Bereicherungsanspruch nach Drittzahlung: WEG zahlt Dachsanierung einer anderen WEG
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten von den Beklagten Rückzahlung von 76.000 DM, die ihre Verwalterin vom Konto der Kläger an eine Dachdeckerfirma überwiesen hatte. Streitpunkt war, ob dadurch Verbindlichkeiten der Beklagten getilgt und diese bereichert wurden. Das LG bejahte eine Leistung auf fremde Schuld (§ 267 BGB) und sprach den Kondiktionsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zu, da zwischen den Parteien kein Rechtsgrund bestand. Zusätzlich wurden Verzugszinsen sowie 100 DM Aufwendungsersatz für beschaffte Bankunterlagen zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 76.000 DM nebst Zinsen sowie 100 DM Aufwendungsersatz vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine fremde Schuld erfüllt, erbringt eine Leistung auf eine tatsächlich bestehende Verbindlichkeit des Schuldners im Sinne des § 267 BGB.
Wird eine fremde Schuld ohne Rechtsgrund im Verhältnis zwischen Leistendem und Schuldner getilgt, kann der Leistende vom Schuldner nach § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB Herausgabe des Erlangten in Höhe der ersparten Verbindlichkeit verlangen.
Der Wegfall einer Verbindlichkeit stellt einen Vermögensvorteil dar; der Schuldner ist auch dann bereichert, wenn er behauptet, die Schuld aus anderen Mitteln beglichen zu haben, sofern die Drittzahlung zur endgültigen Rechnungsausgleichung erforderlich war und keine Überzahlung vorliegt.
§ 814 BGB steht einer Kondiktion nach Leistung auf fremde Schuld nicht entgegen, wenn kein Rechtsgrund im Verhältnis der Beteiligten besteht.
Verlangt der Schuldner vorprozessual die Beschaffung bestimmter Bankunterlagen, sind die hierfür erforderlichen Kosten als notwendige Aufwendungen bzw. Verzugsschaden ersatzfähig (§§ 670, 286 BGB).
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, an die Kläger 76.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.12.1998 sowie weitere 100,00 DM zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Wohnanlagen der Kläger und der Beklagten wurden im Jahr von der Zeugin verwaltet. Wegen finanzieller Unregel- mäßigkeiten, die unter anderem auch bei der Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschfat der Kläger festgestellt wurden, wurde die Zeugin wegen Untreue rechtskräftig verurteilt.
Im Jahre führte die Firma im Auftrag der als Verwalterin am Wohnobjekt der Beklagten umfangreiche Dachsanierungsarbeiten durch .
Am Wohnobjekt der wurden zu dieser Zeit keine Dachverlegungsarbeiten, jedenfalls nicht in größerem Umfange von der Firma durchgeführt.
Mit Rechnung vom machte die Firma eine erste Abschlagsrechnung hinsichtlich des Objektes genüber der Zeugin als Verwalterin in Höhe von 69.000,00 DM geltend.
Im folgenden überwies die Zeugin vom Konto der Kläger einen Betrag in Höhe von 36.000,00 DM an die Firma
Mit Rechnung vom machte die Firma weitere 40 .000,00 DM für die Dachverlegungsarbeiten am Objekt bei der Zeugin als Verwalter in geltend.
Die Zeugin überwies am einen Betrag in entsprechenderHöhe an die Firma
Mit anwaltlichem Schreiben vom 05.11 .1998 forderten die Kläger unter Fristsetzung bis zum 03.12.1998 die Beklagten auf, an sie 76.000,00 DM zu zahlen.
