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Landgericht Bielefeld·4 O 483/05·13.07.2009

Arzthaftung: Hysterektomie mit Kreislaufdepression – Klage mangels Behandlungsfehler abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Kreislaufzusammenbruch während einer gynäkologischen Operation Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Das LG Bielefeld wies die Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme ab. Behandlungsfehler in der gynäkologischen Behandlung, der Anästhesie, der Reaktion auf die Kreislaufdepression sowie Aufklärungsmängel konnten nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bewiesen werden. Ein schicksalhafter Verlauf (Kreislaufdepression mit ungleichmäßiger Hirndurchblutung) blieb ernsthaft möglich; Dokumentationsmängel führten nicht zur Beweislastumkehr.

Ausgang: Schmerzensgeld- und Feststellungsklage aus behauptetem Behandlungs- und Aufklärungsfehler als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Schadensersatz wegen ärztlichen Behandlungsfehlers setzt den Nachweis eines Verstoßes gegen den medizinischen Standard und dessen Ursächlichkeit für den Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraus.

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Ein Unterlassen diagnostischer Voruntersuchungen begründet nur dann eine Haftung, wenn sich feststellen lässt, dass die Maßnahme voraussichtlich therapeutische Konsequenzen gehabt und den Verlauf günstig beeinflusst hätte.

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Operateur und Anästhesist haben grundsätzlich getrennte Aufgabenbereiche und dürfen auf fachgerechtes Handeln des jeweils anderen vertrauen; eine Zurechnung erfolgt nur bei Erkennen oder Erkennbarkeit eines Fehlers.

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Die Wahl einer nach damaligem Standard vertretbaren Narkoseform und zugelassenen Medikation ist nicht schon deshalb behandlungsfehlerhaft, weil eine alternative Vorgehensweise im Nachhinein als „ideal“ erscheint.

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Ein (auch verspätet vorgelegtes) ergänzendes Gedächtnisprotokoll begründet für sich genommen weder die Vermutung einer Manipulation noch eine Beweislastumkehr, sofern Originalunterlagen erhalten sind und die Gesamtumstände die Vertrauenswürdigkeit der Dokumentation tragen.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 278 BGB§ 249 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 823 Abs. 1 BGB§ 831 BGB

Vorinstanzen

Bundesgerichtshof, AZ: VI ZR 199/17 [NACHINSTANZ]

OLG Hamm AZ: 26 U 122/09 [NACHINSTANZ]

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines angeblichen ärztlichen Behandlungsfehlers in Anspruch. Sie ist seit einem am 26.03.2002 in der Klinik der Beklagten zu 1) durchgeführten Versuch der vaginalen Hysterektomie (Gebärmutterentfernung) schwerstbehindert. Infolge Sauerstoffmangels (Hypoxie) im Gehirn erlitt sie einen Hirnschaden. Mit Bescheid vom 17.07.2003 wurde sie als Schwerstpflegefall anerkannt (GdB 100, Zusatzbuchstaben G,B,H und seit 07.10.2004 auch a.G.).

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Die Beklagte zu 7) betreibt als Ärztin mit einer Kollegin eine Gemeinschaftspraxis. In dieser Praxis wurde die Klägerin mehrfach gynäkologisch behandelt. Aufgrund einer Überweisung der Beklagten zu 7) wurde die Klägerin am 21.03.2002 nach massiven Regelblutungen mit dem Abgang eines Koagels (Blutgerinnsels) stationär auf der gynäkologischen Abteilung der Krankenanstalten H. aufgenommen. Trägerin der Krankenanstalten H. ist die Beklagte zu 1). Der Beklagte zu 5) ist dort Chefarzt der Anästhesie. Die Klägerin litt zum Aufnahmezeitpunkt unter einer Vielzahl von Mykomen (gutartigen Tumoren) der Gebärmutter. Bei der Einweisung bestand eine chronische Anämie (HB-Wert 7,5 g/dl). Der Beklagte zu 2), Oberarzt der gynäkologischen Abteilung der Krankenanstalten H., riet der Klägerin zu einer Gebärmutterentfernung und führte mit ihr ein Aufklärungsgespräch. Die Klägerin entschied sich, den Eingriff vornehmen zu lassen. Der Beklagte zu 6) führte im Rahmen der Operationsvorbereitung das Aufklärungsgespräch zur Narkose und zur präanästhetischen Untersuchung mit der Klägerin. Am 26.03.2002 wurde die Klägerin durch den Beklagten zu 2) operiert, wobei der Ablauf der Operation im Detail streitig ist. Als Narkoseform wurde die Intubationsnarkose gewählt. Zur Vorbereitung der Intubation wurden der Klägerin kurz nach 08.00 Uhr insgesamt 100 mg Succinylcholin – ein Muskelrelaxanz, das die Ausführung der Intubation erleichtert – verabreicht. Die Narkose begann gegen 08.07 Uhr. Der Beklagte zu 3) war der beteiligte Anästhesist. Dem Operationsplan entsprechend wurde eine Gebärmutterspiegelung vorgenommen. Geplant war, nach der Spiegelung die Gebärmutter der Klägerin zu entfernen. Gegen 08.35 Uhr war die Gebärmutterspiegelung beendet und der Beklagte zu 3) vertiefte zur Vorbereitung des weiteren Eingriffs die Narkose. Im Folgenden fielen der Blutdruck und der Blutsauerstoff der Klägerin stark ab. Gegen 08.45 Uhr wurde der Beklagte zu 4), Oberarzt der Anästhesie, hinzugerufen. Ebenfalls ab ca. 8.45 Uhr wurde die Klägerin reanimiert. Gegen 08.50 Uhr stabilisierte sich der Kreislauf der Klägerin wieder. Eine später am 26.03.2002 angefertigte Computertomographie zeigte eine leichte kortikale Schwellung (Schwellung der Großhirnrinde). Am Abend des 26.03.2002 wurden der Klägerin Erythrozyten (rote Blutkörperchen) verabreicht. Eine Magnetresonanztomographie am 03.04.2002 zeigte beidseits leichte Schwellungen im Thalamusbereich der Klägerin(„ödematöse Veränderungen“). Die Klägerin lag zweieinhalb Wochen im Koma. Nach neurologischer Behandlung wurde sie am 30.04.2004 in die häusliche Betreuung entlassen.

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Die Klägerin behauptet, sie leide an einer eingeschränkten Bewegungsfähigkeit, Schmerzen, spastischen Entstellungen am linken Arm und den Füßen, eingeschränkter Mimik und einer Sprach- und Schreibstörung. Sie müsse nachts umgelagert werden und sei auf starke Medikamente angewiesen. Täglich müsse sie 243 Minuten von ihren Angehörigen und Pflegekräften gepflegt werden. Die Klägerin behauptet weiter, sie sei durch die Beklagten fehlerhaft behandelt und nur unzureichend aufgeklärt worden. Die Beklagte zu 7) habe pflichtwidrig seit dem 23.03.1999 keine Kontrolle des Hämoglobinwertes ihres Blutes durchgeführt, obwohl sie – die Klägerin – im Jahr 2000 unter starken Blutungen gelitten habe. Im Jahr 1999 habe die Beklagte zu 7) ihr zum Zweck der Empfängnisverhütung trotz gutartiger Gebärmuttertumore (Uterus myomatosus) eine (Hormon-)Spirale eingesetzt. Dies sei bei Uterus myomatosus zumindest zur Empfängnisverhütung kontraindiziert. Im Jahr 2000 habe sie unter Blutungen gelitten. Die Beklagte zu 7) habe das Ausmaß dieser Blutungen missachtet. Die Blutungen seien durch die Beklagte zu 7) nur unzureichend durch ein pflanzliches Arzneimittel behandelt worden.

