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Landgericht Bielefeld·5 O 385/02·21.12.2004

Bankhaftung: Anlegergerechte Beratung bei Wertpapierkredit für unerfahrene Anleger

ZivilrechtBankrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatz wegen behaupteter Falschberatung bei kreditfinanzierten Wertpapiergeschäften. Das LG bejahte dem Grunde nach eine Haftung der Bank allein für die erste Kreditgewährung vom 16./27.12.1999, weil bei einem Wertpapierkredit an in Einzelaktien unerfahrene Kunden eine anlegergerechte Aufklärung über Tragweite und Risiken geschuldet war. Weitergehende Beratungsfehler und konkrete Empfehlungen zu späteren Käufen/weiteren Krediten konnte die Klägerin nach der Beweisaufnahme nicht beweisen. Über die Schadenshöhe (insb. Kausalität von Kursverlusten) ist im Grundurteil noch nicht entschieden.

Ausgang: Klage dem Grunde nach nur hinsichtlich des ersten Wertpapierkredits vom 16./27.12.1999 erfolgreich, im Übrigen abgewiesen; Kosten/Vollstreckbarkeit dem Schlussurteil vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Abtretung „sämtlicher Ansprüche aus der Abwicklung von Wertpapiergeschäften“ kann hinreichend bestimmt und damit wirksam sein, wenn der Forderungsumfang aus dem betroffenen Geschäftsverhältnis bestimmbar ist.

2

Ein stillschweigend geschlossener Beratungsvertrag kommt bereits zustande, wenn eine Bank für den Kunden erkennbar bedeutsame Auskünfte erteilt und diese erkennbar Grundlage wesentlicher Dispositionen sein sollen.

3

Die Pflicht zur anlegergerechten Beratung richtet sich nach Anlageziel, Risikobereitschaft und persönlichen Verhältnissen des Kunden; die empfohlene Anlage muss hierauf zugeschnitten sein.

4

Gewährt eine Bank einem in Einzelaktien unerfahrenen Kunden einen Kredit mit erkennbarer Zweckbestimmung zum Wertpapiererwerb, muss sie über die Tragweite und besonderen Risiken eines kreditfinanzierten Aktienerwerbs aufklären; unterbleibt dies, liegt ein schuldhafter Beratungsfehler vor.

5

Für weitergehende Schadensersatzansprüche wegen behaupteter fortlaufender Empfehlungen oder eines Abratens vom Ausstieg trägt der Kunde die Beweislast; bleibt die Beweisaufnahme offen, ist die Klage insoweit abzuweisen.

Relevante Normen
§ 278 BGB

Tenor

Die Klage ist hinsichtlich der Kreditbewilligung vom 16.12./27.12.1999 dem Grunde nach gerechtfertigt, im Übrigen jedoch wird die Klage abgewiesen.

Eine Entscheidung über die Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

2

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht auf Schadenersatz wegen nach ihrer Ansicht pflichtwidriger Beratung und unterlassener Aufklärung, sowie Verleiten zu kreditfinanzierten Aktiengeschäften ihrerseits und ihres Ehemannes, des Zeugen in Anspruch.

3

Der vorgenannte Zeuge trat insoweit unter dem 09.08.2002 "...sämtliche Ansprüche, Rechte und Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – ..."ab, die "ihm gegenüber der Kreissparkasse Halle aus der Abwicklung von Wertpapiergeschäften über das Depot bzw. die Girokonten , und zustehen". Die Klägerin nahm diese Abtretung unter dem selben Datum auch an.

4

Die Klägerin und ihr Ehemann sind seit 1977 Kunden der Beklagten. In der Zeit vom 23. bis 26. August 1999 führten die Eheleute sodann mit dem Zeugen in seiner Eigenschaft als Vermögensberater und stellvertretender Leiter der Zweigstelle Werther der Beklagten, der kontenführenden Stelle für die Eheleute , auf ihre Initiative hin ein oder mehrere Beratungsgespräche. Die Klägerin und ihr Ehemann, der Zeuge , erwarben daraufhin in verschiedener Höhe Anteile an mehreren DEKA-Aktienfonds. Der Verlauf und der Inhalt der durchgeführten Beratungsgespräche ist zwischen den Parteien jedoch streitig geblieben.

