Berufung wegen Beförderungserschleichung: Verwerfung bei Umstellung auf Geldstrafe
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte legte Berufung gegen eine Verurteilung wegen Beförderungserschleichung ein und erstrebte Freispruch. Das Landgericht hielt die Täterschaft nach Zeugenbeweis (Zugbegleiter, Identitätskontrolle per Ausweis) für erwiesen und verwarf die Berufung. Allerdings änderte es den Rechtsfolgenausspruch: Statt der amtsgerichtlichen Gesamtfreiheitsstrafe verhängte es wegen geringen Schadens (8,00 €) eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen. Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB lehnte es wegen Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung ab.
Ausgang: Berufung gegen die Verurteilung wegen Beförderungserschleichung verworfen; Rechtsfolgen auf Geldstrafe (60 Tagessätze) geändert.
Abstrakte Rechtssätze
Erschleicht ein Fahrgast die Beförderung, indem er ohne Fahrausweis eine Kontrolle durch Verstecken und anschließendes Umgehen des Zugpersonals vermeiden will, erfüllt dies § 265a Abs. 1 StGB.
Die Einlassung, eine andere Person habe sich mit dem verlorenen Ausweis des Angeklagten ausgewiesen, kann als Schutzbehauptung zurückgewiesen werden, wenn die Beweisaufnahme eine lebensnahe alternative Tatversion praktisch ausschließt.
Bei Beförderungserschleichung mit äußerst geringem Schaden kann unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes trotz erheblicher Vorbelastungen die Verhängung einer Geldstrafe gegenüber Freiheitsstrafe vorrangig sein.
Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB scheidet aus, wenn zwischen den abzuurteilenden Taten eine frühere Verurteilung Zäsurwirkung entfaltet, weil die frühere Tat zeitlich vor dieser Verurteilung liegt.
Die Tagessatzhöhe ist nach § 40 Abs. 2 StGB anhand des monatlichen Nettoeinkommens des Täters zu bestimmen.
Tenor
Die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 26. Februar 2007 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Angeklagte wegen Beförderungserschleichung zu einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu je 10,00 Euro
verurteilt wird.
Die Angeklagte trägt die Kosten der Berufung. Die Berufungsgebühr wird jedoch um ½ ermäßigt; in diesem Umfang fallen auch die der Angeklagten in der Berufungsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
§§ 265 a, 248 a StGB.
Gründe
I.
Die Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – in Gütersloh vom 26.02.2007 wegen Beförderungserschleichung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 11.09.2006 (3 Ds 63 Js 2678/05 AK 365/06) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Monat und 1 Woche verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
Die Berufung mit der die Angeklagte einen Freispruch erstrebt hat in der Sache lediglich insoweit Erfolg als die Angeklagte lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist.
II.
Auf Grund der Berufungshauptverhandlung deren Umfang und Förmlichkeiten sich aus der Protokollniederschrift vom 02.07.2007 ergeben hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
1.
Die im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 30 Jahre alte Angeklagte wurde im heutigen Kasachstan als Angehörige der deutschstämmigen Minderheit geboren. Sie kam im Juni 1990 mit ihren Eltern nach Deutschland. Nach Erlangung des Hauptschulabschlusses der Klasse 9. besuchte die Angeklagte zunächst eine kaufmännische Handelsschule und begann anschließend eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Die sie – unterbrochen durch 1 Jahr Erziehungsurlaub – im Jahre 1998 auch abschloss. Nach 2 weiteren Jahren Erziehungsurlaub verrichtete die Angeklagte in der Folgezeit verschiedene Aushilfstätigkeiten, ist nun aber seit Februar 2002 arbeitslos.