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Im Haus der Beklagten zu 1) seien im Vorfeld der Operation keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen worden, um ihren Hb-Wert notfalls erhöhen zu können. Ebenso sei es erforderlich gewesen, ihren Hämoglobinwert durch entsprechende Medikamente vor der Operation zu erhöhen. Vor der Operation sei ein EKG und ein Röntgenbild ihres Thorax anzufertigen gewesen, was unterblieb. Ihre Narkose sei fehlerhaft gewesen und die Beklagten hätten falsch auf Ihren Kreislaufzusammenbruch reagiert. Ihr hätte kein Succinylcholin gegeben werden dürfen, da sie – was unstreitig ist – unter allergischem Asthma leide. Es wäre eine Narkoseform zu wählen gewesen, die ohne Intubation auskommt, beispielsweise unter Verwendung einer Larynxmaske. Das Succinylcholin sei der Auslöser ihres Kreislaufzusammenbruchs gewesen. Nach dem Zusammenbruch ihres Kreislaufs hätten die Beklagten falsch und verzögert reagiert. Schon um 8.40 Uhr habe ihre Herzfrequenz nur noch 60 Schläge pro Minute betragen. Um 08.45 Uhr sei ihr Kreislauf zusammengebrochen. Erst um 08.50 Uhr sei die Narkose beendet und ihre Beatmung auf reinen Sauerstoff umgestellt worden. Schon vor 8.50 Uhr sei es erforderlich gewesen, sie statt mit Sauerstoff, Lachgas und Isofluran mit 100 % Sauerstoff zu beatmen. Sie habe infolge des Kreislaufzusammenbruchs und der falschen Zusammensetzung ihres Atemgases eine Hypoxie (einen Sauerstoffmangel) im Gehirn erlitten. Dieser habe zu ihren körperlichen Schäden geführt. Die Klägerin ist ferner der Ansicht, ihr kämen Beweiserleichterungen zu Gute, und behauptet dazu, der Sauerstoffgehalt ihres Blutes sei zwischen 8.35 Uhr und 8.55 Uhr nicht gemessen worden. Ein EKG-Protokoll fehle. Die Beatmungsparameter während der Narkose seien nicht dokumentiert. Das Reanimationsprotokoll sei unzureichend. Ein Laktatwert von 47 mg/dl, wie er bei ihr im Anschluss an ihren Kreislaufzusammenbruch gemessen worden sei, entspreche dem 3fachen des normalen Wertes und werde nur nach einem Sauerstoffmangel erreicht. Die Reanimation sei zu spät – erst nach Erscheinen des Oberarztes – begonnen worden. Dies wiege für die besonders schwer da wegen ihrer Anämie eine besonders schnelle Reanimation erforderlich gewesen sei. Zudem seien die Beklagten nicht der Möglichkeit einer Luftembolie nachgegangen. Es hätten ihr unverzüglich und nicht erst am Abend Erythrozyten gegeben werden müssen. Auch im weiteren Verlauf seien Erythrozytenpräparate zu spät eingesetzt worden.

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Weiter behauptet die Klägerin, als weitere Ursache ihres Kreislaufzusammenbruchs käme eine Luftembolie in Betracht.

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Die Klägerin behauptet zur Aufklärung durch die Beklagten zu 2) und 6), ihr seien die besonderen Risiken der Operation bei bestehender Blutarmut nicht geschildert worden. Auch das Risiko einer später eintretenden Luftembolie sei ihr nicht oder zumindest nicht ausreichend geschildert worden. Der Beklagte zu 6) habe nicht auf die besonderen Gefahren einer Narkose bei bestehender Anämie hingewiesen. Der Beklagte zu 2) habe nicht darauf hingewiesen, dass der Eingriff nicht zwingend sofort durchzuführen sei und zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen der vorangegangenen Blutung/der Änamie besondere Risiken berge.

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Die Klägerin beantragt zu erkennen,

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1. die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld aus der fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung zwischen dem 21.03 und 26.03.2002 zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 500.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz – mindestens verzinslich jedoch mit 8 % Zinsen – seit dem 1.12.2003.

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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen immateriellen sowie alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden, die ihr aus der fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung zwischen dem 21. und 26.3.2003 entstanden sind bzw. entstehen werden, zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte zu 7) behauptet, die Klägerin sei außer einer notfallmäßigen Vorstellung am 19.03.2002 von ihrer Kollegin V. behandelt worden. Ein Uterus myomatosus der Klägerin sei Ihr nicht bekannt gewesen. Am 23.03.2000 sei die Klägerin mit irregulären Blutungen in der Praxis vorstellig geworden. Ein Blutbild habe einen HB-Wert von 11,2 g% ergeben. Die Zeugin V. habe der Klägerin ein Eisenpräparat und ein leichtes Hämostyptikum verordnet und die Klägerin angewiesen, bei andauernden Beschwerden erneut vorstellig zu werden. Die Klägerin sei zunächst nicht wieder erschienen. Am 11.04.2000 sei sie – beschwerdefrei – wieder vorstellig geworden und habe erneut über eintägige Blutungen am 08.04.2000 geklagt. Die Klägerin sei trotz Aufforderung nicht nach 6 Monaten zur Routinekontrolle erschienen. Am 19.03.2002 sei die Klägerin sofort in stationäre Behandlung überwiesen worden. Ihre Behandlung habe auf den weiteren Krankheitsverlauf keinerlei Einfluss gehabt.

