Konsiliararzt haftet bei Hochrisiko-Frühgeborenem für unterlassene Rückfrage bei Ausbleiben des Konsils
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Feststellung der Ersatzpflicht wegen einer zwischen 17.12.2013 und 03.01.2014 unterbliebenen augenärztlichen Kontrolluntersuchung bei hohem ROP-Risiko. Das Krankenhaus erkannte den Anspruch an; die konsiliarisch tätigen Augenärzte wandten fehlende Beauftragung und fehlende Einbindung ein. Das LG bejahte auch deren deliktische Haftung: Bei besonders kritischen Risikopatienten treffen Konsiliarärzte erhöhte Überwachungspflichten, die eine Rückfrage bei ausbleibender Anforderung erfordern können. Für die Feststellungsklage genügte die Möglichkeit weiterer Schäden; die Kausalität ist erst in einer Leistungsklage zu klären.
Ausgang: Feststellung der gesamtschuldnerischen Ersatzpflicht gegen Krankenhaus (Anerkenntnis) und Konsiliarärzte zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Feststellungsklage auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden ist zulässig, wenn bei verständiger Würdigung mit weiteren Schadensfolgen wenigstens zu rechnen ist (§ 256 ZPO).
Der Konsiliararzt haftet grundsätzlich selbstständig nur für Schäden, die ihre Ursache im Konsilium haben; er ist dabei insbesondere verpflichtet, auf notwendige weiterführende Diagnostik hinzuwirken.
Auf den organisatorischen Grundsatz, dass eine Konsiliaruntersuchung erst nach Anforderung erfolgt, darf sich der Konsiliararzt in besonders gelagerten Fällen nicht ohne Einzelfallprüfung verlassen; bei Hochrisikopatienten können erhöhte Überwachungspflichten bestehen.
Bei erkennbarer erheblicher Gefahrenlage und Ausbleiben einer erwartbaren Kontrolle kann es zumutbar und erforderlich sein, dass der konsiliarisch tätige Arzt eigenständig Rückfrage bei der Klinik hält, um die rechtzeitige Versorgung sicherzustellen.
Gesellschafter einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis können für Pflichtverletzungen im Rahmen des übernommenen Konsiliardienstes nach § 128 HGB analog gesamtschuldnerisch haften.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 26 U 131/19 [NACHINSTANZ]
Leitsatz
BGH VI ZR 1320/20
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagten – die Beklagte zu 1) ihrem Anerkenntnis entsprechend – als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus Anlass der in der Zeit vom 17.12.2013 bis 03.01.2014 nicht rechtzeitig erfolgten augenärztlichen Untersuchung entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Vollstreckung gegen die Beklagten zu 2) – 5) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten, vertreten durch ihre Eltern, auf Feststellung der Ersatzpflicht wegen einer nicht rechtzeitig erfolgten augenärztlichen Untersuchung in Anspruch.
Am 05.10.2013 kam die Klägerin als Frühgeborenes nach einer komplikationsreichen Schwangerschaft per Sectio im Hause der Beklagten zu 1) mit einem Gestationsalter von 25 + 6 Wochen und einem Geburtsgewicht von 560 Gramm zur Welt. Bei den Beklagten zu 2) – 5) handelt es sich um die im Dezember 2013 laut Dienstplan konsiliarisch für die Beklagte zu 1) tätigen Augenärzte einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis.
Bei Frühgeborenen besteht das Risiko einer Frühgeborenen-Retinopathie (im Folgenden: ROP), welche eine Erkrankung abbildet, die meist Kinder betrifft, die vor der 32. Schwangerschaftswoche auf die Welt kommen. Insoweit stellt eine behandlungsbedürftige ROP, aufgrund der aus der gestörten Gefäßentwicklung resultierenden Unterversorgung der Netzhaut, eine Hauptursache für bleibende Sehminderungen bis hin zur Erblindung bei Kindern dar. Bei der in der 25 + 6 Woche geborenen Klägerin bestand insofern ein hohes Risiko für das Auftreten einer ROP.
Bei dem Vorliegen entsprechender Risikofaktoren wird gemäß dem in Deutschland angewendeten Standard in der sechsten Lebenswoche, jedoch nicht vor der 31. postmenstruellen Woche, die erste augenärztliche Untersuchung zur Abklärung des Vorliegens einer ROP durchgeführt.
Am 27.11.2013 erfolgte bei der Klägerin die erste augenärztliche Untersuchung nach 33 + 2 postmenstruellen Wochen. Hierbei ergab die Untersuchung beidseits eine avaskuläre Netzhaut mit Vaskularisationsgrenze II sowie eine Glaskörpertrübung in Zone III.
Die zweite augenärztliche Untersuchung wurde am 03.12.2013 vorgenommen, welche auf beiden Augen keine ROP zeigte. Aufgrund einer weiterhin vorgefundenen avaskulären Netzhaut in Zone II wurde insoweit leitlinienkonform eine erneute augenärztliche Untersuchung in einer Woche empfohlen.
Am 10.12.2013 ergab die dritte augenärztliche Untersuchung durch den Beklagten zu 4) erneut keine ROP auf beiden Augen. Demgegenüber lag weiterhin eine avaskuläre Netzhaut in Zone II vor, so dass erneut eine leitliniengetreue Empfehlung zur Kontrolluntersuchung in einer Woche ausgesprochen wurde. Dennoch ordnete die Beklagte zu 1) in der Folgezeit eine rechtzeitige augenärztliche Untersuchung der Klägerin ab dem 17.12.2013 nicht an.
Anschließend erfolgte am 03.01.2014 die nächste augenärztliche Untersuchung. Im Rahmen dieser Untersuchung wurde eine akute Phase einer ROP mit beidseits prominenter Leiste (Stadium 2), extraretinalen Proliferationen (Stadium 3) in Zone II, mittelschwereren Dilatationen und/oder Gefäßschlengelung (pludisease), Blutungen in Zone I und II sowie einer pathologischen Pupillenrigidität festgestellt.
Eine am 04.01.2014 kurzfristig anberaumte Kontrolle zeigte sodann u.a. eine beidseits prominente Leiste in Zone III rechts, eine Irisgefäßdelegation im Sinne einer Rubeosis iridis, eine Vaskularisation der Linse, Netzhaut- und Glaskörperblutungen in Zone II sowie zirkuläre Proliferationen. Insofern zeigte sich insgesamt das Stadium 3 + 1 einer ROP.
Aufgrund der fortgeschrittenen ROP erfolgte sodann die Verlegung der Klägerin in die Klinik für Augenheilkunde des Universitätsklinikums Münster. Im Rahmen der dortigen Behandlung wurde hinsichtlich des linken Auges der Klägerin das herkömmliche Laserverfahren angewendet, während bei dem rechten Auge ein relativ neues Medikament eingesetzt wurde.
Aktuell besteht bei der Klägerin am rechten Auge ein Restsehvermögen von circa 20 – 40 %, während auf dem linken Auge kein Sehvermögen mehr vorhanden ist. Zudem befindet sich die Klägerin weiterhin in engmaschiger permanenter Kontrolle, da weiterhin die Gefahr einer Netzhautablösung besteht.
Die Klägerin behauptet, dass neben der Beklagten zu 1) ebenfalls die Beklagten zu 2) bis 5) anlässlich des Dienstplanes in der Zeit vom 06.12.2013 bis zum 03.01.2014 verantwortlich gewesen seien. Der Dienstplan sieht für den Dezember 2013 – unstreitig – den Konsildienst für die Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 2) bis 5) vor.
Insofern sei den Eltern der Klägerin am 03.01.2014 erklärt worden, dass die gebotene rechtzeitige Untersuchung infolge von Personalknappheit unterblieben sei. Die nicht zu entschuldigende Personalknappheit falle dabei in den Verantwortungsbereich der Beklagten zu 2) – 5). Letztlich hätte durch geeignete Vorkehrungen sichergestellt werden müssen, dass die unbedingt erforderliche Kontrolluntersuchung der Klägerin trotz etwaiger Personalknappheit vorgenommen wird. Dies sei durch die Beklagten zu 2) – 5) unterlassen worden.
Die Beklagten zu 2) – 5) hätten sich gemeinsam mit weiteren Ärzten verpflichtet, den augenärztlichen Konsildienst für die Beklagte zu 1) durchzuführen. Hierbei habe es offensichtlich der internen Gestaltung der in den Konsildienst eingebundenen Ärzte oblegen, welcher Arzt in welcher Woche den Konsildienst jeweils konkret wahrzunehmen habe. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Beklagten zu 2) – 5) in der Zeit vom 10.12.2013 bis zum 03.01.2014 im Rahmen des Konsildienstes in die konkrete Behandlung der Klägerin involviert waren. Vielmehr läge als Teilnehmer des Konsildienstes eine Mitverpflichtung vor, die ordnungsgemäße Durchführung des Konsildienstes sicherzustellen. Zudem bestehe der Vorwurf ja gerade darin, dass im genannten Zeitraum keine Behandlung erfolgt sei und es mithin an einer Involvierung der Beklagten zu 2) – 5) fehle. Insofern habe sich durch die erhebliche zeitliche Verzögerung des Behandlungsbeginns eine erhebliche Verschlechterung des Outcomes der Klägerin ergeben.
Im Übrigen sei eine Auftragserteilung zur wöchentlichen Untersuchung gegenüber den am Konsildienst beteiligten Augenärzten erfolgt. Hierbei habe angesichts des bestehenden hohen Risikoprofils der Klägerin von vornherein festgestanden, dass fortlaufend wöchentliche Untersuchungen im Rahmen des Konsils erforderlich sein würden. Dementsprechend sei bereits ein umfassender Auftrag erteilt gewesen, sodass es nach dem 10.12.2013 keines gesonderten Auftrages zur Durchführung einer weiteren augenärztlichen Untersuchung bedurft habe.
Zudem bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, dass der Beklagten zu 1) der Dienstplan bekannt war. Insbesondere habe sie – die Beklagte zu 1) – keine Kenntnis darüber gehabt, dass jede Woche ein anderer Konsiliararzt die Untersuchungen übernehmen würde. Ferner habe es keiner gesonderten Regelungen bedurft. Angesichts des bereits erteilten „Dauerauftrages“ und des bekannten Krankheitsbildes habe es weiterer Absprachen zur Durchführung einer erneuten augenärztlichen Untersuchung nicht bedurft. Gleiches gelte für die Behauptung, dass es noch eines ausgefüllten Konsilscheins bedurft hätte. Insofern habe es vorliegend an der zwingend erforderlichen Koordination gefehlt.
Schließlich hätten die Beklagten zu 2) – 5) eine eigenständige Liquidation geltend gemacht, sodass ohnehin von einem selbstständigen Behandlungsvertrag auszugehen sei.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus Anlass der in der Zeit vom 17.12.2013 bis 03.01.2014 nicht rechtzeitig erfolgten augenärztlichen Untersuchungen entstanden sind und noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagte zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2019, wie bereits mit Schriftsatz vom 12.06.2019 angekündigt, den mit der Klage geltend gemachten Feststellungsantrag anerkannt.
Die Beklagten zu 2) – 5) beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten zu 2) – 5) behaupten, dass kein haftungsbegründendes Fehlverhalten vorliege.
Zunächst fehle es, im streitgegenständlichen Zeitraum vom 17.12.2013 bis zum 03.01.2014, bereits an einer Involvierung der Beklagten zu 2) bis 5) in die Behandlung der Klägerin.
