Arzthaftung: Kein Behandlungsfehler bei zunächst unspezifischen Sternumschmerzen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte von einem Gynäkologen und einem Orthopäden Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter verzögerter Diagnose einer Sternum-Metastase. Streitig war insbesondere, ob erforderliche Diagnostik unterlassen und ob über die notwendige Verlaufskontrolle/Abklärung therapeutisch aufgeklärt wurde. Nach sachverständiger Begutachtung verneinte das Gericht einen Behandlungsfehler: Die initiale Nichtveranlassung weitergehender Tumordiagnostik war bei unspezifischer Symptomatik vertretbar, die Tietze-Syndrom-Diagnose orthopädisch nachvollziehbar. Eine Pflichtverletzung bei der therapeutischen Aufklärung konnte die Klägerin nicht beweisen; zudem war ihr die Kontrollbedürftigkeit aus dem Radiologiebefund bekannt. Die Klage wurde insgesamt abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz mangels nachgewiesenem Behandlungs- bzw. Aufklärungsfehler abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus Arzthaftung setzt einen Verstoß gegen den im konkreten Fall geschuldeten medizinischen Standard sowie die haftungsbegründende Kausalität eines hierdurch verursachten Gesundheitsschadens voraus.
Bei unspezifischen Beschwerden in einem für eine Metastasierung untypischen Bereich muss ein Facharzt nicht ohne Weiteres sofort eine umfassende Tumordiagnostik (z.B. Tumormarker, Szintigramm, CT) veranlassen, wenn hierfür aus fachlicher Sicht kein hinreichender Anlass besteht.
Ein behandelnder Arzt darf sich bei seiner Diagnose und Therapie grundsätzlich auf die fachärztliche Bewertung eines radiologischen Befundberichts stützen, solange keine konkreten Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen.
Der Hinweis auf notwendige weitere Abklärungs- und Kontrollmaßnahmen bei suspekten Befunden ist Bestandteil der therapeutischen Aufklärung; deren Unterlassen hat grundsätzlich der Patient zu beweisen.
Ein Aufklärungsversäumnis ist nicht schadenskausal, wenn die maßgebliche Information dem Patienten bereits anderweitig bekannt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin erlitt im Jahre 2000 eine Brustkrebserkrankung, die durch eine Therapie mit anschließender medikamentöser Nachbehandlung erfolgreich behandelt wurde und zur Genesung im Jahr 2002 führte. Die weitere Nachbehandlung mittels einer Hormonersatztherapie wurde in der Folgezeit im Wesentlichen durch den Beklagten zu 1), einen Facharzt für Gynäkologie durchgeführt.
Am 29.08.2005 stellte die Klägerin sich bei dem Beklagten zu 1) vor. Der Anlass dieser Vorstellung und der Umfang der Untersuchung sind zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls erhob der Beklagte zu 1) keinerlei auffälligen Befund.
Einige Tage später suchte die Klägerin den Orthopäden Dr. L. auf. Sie schilderte ihm einen stechenden Schmerz im Brustbein und eine dort befindliche Schwellung. Dr. L. veranlasste ein Knochenszintigramm, welches Auffälligkeiten im Sinn eines Umbauprozesses des Knochenmaterials aufwies. Die Klägerin fürchtete daraufhin eine erneute Krebserkrankung, diesmal im Knochen.
Am 06.09.2005 suchte die Klägerin die Gemeinschaftspraxis Dr. P. auf, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dies auf ausdrückliche Anordnung seitens des Beklagten zu 2) erfolgte. In der Praxis wurde seitens des Radiologen Dr. O. eine Dreiphasen-Skelettszintigrafie des Sternums mit anschließender Ganzkörper-Szintigrafie und SPECT des Thorax durchgeführt. Im radiologischen Befundbericht hieß es, dass es sich eher nicht um eine Metastasierung, sondern um einen entzündlichen Prozess handele. Eine Verlaufskontrolle, spätestens nach drei Monaten wurde für erforderlich gehalten. Das Ergebnis des Befundberichts ließ sich die Klägerin im Anschluss durch Dr. L. erläutern.
Am 19.09.2005 suchte die Klägerin den Beklagten zu 2), einen Orthopäden, zur Schmerzbehandlung auf. Unter Berücksichtigung des radiologischen Befundberichts von Dr. O. stellte der Beklagte zu 2) die Diagnose eines Tietze-Syndroms (seltene und druckschmerzhafte Schwellung unbekannter Ursache, die meist im Bereich des Brustbeinansatzes auftritt). Er behandelte die Klägerin in der Folgezeit mit Kortison, Akupunktur und Dehnübungen.
