ProdHaftG: Beton-Schachtkonus ohne Außenmarkierung der Steigeisen – Haftungsquote 1/3
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm aus übergegangenem Recht die Herstellerin eines Beton-Schachtkonus nach einem tödlichen Arbeitsunfall auf Ersatz erbrachter Hinterbliebenenleistungen in Anspruch. Das Gericht bejahte eine Haftung nach dem ProdHaftG wegen eines Darbietungsmangels: Es fehlte eine äußere Kennzeichnung der Lage der innenliegenden Steigeisen, wodurch ein gefährlicher Aufenthalt im Schacht veranlasst wurde. Wegen überwiegenden Mitverschuldens des Verunglückten (Aufenthalt im Schwenkbereich/unter der Last) wurde die Herstellerhaftung gemäß § 6 ProdHaftG auf 1/3 gekürzt. Dementsprechend wurden Zahlungs- und Feststellungsantrag nur in dieser Quote zugesprochen, im Übrigen abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Aufwendungsersatz und Feststellung nur in Höhe einer Haftungsquote von 1/3 zugesprochen, im Übrigen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betonfertigteil kann im Sinne von § 3 ProdHaftG fehlerhaft sein, wenn bei bestimmungsgemäßer Verwendung aufgrund fehlender sicherheitsrelevanter Kennzeichnungen vorhersehbare Gefahren für Benutzer entstehen (Darbietungsmangel).
Fehlt bei einem Bauteil eine äußere Markierung zur Lage innenliegender Einbauten und führt dies dazu, dass zur Montage typischerweise ein Aufenthalt in einem Gefahrenbereich erforderlich erscheint, kann diese fehlende Kennzeichnung für einen Unfall ursächlich sein.
Ein Hersteller kann verpflichtet sein, auf die sichere Handhabung und geeignete Hebe- bzw. Transportmittel hinzuweisen; ist der Unfall bei ordnungsgemäßer Produktkennzeichnung unabhängig davon vermeidbar, kann ein solcher Hinweis für die Haftungsbegründung nachrangig sein.
Bei der Schadensverteilung nach § 6 ProdHaftG ist ein überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen, wenn dieser sich unter eine schwebende Last begibt bzw. im Schwenkbereich von Hebegeräten aufhält.
Bei der Abwägung nach § 6 Abs. 2 ProdHaftG bleiben Handlungen Dritter außer Betracht; maßgeblich ist die Gegenüberstellung von Produktfehlerbeitrag und Eigenverschulden des Geschädigten.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.820,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2004 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Aufwendungen, die diese seit dem 01.01.2004 zu Gunsten der Witwe A. P. und der Waisen Z., N. und L. P. des am 11.06.2001 verstorbenen O. P. zu erbringen hat, zu 1/3 insoweit zu ersetzen, dass Ansprüche der Witwe und Waisen auf die Klägerin übergegangen sind und diesem Schaden zeitlich und sachlich gleichge-lagerte Leistungen der Klägerin gegenüberstehen, wobei die Leistungen an die Witwe zeitlich unbegrenzt, längstens jedoch bis zu deren Wiederverheiratung und an die Waisen bis längstens zum Ende des Monats, in dem diese das 27. Lebensjahr vollenden, begrenzt sind.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 56 % und die Beklagte 44 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 %. Die Klägerin kann die Zwangsvollstre-ckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht. Sie erbringt Leistungen nach einem tödlichen Arbeitsunfall eines Versicherten. Sie nimmt die Beklagte als Herstellerin eines Betonteils in Anspruch. Dazu schildert sie den ihrer Leistungspflicht zugrundeliegenden maßgeblichen Vorfall wie folgt:
"Am 11.06.2001 kam es gegen 11.00 Uhr in Q. zu einem tödlichen Arbeitsunfall. Die Tiefbauunternehmung T. GmbH war damit beschäftigt, Kontrollschächte aus Betonringen zu setzen. Dabei wurde ein Bagger eingesetzt, der von J. S. bedient wurde. Der untere Teil eines Kanalschachts (Schachtunterteil und ein Schachtring) war bereits gesetzt, als ein sich nach oben konisch verjüngender Abschlussring, ein Schachtkonus besonderer Bauart, als Abschluss des Schachtbauwerks gesetzt werden sollte. Dazu wurde an einem an der Baggerschaufel (Tieflöffel) angeschweißtem Haken zunächst eine ca. 120 cm lange Kette eingehängt. An dieser Kette wurde dann ein dreistrangiges sogenanntes Rohrgehänge (Hersteller: W.) befestigt. Solche Rohrgehänge werden zum Transport von Schachtringen eingesetzt. Am Ende eines jeden der drei (Ketten) Stränge befinden sich Schachtklemmen, die sich durch Zug zusammenpressen und so den anzuhebenden Schachtring fixieren. Als der letzte konusförmige Schachtring gesetzt werden musste, wurde dieser am Ort seiner Zwischenlagerung von E. P. mit zwei der drei erwähnten Stränge bzw. Schachtklemmen angeschlagen. Anschließend schwenkte S. die Last mit dem Bagger um ca. 180° über den bereits bestehenden Schacht. In diesem hatte sich der O. P., der Versicherte der Klägerin, inzwischen begeben. Er sollte dort die Last entgegennehmen und entsprechend ausrichten, bevor sie vom Baggerführer dann in ihre endgültige Position herabgelassen werden sollte. Dies war erforderlich und ständige Praxis, weil gewährleistet sein musste, dass die im Schachtinneren befindlichen Steigeisen von Ring zu Ring exakt übereinander lagen. Dies war nur von innen zu bewerkstelligen, weil die Ringe außen nicht über entsprechende Markierungen oder Kerben verfügten. Als S. den Konus bis ca. Schulterhöhe des O. P. abgesenkt hatte, rutschte der Konus ohne erkennbaren Grund aus den beiden Schachtklemmen des Schachtgehänges und stürzte ab. Dabei scherte er förmlich das Schädeldach des O. P. ab. Dies führte zum sofortigen Tod."
Die Klägerin behauptet, bei dem Fertigbetonteil habe es sich um einen sogenannten "econorm-( Konus" aus Stahlbeton gehandelt. Für dessen Verarbeitung habe sie - die Beklagte - keine Instruktionen in Form einer Gebrauchs- und Verlegungsanleitung bereitgestellt. Diese hätte auch den Hinweis enthalten müssen, dass der Konus mit einem Drei-Strang-Schachtgehänge hätte transportiert werden müssen. Tatsächlich sei der Transport des Konus mit nur zwei Ketten mit anhängenden Schachtklemmen üblich und von der Beklagten empfohlen. Am "Unglückskonus" seien auch nur zwei Klemmen angebracht gewesen.
Überdies hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, das wegen der sich verjüngenden Form kein voller Kraftschluss beim Transport mit dem Rohrgehänge gesichert sei.
Zu der ihrer Ansicht nach bestehenden Ursächlichkeit zwischen den Versäumnissen der Beklagten und dem Unfall trägt die Klägerin ferner vor:
"Die Klage lässt sich ein Mitverschulden des P. zu ¼ anrechnen. Beim Setzen der Betonringe ist die von der Arbeitsgruppe um P. gewählte Arbeitsweise üblich und wurde stets so gehandhabt. Das heißt, dass es üblich war, sich in das Innere eines bereits gesetzten Ringes zu begeben, um den von oben aufzusetzenden Folgering von innen zu steuern, zu justieren. Es müssen ja, wie erwähnt, die innenseitig angebrachten Steighilfen in einer Flucht zu liegen kommen. Weil die Ringe keine äußeren Markierungen tragen, weil sie keine Einkerbungen besitzen, an denen man sich von außen her orientieren könnte, ist der Einstieg in den Ring praktische Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Versetzen. Der Hinweis am Bagger entlastet demnach nicht, weil Art und Weise der durchzuführenden Arbeit einen kurzfristigen Aufenthalt im Schwenkbereich des Baggers erfordern. Die Beklagte übersieht insbesondere, dass, sobald der Bagger im Hebezeug-Betrieb tätig ist, keinerlei Unfallverhütungsvorschriften den Aufenthalt im Arbeitsbereich verbieten, weil nämlich, wie hier, an den gehobenen Bauteilen Justierungen vorzunehmen sind."
Unstreitig erbringt die Klägerin Leistungen für die Witwe P. sowie für drei Halbwaisen.
Sie behauptet bisherige Leistungen in der Gesamthöhe von 56.461,95 e bei Klageerhebung und verlangt davon ¾ ersetzt. Überdies begehrt sie Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz des Zukunftsschadens.
Sie beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.346,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.346,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Klagezustellung zu bezahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Aufwendungen, die diese seit dem 01.01.2004 zu Gunsten der Witwe A. P. und der Waisen Z., O. und L. P. des am 11.06.2001 verstorbenen O. P. zu erbringen hat, zu 75 % insoweit zu ersetzen, als Ansprüche der Witwe und Waisen auf die Klägerin übergegangen sind und diesem Schaden zeitlich und sachlich gleichartige Leistungen der Klägerin gegenüberstehen, wobei die Leistungen an die Witwe zeitlich unbegrenzt, längstens jedoch bis zu deren Wiederverheiratung und an die Waisen bis längstens zum Ende des Monats, in dem diese das 27. Lebensjahr vollenden, begrenzt sind.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Aufwendungen, die diese seit dem 01.01.2004 zu Gunsten der Witwe A. P. und der Waisen Z., O. und L. P. des am 11.06.2001 verstorbenen O. P. zu erbringen hat, zu 75 % insoweit zu ersetzen, als Ansprüche der Witwe und Waisen auf die Klägerin übergegangen sind und diesem Schaden zeitlich und sachlich gleichartige Leistungen der Klägerin gegenüberstehen, wobei die Leistungen an die Witwe zeitlich unbegrenzt, längstens jedoch bis zu deren Wiederverheiratung und an die Waisen bis längstens zum Ende des Monats, in dem diese das 27. Lebensjahr vollenden, begrenzt sind.
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Sie behauptet -vortragwechselnd- sie habe das Schachtoberteil (den Konus) nicht hergestellt und geliefert. Der Konus sei auch unter dem Einsatz von zwei Ketten mit anhängenden Schachtklemmen sicher zu transportieren. Sie behauptet, sie habe seit 1992 500.000 Stück Betonringe transportiert ohne das es zu einem Unfall gekommen sei. Der Transport auf der Baustelle sei nicht ihre Sache. Sie verkaufe die Betonringe an Fachfirmen, nicht aber an Heimwerker.
Sie weist auf das ausschließliche Verschulden des Verunglückten und der anderen Bediensteten der Tiefbaufirma T. am Unfallort hin und führt im übrigen aus:
"Vom Prinzip her ist es im übrigen nicht zwingend erforderlich, dass die Beton-Schachtringe in irgendeiner Weise aufeinander gesetzt werden müssen bzw. dass diese nur in einer bestimmten Position aufeinander gesetzt werden können. Richtig ist in diesem Zusammenhang einzig und allein, dass sich eine bestimmte Art des Aufeinandersetzens dann ergibt, wenn die in den Ringen eingebauten Stufen senkrecht übereinander sitzen sollen. Dabei ist jedoch durchaus möglich und zulässig, dass diese eingebauten Stufen nach rechts oder links um wenige Zentimeter versetzt sein können, da dies den Ein- oder Ausstieg in den Schacht nicht behindern würde.
Es ist also nicht erforderlich, dass der Beton-Schachtring, d. h. der Konus millimetergenau nur in einer bestimmten Position eingesetzt werden könnte."
Die Beklagte trägt vor, die Verlegung der Betonringe, die den Herstellerstempel der Beklagten aufweise, bedürfe keiner Instruktion.
Der früher tätige Einzelrichter hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W., B. und S.. Wegen des Inhalts ihrer Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.02.2005 verwiesen.
Der früher tätige Einzelrichter hat ferner ein Gutachten und ein Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. S., TÜV Hannover eingeholt, auf deren Inhalte verwiesen wird.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur teilweise begründet. Die Beklagte hat der Klägerin gemäß § 1 ProdHaftG ein Drittel ihrer Aufwendungen für die Witwe und die Halbwaisen P. zu ersetzen. Der von ihr hergestellte Betonring (Schachthals, Konus) ist fehlerhaft produziert. Allerdings überwiegt das Mitverschulden des Verunglückten am Unfall.
1.
Die Beklagte haftet der Klägerin aus übergegangenem Recht, weil die Klägerin ein fehlerhaftes Produkt hergestellt hat. Übereinstimmend mit der Auffassung des früher tätigen Einzelrichters kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Beklagten den streitgegenständlichen Konus hergestellt haben. Dieses ergibt sich einerseits aus der vorgelegten Rechnung, die die Lieferung und Berechnung bauartgleicher oder bauartähnlicher Betonfertigteile an die Tiefbaufirma T. ausweist, Bl. 65, 67 d. A. Andererseits folgt die Herstellung des Betonrings durch die Beklagte aus der Aussage des Zeugen B.. Dieser hat ausgeführt:
"Für die Baustelle in Q. haben wir ebenfalls die Bestellung bei dem Betonwerk C. abgegeben. Wir benötigten für dieses Bauvorhaben verschiedene Schachthälse, ich würde sagen, ca. 15 Stück verschiedener Größe. Diese Schachthälse haben wir bei dem Betonwerk C. bestellt und auch von ihm erhalten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass wir ein Schachthals verwendet haben, der nicht von dem Betonwerk C. geliefert worden ist. Ich möchte dieses ausschließen."
2.
Der von der Beklagten produzierte Konus war fehlerhaft im Sinne von § 3 ProdHaftG. Er weist Darbietungsmängel auf. Diese bestehen darin, dass bei bestimmungsgemäßer Verarbeitung Sicherheitsmängel auftreten können. Diese liegen in der fehlenden äußeren Kennzeichnung der Lage der innenliegenden Steigeisen des Betonrings. Hätte eine derartige Kennzeichnung bestanden, etwa durch einen farbigen senkrechten Balken außen am Konus den Steigeisen gegenüber, wäre für den verunglückten Arbeiter P. die scheinbare Notwendigkeit entfallen, in den Schacht zu klettern, um den Konus steigeisenübereinanderliegend zu drehen. Bei Vorhandensein einer derartigen Kennzeichnung wäre eine Einweisung des Baggerfahrers aus sicherer Entfernung zum richtigen Aufsetzen des Betonteils auf den bereits vorhandenen Schacht möglich gewesen. Eine Einweisung hätte von außen erfolgen können. Gegebenenfalls hätte eine Feinkorrektur von innen durch - fast gefahrloses - nachfolgendes Einschweben des Konus im Zentimeter-Bereich erfolgen können.
Das Fehlen der Außenmarkierung ist ursächlich für den vorliegenden Unfall.
Die Beklagte hätte überdies darauf hinweisen müssen, dass der Transport des Betonrings mit drei und nicht nur mit zwei Verlegeklauen stattfinden muss. Ihr Hinweis bezüglich der Unfallfreiheit beim Transport der Betonfertigteile auf ihrem Gelände führt nicht weiter. Denn die Transporttätigkeit dort ist mit der Bautätigkeit vor Ort nicht zu vergleichen. Insbesondere kommt es beim bloßen Transport beim Hersteller nicht auf den passgenauen Einbau an. Überdies reicht bereits eine laienhafte Einschätzung aus, um festzustellen, dass der Transport mit drei Kraftklemmen sicherer ist als der mit zweien. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Endverbraucher selbst für seine Sicherheit an der Arbeitsstelle verantwortlich ist und - unstreitig - als Fachmann und nicht als Heimwerker tätig wird. Überdies wäre es Sache der Beklagten gewesen, auf geeignete Hebewerkzeuge hinzuweisen.
