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Landgericht Bielefeld·4 O 293/14·15.07.2015

Vollkasko: Kein Nachweis des äußeren Bildes einer Teileentwendung am Pkw

ZivilrechtVersicherungsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Versicherungsnehmer verlangte aus der Vollkaskoversicherung Entschädigung für einen behaupteten Diebstahl von Fahrzeugteilen in der Nacht. Das Gericht stellte darauf ab, dass der Versicherungsnehmer das „äußere Bild“ der Entwendung zu beweisen hat, wofür grundsätzlich Beweiserleichterungen gelten. Nach Würdigung der Anhörung und der Zeugen verneinte das Gericht jedoch die behauptete Abwesenheitszeit und nahm an, der Kläger sei bereits vor 23 Uhr am Abstellort gewesen. Mangels Nachweises des äußeren Bildes wurden Haupt- und Hilfsanträge abgewiesen; Nebenforderungen entfielen.

Ausgang: Klage auf Kaskoentschädigung (Haupt- und Hilfsanträge) mangels Nachweises des äußeren Bildes der Teileentwendung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Versicherungsnehmer trägt im Kaskoversicherungsfall die Beweislast für das äußere Bild der Entwendung; hierfür genügen Indiztatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine versicherte Entwendung schließen lassen.

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Beweiserleichterungen im Entwendungsfall können es im Regelfall genügen lassen, dass der Versicherungsnehmer einen äußeren Sachverhalt beweist, der typischerweise auf eine Entwendung schließen lässt; dies gilt entsprechend für die Entwendung von Teilen eines abgestellten Fahrzeugs.

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Zum äußeren Bild der Teileentwendung gehört insbesondere der Nachweis, dass das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit mit den später fehlenden Teilen abgestellt und erst später in teilentwendetem Zustand wieder vorgefunden wurde.

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Bleiben nach § 286 ZPO durchgreifende Zweifel an einem für das äußere Bild wesentlichen Umstand (z.B. Abwesenheitszeit) bestehen, ist der Beweis nicht geführt und der Entschädigungsanspruch aus der Kaskoversicherung scheitert.

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Scheitert der Hauptanspruch mangels Nachweises des Versicherungsfalls, bestehen auch keine Ansprüche auf Verzugszinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, die an den Hauptanspruch anknüpfen.

Relevante Normen
§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 184/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger unterhält bei der Beklagten für seinen Pkw Porsche 911, Fahrzeugidentnummer xx, amtliches Kennzeichen xx, eine Vollkaskoversicherung.

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Am Abend des 27.03.2014 waren die Geschäfte des Einkaufszentrums V. in P. bis 22.00 Uhr geöffnet. Das dort befindliche Schnellrestaurant und das ebenfalls dort befindliche Kino mit mehreren Kinosälen waren nach 22.00 Uhr noch geöffnet.

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Der Kläger und der Zeuge C. untersuchten gemeinsam am Abend des 27.03.2014 das auf einem Stellplatz an der Z.straße xx in A. stehende Fahrzeug des Klägers, das zu diesem Zeitpunkt – der zwischen den Parteien streitig ist – auf Steinen aufgebockt war und an dem Teile, u.a. die Reifen, fehlten.

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In der Nacht vom 27. auf den 28.03.2014 zeigte der Kläger zudem einen Teilediebstahl am streitgegenständlichen Pkw gegenüber der Polizei an. Ein daraufhin eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde am 09.04.2014 ergebnislos eingestellt.

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Am 22.04.2014 wurde der Pkw, im Auftrag der Beklagten, von einem Sachverständigen im beschädigten Zustand begutachtet. Nach diesem Schadengutachten betrug der Nettowiederbeschaffungswert 44.033,61 € und der Bruttorestwert 32.500,00 €. Die Reparaturkosten wurden vom Gutachter mit 31.622,52 € (ohne MwSt.: 26.573,55 €) beziffert.