Die Angeklagte kam Ende 1998 durch ihren Ehemann sowie durch Bekannte mit Drogen in Kontakt. Seit diesem Zeitpunkt ist sie heroinabhängig. Im Sommer 2003 führte sie mit Erfolg eine Entgiftung und anschließend vom 25.06.2003 bis zum 10.03.2004 eine stationäre Langzeittherapie durch. Anschließend befand sie sich für etwa 10 Monate in der Nachsorge bei der Drogenhilfe in K.. Im Frühjahr 2005 erlitt die Angeklagte einen Rückfall und unterzog sich darauf hin erneut einer Entgiftung. Anschließend wurde die Angeklagte für kurze Zeit mit Methadon substituiert. Im August 2005 zog die Angeklagte von K. zurück nach Ostwestfalen. Sie bezog gemeinsam mit ihrem Ehemann und dem jetzt 10 Jahre alten Sohn N. eine Mietwohnung in H.. Sie suchte zunächst Unterstützung bei der Suchtambulanz der Westfälischen Klinik und begab sich anschließend in ambulante Therapie in der C.-Klinik. Derzeit lebt die Angeklagte nach eigenen Angaben drogenfrei. Am 08.12.2006 erlitt sie allerdings einen Rückfall, den die Angeklagte damit erklärt, dass sie 2 Wochen lang auf Grund von starker Rückenschmerzen bettlägerig gewesen sei. Während der Zeit sei das Verlangen nach Drogen immer stärker geworden bis sie schließlich nach B. gefahren sei und dort Tabletten gekauft habe. Der Ehemann der Angeklagten ist ebenfalls drogenabhängig. Auch er hat sich einer stationären Therapiemaßnahme unterzogen, die er mittlerweile mit Erfolg beendet hat. Die Familie lebt von Leistungen nach Hartz IV und bezieht Kindergeld. Die Angeklagte persönlich erhält monatlich knapp 400,00 €. Die Angeklagte hofft eine Stelle im Mini-Preis-Verbrauchermarkt zu erhalten, der in diesem Sommer in H. eröffnet werden soll. Der Sohn der Angeklagten geht nach den Schulferien in die 4. Grundschulklasse. Nach dem er während des Klinikaufenthaltes der Angeklagten von den Großeltern betreut werden musste, hatte er zunächst schulische Probleme. Mit Hilfe einer psychomotorischen Förderstelle konnte der Sohn jedoch stabilisiert werden. Seien Bezugsperson ist in erster Linie die Angeklagte.
2.
Die Angeklagte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
a) Am 12.12.1995 befand sie das Amtsgericht Beckum der fahrlässigen Trunkenheit im Straßenverkehr schuldig. Sie erhielt eine Verwarnung, eine Geldauflage sowie eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 11.05.1996 (4 Ds 34 Js 1606/95 Jug.).
b) Am 16.03.2000 verurteilte sie das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10,00 DM (1 Ds 61 Js 849/99 - 441/99).
c) Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 08.08.2001 verhängte das Amtsgericht Hamm gegen die Angeklagte wegen Diebstahls eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 DM (12 Cs 243 Js 1842/01 - 671/01).
d) Am 26.09.2001 verurteilte sie das Amtsgericht Beckum wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 2 Fällen, versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 2 Fällen, Diebstahls und Diebstahls geringwertiger Sachen in 3 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu jeweils 10,00 DM. Die Taten wurden auf Grund der Betäubungsmittelabhängigkeit begangen. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt (4 Ds 41 Js 255/00 - 8/01).
e) Mit Beschluss vom 05.03.2002 bildete das Amtsgericht Beckum aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Hamm vom 08.08.2001 und dem Urteil des Amtsgerichts Beckum vom 26.09.2001 eine Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten und eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu jeweils 5,00 €. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Diese Strafaussetzung ist dann später jedoch widerrufen worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde anschließend nach § 35 BtMG zurückgestellt. Der nach Anrechnung der stationären Therapie verbleibende Strafrest wurde später wieder zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit läuft nach einmaliger Verlängerung noch bis zum 01.07.2008.
f) Am 08.04.2003 wurde die Angeklagte durch das Amtsgericht Beckum wegen Diebstahls in 6 Fällen und Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln (Heroin) zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt (50 Js 730/02 V 16 Ls 245/02). Dabei traf das Gericht folgende Feststellungen:
„Am 03.09.2002 entwendete die Angeklagte gegen 11.00 Uhr von einem Marktstand in P. das Portemonnaie der Zeugin .V. in dem sich ca. 20,00 € Bargeld, eine EC-Karte der Zeugin für ein Konto bei der Sparkasse Münsterland Ost, der Bundespersonalausweis und diverse weitere Papiere der Zeugin befanden. Anschließend begab sich die Angeklagte in die Filiale der Sparkasse an der W. Straße und verlangte unter Vorlage der EC-Karte eine Barabhebung von 700,00 €. Den von der Bankangestellten Schröder vorgelegten Abhebungsbeleg unterschrieb sie mit dem Namen „V.“ um bei der Zeugin den Eindruck zu erwecken es handele sich bei ihr um die verfügungsberechtigte Kontoinhaberin. Die Zeugin ging auf Grund der Unterschrift davon aus, dass es sich bei der Angeklagten um die Zeugin V. handelte und zahlte deshalb die 700,00 € aus.
