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Landgericht Bielefeld·4 O 3/03·21.10.2003

Arzthaftung: Klage wegen Kieferkammglättung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Feststellung nach einer Kieferkammglättung, da ein Fibrom nicht entfernt und die Prothese fehlerhaft sitze. Zentrales Streitpunkt war, ob ein Behandlungsfehler oder eine unzureichende Aufklärung vorliegt. Das Landgericht hielt die Kammglättung für indiziert und fachgerecht; ein Behandlungsfehler wurde nicht nachgewiesen. Die Klage wurde deshalb abgewiesen.

Ausgang: Klage der Klägerin wegen fehlerhafter Kieferkammbehandlung und unzureichender Aufklärung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Für Schadensersatzansprüche aus ärztlicher Behandlung trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und dessen Kausalität für den eingetretenen Schaden.

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Fehlt ein dokumentierbarer Ausgangszustand, schließt dies die Feststellung der medizinischen Indikation ex post nicht aus; das Gericht kann aufgrund eines sachverständigen Gutachtens und objektiver Befunde eine Indikation feststellen.

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Nicht jede unterlassene Entfernung eines reizlosen, kleineren Befundes (z. B. Minifibrom) begründet einen Behandlungsfehler; es muss nachgewiesen werden, dass das Unterlassen medizinisch indiziert war und ursächlich zu einem Schaden führte.

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Für einen Anspruch aus unterlassener Aufklärung muss der Patient substanziiert darlegen, wie er sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung entschieden hätte (hypothetisches Verhalten).

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.300,00 € abzuwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin begab sich wegen bestehender  Schmerzen im Oberkiefer am 05.01.2000 in die Behandlung des Beklagten. Der Beklagte ist Fachzahnarzt für Oralchirurgie. Der Beklagte führte am 13.01.2000 bei der Klägerin eine Kieferkammglättung im Oberkieferseitenzahnbereich durch. Mit der Klage verfolgt die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Behandlung und trägt zur Begründung vor:

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Der Eingriff vom 13.01.2000 sei nicht indiziert gewesen. Ihre damaligen Beschwerden hätten nicht aus dem vom Beklagten festgestellten Knochenauswuchs im Bereich des linken Oberkiefers resultiert, sondern in Wahrheit auf einem vom Beklagten nicht erkannten Fibrom. Fachgerecht wäre es folglich gewesen, eine Excision des Fibroms vorzunehmen, was der Beklagte unterlassen habe. Infolge des fehlerhaften Eingriffes sitze ihre Oberkieferprothese nicht mehr richtig und wackele. Sie könne nur rechtsseitig kauen, da beim linksseitigen Kauen Schmerzen aufträten. Wegen des unzureichenden Sitzes der Oberkieferprothese habe sie Sprachschwierigkeiten. Es sei eine neue Oberkieferprothese erforderlich und auch eine neue Unterkieferprothese. Letztere deshalb, weil die Oberkieferprothese mit der Unterkieferprothese nicht mehr korreliere.

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Vor dem Eingriff vom 13.01.2000 sei sie auch nicht darauf hingewiesen worden, dass Gegenstand der Behandlung die teilweise Entfernung des Oberkiefers sei. Aufgrund der Folgen der fehlerhaften Behandlung sei ein Schmerzensgeld von mindestens 4.000,00 € angemessen.

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Ferner sei ihr auch materieller Schaden im Gesamtbetrag von 330,81 € entstanden. Bezüglich der einzelnen Schadenspositionen wird auf die Aufstellung der Klägerin in der Klageschrift (Bl. 4 und 5) Bezug genommen.

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Auch ihr Feststellungsbegehren sei gerechtfertigt, da infolge des Behandlungsfehlers des Beklagten mit einem weiteren erheblichen Handlungsbedarf zu rechnen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens 4.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

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Den Beklagten  weiter zu  verurteilen, an die Klägerin 330,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

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Festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren Schaden zu ersetzen, der der Klägerin daraus entstanden ist und noch entsteht, dass der Beklagte bei ihr am 13.01.2000 eine Oberkieferkammglättung vorgenommen hat, soweit nicht derartige Ansprüche auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen. 

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Der Beklagte beantragt,

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                            die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt er vor:

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Die von ihm durchgeführte Behandlung sei fachgerecht erfolgt. Zum Zeitpunkt des 13.01.2000 sei kein Reizfibrom vorhanden gewesen. Der schlechte Sitz der Oberkieferprothese resultiere daraus, dass die Klägerin sie entgegen seiner ausdrücklichen Anweisung nach dem Eingriff vom 13.01.2000 nicht getragen habe. Die Höhe des Schmerzensgeldes sei übersetzt. Die geltend gemachten Kosten für Nachbehandlungen seien nicht belegt und würden bestritten. Der Feststellungsantrag sei, da Bezifferung möglich sei, unzulässig.

