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Landgericht Bielefeld·4 O 462/02·24.06.2003

Klage der Krankenkasse wegen vermeintlich vermeidbarem Dekubitus abgewiesen

SozialrechtKrankenversicherungsrechtLeistungserbringerhaftungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin (Krankenkasse) verlangt Rückerstattung von 5.082,81 € für den stationären Zeitraum 30.07.–25.08.1999 wegen angeblich vermeidbarer Dekubituserkrankung bei ihrer Versicherten. Die Beklagte (Krankenhaus) legt Multimorbidität, anhaltenden Harnwegsinfekt und schlechten Allgemeinzustand dar. Ein Sachverständigengutachten bestätigt die Erforderlichkeit des stationären Aufenthalts und stellt keine Pflegefehler fest. Die Klage wird mangels Beweiserbringung abgewiesen.

Ausgang: Klage der Krankenkasse auf Rückerstattung wegen angeblich vermeidbarem Dekubitus abgewiesen; Klägerin hat die erforderlichen Beweise nicht erbracht

Abstrakte Rechtssätze

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Die Klägerin, die Rückerstattung von Behandlungskosten nach § 116 SGB X geltend macht, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der stationäre Aufenthalt wegen pflegerischer Fehler vermeidbar war.

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Ein fachkundiges Sachverständigengutachten kann feststellen, dass Multimorbidität und eine fortbestehende Infektion die stationäre Behandlung erforderlich machen und damit dem Vorwurf der unnötigen Verlängerung entgegenstehen.

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Eine unvollständige oder lückenhafte Dokumentation begründet nicht per se einen Behandlungsfehler, wenn die vorhandenen Aufzeichnungen die dem Stadium der Dekubituserkrankung entsprechenden Maßnahmen belegen.

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Fehlt der Nachweis schuldhafter Versäumnisse in der Pflege, ist ein Anspruch auf Kostenrückerstattung abzuweisen.

Relevante Normen
§ 116 SGB X§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe eines Betrages von 110 % des zu vollstreckenden Betrages ab wenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Mit der Klage macht die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Pflege ihrer Versicherten, Frau H. N., geltend. Die am 23.07.1911 geborene Versicherte wurde wegen des Verdachts einer gastrointestinalen Blutung und sogenanntem „Kaffeesatzerbrechen" am 16.07.1999 in das Krankenhaus der Beklagten eingewiesen und befand sich dort bis zum 25.08.1999 in stationärer Behandlung. Für die Zeit vom 30.07.1999 bis 25.08.1999 zahlte die Klägerin 5.082,81 € für die Behandlung an das Krankenhaus der Beklagten.

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Mit der Klage verfolgt die Klägerin die Rückerstattung des Betrages von 5.082,81 € und trägt zur Begründung vor:

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In der Zeit vom 30.07. bis 25.08.1999 sei ihre Versicherte nur noch wegen einer Dekubituserkrankung stationär behandelt worden. Eine Dekubituserkrankung sei aber bei fachgerechter Pflege stets vermeidbar und wäre es auch hier gewesen, weshalb der stationäre Aufenthalt in der Zeit vom 30.07. bis 25.08.1999 vermeidbar gewesen wäre.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, 5.082,81 € nebst 4 % Zinsen ab dem 01.12.2000 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie vor: Die Versicherte der Klägerin sei fachgerecht gepflegt worden. Bereits bei ihrer Aufnahme hätten Dekubitalveränderungen im Bereich beider Trochanteren ersten Grades und Dekubitalveränderungen im Bereich des rechten lateralen Fußrandes dritten und vierten Grades bestanden, ferner ein Fersendekubitus. Die 88-jährige Versicherte sei in einem reduzierten Allgemeinzustand gewesen, einem lang anhaltenden Status febrilis, einer Exsikkose, sei senildement sowie harn- und stuhlinkontinent gewesen. Ferner hätten Kontrakturen im Bereich der Knie- und Hüftgelenke sowie im Bereich der oberen Extremitäten bestanden. Bereits in der Nacht vom 17. zum 18.07.1999 hätten sich im Bereich beider Hüften Dekubitalveränderungen zweiten Grades gezeigt. Eine Bauchlagerung sei bei der kontrakten Patientin nicht möglich gewesen. Die gravierende Zunahme der Dekubitalveränderungen sei auf die extreme Kombination krankheitsbedingter Faktoren zurückzuführen gewesen. Die Zuordnung der Dekubitalveränderungen zu einem bestimmten Zeitraum der stationären Behandlung sei aufgrund der Multimorbidität der schwerstkranken Patientin rein willkürlich.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch gern. § 116 SGB X zu. Denn den ihr obliegenden Beweis für eine fehlerhafte Behandlung ihrer Versicherten hat sie nicht erbracht.

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Der Sachverständige, an dessen Fachkunde kein Zweifel besteht und dessen Ausführungen sich die Kammer zu eigen gemacht hat, hat ausgeführt, dass bei der Versicherten der Klägerin Multimorbidität vorgelegen habe und ein Harnwegsinfekt noch am 04.08.1999 auf keinen Fall ausgeheilt und weiter behandlungsbedürftig gewesen sei. Bei dem schlechten Allgemeinzustand der Patientin und ihrer Multimorbidität sei die stationär durchzuführende Behandlung mit antiinfektiöser Therapie sowie anderen supportiven Maßnahmen zu rechtfertigen gewesen.

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Nach den Ausführungen des Sachverständigen ist somit festzustellen, dass der stationäre Aufenthalt der Versicherten in der Zeit vom 30.07. bis 25.08.1999 nicht etwa ausschließlich aufgrund einer aufgetretenen Dekubituserkrankung sondern aufgrund ihres sehr schlechten Allgemeinzustandes sowie eines Harnwegsinfektes erforderlich war. Davon abgesehen, hat der Sachverständige auch nicht ausgeführt, dass die Dekubituserkrankung der Versicherten aufgrund schuldhafter Versäumnisse in der Pflege entstanden sei. Er hat vielmehr ausgeführt, dass Behandlungsfehler der aufgetretenen Dekubitusulzera nicht feststellbar seien. Zwar sei die Dokumentation der pflegerischen Maßnahmen ungenügend, sie enthalte aber alle entsprechenden dem Stadium der Dekubituserkrankung notwendigen Maßnahmen.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.