Keine Haftung der Frauenärztin nach Thrombose unter Antibabypille bei 17-Jähriger
KI-Zusammenfassung
Die minderjährige Klägerin verlangte Schmerzensgeld und Feststellungen wegen einer im Herbst 1995 aufgetretenen Thrombose nach Verordnung einer Antibabypille durch die Beklagte. Sie rügte v.a. unzureichende Risikoaufklärung und fehlende Einbeziehung der Eltern. Das Landgericht wies die Klage ab: Die Symptome traten erst nach Behandlungsende auf; zudem durfte die nahezu 18-jährige, einsichtsfähige Klägerin selbst einwilligen. Ein Aufklärungsfehler sei nicht entscheidungserheblich, weil sie keinen Entscheidungskonflikt darlegte und den Beipackzettel gelesen hatte.
Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld sowie Feststellungen wegen behaupteter Aufklärungsfehler bei Pillenverordnung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus verspäteter Diagnose scheidet aus, wenn die ersten Symptome erst nach Beendigung der Behandlung durch den in Anspruch genommenen Arzt auftreten.
Bei hinreichender geistiger und sittlicher Reife kann auch ein Minderjähriger wirksam in eine ärztliche Maßnahme einwilligen; die fehlende Aufklärung der Eltern ist dann nicht anspruchsbegründend.
Sucht ein Patient eine Behandlung gezielt auf, liest auf ärztliche Anweisung den Beipackzettel und sind dort die wesentlichen Risiken und Abbruchhinweise klar benannt, besteht regelmäßig keine Pflicht des Arztes, sämtliche dort genannten Einzelrisiken nochmals gesondert mündlich zu erläutern.
Eine Aufklärungshaftung setzt voraus, dass der Patient plausibel darlegt, bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt gestanden und von der Maßnahme Abstand genommen hätte.
Fehlen individuelle Risikofaktoren und ist aufgrund der Person des Patienten davon auszugehen, dass er schriftliche Warnhinweise erfassen kann, kann dies den Umfang der gebotenen Risikoaufklärung beeinflussen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 3 U 226/98 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Die Parteien streiten über das Bestehen von Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen anlässlich einer Behandlung der Klägerin durch die Beklagte im Jahre 1995. Die am 09. November 1977 geborene Klägerin begab sich am 28.07.1995 in die Praxis der als Ärztin für Frauenheilkunde und Geburtshilfe tätigen Beklagten, um sich die "Anti-Baby-Pille" verschreiben zu lassen. Ihre gesetzlichen Vertreter waren bei der Behandlung nicht anwesend. Die Beklagte führte eine gynäkologische Untersuchung bei der Klägerin durch, die zu keinem Befund führte, und verordnete der Klägerin zur oralen Kontrazeption das Medikament "M." der Firma Q. GmbH. Bei der Beratung gab die Beklagte Hinweise zum Einnahmezyklus und wies die Klägerin jedenfalls darauf hin, daß das Medikament beim Auftreten starker Kopfschmerzen abzusetzen sei und daß es gegebenenfalls zu einem Schlaganfall kommen könne. Ferner bestellte die Beklagte die Klägerin einen Monat später wieder in ihre Praxis und verordnete die ''AntibabyPille" sodann für drei weitere Monate, weil die Klägerin ihren Angaben zufolge diese Pille gut vertrug. Eine Rücksprache mit den Eltern als den gesetzlichen Vertretern der Klägerin hielt die Beklagte nicht.