5

Der Zeuge erwarb sodann in den Folgemonaten bis einschließlich Dezember 1999 weitere Anteile an den identischen Fondgesellschaften, zuletzt am 15./16.12.1999 zu einem Gegenwert in Höhe von 49.000 DM. Während des selben Zeitraumes veräußerte der Zeuge jedoch immer wieder auch entsprechende Anteile. Es kam sodann in der zweiten Hälfte des Monats Dezember 1999 zu einem oder zwei weiteren Beratungsgesprächen zwischen der Klägerin, ihrem Ehemann und dem weiteren Zeugen , wiederum in den Geschäftsräumen der Beklagten, in der Zweigstelle Werther. Der Inhalt und Verlauf dieser Gespräche ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig geblieben. Die Beklagte gewährte der Klägerin und ihrem Ehemann jedenfalls im Nachgang zu diesen Gesprächen einen sogenannten Immobilienkredit in Höhe von 41.000 DM, wobei jedoch sowohl der Anlass der Krediterteilung sowie die spätere Verwendung der Geldmittel zwischen den Parteien erneut streitig geblieben sind.

6

Der Zeuge erwarb und veräußerte nämlich in der Folgezeit bis einschließlich August des Jahres 2001 über die Beklagte Einzelaktien, wobei die Beklagte ihrerseits weitere Kreditmittel in folgender Höhe den Eheleuten zur Verfügung stellte:

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70.000 DM auf Grund eines Kreditantrages vom 10.02.2000, 114.500,-- DM am 27.04.2000, wobei 41.000 DM zur Ablösung des ersten Immobilienkredits verwendet wurden, 95.000 DM am 02.06.2000, wobei 70.000 DM zur Ablösung des zweiten Kredits Verwendung fanden, 112.000 DM am 20.02.2001, wobei der vorgenannte Kredit in Höhe von 95.000 DM unter anderem abgelöst wurde, und damit insgesamt über den Erstkredit hinaus 185.500 DM.

  • 70.000 DM auf Grund eines Kreditantrages vom 10.02.2000,
  • 114.500,-- DM am 27.04.2000, wobei 41.000 DM zur Ablösung des ersten Immobilienkredits verwendet wurden,
  • 95.000 DM am 02.06.2000, wobei 70.000 DM zur Ablösung des zweiten Kredits Verwendung fanden,
  • 112.000 DM am 20.02.2001, wobei der vorgenannte Kredit in Höhe von 95.000 DM unter anderem abgelöst wurde,
  • und damit insgesamt über den Erstkredit hinaus 185.500 DM.
8

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie der der Klageschrift vom 07.09.2002 beigefügten Darlehensanträge jeweils Bezug genommen (Blatt 19 ff. der Akte). Die Nettokreditaufnahme wurde in vollständiger Höhe für Aktienkäufe seitens des Zeugen verwandt, wobei jedoch zwischen den Parteien streitig geblieben ist, welche Einzelwerte von welchen Kreditmitteln jeweils erworben worden sind.

9

Die Klägerin behauptet, sie und ihr Ehemann, der Zeuge , hätten bereits im Rahmen der im August 1999 mit dem Zeugen geführten Anlagegespräche deutlich herausgestellt, dass sie bei jeglicher Geldanlage sehr auf Sicherheit bedacht seien. Gleichwohl habe der Zeuge im Dezember 1999 mit Blick auf seiner Darstellung nach zu erwartende hohe Gewinnchancen den Erwerb von Einzelaktien unbedingt nahegelegt und ihnen soweit die zur Verfügungstellung auch größerer Kreditmittel in einer Höhe von mindestens 200.000 DM als unproblematisch in Aussicht gestellt. Allein aus diesem Grunde sei es schließlich zur Darlehensaufnahme unter dem 16./27.12.1999 in einer Höhe von 41.000 DM gekommen und auf Grund der durch den weiteren Erwerb und der Veräußerung von Aktien- Einzelwerten auflaufenden Verlusten zu den weiteren Nettokreditaufnahmen.

10

Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe sich praktisch vor jedem Anlagegeschäft, welches er über die Mitarbeiter der Beklagten im fraglichen Zeitraum getätigt habe, auch über die Anlageentscheidung als solche durch die Zeugen , und von seiten der Beklagten beraten lassen, entweder telefonisch oder im Rahmen immer häufigerer Beratungstermine im Hause der Beklagten. Auch hätten die vorgenannten Mitarbeiter der Beklagten, wie auch der Zeuge , aus der Zentrale der Beklagten ihnen, den Eheleuten , regelmäßig abgeraten, die durch den Aktienkauf und - Verkauf entstandenen Verluste durch ein Verlassen dieser Anlageform zu realisieren und die dafür verwandten Kreditmittel zurückzuführen.

