Chefarzt-Wahlleistung: Genehmigte Stellvertretervereinbarung nach Notfall-OP wirksam
KI-Zusammenfassung
Die Klinik verlangte vom privatversicherten Patienten restliches wahlärztliches Honorar nach Herztransplantation, die wegen Verhinderung des Chefarztes durch einen Oberarzt durchgeführt wurde. Eine vor der OP in vollmachtloser Vertretung unterschriebene Stellvertretervereinbarung wurde vom Patienten am OP-Tag nachträglich genehmigt. Das LG hielt die Vereinbarung trotz Aufklärung erst nach der OP für wirksam, weil die Genehmigung nach § 184 Abs. 1 BGB zurückwirkt und der Schutzzweck des § 17 Abs. 2 KHEntgG in der Notfallsituation gewahrt sei. Die Aufklärungspflichten über Alternativen (Verzicht/Behandlung als allgemeine Krankenhausleistung) sah das Gericht aufgrund Beweisaufnahme als erfüllt an; der Zahlungs- und Zinsanspruch wurde zugesprochen.
Ausgang: Klage auf Zahlung restlicher wahlärztlicher Behandlungskosten nebst Zinsen vollumfänglich zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Chefarzt-Wahlleistungsvereinbarung ist der Wahlarzt grundsätzlich zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet; bei Verhinderung kann die Ausführung von Kernleistungen durch Individualvereinbarung auf einen bestimmten Stellvertreter übertragen werden.
Vor Abschluss einer Stellvertretervereinbarung bestehen gegenüber dem Patienten besondere Aufklärungspflichten; hierzu gehören Information über die Verhinderung des Wahlarztes, das Angebot einer Behandlung durch einen bestimmten Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen sowie der Hinweis auf die Alternative der Behandlung ohne Wahlleistungszuzahlung als allgemeine Krankenhausleistung.
Eine in vollmachtloser Vertretung geschlossene Stellvertretervereinbarung kann durch nachträgliche Genehmigung des Patienten wirksam werden; die Genehmigung wirkt gemäß § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück.
§ 17 Abs. 2 KHEntgG steht in einer Notfallsituation einer rückwirkenden Wirksamkeit durch Genehmigung nicht entgegen, wenn der Schutzzweck (Schutz vor übereilten Entschlüssen) durch hinreichende nachträgliche Aufklärung im geschäftsfähigen Zustand gewahrt wird.
Eine nachträgliche Genehmigung erfasst das Rechtsgeschäft in der vorgenommenen Gestalt und kann – soweit einschlägig – auch die Gestattung eines Insichgeschäfts i.S.d. § 181 BGB umfassen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 26 U 116/19
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.358,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 01.11.2016 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Behandlungskosten in Höhe von 5.358,68 € in Anspruch.
Der bei der J. privat krankenversicherte Beklagte befand sich in der Zeit vom 09.04.2014 bis zum 27.05.2014 in stationärer Behandlung bei der Klägerin in dem Herz- und Diabeteszentrum M., Klinik für Thorax- und Kardiovaskularchirurgie. Insofern hatte der Beklagte bei Behandlungsbeginn am 09.04.2014 eine Wahlleistungsvereinbarung unterzeichnet, die sich auf die Wahlleistung „Chefarzt“ bezog. Im Folgenden wurde am Morgen des 07.05.2014 bei dem Patienten eine orthopede Herztransplantation durchgeführt. Diese Operation nahm – aufgrund einer Verhinderung des Chefarztes – dessen Vertreter der Oberarzt Dr. U. wahr. Insofern wurde vor Beginn der Herztransplantation eine Stellvertretervereinbarung (Anlage K2, Bl. 17 f. d.A.) in vollmachtloser Vertretung für den Beklagten getroffen, welche für den Patienten – den Beklagten – seitens eines damaligen ärztlichen Mitarbeiters der Klägerin, Herrn D., sowie für die Klägerin seitens des Oberarztes Dr. U., unterzeichnet wurde. In dieser Patientenerklärung ist insbesondere schriftlich niedergelegt, dass die Operation nicht von dem Chefarzt, Prof. Dr. I., sondern von dem in Vertretung des Chefarztes tätigen Oberarztes Dr. U. erbracht werden soll.