Am 20.01.2006 brach die Klägerin wegen anhaltender Schmerzen die Behandlung beim Beklagten zu 2) ab. Sie begab sich zu ihrem Hausarzt Dr. S., der am 01.02.2006 ein Computertomogramm fertigte. Dieses ergab eine Knochenosteolyse des Sternums, also eine Auflösung des Brustbeines durch krebsartigen Befall.
In der Folgezeit suchte die Klägerin die Onkologen Dr. C. und Dr. I. auf. Letzterer veranlasste eine intensive Bestrahlung, welche im August 2006 erfolgreich abgeschlossen wurde und zur Genesung der Klägerin führte.
Die Klägerin behauptet, sie habe dem Beklagten zu 1) am 29.08.2005 von stechenden Schmerzen im Brustbein und einer dortigen Schwellung berichtet. Ohne die Klägerin genauer zu untersuchen, habe der Beklagte zu 1) die Beschwerden auf ihre sportlichen Aktivitäten (Nordic-Walking) zurückgeführt. Fehlerhaft habe der Beklagte zu 1) eine ordnungsgemäße Untersuchung unterlassen und die Krebserkrankung der Klägerin infolgedessen nicht erkannt. Die Erhebung eines Tumormarkers, die Durchführung eines Knochenszintigramms sowie die Anfertigung eines Computertomogramms seien erforderlich gewesen.
Dem Beklagten zu 2) wirft sie vor, dass seine Behandlung zu keiner Verbesserung geführt habe. Er habe fälschlicherweise ein Tietze-Syndrom diagnostiziert, anstatt die angezeigte Untersuchung auf einen Knochenkrebs zu veranlassen. Auch sei sie von ihm nicht auf die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen hingewiesen worden, um eine Abklärung hinsichtlich einer möglichen Metastasierung zu erreichen. Die Angaben im radiologischen Befundbericht seien für sie im Übrigen nicht verständlich gewesen und hätten einer Erläuterung bedurft.
Die Klägerin behauptet weiter, bei richtiger Diagnose und Therapie durch die Beklagten wäre die Erkrankung wesentlich früher, nämlich im Herbst 2005 statt im Frühjahr 2006 abgeheilt. Die Krebserkrankung habe durch den verspäteten Heilungsansatz weiter voranschreiten können, wodurch sich der Heilungsprozess um mindestens sechs Monate verzögert habe. Auch habe die Klägerin infolge der fehlerhaften Behandlung an Schlafstörungen und Depressionen gelitten.
Die Klägerin macht materiellen Schadensersatz in Höhe von insgesamt 2.927,73 € für Fahrt- und Behandlungskosten sowie Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 12.500,00 € für erlittene Schmerzen und darauf beruhende Depressionen geltend.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.927,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 2.927,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) behauptet, Anlass der Vorstellung der Klägerin am 29.08.2005 seien Angst- und Schlafstörungen gewesen. Über Schmerzen oder Schwellungen im Brustbereich habe sie nicht geklagt. Er habe die Brust der Klägerin palpatorisch und sonografisch untersucht. Einen Hinweis auf eine Metastasierung habe er dabei nicht festgestellt.
Im Übrigen bestreitet der Beklagte zu 1), dass die Klägerin erst durch die behaupteten Schmerzen depressiv geworden sei. Eine Depression habe bei der Klägerin vielmehr schon vorher bestanden. Jedenfalls sei seine Behandlung für die behaupteten Schäden nicht kausal geworden.
Der Beklagte zu 2) behauptet, aufgrund des radiologischen Befundberichts von Dr. O. habe er folgerichtig ein Tietze-Syndrom diagnostiziert. Im Übrigen habe er die Klägerin immer wieder darauf hingewiesen, dass diese sich zur Abklärung einer möglichen Metastasierung einer gynäkologischen, onkologischen und radiologischen Kontrolle unterziehen müsse. Auf Nachfrage habe sie erklärt, dass sie sich in entsprechender Behandlung befinde.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. J. und dessen mündliche Erläuterung durch den Mitverfasser Dr. D.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 24. August 2010 (Bl. 98 ff. d.A) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 17. Mai 2011 (Bl. 143 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld aus den §§ 280 Abs. 1, 278, 249, 253 Abs. 2 BGB oder den §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB. Den ihr obliegenden Beweis, durch die Beklagten infolge einer fehlerhaften Behandlung geschädigt worden zu sein, hat sie nicht geführt.