11

Die Klägerin behauptet, sie und ihr Ehemann hätten aus den streitgegenständlichen kreditfinanzierten Wertpapiergeschäften bis zum 22.02.2002, dem Zeitpunkt der außergerichtlichen Geltendmachung gegenüber der Beklagten,

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an Kursverlusten 219.442,86 DM (112.199,35 €), an Zinsschäden 23.898,67 DM ( 11.707,90 €), und damit einen Gesamtschaden in Höhe von 242.341,53 DM (123.07,25 €) erlitten.

  • an Kursverlusten 219.442,86 DM (112.199,35 €),
  • an Zinsschäden 23.898,67 DM ( 11.707,90 €),
  • und damit einen Gesamtschaden in Höhe von 242.341,53 DM (123.07,25 €) erlitten.
13

Hinzu kämen weitere 73.499,72 DM (37.579,81 Euro) an Kursverlusten aus mit Eigenkapital finanzierten Wertpapiergeschäfte und 5.695,50 DM (2.912.06 Euro) aus daraus entstandenen Überziehungszinsen.

14

Wegen der Einzelheiten der Berechnung der Klägerin wird auf ihren Schriftsatz vom 09.02.2004 (Blatt 289 ff. d. A.) sowie die Anlagen K 17 - K 20 Bezug genommen.

15

Die Klägerin hat jedoch vor Beginn des Rechtsstreits nur 2/3 der ihr nach ihrer Ansicht entstandenen Schadens geltend machen zu wollen und beantragt deshalb aufgrund ihrer ursprünglich anderslautenden Berechnung,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 119.977,97 € zuzüglich

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5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem

18

zu zahlen.

  1. zu zahlen.
19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin mit Nachdruck entgegen; sie hegt überdies bereits auch Zweifel an der Wirksamkeit der genannten Abtretungs-vereinbarung vom 09.08.2002 der Eheleute untereinander, da sie nach ihrer Ansicht nicht hinreichend bestimmt sei.

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Die Beklagte behauptet, dass der Zeuge die im Rahmen der Zeit vom 23. - 26.08.1999 stattgehabten Gespräche ausführlich über die verschiedensten Arten von Wertpapieranlagen aufgeklärt und darüber hinaus auch die über deren finanzielle Verhältnisse und ihre Anlageziele befragt habe. Letztere hätten in diesen Erstgesprächen alle Anlageziele durchaus "risikobewusst" definiert. Zu den weiteren Gesprächen im Dezember des Jahres 1999 sei es deshalb gekommen, weil der Zeuge sich von einem risikobewussten zu einem spekulativen Anleger gewandelt gehabt habe und sich bereits zu diesem Zeitpunkt als sach- und fachkundiger Kunde mit konkreten Erwerbswünschen gegenüber dem Zeugen geriete. Der Erstkredit sei auch entgegen der Darstellung der Klägerin zu keinem Zeitpunkt als Wertpapierkredit herausgelegt worden.

23

Der Ehemann der Klägerin habe schließlich in der Folgezeit gegenüber allen Mitarbeitern der Beklagten unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er selbst über ausreichende und detaillierte Sachkenntnisse bezogen auf die von ihm disponierten Wertpapiere verfügen würde und habe deshalb in keinem Falle eine Beratung gewünscht.

24

Die Klägerin und ihr Ehemann seien schließlich, so behauptet die Beklagte weiter, auch keineswegs zu einer Kreditfinanzierung der von ihnen getätigten Aktiengeschäfte verleitet worden. Vielmehr habe den Ausschlag für den Abschluss des zweiten Kreditvertrages und im gleichen Maße auch der Folgeverträge der Umstand gegeben, dass die Klägerin und der Zeuge ihr Girokonto infolge vorgenommener Aktienkäufe erheblich überzogen gehabt hätten und die jeweilige Kreditvergabe habe dann jeweils der Rückführung der Kontoüberziehung lediglich gedient, mit der Folge, dass auch der vereinbarte Zinssatz jeweils deutlich geringer gewesen sei, als der entsprechende Überziehungszinssatz.