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Die Beklagten zu 1) – 6) behaupten, die Klägerin sei lege artis behandelt worden. Die Notwendigkeit einer Voruntersuchung mit EKG und einer Thorax-Röntgenuntersuchung entspräche nicht gängiger Lehrmeinung. Das postoperative EKG der Klägerin sei auch aussagekräftig für den Zustand vor der OP. Nach der Empfehlung der Bundesärztekammer sei eine Halbierung der cHb (Hämoglobinkonzentration)  bei kardial nicht vorgeschädigten Patienten keine Indikation für eine Bluttransfusion im Vorfeld einer Gebärmutterentfernung. Die gewählte Intubationsnarkose sei Standard. Die Gabe von Succinylcholin habe 2002 den damals geltenden Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Anästhesiologie und Intensivmedizin entsprochen. Es sei je nach Studie in über 80 bis 90 % der untersuchten Fälle verwendet worden. Bekannte Zwischenfälle unmittelbar nach Gabe von Succinylcholin seien nur bei Kindern aufgetreten. Das Präsidium des DGAI habe erst am 18.10.2002 beschlossen, dass die Anwendung von Succinylcholin auch bei Erwachsenen einzuschränken sei. Das Succinylcholin sei in üblicher Weise injiziert worden und zum Zeitpunkt des Kreislaufzusammenbruchs der Klägerin nicht mehr wirksam gewesen. Über einen nicht allergischen Herzstillstand nach der Gabe von Succinylcholin werde in der Literatur nur insoweit berichtet, dass der Herzstillstand innerhalb der ersten Minute nach der Injektion erfolgte. Je nach Studie betrüge die Halbwertzeit des Succinylcholins im Blut zwischen 40 Sekunden und 2 bis 4 Minuten. Kreislaufzusammenbrüche nach der Gabe von Succinylcholin träten nur bei Patienten auf, die unter einem Mangel des Enzyms Cholinesterase litten. Ein Cholinesterasemangel habe bei der Klägerin nicht bestanden. Normal sei ein Cholinesterasewert von 2,0 bis 6,7 kU/l. Bei der Klägerin sei ein Wert von 3,0 gemessen worden. Sie sei bereits im Jahr 1997 anlässlich einer Schilddrüsenoperation komplikationsfrei mit Succinylcholin behandelt worden. Succinylcholin wirke nicht unmittelbar auf das Herz sondern nur mittelbar, indem es vermittelt über einen Muskelzerfall den Kaliumspiegel im Blut erhöhe. Eine Rhabdomyolyse, ein Muskelzerfall, der Kalium freisetze, könne zwar durch Succinylcholin ausgelöst werden, dann komme es aber zu einem Anstieg der Creatinkinase. Diese sei am 26.03.2002 um 9.50 Uhr im Normbereich gemessen worden. Die Narkose der Klägerin sei wie im Gedächtnisprotokoll vom 26. März 2002, Anlage B3-1, dargestellt verlaufen. Unmittelbar nach dem Kreislaufabfall der Klägerin um 08.45 Uhr sei auf eine Beatmung mit reinem Sauerstoff umgestellt worden. Gleichzeitig sei die Zufuhr des Betäubungsmittels Isofluran durch Verschließen des Vapors gestoppt worden. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B3-1 verwiesen. Die Mengenangaben bzgl. des Narkotikums Isofluran im Narkoseprotokoll stünden dem nicht entgegen, denn die protokollierten Werte seien die vom Narkosegasmonitor angezeigten. Dieser berücksichtige die Anreicherung des Gases in den Lungenbläschen. Nach Beendigung der Narkose falle die Isoflurankonzentration im Körper ohne Einfluss des Anästhesisten exponentiell ab. Der Bekl. zu 3) habe das Gedächtnisprotokoll, das als Anlage B3-1 zum Schriftsatz des Vertreters der Beklagten zu 1-6) vom 03.02.2006 zur Akte gelangte, unmittelbar nach der Operation angefertigt. Er habe es dann aber vergessen. Infolgedessen sei es nicht zur Krankenakte gelangt. Ein gravierender Sauerstoffmangel im Gehirn der Klägerin habe nicht vorgelegen. Nur durch eine ungleichmäßige Durchblutung des Gehirns der Klägerin sei es zu Schäden gekommen. Dafür spreche, dass eine Schädigung der Großhirnrinde der Klägerin nicht vorliege. Bei der Beurteilung des Sauerstoffgehaltes des Atemgases sei das Blutvolumen der Klägerin, deren aktueller Sauerstoffverbrauch und ihr Herzminutenvolumen zu berücksichtigen. Ein Sauerstoffgehalt von 30 % im Atemgas habe ausgereicht, die Sauerstoffversorgung der Patientin sicherzustellen. Durch verbesserte Fließfähigkeit des Blutes und ein gesteigertes Herzminutenvolumen werde bei Anämiepatienten der geringere HB-Gehalt des Blutes ausgeglichen. Die Klägerin habe aber stets über genug „Reserven“ an im Blut gelösten Sauerstoff verfügt. Weitere Erythrozyten hätten allenfalls diese Reserve erhöht. Einen positiven Effekt auf den Krankheitsverlauf hätten sie nicht gehabt. Leitlinien der Bundesärztekammer zur Therapie mit Blutkomponenten einschließlich entsprechender Empfehlungen seien erst 2003 herausgegeben worden. Es liege ein schicksalhafter Verlauf vor. Eine Anaphylaxie (allergische Reaktion/Schock) infolge der intraoperativen Medikation mit dem Antibiotikum Cephazolin sei Ursache des Kreislaufzusammenbruchs gewesen. Der später – unstreitig bei der Klägerin durchgeführte – Allergietest bzgl. Cephazolin sei nicht sicher und schließe eine allergische Reaktion nicht aus. Anamnetisch und klinisch hätten sich keine Hinweise auf eine Anämie der Klägerin ergeben. Lediglich ein Fragezeichen in den Krankenunterlagen habe einen Hinweis auf eine chronische Anämie durch Hypermenorrhö (überregelstarke Blutung) bei Uterus myomatosus ergeben. Die Klägerin habe eine Blutung in den Nachtstunden des 19.03.2002 nicht angegeben. Es seien vor der Operation ein Routinelabor (Blutbild) und ein Schilddrüsenstatus erhoben worden. Die Laborwerte vom 21. und 25. März hätten für eine chronische Anämie der Klägerin gesprochen. Bei der chronischen Anämie sei eine Transfusion von Blut vor der geplanten Operation nicht indiziert gewesen. Zwei Erythrozytenkonzentrate seien vor der Operation bereitgestellt worden. Dies sei ausreichend gewesen. Wegen einer möglichen Verschlechterung der Mikrozirkulationsfähigkeit des Blutes und der Möglichkeit eine allergische Reaktion auszulösen sei die Gabe von Erythrozyten nicht indiziert gewesen. Erst um 8.45 Uhr habe sich eine relevante Hypotonie (zu geringer Blutdruck) und Bradykardie (geringer Puls) ergeben. Eine Hypoxie (Sauerstoffmangel) sei zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Ein Ausdruck des EKGs sei mit dem verwendeten Gerätetyp nicht möglich gewesen. Bei der Reanimation habe sich binnen 5 Minuten ein suffizienter Spontankreislauf etabliert. Ein Wert von paO2 über 500 mmHg und ein Laktatwert von 5,2 mmol/l sei nur bei vorangegangener Beatmung mit reinem Sauerstoff zu erreichen. Eine Azidose könnte auch schon vor der Operation bestanden haben. Das EKG von 11.16 Uhr ergebe keine Hinweise auf eine hypoxische, ischämische oder andere Schädigung des Herzens der Klägerin. Typische Symptome einer Luftembolie seien nicht eingetreten. Die der Aufklärungsrüge zu Grunde gelegten besonderen Risiken hätten nicht bestanden. Die Beklagten zu 1) bis 6) sind der Ansicht, der Vortrag der Klägerin zum Organisationsverschulden der Beklagten zu 4) und 5) sei unsubstantiiert.

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Die Beklagten zu 1) bis 6 erheben auch die Einwendung der hypotetischen Einwilligung. Die Klägerin trage keinen Entscheidungskonflikt vor.

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Die Klägerin behauptet, das Gedächtnisprotokoll vom 26. März 2002 sei im Nachhinein erstellt worden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung zweier schriftlicher Sachverständigengutachten. Auf die schriftlichen Gutachten des Prof. Dr. med. habil. A. T. U. vom 29.08.2006 und des Prof. Dr. Dr. C. J. F. vom 18.05.2007 wird Bezug genommen. Prof. Dr. Dr. F. hat sein Gutachten mit Schreiben vom 12.12.2007 um die Angabe weiterer Literaturstellen ergänzt. Ferner hat er sein Gutachten in den Terminen zur mündlichen Verhandlung am 23.10.2007 und am 23.06.2009 mündlich erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf die jeweiligen Sitzungsprotokolle und das Schreiben vom 12.12.2007 verwiesen. Darüber hinaus wird auf die Privatgutachten von Prof. em. Dr. med. M., Anlage K10, Prof. Dr. J.B. C., Anlage K11, die Stellungnahme des Beklagten zu 5), Anlage B4, die Privatgutachten des Prof. Dr. med. E., Anlage B2, und B5, des Prof. Dr. med. F., Anlage B6 und des Prof. Dr. med. A., Anlage B7, sowie das Gedächtnisprotokoll vom 26.03.2002, Anlage B3-1 und das „Ursprungsprotokoll“, Anästhesieverlaufsbogen vom 26.03.2002, sowie die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus den §§ 280 Abs. 1, 278, 249, 253 Abs. 2 BGB, den §§ 823 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB oder § 831 BGB. Den ihr obliegende Beweis, durch die Beklagten fehlerhaft behandelt und dadurch geschädigt worden zu sein, hat sie nicht geführt.

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Wegen eines Behandlungsfehlers kann von dem behandelnden Arzt oder dem Träger eines Krankenhauses nur Schadensersatz verlangt werden, wenn vom Behandler im konkreten Einzelfall gegen den aufzuwendenden medizinischen Standard verstoßen und der Patient dadurch geschädigt worden ist. Die Beweisaufnahme hat eine Schädigung der Klägerin durch die Beklagten nicht mit hinreichender Sicherheit bestätigt. Der Beweis einer Schädigung durch einen Behandlungsfehler ist geführt, wenn mit einem für das tägliche Leben hinreichenden Grad der Wahrscheinlichkeit feststeht, dass ein Behandlungsfehler vorlag, und dieser ursächlich für einen Schaden geworden ist. Eine Schädigung der Klägerin durch die Beklagten vermag die Kammer nicht mit dieser erforderlichen Sicherheit festzustellen. Nach der Überzeugung der Kammer kommt ernsthaft in Betracht, dass die erheblichen Gesundheitsschäden der Klägerin Folge einer schicksalhaft eingetretenen Kreislaufdepression sind. Es besteht die ernst zu nehmende Möglichkeit, dass es bei der Operation der Klägerin am 26.03.2002 infolge dieser Kreislaufdepression zu einer ungleichmäßigen Durchblutung des Gehirns der Klägerin kam. Eine solche ungleichmäßige Durchblutung einzelner Hirnareale ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geeignet, einen Sauerstoffmangel in einzelnen Bereichen des Gehirns auszulösen und so einen hypoxischen Schaden zu verursachen. Dazu ist im Einzelnen wie folgt auszuführen:

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Die Kammer schließt sich der Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. U. an, wonach der Beklagten zu 7) und dem Beklagten zu 2) aus gynäkologischer Sicht keine Behandlungsfehler zur Last fallen. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten nachvollziehbar und überzeugend dargestellt, dass die Behandlung der Klägerin durch die Beklagte zu 7) und den Beklagten zu 2) lege artis erfolgte. Der Sachverständige führte aus, die Beklagte zu 7) habe der Klägerin im Jahr 1999 nach dem damaligen und jetzigen fachärztlichen Standard zutreffend vorgeschlagen, statt eines Intrauterinpessars ein levonorgestrelhaltiges Intrauterinsystem Mirena® anzuwenden, das umgangssprachlich als Hormonspirale bezeichnet wird. Die zur Anämie führenden Blutungen seien trotz der Einlage eingetreten oder die Einlage sei verloren gegangen. Jedenfalls seien die Blutungen nicht durch die Mirena® Einlage ausgelöst worden. Typisch für die verwandte Einlage seien azyklische Schmierblutungen in den ersten 6 Monaten nach Anwendungsbeginn. Diese fielen üblicherweise aber nach Stärke und Ausmaß geringer als die natürlicherweise zu erwartenden Blutungen aus. Vor diesem Hintergrund ist die Verordnung der gewählten Spirale für die Kammer verständlich. Einen Behandlungsfehler indizieren die von der Klägerin angeführten weiteren Blutungen nicht. Die von dem Sachverständigen als typische Folge des Einsatzes des Systems genannten Schmierblutungen in den ersten 6 Monaten sind mit der Schilderung weiterer Blutungen durch die Klägerin vereinbar. Nach den Ausführungen des Sachverständigen hatte die Verordnung der Hormonspirale vielmehr einen positiven Effekt. Das System habe über seine hohe Gestagen-Konzentration zu einer Schleimhautatrophie – einem Schwund der Gebärmutterschleimhaut der Klägerin – und infolgedessen zu einer Verminderung der Blutungsstärke geführt. In der Folgezeit sei es zwar weiterhin zu Blutungsstörungen gekommen, Nachuntersuchungen am 23.03.2000 und am 11.04.2000 hätten der Patientendokumentation nach aber einen regelgerechten Befund ergeben. Im April 2000 habe die durchgeführte Ultraschalluntersuchung ein schmales Endometrium ergeben, was die lokale Hormonwirkung zeige. Auch hätte keinerlei Veranlassung zu weiteren Bestimmungen des Hb-Wertes vorgelegen, da die in 2000 gemessenen Hb-Werte eine Anämie nicht angezeigt hätten.

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Auch die Ausführungen des Sachverständigen zum Vorwurf an die Beklagte zu 7), die Anämie der Klägerin unzureichend behandelt zu haben, sind überzeugend. Dass die vom Sachverständigen als korrekt angesehene Eisen-Substitution ein probates Mittel zur Behandlung von weniger gravierenden Fällen von Anämie darstellt, ist gerichtsbekannt. Die Einschätzung des Sachverständigen, dass eine darüber hinaus gehende Behandlung im Jahr 2000 nicht erforderlich war, ist angesichts seiner Feststellung, dass am Ende der ersten Behandlungssequenz gar keine Anämie der Klägerin mehr vorlag, im vollen Umfang zustimmungswürdig. Dass die ergänzende naturheilkundliche Medikation der Klägerin zumindest keinen Schaden anrichtete, sieht die Kammer ebenfalls als nachvollziehbar an.

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Die Kammer schließt sich auch den weitergehenden Ausführungen des Sachverständigen an, wonach der Beklagten zu 7) nicht zuzurechnen ist, dass die Klägerin die Beklagte zu 7) nach der ersten Behandlungssequenz bis zum 19.03.2002 nicht mehr aufsuchte. Insoweit ist der behandelnde Arzt zwangsläufig auf die Mitwirkung des Patienten angewiesen. Auf die weitere gesundheitliche Entwicklung der Klägerin bis zum 19.03.2002 konnte die Beklagte zu 7) keinen Einfluss nehmen.

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Auch am 19.03.2002 hat die Beklagte zu 7) dem Ergebnis der Beweisaufnahme nach dem fachärztlichen Standard entsprechend gehandelt. Als die Klägerin am 19.03.2002 mit erneuten Blutungen in der Praxis der Beklagten zu 7) erschien, reagierte diese nach den Feststellungen des Sachverständigen erneut richtig. Der durchgeführte Vaginalschall habe, so der Sachverständige, einen vergrößerten Uterus und ein hoch aufgebautes Endometrium ergeben. Diese Befunde seien die Indikation zu weiteren Abklärungsmaßnahmen gewesen. Insoweit sei es korrekt gewesen, den Beklagten zu 2) zu verständigen und eine Aufnahme in der Klinik der Beklagten zu 1) zu vereinbaren. Soweit die Klägerin der Beklagten zu 7) vorwirft, eine Hämoglobinbestimmung unterlassen zu haben, führt der Sachverständige aus, dass eine solche Untersuchung durch die Beklagte zu 7) jedenfalls ohne Einfluss auf den weiteren Behandlungsverlauf geblieben wäre. Eine wiederholte Hb-Bestimmung hätte zu keinem anderen Wert geführt als den im Krankenhaus festgestellten 7,5 g/dl. Soweit die Beklagte zu 7) eine durch Blutungen induzierte Anämie festgestellt hätte, sei eine Einweisung in die Klinik erst Recht nötig gewesen. Die Beklagte zu 7) habe auch für den Fall einer schweren Anämie der Klägerin die richtige Entscheidung getroffen. Der Beklagten zu 7) könne im Ergebnis keinerlei Vorwurf gemacht werden. Diesen Ausführungen ist auch aus rechtlicher Sicht zuzustimmen. Zum einen kommt eine Haftung der Beklagten zu 7) schon deswegen nicht in Betracht, da nicht ersichtlich ist, wie der weitere Behandlungsverlauf durch die erneute Bestimmung des Hb-Wertes durch die Beklagte zu 7) beeinflusst worden wäre. Unter dieser Voraussetzung fehlt es an dem notwendigen Ursachenzusammenhang zwischen dem Unterlassen der Maßnahme und dem eingetretenen Schaden. Zum anderen kann von der Beklagten zu 7) auch nicht verlangt werden, Befunde zu erheben, die für die Frage, wie die Behandlung fortzusetzen ist, von vornherein keine Bedeutung haben. Da nach den Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde keinerlei Zweifel bestehen, eine andere Maßnahme als die Überweisung in eine Klinik ohnehin nicht in Betracht kam, kann in dem Verzicht auf eine erneute Hb-Bestimmung kein Behandlungsfehler gesehen werden.

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Bezüglich der anschließenden Behandlung durch den Beklagten zu 2) kommt der Sachverständige Prof. Dr. Dr. U. zu dem Ergebnis, dass die Diagnose einer Anämie als Folge uteriner Blutungen korrekt gestellt wurde. Die dann vorgenommene Hysteroskopie zur weiteren Abklärung hinsichtlich der Notwendigkeit einer Hysterektomie sei eine regelgerechte Maßnahme gewesen. Dies ist für die Kammer nachvollziehbar, da die Hysteroskopie als endoskopisch durchgeführter Eingriff zu den wenig eingriffsintensiven Maßnahmen zählt. Soweit der Sachverständige weiter ausführt, die Indikation der Hysterektomie sei korrekt gestellt worden und auch die dokumentierte Aufklärung habe die bestehenden Risiken umfasst, besteht für die Kammer kein Anlass an seinen Ausführungen zu zweifeln. Gleiches gilt für die Feststellung, dass nach dem Operationsbericht die Hysteroskopie lege artis durchgeführt wurde. Die weitere Ausführung des Sachverständigen, die erhebliche Kreislaufschwäche der Klägerin entziehe sich der Einflussnahme des Beklagten zu 2) und sei diesem nicht vorzuwerfen, hält wiederum der rechtlichen Überprüfung stand. Der Operateur haftet für eventuelle Fehler eines Anästhesisten nur soweit er den Fehler erkannt hat oder nach seinem Kenntnisstand hätte erkennen müssen, vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2003, Az. 7 U 6/02 Rn. 18 (juris) m.w.N. Operateur und Anästhesist haben bei der Durchführung einer Operation klar definierte und jeweils eigene Aufgabenbereiche. Dabei dürfen sie grundsätzlich darauf vertrauen, dass der jeweils andere fehlerfrei handelt. Dass der Beklagte zu 2) positiv wusste, dass der Beklagte zu 3) einen Fehler machte oder auch nur konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Fehler hatte, ist schon nicht vorgetragen. Solche Anhaltspunkte für den Beklagten zu 2) sind auch im Rahmen der Beweisaufnahme nicht zu Tage getreten.