Wegen eines Behandlungsfehlers kann von einem Arzt nur Schadenersatz verlangt werden, wenn dieser gegen den im konkreten Einzelfall anzuwendenden medizinischen Standard verstoßen und den Patienten dadurch geschädigt hat. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Klägerin durch die Beklagten sach- und fachgerecht behandelt worden.
Ein Behandlungsfehler durch die Beklagten kann nicht festgestellt werden.
Hinsichtlich des Vorwurfs der Klägerin, der Beklagte zu 1) habe fehlerhaft eine Untersuchung der Klägerin auf eine Krebserkrankung unterlassen, hat der Sachverständige ausgeführt, dass es – unabhängig von der Streitfrage, ob die Klägerin über Schmerzen und Schwellungen im Brustbereich geklagt hat oder nicht – nachvollziehbar gewesen sei, dass der Beklagte zu 1) als Gynäkologe zunächst nicht an eine Tumorursache gedacht habe und die Knochenmetastase im Brustbein nicht erkannt habe. Er habe auch keine entsprechende Diagnostik, etwa die Erhebung eines Tumormarkers oder die Überprüfung durch ein Knochenszintigramm oder ein Computertomogramm, veranlassen müssen.
In seiner mündlichen Anhörung wies der Sachverständige Dr. D. ergänzend darauf hin, dass es sich bei den vorgetragenen Beschwerden um unspezifische Schmerzen handele, die noch dazu in einem für eine Metastasierung untypischen Bereich aufgetreten seien. Selbst er als Onkologe hätte bei dieser Sachlage – auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte der Klägerin – zunächst nicht an eine Krebserkrankung gedacht. Dies gelte erst recht für einen Gynäkologen wie den Beklagten zu 1). Sofern sich im weiteren Behandlungsverlauf die Anzeichen auf eine Metastasierung möglicherweise verdichtet hätten, so hätte die entsprechende Diagnostik später unproblematisch intensiviert werden können. Zunächst sei es aber richtig gewesen, abzuwarten.
Hinsichtlich der Behandlung beim Beklagten zu 2) hat der Sachverständige Dr. D. in seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, dass die Diagnosestellung eines Tietze-Syndroms aus orthopädischer Sicht und unter Berücksichtigung des radiologischen Befundberichts von Dr. O. nachvollziehbar gewesen sei. Die Bewertung des Radiologen, auf deren Korrektheit sich der Beklagte zu 2) habe verlassen dürfen, habe diese Diagnose begünstigt. Die an die Diagnose anknüpfende Behandlung sei daher fachgerecht erfolgt.
In Anlehnung an den Bericht sei es aber spätestens nach drei Monaten erforderlich gewesen, eine Abklärung hinsichtlich einer möglichen Metastasierung zu erreichen. Bis zu diesem Zeitpunkt habe der Beklagte zu 2) wie geschehen behandeln dürfen. Die erforderliche Abklärung habe der Beklagte zu 2) nicht selbst durchführen können. Angesichts des Umstandes, dass der Beklagte zu 2) eine privatärztliche Praxis betreibt, habe er die gesetzlich krankenversicherte Klägerin auch nicht ohne Weiteres zu einem geeigneten Facharzt überweisen können. Vor diesem Hintergrund sei es nur dann als Behandlungsfehler zu beurteilen, wenn der Beklagte zu 2) nach Ablauf der drei Monate, gerechnet von der Erstellung des radiologischen Befundberichts im September 2005, also im Dezember 2005 die Klägerin nicht darauf hingewiesen hätte, dass eine weitere Abklärung im Hinblick auf die Metastasierung erfolgen müsse. Dieser Umstand, den die Klägerin zu beweisen hat, steht zur Überzeugung der Kammer aber gerade nicht fest.
Dem Beklagten zu 2) oblag insoweit eine Pflicht zur therapeutischen Aufklärung. Denn der zu erteilende Hinweis auf erforderliche Maßnahmen zur weiteren Abklärung bei suspektem Befund (insbesondere beim Verdacht einer Brustkrebserkrankung) ist Teil der therapeutischen Aufklärung (OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 1333; OLG Köln NJW-RR 2001, 92).