Nachdem die Angeklagte das Geld erhalten hatte, fuhr sie auf Grund eines zuvor gemeinschaftlich gefassten Tatplanes mit ihrem Ehemann, dem gesondert verfolgten P. S. nach H. und erwarb dort von einer unbekannt gebliebenen Person am Hauptbahnhof ca. 4 Gramm Heroin zum Gesamtpreis von 200,00 €. Eine Erlaubnis für den Erwerb bzw. dem Besitz von Heroin besaß die Angeklagte nicht. Das restliche Geld gab die Angeklagte bis auf 50,00 € für Einkäufe und zur Begleichung von Schulden aus. Die verbliebenen 50,00 € wurden der Zeugin V. ausgezahlt.
Am 08.10.2002 entwendete die Angeklagte gegen 14.15 Uhr aus den Auslagen der Firma S., L. Str. xx in P. 4 Schachteln Zigaretten zum Gesamtverkaufspreis von 15,60 €.
Am 16.08.2002 entwendete die Angeklagte aus den Auslagen der Firma R. eine Packung Geschirrspülmittel „Somat“ und eine Packung Waschpulver „Persil“ zum Gesamtverkaufspreis von 9,08 €.
Am 26.11.2002 entwendete die Angeklagte auf dem Wochenmarkt in P. die Geldbörse mit etwa 5,00 € Bargeld sowie einem Ohrring der Zeugin I. P..
Anschließend entwendete sie der Zeugin M. K. einen Rucksack, der aber nur Babyutensilien enthielt.
Sodann entwendete sie aus dem Geschäft „I.“ 2 Nageletuis und eine Packung Strümpfe zum Verkaufspreis von insgesamt 76,19 €.“
Auch diese Taten beging die Angeklagte auf Grund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit. Mit Beschluss vom 11.11.2003 wurde die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nach § 35 BtMG zurückgestellt; der nach Anrechnung des stationären Aufenthaltes in einer Therapieeinrichtung verbleibende Strafrest wurde später zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit läuft nach einmaliger Verlängerung noch bis zum 01.09.2008.
g) Am 02.03.2004 verurteilte das Amtsgericht B. die Angeklagte wegen Diebstahls in 3 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten. Dabei traf das Gericht folgende Feststellungen:
„Am 22.05.2003 entwendete die Angeklagte bei den Firmen B. und D. in A. insgesamt 6 Polo-Shirts und Hemden zum Preis von 165,75 € bzw. 13,90 €.
Gegen 14.25 Uhr entwendete sie im Schuhgeschäft D., O.str. xx aus der Handtasche der Zeugin K. T., die diese bei der Anprobe von Schuhen auf den Boden abgestellt hatte, das Portemonnaie. Auf Ansprache durch die Geschädigte bestritt sie den Diebstahl des Portemonnaies und suchte den Toilettenbereich der Mitarbeiter der Firma N. auf. Bei Überprüfung der durch sie benutzten Toilette wurde das Portemonnaie im Toilettenspülkasten sowie die bei den Firmen B. und D. entwendete Ware in einem Mülleimer aufgefunden. Dem Portemonnaie hatte die Angeklagte zuvor Bargeld in Höhe von ca. 3,00 € entnommen. Das Portemonnaie, welches einen Wert von ca. 20,00 DM hatte sowie der darin befindliche Schülerausweis waren nach der Entnahme aus dem Toilettenspülkasten auf Grund der Durchfeuchtung unbrauchbar.“
Diese Taten beging die Angeklagte wiederum auf Grund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde erneut zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit läuft nach einmaliger Verlängerung bis zum 09.03.2008.
h) Am 24.03.2006 wurde die Angeklagte vom Amtsgericht B. wegen Betruges in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt (82 Js 4313/05 5a Ds 167/05). Das Amtsgericht traf dabei folgende Feststellungen:
„Die Angeklagte, die wieder rückfällig geworden war und erneut Heroin konsumierte war im April 2004 in Geldnot. Unter anderem auch um sich Bargeld zu beschaffen suchte sie an 3 aufeinanderfolgenden Tagen – 11.04. bis 13.04.2005 – das Modehaus B. in A. auf, wo sie Ware für 197,80 €, 144,90 € und 53,90 € kaufte und sich aushändigen ließ. Sie bezahlte die Ware im Lastschriftverfahren mit ihrer Scheckkarte, obwohl ihr bewusst war, dass das Konto über keine Deckung verfügte und die Lastschriften daher nicht eingelöst werden würden.