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Dem Vorwurf der Klägerin an die Beklagten, ihre Anämie sei vor dem Eingriff am 26.03.2002 nicht ausreichend behandelt worden und wegen der bestehenden Anämie hätte eine Operation unter dem 26.03.2002 gar nicht erfolgen dürfen, hält der Sachverständige in überzeugender Weise entgegen, dass gerade die durch Blutungen ausgelöste Anämie der Klägerin die Hysteroskopie und Hysterektomie erforderlich machte. Ein klinisch schlechter Zustand der Klägerin am 26.03.2002 sei in den Behandlungsunterlagen nicht dokumentiert. Selbst wenn ein klinisch schlechter Zustand unterstellt werde, sei die Hysteroskopie mit anschließender Hysterektomie erforderlich gewesen, da eine Verbesserung des klinischen Zustands sich gerade aus der Behandlung seiner Ursachen ergeben hätte. Auch dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Grund der Anämie der Klägerin waren durch Mykome ausgelöste Blutungen der Gebärmutter. Dass die Hysterektomie diese Blutungen beendet hätte – und später auch hat – ist ohne weiteres nachvollziehbar.

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Der Beweis eines Behandlungsfehlers der beteiligten Anästhesisten in der Klinik der Beklagten zu 1), insbesondere des Beklagten zu 3) ist ebenfalls nicht geführt. Nach abschließender Bewertung reichen die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. F. zum Nachweis eines rechtlich relevanten Behandlungsfehlers nicht aus. Dabei sind die den Beklagten vorgeworfenen Versäumnisse teils tatsächlich nicht feststellbar, teilweise sind die von der Klägerin behaupteten Behandlungsfehler aber auch schon aus rechtlicher Sicht unbeachtlich.

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An der Sachkunde Prof. Dr. Dr. F. bestehen abschließend betrachtet keine Zweifel. Zwar ist festzuhalten, dass der Sachverständige seine früheren Ausführungen zu Behandlungsfehlern der Beklagten, insbesondere die aus seinem schriftlichen Gutachten, relativierte, dafür liegen jedoch Gründe vor. Der Sachverständige passte seine Einschätzung teilweise wegen geänderter Sachverhaltsvorgaben durch die Kammer an, teils erfolgte die Neubewertung aber auch infolge der Auseinandersetzung mit den Argumenten, die durch die von den Beklagten eingeschalteten Privatgutachter eingebracht wurden. Letzteres macht das Gutachten Prof. Dr. Dr. F. nicht unbrauchbar. Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist nicht erforderlich. Das Gericht ist bei Unklarheiten in Bezug auf ein medizinisches Sachverständigengutachten zunächst gehalten, diese durch eine ergänzende Befragung des Sachverständigen auszuräumen; erst danach ist die Beauftragung eines anderen Sachverständigen erforderlich, vgl. Thomas/Putzo, 29. Aufl., § 286 Rn. 4. Entscheidend für die Brauchbarkeit des Gutachtens ist die Nachvollziehbarkeit, Geschlossenheit und fachliche Stichhaltigkeit der abschließenden Gesamtbewertung. Im Termin vom 23.06.2009 konnten die entscheidungserheblichen Streitfragen in Bezug auf das Gutachten Prof. Dr. Dr. F. beantwortet werden. Bei Berücksichtigung der Ausführungen Prof Dr. Dr. F. in den mündlichen Verhandlungsterminen liegt eine umfassende gutachterliche Auseinandersetzung mit den zwischen den Parteien umstrittenen Fragen vor. Die Auseinandersetzung mit den Argumenten der Parteien ist gerade der mit der mündlichen Anhörung des Sachverständigen verfolgte Zweck.

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Die von Beklagtenseite erhobenen Einwände gegen seine Belesenheit konnte Prof. Dr. Dr. F. ausräumen. Er hat sein Gutachten auf Anforderung der Kammer um nachprüfbare Literaturstellen ergänzt. Dass über die Interpretation dieser Literaturstellen teils Uneinigkeit besteht, liegt in der Natur der Sache. Es ist für die Fortentwicklung des medizinischen Wissens unerlässlich, dass bestehende Lehrmeinungen hinterfragt und neue Lösungsansätze entwickelt werden. Gerade in Bezug auf die Beurteilung glücklicherweise seltener Ereignisse wie der tragischen Komplikation zu Lasten Klägerin ist zu erwarten, dass von unterschiedlichen Medizinern verschiedener Fachrichtungen mehrere Erklärungsansätze angeboten werden. Dies muss kein Zeichen für einen Mangel an Kompetenz der beteiligten Sachverständigen sein, sondern kann vielmehr zeigen, dass eine Fragestellung umfassend und aus verschiedenen Blickwinkeln angegangen wurde. In der mündlichen Verhandlung am 23.06.2009 hat sich gezeigt, dass letzteres der Fall ist. Den teils knappen schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. F. liegt erkennbar eine umfassende gedankliche Durchdringung des Streitstoffs zu Grunde. Er konnte auf Einwendungen der Beistände der Beklagten fundiert reagieren und seine Ausführungen auf Nachfrage spontan vertiefen. Im Diskurs mit seinen ebenfalls hoch qualifizierten Kollegen konnte er sich behaupten und seine teils abweichenden Ansichten plausibel begründen. Dabei zeigte sich auch, dass der Sachverständige mit dem zu Grunde liegenden komplexen Sachverhalt vertraut war.

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Zu dem nach dem Ende der mündlichen Verhandlung am 23.06.2009 gestellten Antrag der Klägerin auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist anzumerken, dass ein weiteres Sachverständigengutachten auch deshalb nicht erforderlich ist, weil in Bezug auf die Hauptvorwürfe an die Beklagten, die fehlerhafte repetive Gabe von Succinylcholin und die verzögerte Umstellung der Beatmung der Klägerin auf reinen Sauerstoff, zwischen den Parteien letztlich über den tatsächlichen Ablauf der Behandlung gestritten wird. Über die medizinische Beurteilung der in Betracht kommenden Geschehensabläufe besteht dagegen weitgehend Einigkeit. Die Feststellung der Tatsachen, vorliegend insbesondere die Frage, ob der im Gedächtnisprotokoll niedergelegte Sachverhalt zutreffend ist, ist durch das Gericht und nicht durch den Sachverständigen zu entscheiden.

34

Unter Berücksichtigung der sachverständigen Ausführungen Prof. Dr. Dr. F. ist zu den behaupteten Behandlungsfehlern in der Klinik der Beklagten zu 1) wie folgt auszuführen:

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Ein rechtlich relevanter Behandlungsfehler in Bezug auf die Operationsvorbereitung kann nicht festgestellt werden. Die Frage, ob es pflichtwidrig war, dass der Beklagte zu 2), vor der Operation kein EKG und keine Röntgenthorax-Untersuchung durchführte, muss nicht entschieden werden. Soweit die Unterlassung der Untersuchungen einen Behandlungsfehler darstellte, ist nicht ersichtlich, wie sich dieser auf den weiteren Verlauf ausgewirkt haben könnte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. F. am 23.10.2007 blieb das Unterlassen dieser Untersuchungen „wahrscheinlich“ ohne therapeutische Konsequenz. Einen für die Klägerin infolge der Untersuchungen günstigeren Kausalverlauf konnte auch der Sachverständige nicht benennen. Auch für die Kammer ist eine hinreichend konkrete Möglichkeit eines günstigeren Verlaufs nicht erkennbar. Die Bereitstellung von zwei Erythrozytenkonzentraten wurde von Prof. Dr. Dr. F. als ausreichend erachtet. Schon in seinem schriftlichen Gutachten führte er aus, es habe weder prä- noch intraoperativ eine Indikation zur Gabe von Erythrozyten bestanden.