Die Klägerin trägt wie folgt vor:
Erstmals im Oktober 1995 hätten sich bei ihr Schmerzen im Brustbereich eingestellt, die nicht genau hätten lokalisiert werden können und die sich Mitte Oktober 1995 zu brennenden Schmerzen links thorakal und in der linken Schulter verstärkt hätten. Nachdem sie Anfang November linksseitige Unterbauchschmerzen mit Ausstrahlung in den linken Oberschenkel verspürt und sich am 02. November 1995 Fieber eingestellt gehabt habe, sei sie noch am selben Tag stationär in den Krankenanstalten J. aufgenommen worden, wo eine tiefe Beinvenenthrombose links mit Beckenvenenthrombose beiderseits sowie Thrombose der Vena Cava, eine Pneumonie linksbasal mit Verdacht auf Lungenembolie sowie ein frustaner lokaler Lyseversuch mit Urokinase diagnostiziert worden sei. Nach unauffälligem gynäkologischen Konzil und unauffälliger Laparoskopie am 03. November 1995 sei sie zur Durchführung der lokalen Lysetherapie auf die Intensivstation verlegt worden, wo die rechte Vena femoralis am 04. November 1995 im Vergleich zum Vortag eine Lungeneinengung von einem Drittel gezeigt habe. Der Befund der am 03. November 1995 durchgeführten Phlebographie am linken Bein habe ergeben, daß ab Oberschenkelmitte kein Kontraststrom, sondern nur tiefe Gefäße darstellbar gewesen seien, so daß als Befund sich das Bild einer Tiefenbeinvenenthrombose links mit Beckenvenenthrombose beidseits und Thrombose der Vena Cava bis kurz distal der Nierennerven sich ergeben habe. Der Versuch einer lokalen Lyse über eine Venüle am linken Fußrücken habe bis zum 07. November 1995 nicht zu einer Befundverbesserung geführt. Die weitere Therapie habe wegen eines Hämatoms im Bereich der LaparotomieWunde abgebrochen werden müssen, weshalb sie dann noch am selben Tag auf die Chirurgische Station zurückverlegt worden sei. Entlassen worden sei sie am 20. November 1996. Die weitere Behandlung sei durch ihren Hausarzt erfolgt, wobei ihr Marcumar verordnet worden sei. Am 29. November 1995 sei sie erneut stationär in die Krankenanstalten J. zum Ausschluss einer Lungenembolie aufgenommen worden. Der Verdacht auf eine bestehende Lungenembolie habe sich jedoch nicht bestätigt, weshalb sie ab dem 01. Dezember 1995 wieder ambulant behandelt worden sei. Eine erneute Untersuchung in den Krankenanstalten J. ab 09.Mai 1996 habe zwar nur noch eine diskrete Beinschwellung ohne wesentliche Seitendifferenz ergeben. In der Vena Cava habe sich jedoch ein wandständiger Thrombus gezeigt. Deshalb sei ihr zu Beendigung der Marcumar-Therapie geraten worden, wobei ihr mit geteilt worden sei, daß sie in Zukunft ständig mit einem erhöhten Thrombose-Risiko leben müsse. Bis zum heutigen Tag habe sich ihr Zustand nicht vollständig normalisiert. Sie könne in keiner körperlichen Position längere Zeit verharren, ohne daß ihre Beine stark schmerzten und anschwellten. Seien die Beine erst einmal angeschwollen, dann müsse sie sich hinlegen, wobei es häufig einen Tag lang dauere, bis sich ihr Zustand normalisiert habe.
Ursache für die schwerwiegende venöse Thrombosierung sei die ihr durch die Beklagte verordnete Antibaby-Pille gewesen. Seit Ende 1995 sei das Medikament "M." nur eingeschränkt anwendbar für die Erstversorgung bei Frauen unter dreißig Jahren. Der Beklagten seien Aufklärungsfehler vorzuwerfen. Richtiger Adressat der Aufklärung seien ihre Eltern und nicht sie selbst gewesen, da die Medikamentation der Antibaby-Pille eine ohne weiteres aufschiebbare Maßnahme sei. Bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung hätte sie sich eingehende Gedanken über die Risiken einer Einnahme der Antibaby-Pille der dritten Generation der Marke "M." gemacht. Diese Chance sei ihr nicht gegeben worden, da beim Beratungsgespräch die Beklagte lediglich neben sächlich auf die Möglichkeit eines Schlaganfalles hingewiesen habe. Nicht belehrt worden sei sie dagegen über mögliche thrombolische Erkrankungen sowie die insoweit zu beachtenden Symptome. Zwar habe sie sich mit dem Beipackzettel des Medikaments befaßt. Aus diesem habe sie jedoch für ihre Person keine Rückschlüsse ziehen können, da die Beklagte sie lediglich auf ein Kopfschmerzrisiko hingewiesen habe. Insbesondere habe sie aufgrund nicht gebührender Aufklärung durch die Beklagte nach dem Ablauf von drei Monaten einen Zusammenhang zwischen der Einnahme des Ovulationshemmers und den bei ihr auftretenden Schmerzen im Brust- und Schulterbereich nicht herstellen können, wodurch eine erfolgreiche Therapie verhindert worden sei. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe aufgrund der fehlenden Einwilligung Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 80.000,00 DM, da seit nunmehr drei Jahren ihre Lebensqualität drastisch beeinträchtigt sei und sie überdies vom Versorgungsamt der Stadt Bielefeld bereits zu dreißig Prozent als schwerbehindert anerkannt sei, wobei dieser Grad allerdings noch zu niedrig angesetzt sei.
