Themis
Anmelden
Landgericht Bielefeld·5 O 144/08·12.08.2008

Klage auf Tipp-Provision wegen angeblicher Vermittlung abgewiesen

ZivilrechtSchuldrechtMakler- und VermittlungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung einer Tipp-Provision aus einem angeblichen Provisionsversprechen des Beklagten im Vermittlungsgespräch. Zentral ist, ob ein schuldrechtliches Provisionsversprechen nachgewiesen ist. Das Gericht hält den Kläger für beweisfällig: Die Parteien wurden gleich glaubhaft gehört, sodass die behauptete Vereinbarung nicht festgestellt werden konnte. Die Klage wird daher abgewiesen; Nebenforderungen folgen nicht.

Ausgang: Klage auf Zahlung einer Tipp-Provision als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Zahlung einer Tipp-Provision setzt die Darlegung und den Nachweis eines entsprechenden Provisionsversprechens voraus; dafür trägt der Anspruchsteller die Beweislast.

2

Kommt es bei der persönlichen Anhörung der Parteien zu gleich glaubhaften und widerspruchsfreien Darstellungen, reicht dies nicht zur Feststellung eines behaupteten Vertragsinhalts zugunsten des beweisbelasteten Klägers.

3

Eine freie Beweiswürdigung nach § 286 ZPO kann nur dann zugunsten des Klägers von der Behauptung einer Partei ausgehen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für deren Überwiegen vorliegen; bloße Gegendarstellungen neutralisieren sich.

4

Nebenforderungen (z. B. Zinsen, vorgerichtliche Anwaltskosten) sind mangels begründeter Hauptforderung nicht zuzusprechen.

Relevante Normen
§ 241 BGB§ 311 BGB§ 652 BGB§ 141 ZPO§ 286 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Bezahlung einer Tipp-Provision.

3

Der Beklagte betreibt ein Maklerbüro (Immobilien) in C.. Im Sommer des Jahres 2006 kamen die Parteien miteinander in Kontakt. Der Kläger wendete sich aufgrund eines beabsichtigten Verkaufs einer eigenen Immobilie an den Beklagten.

4

Am 01.07.2006 trafen sich die Parteien zu einem Vermittlungsgespräch. In diesem Gespräch kamen die Parteien neben der Immobilie des Klägers auch auf die Vermittlung von Gewerbeimmobilien zu spre chen, wobei die weiteren Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind.

5

Am 03.07.2006 informierte der Kläger einen Ansprechpartner bei seinem Arbeitgeber (Firma Q. I.GmbH), Herrn E. G., darüber, dass der Beklagte ein Gewerbeimmobilienerwerbsangebot einreichen werde. Der Beklagte unterbreitete am 03.07.2006 der Firma Q. I. GmbH ein Erwerbsangebot (P.-Immobilie in D.; Kaufpreis 3.900.000,00 € VHB) nebst Exposé (vgl. Bl. 6 f. d.A.).

6

Im Sommer des Jahres 2007 erwarb die Firma Q. I. die P.-Immobilie zu einem Kaufpreis von 3.100.000,00 €. Der Beklagte verdiente eine Courtage von 3% von Käufer und Verkäufer, mithin insgesamt 186.000,00 € (netto).

7

Nachfolgend forderte der Kläger vorgerichtlich mehrfach von dem Beklagten fruchtlos die Zahlung einer Tipp-Provision ein; letztmals mit anwaltlichem Schreiben vom 08.02.2008 (vgl. Bl. 10 ff. d.A.).

8

Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.02.2008 wies der Beklagte die geltend gemachten Provisionsansprüche des Klägers zurück (vgl. Bl. 13 f. d.A.).

9

Mit der seit dem 09.05.2008 rechtshängigen Klage verfolgt der Kläger sein vorgerichtlich geltend gemachtes Begehren auf Zahlung einer Tipp-Provision weiter.

10

Der Kläger trägt vor:

11

In dem Vermittlungsgespräch am 01.07.2006, vermeintlich einem Samstag, habe zwischen ihnen, den Parteien, Einigkeit darüber bestanden, dass er von dem Beklagten eine angemessene Provision erhalte, sofern sein Arbeitgeber aufgrund seines Hinweises eine Gewerbeimmobilie erwerben würde.