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Auch in Bezug auf die Narkose der Klägerin kann die Kammer einen Behandlungsfehler nicht mit der hinreichenden Sicherheit erkennen. Der Sachverständige relativierte seine Aussage, die behandlungsfehlerhafte Anwendung von Succinylcholin zur Vorbereitung der Intubationsnarkose habe zu einem Kreislaufzusammenbruch der Klägerin geführt. Er verblieb insoweit bei seiner Auffassung, dass die Wahl der Narkoseform und die Verwendung von Succinylcholin im konkreten Fall nicht ideal war. Der Sachverständige begründete dies nachvollziehbar damit, dass zumindest eine Allgemeinanästhesie mit Larynxmaske als Alternative in Betracht kam; darüber hinaus auch eine lokale Anästhesie. Bei der Narkose mittels Larynxmaske, die ohne die Einführung eines Schlauchs in die Atemwege des Patienten auskommt, wäre ein Muskelrelaxanz von vornherein nicht erforderlich gewesen. Succinylcholin sei aber ein zugelassenes Medikament und zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung sei die Gabe von Succinylcholin jedenfalls nicht behandlungsfehlerhaft gewesen. Bezüglich der gewählten Narkoseform gebe es regionale Vorlieben. Einen Behandlungsfehler im rechtlichen Sinn kann die Kammer unter dieser Maßgabe nicht erkennen, denn der Beklagte zu 3) hat sich gemessen an den Ausführungen des Sachverständigen bei der Auswahl der Narkoseform und der Durchführung der Narkosevorbereitung zumindest im Rahmen seines ärztlichen Ermessens gehalten. Dass er nicht die Narkoseform wählte, die der Sachverständige im vorliegenden Fall als die ideale angesehen hätte, begründet keinen Sorgfaltspflichtverstoß.

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Die vom Sachverständigen in seiner ersten Vernehmung erläuterte Frage, ob die Anwendung von Succinylcholin bei der Klägerin wegen deren Asthma kontraindiziert war, kann letztlich offen bleiben. Insoweit führte der Sachverständige am 23.10.2007 aus, Succinylcholin habe ein hohes Allergiepotential, das sich insbesondere bei einem Patienten mit asthmatischer Grunderkrankung auswirken könne. Ein vor diesem Hintergrund in der Auswahl des Succinycholins als Muskelrelaxanz zu sehender Behandlungsfehler wäre aber ohne Folgen für den weiteren Verlauf geblieben. Selbst wenn man einen groben Behandlungsfehler annähme, mit der Folge, dass eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin einträte, wäre den Beklagten insoweit der Entlastungsbeweis gelungen. Nach den weiteren Ausführungen des Sachverständigen kam es bei der Klägerin gerade nicht zu einer allergischen Reaktion, weder durch das von den Beklagten als Ursache für die Kreislaufdepression genannte Antibiotika Cephazolin noch durch das Succinylcholin. Klinische Zeichen einer allergischen Reaktion, namentlich Hautreaktionen oder Bronchiospasmen, seien nicht eingetreten.

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Auch eine fehlerhafte Verabreichung des Succinylcholins konnte nicht bewiesen werden. Dass Prof. Dr. Dr. F. insoweit in seiner zweiten Vernehmung zu einem anderen Ergebnis kam als in seiner ersten, spricht nicht gegen die Verlässlichkeit seiner Angaben, denn die Neubewertung beruhte auf Tatsachenvorgaben der Kammer. Der Sachverständige führte aus, eine repetive (wiederholte) Gabe einer Volldosis Succinylcholins berge typischerweise das Risiko eines Kreislaufstillstands in sich. Von einer solchen wiederholten Gabe sei er bei seiner ersten Vernehmung am 23.10.2007 ausgegangen. Eine fraktionierte Gabe der für das Gewicht der Klägerin angemessenen Einzeldosis von 100 mg in der Form, dass zunächst 10 mg und in kurzem zeitlichen Abstand 90 mg gegeben werden, sei dagegen nicht zu beanstanden. Von einer solchen fraktionierten Gabe geht die Kammer aus. Nach dem Gedächtnisprotokoll vom 26.03.2002, Anlage B3-1, gab der Beklagte zu 3) der Klägerin zwischen 08.05 und 08.10 Uhr eine Infusion von insgesamt 100 mg Succinylcholin, fraktioniert in Einzeldosen zu 10 und 90 mg. Die Gesamtdosis von 100 mg Succinylcholin ergibt sich auch aus dem ursprünglichen, unter der Narkose gefertigten Narkoseprotokoll. Die Kammer geht davon aus, dass die Angaben im Gedächtnisprotokoll eine zutreffende Präzisierung der Angaben im Narkoseprotokoll darstellen. Ein Versäumnis des Beklagten zu 3) liegt sicherlich darin, dass das Gedächtnisprotokoll nicht sofort zu den sonstigen Krankenunterlagen gelangte. Einen schwerwiegenden Dokumentationsmangel, der zu einer Beweislastumkehr führt oder gar eine Fälschung des Gedächtnisprotokolls indiziert, vermag die Kammer in diesem Versäumnis jedoch nicht zu erkennen. Die Dokumentationspflicht des Arztes ist in erster Linie eine inhaltliche. Der Arzt schuldet therapeutisch wie deliktisch eine dem medizinischen Standard entsprechende Führung von Aufzeichnungen und deren Aufbewahrung, soweit die betreffenden Daten für eine weitere Behandlung des Patienten entweder durch denselben Arzt, medizinisches Personal oder auch einen anderen Arzt von Bedeutung sein kann, Frahm/Nixdorf, Arzthaftungsrecht, 3. Aufl. Rn. 126. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass nicht jedem vorgelegten Operationsbericht die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit innewohnt. Die „Waffengleichheit“ im Arzthaftungsprozess erfordert es vielmehr, dass die Beklagtenseite in zumutbarem Umfange Umstände darlegt und unter Beweis stellt, aus denen sich die allgemeine Vertrauenswürdigkeit der Aufzeichnung ergibt, BGH NJW 1978 1681, 1682. Eine solche Vertrauenswürdigkeit ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn die Behandlungsdokumentation unter Vernichtung der Originalunterlagen „ins reine geschrieben“ wird, BGH NJW 1978 2337, 2339. Selbst eine Manipulation der Krankenunterlagen hindert das Gericht der Tatsacheninstanz aber nicht, sich aus anderer Quelle von der Fehlerfreiheit der ärztlichen Behandlung zu überzeugen, ebenso OLG Koblenz, Urteil vom 7. 8. 2003 - 5 U 1284/02. Die Erstellung eines Gedächtnisprotokolls am Abend des Operationstages, wie von den Beklagten behauptet, ist gemessen an den Anforderungen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung für sich genommen nicht zu beanstanden. Ein solches Vorgehen war vorliegend vielmehr vernünftig. Prof. Dr. Dr. F. hat ausgeführt, dass die Dokumentation unter der Operation auf einem in ganz Deutschland üblichen Musterbogen erfolgte, eine solche Dokumentation jedoch schon wegen der Darstellungsform zwingend ungenau sei. Diese Ungenauigkeit durch ein späteres Gedächtnisprotokoll auszugleichen kann für eine mögliche Folgebehandlung nur von Vorteil sein.