Ferner seien die konsiliarischen Tätigkeiten der Beklagten zu 2) – 5) entsprechend der Vorgaben der Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Reifgeborenen gemäß § 136 Abs.1 Nr. 2 SGB V i.V.m. § 92 Abs.1 S.1 Nr.13 SGB V erfolgt. Insofern bestünden zwischen den Beklagten Regelungen über die Durchführung von Konsilen. Letztlich würden die Ärzte, die die Konsile durchführen, einen Dienstplan aufstellen, der regeln würde, welcher Arzt primär dienstbereit sei. Die Konsilanfragen kämen dabei direkt von den anfragenden Abteilungen per Fax in die jeweilige Praxis des diensthabenden Augenarztes oder über den Umweg der Augenstation. Sodann bespreche der diensthabende Augenarzt mit den anfragenden Abteilungen die Dringlichkeit, die Zeit und den Ort der Untersuchung. In Anbetracht dessen, dass für die Kinderklinik regelmäßig Konsile anfielen, würden die Augenärzte planbare Zeitfenster anbieten, in denen der Augenarzt in die jeweilige Abteilungen gehe und dort die ihm vorgestellten Kinder untersuche.
Für Patienten, die in der Kinderklinik liegen, werde von dem Stationsarzt ein korrekt ausgefüllter Konsilschein in die Augenambulanz per Hauspost geschickt. Eine Krankenschwester koordiniere sodann die notwendigen Vorbehandlungen – meist eine Pupillenerweiterung – und den Transport der Patienten beziehungsweise die Besuche der nicht transportfähigen Patienten. Nach Abschluss der Untersuchung werde der ausgefüllte Konsilschein mit der Patientenakte zurück an die Station gegeben. Anschließend würden die nicht transportablen Patienten auf den einzelnen Stationen visitiert. Dieser Ablauf sei auch bei der Klägerin eingehalten worden.
Die Beklagten zu 2) – 5) sind der Ansicht, dass eine eigene Haftung nicht gegeben sei. Zunächst würde eine vertragliche Haftung mangels Abschlusses eines eigenen Behandlungsvertrages ausscheiden. Insoweit handele es sich bei der eigenen Liquidation lediglich um ein Versehen. Zudem seien die sowohl am 10.12.2013 als auch die am 03. und 04.01.2014 durchgeführten Behandlungen und empfohlenen weiteren Behandlungsmaßnahmen fachgerecht erfolgt. Etwaige Versäumnisse der Beklagten seien nicht festgestellt worden.
Sofern der Sachverständige im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben habe, dass bei besonders kritischen Kindern hinsichtlich des Entwicklungszustandes auch der Augenarzt selbst für eine entsprechende Versorgung sorgen müsse, übersehe er die tatsächliche Versorgungssituation und die zu Grunde liegenden rechtlichen Vorgaben. Die Klägerin habe mit den Beklagten zu 2) – 5) keinen eigenen ärztlichen Behandlungsvertrag mit der Folge einer umfassenden Behandlungs- und Betreuungspflicht geschlossen. Vielmehr seien die Beklagten zu 2) – 5) lediglich entsprechend der Vereinbarungen konsiliarisch angefragt worden. Insofern sei die Vorstellung zur Konsiliaruntersuchung gemäß § 24 Abs.3 S.1 Nr.2 BMV-Ä zur Erbringung diagnostischer Leistungen erfolgt. Sofern ein behandelnder Arzt bei der Beklagten zu 1) ergänzende Informationen benötige, um eine Verdachtsdiagnose zu klären oder eine Erkrankung auf einem anderen Fachgebiet zu erkennen und zu behandeln, könne er an einen Spezialisten mit dem Auftrag überweisen, ergänzende diagnostische Leistungen zu erbringen. Der überweisende Arzt habe dabei Art und Umfang der zur Klärung der Verdachtsdiagnose medizinisch notwendigen Leistungen zu bestimmen.
Die per Konsil angefragten Augenärzte würden die Patienten sodann im Rahmen der Anfrage untersuchen. Sofern ein Patient nicht anlässlich eines Konsils vorgestellt werde, könne durch den angefragten Augenarzt – mangels Auftrags – auch keine Untersuchung erfolgen. Zudem könnten die untersuchenden Augenärzte, die abwechselnd für Konsile dienstbereit seien, auch keine Kenntnis von Patienten haben, die zuvor durch andere Konsiliarärzte untersucht worden sind. Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern Kinder verstorben, verlegt, entlassen, gerade operiert werden oder zu krank sind, um untersucht zu werden. Dementsprechend bedürfe es der Vorstellung im Rahmen eines Konsils. Darüber hinaus sei der Beklagten zu 1) auch bekannt gewesen, dass jede Woche ein anderer Konsiliararzt die angefragten Untersuchungen übernommen habe. Insofern stehe der Konsilardienst auch lediglich auf Anforderung zur Verfügung, die entgegen der Anweisung des Beklagten zu 4) am 10.12.2013 gerade nicht erfolgt ist.
Darüber hinaus sei der Konsildienst zwischen der Beklagten zu 1) und den Beklagten zu 2) – 5) jeweils individuell geregelt worden. Der Plan sei lediglich aus organisatorischen Gründen erstellt worden, um der Beklagten zu 1) einen entsprechenden Ansprechpartner für die Anforderung zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend habe es durchaus Wochen geben, in denen keine Anfragen gekommen seien und keine Konsiliarärzte im Klinikum der Beklagten zu 1) vorstellig geworden seien. Insofern bestreiten die Beklagten zu 2) – 5), dass es regelmäßig wiederkehrende wöchentliche Vorstellungen gegeben habe. Insbesondere habe kein „Dauerauftrag“ bestanden. Vielmehr seien stets individuelle, einzelfallbezogene Anfragen erfolgt, weshalb auch die Wiedervorstellung in einer Woche empfohlen und nicht angeordnet worden sei. Die Behandlungshoheit habe bei der führenden Hauptabteilung der Kinderklinik der Beklagten zu 1) gelegen.
Letztlich würden die Organisationsverantwortung und die Koordination der Untersuchung ausschließlich bei der anfragenden Hauptabteilung der Beklagten zu 1) liegen. Insofern sei nicht bekannt, weshalb eine Wiedervorstellung nicht erfolgte. Zudem würde selbst, eine Personalknappheit unterstellt, eine solche nicht in den Verantwortungsbereich der Beklagten zu 2) – 5) fallen, da die Beklagte zu 1) zu gewährleisten habe, dass entsprechende ärztliche Dienstleistungen vorgehalten würden.
Die Beklagten zu 2) – 5) sind der Ansicht, dass eine eigene Verpflichtung zur Übernahme einer weitergehenden eigenverantwortlichen Untersuchungs- und Behandlungspflicht der Klägerin nicht bestanden habe. Auch eine eigene Überwachungspflicht habe nicht vorgelegen. In Anbetracht dessen, dass kein eigener Behandlungsvertrag geschlossen worden sei, wöchentlich wechselnde Konsiliarärzte angefragt würden, der Konsiliararzt eine klare Anweisung/ Empfehlung für die weitere Behandlung angegeben habe und es einer ständigen Übung entsprochen habe, dass die Beklagte zu 1) den Empfehlungen der Konsiliarärzte gefolgt und entsprechend neue Konsile angefragt habe, würden weitergehende Überwachungspflichten diesen Pflichtenkreis deutlich überschreiten.
Ferner könne, unabhängig davon, eine grobe Verletzung von Behandlungspflichten nicht vorgeworfen werden. Im Übrigen hätte sich nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein so deutlich gravierender Befund ergeben, dass sich die Verkennung des Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als grob fehlerhaft dargestellt hätte. Insofern habe der Sachverständige bereits nicht feststellen können, dass sich im Rahmen der erforderlichen Untersuchung nach dem 10.12.2013 bereits ein reaktionspflichtiger Befund ergeben hätte. Sofern sodann ein weiteres Intervall von bis zu 14 Tagen fachgerecht gewesen wäre, wäre eine erneute Vorstellung auch nicht vor dem 03.01.2014 erfolgt, an dem eine Untersuchung tatsächlich stattfand und fachgerecht reagiert wurde.
Damit stehe bereits nicht fest, dass aufgrund eines Behandlungsfehlers ein Schaden entstanden sei. Ein Kausalzusammenhang zwischen den bei der Klägerin eingetretenen und möglicherweise noch zu erwartenden Schäden sowie der konsiliarischen Tätigkeit der Beklagten zu 2) – 5) bestehe jedenfalls nicht.