Die Kläger tragen vor:
Durch die von ihren Gemeinschaftskonten getätigten Uberweisungen der Zeugen an die Firma seien deren Rechnungen für das Wohnobjekt der Beklagten in entsprechender Höhe beglichen worden. Dies ergebe sich auch daraus, daß die gezahlten Beträge der Kläger von der Zeugin auf ihren Kontoauszügen dem Wohnobjekt der Beklagten zugeordnet worden seien . Hierdurch seien gegenüber der Firma
bestehende Verbindlichkeiten der Beklagten in entsprechender Höhe erloschen und ein Vermögensschaden bei den Klägern ent standen, der im Wege des Bereicherungsrechts auszugleichen sei. Ferner hätten sie einen Anspruch auf Erstattung der Kosten in Höhe von 100,00 DM, ·die ihnen von der Sparkasse für die Ausfertigung von Bankunterlagen in Rechnung gestellt worden seien, da die Beklagten die Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge und Überweisungsträger ausdrücklich verlangt hätten.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten zu verurteilen, an sie 76.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 05.12.19 zahlen.
sowie weitere 100,00 DM zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen .
Die Beklagten tragen vor:
Die Zeugin habe als Verwalterin zur Begleichung der Abschlagsrechnungen und der Schlußrechnung der Firma
für die Dachsanierungsarbeiten an ihrem Wohnobjekt von einem dafür vorgesehenen Instandhaltungskonto der Beklagten, das mit 230.000 DM valutiert habe, insgesamt 229.894,48 DM abge-
hoben und an die Firma überwiesen.
Dadurch seien
ihre Verbindlichkeiten gegenüber der Firma aufgrund der von dieser durchgeführten Sanierungsarbeiten erloschen.
Durch die Zahlungen der Kläger an die Firma
sei sie daher jedenfalls nicht mehr bereichert, da sie dadurch von keinen Verbindlichkeiten befreit worden seien.
Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schrift sätze.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidlichen Aussagen der Zeugen ____ und _______
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom (Blatt 80 bis 88 der Akte) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet .
Den I<lägern steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 76 .000 ,00 DM aus§ 812 Absatz 1 Satz 1 2 . Alternative BGB zu.
Durch die Leistung eines Betrages von insgesamt 76. 000,00 DM seitens der Kläger auf eine bestehende Schuld der Beklagten sind diese von Verbindlichkeiten in entsprechender Höhe gegenüber der Firma befreit worden, wordurch sie einen Vermögensvorteil erlangt haben.
Die damalige Verwalterin der Wohnobjekte der Parteien, die Zeugin hat nämlich auf Abschlagsrechnungen der Firma vom und für Dachverlegungsarbeiten an dem Objekt der Beklagten,
von dem Gemeinschaftskonto der Kläger insgesamt 76 .0 00,00 DM zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten gezahlt.
Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme fest.
Die Zeugin hat insoweit ausgesagt , daß sie diesen Gesamtbetrag von den Gemeinschaftskonten der Klägerin auf das Konto der Firma zur Begleichung von deren Rechnungen für die Dachsanierung am Wohnobjekt der Beklagten überwiesen habe. Die Zeugin vermochte sich an den Sachverhalt auch noch gut zu erinnern. So hat sie bekundet, daß die Zeugin sie im Zusammenhang ruit den erfolgten Überweisungen angerufen und darauf hingewiesen habe, daß diese Überweisungen ausweislich der Bankgutschriften von der Wohnungseigentümerge meinschaft der Kläger stammten. Sie habe dieser jedoch erklärt, daß dies ein Irrtum sei und die Überweisungen zu Lasten der Wohnungseigentümergemeinschaft zu verbuchen seien. Dies wird auch bestätigt durch die glaubhafte Aussage der Zeugin die bekundet hat, daß sie sich darüber gewundert habe, daß von dem Gemeinschaftskonto der Kläger 76.000,00 DM auf das Firmenkonto überwiesen worden seien zur Begleichung von Dachsanierungsrechnungen , die bei dem Objekt der Beklagten durchgeführt worden seien . Auf entsprechende fernmündliche Anfrage bei der Zeugin habe diese ihr jedoch erklärt, daß dies ein Irrtum sei und die· Zahlungen zugun sten der für das Wohnobjekt der Beklagten erbrachten Sanierungsarbeiten zu verbuchen seien. Dementsprechend habe sie dies auf den Kontoauszügen handschriftlich auch abgeändert.
Die Aussagen der Zeuginnen erscheinen insgesamt auch glaubhaft.