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Die durch die späte Vorlegung des Gedächtnisprotokolls geweckten Zweifel an der Richtigkeit der Dokumentation konnten die Beklagten im Ergebnis ausräumen. Vorliegend wurde die unter der Operation erstellte Dokumentation aufbewahrt und zur Gerichtsakte gereicht. Anhaltspunkte für eine Unterdrückung von Informationen bestehen nicht. Die späte Vorlage des Gedächtnisprotokolls wurde durch die Beklagten schlüssig begründet. Der Beklagte zu 3) hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben, das Gedächtnisprotokoll noch am 26.03.2002 am PC in der Klinik angefertigt und den Ausdruck dann mit nach Hause genommen zu haben, um ihn später an die Klinikverwaltung weiterzuleiten. Dies habe er dann aber vergessen. Erst als er anlässlich des Rechtsstreits telefonisch gefragt worden sei, ob er ein Gedächtnisprotokoll erstellt habe, habe er das ihm noch vorliegende Protokoll zur Verfügung gestellt. An der weiteren Behandlung der Klägerin sei er nicht beteiligt gewesen. Diese Angaben des Beklagten zu 3) sind glaubhaft. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. F. bestätigte, dass es auch an seiner Klinik üblich sei, beim Auftreten von Komplikationen ein solches Gedächtnisprotokoll anzufertigen. Eine solche Vorgehensweise leuchtet ein, da in der konkreten Behandlungssituation die Versorgung des Patienten und dessen Wohl im Vordergrund zu stehen haben. Eine ausführliche und ausformulierte Dokumentation wie im Gedächtnisprotokoll vom 26.03.2002 kann aus diesen rein praktischen Gründen erst im Nachgang der Behandlung angefertigt werden. Die Üblichkeit des vom Beklagten zu 3) geschilderten Ablaufs ist ein Indiz dafür, dass er tatsächlich wie von ihm vorgetragen handelte und das Protokoll tatsächlich am 26.03.2002 erstellte. Seine Darstellung der Umstände ist in sich schlüssig. Dass er die Abgabe des Protokolls in Bezug auf eine Patientin vergaß, mit deren Behandlung er nicht mehr befasst war, ist lebensnah. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass unmittelbar nach dem Eintritt der Komplikation ein Rechtsstreit noch nicht erwartet wurde. Auch der Ehemann der Klägerin hat in seiner persönlichen Anhörung angegeben, ihm gegenüber seien erst im Nachhinein Angaben gemacht worden, die in ihm Zweifel an der Behandlung aufkommen ließen. Für die Glaubwürdigkeit des Beklagten zu 3) spricht, dass er sein Versäumnis in Bezug auf die Abgabe des Protokolls freimütig einräumte. Bei der Kammer entstand nicht der Eindruck, dass er im Rahmen seiner Anhörung versuchte sein Verhalten zu beschönigen. Bezogen auf die Gabe des Succinylcholins sind die Angaben im Gedächtnisprotokoll und im Ursprungsprotokoll auch inhaltlich ohne weiteres in Einklang zu bringen, so dass auch ein Widerspruch innerhalb der Dokumentation in Bezug auf die Gabe des Succinylcholins nicht besteht.

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Selbst wenn unterstellt wird, dass die Kreislaufdepression der Klägerin durch das Succinylcholin verursacht wurde, läge nach den Ausführungen des Sachverständigen kein Behandlungsfehler sondern ein schicksalhafter Einzelfall vor. Als wahrscheinlichsten Auslöser der Kreislaufdepression der Klägerin machte der Sachverständige die Wirkung des Succinylcholins auf die muskarinergen Rezeptoren im Bereich des Herzens der Klägerin aus. Dort führe das Succinylcholin dann unmittelbar – und nicht vermittelt über die durch die depolarisierende Wirkung bedingte Kaliumfreisetzung – zu einer Abnahme der Herzfrequenz bis hin zur Bradykardie oder sogar zum Stillstand des Herzens. Die Kaliumfreisetzung sei im zu beurteilenden Fall ohne Bedeutung geblieben. Diese Annahme als richtig unterstellt, wäre eine bis dahin unbekannte Komplikation eingetreten. Der Sachverständige führte aus, auch ihm sei kein Fall bekannt, in dem über 30 Minuten nach der einmaligen oder fraktionierten Gabe von Succinylcholin noch eine Kreislaufdepression infolge der Gabe des Medikaments eintrat. Die im Termin am 23.10.2007 vom Sachverständigen angebotene Erklärung für den späten Eintritt der Komplikation – ein Cholinestherasemangel der Klägerin – scheidet ausweislich der Krankendokumentation aus, da nach der Blutanalyse vom 26.03.2002, 9.50 Uhr,  die Klägerin mit einem Wert von 3,04 Units/l nicht unter einem Cholinestherasemangel litt. Als weitere mögliche Gründe für eine verzögerte Wirkung des Succinylcholins führte Prof. Dr. Dr. F. die Position der Venenverweilkanüle und die Kreislaufsituation der Klägerin an. Dass diese Faktoren sich auf die Geschwindigkeit der Verteilung des Wirkstoffs im Körper auswirken können, erschließt sich auch dem Laien. Ob im konkreten Fall das Succinylcholin aber tatsächlich nach über 30 Minuten noch wirksam war, kann letztlich offen bleiben. Für den Beklagten zu 3) wäre diese zuvor noch nie in dieser Form eingetretene Komplikation jedenfalls nicht vorhersehbar gewesen.

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Auch der Nachweis, dass der Beklagte zu 3) auf die bei der Klägerin eingetretene Kreislaufdepression fehlerhaft oder verspätet reagierte ist nicht geführt. Es ist nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, dass der Beklagte zu 3) die Zusammensetzung des Atemgases der Klägerin verspätet erst ca. 10 Minuten nach Eintritt der Kreislaufdepression dahingehend anpasste, dass er auf eine Beatmung mit 100 % Sauerstoff umstellte und die Zufuhr des Narkosegases Isofluran unterbrach. In Bezug auf die Reaktion der Beklagten auf die eingetretene Kreislaufdepression machte der Sachverständige schon in seiner ersten Anhörung am 23.10.2007 deutlich, dass die Frage, ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder nicht, im Wesentlichen davon abhängt, ob der im ursprünglichen Narkoseprotokoll niedergelegte Zeitablauf zu Grunde zu legen ist oder der zeitliche Ablauf, der sich aus dem Gedächtnisprotokoll ergibt. Dass eine Anpassung der Gaszusammensetzung erst 10 Minuten nach dem Beginn der Kreislaufdepression einen Behandlungsfehler dargestellt hätte, ist zwischen den Parteien unstreitig. Auch der Sachverständige Prof. Dr. Dr. F. hat ausgeführt, dass nach konservativer Schätzung bei einer klinisch relevanten Kreislaufdepression über einen Zeitraum von 10 Minuten dem Patienten irreversible Schäden drohen. Ob es tatsächlich zu einer solchen Verzögerung kam, konnte im Rahmen der Beweisaufnahme aber nicht geklärt werden. Die Klägerin beruft sich zum Beweis der Verzögerung zunächst auf die Eintragungen im ursprünglichen Narkoseprotokoll. Danach zeigte die Klägerin ab 08.40 Uhr Anzeichen einer Kreislaufdepression, wurde aber bis 08.50 Uhr mit 50 % Sauerstoff, 50 % Lachgas und 0,7 Volumenprozent Isofluran beatmet. Diese Interpretation der dokumentierten Kurve durch Prof. Dr. Dr. F. im ersten Termin am 23.10.2007 ist für die Kammer nachvollziehbar. Den Beklagten ist allerdings zuzugestehen, dass der Doppelstrich, der in der Kreislaufkurve des Ursprungsprotokolls das Ende der Narkose markiert nicht genau auf der 08.50 Uhr markierenden Linie liegt, sondern leicht nach links „verschoben“ ist. Wie sich aus den Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 6 des Protokolls vom 23.10.2007 ergibt, wurde die Frage, ob eine andere Eintragung der Zeitachse aus schreibtechnischen Gründen nicht möglich war, schon im Termin am 23.10.2007 erörtert. Der Sachverständige nahm auf Ausführungen des Beklagten zu 3) zu dieser Frage Bezug. Im Termin am 23.06.2009 wurde die Frage erneut angesprochen. Der auf dem unter der Behandlung ausgefüllten Anästhesieverlaufsbogen zur Verfügung stehende Platz ist zweifelsfrei begrenzt. Richtig ist sicherlich die Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. F., dass es trotz dieser Schwierigkeit möglich ist, den Bogen genauer auszufüllen als im konkreten Fall geschehen. Es ist aber jedenfalls nachvollziehbar, dass unter der Behandlungssituation, insbesondere bei Auftreten eines plötzlichen Notfalls, die Kästchen des für das Ursprungsprotokoll verwendeten Vordrucks nicht haargenau getroffen werden. Auf dem verwendeten Standardbogen entspricht ein Kästchen von 2,5 Millimetern Breite einem Zeitraum von 5 Minuten. Der Beklagte zu 3) hat die 08.45 Uhr markierende Linie um einen Millimeter überschrieben. Der linke Strich des „Doppelsstrichs“ ist von der 08.45 Uhr-Linie zwischen 1,5 und 2 Millimeter weit entfernt. Der verwendete Stift hat Linien von ca. einem halben Millimeter Breite hinterlassen. Unter diesen Voraussetzungen kann eine zeichentechnische Abweichung von maximal 2 Millimetern jedenfalls dann nicht als gravierender Dokumentationsmangel gewertet werden, wenn die durch die ungenaue Zeichnung zunächst unscharfe Dokumentation durch ein ausformuliertes Protokoll ergänzt wird. Dem behandelnden Arzt muss die Möglichkeit verbleiben, einen Zeichenfehler zu korrigieren. Dabei ist die Erstellung eines neuen Protokolls der Änderung der bestehenden Dokumentation vorzuziehen. Gerade Manipulationen wie Radierungen sind geeignet, dass Vertrauen in die Richtigkeit der Dokumentation zu erschüttern. Aus welchen Gründen die Kammer davon ausgeht, dass ein ausformuliertes Protokoll zeitnah erstellt wurde, ist bereits dargelegt worden.

