Anwaltshaftung im Scheidungsmandat: Aufklärung über § 1933 BGB und Beweislast
KI-Zusammenfassung
Die Miterbin verlangte von der früheren Anwältin des Erblassers Schadensersatz, weil diese im Scheidungsverfahren nicht zur Zustimmung geraten habe, wodurch die Ehefrau gesetzliche Erbin geblieben sei. Das LG wies die Klage ab. Es sei zweifelhaft, ob der Anwaltsvertrag Schutzwirkungen zugunsten der Kinder entfalte; jedenfalls habe die Klägerin weder Umfang des Mandats noch eine unterlassene Belehrung über § 1933 BGB bewiesen. Die Klägerin sei zudem für die behauptete Pflichtverletzung beweisbelastet, auch wenn es sich um eine negative Tatsache handelt.
Ausgang: Schadensersatzklage gegen die Rechtsanwältin wegen behaupteter Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anwaltsvertrag entfaltet wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses regelmäßig keine Schutzwirkung zugunsten Dritter; eine Ausnahme setzt voraus, dass die anwaltliche Tätigkeit erkennbar auch dem Dritten zu dienen bestimmt ist und der Anwalt hiervon Kenntnis hat.
Die Beweislast für Bestehen und Reichweite eines anwaltlichen Mandats als Voraussetzung eines Anspruchs aus § 280 Abs. 1 BGB trägt der Anspruchsteller.
Aus der Erteilung einer Vollmacht folgt zwar regelmäßig ein Indiz für ein zugrunde liegendes Mandatsverhältnis; aus der schlagwortartigen Verfahrensbezeichnung in der Vollmachtsurkunde lässt sich jedoch grundsätzlich nicht zuverlässig auf den inhaltlichen Umfang des Auftrags im Innenverhältnis schließen.
Wer Schadensersatz wegen unzureichender anwaltlicher Aufklärung verlangt, trägt auch für das behauptete Unterlassen der Belehrung die Beweislast; die Erschwernis des Negativbeweises führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast.
Ein Beweisantritt durch Benennung eines Zeugen „aus dem persönlichen Umfeld“ ohne konkrete Individualisierung ist unzulässig, wenn der Kreis der in Betracht kommenden Personen nicht objektiv abgrenzbar ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung iHv 110% des beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer Verletzung der Pflichten aus einem Anwaltsvertrag auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin ist aufgrund gesetzlicher Erbfolge Miterbin zu ¼ nach ihrem am 2.1.2005 gestorbenen Vater R. V. (im Folgenden: Erblasser). Bei Eintritt des Erbfalls war zwischen dem Erblasser und der Mutter der Klägerin, Frau H. V. das Scheidungsverfahren unter anderem mit der Folgesache Zugewinn beim Familiengericht Halle (Westf.) anhängig. Zu diesem Zeitpunkt lebten die Eheleute seit über 3 Jahren getrennt. Die Zustellung des Scheidungsantrages an den Erblasser war am 15.2.2003 erfolgt. In dem ersten Termin in dem Scheidungsverfahren am 27.5.2003, in dem der Erblasser noch nicht anwaltlich vertreten war, konnte die Ehe noch nicht geschieden werden, da die Mutter der Klägerin einen Zugewinnausgleichsanspruch anhängig machte.
Daraufhin erteilte der Erblasser der Beklagten ein Mandat, dessen inhaltlicher Umfang zwischen den Parteien streitig ist. Am 14.6.2003 teilte die Beklagte dem Familiengericht schriftlich mit, dass sie beauftragt worden sei, die Interessen des Antragsgegners im Scheidungsverfahren wahrzunehmen. Auf den Inhalt der Anlage K1 wird insofern verwiesen. Der Erblasser hatte eine Vollmachtsurkunde zugunsten der Beklagten unterschrieben in der der Zusatz „wegen Scheidungsverfahren“ enthalten war. Insoweit wird auf die Anlage K2 verwiesen. Bis zum Eintritt des Erbfalls bemühte sich die Beklagte um eine Einigung in den Scheidungsfolgesachen.