Am 13.04.2005 brachte sie eine auf diese Weise gekaufte Hose zurück mit dem Verlangen, den hierauf entfallenden Kaufpreis in bar ausgezahlt zu bekommen. Die geschädigte Firma kam diesem Wunsch jedoch nicht nach.
Insgesamt verursachte die Angeklagte so einen Schaden von 396,60 €, der trotz mehrerer gegenteiliger Versprechen der Angeklagten bis heute in voller Höhe offen steht.“
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde wiederum zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit in dieser Sache läuft noch bis zum 31.03.2009.
i) Am 11.09.2006 wurde die Angeklagte schließlich durch das Amtsgericht Gütersloh wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu jeweils 10,00 € verurteilt (63 Js 2678/05 3 Ds 365/06). Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zugrunde:
„Am 27.10.2005 beabsichtigte die Angeklagte ihre Mutter in P. zu besuchen. Sie bestieg gegen 14.45 Uhr am Bahnhof in H. den Regionalexpress Nr. 39624 der Deutschen Bahn AG in Fahrtrichtung I.. Dabei führte sie keinen gültigen Fahrausweis mit sich, da sie sich verspätet hatte und nicht genug Zeit hatte um auf dem Bahnhof einen Fahrschein zu erwerben. Dabei muss nach ihrer unwiderlegten Einlassung davon ausgegangen werden, dass ihr zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war, dass es sich möglich ist in den Regionalzügen der Deutschen Bahn AG einen Fahrschein nachzulösen und deshalb vor dem Fahrtantritt ein solcher zu erwerben ist.
Nach Fahrtantritt wurde sie durch den Fahrkartenkontrolleur T. O. angesprochen, der sie aus Kulanz eine Fahrkarte nachlösen ließ. Sie erklärte sie wolle bis P. fahren und kaufte eine entsprechende Fahrkarte. Während der Fahrt erhielt die Angeklagte auf ihrem Mobiltelefon einen Anruf ihrer Schwester, der Zeugin I. C.. Diese erklärte der Angeklagten, sie sei mit der Mutter bei I. in B. und man beabsichtigte die Angeklagte anschließend in H. zu besuchen. Nach dem die Angeklagte ihr eröffnet hatte, dass sie bereits auf dem Weg nach P. sei und ihr anbot, dort auf dem Bahnhof auf die Schwester und ihre Mutter zu warten, erklärte die Zeugin, dies würde zu lange dauern, die Angeklagte solle wieder nach Hause fahren.
Die Angeklagte entschloss sich daher spontan nicht in P. auszusteigen sondern bis I. weiter zu fahren. Die zusätzliche Fahrtstrecke wolle sie dabei jedoch nicht bezahlen. Als der Kontrolleur O. wieder in den Wagon kam meldete sie sich nicht sondern blieb in der Hoffnung nicht bemerkt zu werden still an ihrem Platz sitzen. Der Zeuge O. ging auch zunächst vorbei, er erinnerte sich dann aber an die Angeklagte und sprach sie erneut an. Er verlangte von ihr ein erhöhtes Fahrgeld. Die Angeklagte weigerte sich jedoch dieses zu entrichten.“
Darüber hinaus muss sich die Angeklagte in dem Verfahren 5a Ds 82 Js 2160/07 – 90/07 Amtsgericht B. wegen des Vorwurfs verantworten am 08.12.2006 in zwei Geschäften in A. Waren aus den Auslagen im Wert von 16,45 € und 53,35 € entwendet zu haben. Nach Angaben der Angeklagten ist es hierzu gekommen nach dem sie in B. Tabletten erworben und konsumiert hatte. Sie könne sich an die Vorgänge aber nicht mehr erinnern sondern wisse nur noch, dass sie bei der Polizei gewesen sei.
III.
Die Angeklagte besucht regelmäßig ihre Mutter und ihre Schwester in P. sowie ihre Schwiegereltern in B.. Zu diesem Zweck benutzt sie – grundsätzlich mit einem gültigen Fahrschein – Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG.