25

Die Klägerin behauptet dem gegenüber, dass den von ihr in der Anlage K 14 zur bereits genannten Klageschrift aufgelisteten Wertpapierkäufen Beratungsgespräche bzw. Empfehlungen von seiten der Mitarbeiter der Beklagten am 16.12., 27.12.1999, 12.01., 10.02., 22.02., 06.03., 20.04., 25.04., 02.06.2000 und 20.02., 26.02. und 05.07.2001 vorausgegangen seien, und zwar im Einzeln wie auf Blatt 20 des Schriftsatzes der Klägerin vom 20.03.2004 (Blatt 133 der Gerichtsakte) auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, festgehalten.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, jeweils nebst Anlagen Bezug genommen.

27

Das Gericht hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.03.2002 mündlich angehört und darüber hinaus die Zeugen und

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uneidlich vernommen.

29

Wegen der Einzelheiten der Anhörung der Klägerin und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des genannten Tages verwiesen (Blatt 176 ff. der Akte).

30

Das Gericht hat die Beweisaufnahme durch die uneidliche Vernehmung der Zeugen

31

, , , fortgesetzt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 31.10.2003 (Blatt 230 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe

33

Die Klage ist im zuerkannten Umfang zum gegenwärtigen Zeitpunkt begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.

34

(.

35

Der Klägerin stehen entgegen der Ansicht der Beklagten Schadenersatzansprüche wegen einer nicht anlegergerechten Beratung dem Grunde nach jedenfalls auf Grund der ersten Kreditgewährung vom 16./27.12.1999 gegenüber der Beklagten im gegenwärtigen Zeitpunkt dem Grunde nach zu.

36

1.

37

Die Klägerin nimmt die Beklagte entgegen ihrer Ansicht zu Recht auch aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Zeugen in Anspruch.

38

Mit der unter dem 09.08.2002 zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann getroffenen Vereinbarung hat der Zeuge "... sämtliche Ansprüche, Rechte und Forderungen - gleich aus welchem Rechtsgrund -..." abgetreten, weshalb der Einwand der Beklagten, diese Erklärung sei auf Grund der fehlenden Möglichkeit einer genauen Forderungsbestimmung zu ungenau und deshalb unwirksam, nach Ansicht des erkennenden Gerichts ins Leere geht. Selbst wenn der Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr befugt gewesen sein sollte, über sämtliche Forderungen aus dem Geschäftsverhältnis mit der Beklagten verfügen zu können, so ist deren Umfang negativ und unter außer Acht lassen eben solcher Forderungen ohne weiteres immer noch bestimmbar. Die Klägerin selbst hat die genannte Abtretungserklärung auch angenommen.

39

2.

40

Zwischen den Parteien ist - auch- im Rahmen der mit dem Zeugen in der zweiten Hälfte im Dezember 1999 geführten Gespräche ein Beratungsvertrag zustande gekommen, dessen dem Zeugen vorwerfbare positive Forderungsverletzung in Anwendung der Vorschriften des BGB in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung zu dem in Rede stehenden Schadenersatzanspruch der Klägerin führt.

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a.)

42

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Haftung aus einem - hier stillschweigend geschlossenen - Beratungsvertrag bereits dann zu bejahen, wenn Auskünfte erteilt werden, die für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung sind und diese zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse oder Maßnahmen machen will. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft sachkundig ist oder wenn bei ihm ein eigenes wirtschaftliches Interesse im Spiel ist (vergl. dazu z. B. BGHZ 74, 106). Genauso liegt der Fall hier.

43

Nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien kam es - gleich aus welchem Anlass - jedenfalls im Dezember des Jahres 1999 nach weiteren Gesprächen zwischen der Klägerin, ihrem Ehemann und dem Zeugen für die Beklagte zu dem Ergebnis, dass weitere Anlageentscheidungen durch den Zeugen getroffen werden sollten und schließlich auch getroffen worden sind. Insbesondere kam es zu diesem Zweck zu einer Kreditgewährung seitens der Beklagten in Höhe von 41.000 DM, wovon das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt ist.

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Nicht nur der Zeuge hat die dementsprechende Behauptung der Klägerin bestätigt, sondern auch der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung bekundet, dass er selbst auf den entsprechenden Kreditantrag sog. "Hausvermerk" für den sachbearbeitenden Kollegen in der Kreditabteilung den Vermerk gesetzt habe, dass das entsprechende Guthaben für einen Wertpapierankauf Verwendung finden sollte. Dabei kommt es nicht darauf an, dass es dem Zeugen im Übrigen an einer Erinnerung zu diesem Thema nach seinem weiteren Bekunden fehlt.

45

b.)