Eine Zustimmung zu dem Scheidungsantrag der Mutter der Klägerin erfolgte weder durch den Erblasser selbst noch durch die Beklagte. Der Erblasser hinterließ kein Testament.
Die Klägerin behauptet, der Erblasser habe mündlich wiederholt den Wunsch geäußert, dass die Klägerin und ihr Bruder N. V. zu je ½ seine Erben werden sollten. Sie behauptet ferner, das erteilte Mandat habe sich auf das gesamte Scheidungsverfahren erstreckt. Die Beklagte habe es versäumt, den Erblasser darüber aufzuklären, dass die Zustimmung zu dem Scheidungsantrag erforderlich war, um seine Ehefrau von der gesetzlichen Erbfolge auszuschließen. Dadurch sei der Klägerin und ihrem Bruder ein Schaden in Höhe von insgesamt 205.396,30 Euro entstanden. Bzgl. der bestrittenen Berechnung des Schadens wird auf Bl. 12-17 d.A. verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, der zwischen dem Erblasser und der Beklagten geschlossene Anwaltsvertrag entfalte für sie Schutzwirkungen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 102.698,15 EUR nebst Jahreszinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.6.2005 und außergerichtliche Kosten in Höhe von 2.440,69 EUR nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.6.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Erblasser habe ihr gegenüber erklärt, er sei bzgl. der Scheidung bereits umfassend beraten worden, die Beklagte solle ausschließlich im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens für den Erblasser tätig werden. Dennoch sei bei einem Gespräch über den Zugewinnausgleich im Februar 2004 zwischen der Beklagten und dem Erblasser auch über dessen eigene Erbschaft gesprochen worden. Der Erblasser überreichte der Beklagten unstreitig eine handschriftliche Notiz, die er sich in einem Beratungsgespräch mit seinem früheren Bevollmächtigten angefertigt hatte. Dort hatte er sich bzgl. der Erbansprüche seiner Ehefrau notiert: „Kein Testament: bei Tod Anspruch auf Erbe“ und stellte der Beklagten diesbezüglich weitere Fragen. Die Beklagte behauptet, sie habe sodann dem Erblasser nochmals die Regelung des § 1933 BGB erläutert. Sie habe den sehr kostenempfindlichen Erblasser dann auch auf die Möglichkeit hingewiesen, die Zustimmung zur Scheidung auch zu Protokoll zu erklären.
Dem Erblasser sei zudem aufgrund der anderen rechtsanwaltlichen Beratung die Vorschrift des § 1933 BGB auch bereits bekannt gewesen, als er der Beklagten das Mandat erteilte. Der Erblasser habe eine Ehescheidung nicht gewollt und einer Beschleunigung oder Abtrennung des Verfahrens widersprochen. Er habe die Trennung immer als Irrweg seiner Frau betrachtet und sei der Auffassung gewesen, diese sei ohne ihn nicht lebensfähig.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter nicht vorlag, da – was unstreitig ist – der Erblasser seinen Kindern Zuwendungen gemacht hatte, deren Einordnung im Zugewinnverfahren streitig war.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls sowie den Inhalt der zur Akte gelangten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 280 I BGB wegen Verletzung der Pflichten aus dem zwischen der Beklagten und dem Erblasser geschlossenen anwaltlichen Dienstvertrag besteht nicht.
I.
