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Landgericht Bielefeld·4 O 599/01·08.07.2002

Schadensersatz wegen falscher Testate scheitert an § 18 KWG (fehlende Kausalität)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Kreditinstitute verlangten von vereidigten Buchprüfern Schadensersatz wegen angeblich unrichtiger uneingeschränkter Bestätigungsvermerke zu Jahresabschlüssen 1995/1996. Das Gericht ließ offen, ob die Testate pflichtwidrig waren, und wies die Klage mangels Kausalität ab. Die Klägerinnen hätten bei der Kreditentscheidung § 18 KWG einhalten müssen; die zugrunde gelegten Abschlüsse waren jeweils ca. 14 Monate alt und damit nicht hinreichend aktuell (Neun-Monats-Frist). Ohne tatsächliche Vorlage aktueller Unterlagen durfte der Kredit nicht vergeben werden, sodass der Schaden nicht den Beklagten zugerechnet werden kann.

Ausgang: Schadensersatzklage gegen Buchprüfer wegen angeblich falscher Testate mangels Kausalität (§ 18 KWG) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Für einen Schadensersatzanspruch eines Kreditinstituts wegen unrichtiger Bestätigungsvermerke fehlt es an der haftungsrechtlichen Kausalität, wenn die Kreditentscheidung unter Verstoß gegen § 18 KWG auf veralteten Jahresabschlüssen beruht.

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§ 18 KWG verlangt bei der Kreditentscheidung die tatsächliche Vorlage hinreichend aktueller Jahresabschlüsse; eine bloße Aufforderung zur Nachreichung weiterer Unterlagen genügt nicht.

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Für die Beurteilung der Aktualität im Sinne des § 18 KWG ist das Alter der Abschlüsse im Zeitpunkt der Kreditentscheidung maßgeblich, nicht der Zeitpunkt ihrer Vorlage an das Kreditinstitut.

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Bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften war vor der Änderung der Offenlegungsfristen (§ 325 HGB) im Rahmen des § 18 KWG eine Neun-Monats-Frist zugrunde zu legen; wird diese deutlich überschritten, ist die Zeitnähe nicht mehr gewährleistet.

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Rechtsfolge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen des § 18 KWG ist, dass das Kreditinstitut den Kredit nicht vergeben darf.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 2 HGB§ 18 KWG§ 9 AGBG§ 1 DÜG§ 323 Abs. 2 HGB§ 267 II HGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerinnen verlangen von den Beklagten als vereidigte Buchprüfer Schadensersatz wegen falscher Testate.

3

Die Beklagte erstellten für die ................GmbH, bei der es sich um eine mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 2 HGB handelt, die Bilanzen 1995 und 1996. Die Bilanz für 1995 erstellten die Beklagten am 27.08.1996 und die Bilanz für 1996 am 22.08.1997. Beide Abschlüsse enthalten folgenden von den Beklagten unterzeichneten Vermerk: „Nach dem Ergebnis der Prüfung haben wir den Jahresabschluß 1995 (bzw. 1996) unter Einschluß des Lageberichts mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk wie folgt versehen: Die Buchführung und der Jahresabschluß entsprechen nach unserer pflichtgemäßen Prüfung den gesetzlichen Vorschriften. Der Jahresabschluß vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft. Der Lagebericht steht im Einklang mit dem Jahresabschluß..."

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Bei der Jahresabschlußprüfung vereinbarten die Beklagten mit der ...................GmbH die Geltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und wiesen hierauf noch einmal jeweils auf Seite 4 ihrer Prüfungsberichte hin. In Ziffer 7 Absatz 1 ihrer AGB heißt es: „Die Weitergabe beruflicher Äußerungen des Wirtschaftsprüfers (Berichte, Gutachten und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Wirtschaftsprüfers, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Gegentiber einem Dritten haftet der Wirtschaftsprüfer (im Rahmen von Nr. 9) nur, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 gegeben sind."

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Die Klägerin zu 2.) gewährte der .....................GmbH am 28.02.1997 einen Kredit über zunächst vier Millionen DM, der in der Folgezeit bis auf circa 2,5 Millionen DM zurückgeführt wurde.

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Die Klägerin zu 1.) erhöhte nach einem Beschluß vom 13.03.1998 die Kredite von circa 5,7 Millionen DM auf zuletzt 14 Millionen DM.

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Die   ....... GmbH war nicht in der Lage, diese Kredite zurückzuführen.

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Mit Beschluß des Amtsgerichts ..... vom 11.11.1998 — Az: .........  wurde über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet.

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Die Klägerin zu 1.) behauptet, dass sie der............... GmbH den Kredit am 13.03.1998 nach Vorlage der Bilanzen für 1995 und 1996 gewährt habe. Sie hätte, so behauptet sie, der ............ GmbH den Kredit nicht gewährt, wenn die Bilanzen nicht die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke der Beklagten enthalten hätten. Zwar hab sie einige Sicherheiten verwerten können, jedoch dabei lediglich einen Erlös von circa einer Million DM erzielt, so dass ihr ein Schaden von circa 7,3 Millionen DM entstanden sei.

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Die Klägerin zu 2.) behauptet, dass sie der................. GmbH den Kredit am 28.02.1998 aufgrund des in der Bilanz für 1995 enthaltenen, uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes der Beklagten gewährt habe.

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Sie behauptet weiter, dass sie in dem Konkursverfahren nicht von einer Quote für einfache Konkursforderungen ausgehen könne. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden Auskunft des Konkursverwalters. Auch aus den vertraglich vereinbarten Sicherheiten — Bürgschaften könne sie wegen der desolaten Vermögenslage der Bürgen keine Befriedigung erwarten.

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Die Klägerinnen behaupten weiter, dass die Beklagten vor Abgabe ihrer Testate darüber informiert gewesen seien, dass die Jahresabschlüsse zur Vorlage bei Kreditinstituten benötigt würden. Auch unterrichteten die Bestätigungsvermerke nicht nur die Auftraggeber, sondern auch die Öffentlichkeit wie z.B. Kreditgeber über das Ergebnis der Abschlußprüfung.: Dies ergebe sich bereits aus den Vorgaben des § 18 KWG. Es wäre also reine Förmelei gewesen, die ausdrückliche Zustimmung der Beklagten zur Weitergabe der Prüfungsberichte einzuholen.

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Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass sie auch den Anforderungen des § 18 KWG genügt hätten. So hätte die Klägerin zu 1.) die .........GmbH mit Schreiben vom 07.04.1997 und vom 29.08.1997 aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen. Nachdem die Klägerin zu 1.) zunächst behauptet hat, die Bilanzen für 1995 und 1996 Anfang 1998 vorgelegt erhalten zu haben, behauptet sie nunmehr, die Bilanzen für die Jahre 1995 und 1996 hätten ihr jeweils im Herbst des Folgejahres vorgelegen.

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Zudem sei Ziffer 7 Absatz 1 der AGB der Beklagten nach § 9 AGBG unwirksam. Auch greife Ziffer 7 Absatz 1 Satz 1 2. Halbsatz ein, so dass die Beklagten durch haften würden. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass die Bestätigungsvermerke unrichtig seien. Die Jahresabschlüsse vermittelten gerade kein zutreffendes Bild über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse. Die Beklagten hätten entweder gar kein Bestätigungsvermerk erteilen dürfen oder aber diesen stark einschränken müssen.

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Die .........GmbH habe nämlich in ihre Jahresabschlüsse — sowohl für 1995 als auch für 1996 — Vermögenswerte eingestellt, die aus angeblichen Gutschriften der

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Firma ..............., USA, herrührten, die jedoch nicht werthaltig und daher auszubuchen gewesen seien. Bei diesen Gutschriften habe es sich ausschließlich um „Luftbuchungen" gehandelt. Auch sei eine schlüssige Zuordnung nicht möglich, da die auf dem Kreditorenkontokorrentkonto gebuchten Zahlungsausgänge in keinem Zusammenhang mit den gebuchten Ausgangsrechnungen stehen würden. Ein Ausgleich der Forderung in Höhe

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von 3,2 Millionen DM sei — entgegen den Behauptungen der Beklagten — nicht erfolgt.

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Zudem seien gesetzeswidrige Abrechnungsmanipulationen vorgenommen worden dergestalt, dass für ein und dieselbe Lieferung zwei unterschiedlich hohe Rechnungen ausgestellt worden seien, um Rechnung mit der geringeren Betragsausweisung beim Zollamt einzureichen. Auch seien Warenbestände ihrem vollem Wert nach verbucht worden, von denen nicht nachgewiesen sei, dass sie tatsächlich in der angegebenen Höhe vorhanden gewesen wären. Auch bei diesen Waren- oder Lagerbeständen habe es sich um Luftbuchungen gehandelt.

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Die Testate der Beklagten hätten eine akzeptable Vermögens- und Ertragslage dargestellt, obwohl dies nicht der Fall gewesen sei. Ein ordnungsgemäßer Bestätigungsvermerk hätte auf die Luftbuchungen hinweisen müssen sowie darauf, dass bei einer entsprechenden Ausbuchung eine buchmäßige und faktische Überschuldung der ......... GmbH vorgelegen hätte.

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Auch sei ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen den Bilanzen 1995 bzw. 1995 und 1996 und der jeweiligen Kreditvergabe durch die Klägerin zu 2.) bzw. durch die Klägerin zu 1.) gegeben, da es zum Zeitpunkt der jeweiligen Kreditvergabe keine aktuelleren Bilanzen gegeben habe.

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Auch sei die Ausschlußfrist der Ziffer 9 Absatz 3 der AGB der Beklagten — unabhängig davon, ob diese Ziffer überhaupt einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG standhalte — noch nicht abgelaufen gewesen, da das Gutachten des Wirtschaftsprüfers ........ erst am 02.03.2001 abgeschlossen gewesen sei und die Klägerinnen erst dann Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erhalten hätten.

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Schließlich behaupten die Klägerinnen, die Beklagten mit Schreiben vom 13.09.2001 für die Klägerin zu 1.) und mit Schreiben vom 20.09.2001 für die Klägerin zu 2.) zur Zahlung aufgefordert zu haben.

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Die Klägerinnen beantragt,

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1.)    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.) einen Betrag in Höhe von 2.000.000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG 'ab dem 15.09.2001 zu zahlen;

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2.)    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin zu 2.) einen Betrag in Höhe von 2.000.000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG ab dem 22.09.2001 zu Zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, dass die Klägerinnen wegen Ziffer 7 Absatz 1 der AGB der Beklagten nicht aktivlegitimiert seien.

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Die Beklagten behaupten weiter, dass der Wirtschaftsprüfer ...... nicht unabhängig sei, da er z.B. die Bilanzen der .......... GmbH für 1997 und 1998 geprüft habe. Zudem ergebe sich aus dessen Gutachten hinsichtlich des Jahresabschlusses für 1995 keine Pflichtverletzung der Beklagten. Die einzige insoweit aufgestellte Behauptung, bestimmte für die ......Inc. geführte Konten würden nicht mit den entsprechende Zahlen in dem Jahresabschluß 1995 übereinstimmen, sei nachweislich falsch. Der Differenzbetrag sei nämlich im Prüfungsbericht ausgewiesen, jedoch hinsichtlich der Firma ........GmbH i.G.,bei der es sich um eine Schwesterfirma der   ......... Inc. handele.

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Auch gebe es keinen Grundsatz, dass Eingangsrechnungen durch jeweils gleich hohe Ausgangsbeträge ausgeglichen werden müßten. Der Wirtschaftsprüfer ..........treffe insoweit auch keine Feststellungen, sondern stelle lediglich Vermutungen an.

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Auch enthalte der Jahresabschluß für 1996 keine „Luftbuchungen". Dies ergebe sich insbesondere daraus, dass die von den Klägerinnen angesprochene Forderung gegen die........... über circa 3,3 Millionen DM durch die ..........Inc. im Jahr 1997 in voller Höhe beglichen worden sei. Diese Zahlung sei auf ein Konto bei der Klägerin zu 1.) eingegangen und die Klägerin zu 1.) selbst war es, die diese Forderung eingezogen habe.

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Des weiteren hätten die Beklagten bei ihrer Prüfung durchaus die Abrechnungen gegenüber dem Zollamt berücksichtigt und seien auch in bezug auf die diesbezüglich vorgenommenen Rückstellungen mit äußerster Vorsicht vorgegangen.

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Bei den Warenbeständen habe es sich ebenfalls nicht um „Luftbuchungen" gehandelt. Zum einen seien in Großbritannien tatsächlich die genannten Warenbestände eingelagert gewesen und zum anderen seien diese Warenlieferungen der  ........GmBH auch von der .........Inc. in Rechnung gestellt worden.

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Darüber hinaus hätten ihre Prüfungsberichte keine akzeptable Vermögens- und Ertragslage dargestellt. So hätten sie im Prüfungsbericht für 1996 für das operative Geschäft ein negatives Ergebnis von 1,3 Millionen DM ausgewiesen (Tz 44 des Prüfbericht 1996).

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Auch gebe es keinen ursächlichen Zusammenhang zwischen ihren Prüfungen und Testaten und den Krediterhöhungen. Ein solcher ursächlicher Zusammenhang bestehe nämlich nur dann, so meinen die Beklagten, wenn die Kreditvergabe zeitnah auf die Bilanzerstellung folge. Eine derartige Zeitnähe sei jedoch nicht gegeben. Aus diesem Grunde seien auch die Voraussetzungen des § 18 KWG nicht eingehalten worden, der nämlich vorsehe, dass die Bilanzen bei der Kreditvergabe nicht älter als zwölf Monate sein dürften. Diese Zwölf-Monat,sfrist sei aber sowohl bei der Kreditvergabe durch die Klägerin zu 1.), als auch bei der Kreditvergabe durch die Klägerin zu 2.) überschritten worden.

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Zudem scheitere ein Schadensersatzanspruch an der Ausschlußfrist der Ziffer 9 Absatz 3 der AGB, da die Klägerinnen ihren Schadensersatzanspruch nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Kenntniserlangung des Schadens und des anspruchsbegründenden Ereignisses geltend gemacht hätten.

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Auch sei ihre Haftung nach § 323 Absatz 2 HGB zum Zeitpunkt der Abschlußprüftingen auf einen Betrag von 500.000,- DM je Prüfung beschränkt gewesen.

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Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien, insbesondere hinsichtlich der Einzelheiten einzelner Posten und Buchungen in den Jahresabschlüssen 1995 und 1996, wird ausdrücklich Bezug genommen auf die schriftsätzlichen Ausführungen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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Unabhängig davon, ob die Beklagten bei der Testierung der Jahresabschlüsse 1995 und 1996 ihre Pflichten verletzt haben, und unabhängig davon, ob daraus eine Schadensersatzpflicht gegenüber den Klägerinnen resultiert, haben die Klägerinnen bereits nach eigenem Vortrag keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten, da es bereits an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung seitens der Beklagten und dem Schaden der

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Klägerinnen fehlt.

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Die Klägerinnen haben nämlich bei der Kreditvergabe an das von den Beklagten geprüfte Unternehmen die Voraussetzungen des § 18 KWG nicht eingehalten und hätten aufgrund dessen die Kredite gar nicht vergeben dürfen.

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§ 18 KWG sieht vor, dass das Kreditinstitut bei der Kreditvergabe Bilanzen und Jahresabschlüsse des Kreditnehmers zugrundezulegen hat, die ein bestimmtes Alter nicht überschritten

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haben dürfen, damit sie hinreichend aktuell sind und sich das Kreditinstitut ein zeitnahes Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers machen kann.

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Da es sich bei der ........GmbH um eine mittelgroße Kapitalgesellschaftim Sinne des § 267 II HGB handelt, hätten die Bilanzen bei der Vergabe des Kredites nicht älter als neun Monate sein dürfen.

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Bei der Bestimmung der Dauer der Frist, innerhalb derer der Kreditnehmer die Abschlüsse vorzulegen hat und der Kreditgeber über die Kreditvergabe zu entscheiden hat, werden die Offenlegungsfristen des § 325 Absatz 1 Satz 1 HGB zugrundegelegt (Boos/Fischer/Schulte‑Mattier, KWG, 2000, § 18, Rn 40; Walter, DStR 2001, 906 [910, FN 41]; Rundschreiben des Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen 5/2000 vom 06.11.2000).

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Dementsprechend beträgt die Frist des § 18 KWG seit der Änderung des § 325 Absatz 1 Satz 1 HGB durch das Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinien-Gesetz vom 24.02.2000 einheit‑

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lich für alle Kapitalgesellschaften — unabhängig von ihrer Größe im Sinne des § 267 HGB zwölf Monate (vgl. Rundschreiben des Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen 5/2000 vom 06.11.2000).

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Bis dahin galt für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften eine Offenlegungsfrist im Sinne des § 18 KWG von neun Monaten (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2000, § 18, Rn

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40). Diese Frist von neun Monaten, innerhalb derer das Kreditinstitut über die Kreditvergabe zu entscheiden hat, ergibt sich daraus, dass zum damaligen Zeitpunkt eine mittelgroße Kapitalgesellschaft nach § 325 Absatz 1 Satz 1 HGB verpflichtet war, innerhalb dieses Zeitraums seinen Bilanz offenzulegen.

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Bereits seit 1986 - seit Einführung des Bilanzrichtliniengesetzes - sah § 325 Absatz ,l Satz 1

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HB für mittelgroße Kapitalgesellschaften wie die  ........  GmbH eine Ver‑öffentlichungsfrist von neun Monaten vor, die auch im Rahmen des § 18 KWG einzuhalten ist f. zugrundegelegt (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2000, § 18, Rn 40).

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Diese Frist haben die Klägerinnen nicht eingehalten.

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Bei der Kreditvergabe am 28.02.1997 durch die Klägerin zu 2.) sowie am 13.03.1998 durch die Klägerin zu 1.) waren die zugrundeliegenden Bilanzen bereits jeweils 14 Monate alt. Auf‑

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grund dieses Alters gaben diese Bilanzen kein zeitnahes, aktuell zutreffendes Bild über den

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wirtschaftlichen Zustand der Kreditnehmerin ab, mit der Folge, dass sich die Klägerinnen von der Kreditnehmerin andere Unterlagen hätten vorlegen lassen müssen. Dass sich die Klägerin‑

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nen dessen bewußt waren, ergibt sich aus einem Schreiben der Klägerin zu 1.) vom 29.08.1997, in dem sie ....... GmbH dazu auffordert, neben der Bilanz für 1996 auch die Halbjahresbilanz zum 30.06.1997 vorzulegen. Dass die .....GmbH den Klägerinnen über die Bilanzen für 1995 und 1996 weitere Unterlagen - z.B. die angeforderte Halbjahresbilanz zum 30.06.1997 - auch tatsächlich vorgelegt hat, tragen die Klägerinnen nicht vor.

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Auch genügt es gerade nicht den Anforderungen des § 18 KWG, den potentiellen Kreditnehmer lediglich aufzufordern, über die zu wenig aktuellen Bilanzen hinaus weitere Unterlagen vorzulegen. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 18 KWG, dass nicht die Aufforderung als solche, sondern das tatsächliche Vorlegen der Unterlagen durch den potentiellen Kreditnehmer maßgeblich ist (SzagunnlWohlschiess, KWG, 5. Aufl. 1990, § 18, Rn 2; Früh, WM 1995, 1701 [1704]).

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Unbeachtlich ist, wann den Klägerinnen die Bilanzen vorgelegt wurden. Entscheidend ist vielmehr das Alter der Bilanzen zu dem Zeitpunkt, an dem die Klägerinnen als Kreditinstitute über die Vergabe der Kredite entschieden haben (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2000, § 18, Rn 41, 42; Walter, DStR 2001, 906 [911]), da es schließlich Sinn und Zweck des § 18 KWG ist, zu gewährleisten, dass sich das Kreditinstitut bei der Entscheidung über die Kreditvergabe ein zutreffendes, weil zeitnahes Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse machen konnte.

