Kostenaufhebung nach § 91a ZPO bei Vergleich über Filesharing-Unterlassung
KI-Zusammenfassung
Die Parteien schlossen in einem Streit um einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch (Filesharing eines Musiktitels) einen Vergleich und übertrugen die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO dem Gericht. Das Landgericht entschied, die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufzuheben. Begründend führte es an, dass unklar sei, welche Partei bei streitiger Entscheidung obsiegt hätte; die IP‑Adresse allein begründe keine Täterschaft, und Störerhaftung gegenüber erwachsenen Mitnutzern sei nicht durchgehend gesichert.
Ausgang: Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Übertragung der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO verpflichtet das Gericht, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.
Ist anhand des bisherigen Sach- und Streitstandes nicht erkennbar, welche Partei bei einer streitigen Entscheidung obsiegen würde, kann es der Billigkeit entsprechen, die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufzuheben; dies entspricht dem Regelfall nach § 98 ZPO bei Vergleichsabschluss.
Die alleinige Zuordnung einer IP‑Adresse zum Anschlussinhaber begründet nicht ohne Weiteres dessen Täterschaft; diese tatsächliche Vermutung kann durch substantiierten Vortrag über andere mögliche Nutzer des Anschlusses entkräftet werden.
Störerhaftung setzt ein willentliches und adäquat kausales Mitwirken sowie das Unterlassen gebotener Prüf‑ und Sorgfaltspflichten voraus; gegenüber erwachsenen Ehegatten bzw. Mitbewohnern bestehen entsprechende Kontrollpflichten nicht generell.
Tenor
Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Die Parteien streiten nach der einvernehmlichen Regelung eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs um die dafür angefallenen Kosten.
Am 08.10.2010 zwischen 20:23:56 und 20:32:09 Uhr wurde die Musikaufnahme „Alors on Danse“ des Künstlers Stromae über die IP-Adresse xxx mittels einer Filesharing-Software illegal zum Herunterladen verfügbar gemacht.
Die IP-Adresse war damals dem Internetzugang des Verfügungsbeklagten zugeordnet.
Die Verfügungsklägerin hat daraufhin am 03.02.2011 eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die dem Verfügungsbeklagten unter Androhung von Zwangsmitteln untersagt worden ist, die Musikaufnahme „Alors on Danse“ des Künstlers Stromae auf seinem Computer für den Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen über das Internet bereitzustellen und damit der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Der Verfügungsbeklagte hat gegen diese einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt und behauptet, er selbst habe die Musikaufnahme nicht zum Download angeboten. Sein WLAN-Anschluss werde allerdings auch von seiner Frau und seinen Schwiegereltern genutzt, die im selben Haus wohnten. Möglichen daraus erwachsenden Aufklärung- oder Belehrungspflichten sei er nachgekommen, indem er seiner Familie die Nutzung von Filesharing-Programmen untersagt habe. Zu weiteren Kontrollen des PCs seiner Ehefrau bzw. seiner Schwiegereltern sei er nicht verpflichtet.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2011 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, in dem der Verfügungsbeklagte die von der Verfügungsklägerin geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung – auch hinsichtlich weiterer Musiktitel – abgegeben hat. Die Frage der Kostenverteilung haben die Parteien dabei nach § 91a ZPO dem Gericht übertragen.
II.
Nachdem beide Parteien dem Gericht die Kostenentscheidung nach § 91a ZPO übertragen haben, ist über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Das führt zur Kostenaufhebung.
1.
Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ist fraglich, ob die Verfügungsklägerin mit ihrem Unterlassungsanspruch durchgedrungen wäre.
Der Verfügungsbeklagte hätte den Verfügungsbeklagten nicht als Täter in Anspruch nehmen können. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass er selbst den Urheberrechtsverstoß begangen hat.
Die Verfügungsklägerin kann sich hier auch nicht auf Beweiserleichterungen stützen. Der Verfügungsbeklagte hat die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist, entkräftet. Hierzu nämlich genügt es, dass die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung gegründet ist, abweichenden Geschehensablaufes feststeht (vgl. OLG Köln, MMR 2011, 396, 397). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Verfügungsbeklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sowohl seine Ehefrau als auch seine im gleichen Haus wohnenden Schwiegereltern ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatten, und es ist daher ernsthaft möglich, dass diese die Musikaufnahme im Internet zugänglich gemacht haben. Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin ist der Anschlussinhaber dabei schon deshalb nicht verpflichtet, einen (vermeintlichen) Täter namhaft zu machen, weil auf diese Weise zu weitgehende Kontroll- und Überwachungspflichten gegenüber den weiteren Internetnutzern gefordert würden.