Es ist schon zweifelhaft, ob der zwischen der Beklagten und dem Erblasser geschlossene Vertrag Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin entfaltet. Denn die Klägerin selbst ist zu der Beklagten nie in vertragliche Beziehungen getreten. Ein vertraglicher Anspruch kommt daher nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem zwischen dem Erblasser und der Beklagten geschlossenen anwaltlichen Beratungsvertrag um einen Vertrag mit Schutzwirkungen zugunsten der Klägerin handelt. Ein Anwaltsvertrag wird aber durch das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt bestimmt und entfaltet regelmäßig keine Schutzwirkung zugunsten Dritter. Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts auch und gerade dem Dritten zu dienen bestimmt war und der Rechtsanwalt von einer solchen Erwartung des Mandanten Kenntnis hatte (vgl. BGH NJW 1965, S. 1955, OLG Hamm MDR 1986, 1026). Daran fehlt es hier, denn das ereilte Mandat betraf in erster Linie eine familienrechtliche Streitigkeit. Zwar kann sich u.U. daraus auch die Verpflichtung zur Belehrung über erbrechtliche Fragen ergeben. Im Vordergrund steht aber eindeutig die Beratung bzgl. familienrechtlicher Fragen. Diese Beratung war jedenfalls nicht dazu bestimmt, auch den Interessen der Kinder des Erblassers zu dienen. Zudem konnte die Beklagte, selbst wenn die Beratung auch im Interesse der Kinder des Erblassers gelegen hätte, keine Kenntnis von entsprechenden Erwartungen des Erblassers haben. Denn bei einem ganz überwiegend familienrechtliche Fragestellungen umfassenden Mandat liegt die Annahme, der Mandant erwarte auch die Wahrung der erbrechtlichen Interessen potentieller Erben, für einen Rechtsanwalt nicht nahe. Weitere Anhaltspunkte, die auf eine Kenntnis der Beklagten von einer solchen Erwartung des Erblassers schließen lassen, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben. Denn ein Anspruch kommt auch aus anderen Gründen nicht in Betracht.
II.
Denn es bestehen ebenfalls erhebliche Bedenken gegen die Annahme, der Erblasser habe der Klägerin auch ein Mandat für das Scheidungsverfahren erteilt. Für diese streitige Behauptung ist die Klägerin beweisbelastet. Bei der Klägerin als Anspruchstellerin liegt die volle Beweislast für das Bestehen und die Reichweite der vertraglichen Verpflichtung als Voraussetzung für einen Anspruch aus § 280 I BGB (Borgmann/Jungk/Groms, Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 42 Rn 1). Beweis hierfür hat sie jedoch trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises nicht angetreten.
Dabei wird seitens des Gerichts nicht verkannt, dass regelmäßig eine Vollmachtserteilung ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen eines Mandatsverhältnisses darstellt (vgl. dazu BGH NJW-RR 1997, 1285). Nach dieser Rechtsprechung ist eine solche Vollmacht ein verhältnismäßig sicheres Indiz für ein zugrundeliegendes Auftragsverhältnis zum Vollmachtgeber, denn sog. „isolierte“ Vollmachten kommen nur selten vor. Die Rechtsprechung des BGH stützt sich aber auf die Annahme, dass die das Außenverhältnis betreffende Vollmachtserteilung und die das Innenverhältnis betreffende Mandatserteilung regelmäßig zusammenfallen, d.h. dass die Tatsache, dass überhaupt eine Vollmacht besteht, regelmäßig ein Anzeichen dafür ist, dass auch eine das Innverhältnis betreffende Mandatsvereinbarung getroffen wurde. Es gibt dagegen keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass die häufig schlagwortartige Bezeichnung des Verfahrensgegenstands in der Vollmachtsurkunde einen Schluss auf die inhaltliche Reichweite des erteilten Mandats zulässt. Denn eine im Außenverhältnis umfassende Vollmacht ist auch bei einer Beschränkung der Befugnisse im Innenverhältnis möglich. Die Vollmacht wird gerade üblicherweise und zweckmäßigerweise umfassender als der interne Auftrag erteilt, damit der Anwalt bei einer Auftragserweiterung – z.B. aufgrund einer neu eingetretenen Situation – schnell handeln kann, ohne dass eine neue Vollmacht ausgestellt werden müsste (Borgmann/Jungk/Groms aaO § 14 Rn 92). Der Umfang der Vollmacht ist also keineswegs identisch mit dem Umfang des Auftrags und sagt nicht unbedingt etwas über das Innenverhältnis aus (BGH NJW 1971, 1802; 1992, 1963).