Am Nachmittag des 07.05.2014 unterschrieb der Beklagte die Patientenerklärung zur Vertretung des Wahlarztes („Genehmigung der Vereinbarung vom 06.05.2014“) im Nachgang des erfolgreichen Eingriffs.
Mit Rechnung vom 08.07.2014 stellte die Klägerin dem Beklagten ihre Leistungen über einen Betrag in Höhe von 13.700,67 € in Rechnung, welcher diese an seine Krankenversicherung weiter leitete. Im Folgenden lehnte der private Krankenversicherer des Beklagten die Erstattung der Rechnung in Bezug auf die Kosten der Chefarztbehandlung bei der Herztransplantation am 07.05.2014 ab und bat insoweit um Korrektur. Im Übrigen wurde der Rechnungsbetrag erstattet. Im weiteren Verlauf lehnte die Krankenversicherung des Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2016, eingegangen bei der Klägerin am 31.10.2016, die Zahlung des streitgegenständlichen Restbetrages in Höhe von 5.358,68 € endgültig ab.
Die Klägerin behauptet, dass aufgrund der unterzeichneten Wahlleistungsvereinbarung davon auszugehen gewesen sei, dass der Beklagte gemäß seines Versicherungstarifs von dem Oberarzt Dr. U. und nicht von einem Stationsarzt habe operiert werden wollen. Insofern seien zwar diverse andere Fachärzte in der Klinik vorhanden, die diese Operation hätten durchführen können, allerdings sei der tätig gewordene Oberarzt besonders qualifiziert gewesen. Die Stellvertretervereinbarung sei daher aufgrund des Zeitdrucks und der psychischen Belastung der notfallmäßigen Operation unterzeichnet worden.
Ferner habe die Vereinbarung dem ausdrücklichen Wunsch des Patienten entsprochen. Der Patient hätte keine Veranlassung gehabt, die Stellvertretervereinbarung nachträglich zu unterzeichnen, wenn es nicht seinem ausdrücklichen Wunsch entsprochen hätte. Letztlich wäre ihm kein Nachteil daraus erwachsen, da er die Operationsleistung durch den Oberarzt bereits erhalten habe. Insofern sei die Vereinbarung im Interesse des Patienten an einer möglichst optimalen Versorgung geschlossen worden. Insoweit entstehe der Eindruck, dass die Krankenversicherung einen privat versicherten Patienten als gesetzlich versicherten zu behandeln versuche, um sich damit einer Erstattung der versicherten Leistungen zu entziehen.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die nachträgliche Genehmigung der Vertretervereinbarung für den Wahlarzt zulässig sei. Insofern sei die Stellvertretervereinbarung ersichtlich nicht nachträglich abgeschlossen worden, sodass die Genehmigung dieser Vereinbarung auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Stellvertretervereinbarung zurückwirke. Demzufolge sei diese Individualvereinbarung vor Erbringung der Leistung getroffen worden.
Insbesondere sei vorliegend keine rückwirkende Vereinbarung erfolgt. Vielmehr sei die zunächst schwebend unwirksame Stellvertretervereinbarung vor Erbringung der wahlärztlichen Leistungen am 06.05.2014 zwischen der Klägerin und dem operierenden Oberarzt geschlossen und von dem Beklagten am nächsten Tag genehmigt worden.
Überdies behauptet die Klägerin, dass der Beklagte am 07.05.2014 auch über den Inhalt der Stellvertretervereinbarung und deren Konsequenzen, insbesondere die wegen der Verhinderung des Wahlarztes gegebenen Wahlmöglichkeiten und deren Folgen, also die Behandlung wie ein gesetzlich versicherter Patient ohne besondere Zuzahlung durch den jeweils diensthabenden Arzt oder die Behandlung durch den Stellvertreter des Wahlarztes unter Beibehaltung der Wahlleistungsvereinbarung mit Zuzahlung, aufgeklärt worden sei. Zudem sei die in seiner vollmachtlosen Vertretung getroffene Wahl unter Berücksichtigung seines mutmaßlichen Willens als privat versicherter Patient erfolgt. Diesbezüglich sei der Beklagte mit der getroffenen Entscheidung sehr einverstanden gewesen und habe die Vereinbarung genehmigt.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Rechtslage vergleichbar mit den Fällen sei, in denen die Wahlleistungsvereinbarungen bei Notfallbehandlungen durch einen vollmachtlosen Vertreter des Patienten unterzeichnet und später von diesem genehmigt werde. In Anbetracht dessen, dass eine Vereinbarung von Wahlleistungen gemäß § 17 Abs.2 S.1, 1.Hs. KHEntgG nur vor der Erbringung möglich sei, könne es kaum im Interesse des privat versicherten Patienten liegen, dass er sich in den Zeiten der größten gesundheitlichen Not mit den aus seiner Sicht schlechteren allgemeinen Krankenhausbedingungen begnügen müsse. Insofern stelle sich gleichermaßen im gesundheitlichen Interesse des Patienten, wie im finanziellen Interesse des Krankenhauses die Frage, ob das Krankenhaus, dass Wahlleistungen auf eigenes Risiko erbringe, später die Möglichkeit habe, einvernehmlich mit dem Patienten eine von § 17 Abs.2, 2.Hs. KHEntgG abweichende Vereinbarung zu treffen. Würde man den dispositiven Charakter der Vorschrift verneinen, würde die Regelung in Wahrheit mehr dem Schutz der Privatversicherung als dem Privatpatienten dienen.
Der Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung durch einen Krankenhausmitarbeiter als Vertreter des Patienten ohne Vertretungsmacht sei rechtlich nicht zu beanstanden und werde dem Schutzzweck des § 17 Abs.2 S.1, 1.Hs. KHEntgG , dem Schutz vor übereilten Vertragsabschlüssen, gerecht. Insbesondere bestehe die Gefahr eines übereilten Vertragsschlusses in der Notfallsituation gerade nicht, sofern eine nachträgliche Genehmigung im geschäftsfähigen Zustand eingeholt werde. Demnach wirke die Genehmigung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zurück, § 184 Abs.1 BGB. Damit sei der Vertrag wirksam von Anfang an mit dem Patienten zustande gekommen. Insbesondere entspreche die Wahlleistungsvereinbarung der Klägerin auch dem Schriftformerfordernis gemäß § 17 Abs.2 KHEntgG, zumal diese, anlässlich der Erstreckung auf alle „angestellten und beamteten Ärzte des Krankenhauses“, den vollständigen Gesetzeswortlaut enthalte. Das Krankenhaus sei ersichtlich der geforderten Schriftform nachgekommen, zumal es ohne weiteres möglich gewesen sei, einen Vertragspartner zu ermitteln. Darüber hinaus würden auch diverse Gerichte Wahlleistungsvereinbarungen mit geringfügig abweichenden Formulierungen, die sich im Übrigen an Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft orientieren würden, für wirksam erachten. Überdies könne sich der Beklagte bereits aufgrund eines insofern bestehenden Verstoßes gegen Treu und Glauben nicht auf einen etwaigen Formfehler berufen. Es würde unbillig erscheinen, bei mangelnder überwiegender Schutzwürdigkeit des Beklagten, der letztlich genau die Leistungen erhalten habe, die auch gewünscht und vereinbart worden seien, etwaige rechtliche Bedenken zu Lasten der Klägerin gehen zu lassen.