Der Anspruch auf Zahlung einer Geldrente sei deshalb gegeben, weil sie beabsichtigt habe, nach dem Abitur Zahnmedizin zu studieren, um später im Bereich Kieferchirurgie und Orthopädie tätig zu werden. Das Gymnasium habe sie endgültig am 09. Oktober 1996 verlassen müssen, obwohl sie eine glänzende Schülerin gewesen sei, da es ihr nicht mehr möglich gewesen sei, ständig zu sitzen. Deshalb sei sie zum T.-Kolleg gewechselt, wo sie im Mai diesen Jahres ihre Abitur-Prüfung abgelegt habe. Bereits heute habe sie durch ihre Krankheit 1,5 Ausbildungsjahre verloren. Gleichwohl verfolge sie ihren Berufswunsch weiter, wobei allerdings bereits heute absehbar sei, daß sie aufgrund ihrer Erkrankung mit einer längeren Ausbildungszeit rechnen müsse und ihr auch später lediglich eine Teilzeitbeschäftigung möglich sein werde.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen , an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen seit dem 14. 07.1997;
2. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr die zukünftig aufgrund der mangelnden Aufklärung am 28.07.1995 entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;
3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr mit Beendigung einer Berufsausbildung, spätestens ab Voll endung ihres 27. Lebensjahres, eine Geldrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt wie folgt vor:
Sie habe anläßlich der Erstvorstellung der Klägerin eine ausführliche Anamnese erhoben, wobei - wie unstreitig ist - sich keine Risikofaktoren ergeben hätten. Sodann habe sie ein ausführliches Aufklärungsgespräch mit der Klägerin geführt, wobei sie auf Nebenwirkungen der Antjbaby-Pille, insbesondere auf die Gefahr einer Thrombose hingewiesen habe. Das Präparat "M.", bei dem es sich seinerzeit um die am niedrigsten dosierte Pille gehandelt habe, habe sie der Klägerin mit der ausdrücklichen Anweisung übergeben, sich den Beipackzettel gründlich durchzulesen. Bei der Kontrolluntersuchung am 05. September 1995 habe die Klägerin, wie unstreitig ist, angegeben, keine Beschwerden zu haben. Angesichts dieses Sachverhalts könne von einem Aufklärungsdefizit trotz der Minderjährigkeit der Klägerin keine Rede sein, zumal die Klägerin über das nötige Maß an Urteils- und Einsichtsvermögen verfügt habe. Überdies habe sich auf dem Beipackzettel - wie ebenfalls unstreitig ist - der Hinweis befunden, daß Gründe für das sofortige Absetzen des Medikaments erste Anzeichen von Venenentzündungen oder Blutgerinnseln, wie zum Beispiel ungewohnte Schmerzen oder Schwellungen in den Beinen, stechende Schmerzen beim Atmen oder Husten unklarer Ursache, Schmerz- und Engegefühl im Brustraum seien. Da die Klägerin überdurchschnittlich intelligent sei, müsse davon ausgegangen werden, daß sie diese Hinweise verstanden habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die geltend gemachten Schadensersatz bzw. Schmerzensgeldansprüche gegen die Beklagte zu.
I)
Die Klägerin kann die Klage nicht mit Erfolg auf ihre Behauptung stützen, daß die Thrombose zu spät erkannt wurde. Denn unstreitig traten die ersten Symptome bei der Klägerin erst Ende Oktober 1995 auf. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Klägerin aber nicht mehr bei der Beklagten in Behandlung.
II)
Die Klägerin kann die Klage auch nicht mit Erfolg auf die von ihr erhobene Aufklärungsrüge stützen.