Auch am Nachmittag des 05.04.2006 benutzte die Angeklagte ein Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG, nämlich den Regionalexpress 39926, um von H. nach B. zu fahren. Dieses Mal war sie allerdings nicht im Besitz eines gültigen Fahrscheines und versteckte sich deshalb auf der Toilette um auf diese Weise das Fahrgeld von 8,00 € nicht entrichten zu müssen. Dort wurde sie durch den Fahrkartenkontrolleur I. F. entdeckt. Die Angeklagte versuchte noch nach dem Verlassen der Toilette sich an dem Fahrkartenkontrolleur vorbeizumogeln. Dies gelang ihr jedoch nicht. Auf Aufforderung des Fahrkartenkontrolleurs wies sie sich sodann mit ihrem Personalausweis Nr. xxx aus. Der Zugbegleiter schrieb darauf hin eine Fahrpreisnacherhebung über 40,00 € aus, die von der Angeklagten jedoch nicht bezahlt wurde.
Die Staatsanwaltschaft bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
IV.
1.
Die Feststellungen zur Person der Angeklagten beruhen auf ihren eigenen glaubhaften Angaben in der Berufungshauptverhandlung, der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 17.04.2007, der auszugsweisen Verlesung der zitierten Urteile sowie dem mündlich erstatteten Bericht der Bewährungshelferin X.
2.
Die ihr zur Last gelegte Tat hat die Angeklagte bestritten. Sie hat sich dahin eingelassen der Zugbegleiter F. habe am 05.04.2006 eine andere Person kontrolliert, die sich mit ihrem Personalausweis ausgewiesen habe. Ihr sei der Personalausweis abhanden gekommen. Nach dem sie sich Ende August / Anfang September 2005 beim Einwohnermeldeamt in H. umgemeldet habe, habe sie den Ausweis nicht mehr gesehen. Damals sei ihre neue Wohnung renoviert worden. Zu dem Zweck hätten sich viele Leute in der Wohnung aufgehalten. Sie habe zunächst gehofft, dass der Ausweis wieder auftauche. Nach dem dies nicht der Fall gewesen sei, habe sie den Verlust im Juni 2006 bei der Polizei gemeldet. Dort sei ihr mitgeteilt worden, sie müsse sich an das Einwohnermeldeamt wenden. Dies habe sie dann am 14.09.2006 getan und bei der Stadt H. einen neuen Personalausweis beantragt.
Diese Einlassung ist jedoch lediglich eine Schutzbehauptung und durch das Ergebnis der Berufungshauptverhandlung wiederlegt.
Die Kammer folgt der Aussage des Zeugen I. F.. Dieser hat bekundet, er habe das Foto auf dem Personalausweis sorgfältig mit der ihm gegenüber stehenden Person verglichen und danach keine Zweifel daran gehabt, dass diese Person mit der in dem Personalausweis bezeichneten Person identisch war. Diese Kontrolle führe er immer durch. Sobald ihm Zweifel an der Identität kämen ziehe er die Polizei hinzu. Auch heute noch komme ihm das Gesicht der Angeklagten bekannt vor; er sei sich zu 80 bis 90 % sicher, dass es sich bei der Angeklagten um die damals im Zug kontrollierte Person handele. Es könne sich nur dann um eine dritte Person gehandelt haben, wenn sie der Angeklagten sehr ähnlich sehe.
Diese Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge hat der Kammer seine damaligen Feststellungen anlässlich der Fahrkartenkontrolle sachlich und erinnerungskritisch geschildert. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass der Zeuge die Fahrkartenkontrolle sorgfältig durchführt und die Identität der kontrollierten Fahrgäste ohne gültigen Fahrausweis anhand der ihm vorgelegten Lichtbildausweise mit der erforderlichen Genauigkeit überprüft.
Die Kammer ist auf Grund der Aussage des Zeugen F. davon überzeugt, dass es sich bei der kontrollierten Person um die Angeklagte gehandelt hat. Dass sich der Zeuge in der Berufungshauptverhandlung insoweit nicht mehr zu 100 % sondern nur zu 80 bis 90 % sicher war, ist angesichts des Zeitablaufs und der Vielzahl der von ihm in der Zwischenzeit kontrollierten Fahrgäste völlig normal. Es wäre dem Zeugen aber am Vorfallstag aufgefallen, wenn sich eine andere Person mit dem Ausweis der Angeklagten ausgewiesen hätte. Hinzukommt, dass die Angeklagte regelmäßig mit dem Regionalexpress von H. nach B. fährt um dort ihre Schwiegereltern zu besuchen.