46

Unabhängig von der Frage, inwieweit die Klägerin und ihr Ehemann im Rahmen der Erstgespräche im August des Jahres 1999 durch den Zeugen über die Anlageform der Einzelaktie und der damit verbundenen Verlustrisiken informiert und aufgeklärt worden sind oder nicht, fällt der Beklagten allein durch das zur Verfügung stellen eines Wertpapierkredites an bislang in dieser Anlageform nach dem übereinstimmenden Vorbringen beider Parteien unerfahrene Anleger ein schuldhaft verursachter Beratungsfehler zur Last.

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Der Umfang der Beratung den die Bank auf Grund des Abschlusses eines Beratungsvertrages schuldet, hat sich unter anderem daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Zieles auf die persönlichen Verhältnisse des jeweiligen Kunden zugeschnitten und damit Anlegergerecht sein (vergl. u. a. BGH VersR 93, 1236, 1237; VersR 82, 194, 195). Insbesondere gereicht es der beratenden Bank in diesem Zusammenhang zum Nachteil, wenn sie einen unerfahrenen Anleger dazu verleitet, Aktien auf Kredit zu erwerben (BHG WM 97,662).

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Genauso liegt der Fall jedoch hier.

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Die Klägerin und ihr Ehemann haben abgesehen von dem erstmaligen Erwerb von Aktienfondanteilen im August des Jahres 1999 über keinerlei Erfahrung im Wertpapierhandel verfügt. Sie erwarben in der Zeit zwischen August und Mitte Dezember 1999 auch lediglich Beteiligungen in einem geringeren Gegenwert und auch erst unmittelbar vor weiteren Gesprächen mit dem Zeugen Beteiligungen im Wert von 49.000 DM. Selbst wenn im Rahmen der Beweisaufnahme zumindest nicht auch auf Grund der Aussage des Zeugen explizit festgestellt werden kann, dass dieser von vornherein eine Kreditaufnahme zum Zwecke des Wertpapierankaufs der Klägerin und ihrem Ehemann nahegelegt und initiiert hat, so genügt es feststellen zu können, dass der Zeuge als Anlageberater der Beklagten den Verwendungszweck seinem eigenen Bekunden nach jedenfalls zur Kenntnis genommen hat. Den Zeugen hätte es als sachkundiger Vertreter der Hausbank der Klägerin und ihres Ehemannes, die jenen um eine Anlageentscheidung zu treffen, angegangen hatten, oblegen die im Erwerb von Einzelwerten vollkommen unerfahrenen Kunden über die mögliche Tragweite dieser Entscheidung im Einzelnen zu informieren und aufzuklären. Dies behauptet die Beklagte aber selber gerade nicht. Dabei tut es nichts zur Sache, ob der Zeuge

50

, wie vom Zeugen sehr anschaulich und durchaus glaubhaft geschildert, selbst den Anstoß für die entsprechende Kreditaufnahme mit dem alleinigen beabsichtigten Verwendungszwecks des Wertpapierkaufs gegeben hat oder nicht. Der Umstand, dass der Zeuge sich auf ausdrücklichen Hinweis zwar an seinen entsprechenden handschriftlichen Vermerk auf dem Kreditantrag, an weitere Einzelheiten dieses Gesprächsinhalts aber nicht mehr erinnern konnte, trägt jedenfalls in der Gesamtschau nicht zur Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zum Grund der Kreditgewährung bei.

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c.)

52

Die Beklagte haftet insoweit gemäß § 278 BGB für das zumindest fahrlässige nicht Erstrecken der Beratung durch den Zeugen auch auf den streitgegen-ständlichen Umstand.

53

d.)

54

Das Gericht war jedoch gehalten, lediglich dem Grunde nach über das Bestehen einer Schadenersatzverpflichtung der Beklagten insoweit entscheiden zu können wie auch tatsächlich geschehen,da zwischen den Parteien nach wie vor streitig geblieben ist, inwieweit der Klägerin und ihrem Ehemann dadurch tatsächlich ein finanzieller Schaden entstanden ist.

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Nach Ansicht des erkennenden Gerichts dürfte zu Lasten der Beklagten adäquat kausal zumindest die Verpflichtung bestehen, die entsprechenden Kreditzinsen zu bedienen.