Letztlich würde diese Vorgehensweise auch zu Recht durch die Rechtsprechung in Bezug auf die Wahlleistungsvereinbarung bestätigt. Gleiches müsse auch für die Genehmigung der Stellvertretervereinbarung gelten, zumal dem Patienten durch die schwebend unwirksame Stellvertretervereinbarung kein Nachteil entstehe. Sofern er keine nachträgliche Genehmigung erteile, brauche er die in Anspruch genommene Wahlleistung nicht zu bezahlen. Überdies scheitere die Vereinbarung durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht auch nicht an einer fehlenden Befreiung gemäß § 181 BGB, denn die nachträgliche Genehmigung umfasse auch die Befreiung von § 181 BGB. Eine ausdrückliche Genehmigung von § 181 BGB müsse die Genehmigungserklärung nicht enthalten, da sie das vorgenommene Rechtsgeschäft so erfasse, wie es abgeschlossen worden sei.
Demnach erbringe das Krankenhaus – auf eigenes finanzielles Risiko – eine Wahlleistung, die typischerweise von den Erwartungen des privat versicherten Patienten getragen werde. Sodann entscheide der Patient allein, ob er den Vertragsschluss genehmige oder nicht. Ferner seien die Interessen der privaten Versicherungswirtschaft nicht mit dem Interesse des beitragszahlenden privat versicherten Patienten an der optimalen Versorgung, insbesondere im Notfall, zu verwechseln. Bei Abwesenheit des Wahlarztes sei es im Interesse des Patienten von vergleichbar kompetenten Oberärzten behandelt zu werden.
Schließlich seien Stellvertretervereinbarungen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig und wirksam. Es liege im Parteiinteresse, sich bei Verhinderung des einzigen Wahlarztes die persönlichen ärztlichen Leistungen eines gleichqualifizierten Arztes zu sichern. Dies ergebe sich daraus, dass der Patient keinen vertraglichen Anspruch auf die Behandlung durch den Oberarzt, sondern nur durch den Wahlarzt persönlich habe, da das Krankenhaus nicht die optimale Versorgung schulde. Derartige privatärztliche Leistungen könnten bei Verhinderung des Wahlarztes nur über eine individuelle Stellvertretervereinbarung vereinbart werden. Überdies stelle der Abschluss einer solchen auch die einzige rechtlich verbleibende Möglichkeit dar, dem Patienten bei vorhersehbarer Abwesenheit des Chefarztes die persönliche Behandlung durch die zweitbeste Person – dessen Stellvertreter – zu sichern.
Darüber hinaus befinde sich der Beklagte spätestens seit dem 31.10.2016 in Verzug. Insofern müsse er sich, da er die Kommunikation seiner Krankenversicherung überlassen habe, die Ablehnung zurechnen lassen.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 5.358,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 01.11.2016 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, dass eine wirksame Individualvereinbarung nicht abgeschlossen worden sei. Dem Beklagten sei kurz nach der Operation ein Schriftstück vorgelegt worden, mit dem er die seitens des Stellvertreters des Chefarztes unterzeichnete Individualvereinbarung habe genehmigen sollen. Insofern habe der Beklagte die Erklärung zwar unterzeichnet, er sei allerdings nicht mehr in der Lage, sich an die näheren Umstände zu erinnern. Insbesondere könne er nicht mehr sagen, ob eine Erklärung zu den Auswirkungen dieser Vereinbarung erfolgt oder eine Wahlmöglichkeit zur Ablehnung eröffnet worden sei.
Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Individualvereinbarung unwirksam sei. Voraussetzung für die Beibehaltung des Liquidationsrechtes für die Wahlleistung „Chefarzt“ im Falle von dessen Verhinderung sei der Abschluss einer wirksamen Individualvereinbarung. Dies setze voraus, dass der Patient rechtzeitig vor Durchführung der Operation über die Verhinderung des Wahlarztes und die bestehende Operation aufgeklärt werde. Es müsse eine echte Wahlmöglichkeit bestehen, sodass der Patient in der Lage sei, die Aufklärung und die Tragweite dieser Entscheidung zu verstehen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht eingehalten worden.
Insbesondere fehle es an einer Aufklärung vor der Durchführung der Operation. Insofern trage die Klägerin selbst vor, dass die Unterzeichnung der Individualvereinbarung durch den Stellvertreter „aufgrund des Zeitdrucks und der psychischen Belastung, unter der die notfallmäßige Operation“ erfolgt sei. Dies sei als ein klares Insichgeschäft einzustufen. Der Vertreter des Chefarztes, der die Operation in Vertretung des Chefarztes durchführen sollte, habe insofern, ohne den Patienten über diese Umstände zu informieren, die Erklärung als vollmachtloser Vertreter im Vorfeld der Operation unterzeichnet. Diese Vorgehensweise entspreche nicht dem Sinn und Zweck von Wahlleistungsvereinbarungen. Auf die nachträgliche Genehmigung komme es nicht an. Im Übrigen bestreitet der Beklagte, dass er im Zeitpunkt der Genehmigung am 07.05.2014 entsprechend aufgeklärt und über die Tragweite seiner Genehmigung informiert worden sei.
Ferner bestreitet der Beklagte, dass die Wahlleistung „auf eigenes finanzielles Risiko“ erbracht worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte genau die Leistung erhalten habe, die er auch ohne die Individualvereinbarung erhalten hätte. Ein Assistenzarzt hätte einen so komplexen Eingriff sicherlich nicht durchgeführt, so dass die Operation ohnehin durch den Oberarzt Dr. U. durchgeführt worden wäre. Insofern habe sich der Beklagte allerdings durch die Wahlleistungsvereinbarung nicht die Leistungen des nunmehr tätigen Oberarztes, sondern die des Chefarztes hinzugekauft. Wenn seitens der Klägerin die vereinbarte Leistungserbringung nicht möglich sei, müsse sie akzeptieren, dass sie hierfür auch kein entsprechendes Entgelt erhalte.
Überdies rügt der Beklagte die Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung dahingehend, dass die vorgelegte Wahlleistungsvereinbarung auf die „ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte des Krankenhauses abstelle“, obwohl § 17 Abs.3 KHEntgG auf „alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses“ verweise. Er ist der Ansicht, dass es sich bei der Vorschrift um ein Verbotsgesetz handele, sodass Abweichungen zu Lasten des Patienten unzulässig seien und unmittelbar zur Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung und der hierauf fußenden Arztzusatzvereinbarungen führen würden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. U.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 14.06.2019 (Bl. 108 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf das in Rechnung gestellte Honorar in Höhe von 5.358,68 € aus §§ 630a, 611 BGB gegen den Beklagten zu.
Die Parteien haben mit der schriftlichen Fixierung der Stellvertretervereinbarung eine wirksame Vereinbarung getroffen, aufgrund derer der Chefarzt Prof. Dr. I. von seiner Pflicht zur persönlichen Ausführung der Operation befreit wurde und statt seiner der Oberarzt Dr. U., unter Aufrechterhaltung des wahlärztlichen Honorars, tätig werden durfte. Insofern wirkt die am 07.05.2014 erteilte Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes im Vorfeld des Eingriffs am 06.05.2014 zurück.
Der Arzt, der gegenüber einem Patienten aus einer Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet ist, muss seine Leistungen grundsätzlich selbst erbringen. Gerade bei der Vereinbarung einer sogenannten Chefarztbehandlung schließt der Patient einen solchen Vertrag im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will. Über die Delegation nachgeordneter Aufgaben hinaus darf der Wahlarzt im Fall seiner Verhinderung jedoch auch die Ausführung seiner Kernleistungen auf einen Stellvertreter übertragen (OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1348, 1350; LG Bonn aaO Rn. 13; LG Aachen VersR 2002, 195, 196; Biermann/Ulsenheimer/Weißauer aaO, S. 112; Kalis VersR 2002, 23, 26; Kubis NJW 1989, 1512, 1514; Kuhla aaO S. 845 f; Miebach/Patt aaO S. 3384 f). In Anbetracht dessen, dass sich der Patient oftmals in der bedrängenden Situation einer schweren Sorge seiner Gesundheit oder gar seines Überlebens befindet und daher zu einer ruhigen und sorgfältigen Abwägung nicht in der Lage sein wird, bestehen ihm gegenüber nach Treu und Glauben vor Abschluss einer solchen Vereinbarung besondere Aufklärungspflichten, bei deren Verletzung dem Honoraranspruch des Wahlarztes der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen steht.
Danach ist der Patient so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten und ihm das Angebot zu unterbreiten, dass an dessen Stelle ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt. Weiter ist der Patient über die alternative Option zu unterrichten, auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen zu verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln zu lassen. Ist die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes verschiebbar, ist dem Patienten auch dies zur Wahl zu stellen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 – III ZR 144/07 –, BGHZ 175, 76-85).
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Aufklärungspflichten gegenüber dem Beklagten hinreichend gewahrt wurden. Insofern stützt sich die Kammer insbesondere auf die Ausführungen des Zeugen U., der glaubhaft angegeben hat, dass ein umfassendes Gespräch mit dem Beklagten geführt worden sei. Darüber hinaus steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass dem ansprechbaren und aufnahmefähigen Beklagten die den Aufklärungspflichten genügende Patientenerklärung, sowie die mit Datum vom 07.05.2014 unterschriebene Genehmigung, mit ausreichender Zeit zur Durchsicht vorgelegt worden sind.
Zunächst bestand unstreitig Zeitdruck hinsichtlich der notfallmäßig indizierten und durchgeführten Herztransplantation. Insbesondere die Verhinderung des Wahlarztes in der Person des Chefarztes wird von dem Beklagten nicht in Abrede gestellt.
Nach der Auffassung des Gerichts sind die Aufklärungspflichten hinreichend gewahrt worden. Insofern enthält die Patientenerklärung zur Vertretung des Wahlarztes in Variante 2 einen Hinweis auf die nunmehr nicht seitens des Wahlarztes, Prof. Dr. I., sondern durch den Oberarzt Dr. U. erfolgende Operation, die gleichermaßen in Form eines wahlärztlichen Honorars, wie im Fall der persönlichen Leistungserbringung, durch diesen selbst zu entrichten ist. Ferner wird in Variante 3 auch auf die Möglichkeit eines Verzichts auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen als allgemeine Krankenhausleistungen hingewiesen, wobei in einem solchen Fall aufgeführt ist, dass wahlärztliche Honorare nicht zu entrichten sind. Im Folgenden wurde die Variante 2 angekreuzt.
Die Klägerin hat insofern vorgetragen, dass der Beklagte am 07.05.2014 über den Inhalt der Stellvertretervereinbarung und deren Konsequenzen, insbesondere die wegen der Verhinderung des Wahlarztes gegebenen Wahlmöglichkeiten und deren Folgen, also die Behandlung wie ein gesetzlich versicherter Patient ohne besondere Zuzahlung durch den jeweils diensthabenden Arzt oder die Behandlung durch den Stellvertreter des Wahlarztes, den besonders erfahrenen Oberarzt der Klinik, unter Beibehaltung der Wahlleistungsvereinbarung mit Zuzahlung aufgeklärt worden sei. Ebenso gelte dies hinsichtlich der in seiner vollmachtlosen Vertretung getroffenen Wahl bezüglich der Alternative 2 unter Berücksichtigung seines mutmaßlichen Willens als privat versicherter Patient.
Dies deckt sich mit der schlüssigen und nachvollziehbaren Aussage des Zeugen Dr. U., der, obwohl er sich an das konkrete Gespräch mit dem Beklagten nicht erinnern konnte, angab, dass im Nachgang der Operation üblicherweise umfassend mit dem Patienten gesprochen werde. Diese Gespräche würden im Nachgang von Herztransplantationen erst dann durchgeführt, wenn der Patient wach und in einem solchen Zustand sei, dass man mit diesem derartige vertragliche Angelegenheiten besprechen könne. Dies könne abhängig von dem Patienten und von dem Ergebnis der Operation bis zu mehrere Wochen dauern, bis so ein Gespräch durchgeführt werde. Bei dem Beklagten habe alles sehr gut geklappt, so dass mit ihm das Gespräch bereits am Nachmittag nach der Operation habe geführt werden können. Insofern bekundete der Zeuge weiterhin, dass er, sofern er merke, dass der Patient nicht gut beieinander sei das Gespräch abbreche und am nächsten Tag noch einmal wiederkomme. Hinsichtlich des Gesprächsinhalts teile er üblicherweise den Patienten mit, dass diese privatversichert und sie durch ihn (den Zeugen) operiert worden seien. Insofern sei bekannt, dass sie eine Chefarztwahlleistung hätten, die Operation jedoch durch den Oberarzt durchgeführt worden sei. Sodann erkläre er dem Patienten, dass er sich überlegen könne, ob er diese Vereinbarung nachträglich genehmige und lasse die Patientenerklärung zur Vertretung des Wahlarztes sowie die nachträgliche Genehmigung bei dem Patienten, damit dieser sich beide Zettel in Ruhe mit ausreichender Zeit durchlesen könne. Letztlich komme es durchaus vor, dass die Patienten die nachträgliche Genehmigung nicht erteilten.
Der Zeuge hat den von ihm geschilderten Sachverhalt glaubhaft und widerspruchsfrei dargelegt. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Zeuge keine konkrete Erinnerung an das Gespräch mit dem Beklagten mehr hatte. Angesichts der Vielzahl von Behandlungen, die Ärzte täglich führen, kann nicht erwartet werden, dass sich ein Arzt an jeden einzelnen Patienten sowie den konkreten Gesprächsverlauf erinnert. Auch wenn der Arzt erklärt, ihm sei das strittige Aufklärungsgespräch nicht im Gedächtnis geblieben, darf das Gericht den Angaben des Arztes glauben, wenn seine Darstellung in sich schlüssig und ausreichender Beweis für ein vorgenommenes Gespräch vorliegt. Dies ist in Anbetracht der unterschriebenen Genehmigungserklärung der Fall. Die Kammer sieht den Wahrheitsgehalt der Aussage auch durch den Vortrag des Beklagten, dass er sich an die Umstände der Unterschrift und den Inhalt des Gespräches nicht mehr erinnern könne, nicht als erschüttert an. Insbesondere erscheint es plausibel, dass sich die Parteien nicht mehr an die Umstände eines bereits fünf Jahre zurückliegenden Gespräches erinnern können.
