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Landgericht Bielefeld·5 O 235/13·11.02.2016

Verwerfung des Einspruchs gegen ein 2. Versäumnisurteil

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte legte Einspruch gegen ein Versäumnisurteil vom 04.12.2014 ein. Das Landgericht Bielefeld verwirft den Einspruch und hält damit das Versäumnisurteil aufrecht. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 7.413,73 EUR festgesetzt.

Ausgang: Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 04.12.2014 als verworfen; Beklagter trägt die Kosten, Urteil vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil kann vom zuständigen Gericht verworfen werden; mit der Verwerfung bleibt das Versäumnisurteil wirksam bestehen.

2

Trifft das Gericht die Verwerfung eines Einspruchs, so hat die unterliegende Partei die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3

Ein Gericht kann ein Urteil in der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erklären, um dessen Vollstreckung trotz Rechtsmittel zu ermöglichen.

4

Das Gericht setzt im Urteil den Streitwert fest, der für die Kostenfestsetzung und Gebührenberechnung maßgeblich ist.

Tenor

Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 04.12.2014 wird verworfen.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 7.413,73 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Hinweis: Es handelt sich um ein 2. Versäumnisurteil und hat keinen weiteren Inhalt.