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Diesen Zweck kann § 18 KWG nur dann erfüllen, wenn das jeweilige Kreditinstitut die Jahresabschlüsse innerhalb der Frist von dem Kreditnehmer erhält, auswertet und über die Kreditvergabe entscheidet, da die zu fordernde Zeitnähe nach Ablauf der neun Monate nicht mehr gegeben ist (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 2000, § 18, Rn 41, 42).

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Die Entscheidung über die Kreditvergabe hat die Klägerin zu 2.) jedoch am 28.02.1997 und die Klägerin zu 1.) am 13.03.1998 jeweils nach ihrem eigenen Vortrag — getroffen. Zu diesem Zeitpunkt gewährleisteten die vorgelegten Bilanzen kein zeitnahes Bild über die wirtschaftlichen Verhältnisse der .......GmbH, da die nach § 18 KWG einzuhaltende Neun-Monatsfrist bereits seit fünf Monaten abgelaufen war.

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Angesichts dieser erheblichen Überschreitung der einzuhaltenden Frist kann dahinstehen, ob der ursächliche Zusammenhang zwischen falscher Testate eines Steuerberaters und dem Schaden ein Kreditinstituts wegen darauffolgender Kreditvergabe an ein nicht kreditwürdiges Unternehmen zu bejahen ist, wenn das Kreditinstitut die Frist des § 18 KWG nur geringfügig überschreitet, da bei einer Überschreitung um fünf Monate keine geringfügige Überschreitung vorliegt.

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Strenge Maßstäbe bei der Beurteilung, ob die Klägerinnen den Anforderungen des § 18 KWG genügt haben, sind auch deshalb anzulegen, weil die Klägerinnen über erhebliche Kreditvolumen zu entscheiden hatte (vgl. bereits Rundschreiben des Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen vom 05.07.1977).

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Die Klägerin zu 1.) hat der .........GmbH am 13.03.1998 einen Kredit übercirca acht Millionen DM gewährt, die Klägerin zu 2.) am 28.02.1997 einen Kredit über vier Millionen DM.

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§ 18 KWG ist auch anzuwenden, da das Kreditvolumen die von § 18 KWG aufgestellte Grenze von 500.000,- DM überschreitet und keine Ausnahme nach §§ 20, 21 KWG vorliegt.

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Bei der ....... GmbH handelt es sich um eine Kreditnehmerin im Sinne '- des § 19 Absatz 2 KWG. Die Klägerinnen habe auch über die Vergabe eines Kredites im Sinne des § 21 KWG entschieden. Ein Absehen von der Offenlegung der Bilanzen nach § 18 Satz 2 KWG kam nicht in Betracht, da die Kredite nach dem Vortrag der Klägerinnen nicht durch entsprechende Sicherheiten abgesichert waren.

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Rechtsfolge der Nichteinhaltung der Voraussetzungen des § 18 KWG ist, dass das Kreditinstitut den Kredit nicht vergeben darf (Walter, DStR 2001, 906 [912]).

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Schriftsatzfrist war den Klägerinnen nicht zu gewähren, da die Voraussetzungen des § 283 ZPO nicht vorlagen. Die Beklagten haben über den Vortrag in ihrer Klageerwiderung vom 01.03.2002 keine Tatsachen vorgetragen, die entscheidungserheblich gewesen sind.

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Auch war ein richterlicher Hinweis nach § 139 ZPO nicht zu erteilen, da die Beklagten bereits in ihrem Schriftsatz vom 01.03.2002 darauf hingewiesen hatten, dass die Klage mangels Einhaltung der Voraussetzungen des § 18 KWG abzuweisen ist, und sich die Klägerinnen in ihrer Replik vom 17.04.2002 selbst auf § 18 KWG berufen und vorgetragen haben, dass sie dessen Anforderungen sehr wohl genügt hätten (vgl. BGH, NJW 2001, 2548, Zöller, § 139 ZPO, Rn 6).

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Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 I ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 ZPO.