Die Beweisaufnahme hat keine Gesichtspunkte ergeben, die der von der Kammer gewonnenen Überzeugung entgegen stehen. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Einlassung der Angeklagten theoretisch möglich ist. Bei der Zugfahrt am 27.10.2005 wurden die Personalien der Angeklagten nicht über ihren Personalausweis sondern über Mitgliedsausweise und EC-Karten festgestellt. Die Angeklagte hat auch ausweislich der schriftlichen Bestätigung der Stadt H. vom 11.06.2007 ihren Personalausweis am 14.09.2006 als verloren gemeldet. Die Kammer ist aber davon überzeugt, dass diese theoretische Möglichkeit bei lebensnaher praktischer Betrachtung ausgeschlossen werden kann. Es würde sich um einen äußerst großen Zufall handeln, wenn eine Person in den Besitz des Personalausweises der Angeklagten gelangt sein sollte, die dieser sehr ähnlich sieht und zudem ebenfalls die von der Angeklagten häufig genutzte Fahrstrecke H. / B. mit dem Zug befährt. Eine solche Person vermochte die Angeklagte jedoch nicht zu benennen. Wenn der Personalausweis der Angeklagten tatsächlich – wie von dieser angegeben – während der Renovierungsarbeiten in ihrer H.er Wohnung verloren gegangen wäre, lege es auch wesentlich näher, dass sich der Ausweis weiterhin irgendwo in der Wohnung befindet, als das er von einer unbekannten Person entwendet wurde. Darüber hinaus leuchtet es der Kammer nicht ein, warum die Angeklagte den Verlust ihres Personalausweises im Juni 2006 zunächst der Polizei gemeldet haben will. Der Angeklagten war bereits im Jahre 2004 ihr Personalausweis gestohlen worden, worauf hin sie von dem Einwohnermeldeamt in K. zunächst einen vorläufigen und später einen endgültigen neuen Personalausweis erhielt. Sie wusste also, dass für die Ausstellung eines neuen Personalausweises die Meldebehörde und nicht die Polizei zuständig ist. Ferner leuchtet es der Kammer nicht ein, weshalb die Angeklagte nach dem angeblichen Aufsuchen der Polizei im Juni 2006 – zu diesem Zeitpunkt soll der Personalausweis bereits etwa 9 Monate verschwunden gewesen sein – weitere 3 Monate gewartet hat bis sie einen neuen Personalausweis bei der Stadt H. beantragt hat. Schließlich erfolgte diese Antragstellung genau 3 Tage nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Gütersloh wegen Beförderungserschleichung zu einer Geldstrafe.
V.
Nach den getroffenen Feststellungen hat sich die Angeklagte des Erschleichens der Beförderung durch ein Verkehrsmittel gemäß § 265 a Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die Staatsanwaltschaft bejahrt ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, §§ 265 a Abs. 3, 248 a StGB.
Bei der Strafzumessung hatte die Kammer von dem Strafrahmen des § 265 a Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe vorsieht.
Zu Gunsten der Angeklagten hat die Kammer gewürdigt, dass der entstandene Schaden mit 8,00 € äußerst gering ist.
Zu Lasten der Angeklagten fiel dagegen ins Gewicht, dass sie vielfach vorbestraft ist. Sie stand zum Tatzeitpunkt unter 3 laufenden Bewährungen. Zudem war die Angeklagte bereits zuvor einmal bei einer Fahrkartenkontrolle wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis angetroffen worden.
Dennoch kam angesichts des sehr geringen Schadens unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht. Unter Abwägung aller Umstände hielt die Kammer eine Geldstrafe von 60 Tagssätzen für tat- und schuldangemessen.
Die Höhe des Tagessatzes ergibt sich aus dem monatlichen Nettoeinkommen der Angeklagten § 40 Abs. 2 StGB.
VI.
Die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gütersloh vom 11.09.2006 (3 Ds 63 Js 2678/05 AK 365/06) war nicht im Rahmen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung einzubeziehen, § 55 StGB. Die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat hat die Angeklagte bereits vor der Verurteilung durch das Amtsgericht B. vom 24.03.2006 (5a Ds 82 Js 4313/05 – 167/05) begangen. Durch diese Verurteilung ist eine Zäsurwirkung eingetreten.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO.