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Landgericht Bielefeld·4 O 328/08·10.09.2008

Verwendung von Verkehrsdaten zur Auskunft bei offensichtlich verletztem Urheberrecht

Gewerblicher RechtsschutzUrheberrechtProviderauskunft/InternetrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die richterliche Anordnung, dass die T. GmbH unter Verwendung von Verkehrsdaten Namen und Anschriften der Inhaber bestimmter IP-Adressen mitteilt. Zentral war, ob eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung i.S.d. § 101 UrhG vorliegt und damit gemäß § 101 Abs. 9 TKG die Verwendung von Verkehrsdaten zulässig ist. Das Landgericht sah glaubhaft dargelegte Filesharing-Verstöße und ordnete die Verwendung der Verkehrsdaten an, da die T. GmbH als ISP die relevanten IP-Adressen zugeordnet hatte.

Ausgang: Antrag auf richterliche Anordnung zur Verwendung von Verkehrsdaten zur Auskunft über Nutzerdaten bei offensichtlicher Urheberrechtsverletzung stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Liegt eine offensichtliche Verletzung von Urheberrechten vor, besteht nach § 101 Abs. 2 UrhG ein Anspruch auf unverzügliche Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse.

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Der Auskunftsanspruch richtet sich auch gegen Diensteanbieter, die in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen erbracht haben, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt wurden.

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Ergibt sich die Identifizierung der verantwortlichen Nutzer nur durch Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG, ist hierfür nach § 101 Abs. 9 TKG eine vorherige richterliche Anordnung erforderlich und zu erlassen, wenn die Voraussetzungen (offensichtliche Rechtsverletzung, Zuordnung der IP-Adressen zum Provider) glaubhaft gemacht sind.

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Glaubhafte Tatsachenbekundungen über die Nutzung von Filesharing (z.B. Nachweis des Downloads und Verbleibens von Torrent-Dateien) können die Voraussetzungen für die richterliche Anordnung zur Nutzung von Verkehrsdaten erfüllen.

Relevante Normen
§ 3 Nr. 30 TKG§ 101 Abs. 2 UrhG§ 101 Abs. 9 TKG§ 16, 17, 19a UrhG

Tenor

wird der T. GmbH gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG Auskunft zu erteilen über den Namen und die Anschrift derjenigen Internetnutzer, denen

a) am 7. September 2008 um 10.18.58 Uhr (MESZ) die IP-Adresse xx und

b) am 7. September 2008 um 10.13.45 (MESZ) die IP-Adresse yy

zugewiesen war.

Gründe

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Der Antrag ist zulässig und begründet.

3

Ist ein Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht offensichtlich verletzt, hat der Verletzte nach § 101 Abs. 2 UrhG einen Anspruch auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse. Dieser Anspruch richtet sich gemäß § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG u.a. gegen Personen, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben. Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG erteilt werden, ist nach § 101 Abs. 9 TKG für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die unter den vorgenannten Voraussetzungen von der Zivilkammer zu erlassen ist.

4

So liegen – ausgehend von dem glaubhaften Vortrag der Antragstellerin – die Dinge hier:

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1.

6

Es liegt eine offensichtliche Verletzung von Urheberrechten vor. Die Antragstellerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte (§§ 16, 17, 19a UrhG) an den auf dem Albumtonträger "E." enthaltenen Aufnahmen des Künstlers P. M. für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Am 7. September 2008 wurden diese Aufnahmen um 10.13.45 Uhr (MESZ) mittels einer so genannten Filesharing Software von dem Internetnutzer, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse yy zugewiesen war, bei einem anderen Teilnehmer heruntergeladen. Dieselbe Aktion wiederholte um 10.18.58 Uhr (MESZ) ein weiterer Internetnutzer, dem zu diesem Zeitpunkt die IP-Adresse xx zugewiesen war. In beiden Fällen wurden nach dem erfolgten Download der Musiktitel die zugleich heruntergeladen Verknüpfungsdateien (die so genannten Torrent-Dateien) von den betreffenden Internetnutzern nicht gelöscht, so dass die Aufnahmen Dritten zugänglich blieben, die sie nun ihrerseits widerrechtlich von dem Rechner der vorgenannten Internetnutzer herunterladen konnten.

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2.

8

Die T. GmbH bietet als Internet-Service-Provider in gewerblichem Ausmaß als Dienstleistung die Verschaffung des Zugangs zum Internet an. Diese Dienstleistung ist bei den vorbeschriebenen Rechtsverletzungen genutzt worden. Die für die Downloads genutzten IP-Adressen zählen zum Bestand der T. GmbH. Sie hat diese Adressen den betreffenden Internetnutzern zugeordnet und diesen dadurch über deren Internetanschlüssen Zugang zum Internet gewährt.

9

3.

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Den danach bestehenden Auskunftsanspruch der Antragstellerin hinsichtlich der Namen und der Anschriften der betreffenden Internetnutzer kann die T. GmbH nur unter Verwendung der bei ihr insoweit gespeicherten Verkehrsdaten im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG erfüllen.

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Diese Verwendung von Verkehrsdaten war der T. GmbH zu gestatten.

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Dr. W. Richter am LGK. RichterinS. Richter am LG