1 )
Die Kammer hält es bereits für zweifelhaft, ob die Medikation mit der Antibaby-Pille im vorliegenden Fall überhaupt einen "Eingriff" im weiteren Sinn darstellen kann, der gesonderte Aufklärungspflichten des Arztes auslöst. Selbst wenn man diese Frage jedoch bejahen würde, so würde eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten aufgrund der Besonderheiten des zu entscheidenden Falles ausscheiden. Denn die Klägerin suchte die Beklagte gezielt auf mit der Bitte, ihr die Pille zu verschreiben. Sodann hat die Klägerin unstreitig auf Anweisung der Beklagten den Beipackzettel gelesen, auf dem ebenso unstreitig als Risiko "Thrombosegefahr" angegeben war und auf dem sich Hinweise befanden, wann das Medikament sofort abzusetzen ist.
Unter diesen Umständen besteht für den behandelnden Arzt keine weitergehende Verpflichtung, gesondert auf die einzelnen, auf dem Beipackzettel genannten Risiken hinzuweisen. Dies gilt erst recht, weil bei der Klägerin unstreitig keinerlei Risikofaktoren vorlagen und es sich bei ihr ihrem eigenen Sachvortrag zufolge um eine überdurchschnittlich intelligente junge Frau handelte, bei der die Beklagte ohne weiteres davon ausgehen konnte, daß die Klägerin die Tragweite der im Beipackzettel genannten Hinweise auch ohne gesonderte Belehrung verstehen würde.
2)
Selbst wenn man jedoch entgegen den vorstehenden Ausführungen eine besondere Aufklärungspflicht bejahen würde, wäre die Klage selbst dann unbegründet, wenn die Beklagte die Klägerin nicht ausdrücklich auf Thrombosegefahren hingewiesen hätte.
a) Die Klägerin kann sich zunächst nicht darauf berufen, daß ihre Eltern nicht aufgeklärt worden seien. Die Bestimmung über die eigene körperliche Unversehrtheit fällt nicht in den Bereich der rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen und kann daher, eine entsprechende geistige und sittliche Entwicklung vorausgesetzt, auch von einem nicht voll Geschäftsfähigen getroffen werden mit der Wirkung, daß ein von ihm gebilligter kunstgerechter Eingriff nicht rechtswidrig ist (BGH NJW 1972, 335, 337). Gemessen an diesen Kriterien durfte sich die Beklagte im vorliegenden Fall darauf beschränken, nach einer entsprechenden Untersuchung der Klägerin auch ohne Zustimmung ihrer Eltern die Antibaby-Pille zu verschreiben. Denn die im Erstbehandlungszeitpunkt annähernd 17 Jahre und neun Monate alte Klägerin war aufgrund ihrer überdurchschnittlichen Intelligenz in der Lage, sich anhand des Beipackzettels des ihr verordneten Medikaments mit den Risiken der Einnahme eines Ovulationshemmers auseinanderzusetzen und diese Risiken gegenüber den mit der Einnahme des Medikaments verbundenen Vorteilen abzuwägen.
b) Schließlich vermag die Aufklärungsrüge auch bereits deshalb nicht durchzugreifen, weil die Klägerin selbst nicht vorträgt, sich überhaupt in einem Entscheidungskonflikt befunden zu haben. Wie die Klägerin selber darstellt, kam sie mit dem Ziel zu der Beklagten, sich die Pille verschreiben zu lassen. Obwohl sie jedenfalls von der Beklagten auf die Möglichkeit eines Schlaganfalles als Nebenrisiko der Einnahme der Pille hingewiesen worden war und obwohl sie den Beipackzettel samt den dort beschriebenen möglichen Nebenwirkungen gelesen und verstanden hatte, hatte sie sich von diesem Entschluß nicht abbringen lassen. Unter diesen Umständen fehlt jeglicher Anhaltspunkt für die Annahme, daß die Klägerin von der Einnahme des Medikamentes Abstand genommen hätte, wenn sie von der Beklagten nochmals mündlich auf eine Thrombose-Gefahr im Zusammenhang mit der Einnahme der Pille aufgeklärt worden wäre.
III)
Bei dieser Sachlage war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 709 Satz 1 ZPO.