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Landgericht Bielefeld·5 Ns 85/19·16.06.2020

Berufung gegen Verurteilung wegen Verwendung verbotenen Vereinskennzeichens – Freispruch

StrafrechtVereinsstrafrechtGrundrechte (Meinungs‑/Kunstfreiheit)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts ein, das ihn wegen Verwendung eines Kennzeichens eines verbotenen Vereins verurteilte. Das Landgericht hob das Urteil auf und sprach den Angeklagten frei. Entscheidungsbegründung: Es fehlt eine bewehrte Garantenpflicht des Vorstands zur Beseitigung und die Kunst‑ und Meinungsfreiheit rechtfertigt keine Strafbarkeit der dargestellten politischen Abbildung.

Ausgang: Berufung des Angeklagten erfolgreich; Freispruch wegen fehlender Garantenpflicht und Schutz durch Meinungs‑/Kunstfreiheit

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine strafrechtliche Garantenpflicht zur Beseitigung von an einer vereinseigenen Immobilie angebrachten Kennzeichen trifft ein Vereinsvorstandsmitglied nur, wenn es tatsächliche und rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Beseitigung hat.

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Die Sozialadäquanzklausel schließt eine Strafbarkeit nach dem Vereinsgesetz aus, wenn das verbotene Kennzeichen Bestandteil einer politischen oder künstlerischen Darstellung ist, die keine konkreten Gefahren oder Störungen hervorruft.

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Die Grundrechte der Kunst‑ und Meinungsfreiheit sind bei der Prüfung der Strafbarkeit nach dem Vereinsgesetz zu berücksichtigen und können die tatbestandliche oder rechtliche Bewertung entkräften.

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Garantenpflichten sind eng auszulegen; eine Pflicht zur Beseitigung jeder möglichen von einer Immobilie ausgehenden Beeinträchtigung durch Dritte würde der ultima‑ratio‑Funktion des Strafrechts nicht gerecht.

Relevante Normen
§ 20 Abs. 1 Vereinsgesetz§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 20 Abs. 1 Satz 2, 9 Abs. 1 Satz 2 Vereinsgesetz

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 23.09.2019 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Landeskasse trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen

Gründe

2

Der Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 23.09.2019 wegen Verwendung eines Kennzeichens eines verbotenen Vereins zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,- €  verurteilt.

3

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.09.2019, eingegangen beim Amtsgericht Bielefeld am 24.09.2020, Berufung eingelegt.

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Sein zulässiges, insbesondere form- und fristgerecht eingelegtes Rechtsmittel hatte in der Sache Erfolg.

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II.

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Der Angeklagte ist aus rechtlichen Gründen freizusprechen, da ihm zum einen keine Garantenstellung zur Beseitigung des Kennzeichens trifft und zum anderen unter Berücksichtigung der Grundrechte auf Kunst- und Meinungsfreiheit eine tatbestandliche Verwirklichung des § 20 Abs. 1 Vereinsgesetz nicht angenommen werden kann.

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III.

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Die Kammer hat folgende Feststellungen treffen können:

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a)

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Der Angeklagte ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von x, x und x Jahren. Er arbeitet als Koch, hier verdient er ca. 950,00 Euro netto monatlich. Die Frau des Angeklagten ist selbstständig und verdient ca. 20.000,00 Euro brutto im Jahr.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte noch nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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Der Angeklagte ist im Vorstand des Vereins zur Einrichtung und Förderung eines unabhängigen Arbeiterjugendzentrums D. (AJZ D. e.V.). Er übernahm den Vorsitz des Vereins im Jahr 2013. Neben dem Angeklagten ist im Vereinsregister ein weiterer Vereinsvorsitzender eingetragen. Der Aufenthalt des weiteren eingetragenen Vorstandsvorsitzende konnte durch die Ermittlungsbehörden nicht ermittelt werden.

