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Landgericht Bielefeld·5 O 33/12·21.08.2012

Klage wegen unterlassener Altersbestimmung bei Ankaufsuntersuchung abgewiesen

ZivilrechtWerkvertragsrechtKaufrecht (Sachmängelrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz von der tierärztlichen Praxis wegen der unterlassenen Altersverifikation bei einer klinischen Ankaufsuntersuchung. Streitpunkt ist, ob die vereinbarte Untersuchung auch eine Altersbestimmung umfasste und ob Haftungsausschlüsse wirken. Das Gericht verneint eine Pflichtverletzung und weist die Klage ab, weil das Prüfprotokoll Altersbestimmung nicht vorsah und die Untersuchung auf gesundheitliche Befunde beschränkt ist.

Ausgang: Klage wegen unterlassener Altersbestimmung bei Ankaufsuntersuchung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Umfang einer klinischen Ankaufsuntersuchung richtet sich nach dem vertraglich vereinbarten Prüfprogramm; ohne ausdrückliche Vereinbarung gehört die Altersbestimmung nicht zum geschuldeten Untersuchungsumfang.

2

Ein Vertrag mit dem Tierarzt über eine klinische Untersuchung ist als Werkvertrag zu qualifizieren und verpflichtet den Tierarzt nur zur Erkennung gesundheitlicher/pathologischer Befunde, nicht zur Klärung nicht‑gesundheitlicher Eigenschaften wie des Alters, sofern nicht vereinbart.

3

Wurde dem Erwerber das vollständige Untersuchungsprotokoll vor Übernahme vorgelegt, kann dessen Annahme trotz darin enthaltener Haftungsausschlüsse als stillschweigende Zustimmung gewertet werden; der Verweis auf unangemessene Benachteiligung nach §307 BGB begründet nicht automatisch Unwirksamkeit.

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Branchengewohnheiten oder übliche Praxis können eine ausdrücklich vereinbarte Prüfpflicht nicht nachträglich erweitern; ein nachträglicher Verweis auf übliche Untersuchungsinhalte ersetzt keine ausdrückliche Vereinbarung.

Relevante Normen
§ 631 BGB§ 634 Nr. 4 BGB§ 280 BGB§ 328 BGB§ 307 BGB§ 434 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 21 U 143/12 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.       Die Klage wird abgewiesen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3.      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem tierärztlichen Untersuchungsvertrag geltend.

3

Unter dem 10.07.2010 schloss die Klägerin als Käuferin mit Herrn G. H. (im folgenden „der Verkäufer“) einen schriftlichen Kaufvertrag über eine Schimmel-Stute, deren Alter im Vertrag mit 4 Jahren angegeben wird. In dem Kaufvertrag heißt es:

4

§ 5 Tierärztliche Untersuchung

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Der vorstehende Kaufvertrag wird erst wirksam, wenn das Pferd durch den vom Verkäufer/ Käufer zu beauftragenden Tierarzt Dr. N. untersucht ist und wenn sich der Käufer nach Bekanntgabe des Untersuchungsergebnisses entscheidet, das Pferd zu übernehmen.

6

Auf Beauftragung des Verkäufers hin führte der Tierarzt V. N., der mit dem Tierarzt B. S. eine Tierärztliche Praxis für Pferde in der Rechtsform einer GbR – die Beklagte – betreibt, eine Untersuchung des Pferdes durch.

7

Auf dem Deckblatt des Untersuchungsprotokolls sind die Allgemeinen Vertragsbedingungen abgedruckt, in denen es u.a. heißt:

8

Der Umfang der Untersuchung wird in Abstimmung mit dem Tierarzt festgelegt und durch das nachfolgende Protokoll wiedergegeben. Eine weitergehende Untersuchungspflicht besteht nicht.

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Ist der Auftraggeber Verkäufer des Pferdes, ist dieser berechtigt, das Untersuchungsprotokoll dem Kaufinteressenten vorzulegen. Der Käufer des Pferdes kann aus dieser Vorgehensweise keine Ansprüche gegen den Tierarzt herleiten. Darauf hat der Auftraggeber den Käufer ausdrücklich hinzuweisen.

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Im Protokoll selber ist unter „geboren am“ angegeben: 20/04/2006. Die Eintragung beruhte auf den Angaben des Verkäufers. Auch im Equidenpaß des Pferdes ist das Geburtsdatum mit 20.04.2006 angegeben.

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Unter „4. Untersuchungsauftrag und besondere Vereinbarungen“ heißt es: Klinische Ankaufsuntersuchung. Unter „7. Gesundheitszustand“ ist unter dem Untersuchungspunkt „Adinspektion von Maul und Gebiss“ durch Dr. N. handschriftlich vermerkt: 2 x Wolfszahn.