Insoweit ist die Vornahme der Aufklärung – anders als bei der Eingriffsaufklärung – nicht vom Arzt, sondern das Versäumnis der Aufklärung vom Patienten selbst zu beweisen. Der Beweis der Klägerin, dass sie nicht von dem Beklagten zu 2) entsprechend unterrichtet worden ist, ist ihr nicht gelungen. Es steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine entsprechende Aufklärung unterblieben ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich aus der vom Beklagten zu 2) vorgelegten Behandlungsdokumentation ergibt, dass er die Klägerin am 21.10.2005, am 30.11.2005 und am 20.01.2006 auf die Notwendigkeit einer gynäkologischen, onkologischen und radiologischen Abklärung hingewiesen hat. Dieser Dokumentation ist die Klägerin nicht in erheblicher Weise entgegen getreten. Erst recht hat sie nicht das Gegenteil bewiesen.
Der Beklagte zu 2) hat insoweit in seiner persönlichen Anhörung im Termin nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, dass es sich bei den eingereichten Unterlagen um einen Ausdruck aus seiner elektronischen Behandlungsdatei handele, die am jeweiligen Behandlungstag ausgefüllt werde und nicht nachträglich verändert werden könne. Die Einleitung des Ausdrucks könne – je nach Adressat – beliebig gestaltet werden. Daraus erkläre sich, dass der dem Gericht übermittelte Bericht auch unmittelbar an dieses gerichtet war. Es handele es sich nicht um einen nachträglich für das Gericht verfassten Behandlungsbericht.
Auf den Vorhalt des Prozessbevollmächtigten des Klägers, warum dann der Bericht an Dr. L., der ebenfalls auf der elektronischen Behandlungsdatei beruht, im Vergleich zu dem Bericht für das Landgericht deutliche inhaltliche Änderungen aufweise, erklärte der Beklagte zu 2), dass dies darin begründet liege, dass einem ärztlichen Kollegen in einem Bericht andere, insbesondere weniger Informationen mitgeteilt werden, als in einem ausführlichen Behandlungsbericht vorhanden sind. Insofern könne er vor dem jeweiligen Ausdruck bestimmen, welche Informationen enthalten sein sollen. Nur diese relevanten Informationen würden dann ausgedruckt. Bei dem Bericht an den Kollegen Dr. L. habe die schmerztherapeutische Behandlung im Vordergrund gestanden. Andere Informationen, etwa die erfolgten Hinweise auf die Notwendigkeit einer weiteren Abklärung, seien für den Orthopäden nicht von Belang gewesen.
Hinzu kommt, dass der Klägerin der Inhalt des radiologischen Befundberichts selbst bekannt war. Die darin festgehaltene Notwendigkeit einer weiteren Abklärung musste ihr daher ohnehin bewusst sein. Dabei kann sie sich auch nicht darauf zurückziehen, dass der Bericht für sie unverständlich gewesen sei. Denn in ihrer persönlichen Anhörung im Termin hat sie selbst zu Protokoll gegeben, dass Dr. L. ihr den Inhalt des Berichts erläutert habe. Er habe ihr mitgeteilt, dass nach diesem Befund mehr für einen entzündlichen Prozess spreche, in etwa zwei Monaten aber eine weitere Abklärung stattfinden müsse.
Selbst wenn man daher unterstellte, dass der Beklagte zu 2) sie nicht ausreichend informiert hat, wäre dieser Fehler folgenlos geblieben, weil der Klägerin die ihr zu vermittelnden Informationen ohnehin bekannt waren.
Im Übrigen hat der Sachverständige festgehalten, dass eine Fortsetzung der Behandlung durch den Beklagten zu 2) auch über Dezember 2005 hinaus nicht fehlerhaft gewesen sei. Wegen der vorhandenen Schmerzen sei es sachgerecht gewesen, die orthopädische Behandlung auch ohne einen aktuellen radiologischen Befund fortzusetzen. Ein Abbruch der Behandlung wäre nicht angemessen gewesen.
Die Kammer folgt den überzeugenden Feststellungen der Sachverständigen, an deren Sachkunde kein Zweifel besteht. Prof. Dr. J. und Dr. D. haben in ihrem Gutachten – Dr. D. zudem auch in dessen mündlicher Erläuterung – alle vorhandenen Krankenunterlagen zugrundegelegt. Aus den damit vollständig ermittelten Befund- und Anknüpfungstatsachen haben sie unter verständiger Würdigung der medizinischen Vorgaben in jeder Hinsicht nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schlussfolgerungen gezogen.
Die Klage war danach abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.