Dennoch ist dieser fehlende Hinweis ebenso wie der fehlende Hinweis auf den sicheren Transport der Betonfertigteile nachrangig. Das Gericht stützt die Entscheidung auf diese Versäumnisse nicht. Wäre eine Kennzeichnung der Steigeisen von außen vorhanden gewesen, hätte auch das Wegrutschen des Konus bei Verwendung von zwei Verlegeklauen den streitgegenständlichen Unfall nicht verursacht. Es wäre dann lediglich Sachschaden eingetreten.
3.
Gem. § 6 ProdHaftG tritt bei mitwirkendem Verschulden eine Minderung der Haftung des Herstellers nicht ein. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verunglückte sich entgegen der eindeutigen Unfallverhütungsvorschriften im Schwenkbereich des Baggers aufgehalten hat und sich ferner unter die Last begeben hat. Die entsprechende Handhabung mag zum Unfallzeitpunkt üblich gewesen sein, wie beide Parteien ausführen. Dennoch war sie ausgesprochen gefährlich, wie sich aus dem Aufsatz des Dipl.-Ing. Münch, Zeitschrift Tiefbau 8/2004, Bl. 178, 179 d. A. ergibt. Die dort ausgeführte Gefährlichkeit der offensichtlich nach wie vor bestehenden Praxis im Tiefbau liegt auf der Hand und ist auch für einen Laien ohne Beweisaufnahme sofort erkennbar. Es ist ferner zu berücksichtigen, dass auch der Verunglückte seinerseits für eine Kennzeichnung des Konus hätte sorgen können, um seinen Einstieg in den Schacht überflüssig zu machen.
Bei der Abwägung der Mitverursachungsanteile, bleiben gem. § 6 Abs. 2 ProdHaftG Handlungen Dritter aus Betracht. Das gilt hier insbesondere für den Baggerfahrer, der den Konus über den Verunglückten transportiert hat und sich vorher nicht von der ordnungsgemäßen Befestigung des Betonteils überzeugt hat. Das gilt ferner für den weiteren Arbeiter P., der eine der Transportklauen möglicherweise unzulänglich festgemacht hat. Dieser hätte im übrigen seinerseits, wie auch der Verunglückte, selbst Markierungen, etwa mit Kreide, anbringen können.
Die Abwägung der Verursachungsanteile aus der Produkthaftung der Beklagten einerseits und der Handlungshaftung des Verunglückten andererseits führt zu einer Haftungsquote von 1/3 zu Lasten der Beklagten und 2/3 zu Lasten des Verunglückten.
Insoweit konnte dessen Anspruch gegen die Beklagte auf die Klägerin übergehen, § 9 ProdHaftG, §§ 116, 117 SGB X.
Der Anspruch der Klägerin, den die Beklagte der Höhe nach nicht substantiiert bestritten hat, beträgt 56.461,95 € dividiert durch 3 = 18.820,65 €.
4.
Aus den vorstehenden Ausführungen folgt das Interesse der Klägerin an der Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten in Höhe von 1/3.
Dem Antrag der Beklagten, Schriftsatzfrist zu gewähren und den Sachverständigen zum Termin zu laden, war nicht nachzukommen. Der Antrag war verspätet. Er hätte hier die Erledigung des Verfahrens verzögert. Überdies stützt der Einzelrichter die Entscheidung nicht auf das Ergebnis der eingeholten Gutachten. Eine ergänzende Beweiserhebung zu den Gutachten war insofern nicht erforderlich.
Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.