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Fraglich erscheint, ob, wie von der Klägerin im Verlauf des Rechtsstreits auf entsprechenden Hinweis des Gerichts nunmehr substantiiert dargelegt, auch der aus den getätigten Anlagegeschäften aufgelaufene Verlust durch die unterlassene Beratungs-/aufklärungsleistung der Beklagten noch adäquat kausal verursacht worden ist. Der Umstand, dass der Zeuge die erworbenen Einzeltitel nach der eigenen Darstellung der Klägerin zum ganz überwiegenden Teil nicht länger als mehrere Monate oftmals noch für einen weitaus kürzeren Zeitraum, gehalten hat, legt ein, im nachhinein betrachtet, spekulatives Anlageverhalten nahe. Das Gericht sieht sich jedoch ohne eine ausreichende sachverständige Beratung zu einer abschließenden Beurteilung aller hier in Betracht kommenden Anlagegeschäfte außerstande. Hinzu kommt, dass die Beklagte die von der Klägerin vorgenommene Zuordnung in der Anlage K 19 mit Nichtwissen bestritten hat.

57

((.

58

Unter zu Grundelegen der vorstehenden Ausführungen steht der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen jedoch ein darüber hinausgehender Schadenersatz-anspruch, selbst dem Grunde nach nicht (mehr) zu, da sie ein über die erste Kreditaufnahme hinausgehendes Beratungsverschulden der Beklagten nicht hat beweisen können.

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Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme hat das Gericht keine dahingehende ausreichende Überzeugung gewinnen können, dass wie von der Klägerin behauptet und in ihrem Schriftsatz vom 20.03. dort Seite 19, 20, Blatt 132, 133 der Gerichtsakte, einzeln dargestellt, den jeweiligen Wertpapierankäufen entsprechende Beratungen im Rahmen zuvor geführter Gespräche oder Telefonate tatsächlich stattgefunden hat, die sodann ebenfalls auf Grund der zu diesem Zweck fortgesetzten Kreditaufnahme fehlerhaft gewesen wäre.

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Der entsprechenden insoweit auch sehr allgemein gehaltenen Beteuerung des Zeugen stehen insbesondere auch die verneinenden Bekundungen der Zeugin und des Zeugen entgegen, die nach dem eigenen Bekunden des Zeugen und der Darstellung der Klägerin ab einem gewissen Zeitpunkt die Beratung übernommen haben sollen. Selbst wenn das Gericht vorher Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Aussage des weiterhin dazu vernommenen Zeugen geäußert hat, so spricht auch dessen negatives Bekunden vor diesem Hintergrund nicht bereits auch für die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der bereits genannten Gegenzeugen der Beklagten und für ein alleiniges Zutreffen der Bekundungen des Zeugen .

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Hinzu tritt die weitere Überlegung, dass dem Zeugen nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin und damit auch ihr selber, bereits nach Tätigen der ersten Ankäufe bis einschließlich zum 25.02.2000 gemäß ihrer Anlage 19 hätte bekannt sein können, angesichts ihrer intellektuellen Fähigkeiten auch bekannt sein müssen, dass die behauptungshalber ausgesprochene Empfehlung einer Gewinnerwartung bis zu 70 % trotz des weiterhin behauptungshalber besten Zeitpunkts, um in die Anlage von Einzelwerten einzusteigen, kaum zutreffen dürfte. Wenn die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann dann jedoch in der Folgezeit die für die Investition der dann erworbenen Aktienwerte in Anspruch genommenen Kreditmittel immer weiter aufstockte, so ist diese Entscheidung nachvollziehbar jedenfalls nicht mehr auf eine grob fehlerhafte Beratung und/oder fehlende Aufklärung von seiten der Mitarbeiter der Beklagten zurückzuführen.

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Die Klägerin hat darüber hinaus nicht beweisen können, dass die Zeugen ,

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, und die Zeugin ihr und ihrem Ehemann außerdem vehement von einem Ausstieg aus dem Anlagegeschäft abgeraten und von einer Ausweitung der Anlagebemühungen zugeraten hätten. Der entsprechenden bestätigenden Bekundung des Zeugen stehen die verneinenden Aussagen der genannten Gegenzeugen der Beklagten entgegen. Es sind jedoch hier objektive Gesichtspunkte, wie eben in anderem Zusammenhang aufgezeigt, nicht erkennbar, die mehr für ein Zutreffen der Bekundung des klägerischen Zeugen sprechen könnten. Allein die gegenläufigen Interessenlagen beider Parteien führen auch zu keinem anderen Ergebnis. Der Klägerin als Anspruchstellerin obliegt jedoch die Verpflichtung zum Nachweis der Falschberatung der Beklagten auch in dieser Art und Weise.

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Die Klage unterliegt deshalb insoweit bereits insgesamt der Abweisung.

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(((.

66

Einer Entscheidung über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht.