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Landgericht Bielefeld·4 O 210/11·24.01.2013

Arzthaftung: Pansinus-OP indiziert, Nachblutung als behandlungsimmanentes Risiko

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Schmerzensgeld und Feststellung künftiger Ersatzpflicht wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler nach einer HNO-Operation (Pansinus-OP u.a.) im Juli 2007. Er rügte fehlende Indikation, fehlerhafte Operationstechnik, unzureichende Nachbehandlung und mangelhafte Risikoaufklärung. Das Landgericht wies die Klage nach sachverständiger Begutachtung ab, weil die Behandlung dem medizinischen Standard entsprach und die Nachblutung als schicksalhafte Verwirklichung eines behandlungsimmanenten Risikos anzusehen sei. Auch ein Aufklärungsversäumnis sei nicht feststellbar; die unterschriebenen Aufklärungsbögen indizierten ein ordnungsgemäßes Aufklärungsgespräch und die Aufklärung am Vortag sei rechtzeitig gewesen.

Ausgang: Schmerzensgeld- und Feststellungsanträge wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus Arzthaftung setzt voraus, dass ein Verstoß gegen den im Einzelfall maßgeblichen medizinischen Standard vorliegt und dieser Verstoß für einen Gesundheitsschaden ursächlich ist.

2

Ist nach sachverständiger Begutachtung die Operation medizinisch indiziert und lege artis durchgeführt, begründen postoperative Nachblutungen ohne Standardverstoß regelmäßig keinen Haftungsanspruch, wenn sie als behandlungsimmanentes Risiko einzuordnen sind.

3

Eine arterielle Verletzung als Operationsfehler lässt sich nicht allein aus dem Auftreten einer Nachblutung herleiten, wenn Dokumentation und Befundlage keinen Hinweis auf einen hämodynamisch wirksamen Blutverlust oder typische Folgekomplikationen ergeben.

4

Unterzeichnete, individualisierte Aufklärungsbögen sind ein gewichtiges Indiz für Inhalt und Durchführung eines ordnungsgemäßen Aufklärungsgesprächs; der Patient muss diese Indizwirkung substantiiert erschüttern.

5

Eine Aufklärung am Vortag eines nicht als „schwere Operation“ einzustufenden Eingriffs kann rechtzeitig sein; wer sich auf verspätete Aufklärung beruft, hat darzulegen, dass dadurch die Entscheidungsfreiheit tatsächlich beeinträchtigt wurde.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 278 BGB§ 249 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ 421 BGB§ 823 Abs. 1 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund vermeintlicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit einer im Juli 2007 durchgeführten Operation im Krankenhaus der Beklagten zu 1) in Anspruch.

3

Der Kläger litt seit längerer Zeit unter Problemen im HNO- und Bronchialbereich, insbesondere unter Entzündungen der Nasennebenhöhlen. Aus diesem Grunde befand er sich in HNO-ärztlicher Behandlung bei dem niedergelassenen HNO-Facharzt Dr. F..

4

Daneben befand sich der Kläger in lungenfachärztlicher Behandlung bei Herrn Dr. L.. Mit Arztbrief vom 30.05.2007 teilte Herr Dr. L. mit, dass seit etwa 4 Wochen ein anhaltender Reiz der oberen und unteren Atemwege mit dem Gefühl eines Sekretflusses von der Nase in den Rachen hinein bestehe und sich hieran auch nach einer breit gefassten Antibiose wenig geändert habe. Unter Beibehaltung der Antibiose werde die Behandlung mit einer Cortisonbehandlung mittels Celestamine fortgesetzt, wobei die Ergebnisse beobachtet werden sollten. Der Zweck der vorgenannten Behandlung ist zwischen den Parteien streitig.

5

Während eines Urlaubs in Dänemark, der ca. 2 bis 3 Wochen vor der streitgegenständlichen Behandlung bei den Beklagten stattfand, verschlimmerten sich die Beschwerden des Klägers und er suchte in Dänemark einen Allgemeinmediziner auf, der ihm Antibiotika verschrieb. Eine Besserung trat jedoch nicht ein.

6

Der Kläger suchte nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub erneut Herrn Dr. L. auf, der den oben genannten Arztbrief dergestalt ergänzte, dass Ende Juni ein erneuter bakterieller sinu-bronchialer Infekt aufgetreten sei. Für den weiteren Inhalt des Arztbriefs wird auf die mit Schriftsatz der Beklagten vom 17.11.2011 (Bl. 107 d.A.) zur Gerichtsakte gereichten, unpaginierten Krankenunterlagen verwiesen. Herr Dr. L. ordnete eine CT-Untersuchung an, deren Inhalt und Umfang zwischen den Parteien streitig ist.

7

Aufgrund der vorgenannten Symptome und wegen der urlaubsbedingten Abwesenheit des Herrn Dr. F. stellte sich der Kläger am 10.07.2007 in der HNO-Ambulanz des Beklagten zu 2) im Klinikum der Beklagten zu 1) vor. Der Beklagte zu 2) wurde zu diesem Zeitpunkt urlaubsbedingt durch den Beklagten zu 3) vertreten.

8

Der Kläger klagte über eine bestehende Nasenatmungsbehinderung. Im Rahmen der Untersuchung zeigten sich eine erhebliche Nasenmuschelhyperplasie sowie eine Vergrößerung der Nasenschwellkörper und der unteren und mittleren Nasenmuscheln beiderseits. Auf Hinweis des Klägers konnte mittels eines Hörtests und einer ohrmikroskopischen Untersuchung eine beidseitige Hörverschlechterung bedingt durch einen Erguss hinter beiden Trommelfellen festgestellt werden. Weiterhin bestand ausweislich der vom Kläger mitgebrachten CT-Aufnahmen der Nasennebenhöhlen aus dem St. Vinzenz Hospital eine chronische Nasennebenhöhlenentzündung beiderseits. Die Aufnahmeuntersuchung des Beklagten zu 3) ergab zudem den Befund eines pathologischen Sekretflusses an der Rachenhinterwand.

9

Der Kläger wies den Beklagten zu 3) darauf hin, dass er sich wegen eines anhaltenden Reizes der unteren und oberen Atemwege bei sinu-bronchialer Ursache in lungenfachärztlicher Mitbehandlung befinde und Ende Juni ein erneuter sinu-bronchialer Infekt aufgetreten sei, der mittels der durchgeführten Antibiotika-Cortisontherapie nicht habe erfolgreich behandelt werden können. Er habe sich zudem schon vor vielen Jahren einer Nasenoperation unterzogen.

10

In der Folge wurde zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 3) die weitere Behandlung des Klägers erörtert. Der Inhalt dieses Gespräches ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Es wurde schließlich die Indikation zur Nasennebenhöhlenoperation (Pansinusoperation) nebst Verkleinerung der Nasenmuscheln (Conchotomie) sowie eine Trommelfelldurchstechung (Parazentese) beidseits gegebenenfalls mit Einbringung von Paukenröhrchen zur Drainage des Mittelohres beidseits gestellt. Der Kläger wurde noch am gleichen Tag zwecks Durchführung des Eingriffs am Folgetag in die chirurgische Station des Klinikums der Beklagten zu 1) aufgenommen. Eine Aufnahme in die HNO-Station der Klinik der Beklagten zu 1) war aufgrund vollständiger Belegung nicht möglich.

11

Am Nachmittag des 10.07.2007 führte der Kläger sodann mit dem bei der Beklagten zu 1) angestellten Arzt Dr. K. ein Aufklärungsgespräch. Der Inhalt dieses Aufklärungsgespräches ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Der Kläger unterzeichnete für jeden durchzuführenden Eingriff jeweils einen Aufklärungsbogen.

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Am Folgetag führte der Beklagte zu 3) die geplante Operation in Form einer endonasalen Pansinus-Operation beidseits, einer Conchotomle beidseits und einer Parazentese beidseits durch. lntraoperativ stellten sich keinerlei Komplikationen ein und der Kläger wurde nach der Operation wieder auf die chirurgische Station gebracht.