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Der Kläger machte vorgerichtlich gegenüber der Beklagten Ansprüche wegen des von ihm behaupteten Teilediebstahls in der Nacht vom 27. auf den 28.03.2014 geltend. Die Beklagte lehnte die Erbringung einer Versicherungsleistung ab. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger nunmehr eine Kaskoentschädigung i.H.v. 31.472,52 € (Reparaturkosten laut Gutachten abzüglich 150 € Selbstbeteiligung) für den von ihm behaupteten Schadensfall nebst Verzugszinsen geltend und verlangt daneben Ersatz der Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgung nebst Rechtshängigkeitszinsen. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht diesen Anträgen nicht statt gibt, begehrt er die Zahlung eines Betrages von 11.533,61 € nebst Verzugszinsen, Ersatz entsprechend geringerer Kosten der vorgerichtlichen anwaltlichen Rechtsverfolgung nebst Rechtshängigkeitszinsen und Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach klägerseitiger Vorlage entsprechender Reparaturrechnungen Zahlungen bis zu 31.472,52 € zu leisten.

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Der Kläger behauptet, er habe den Pkw gegen 20.00 Uhr am Abend des 27.03.2014 auf einem Stellplatz an der Z.straße xx in A. abgestellt. Er sei dann zu der Zeugin B. M., seiner Freundin, nach P. gefahren und dort geblieben. Kurz nach 23.00 Uhr habe er dort einen anonymen Anruf erhalten, er solle zu seinem Wagen fahren, die Reifen seien ab. Er sei dann zu dem Stellplatz in A. gefahren. Dort sei er erst nach 23.00 Uhr eingetroffen. Er habe den Pkw in dem Zustand vorgefunden, der später von der Polizei dokumentiert wurde. An dem Fahrzeug hätten diverse Teile, u.a. die Räder und Teile der Beleuchtungseinrichtung, gefehlt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.472,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2014 sowie weitere 749,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Hilfsweise, für den Fall, dass dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird, beantragt der Kläger,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.533,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.07.2014 sowie weitere 490,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

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und

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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger darüber hinausgehende Entschädigungszahlungen zu leisten bis zu insgesamt 31.472,52 € nach Vorlage entsprechender Reparaturrechnungen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet, dass der Kläger den Wagen am 27.03.2014 abends in A. abgestellt und dann bis zum Erhalt des – bestrittenen – anonymen Anrufs gegen 23.00 Uhr bei seiner Freundin in P. gewesen sei. Sie behauptet in diesem Zusammenhang, der Kläger sei vor 23.00 Uhr, nämlich schon gegen 21.00 Uhr (wieder) am Abstellort in A. gewesen.

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Das Gericht hat die Akten 2 U Js 2896/14 der Staatsanwaltschaft Bielefeld zu dem ergebnislos eingestellten Ermittlungsverfahren beigezogen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

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Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B. M., U. I. O., X. C. und J. K.. Der Zeuge C. ist zunächst, im ersten Termin zur Beweisaufnahme, ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers vernommen worden. Die Tochter des Zeugen ist bei der ersten Vernehmung anwesend gewesen. Teilweise hat der Zeuge die Fragen des Gerichts und der übrigen Beteiligten, die ihm teilweise von seiner Tochter übersetzt wurden, teilweise direkt auf deutsch an ihn gerichtet wurden, auf deutsch beantwortet, teilweise hat der Zeuge auf türkisch geantwortet und seine Tochter hat dann auf deutsch übermittelt, was ihr Vater gesagt habe. Der Zeuge C. ist sodann nochmals in einem weiteren Termin unter Hinzuziehung eines Dolmetschers vernommen worden. Der Kläger, persönlich angehört, hat erklärt, der anonyme Anruf sei kurz nach 11 gekommen. Es könne dann gut sein, dass er etwa 20 Minuten Fahrtzeit gebraucht habe, um zum Abstellort in A. zu fahren. Wegen der weiteren Ergebnisse der persönlichen Anhörung des Klägers und der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.02.2015 (Bl. 165 ff d. A.) und auf das Sitzungsprotokoll vom 25.06.2015 (Bl. 222 ff d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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I.

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Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 31.472,52 € aus dem zum Zeitpunkt des behaupteten Diebstahls bestehenden Kaskoversicherungsvertrag nicht zu, da bereits der ihm obliegende Beweis des äußeren Bildes einer Entwendung nicht gelungen ist.

