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Landgericht Bielefeld·5 O 100/20·18.09.2022

Festsetzung der Sachverständigenvergütung: Ausdrucke aus elektronischer Akte erstattungsfähig

VerfahrensrechtKostenrechtSachverständigenvergütungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Sachverständige beantragt die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung einschließlich der Kosten für 61 S/W- und 6 Farbausdrucke aus der elektronischen Gerichtsakte. Das Landgericht setzt die Vergütung nach § 7 Abs. 2 JVEG fest, weil die Ausdrucke zur strukturierten Erschließung, Kennzeichnung und zur Vorbereitung eines Ortstermins sachgemäß erforderlich waren. Die Beschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Ausgang: Antrag des Sachverständigen auf Festsetzung seiner Vergütung einschließlich Druckkosten stattgegeben; Beschwerde gegen den Beschluss zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ausdrucke aus einer elektronischen Gerichtsakte sind nach § 7 Abs. 2 JVEG erstattungsfähig, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten ist.

2

Ein Gesamtausdruck der elektronischen Akte ist regelmäßig nicht erstattungsfähig; Ausdrucke, die lediglich der Bequemlichkeit dienen, erfüllen nicht die Erforderlichkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 JVEG.

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Bei Erfordernis einer strukturierten Erschließung, Kennzeichnung von Aktenbestandteilen oder bei notwendigen Vorbereitungen für einen Ortstermin können Teilexpressionen der Akte erstattungsfähig sein.

4

Die Beschwerde gegen eine JVEG-Festsetzung kann gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zugelassen werden, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, insbesondere bei typischer Häufung von Fällen durch Digitalisierung und fehlender obergerichtlicher Rechtsklarheit.

Relevante Normen
§ 7 JVEG§ 4 JVEG§ 7 Abs. 2 JVEG§ 7 Abs. 2 Satz 4 JVEG§ 46 RVG§ 4 Abs. 3 2. Alt. JVEG

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, I - 25 W 215/22 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Vergütung des Sachverständigen Dr.-Ing. S. wird gem. der Kostenrechnung vom 12.08.2022 auf insgesamt 2.571,65 Euro brutto festgesetzt.

2. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Gründe

2

I.

3

Gegenstand des gerichtlichen Festsetzungsverfahrens sind allein 61 Schwarz-Weiß- und 6 Farbausdrucke, die der Sachverständige aus der ihm zur Begutachtung überlassenen elektronischen Gerichtsakte angefertigt hat.

4

Der Sachverständige hat die hierfür entstandenen Kosten nach Maßgabe des § 7 JVEG zur Abrechnung gebracht.

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Die Kostenbeamtin hat die Rechnung des Sachverständigen vom 12.08.2022 um den auf die Ausdrucke entfallenden Rechnungsanteil, mithin um 18,03 Euro brutto, gekürzt und die Auffassung vertreten, dass die Ausdrucke nicht nach § 7 JVEG erstattungsfähig seien.

6

Der Sachverständige hat daraufhin mit Schreiben vom 31.08.2022 die gerichtliche Festsetzung seiner Vergütung nach § 4 JVEG unter Verweis auf seine Kostenrechnung vom 12.08.2022 beantragt.

7

Die Kammer hat die Bezirksrevisorin angehört, die sich der Auffassung der Kostenbeamtin angeschlossen hat, dass die Kosten für die Ausdrucke nicht erstattungsfähig seien.

8

Für die Begründung der jeweiligen Auffassungen wird auf den Akteninhalt (Rechnung Bl. 338 f. d.A., Vfg. der Kostenbeamtin Bl. XI d. Kostenheftes, Antrag des Sachverständigen Bl. 366 f. d.A. und Stn. der Bezirksrevisorin Bl. 373 ff. d.A. Bezug genommen).

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II.

10

Die von dem Sachverständigen angefertigten 61 Schwarz-Weiß- und 6 Farbausdrucke aus der Gerichtsakte sind nach § 7 Abs. 2 JVEG erstattungsfähig.

11

Der Sachverständige Dr. S. hat aus der ihm überlassenen 266 (PDF-)Seiten starken elektronischen Gerichtsakte für die Begutachtung einen teilweisen Ausdruck der Akte vorgenommen.

12

Nach § 7 Abs. 2 S. 4 JVEG wird die Pauschale für Ausdrucke nur für solche Kopien bzw. Ausdrucke gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war.

13

Grds. wird angenommen, dass ein Gesamtausdruck der elektronischen Akte nicht geboten und damit nicht erstattungsfähig ist (Schneider-JVEG, 4. Aufl., § 7 Rdnr. 56).

14

Ebenso sind Ausdrucke, die lediglich der Bequemlichkeit bei der Aktenbearbeitung dienen, jedenfalls im Anwendungsbereich des § 46 RVG, der eine ähnliche Zielrichtung bzgl. der Auslagen eines Rechtsanwalts verfolgt, nicht erstattungsfähig (OLG Frankfurt/Main, NStZ-RR 2018, 231).

15

Der Sachverständige hat vorliegend die Anfertigung der Ausdrucke aber nicht nur damit begründet, dass ihm dies eine bessere Vergleichbarkeit von Dokumenten am Bildschirm ermögliche, sondern in seinem Schreiben vom 31.08.2022 auch dargelegt, dass er die Ausdrucke angefertigt habe, um sich Teile der Akte in einem strukturierten und kennzeichnungsfähigen Zustand zu erschließen. Für die Kammer ist diese Arbeitsweise - auch aufgrund der eigenen Arbeitspraxis mit der elektronischen Akte - nachvollziehbar. Hinzu kommt, dass der Sachverständige das Gutachten nicht durch ein reines Aktenstudium am Bildschirm erstellen konnte, sondern er nach dem Gutachtenauftrag einen vermeintlichen Unfallschaden zu untersuchen hatte, der u.a. auch die Durchführung eines Ortstermins erforderte.

16

Vor diesem Hintergrund war die Anfertigung der Ausdrucke für die sachgemäße Bearbeitung der Angelegenheit geboten und die Sachverständigenvergütung in der beantragten Höhe festzusetzen.

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III.

18

Gem. § 4 Abs. 3 2. Alt. JVEG wird die Beschwerde gegen diesen Beschluss zugelassen. Der Beschwerdewert von 200 Euro wird vorliegend nicht erreicht. Die Kammer misst der hier zu beantwortenden Rechtsfrage allerdings grundsätzliche Bedeutung bei, so dass die Zulassung der Beschwerde angezeigt ist.

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Die grundsätzliche Bedeutung einer Sache kann gegeben sein, wenn sie Rechtsfragen aufwirft, die in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können (BGH NJW 2003, 65) oder ihr Auftreten zukünftig zu erwarten ist (Schneider-JVEG 4. Aufl. § 4 Rdnr. 62).

20

Das stetige Voranschreitens der Digitalisierung der Justiz und die Arbeit mit der führenden elektronischen Akte hat zur Folge, dass Sachverständigen die Gerichtsakten nur noch in elektronischer Form überlassen werden. Es ist daher zu erwarten, dass in Zukunft häufiger Kosten für die Ausdrucke von Aktenauszügen von den Sachverständigen geltend gemacht werden. Eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung besteht zudem nicht. Die oben zitierte Entscheidung des OLG Frankfurt/Main bezieht sich zudem auf die von einem Rechtsanwalt geltend gemachten Auslagen.