13

Dort kam es etwa 1,5 Stunden nach der Operation zu einer Nachblutung aus dem Mund-Nasen-Bereich, wobei dem Kläger das Blut in den Rachen lief. Der Kläger wurde daraufhin auf die HNO-Station verbracht. Dort wurde bei dem Kläger durch den Assistenzarzt Dr. M. beidseitig eine zusätzliche Nasentamponade zum Stoppen der Blutung eingebracht. Herr Dr. M. rief vorsorglich auch den Beklagten zu 3) hinzu, der diesem riet, die weitere Entwicklung zu beobachten und abzuwarten.

14

Im weiteren Verlauf ergab sich eine Schwellung des linken Auges des Klägers, weshalb gegen 14:30 Uhr die beiden letztgelegten Tamponaden wieder entfernt wurden. Eine weitere Nachblutung trat nicht ein. Zudem waren keinerlei Einschränkungen des Sehvermögens des Klägers eingetreten.

15

Am Abend des 11.07.2007 wurden von dem Assistenzarzt Dr. K. mit Zustimmung des Beklagten zu 3) im Hinblick auf den Augenliderbluterguss die restlichen Tamponaden gezogen.

16

Der Kläger wurde schließlich am 13.07.2007 auf eigenen Wunsch entlassen.

17

Der Kläger wirft den Beklagten Behandlungs- und Aufklärungsfehler vor.

18

Er behauptet, die von dem Beklagten zu 3) am 11.07.2007 durchgeführten Eingriffe seien nicht indiziert gewesen. Der Beklagte zu 3) hätte dem Kläger vielmehr zu einer konservativen Therapie in Form einer Cortisonbehandlung raten müssen, da diese bei geringeren Risiken eine höhere Erfolgsaussicht habe. Dass eine Cortisontherapie indiziert gewesen sei, ergebe sich zudem aus dem Umstand, dass die Operation keinerlei Besserung gebracht habe.

19

Eine Cortisontherapie im Hinblick auf die Erkrankung der Nasennebenhöhlen sei bei ihm vor dem Eingriff am 11.07.2011 nicht durchgeführt worden. Die Behandlung bei Dr. L. habe sich lediglich auf die Bronchien bezogen. Die CT-Untersuchung sei ebenfalls nicht im Hinblick auf die Erkrankung der Nasennebenhöhlen erfolgt.

20

Der Kläger behauptet, seine Beschwerden hätten sich noch verschlimmert. Das zuvor eitrige Sekret sei nach der Operation zusätzlich blutig gewesen. Ferner habe er an Ohrenbeschwerden gelitten. Er habe daraufhin einen HNO-Arzt in Gütersloh aufgesucht, der eine Cortison- und eine immunstimulierende Therapie durchgeführt habe, die zu einer Besserung der Nebenhöhlenproblematik geführt habe.

21

Die Operation am 11.07.2007 sei durch den Beklagten zu 3) fehlerhaft durchgeführt worden. Der Beklagte zu 3) habe fahrlässig eine Arterie des Klägers verletzt. Der Beklagte zu 3) habe eine falsche Operationsmethode angewendet und hätte endoskopisch operieren müssen. Darüber hinaus sei die Verwendung eines sog. C-Bogens behandlungsfehlerhaft.

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Weiterhin sei auch die Nachbehandlung fehlerhaft gewesen. Aufgrund der erlittenen Nachblutung habe der Kläger erhebliche Mengen an Blut verloren, was im Rahmen der Nachbehandlung nicht ausgeglichen worden sei. Aufgrund des Blutverlustes sei der Kläger am Operationstag bis mindestens 22:30 Uhr apathisch und nicht richtig ansprechbar gewesen.

23

Der Kläger wirft der Beklagten zu 1) überdies eine Organisationspflichtverletzung vor. Hierzu behauptet er, der zum Zeitpunkt der Nachblutung für seine Behandlung zur Verfügung stehende Personal- und Sachstand sei unzureichend gewesen. Der Assistenzarzt Dr. M. sei überfordert gewesen. Eine Hinzuziehung eines Chef- oder Stationsarztes sei nicht möglich gewesen. Man habe ihm stattdessen lediglich eine Metallschale zum Hineinspucken des Blutes gegeben. Die mangelhafte Versorgung sei insbesondere auch dem Umstand geschuldet, dass eine Aufnahme auf die HNO-Fachstation nicht möglich gewesen sei.

24

Der Kläger behauptet zudem, vor dem Eingriff am 11.07.2007 nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein.

25

Der Beklagte zu 3) habe ihn nicht über die Risiken des Eingriffs, insbesondere darüber, dass er sein Augenlicht verlieren könne oder es zu Nachblutungen kommen könne, aufgeklärt. Weiterhin habe der Beklagte zu 3) die Operation als einzige Möglichkeit  dargestellt, obgleich eine Cortisontherapie gleichfalls hätte durchgeführt werden können. Wäre diese Aufklärung erfolgt, so hätte er sich gegen diese Operation entschieden. Der Kläger ist überdies der Ansicht, die Aufklärung am 10.07.2007 durch Herrn Dr. K. sei verspätet erfolgt. Er habe nicht mehr frei und selbstbestimmt über Für und Wider der Operation entscheiden können, da die Operation bereits festgelegt und für den nächsten Tag geplant gewesen sei.

26

Er habe aufgrund der fehlerhaften Behandlung und der starken Nachblutung erhebliche Schmerzen erleiden müssen. Beim Entfernen der Tamponade sei er schmerzbedingt kollabiert. In Folge der erlittenen Angst zu verbluten sei es bei ihm zu Depressionen und einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen.

27

Vor dem Hintergrund der Umstände und der Fehlerhaftigkeit der Behandlung erachtet der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 75.000,00 € für angemessen.

28

Der Kläger beantragt,

29

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 75.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2007 zu zahlen;

30

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen materiellen und, soweit nicht vorhersehbar, immateriellen Zukunftsschaden aus Anlass der Behandlung vom 10.07.2007 bis 13.07.2007 in der Hals-, Nasen-, Ohrenklinik zu ersetzen, soweit ein öffentlich-rechtlicher Forderungsübergang nicht stattfindet.

31

Die Beklagten beantragen,

32

die Klage abzuweisen.

33

Die Beklagten behaupten, der Eingriff am 11.07.2007 sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Verwendung des C-Bogens habe der Kontrolle des Operationsergebnisses gedient.

34

Eine fahrlässige Arterienverletzung durch den Beklagten zu 3) liege nicht vor. Weiterhin sei der Kläger vor dem Eingriff sowohl durch den Beklagten zu 3) als auch durch den Herrn Dr. K. umfassend und ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Der Beklagte zu 3) habe dem Kläger dargelegt, dass von den geplanten drei Eingriffen die Pansinusoperaftion die entscheidende sei und es bei einem Entschluss, diese durchzuführen, am schonendsten sei, alle drei Maßnahmen gleichzeitig durchzuführen.

35

Weiterhin sei der Kläger darüber aufgeklärt worden, dass eine Erfolgsgarantie nicht bestünde und eine Verletzung der Augenhöhlen, die im schlimmsten Fall zur Erblindung führen könne, möglich sei. Ferner sei er über das Risiko einer Verletzung der Schädelbasis mit nachfolgender Hirnhautentzündung und potenziell vitaler Bedrohung informiert worden. Das Risiko einer Nachblutung habe der Beklagte zu 3) mit 10% und das Risiko einer Augenschwellung mit 30% angegeben. Fragen hierzu habe der Kläger nicht gestellt. Der Kläger sei zudem darauf hingewiesen worden, dass eine konservative Behandlung zwar möglich, nicht jedoch erfolgversprechend sei.

36

Im Rahmen der formalen Aufklärung am Vortag der Operation habe Herr Dr. K. den Kläger noch einmal anhand dreier Aufklärungsbögen im Einzelnen über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt. Etwaige Fragen des Klägers hätten sich auch hier nicht ergeben. Ebenfalls im Rahmen dieses Gesprächs sei die Möglichkeit einer konservativen Behandlung erörtert, aber vom Kläger abgelehnt worden.

37

Die Beklagten sind ferner der Ansicht, die Aufklärung durch Herrn Dr. K. am 10.07.2007 sei nicht verspätet erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt seien Vorbereitungen für die Operation noch nicht getroffen worden, so dass der Kläger hierdurch nicht unter einen unzumutbaren psychischen Druck geraten sein könne. Es sei vielmehr im Interesse des Klägers gewesen, kurzfristig Abhilfe für den bei ihm bestehenden Leidens- Druck zu schaffen. Die Beklagten berufen sich zudem auf den Einwand der hypothe- tischen Einwilligung.

38

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

39

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Professor Dr. K. T. vom 02.05.2012 und der mündlichen Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2013. Darüber hinaus wurden der Kläger und der Beklagte zu 3) in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2013 persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 02.05.2012 (Bl. 144 ff. d.A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 25.01.2013 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

42

I.

43

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus den §§ 280 Abs. 1, 278, 249, 253 Abs. 2, 421 BGB oder den §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2, 840 BGB. Den ihm obliegenden Beweis, durch die Beklagten infolge einer fehlerhaften Behandlung geschädigt worden zu sein, hat er nicht geführt.

44

1.

45

Wegen eines Behandlungsfehlers kann von einem Arzt bzw. dem ihn beschäftigenden Krankenhaus nur Schadensersatz verlangt werden, wenn der Arzt gegen den im konkreten Einzelfall anzuwendenden medizinischen Standard verstoßen und den Patienten dadurch geschädigt hat.

46

An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Kläger durch die Beklagten zu 2) und 3) sach- und fachgerecht behandelt worden. Es lag kein Behandlungsfehler der Beklagten zu 2) und 3) vor, der zu der Schädigung des Klägers geführt hat.

47

Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Behandlung des Klägers den Regeln der ärztlichen Heilkunde entsprochen habe.

48

Aufgrund der fachspezifischen klinischen Untersuchung und des Computertomographiebefundes sowie des anamnestisch bekannten chronisch rezidivierenden sinu-bronchialen Syndroms sei der operative Eingriff am 11.07.2007 medizinisch indiziert gewesen. Zwar sei eine konservative Therapie des chronisch rezidivierenden sinubronchialen Syndroms im Sinne einer topischen Therapie oder Steroidtherapie als Vorbehandlung nach der zum Zeitpunkt des Eingriffs gültigen Empfehlung der Europäischen Gesellschaft für Rhinologie (EPOS 2007) über einen Zeitraum von ungefähr 6 Wochen geboten gewesen. Sie hätte jedoch die Indikation zu einer operativen Intervention mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegend nicht beseitigen können. In der Regel seien solche chronisch rezidivierenden Schleimhautinfekte durch biologische Umbauprozesse in der Schleimhaut verursacht, die sich alleine durch eine Cortisontherapie nicht mehr beseitigen ließen, sondern nur durch eine Entfernung der erkrankten Schleimhaut in Form eines operativen Eingriffs. Zum Zeitpunkt des Eingriffs am 11.07.2007 sei die Durchführung einer konservativen Therapie aus gutachterlicher Sicht daher im Vergleich zu einer operativen Therapie nicht als gleichwertig anzusehen.

49

Dabei sei ferner zu berücksichtigen, dass aus dem Arztbrief des Herrn Dr. L. im Wege des Rückschlusses folge, dass eine Steroidtherapie frustran durchgeführt worden sei und der Kläger gerade deshalb von dem Arzt in das Krankenhaus geschickt worden sei. So habe Herr Dr. L. den Arztbrief zunächst am 30.05.2007 verfasst und damit ca. sieben Wochen vor dem Eingriff im Hause der Beklagten zu 1) die Einleitung der Steroidtherapie beschrieben. An dieser Schlussfolgerung ändere sich auch nichts im Hinblick auf die Behauptung des Klägers, die Therapie habe der Behandlung eines Bronchialleidens gegolten. Dies sei nicht mit der von Herrn Dr. L. angeordneten und am 29.05.2007 durchgeführten CT-Untersuchung der Nasennebenhöhle in Einklang zu bringen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Behandlung die Nasennebenhöhlen betraf.

50

In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob der Kläger nach seiner Behauptung vor der Operation von den ihn behandelnden, niedergelassenen Ärzten nicht weiter in diese Richtung behandelt wurde. Der Sachverständige hat festgestellt, dass insofern der Arztbrief des Herrn Dr. L. ausreichende Grundlage für den Rückschluss sei, dass eine konservative Therapie über den benötigten Zeitraum von ca. 6 Wochen frustran durchgeführt wurde. Einer weiteren Auswertung der Behandlungsunterlagen der vorbehandelnden Ärzte bedurfte es diesbezüglich nicht.

51

Auch die Durchführung der Operation sei nicht zu beanstanden. Aufgrund des vorliegenden Operationsberichtes und der ärztlichen Dokumentation könne ein fehlerhaftes Verhalten oder eine mögliche intraoperative Verletzung einer Arterie in der Nase nicht festgestellt werden. Für das Operationsgebiet komme nur die Arteria ethmoidalis anterior und posterior bzw. die Arteria sphenopalatina in Frage. Eine Blutung aus diesem Gefäß hätte wesentlich dramatischere Folgen haben müssen, beispielsweise ein sog. retrobulbäres Hämatom, welches eine sofortige operative Versorgung erfordern würde und auch laborchemisch einen Hb-wirksamen Blutverlust anzeigen müsste. Es habe während des Nachblutens und aufgrund des daraus resultierenden Blutverlustes beim Kläger zu keinem Zeitpunkt die Gefahr des Versterbens bestanden. Es handele sich vielmehr um Nachblutungen kleiner kapillärer Gefäße beispielsweise im Bereich des resezierten Nasenmuschelstumpfes oder im Siebbeinbereich, die in der Summe zunächst als größerer Blutverlust imponieren könnten, aber hämodynamisch nicht wirksam seien.

52

Im Hinblick auf weitere mögliche Ursachen für die Einblutung der Augenlider seien als Ursache eine Eröffnung der lamina paparycea, also der knöchernen Begrenzung zwischen Nasenhaupthöhle und Augenhöhle, und eine weitgehende Resektion der mittleren Nasenmuschel denkbar.

53

Diese Frage kann im Ergebnis jedoch dahinstehen. In beiden Fällen sei nach den Feststellungen des Sachverständigen kein Behandlungsfehler gegeben.

54

Hinsichtlich einer möglichen Resektion der lamina paparycea handele es sich um eine intraoperative Entscheidung des Operateurs. Wenn der Knochen entzündlich verändert sei, sei eine Resektion des Knochens erforderlich. Wenn keine solche entzündliche Veränderung gegeben sei, sei es nicht zu beanstanden, wenn gegebenenfalls nur eine Säuberung der lamina paparycea erfolgt. Eine solche Resektion sei im Operationsbericht auch nicht beschrieben. Zudem sei auch nicht abschließend zu beurteilen, ob eine solche entzündliche Veränderung des Knochens in der Form vorlag, dass eine Resektion geboten war. Der Umstand, dass sich aus der CT-Untersuchung vom 29.05.2007 nach dem Befundbericht ergebe, dass die Siebbeinzellen mit Flüssigkeit gefüllt gewesen seien, weise zwar auf eine Entzündung hin. Dieser Umstand trage für sich genommen aber nicht die Feststellung, dass der Knochen bereits so entzündlich verändert war, dass eine Resektion zwingend geboten war. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass auch bei Begutachtung der Bildaufnahmen der CT-Untersuchung vom 29.05.2007 weitere Erkenntnisse nicht mit Sicherheit gewonnen werden könnten. Bekanntlich würden bei einem CT nur die Knochen dargestellt und nicht die Gefäße.

55

Da im Operationsbericht dagegen ausgeführt sei, dass eine extrem hyperplastische mittlere und untere Nasenmuschel conchotomiert worden sei, sei dies eine nachvollziehbare Ursache der Einblutung. Jedoch handele es sich auch hierbei nicht um einen Behandlungsfehler. Eine derartige Resektion führe dazu, dass es zu einer besseren Belüftung der Nasenhaupthöhle komme, was positive Auswirkungen auf den Rückgang der Infektanfälligkeit habe.

56

Darüber hinaus sei die vom Kläger angeführte Operation mittels Endoskopie der hier angewendeten Technik hinsichtlich des Risikos von Nachblutungen nicht überlegen. Ein endoskopisches Operationsverfahren sei insoweit lediglich schleimhautschonender.

57

Auch die Verwendung des sog. C-Bogens durch den Beklagten zu 3) sei nicht zu beanstanden. Die Anwendung eines solchen C-Bogens und die Durchführung einer Durchleuchtungskontrolle während der Operation sei zwar ein aufwendiges Verfahren und daher ungewöhnlich. Jedoch handele es sich vor dem Hintergrund der Darstellung des Beklagten zu 3) um eine Maßnahme der Qualitätssicherung und sei nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die Darstellung des ductus nasofrontalis. Auch erhöhten sich durch die vorgenannten Maßnahmen das Operationsrisiko und insbesondere das Risiko von Nachblutungen nicht.

58

Auch die unmittelbare Nachbehandlung bei Auftreten der ersten Nachblutung habe dem fachärztlichen Standard entsprochen und sei lege artis durchgeführt worden. Die Indikation zu einer Blutsubstitution habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Der Umstand, dass postoperativ keine Blutuntersuchung veranlasst worden sei, stelle ebenfalls keinen Behandlungsfehler dar. Aus den Behandlungsunterlagen ergäben sich keine Hinweise auf einen größeren Blutverlust, der eine solche Untersuchung zwingend notwendig gemacht hätte. Derartige Hinweise ergäben sich auch nicht aus den hämodynamischen Daten der Anästhesie. Auch soweit der Kläger behauptet, dass auch noch vier Tage nach der Operation sein Stuhl noch schwarz gewesen sei, folge hieraus nicht, dass es einen größeren Blutverlust gegeben habe. Die sich über mehrere Tage hinziehende schwarze Färbung des Stuhls sei auch bereits dann zu beobachten, wenn nur geringe Mengen Blut in den Magen gelangen. Auch die Versorgung mit einer Nasentamponade sei – auch wenn sie für den Patienten unangenehm sei – nicht zu beanstanden. Ferner ergebe sich kein Zweifel an dem Sachstand des ärztlichen Personals.

59

Inwieweit die räumlichen Gegebenheiten und die pflegerische personelle Ausstattung sowie die Qualifikation der pflegerischen Betreuung die Durchführung eines derartigen Eingriffs wie eine Pansinus-Operation mit beidseitiger Conchotomie und beidseitiger Parazentese mit der Möglichkeit einer Nachblutung dem Kläger zumutbar war, könne gutachterlicherseits nach Aktenlage nicht beurteilt werden. Zumindest habe zu keinem Zeitpunkt für den Kläger Lebensgefahr bestanden.

60

Zusammengefasst handele es sich bei den aufgetretenen Nachblutungen um eine schicksalhafte Verwirklichung eines behandlungsimmanenten Risikos.

61

Die Kammer folgt den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen, an dessen Sachkunde kein Zweifel besteht. Professor Dr. K. T. hat dem Gutachten bzw. der mündlichen Anhörung alle vorhandenen Krankenunterlagen zugrunde gelegt. Aus dem damit vollständig ermittelten Befund- und Anknüpfungstatsachen hat er unter verständiger Würdigung der medizinischen Vorgaben in jeder Hinsicht nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schlussfolgerungen gezogen.

62

2.

63

Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus Aufklärungsgesichtspunkten.

64

Vor dem Eingriff am 11.07.2007 war der Kläger von den Ärzten der Beklagten zu 1) über den bevorstehenden Eingriff sowie die damit typischerweise verbundenen (Schädigungs-) Risiken aufzuklären, die auch bei einer fehlerfreien medizinischen Behandlung bestehen. Dabei hatten diejenigen Folgen im Vordergrund zu stehen, die im Falle ihres Eintritts die weitere Lebensführung des Klägers am meisten beeinträchtigen.

65

Nach dem Gesamtbild des Parteivorbringens hat die Beklagte nachgewiesen, dieser Verpflichtung nachgekommen zu sein.

66

Die von dem Kläger unterzeichneten Aufklärungsbögen sind – schon wegen der handschriftlichen Ergänzungen – ein beweiskräftiges Indiz dafür, dass hier ein Aufklärungsgespräch mit dem in den Aufklärungsbögen beschriebenen Inhalt stattgefunden hat (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Auflage, S. 241; OLG Hamm, Beschluss vom 27.06.2008, Az. 26 U 72/08).