12

Die Klägerin billigte das Untersuchungsprotokoll, wodurch der Kaufvertrag wirksam wurde, und beauftragte an ihrem Wohnort eine Tierärztin (Dr. Z.), mit der Entfernung der beiden Wolfszähne.

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Die Klägerin macht geltend, die Tierärztin habe bei der Zahnbehandlung festgestellt, dass das Pferd noch sämtliche Milchschneidezähne im Ober- und Unterkiefer gehabt habe. Anhand der Maulhöhlenuntersuchung und der angefertigten Röntgenbilder habe die Tierärztin zweifelsfrei festgestellt, dass es sich bei der Stute um ein 2-jähriges Pferd gehandelt habe. Da das Pferd, das als Reitpferd veräußert worden sei, aber erst ab dem in Kaufvertrag angegebenen, im Zeitpunkt des Gefahrübergangs tatsächlich noch nicht vorhandenen, Alter von 4 Jahren habe geritten werden können, d.h. anstatt ab Kaufdatum erst ab September 2011, seien ihr für diesen Zeitraum Schäden in Höhe von EUR 4.744,15 (Unterbringung, Unterhalt, Tierarzt, Versicherungen) entstanden. Ein weiterer von den Beklagen zu ersetzender Schaden i.H.v. EUR 1.974,74 sei ihr im Zusammenhang mit der Führung eines Rechtsstreits wegen des Pferdes vor dem Amtsgericht Bad Oeynhausen gegen den Verkäufer entstanden. Schließlich seien vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 428,64 angefallen, die ebenfalls von der Beklagten zu ersetzten seien.

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Die Klägerin beantragt daher,

15

1.                            die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 4.744,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.02.2012 zu zahlen;

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2.                            die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.974,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.02.2012 zu zahlen;

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3.                            Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 428,64 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.02.2012 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet zunächst, dass das Pferd tatsächlich erst 2008 geboren wurde, dass das Pferd im Zeitpunkt des Ankaufs noch sämtliche Milchschneidezähne im Maul hatte, dass das Pferd anhand einer Mauhöhlenuntersuchung zweifelsfrei als zweijährig einzustufen war, dass das Pferd als Reitpferd erworben wurde, dass Pferde erst mit 3 ½ Jahren angeritten werden. Die Beklagte macht geltend, die Untersuchungspflicht der Beklagten habe unter Ziffer 7 des Untersuchungsprotokolls lediglich die Adspektion von Maul und Gebiss umfaßt, was gerade keine Altersbestimmung beinhalte. Eine Pflichtverletzung liege daher nicht vor. Zudem sei die Haftung der Beklagten in den allgemeinen Geschäftsbedingungen auf grobes Verschulden beschränkt. Ein solches liege nicht vor. Im Übrigen sei die Forderung verjährt – die Einrede der Verjährung wird ausdrücklich erhoben –. Zudem sei ein – bestrittener – Schadensersatzanspruch zum einen begrenzt auf den tatsächlichen Wert des Pferdes (EUR 3.000,00) und zum anderen der Höhe nach bestritten (wird ausgeführt).

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Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie der von den Parteien geäußerten Rechtsansichten wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach nicht zu.

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Ein Anspruch gegen die Beklagte besteht weder aus §§ 631, 634 Nr. 4, 280, 328 BGB noch aus einem anderen Rechtsgrund.

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Die Drittschutzwirkung von Verträgen über gutachterliche Feststellungen und Bewertungen aus den verschiedensten Fachgebieten, die vom Auftraggeber als Argumentationshilfe bei Vertragsverhandlungen benutzt werden und seinem Verhandlungspartner als Grundlage für Vermögensdispositionen dienen sollen, ist in der Rechtsprechung schon vielfach anerkannt worden (vgl. Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 328 Rn 35). Bejaht worden ist insbesondere auch eine Haftung eines Tierarztes für ein vom Verkäufer in Auftrag gegebenes fehlerhaftes Verkaufsattest gegenüber dem Käufer (OLG Köln NJW-RR 1992, 49). Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 07.03.2012 angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen insoweit abweichende Fälle, als die dort in Rede stehende Ankaufsuntersuchung jeweils von der Erwerberin selbst beim Tierarzt in Auftrag gegeben wurde.

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Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Haftung gegenüber der Klägerin aus der Ankaufsuntersuchung ausgeschlossen. Im Allgemeinen bestehen an der Wirksamkeit eines solchen Haftungsausschluss unter dem Gesichtspunkt der unangemessenen Benachteiligung (§ 307 BGB) oder des Grundsatzes des venire contra factum proprium Bedenken. Der Klägerin lag das vollständige Untersuchungsprotokoll allerdings unstreitig vor, bevor sie sich zur Übernahme des Pferdes entschloss und damit den Kaufvertrag hat wirksam werden lassen. Der Klägerin stand es frei, die Übernahme des Pferdes u.a. wegen des für sie möglicherweise nicht akzeptablen Haftungsausschlusses der Beklagten abzulehnen. Dass sie dies nicht getan hat, dürfte bedeuten, dass der Haftungsausschluss von ihr jedenfalls stillschweigend akzeptiert wurde.

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Im Ergebnis kann allerdings dahinstehen bleiben, ob der Haftungsausschluss der Klägerin gegenüber wirksam war, da der Beklagten jedenfalls keine Pflichtverletzung zur Last fällt.

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Die Beklagte schuldete eine klinische Ankaufsuntersuchung nach einem von ihr vorgegebenen und vom Verkäufer akzeptierten Prüfungsprotokoll. Das Protokoll enthält keinen Prüfungspunkt „Altersbestimmung /-verifizierung“. Der Grund dafür dürfte schlicht darin liegen, dass das Alter eines Pferdes von dessen Gesundheitszustand unabhängig ist. Dass das Alter möglicherweise die vertraglich vereinbarte und vom Verkäufer geschuldete Verwendungsmöglichkeit beeinflussen kann, ist keine gesundheitliche Frage, die das Werkvertragsverhältnis zwischen dem Verkäufer und der Beklagten betrifft, sondern eine (kauf)rechtliche Frage, nämlich die einer Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der geschuldeten Soll-Beschaffenheit i.S.d. § 434 BGB. Zweck der klinischen Ankaufsuntersuchung ist nicht die Schaffung einer doppelten, gleichlaufenden Haftung von Verkäufer und untersuchendem Tierarzt für jeden dem Pferd etwa anhaftenden Mangel auch nicht-gesundheitlicher Art.

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Die Beklagte hat auch bei der „Adspektion von Maul und Gebiss“ als solcher nicht gegen Sorgfaltspflichten aus dem Gutachtenvertrag verstoßen, der seiner Rechtsnatur nach als Werkvertrag einzustufen ist. Gegenstand der Prüfung unter diesem Punkt ist die Diagnose von pathologischen Veränderungen im Mund- und Gebissbereich. Dass die Beklagte Maul und Gebiss tatsächlich in Augenschein genommen hat, wird an der unstreitig richtigen Diagnose „2 x Wolfszahn“ deutlich. Dass bei dem Pferd im Untersuchungszeitpunkt – dem klägerischen Vortrag zufolge – noch sämtliche Schneidezähne Milchzähne waren, hat objektiv keinen pathologischen Wert. Jedenfalls ist dies von Klägerseite nicht behauptet worden. Dass der von der Klägerin mit der Extraktion der beiden Wolfszähne beauftragten Tierärztin Dr. Z. das Vorhandensein von Milchzähnen aufgefallen ist bzw. aufgefallen sein soll, ändert nichts an diesem Umstand.

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Dem Beweisangebot der Klägerin zu der Behauptung, bei der Adspektion des Gebisses und des Mauls eines Pferdes im Rahmen einer klinischen Ankaufsuntersuchung gehöre auch die Prüfung, ob das Pferd noch über Milchzähne verfügt, war nicht nachzugehen, da weder der Wortlaut des Untersuchungsprotokolls noch dessen Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die Altersprüfung vom Umfang der Ankaufsuntersuchung erfaßt ist. Selbst wenn ein Sachverständiger zu dem Ergebnis käme, dass in der Praxis „üblicherweise“ bei einer Ankaufuntersuchung auch das Alter des Pferdes anhand des Zahnstatus überprüft wird, führt dies nicht dazu, nachträglich das im konkreten Einzelfall ausdrücklich vereinbarte Prüfungsprogramm zu erweitern. Wäre es der Klägerin tatsächlich maßgeblich auf eine veterinärmedizinische Bestätigung des angegebenen Alters des Pferdes im Rahmen der Ankaufsuntersuchung angekommen, hätte es ihr frei gestanden, eine solche zu verlangen und das von der Beklagten erstellte Untersuchungsprotokoll deshalb abzulehnen. In diesem Fall wäre der Kaufvertrag solange nicht wirksam geworden, bis der entsprechende Altersnachweis erbracht wurde.

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Im Ergebnis war die Klage daher insgesamt abzuweisen.

34

II.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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III.

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Streitwert: EUR 7.147,53.