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Zwar werden dem Versicherungsnehmer im Entwendungsfall Darlegungs- und Beweiserleichterungen eingeräumt, die darauf beruhen, dass ihm in der Regel – wie auch im vorliegenden Fall – keine Zeugen für den Nachweis der eigentlichen Entwendungshandlung zur Verfügung stehen. Im Regelfall muss es deshalb genügen, wenn ein – vom Versicherungsnehmer zu beweisender – äußerer Sachverhalt (sog. „äußeres Bild“) feststeht, der nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lässt, dass versicherte Gegenstände in einer den Versicherungsbedingungen entsprechenden Weise entwendet worden sind. Den Beweis dieses äußeren Bildes kann der Versicherungsnehmer aufgrund der zu seinen Gunsten streitenden Redlichkeitsvermutung im Regelfall durch seine eigenen Angaben erbringen. Bei der Kfz-Versicherung ist das äußere Bild eines Diebstahls regelmäßig dann gegeben, wenn der Versicherungsnehmer das Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abstellt, an dem er es später nicht wieder vorfindet. Diese Beweisregelung gilt entsprechend für die Entwendung von Teilen des abgestellten Fahrzeugs.

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Der Beweis dieses äußeren Bildes ist dem Kläger jedoch nicht gelungen. Es hätte des Beweises bedurft, dass – wie der Kläger es als äußeren Sachverhalt behauptet hat – er das Fahrzeug mit den später als entwendet behaupteten Fahrzeugteilen am 27.03.2014 gegen 20.00 Uhr auf dem Stellplatz an der Z.straße in A. abgestellt hat, er sodann bis kurz nach 23.00 Uhr in P. in der Wohnung der Zeugin M., d.h. nicht am Abstellort war, sodann von der Wohnung der Zeugin aus losgefahren und erst um 23.20 Uhr oder später zum Abstellort zurückgekehrt ist und das Fahrzeug dann dort im teilentwendeten Zustand vorgefunden hat.

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Gemäß § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Eine unumstößliche Gewissheit, ob eine Behauptung wahr und erwiesen ist, ist dabei nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad einer Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet. Entscheidend ist, ob der Richter die an sich möglichen Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt als wahr überzeugen kann.

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Das Gericht vermag die möglichen Zweifel, dass der Kläger erst um 23.20 Uhr oder später zum Abstellort zurückgekehrt ist, nicht zu überwinden. Es steht zur Überzeugung des Gerichts, bei Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen, insbesondere der Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest, dass der Kläger erst um 23.20 oder später zum Abstellort zurückgekehrt ist. Vielmehr ist das Gericht angesichts des Verhandlungsinhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger schon vor 23.00 Uhr am Abstellort war.

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Die Zeugin M. hat zwar die Behauptung des Klägers, er sei bis 23.00 Uhr in der Wohnung der Zeugin in P. gewesen, bestätigt. Sie habe, als der Kläger aufstand, auf ihre Armbanduhr gesehen und festgestellt, dass es 23.00 Uhr gewesen sei.

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Das Gericht vermochte sich aber nicht davon zu überzeugen, dass diese Angabe der Zeugin der Realität entspricht. Die Zeugin hat nämlich weiterhin angegeben, einen festen Schlaf zu haben und, als der Kläger aufgestanden sei und ihr erklärt habe, warum und wohin er ginge, im Halbschlaf gewesen zu sein. Bei dem von der Zeugin angegeben Zustand – nämlich aus einem festen Schlaf aufgewacht zu sein, sich dann in einem Halbschlaf, d.h. bei nicht ganz tagwachem Bewusstsein befunden zu haben, mag es sicherlich sein, dass die Zeugin, wie sie angegeben hat, auf die Uhr gesehen hat. Es ist jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass sie in diesem Zustand des Halbschlafs die Uhrzeit, die sie dabei von ihrer Armbanduhr ablas, zutreffend wahrgenommen und sich dann bis zum richtigen Wachsein am nächsten Tag gemerkt hat. Vielmehr kann es ebensogut sein, dass sie sich die Uhrzeit nicht oder unzutreffend gemerkt hat – ohne, dass sie von diesem Irrtum selbst etwas weiß. Es entspricht allgemeiner Lebenserfahrung, dass im Halbschlaf, während der eigentlichen Schlafenszeit wahrgenommene Ereignisse, ohne, dass der Erlebende dies erkennt, lückenhaft oder unzutreffend erinnert werden.