12

Eine Provision von 1% des Kaufpreises sei nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für die vorliegende Sachverhaltskonstellation als angemessen anzusehen.

13

Der Kläger beantragt,

14

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 31.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Den Beklagten zu verurteilen, ihn von Ansprüchen des Rechtsanwalts C. in C. auf Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 665,81 € freizustellen.

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 31.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.
  2. Den Beklagten zu verurteilen, ihn von Ansprüchen des Rechtsanwalts C. in C. auf Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 665,81 € freizustellen.
15

Der Beklagte beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Der Beklagte trägt vor:

18

Er, der Beklagte, habe bereits im Jahr 2000 dem Arbeitgeber des Klägers die P.-Immobilie zum Ankauf angeboten. In dem Vermittlungsgespräch am 01.07.2006 sei zwar beiläufig über Gewerbeimmobilien gesprochen worden; unter anderem habe er dem Kläger auch mitgeteilt, dass er der Firma Q. I. GmbH in der Vergangenheit mehrere Angebote gemacht habe. Er habe dem Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt ein Provisionsversprechen gegeben.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage hat keinen Erfolg.

22

I.

23

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 31.000,00 € aus einem Tipp-Provisionsversprechen (§§ 241, 311 BGB).

24

Der Kläger ist beweisfällig geblieben für seine Behauptung, zwischen den Parteien habe ein Tipp-Provisionsversprechen (vgl. zur rechtlichen Konstruktion des Tipp-Provisionsversprechens nach Grund und Höhe bei OLG Düsseldorf, NZM 1998, 926; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 1011; Palandt/Sprau, BGB, 66. Aufl., Einf. v. § 652 Rn. 17 m.w.N.; kritisch Dehner, Entwicklung des Maklerrechts seit 1997, NJW 2000, 1986) bestanden.

25

Einen Beweis für seine Behauptung hatte der Kläger nicht angetreten. Bei dem Vermittlungsgespräch am 01.07.2006, bei dem der Beklagte ein entsprechendes Provisionsversprechen abgegeben haben soll, waren – unstreitig – nur die beiden Parteien zugegen (vgl. Bl. 2. d. Niederschrift vom 13.08.2008).

26

Auch nach der persönlichen Anhörung der beiden Parteien im Termin vom 13.08.2008 nach § 141 ZPO, die die Kammer im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) herangezogen hatte, konnte die Kammer das Bestehen einer Provisionsvereinbarung zwischen den Parteien nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen.

27

Der Kläger und der Beklagte hatte im Rahmen der persönlichen Anhörung ihren bereits schriftsätzlich vorgetragenen Standpunkt vertieft und die Einzelheiten des Gespräches vom 01.07.2006 in den weiteren Einzelheiten erläutert. Die Schilderungen des Klägers und des Beklagten sind gleichermaßen glaubhaft. Beide hatten das Geschehen in sich klar und ohne erkennbare Widersprüche dargestellt. Beide Parteien hatten ihre Angaben nicht nur auf den absoluten Kernbereich der streitigen Frage beschränkt, sondern vermochten beiderseits auch Randgeschehen nahvollziehbar zu schildern. Anhaltspunkte dafür, warum einer Partei keinen Glauben zu schenken wäre, liegen für die Kammer nicht vor.

28

Einen allgemeinen Erfahrungssatz, bei dem bei lebensnaher Betrachtungsweise zwingend davon auszugehen wäre, dass bei einer vorliegenden Sachverhaltskonstellation von der Vereinbarung eines Provisionsversprechens auszugehen wäre, gibt es nicht. Vielmehr stellt die vorliegende Fallvariante im tatsächlichen wie rechtlichen Bereich eher eine Ausnahmesituation dar.

29

Im Ergebnis war für die Kammer nach der offenen Anhörung beider Parteien nicht nachzuhalten, welcher Darstellung im Ergebnis zu folgen ist, was zum Nachteil des beweisbelasteten Klägers gehen musste.

30

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

31

II.

32

Die geltend gemachten Nebenforderungen (Zinsen und vorgerichtliche RVG-Kosten) waren mangels begründeter Hauptforderung ebenfalls nicht zuzuerkennen.

33

III.

34

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 ZPO.

35

IV.

36

Der Gebührenstreitwert wird auf 31.000,00 € festgesetzt (§§ 43, 48 GKG).