Insbesondere spricht für die Richtigkeit der Aussage der Zeugin auch der Umstand , daß sie den entsprechenden Sachverhalt in dem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren eingeräumt hat und dementsprechend auch verurteilt worden ist.
Auch der Umstand, daß die Überweisung in Höhe von 40.000,00 DM am erfolgte, obwohl die entsprechende Abschlagsrechnung erst vom datiert, spricht nicht dagegen, daß das mit dieser Zahlung die in der Abschlagsrechnung aufgeführten Leistungen mit abgegolten werden sollten . Denn wie die Zeugin ausgesagt hat, ist es sehr gut möglich, daß sie schon vor Erstellung der entsprechenden Abschlagsrechnung bei der Zeugin angerufen und diese gebeten hatte, einen Abschlagsbetrag schon zu überweisen und erst daraufhin die Ab schlagsrechnung erstellt worden ist.
Durch diese von dem Gemeinschaftskonto der Klägerinerfolgten Zahlungen von insgesamt 76 .000,00 DM sind die Beklagten auch entsprechend bereichert worden, da ihre gegenüber der Firma bestehenden Verbindlichkeiten in dieser Höhe erloschen sind. Zwar mag von dem Instandhaltungskonto der Beklagten insgesamt ein Betrag von ca. 220.000,00 DM abgebucht worden sein, was dem Endbetrag der Abschlußrechnung der Firma für die geleisteten Arbeiten an dem Wohnobjekt der Beklagten entspricht; jedenfalls wurde dieser Betrag jedoch nicht allein für die Begleichung der Rechnungen der Firm für die Dachsanierung an der Gemeinschaftsanlage der Beklagten verwendet.
Dies steht zur üperzeugung des Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme fest. So hat die Zeugin bekundet, daß sie die Überweisungen von dem Gemeinschaftskonto der Kläger habe tätigen müssen, da das Konto der Beklagten keine hinreichende Deckung mehr aufgewiesen habe. Auch sei es erst aufgrund dieser Überweisung möglich gewesen, den gesamten Rechnungsbetrag der Firma damit auszugleichen. Insbesondere habe es insoweit auch keine Überzahlungen gegeben. Dies wird auch bestätigt durch die Aussage der Zeugin
die bekundet hat, daß erst mit der Überweisung des Gesamtbetrages von 76.000,00 DM der gesamte Rechnungsbetrag der Firma fur die erbrachte Dachsansanierung ausgeglichen worden sei, insbesondere seien insoweit auch keine Überzahlungen erfolgt.
Nach alledem liegt hier ein Fall des§ 267 BGB vor. Die Kläger haben insoweit durch ihre damalige Verwalterin, die Zeugin auf eine tatsächlich existierende Schuld des Schuldners, hier der Beklagten, die Leistung erbracht.
Da in ihrem Verhältnis zueinander kein Rechtsgrund vorliegt, der sie dazu verpflichtet hätte, können somit von den Beklagten auch die Zahlung des geleisteten Betrages von 76 .000,00 DM verlangen. § 814 BGB findet insoweit auch keine Anwendung (vgl. Palandt Thoruas, BGB, 57. Auflage, § 814 Rdnr. 2).
Der Zinsanspruch ist gemäß den§§ 286, 288 Abs. 1 BGB gegeben, da die Beklagten sich seit dem 05.12. aufgrund des Schreibens vom 05.11. unter Fristsetzung zum 03.12.1998 seit dem in Verzug befinden.
Ferner können die Kläger von den Beklagten weitere 100,00 DM gemäß den§§ 670 bzw. 286 BGB verlangen .
Die Beklagten haben nämlich vorprozessual von den Klägern Vor lage der Original-Oberweisungsträger der streitgegenständlichen überweisung bzw. von der Sparkasse beglaubigte Kopien verlangt . Die Kläger können daher die ihnen dadurch entstande nen Aufwendungen von 100,00 DM als notwendige Auslagen von den Beklagten ersetzt verlangen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf§ 91 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus 709 ZPO.