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Das Gericht vermochte sich auch nicht davon zu überzeugen, dass die Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung, kurz nach 23.00 Uhr den anonymen Anruf erhalten und sodann erst zum Abstellort gefahren zu sein, der Realität entsprechen. Hiergegen spricht, dass die Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im hiesigen Verfahren zu den Angaben, die er ausweislich der beigezogenen Akten des Ermittlungsverfahrens gegenüber der Polizei bei Aufnahme der Strafanzeige gemacht hat, im Widerspruch stehen. Denn ausweislich der beigezogenen Akten hat der Kläger gegenüber der Polizei bei Aufnahme der Strafanzeige angegeben, gegen 23.50 Uhr zum Abstellort zurückgekehrt zu sein, während sich – wenn man seine Angaben im Rahmen der persönlichen Anhörung zugrunde legt und annimmt, dass – da er sich noch ankleiden musste – zwischen Erhalt des Anrufs und der Abfahrt aus P. weitere 10 Minuten vergingen – eine Ankunft am Abstellort um 23.35 Uhr ergibt. Diese Ankunftszeit ergibt sich daraus, dass der Kläger, persönlich angehört, angegeben hat, den anonymen Anruf um 23.05 Uhr erhalten zu haben und weiter angegeben hat, es könne gut sein, dass er für die Fahrt von der Wohnung der Zeugin M. zum Abstellort 20 Minuten gebraucht habe.

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Hinzu kommt, dass der Zeuge C. überzeugend bekundet hat, am Abend des 27.03.2014 mit dem Auto am Einkaufszentrum V. auf dem Weg zu seiner Wohnung in der Z.straße in A. vorbeigefahren zu sein und dabei gesehen zu haben, dass der Parkplatz des Einkaufszentrums „voll“ war, weiter überzeugend bekundet hat, ganz regelmäßig am V. vorbeizukommen, ferner überzeugend bekundet hat, sich nicht zu erinnern, dass am Abend des 27.03.2014 auf der Strecke vom V. zu Z.straße ein Stau gewesen sei und schließlich überzeugend bekundet hat, den Kläger rauchend an seinem Pkw stehen gesehen zu haben, als der Zeuge in der Z.straße, aus P. kommend, angekommen sei.

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Das Gericht folgt dieser Aussage des Zeugen (hierzu (1)). Es zieht hieraus, unter Berücksichtigung einer Fahrtzeit von 30 Minuten mit dem Pkw vom V. bis zur Wohnung des Zeugen in der Z.straße, den Schluss, dass der Zeuge spätestens um 23.00 Uhr in der Z.straße eingetroffen ist und der Kläger vor 23.00 Uhr am Abstellort war (hierzu (2)).

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(1) Das Gericht ist überzeugt, dass die oben wiedergegebenen Angaben des Zeugen glaubhaft sind und der Realität entsprechen.

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Zu der Überzeugung, dass diese Angaben des Zeugen glaubhaft sind, gelangt das Gericht aus folgenden Gründen:

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Es liegen nach Überzeugung des Gerichts ausreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass der Zeuge hinsichtlich dieser Angaben nicht bewusst gelogen hat. Erstens spricht dafür, dass der Zeuge subjektiv die Wahrheit gesagt hat, dass kein Anhaltspunkt gegeben ist, aus dem darauf zu schließen wäre, dass der Zeuge ein eigenes Interesse an einem bestimmten Ausgang des Verfahrens oder einer Be- oder Entlastung eines Prozessbeteiligten hat. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass er daran interessiert ist, dem Kläger durch seine Aussage zu schaden. Die Angaben des Zeugen ließen vielmehr erkennen, dass er „mitfühlend“ die Perspektive des Klägers einnahm, denn der Zeuge hat ungefragt wiederholt bekundet, dass seiner Ansicht nach die Teile in einer Art und Weise gestohlen worden seien, die dem Kläger unnötig geschadet habe und die nicht nötig gewesen sei, wenn es (nur) darum gegangen wäre, die Teile zur eigenen Verwertung zu stehlen.

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Zweitens spricht dafür, dass der Zeuge bei den genannten Angaben nicht bewusst gelogen hat, dass der Zeuge, sich selbst belastend und im Widerspruch zu seinen eigenen Interessen seine Angaben in einem anderem Punkt, zu dem er bewusst während der ersten Vernehmung im Beisein seiner Tochter unzutreffende Angaben gemacht hatte, während der zweiten Vernehmung korrigiert hat. Denn der Zeuge hat unumwunden während der zweiten Vernehmung angegeben, dass seine Angabe während der ersten Vernehmung, mit Freunden essen gegangen zu sein, unzutreffend gewesen sei, er vielmehr mit seiner Freundin essen gegangen sei.

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Auch der persönliche Eindruck des Zeugen spricht dafür, dass seine Angaben seiner Wahrnehmung entsprechen. Der Zeuge wirkte gelassen und, der Vernehmungssituation angemessen, ernst und zeigte nachvollziehbare emotionale Regungen. Beispielsweise wurde seine Aussage nachvollziehbar dann lebhafter, wenn er sich zu Punkten äußerte, die ihn persönlich nach seinen Angaben verwunderten und verärgerten, nämlich zum einen der unprofessionelle Ausbau der Teile unter Beschädigung des Fahrzeugs, zum anderen, dass nach seiner zeitlichen Einschätzung die Polizei erst 2 oder mehr Stunden, nachdem sie gerufen worden war, am Abstellort erschien.

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Für eine bewusste Lüge des Zeugen hinsichtlich oben genannter Angaben, die der Zeuge im Rahmen seiner zweiten Vernehmung machte, spricht auch nicht, dass diese Angaben nicht vollständig mit den Angaben übereinstimmen, die das Gericht im Rahmen der ersten Vernehmung protokollierte. Die Differenzen zwischen der ersten und der zweiten Vernehmung sind kein Hinweis darauf, dass der Zeuge während der ersten oder während der zweiten Vernehmung insgesamt frei fabuliert hat, sondern erklären sich dadurch, dass der Zeuge dem Protokolliervorgang bei der ersten Vernehmung offenkundig sprachlich nicht vollständig zu folgen vermochte. Der Zeuge hat zur Überzeugung des Gerichts nur hinsichtlich seiner Angabe, mit wem er in L. essen war, während der ersten Vernehmung bewusst eine unzutreffende Angabe gemacht. Denn diesen Punkt hat der Zeuge bei seiner zweiten Vernehmung unumwunden korrigiert und einen – unabhängig von moralischen Wertungen – nachvollziehbaren Grund für die unzutreffende Angabe bei der ersten Vernehmung genannt, nämlich den Wunsch, seiner Tochter verborgen zu halten, dass der verwitwete Zeuge eine Beziehung mit einer Frau führt. Die übrigen Differenzen zwischen der ersten und der zweiten Vernehmung waren dem Zeugen offenbar nicht bewusst, was sich dadurch erklärt, dass er zahlreiche inhaltliche Einzelheiten des ersten Protokolldiktats schlicht sprachlich nicht verstanden hat. Dies war schon während der ersten Vernehmung für das Gericht daraus erkennbar, dass das Gericht anfangs der Vernehmung die von der Tochter des Zeugen übersetzte Angabe, der Zeuge sei am fraglichen Abend mit Freunden spazieren gegangen, protokolliert hatte, und erst gegen Ende der Vernehmung plötzlich aufgrund der Antworten des Zeugen auf die Fragen des Beklagtenvertreters deutlich wurde, dass der Zeuge tatsächlich hatte berichten wollen, dass er sich in L. mit Freunden getroffen hatte und dort essen gegangen war. Noch deutlicher wurde dem Gericht, dass der Zeuge sprachlich teilweise nicht verstanden hatte, was im ersten Termin protokolliert wurde, als der Zeuge im zweiten Termin mit erkennbarer Verwunderung angab, nicht zu wissen, was eine „Telenovela“ sei und sich nicht erklären zu können, warum protokolliert worden sei, er habe angegeben, am 27.03.2014 abends eine Telenovela gesehen zu haben. Dafür, dass es im Rahmen der ersten Vernehmung zu einer fehlerhaften Aufnahme der Angaben des Zeugen kam, hingegen im zweiten Termin protokolliert wurde, was er tatsächlich angab, spricht schließlich, dass beim ersten Mal die Tochter des Zeugen als Übersetzungshelferin mitwirkte, während im zweiten Termin eine Berufsdolmetscherin, die zudem vereidigt war, seine Angaben übersetzte. Bei der Übersetzung durch einen vereidigten professionellen Dolmetscher kann grundsätzlich von einer zutreffenden Übersetzung ausgegangen werden, während bei einer Übermittlung durch einen Laienübersetzer, der keine Kenntnisse von den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Übersetzung von Zeugenaussagen hat, von einer zutreffenden Übersetzung gerade nicht ausgegangen werden kann.

