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Landgericht Bielefeld·5 O 179/21·12.07.2021

Einstweilige Verfügung zur Eintragung von Auflassungsvormerkungen

ZivilrechtSachenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragt einstweilige Verfügung zur Eintragung von Auflassungsvormerkungen in mehreren Grundbüchern zur Sicherung seines Auflassungsanspruchs. Das Landgericht Bielefeld bestätigte seine örtliche Zuständigkeit und verneinte eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 24 ZPO. Aufgrund der glaubhaft gemachten Anspruchsgrundlagen und der Dringlichkeit ordnete das Gericht die Vormerkungen an. Eine gesonderte Glaubhaftmachung der Gefährdung war nach § 885 S.2 BGB nicht erforderlich.

Ausgang: Einstweilige Verfügung zur Eintragung von Auflassungsvormerkungen dem Antragsteller stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Wege der einstweiligen Verfügung setzt die Glaubhaftmachung des Anspruchs auf Auflassung und die Erfüllung der relevanten Voraussetzungen der §§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO sowie §§ 883, 885 BGB voraus.

2

Ist § 885 BGB einschlägig, kann für die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung dinglicher Ansprüche die gesonderte Glaubhaftmachung einer konkreten Gefährdung des Anspruchs entbehrlich sein.

3

Die örtliche Zuständigkeit für Anträge auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand; § 24 ZPO begründet hierfür keine ausschließliche Zuständigkeit.

4

Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht nach § 91 ZPO; der Verfahrenswert ist nach §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO festzusetzen.

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 883 BGB§ 885 Abs. 1 BGB§ 143 Abs. 1 InsO§ 134 InsO

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages  gemäß §§ 935, 940 ZPO, 883, 885 Abs. 1 BGB, §§ 143 Abs. 1, 134 InsO und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:

1. Für den Antragsteller ist im Grundbuch von A., Amtsgerichtsbezirk B., Blatt x, Flur x, Flurstücke x, x, x, x; Flur x, Flurstücke x, x, x; Flur x, Flurstücke x, x, x und x, eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Auflassung des Eigentums an den Grundstücken einzutragen.

2. Für den Antragsteller ist im Grundbuch von C., Amtsgerichtsbezirk C., Blatt x, Flur x, Flurstücke x und x, eine Vormerkung zur Sicherung seines Anspruchs auf Auflassung des Eigentums an den Grundstücken einzutragen.

3. Von der Befugnis nach § 941 ZPO wird kein Gebrauch gemacht.

4. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

5. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 650.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

3

Das Landgericht Bielefeld ist aufgrund des allgemeinen Gerichtsstands der Antragsgegnerin im hiesigen Gerichtsbezirk örtlich zuständig. Insbesondere ergibt sich auch hinsichtlich des im AG-Bezirk Lüneburg belegenen Grundstücks keine anderweitige ausschließliche Zuständigkeit der dortigen Gerichte nach § 24 ZPO, da der Antrag auf Bewilligung einer Auflassungsvormerkung nicht vom dinglichen Gerichtsstand des § 24 ZPO erfasst wird (Musielak/Voit-ZPO, 18. Aufl., § 24 Rdnr. 9).

4

Durch die Antragsschrift nebst den beigefügten Anlagen hat der Antragsteller sowohl die den Anspruch (§§ 935, 940 ZPO, 883, 885 Abs. 1 BGB, §§ 143 Abs. 1, 134 InsO) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

5

Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist vorliegend im Übrigen nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird, § 885 Abs. 1 Satz 2 BGB.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

7

Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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Bielefeld, 13.07.2021 5. Zivilkammer

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In VertretungRichter am Landgericht
als Einzelrichter