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Der AJZ D. e.V. ist Eigentümer einer Immobilie an der K. Straße x in D.. In dem Gebäude befinden sich auch Veranstaltungsräume, unter anderem der „Infoladen Anschlag“. Auf einen Rollladen des Infoladens Anschlag des Arbeiterjugendzentrums in der K. Straße x wurde wahrscheinlich im Jahr 1994 von einer unbekannten Person ein großes Bild angebracht, das neben einem menschlichen Oberkörper, dem Portrait des verstorbenen F., im Hintergrund eine rote Flagge mit einem roten fünfzackigen Stern, eingefasst in einen gelben Kreis mit grüner Umrandung zeigt. Diese Abbildung stellt die Flagge der Nationalen Befreiungsfront Kurdistans (ERNK) dar, einer verbotene Teilorganisation der PKK. Des Weiteren finden sich die Schriftzüge „Ermordet von Bullen“ und „Dieses Jahr in Hannover“ sowie „Ich hoffe, dass ich nie von Bullen beim Sprühen erschossen werde!“ auf der Abbildung. Das Bild misst ca. 2x3 Meter. Auf die Abbildung auf Blatt 29 der Akte, die im Rahmen der Berufungshauptverhandlung in Augenschein genommen wurde, wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO verwiesen. Die Abbildung wurde von einer wahrscheinlich in der Zwischenzeit verstorbenen Person angefertigt, als der F. bei dem Aufkleben von Plakaten für die PKK im Jahr 1994 in Hannover von einem Polizisten erschossen wurde. Bis zum Jahre 2017 wurde die Abbildung, die allgemein vom öffentlichen Straßenraum erkennbar ist, von den Behörden nicht moniert. Auch gab es in D. seit der Fertigung der Abbildung im Jahr 1994 keine Veranstaltungen oder sonstige Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Tod des F..

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Nachdem im September 2017 eine anonyme Email beim Ordnungsamt in D. eingegangen war, in der auf die Abbildung der Flagge der ERNK auf dem Rollladen des Infoladens Anschlag aufmerksam gemacht wurde, wurde der Angeklagte im Januar 2018 von der vom Ordnungsamt informierten Polizei aufgefordert, das Symbol zu entfernen. Es wurde angekündigt, auf eine strafrechtliche Verfolgung zu verzichten, sofern das Symbol freiwillig entfernt würde. Allerdings wurde die Flagge der ERNK in der Abbildung nicht entfernt, sondern ist auch heute noch auf dem Rollladen des Infoladens Anschlag an der K. Straße zu sehen. Der Verein AJZ ist - wie dem auszugsweise verlesenen Artikel auf Bl. 35 bis 38 der Akte zu entnehmen ist - auch in Zukunft nicht bereit, die Abbildung zu entfernen.

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III.

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Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten und dem im Rahmen der Berufungshauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 27.03.2020.

18

Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen T., der im Jahr 2017 beim Staatsschutz in D. eingesetzt und die Ermittlungen im wesentlich geführt und der seine amtsgerichtliche Aussage wiederholt hat. Die Eigentümerstellung des AJZ an der Immobilie in der K. Straße x in D. ergibt sich aus dem im Rahmen der Berufungshauptverhandlung verlesenen Grundbuchauszug.

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IV.

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Dem Angeklagten als einer der Vereinsvorstände trifft keine strafrechtlich bewehrte Garantenpflicht zur Beseitigung der Abbildung. Der Angeklagte hat die Abbildung weder selbst angefertigt, noch war er zum Zeitpunkt der Anfertigung in einer verantwortlichen Position innerhalb des Vereins, der Eigentümer der Immobilie ist, auf dem die Abbildung angebracht ist. Eine uneingeschränkte Garantenpflicht zur Beseitigung jeder möglichen von einer Immobilie ausgehenden Beeinträchtigung, die von Dritten verursacht worden sind, besteht nicht. Sie würde der Funktion des Strafrechts als letztes Mittel nicht gerecht. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Abbildung aller Voraussicht nach angefertigt worden ist, als das Verbot der Flagge der ERNK noch nicht bestand und damit ein Verbot zum Zeitpunkt der Anfertigung noch nicht bestand.

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Auch konnte nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten zur Beseitigung der Abbildung hat. Neben dem Angeklagten existiert ein weiterer Vorstandsvorsitzender des Vereins AJZ, der jedoch persönlich nicht ermittelt werden konnte. Die Mitglieder des Vereins sind  - wie dem auszugsweise verlesenen Artikel auf Bl. 35 bis 38 der Akte zu entnehmen ist – nicht gewillt, die Abbildung zu entfernen.

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Darüber hinaus schließt vorliegend die Sozialadäquanzklausel der §§ 20 Abs. 1 S. 2, 9 Abs. 1 S. 2 Vereinsgesetz eine Strafbarkeit aus. Die Abbildung wurde im Rahmen der politischen Auseinandersetzung angefertigt, um auf die Tötung des F. hinzuweisen. Das mittlerweile verbotene Kennzeichen wurde dabei als ein Bestandteil eines Bildes mit politischen Aussage verwendet. Zu politischen Reaktionen oder gar Unruhen hat das über Jahrzehnte von den Behörden nicht beachtete Bild nicht geführt. Angesichts der überragenden Bedeutung der Meinungs- und Kunstfreiheit, des konkreten politischen Kontextes der Entstehung der Abbildung und der fehlenden Auswirkungen der Abbildung kann die Kammer keine Strafbarkeit des Angeklagten erkennen.

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Bielefeld, 08.07.2020Landgericht, 5. kleine Strafkammer Dr. H., Vorsitzender Richter am Landgericht