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Gegen eine subjektiv wahrheitsgemäße Aussage des Zeugen hinsichtlich oben genannter Angaben sprechen zur Überzeugung des Gerichts auch nicht die Angaben des Zeugen dazu, auf welchen Straßen er von L. nach A. gelangt ist und wo seine Freundin lebt. Der Zeuge hat zwar erst gegen Ende seiner Vernehmung angegeben, dass seine Freundin in I. wohne und er sie auf dem Heimweg von L. nach A., indem er kurzzeitig von der Autobahn herunterfuhr und dann wieder auf die Autobahn fuhr, dort abgesetzt habe, und hat zuvor angegeben: „Ich komme ganz regelmäßig am V. vorbei. Das liegt einmal daran, dass ich früher in L. ein Reisebüro hatte und ich natürlich nur am V. vorbeikommend über P. nach L. komme. Dann liegt es natürlich auch daran, dass dort meine Freundin lebt.“ Diese Angaben würden gegen eine subjektiv wahrheitsgemäße Aussage des Zeugen sprechen, wenn sie widersprüchlich wären. Das ist aber nicht der Fall, vielmehr ergeben sich, wenn man Kontext, indem der letztzitierte Satz des Zeugen gefallen ist, beachtet, keine Widersprüche. Der Wortlaut der zitierten Angabe des Zeugen kann zwar so verstanden werden, dass der Zeuge sagen wollte, seine Freundin lebe in P. oder in L.. Jedoch ignoriert ein solches wörtliches Verständnis, dass der Zeuge mit diesem Satz erklären wollte, warum er regelmäßig am V. vorbeikomme, nämlich, dass der Weg am V. vorbei zum einen zu seinem Reisebüro nach L., zum anderen zum Wohnort seiner Freundin führe. Dass dieses Verständnis zutreffend und die Annahme, der Zeuge habe behaupten wollen, seine Freundin lebe in P. oder in L., unzutreffend ist, ergibt sich auch daraus, dass der Zeuge im weiteren Verlauf der Vernehmung ohne Zögern den Ort, an welchem er seine Freundin abgesetzt habe, mit I. angab. Der Zeuge hat auch nicht widersprüchlich zu der von ihm von L. nach A. gefahrenen Wegstrecke ausgesagt oder zunächst, in Widerspruch zu seiner Wahrheitspflicht, hierzu lückenhaft ausgesagt. Denn der Zeuge hat schon eingangs seiner Vernehmung angegeben, seine Freundin zu ihr nach Hause gebracht und sie dort abgesetzt zu haben und dann nach Hause gefahren zu sein. Es ergibt sich dann kein Widerspruch in seinen Angaben, weil der Zeuge sodann auf die Frage des Gerichts zur Fahrtstrecke von L. nach A. zunächst nur angegeben hat, die A x genommen zu haben, dann auf die A xx gewechselt zu sein, dann durch P. gefahren und dort die letzte Ausfahrt nach A. genommen zu haben, während er später angegeben hat, auf diesem Rückweg einen Abstecher nach I. gemacht zu haben. Denn seine erste Angabe – A x, A xx, durch P., dann die Ausfahrt nach A. – war lediglich, was den Verlauf der Fahrt auf der A x anbetrifft, unvollständig. Aus dieser Unvollständigkeit des Fahrtverlaufs auf der A x ist weder auf ein bewusstes Verschweigen im Sinne einer bewusst wahrheitswidrigen Angabe zu schließen noch liegt deswegen eine widersprüchliche Angabe zum Fahrtstreckenverlauf vor. Insbesondere ergibt sich hieraus kein Widerspruch, was den entscheidenden Streckenverlauf durch P. am V. vorbei nach A. anbetrifft.