Nach der Auffassung der Kammer ist es unschädlich, dass die Aufklärung erst nach der Operation erfolgt ist. Die Genehmigung nach § 184 Abs.1 BGB wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts – hier der Stellvertretervereinbarung vom 06.05.2014 – zurück. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Regelung des § 17 Abs.2 S.1 KHEntgG. Insbesondere steht der Schutzzweck der Vorschrift nicht entgegen. Zwar ist es zutreffend, dass insofern eine Unterrichtung des Patienten vor Abschluss der Vereinbarung vorgesehen ist, allerdings muss diese Regelung im Interesse beider Parteien – zumindest in Notfallsituationen wie vorliegend – dispositiv dahingehend verstanden werden, dass auch eine Genehmigung vorheriger vollmachtloser Vereinbarungen erfolgen kann. Zutreffend führt die Klägerin aus, dass dem Beklagten – bei Einhaltung der Aufklärungs- und Informationspflichten – kein Nachteil durch die Stellvertretervereinbarung entsteht. Dem Schutz vor übereilten Vertragsschlüssen wird durch die erhöhten Anforderungen an die inhaltliche Aufklärung genügt. In Anbetracht der höchstrichterlich anerkannten Zulässigkeit von Stellvertretervereinbarungen muss dies konsequenterweise auch für die Genehmigungsfähigkeit solcher Vereinbarungen gelten, die aufgrund des Zeitdrucks des Eingriffs beziehungsweise des akut verschlechterten Zustandes des Patienten unter Zuhilfenahme eines vollmachtlosen Vertreters erfolgt sind. Insbesondere sind insofern keine entgegenstehenden schutzwürdigen Patienteninteressen ersichtlich. In Anbetracht des Patienteninteresses an der bestmöglichen Versorgung besteht zumindest ein hypothetisches Interesse des Patienten. In Anbetracht dessen, dass die Operationsleistung bereits erbracht wurde, ist auch kein Nachteil für den Patienten aufgrund dieses Vorgehens ersichtlich.
Insbesondere konnte vorliegend nicht festgestellt werden, dass der Eingriff ohnehin durch den tätig gewordenen Oberarzt Dr. U. durchgeführt worden wäre. Insoweit hat der Zeuge U. glaubhaft bekundet, dass es sich bei ihm um einen der Ärzte handele, die in der Klinik in dem Bereich der Herztransplantation die größte Erfahrung und das größte Wissen hätten. Es gäbe noch zwei/drei andere Kollegen, die ähnlich gute Kompetenzen hätten. Letztlich wäre es möglich gewesen, dass er (der Zeuge) ohne vorliegende Wahlleistungsvereinbarung die Operation dennoch selbst vorgenommen hätte. Abhängig von dem an diesem Tag zur Verfügung stehenden Team hätte es jedoch auch sein können, dass einer der anderen – nicht so erfahrenen – Kollegen die Operation unter seiner Supervision durchgeführt hätte.
Schließlich kann es nach der Auffassung der Kammer auch dahinstehen, ob es sich bei der Vereinbarung um ein unzulässiges Insichgeschäft gemäß § 181 BGB handelte. Insofern würde die nachträgliche Genehmigung auch das insofern schwebend unwirksame Geschäft umfassen. Die nachträgliche Genehmigung eines Beteiligten erfasst nicht nur das Handeln des anderen Beteiligten als Vertreter ohne Vertretungsmacht, sondern, soweit § 181 BGB anwendbar ist, auch die Gestattung eines Insichgeschäfts. Letztlich erfasst die nachträgliche Genehmigung das vorgenommene Geschäft so, wie es abgeschlossen wurde (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.Januar 2012 – 3 W 99/11 -, Rn.12, juris).
Schließlich greift auch der hilfsweise erhobene Einwand der Beklagten hinsichtlich der gerügten Wirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung nicht. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 17 Abs.3 KHEntgG liegt nicht vor. Die insofern gewählte Formulierung, dass sich „eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten und beamteten Ärzte des Krankenhauses erstreckt, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen des vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb der Krankenhausbetriebsgesellschaft mbH“ entspricht dem normierten Gesetzeswortlaut. Ferner wurde die Schriftform gewahrt, § 17 Abs.2 S.1 KHEntgG.
Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen folgt aus §§ 280 Abs.1, Abs.2, 286 Abs.2 Nr.3, 288 BGB. Das dem Beklagten zurechenbare Schreiben seiner Krankenversicherung vom 25.10.2016, eingegangen bei der Klägerin am 31.10.2016, stellt eine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung dar. Die ausdrückliche Ablehnung des Vergleichsangebots unter Beibehaltung der bisherigen Auffassung und Stornierung der Rechnung ist als letztes Wort zu verstehen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.