Die Akte des zwischen den Parteien geführten selbstständigen Beweisverfahrens LG Bielefeld 4 OH 12/16 wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf diese Akte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist gegenüber der Beklagten zu 1) aufgrund ihres Anerkenntnisses der Klageforderung begründet.
II.
Die zulässige Feststellungsklage ist auch gegenüber den Beklagten zu 2) – 5) begründet.
1.
Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 ZPO zulässig, da die Klägerin ein rechtliches Interesse an der Feststellung der materiellen und immateriellen Ersatzpflicht hat. Insofern ist die Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz bereits eingetretener und künftiger Schäden zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs.1 ZPO ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht der Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund gegeben ist, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2007, VU ZR 133/06-juris). Insofern besteht bei der auf dem linken Auge erblindeten Klägerin auf dem rechten Auge ein Restsehvermögen von circa 20 – 40 %, wobei sie sich aufgrund der persistierenden Gefahr einer Netzhautablösung weiterhin in engmaschiger permanenter Kontrolle befindet.
2.
Ferner ist der Feststellungsantrag begründet, da die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches vorliegen, der zu (weiteren) möglichen künftigen Schäden führen kann. Insofern kann insbesondere dahinstehen, ob eine vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 2) – 5) bestand, da sich jedenfalls ein deliktischer Anspruch aus §§ 823, 31, 249, 253 Abs.2 BGB i.V.m. § 128 HGB analog ergibt.
Die Klägerin weist einen Gesundheitsschaden in Form ihres verminderten Sehvermögens auf. Ferner haben die Beklagten zu 2) – 5) fahrlässig ihre, aus dem besonders kritischen Zustand der sehr jungen Klägerin resultierenden, Überwachungspflichten verletzt. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens tätig gewordenen Sachverständigen Prof. Dr. M. davon aus, dass auch der – konsiliarisch tätige – Augenarzt bei besonders kritischen Kindern hinsichtlich des Entwicklungszustandes selbst für eine entsprechende Versorgung sorgen muss.
Grundsätzlich haftet der Konsiliararzt (nur) für solche Schäden, die ihre Ursache im Konsilium haben, selbstständig (OLG Stuttgart, Urteil vom 15. März 1990 – 14 U 38/87 -, juris). Insbesondere ist der Konsiliararzt verpflichtet – wie im vorliegenden Fall erfolgt – auf eine weiterführende Diagnostik hinzuwirken. Insofern ist grundsätzlich zunächst, hinsichtlich dieser weiteren Diagnostik, eine Anforderung des Vertragsarztes zur Vornahme der Konsiliaruntersuchung durch einen entsprechenden Vordruck vor dem Beginn einer Behandlung zu veranlassen, § 24 Abs.1, 3 Nr.2 BMV-Ä.
Auf die Einhaltung dieses organisatorischen Ablaufs – Untersuchung nur nach erfolgter Anforderung – darf sich allerdings nicht ohne Prüfung des jeweiligen Einzelfalls verlassen werden. Insbesondere sind in besonders gelagerten Einzelfällen erhöhte Sorgfaltsmaßstäbe in Form von Überwachungspflichten zu berücksichtigen. Diese Überwachungspflicht haben die Beklagten zu 2) – 5) verletzt. In diesem Zusammenhang war es zumutbar und erforderlich, die Klägerin als besonderen Risikopatienten im Blick zu haben und bei ausbleibender Anforderung eine Kontaktaufnahme mit der Klinik der Beklagten zu 1), im Sinne einer Rückfrage, vorzunehmen. Dies haben die Beklagten zu 2) – 5) pflichtwidrig unterlassen. Insofern ist von einer Garantenstellung, aufgrund der konsiliarisch übernommenen Behandlung, in Anbetracht der besonders gelagerten Gefahrenlage, auszugehen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass die überörtliche Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 2) – 5) ausweislich des Dienstplans in dem gesamten Dezember 2013 für die augenärztlichen Konsiliaruntersuchungen ausschließlich zuständig gewesen ist. Bei Ausbleiben einer Anfrage seitens der Klinik der Beklagten zu 1) konnte dementsprechend nicht auf ein Tätigwerden anderer Konsiliarärzte vertraut werden.