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Es liegen zur Überzeugung des Gerichts auch ausreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass die fraglichen Angaben des Zeugen nicht auf einem Irrtum, d.h. einer unbewussten Fehlwahrnehmung oder Fehlerinnerung, beruhen, sondern der Realität entsprechen. Hierfür spricht zum einen, dass es plausibel ist, dass jemand wie der Zeuge, der seit vielen Jahren in A. wohnt, regelmäßig das eigene Auto als Verkehrsmittel nutzt, längere Zeit in L. gearbeitet hat und eine Beziehung zu einer in I. wohnenden Person führt, regelmäßig am V. vorbeifährt. Es ist weiter zum anderen plausibel, dass eine solche Person angesichts dieser Umstände wahrnimmt, ob auf dem Parkplatz des V.s viele oder wenige Fahrzeuge stehen. Es ist weiterhin auch plausibel, dass der Zeuge sich zum einen erinnert, wie die Parkplatzsituation am 27.03.2015 abends war, zum anderen dann, wenn er sich nicht an einen Stau an diesem Abend erinnert, tatsächlich kein Stau auf der von ihm gewählten Strecke V. – A. war. Grundsätzlich ist zwar eher davon auszugehen, dass eine Person keine exakten Angaben für den Zustand an einem bestimmten Tag machen kann hinsichtlich solcher Umstände, die diese Person alltäglich über eine längere Zeitspanne hinweg immer wieder wahrnimmt. Anders – so auch hier – ist dies aber, wenn hinsichtlich des fraglichen Tages für die Person besondere Umstände vorlagen, die zu einer wacheren Speicherung der gerade erst wahrgenommen Alltagsumstände führen. Hier führte das Gespräch mit dem Kläger für den Zeugen zu Verärgerung angesichts des unprofessionellen Ausbaus der Teile – „Ich finde ja, das geht so nicht, dass man so, wie man das hier erkennen kann, grob einen Scheinwerfer ausbaut“ – und zu Verwunderung angesichts des vom Zeugen als sehr verzögert eingeschätzten Eintreffens der Polizei – „Ich verstehe dann nicht, wie die Polizei so spät kommen konnte“. Es ist angesichts dieser Umstände, die beim Zeugen aufgrund äußerer Ereignisse zu nicht alltäglichen Emotionen am Abend des 27.03.2015 führten, plausibel, dass der Zeuge zunächst nur beiläufig an diesem Abend wahrgenommene Tatsachen – wie die Parkplatzssituation beim V. – tatsächlich im Gedächtnis speicherte. Weiterhin ist es dann plausibel, dass seine fehlende Erinnerung an einen Stau auf der fraglichen Strecke an diesem Abend der Realität – kein Stau auf der Strecke – entspricht. Denn ein solcher Stau wäre dem Zeugen zu dem etwas späteren Zeitpunkt, als er sich wunderte und ärgerte, noch vor Augen gewesen und sodann, ebenso wie die Parkplatzsituation, Gedächtnisinhalt geworden. Schließlich ist es zwar hinsichtlich anderer Angaben des Zeugen – nämlich seiner Angaben zu Uhrzeiten und Zeiträumen – sehr zweifelhaft, dass diese der Realität entsprechen, weil zum einen bekannt, dass das subjektive Zeitempfinden des Menschen nicht notwendig mit der objektiv verstrichenen Zeit übereinstimmt, zum anderen auch alle Zeitanknüpfungspunkte des Zeugen – beispielsweise der Zeitpunkt des Aufbruchs in L. oder die Dauer der Fahrt von I. bis zur Z.straße in A. – nach den Angaben des Zeugen von ihm lediglich angenommen, nicht von einer Uhr abgelesen waren. Jedoch spricht dies zur Überzeugung des Gerichts nicht dagegen, dass die oben genannten Angaben des Zeugen mit der Realität übereinstimmen. Denn oben genannte Angaben haben nicht das Verstreichen der Zeit zum Inhalt, sondern optische Wahrnehmungen (Autos auf einem Parkplatz, Fahren auf einer bestimmten Straße) sowie Handlungsgewohnheiten (regelmäßige Vorbeifahrt am V.).