67

Diese Indizwirkung hat der Kläger jedoch nicht erschüttert.

68

So hat der Kläger diesbezüglich im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung geäußert, dass sie sich an Einzelheiten des unstreitig durchgeführten Aufklärungsgesprächs und der handschriftlichen Ergänzungen der – unstreitig von ihm unterzeichneten – Aufklärungsbögen aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr erinnern könne.

69

In der Sache waren das Aufklärungsgespräch bzw. die Aufklärungsbögen ausreichend. Der Kläger wurde über alle in Betracht kommenden Risiken der Operation aufgeklärt. Insbesondere enthält der Aufklärungsbogen zur Pansinus-Operation sowohl einen Hinweis auf das Risiko der Erblindung als auch auf das Risiko der Nachblutung. Der Hinweis auf die Möglichkeit der Nachblutung wurde zudem handschriftlich ergänzt.

70

Ausweislich des Inhalts des Aufklärungsbogens zur Pansinus-Operation und zu Eingriffen an den Nasenmuscheln (hier der Conchotomie) wurde als alternative Behandlungsmethode auch die Behandlung mittels eines Cortisonpräparates angesprochen, wobei der Aufklärungsbogen zur Conchotomie auch den Hinweis enthält, dass eine operative Maßnahme nötig ist, wenn die Cortisonbehandlung frustran verläuft. Dies war – wie aufgeführt – vorliegend der Fall.

71

Soweit der Kläger darüber hinaus geltend macht, die Aufklärung sei erst wenige Stunden vor der Operation und damit zu spät erfolgt, so ist hierin ebenfalls kein Aufklärungsversäumnis zu sehen. Entgegen der Auffassung des Klägers war die am 10.07.2007 erfolgte Aufklärung für die am 11.07.2007 durchgeführte Operation zeitlich völlig ausreichend, da es sich nicht um eine schwere Operation mit eventuell sehr schwerwiegenden Folgen handelte, dass dafür eine längerfristige Bedenkzeit erforderlich war. Weder die nachvollziehbare und bei dem größten Teil der Patienten vorhandene Aufregung noch die ebenfalls für fast alle Patienten ungewohnte Krankenhausumgebung dürfte die Zubilligung einer längeren Überlegungszeit rechtfertigen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2007, Az. 3 U 135/06). Bei einer normalen Operation ist von einem erwachsenen Menschen zu erwarten, dass er sich trotz stationärer Aufnahme für oder gegen eine solche Operation zu entscheiden vermag (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.11.2012, Az. 26 U 148/12).

72

Hinzu kommt, dass ein Patient, der verspätet aufgeklärt worden zu sein meint, substantiiert darlegen muss, dass ihn die späte Aufklärung in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt hat (vgl. BGH, NJW 2003, 2012, 2013; Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 5. Auflage, S. 249). Der Kläger hat hier jedoch nichts dafür vorgetragen, warum er im Falle einer längeren Überlegungszeit zu abweichenden Entschlüssen gekommen wäre. Vielmehr hat der Kläger im Rahmen seiner persönlichen Anhörung erklärt, dass er sich bei gehöriger Aufklärung zunächst mit seiner Ehefrau beraten hätte, welche ihm von dem Eingriff abgeraten hätte. Tatsächlich hat sich der Kläger – wie er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung dargelegt hat – nach der vorliegend erfolgten Aufklärung zunächst nach Hause begeben und den Eingriff mit seiner Ehefrau besprochen, die ihm von der Durchführung des Eingriffs abgeraten hat. Nach dem Vortrag des Klägers hat er daraufhin dennoch in die Operation eingewilligt.

73

Ein Aufklärungsversäumnis liegt demnach insgesamt nicht vor.

74

II.

75

Den Parteien, insbesondere dem Kläger, war die beantragte Schriftsatzfrist nicht zu gewähren, da es auf die von dem Prozessvertreter des Klägers im Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist aufgeworfene Frage nach dem Verlauf der präoperativen Behandlung im Hinblick auf die Indikation der Eingriffe durch die weiteren vorbehandelnden Ärzte, insbesondere des Herrn Dr. F., wie dargelegt vorliegend nicht ankommt.

76

Die Klage war danach abzuweisen.

77

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.