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Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

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Beweis erhoben wurde durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

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Der Sachverständige wurde ferner mündlich angehört. Wegen des Inhalts seiner mündlichen Ausführungen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.10.2003 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Klägerin stehen weder aus unerlaubter Handlung noch aus pVV Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten wegen fehlerhafter Behandlung zu. Denn den ihr obliegenden Beweis für eine fehlerhafte Behandlung hat die Klägerin nicht geführt.

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Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist ein Behandlungsfehler nicht festzustellen. Der Sachverständige hat zu der Behandlung im wesentlichen folgendes ausgeführt:

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Zwar sei es im Nachhinein naturgemäß nicht mehr 100 % - ig möglich, die medizinische Indikation für die Kieferkammglättung zu verneinen oder zu bejahen, da keine Modelle des Ausgangszustandes vorhanden seien, auf denen die eindeutige Indikation zur Kieferkammglättung erkennbar sei. Aufgrund der seit langem bestehenden Zahnlosigkeit im Oberkieferfront- und Seitenzahnbereich resultiere erfahrungsgemäß ein geschrumpfter Kieferkamm mit ungleichmäßigen Resorptionserscheinungen sowie daraus entstehenden unphysiologischen Knochenkanten und unregelmäßig spitz zu laufenden Kieferkämmen. Schon allein die Tatsache, dass auf der rechten Seite dieses beschriebene Phänomen jetzt noch vorhanden sei, deute darauf hin, dass der gleiche spitz zu laufende Kieferkamm mit Knochenkanten auch im linken Oberkiefer vorhanden gewesen sei. Da die Resorptionserscheinungen des gesamten Oberkieferalveolarfortsatzes in dem von ihm am 20.05.03 angefertigten Orthopantomogramm im linken und rechten Oberkiefer identisch seien, sei dies ein weiterer nachvollziehbarer Hinweis darauf, dass die Kieferkammglättung im linken Oberkieferseitenzahnbereich medizinisch indiziert gewesen sei. Die Kieferkammglättung habe der Beklagte eindeutig nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst durchgeführt. Die von ihm am 20.05.03 durchgeführte klinische Untersuchung habe auf der linken Oberkieferseite von Regio 22 bis 27 einen abgerundeten glatten Kieferkamm ergeben. Im Vergleich dazu habe im rechten Oberkieferseitenzahnbereich von Regio 11 - 17 ein spitz zu laufender Kieferkamm, welcher offensichtlich keine chirurgische Glättung erfahren habe, inponiert. Auch das seinem Gutachten beigefügte Foto verdeutliche noch einmal im Seitenvergleich zweifelsfrei die korrekt durchgeführte modellierende Kieferkammglättung des linken Oberkieferseitenzahnbereichs. Die Kieferkammglättung im linken Oberkiefer sei eine medizinisch sinnvolle OP - Technik, um Prothesendruckstellen weitestgehend zu reduzieren, respektive zu vermeiden. Bei seiner am 20.05.03 durchgeführten Untersuchung habe er auf der vestibulären Kammseite Regio 25 - 26 ein maximal 2 mm großes, leicht erhabenes, absolut reizloses Fibrom auf dem buckalen Kammabhang festgestellt, das bei Palpation nicht schmerzempfindlich gewesen sei. Dieses Fibrom sei eher unter die Kategorie „Minifibrom“ einzuordnen. Das Minifibrom hätte vom Beklagten auch im gleichen Zug entfernt werden können, jedoch sei es sehr unwahrscheinlich, dass es überhaupt Beschwerden irgendwelcher Art hervorgerufen habe. Eine dringende medizinische Notwendigkeit zur Entfernung desselben habe, falls es auch im Januar 2000 reizlos war, nicht bestanden. Ob eine medizinische Indikation im Sinne des Kassenrechtes im Januar 2000 bestanden habe, das Minifibrom zu entfernen, sei eher fragwürdig und im Nachhinein auch mit Sicherheit nicht mehr zu verifizieren. Wie ihm die Klägerin angegeben habe, sei die zwingend erforderliche Unterfütterung der Prothese nach Durchführung der Kieferkammglättung erst 6 Monate  später erfolgt, was eindeutig zu spät sei. Die Schmerzen und Kaubeschwerden der Klägerin in diesem Zeitraum seien verständlich und leicht nachvollziehbar, da die Prothese mangels Unterfütterung einen mangelhaften Sitz aufgewiesen habe.

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Die Kammer hat sich die Ausführungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde kein Zweifel besteht, zu eigen gemacht. Danach ist festzustellen, dass die Kieferkammglättung indiziert war und fachgerecht durchgeführt wurde. Es ist nicht  zweifelsfrei festzustellen ist, dass das Unterlassen der Entfernung des Minifibroms fehlerhaft war. Die Klägerin kann Schadensersatzansprüche auch nicht aus fehlender Aufklärung herleiten. Denn sie hat nichts dazu vorgetragen, wie sie sich verhalten hätte, wenn sie über Art und Ausmaß des Eingriff vom 13.01.2000 aufgeklärt worden wäre. Einen nachvollziehbaren Entscheidungskonflikt hat sie jedenfalls nicht dargelegt.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.