Direktversicherung: Auszahlung verweigert, Kostenerstattung wegen irrtümlicher Zusage
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, früherer Arbeitnehmer, forderte nach Kündigung einer vom Arbeitgeber als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung die Auszahlung des Rückkaufswerts. Die Beklagte zahlte zunächst Betrag zu, widerrief die Zusage aber mit Verweis auf steuerliche Einschränkungen (§ 40b EStG) und verweigerte Auszahlung. Das Landgericht wies den Auszahlungsanspruch ab, erkannte dem Kläger jedoch 649,02 € Anwaltskosten wegen schuldhafter Veranlassung an.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Auszahlung des Rückkaufswerts abgewiesen, Zahlung von 649,02 € Anwaltskosten zugesprochen
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorzeitige Auszahlung angesparter Direktversicherungsbeträge an den früheren Arbeitnehmer ist unzulässig, wenn dadurch die durch pauschalversteuerte Beiträge bezweckte Versorgungssicherung unterlaufen würde.
Der Versicherer kann eine irrtümlich erteilte Auszahlungszusage widerrufen, wenn die Zusage gegen gesetzliche Verbote oder systematische Vorgaben (z. B. steuerrechtliche Einschränkungen) verstößt; daraus folgt kein Zahlungsanspruch des Versicherungsnehmers.
Verursacht ein Vertragspartner durch schuldhafte, vermeidbare und ersichtlich unzulässige Zusage die veranlasste rechtliche Überprüfung, so haftet er nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung für die hierdurch erforderlichen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Ansprüche auf Verzugszinsen aus Geldforderungen richten sich nach den Regelungen des § 288 BGB.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 649,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2005 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger war früher bei der Fa. W. KG beschäftigt. Zwischen der früheren Arbeitgeberin und der Beklagten war unter dem 04.07.1986 ein Lebensversicherungsvertrag mit angeschlossener Berufsunfähigkeitszusatzversicherung abgeschlossen worden. Dabei handelte es sich um eine sogenannte Direktversicherung. Bezugsberechtigt sollte der Kläger sein. Die Arbeitgeberin verpflichtete sich, den Arbeitnehmer bei Beendigung der Betriebszugehörigkeit die Versicherungsnehmereigenschaft zu übertragen. Während der Dauer des Dienstverhältnisses war eine Übertragung an den Arbeitnehmer ausgeschlossen. Einen Teil des Lohnes des Klägers verwandte in der Folgezeit die Arbeitgeberin zur Bedienung dieser Versicherung. Das von der Arbeitgeberin an die Beklagte abgeführte Geld wurde pauschal versteuert gem.
§ 40 b Einkommenssteuergesetz.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Fa. W. KG endete am 31.05.2003. Die Arbeitgeberin übertrug darauf hin die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers auf den Kläger.
Mit Schreiben vom 27.06.2005 kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag. Mit Schreiben vom 25.07.2005 teilte die Beklagte mit, dass aufgrund der Kündigung des Klägers der Vertrag zum 01.07.2005 erloschen sei. Der Rückkaufwert zuzüglich Überschussanteilen betrage 30.837,80 Euro. Es werde um Bekanntgabe eines Überweisungskontos gebeten.
Eine Auszahlung erfolgte in der Folgezeit nicht. Vielmehr erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 02.09.2005 die Anfechtung der Kündigungsbestätigung wegen Irrtums gem. § 119 BGB. Eine Kündigung sei gem. § 2 Abs. 2 Satz 5 und 6 Betriebs-AVG nicht möglich. Ein ehemaliger Arbeitnehmer könne als Versicherungsnehmer den Rückkaufswert der Versicherung nach einer Kündigung nicht in Anspruch nehmen. Es sei lediglich eine Beitragsfreistellung möglich. Diese sei bereits erfolgt. Gegen die Weigerung der Auszahlung wandte sich nunmehr der Kläger mit Hilfe seines Anwaltes, der im übrigen bereits Kündigung gegenüber der Klägerin ausgesprochen hat.
Der Kläger ist der Auffassung, die Weigerung der Auszahlung sei rechtswidrig. Zum einen müsse die Beklagte an ihrer Zusage festgehalten werden, zum anderen ergebe sich aber auch aus dem Gesetz selbst, dass eine Kündigung mit anschließender Auszahlung an den Arbeitnehmer zulässig sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1.
an den Kläger 30.837,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2005 zu zahlen;
2.
an den Kläger 649,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-
punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.11.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, eine vorzeitige Auszahlung der Versicherungssumme an den Kläger sei nicht statthaft und gesetzlich verboten. Die Zusage der Auszahlung sei versehentlich erfolgt. Im übrigen stehe dem Kläger aber auch kein Anspruch bezüglich der vorgerichtlichen Tätigkeit seines Anwaltes zu, da dieser ohnehin bezüglich der Kündigung der Versicherung beauftragt gewesen sei und nunmehr diese Sache im Hauptverfahren verhandelt werde. Zusätzliche Kosten konnten daher durch die irrtümliche Reaktion der Beklagten nicht entstanden sein.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf vorzeitiger Auszahlung der Lebensversicherungsvertragssumme nicht zu.
Der Beklagten ist es gesetzlich verwehrt, die angesparten Beträge an den Arbeitnehmer vorzeitig auszuschütten. Bei der Einzahlung dieses Geldes sind durch den Kläger steuerliche Vorteil in Anspruch genommen worden, die deswegen geleistet worden sind, um sicherzustellen, dass die Altersversorgung des Klägers geregelt ist. Eine Sicherstellung ist nicht gewährleistet, wenn insoweit die angesparten Beträge vorzeitig an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden.
Darüber hinaus wäre eine unabänderliche Folge, dass der bisherige Arbeitgeber verpflichtet wäre, die dem Kläger gewährten Steuervorteile auszugleichen. Dieses erfolgt aufgrund der gem. § 40 b Einkommenssteuergesetz vorgenommenen Pauschalversteuerung.
Die Beklagte war daher berechtigt und verpflichtet, die vorgenommene Auszahlungszusage zu widerrufen. Ein Zahlungsanspruch kann der Kläger insoweit nicht geltend machen. Darauf, ob die von dem Arbeitgeber geleisteten Zahlungen auf Leistung des Arbeitgebers anzusehen sind, oder, wie hier, ein Teil des Lohnes des Klägers beinhalten, kommt es nicht an.
Die Klage auf Auszahlung war daher abzuweisen.
Die Beklagte hat allerdings durch ihr Verhalten, nämlich bezüglich einerseits der Zusage der Auszahlung und dann den Widerruf, Veranlassung gegeben, dass der Kläger das Verhalten der Beklagten rechtlich überprüfen ließ. Die ursprüngliche rechtliche Beauftragung des Anwaltes des Klägers ist erweitert worden. Dieses hat die Beklagte auch schuldhaft verursacht, da sie bei genügender Sorgfalt von vornherein hätte erkennen müssen, dass eine Zusage der Auszahlung nicht erfolgen durfte. Insoweit haftet die Beklagte nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung.
Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus § 288 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Ziffer 1, 709 ZPO.