So lässt auch die hier in der Vollmachtsurkunde gewählte Bezeichnung „wegen Scheidungsverfahren“ keinen hinreichend wahrscheinlichen Schluss darauf zu, dass ein sämtliche Fragen des Scheidungsverfahrens umfassendes Mandat erteilt wurde. Vielmehr besteht auch die Möglichkeit, dass das Mandat, wie oben ausgeführt, inhaltlich auf die Beratung und Vertretung hinsichtlich der Scheidungsfolgesachen beschränkt war. Ebenso ist möglich, dass der Begriff „Scheidungsverfahren“ lediglich ungenau gebraucht wurde, was auch wenn der Verfasser Jurist ist, nicht ungewöhnlich wäre.
Vor diesem Hintergrund kann dem Inhalt der Vollmacht im vorliegenden Fall keine Indizwirkung für den behaupteten Inhalt des Mandates zukommen. Es bleibt bei der vollen Beweislast der Klägerin, die insoweit beweisfällig geblieben ist. Der Hinweis auf ein Zeugnis „der noch zu benennenden Person aus dem persönlichen Umfeld des Erblassers“ stellt keinen zulässigen Beweisantritt dar. Es handelt sich hier um eine der Angabe „Zeugnis N.N.“ vergleichbare Formulierung. Diese stellt nur dann einen zulässigen Beweisantritt dar, wenn der Kreis der als Zeugen in Betracht kommenden Personen nach objektiven Kriterien abgrenzbar ist. Das ist bei dem „persönlichen Umfeld des Erblassers“ eindeutig nicht der Fall. Selbst wenn man von einem zulässigen Beweisantritt ausgehen wollte, so ließe die Tatsache, dass der Erblasser Dritten gegenüber erklärte, er werden nun „wegen seiner Scheidung“ von der Beklagten vertreten, keinerlei Rückschlüsse darauf zu, welche Absprachen bzgl. des Innenverhältnisses mit der Beklagten getroffen wurden, zumal der Erblasser über keinerlei juristische Vorbildung verfügte und daher völlig offen ist, ob diese sich offensichtlich auf das Außenverhältnis beziehende Erklärung inhaltlich richtig war. Zudem könnten auch die Richtigkeit der Aussage unterstellt nach dem oben Gesagten keinerlei Rückschlüsse auf die Vereinbarungen im Innenverhältnis gezogen werden.
Auch aus dem Schriftsatz der Beklagten vom 14.6.2003 und den Anlagen K13-16 ergibt sich nichts anderes. Dass die Beklagte sich in dem Scheidungsverfahren legitimierte, erklärt sich daraus, dass das Zugewinnausgleichsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgetrennt worden war. Es lag also auf der Hand, dass die Beklagte sich zu dem Verfahren insgesamt legitimierte, zumal auch die Klägerin einräumt, dass eine Abtrennung nicht zu erwarten war. Selbst wenn darin ein Tätigwerden im Scheidungsverfahren zu sehen wäre, so sagt dies noch nichts über die im Innenverhältnis eingeräumten Befugnisse aus.
III.
Ein Anspruch der Klägerin kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil diese auch für die Behauptung, die Beklagte habe den Erblasser über die Bedeutung des § 1933 BGB nicht ausreichend aufgeklärt, beweisfällig geblieben ist. Denn auch für die Behauptung, eine Aufklärung sei nicht erfolgt, liegt die Beweislast beim Anspruchsteller.
Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass derjenige, der einen zur umfassenden Belehrung und Aufklärung Verpflichteten, hier eine Rechtsanwältin, auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch nimmt, weil diese ihre Pflichten nicht gehörig erfüllt habe, für dieses Unterlassen die Beweislast trage, auch wenn ihm damit der Beweis einer negativen Tatsache aufgebürdet werde (BGH, FamRZ 2008, 144; NJW 1987, 1322; 1985, 264; 1986, 2570; so auch: OLG Koblenz, VersR 2001, 1026; Borgmann/Jungk/Groms, Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 44 Rn 14ff.). Bei dem Beweis negativer Tatsachen - hier Unterlassung der Erläuterung der Regelung des § 1933 BGB - ändert sich an den allgemeinen Beweisregeln nichts. Auch der Charakter der Rechtsbeziehungen zwischen dem Mandanten und dem Anwalt als Vertrauensverhältnis verlangt keine Umkehr der Beweislast. Die Schwierigkeit des sog. Negativbeweises ist dadurch zu beheben, dass die andere Partei nach Lage des Falles die Behauptung substantiiert bestreiten und diejenige Partei, welche die Beweislast trägt, die Unrichtigkeit der Gegendarstellung beweisen muss (vgl. BGH, VersR 1966, 1021, 1022; Borgmann/Jungk/Groms aaO). Die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des wegen unzureichender oder unrichtiger Belehrung in Anspruch genommen Anwaltes werden durch die Umstände des Einzelfalles bestimmt (BGH, WM 1986, 486).
Der Prozessvortrag der Beklagten genügt diesen Anforderungen. Ihre Gegendarstellung befasst sich mit den wesentlichen tatsächlichen Umständen, aus denen die Klägerin die haftungsbegründende Pflichtwidrigkeit der Beklagten herleitet. Die Beklagte hat im Einzelnen dargestellt, wie das Gespräch hinsichtlich der Regelung des § 1933 BGB zustande kam und wie dieses Gespräch verlief. Dabei ist auch unstreitig geblieben, dass der Erblasser bereits über eine Notiz bzgl. der erbrechtlichen Fragestellung verfügte und an die Beklagte mit Fragen herantrat. Insofern ist die Darstellung der Beklagten zu dem Gespräch insbesondere angesichts der unstreitigen Rahmenumstände hinreichend substantiiert, um der Klägerin eine Einlassung zu ermöglichen.
Diese Darstellung hat die Klägerin zwar bestritten. Sie hat insofern aber ungeachtet des entsprechenden gerichtlichen Hinweises keinen Beweis angetreten und ist daher bzgl. der behaupteten Aufklärungspflichtverletzung beweisfällig geblieben. Der Hinweis auf ein Zeugnis „der noch zu benennenden Person aus dem persönlichen Umfeld des Erblassers“ stellt nach den obigen Ausführungen keinen zulässigen Beweisantritt dar. Selbst wenn man von einem zulässigen Beweisantritt ausgehen wollte, so ließe die Tatsache, dass der Erblasser Dritten gegenüber nicht angab, von der Beklagten über § 1933 BGB belehrt worden zu sein, keinerlei Rückschlüsse darauf zu, ob eine solche Belehrung tatsächlich unterblieben war. Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass Mandanten jeden Inhalt eines Beratungsgespräches ihrem persönlichen Bekanntenkreis mitteilen.
Eine Umkehr der Beweislast kann sich auch nicht aus der Tatsache ergeben, dass die Klägerin höchstwahrscheinlich für den Inhalt des streitigen Gespräches keine Zeugen benennen kann, da bei dem Gespräch lediglich die Beklagte und der Erblasser zugegen waren. Dass der Erblasser als Teilnehmer dieses Gespräches nicht mehr als Zeuge zur Verfügung steht, kann nicht zu einer Beweiserleichterung führen. Die bloße Beweisnot einer Partei rechtfertigt keine Umkehr der Beweislast.
IV.
Mangels Hauptanspruchs bestehen auch die geltend gemachten Nebenansprüche nicht. Die Beklagte befand sich insofern nicht gem. §§ 280 I, II 286 I BGB im Verzug.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 2 ZPO.