Überdies ist aufgrund der Gefahr einer schweren lebenslangen erheblichen Schädigung hinsichtlich der drohenden Erblindung von erhöhten Überwachungspflichten auszugehen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass es sich bei der in der 25 + 6 Wochen geborenen Klägerin um eine Hochrisikopatientin gehandelt hat, die aufgrund ihres Alters nicht in der Lage gewesen ist, eigenständig eine ausreichende Versorgung sicherzustellen und die Einhaltung der wöchentlichen Anforderung der Wiedervorstellung zu gewährleisten bzw. anzumahnen. Es erscheint damit, ausweislich des drohenden dramatischen Befundes, zumutbar, in Fällen der ausbleibenden Anforderung, eigenständig eine Kontaktaufnahme vorzunehmen, um die rechtzeitige Versorgung der Klägerin sicherzustellen. Insofern sind besondere Risikopatienten – wie vorliegend – im Blick zu behalten. Inwiefern eine etwaige Personalknappheit in der Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 2) – 5) daneben bestanden hat, kann damit dahinstehen.
Darüber hinaus handelten die Beklagten zu 2) – 5) fahrlässig, indem sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben. In diesem Zusammenhang ist auf die Verhältnisse und die Anschauungen des in Betracht kommenden Verkehrskreises Rücksicht zu nehmen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass sich der besonders kritische Entwicklungszustand der Klägerin einem besonnenen und gewissenhaften konsiliarisch tätigen Augenarzt hätte aufdrängen und von einem solchen im Blick behalten werden müssen. Ausweislich dessen, dass nur die Gemeinschaftspraxis der Beklagten zu 2) – 5) im Dezember 2013 konsiliarisch tätig geworden ist, durften sich die Beklagten bei ausbleibender Anforderung nicht auf eine Vorstellung der Klägerin bei einem anderen Augenarzt verlassen. Vielmehr hätte in Anbetracht des drohenden, schwerwiegenden – sich nunmehr realisierten – Gesundheitsschadens eine Nachfrage seitens der Beklagten zu 2) – 5) erfolgen müssen. Insofern haften die Beklagten zu 2) – 5) als Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis nach § 128 HGB analog.
Ferner kann dahinstehen, ob der Verstoß gegen die Überwachungspflicht kausal geworden ist. Dies ist für die Begründetheit der Feststellungsklage nicht von Belang. Diesen Beweis hat die Klägerin erst im Rahmen einer nachfolgenden Leistungsklage zu führen. Für die Begründetheit der Feststellungsklage reicht es aus, dass die Entstehung eines zu ersetzenden Schadens möglich ist (BGHZ 120, 204, 212). Dies ist ausweislich der Feststellungen des selbstständigen Beweisverfahrens (Az. 4 OH 12/16) der Fall. Nach der Auffassung der Kammer kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Schaden der Klägerin, zumindest teilweise, durch das Ausbleiben der Untersuchung entstanden ist. Insofern konnte im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens insbesondere festgestellt werden, dass sich der Befund der Klägerin vermutlich schrittweise in den drei Wochen verschlechtert hat und eine frühzeitige Lasertherapie anatomisch in den meisten Fällen eine folgenlose Rückbildung der sich neu gebildeten Gefäße bedeutet.
Vorliegend besteht lediglich auf dem rechten Auge ein Restsehvermögen von circa 20 – 40 %, während auf dem linken Auge kein Sehvermögen mehr vorhanden ist. Zudem befindet sich die Klägerin weiterhin in engmaschiger permanenter Kontrolle, da die persistierende Gefahr eines immateriellen Schadens in Form einer Netzhautablösung besteht. Selbst eine Stagnation der körperlichen Beeinträchtigungen unterstellt, entstehen bzw. sind weitere materielle Schadenspositionen, durch die engmaschigen permanenten Kontrollen sowie die mit dem verminderten Sehvermögen einhergehende besondere Betreuung entstanden.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.1, 709 ZPO.