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(2) Das Gericht zieht aus obigen Angaben des Zeugen, unter Berücksichtigung einer Fahrtzeit von 30 Minuten mit dem Pkw vom V. bis zur Wohnung des Zeugen in der Z.straße, den Schluss, dass der Zeuge spätestens um 23.00 Uhr in der Z.straße eingetroffen ist und der Kläger vor 23.00 Uhr am Abstellort war. Zum einen ist davon auszugehen, dass daraus, dass der Parkplatz des Einkaufszentrums voll, d.h. mit zahlreichen Fahrzeugen beparkt ist, geschlossen werden kann, dass das Einkaufszentrum noch geöffnet ist oder jedenfalls noch nicht lange geschlossen ist. Es trifft zwar sicherlich zu, dass auch noch nach Schließung des Einkaufszentrums aufgrund des Publikumsverkehrs in Kino und Schnellrestaurant sich der Parkplatz frequentiert zeigt. Es ist jedoch plausibel, dass zu einem nach Schließung des Einkaufszentrums liegenden Zeitpunkt, weil das Kino und das Schnellrestaurant zusammen weniger Publikum anziehen als das Einkaufszentrum, der Parkplatz nicht mehr „voll“ erscheint. Dies ist vor allem deswegen plausibel, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Parkfläche, die auf eine Nutzung durch die Besucher des Einkaufszentrums, des Schnellrestaurants und des Kinos ausgerichtet ist, lediglich eine so geringe Größe aufweist, dass die Fläche auch dann voll ausgenutzt ist, wenn sie – einige Zeit nach Ende der Öffnungszeiten des Einkaufszentrums – nur noch von den Kino- und Schnellrestaurantbesuchern genutzt wird. Es ist hierbei auch davon auszugehen, dass diese Fläche auch auf Besucherspitzen ausgerichtet ist, wie sie sich an Donnerstagen gegen 20.00 Uhr, zu Beginn der Abendvorstellungen, weil an diesem Wochentag regelmäßig neue Filme anlaufen, einstellen. Das Gericht geht weiterhin auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung davon aus, dass spätestens 30 Minuten nach Ende der Öffnungszeiten des Einkaufszentrums– hier also um spätestens 22.30 Uhr – diejenigen Fahrzeugfahrer, die das Einkaufszentrum besucht haben, den Parkplatz des Zentrums verlassen werden, so dass spätestens ab 22.30 Uhr, auch an Filmstarttagen, der Parkplatz erkennbar weniger stark frequentiert ist als während der Öffnungszeiten des Einkaufszentrums. Hieraus schließt das Gericht, dass der Zeuge spätestens um 22.30 Uhr am V. vorbeigekommen ist und somit spätestens um 23.00 in der Z.straße eintraf. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger nach der glaubhaften Angabe des Zeugen, s.o., schon am Abstellort seines Fahrzeugs. Das Gericht ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass der Kläger schon vor 23.00 Uhr, anders als vom Kläger als Teil des „äußeren“ Bildes des Versicherungsfalls behauptet, am Abstellort war.

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II.

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Der Kläger hat, da ihm der Beweis des äußeren Bildes einer Teileentwendung nicht gelungen ist, auch weder einen Anspruch auf Verzugszinsen und Ersatz vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen bezüglich des Anspruchs auf Zahlung von 31.472,52 € noch einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zahlung von 11.533,61 € nebst Verzugszinsen sowie Ersatz entsprechend geringerer vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nebst Rechtshängigkeitszinsen.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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IV.

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Der Streitwert wird auf 31.472,52 EUR festgesetzt.