Auskunftsanordnung aus Verkehrsdaten nach §101 UrhG: U. GmbH darf Namen und Anschriften nennen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt Auskunft über Namen und Anschriften von Internetnutzern, denen zu bestimmten Zeiten konkrete IP‑Adressen zugewiesen waren, wegen offensichtlich verletzender Filesharing‑Handlungen. Das Landgericht erteilt die richterliche Erlaubnis zur Verwendung der bei der ISP gespeicherten Verkehrsdaten nach §101 Abs.2, 9 UrhG i.V.m. §3 Nr.30 TKG. Begründend führt das Gericht aus, dass eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung vorliegt und die U. GmbH als ISP die erforderlichen Daten hält.
Ausgang: Antrag auf richterliche Genehmigung zur Verwendung von Verkehrsdaten zur Ermittlung von Namen und Anschriften stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Liegt eine offensichtliche Verletzung von Urheberrechten vor, hat der Verletzte nach §101 Abs.2 UrhG einen Anspruch auf unverzügliche Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse.
Der Auskunftsanspruch nach §101 Abs.2 UrhG erstreckt sich auf Personen, die in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen erbracht haben, die für die rechtsverletzenden Tätigkeiten genutzt wurden.
Kann die zur Auskunft erforderliche Identifizierung nur durch Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des §3 Nr.30 TKG erfolgen, ist hierfür nach §101 Abs.9 UrhG eine vorherige richterliche Anordnung erforderlich.
Ein Internet‑Service‑Provider, der IP‑Adressen zuweist und die entsprechenden Verkehrsdaten speichert, kann zur Auskunft über Namen und Anschriften der betreffenden Nutzer verpflichtet werden, wenn die Rechtsverletzung hinreichend glaubhaft gemacht ist.
Tenor
wird der U. GmbH gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Internetnutzer, denen
a) am 17. September 2008 um 09:07:37 Uhr (MESZ) die IP-Adresse xxx und
b) am 17. September 2008 um 22:10:51 Uhr (MESZ) die IP-Adresse yyy
zugewiesen war.
Gründe
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Ist ein Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht offensichtlich verletzt, hat der Verletzte nach § 101 Abs. 2 UrhG einen Anspruch auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse. Dieser Anspruch richtet sich gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG u.a. gegen Personen, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben. Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG erteilt werden, ist nach § 101 Abs. 9 TKG für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der betreffenden Verkehrsdaten erforderlich, die unter den vorgenannten Voraussetzungen von der Zivilkammer zu erlassen ist.
So liegen - ausgehend von dem hinreichend glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin - die Dinge hier:
1.
Es liegt eine offensichtliche Verletzung von Urheberrechten vor. Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte nach §§ 85, 16, 17, 19a UrhG an den Tonaufnahmen der Künstlerin I. G. auf dem Albumtonträger "So nah wie du" für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Am 17. September 2008 wurden diese Aufnahmen um 09:07:37 Uhr (MESZ) mittels einer so genannten Filesharing Software von dem Internetnutzer, dem zu diesem Zeitpunkt die IPAdresse xxx zugewiesen war, Dritten zum Download angeboten. Dieselbe Aktion wiederholte am 17. September 2008 um 22:10:51 Uhr (MEZ) ein weiterer Internetnutzer, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse yyy zugewiesen war. Die vorgenannten Internetnutzer haben auf diese Weise widerrechtlich in das Recht der Antragstellerin auf öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG eingegriffen.
2.
Die U. GmbH bietet als Internet-Service-Provider in gewerblichem Ausmaß als Dienstleistung die Verschaffung des Zugangs zum Internet an. Diese Dienstleistung ist bei den vorbeschriebenen Rechtsverletzungen genutzt worden. Die für die Downloads genutzten IP-Adressen zählen zum Bestand der U. GmbH. Sie hat diese Adressen den betreffenden Internetnutzern zugeordnet und diesen dadurch über deren Internetanschlüssen Zugang zum Internet gewährt.
3.
Den danach bestehenden Auskunftsanspruch der Antragstellerin hinsichtlich der Namen und der Anschriften der betreffenden Internetnutzer kann die U. GmbH nur unter Verwendung der bei ihr insoweit gespeicherten Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG erfüllen.
Diese Verwendung von Verkehrsdaten war der U. GmbH zu gestatten.
Bielefeld, den 22.09.2008
Landgericht - 4. Zivilkammer