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Soweit der Sachverständige Prof. Dr. Dr. F. in seinen schriftlichen Ausführungen und in seiner Vernehmung am 23.10.2007 die Ansicht vertrat, die neurologischen Schäden der Klägerin seien trotz der eingetretenen Kreislaufdepression nicht erklärlich, wenn die Klägerin unmittelbar nach dem Abfall ihres Blutdrucks und ihrer Herzfrequenz ab 08.45 Uhr mit reinem Sauerstoff beatmet worden wäre, musste er diese Ansicht korrigieren. Der Beweis der Richtigkeit des Gedächtnisprotokolls durch Rückrechnung ist den Beklagten zwar nicht gelungen, nach dem abschließenden Ergebnis der Beweisaufnahme kommt aber ernsthaft in Betracht, dass die Kreislaufdepression der Klägerin trotz fehlerfreier Versorgung und rechtzeitiger Umstellung der Beatmung die neurologischen Schäden der Klägerin hervorrief. Der vom Beklagten zu 5) aufgestellten Berechnung, nach der ein nach dem Kreislaufzusammenbruch gegen 09.00 Uhr gemessener Sauerstoffpartialdruck im Blut der Klägerin von 496 mmHg nur erreicht werden konnte, wenn über einen längeren Zeitraum (über 10 Minuten) mit reinem Sauerstoff beatmet wurde, hielt der Sachverständige entgegen, dass Kreislaufsituation und Atem-Minuten-Volumen der Klägerin nicht bekannt gewesen seien. Dies ist nachvollziehbar, denn nur das Blut, das tatsächlich durch den Kreislauf bewegt wird, kann auch in der Lunge mit Sauerstoff angereichert werden. Auch kann sich nur das zur Verfügung stehende Gas im Blut des Patienten lösen. Ungeachtet dessen konnte Prof. Dr. Dr. F. aber nicht ausschließen, dass die neurologischen Schäden der Klägerin eingetreten sind, obwohl unmittelbar nach Beginn der Kreislaufdepression auf eine Beatmung mit reinem Sauerstoff umgestellt wurde. Auch die Kammer vermag einen solchen schicksalhaften Verlauf nicht auszuschließen. Es ist davon auszugehen, dass die Kreislaufdepression der Klägerin ca. 10 Minuten lang andauerte. 10 Minuten sind nach der konservativen Schätzung des Sachverständigen gerade jener Zeitraum, nach dessen Verstreichen mit dem Eintritt irreversibler Schäden gerechnet werden muss. Der Sachverständige musste einräumen, dass nach dem Ursprungsprotokoll eine Herzfrequenz von 35-40 Schlägen pro Minute über einen Zeitraum von 10 Minuten anzunehmen ist. Der systolische Blutdruck habe über zweimal 5 Minuten 60 mmHg betragen. Im Gedächtnisprotokoll heißt es insoweit die klinisch relevante Depression sei um 08.45 Uhr eingetreten und um 08.50 bis 08.55 Uhr habe sich ein suffizienter Kreislauf entwickelt. Gegen 08.50 Uhr habe der Blutdruck 55/30 mmHg betragen, um 08.55 Uhr dann 100/40 mmHg. Aus der Unschärfe der Zeitangaben ergibt sich eine Beweislastumkehr nicht, denn die Dokumentation wurde so genau wie im konkreten Fall möglich erstellt. Zu den Schwierigkeiten der Dokumentation des zeitlichen Verlaufs auf dem für das Ursprungsprotokoll verwendeten Vordruck wurde bereits ausgeführt. Dass der Beklagte zu 3) sich bei der Abfassung seines Gedächtnisprotokolls nicht auf die Minute genau festlegte ist kein Mangel der Dokumentation aus dem Gedächtnis, sondern eher ein Zeichen dafür, dass er tatsächlich das protokollierte, was ihm noch erinnerlich war. Gerade Zeiträume sind im Nachgang nur schwer einzuschätzen.

43

Ein in rechtlicher Hinsicht relevanter Fehler liegt nach der abschließenden Beurteilung Prof. Dr. Dr. F. auch nicht in dem Umstand, dass der Klägerin erst gegen Abend auf der Intensivstation Erythrozytenkonzentrate verabreicht wurden. Insoweit führte der Sachverständige in Übereinstimmung zu seinen schriftlichen Ausführungen und seiner Erläuterung am 23.10.2007 aus, dass eine Gabe von Erythrozyten schnellstmöglich nach der Reanimation wünschenswert gewesen wäre, da dies die Hoffnung begründe, neurologische Folgen der Kreislaufdepression noch abzuwenden oder zumindest zu mindern. Bei einer früheren Gabe wäre mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine positive Entwicklung eingetreten. Eine mögliche Beeinflussung der Fließeigenschaften des Blutes der Klägerin habe dem nicht entgegengestanden, da das Optimum der Fließgeschwindigkeit des Blutes bei 10 g pro DL/Hb liege. Einen Verstoß gegen den fachärztlichen Standard vermochte der Sachverständige in der späten Gabe der Erythrozyten im vorliegenden Fall aber nicht zu sehen. Der Facharztstandard ist derjenige, den der Patient, der in einer Klinik behandelt wird, erwarten darf, Frahm/Nixdorf, 3. Aufl. Rn. 76. Eine Abweichung vom darüber hinausgehenden Goldstandard begründet eine Haftung hingegen nicht. Der Einordnung der späten Erythrozytengabe durch den Sachverständigen ist zuzustimmen. Auch der Sachverständige sah für die Akutphase keine Indikation für die Gabe von Erythrozyten. Konkrete Angaben zu Vorteilen einer früheren Erythrozytengabe konnte auch der Sachverständige nicht machen. Erst recht erlauben seine Ausführungen keinen Rückschluss auf einen konkreten und für die Kammer zu bewertenden Schaden der Klägerin.

44

Die Aufklärungsrüge der Klägerin geht ins Leere, da beide vom Gericht bestellten Sachverständigen ausführten, dass die Klägerin ausweislich der Behandlungsdokumentation über alle relevanten Risiken des Eingriffs und der Narkose aufgeklärt wurde.

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Auch der Vorwurf einer schuldhaft verursachten Luftembolie konnte nicht bewiesen werden. Insoweit führte Prof. Dr. Dr. F. aus, die Wahrscheinlichkeit einer solchen Embolie sei bei dem vorliegenden Eingriff von vornherein vernachlässigbar gering gewesen. Ein embolisches Geschehen könne auch im Nachhinein ausgeschlossen werden, da die postoperative Blutgasanalyse eine ungestörte Gasaustauschfunktion zeige.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.