Es ist dann aber auch zweifelhaft, ob die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten zumindest als Störer erfolgreich hätte in Anspruch nehmen können.
Nach den Grundsätzen der Störerhaftung haftet derjenige, der – ohne selbst Verletzer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern es ihm rechtlich und tatsächlich zumutbar ist, die unmittelbare Rechtsverletzung zu unterbinden bzw. zu verhindern (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage, § 97 Rdn. 33). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch keinesfalls eindeutig erfüllt, nachdem der Verfügungsbeklagte behauptet hat, dass die Rechtsverletzung von seiner Ehefrau oder von seinen Schwiegereltern begangen worden ist bzw. begangen worden sein könnte.
Als Störer kann – wie dargestellt – nur derjenige in Anspruch genommen werden, der willentlich und adäquat kausal durch das Halten eines Internetanschlusses zur Rechtsverletzung beigetragen hat und darüber hinaus auch Prüf- und Sorgfaltspflichten unterlassen hat. Fehlt es daher gegenüber Ehegatten und/oder sonstigen erwachsenen Mitbewohnern an einer entsprechenden Kontrollpflicht, so fehlt es auch an den tatbestandlichen Voraussetzungen, die eine Qualifikation als Störer dem Grunde nach rechtfertigen könnten (vgl. Hannemann/Solmecke, MMR 2011, S. 398, 400).
Ob und inwieweit (auch) gegenüber Ehegatten und/oder erwachsenen Mitbewohnern derartigen Kontrollpflichten bestehen, ist allerdings in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt.
Das OLG Frankfurt (GRUR-RR 2008, 73) lehnt eine Instruktionspflicht dahingehend, dass mit dem Internetanschluss keine Urheberverletzungen begangen werden, gegenüber volljährigen Familienangehörigen ab. Sofern nicht besondere Umstände dafür Anlass böten, könne ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass erwachsenen Personen bekannt sei, dass sie derartige Rechtsverletzungen nicht begehen dürften.
Das OLG Köln (MMR 2011, 396) geht demgegenüber davon aus, dass den Inhaber eines Internetanschlusses Aufklärungs- und Belehrungspflichten auch gegenüber erwachsenen Hausgenossen treffen könnten, denen er die Nutzung seines Anschlusses gestatte. Gegenüber einem Ehegatten gelte dies jedoch möglicherweise deshalb nicht, weil ein (ehelicher) Haushalt in der Regel nur über einen einzigen Internetanschluss verfüge, den beiden Ehegatten auch dann als gemeinsam begreifen werden, wenn nur ein Ehepartner Vertragspartner des Internetproviders sei.
Vor diesem Hintergrund hängt die Frage, ob und inwieweit den Verfügungsbeklagten gegenüber seiner Ehefrau und/oder seinen Schwiegereltern Kontroll- und Überwachungspflichten treffen, von der konkreten Ausgestaltung des Zusammenlebens und der sich daran anschließenden rechtlichen Bewertung ab. Angesichts des Vergleiches der Parteien in der Sache ist diesen Fragen für die bloße Kostenentscheidung indes nicht mehr nachzugehen, wobei auch die aufgeworfenen Rechtsfragen nicht bis ins letzte durchzuentscheiden sind (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 91a Rdn. 24).
2.
Angesichts des nicht eindeutigen (bisherigen) Sach- und Streitstandes entspricht es dann dem für die Kostenentscheidung letztlich maßgeblichen billigen Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufzuheben.
Es ist – wie dargestellt – letztlich nach wie vor zweifelhaft, welche der Parteien mit ihrem Begehren bei streitiger Entscheidung letztlich durchgedrungen wäre. Es ist deshalb sachgerecht, die Kosten gegeneinander aufzuheben, was nach § 98 ZPO zudem den Regelfall der Kostenverteilung nach Abschluss eines Vergleichs darstellt.
3.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 10.000,00, der Gegenstandswert für den Vergleich wird auf 50.000,00 € festgesetzt.