Themis
Anmelden
Landgericht Bielefeld·4 O 198/02·28.10.2003

Arzthaftung nach Hallux-Valgus-OP (Bösch-Methode): Klage mangels Behandlungsfehler abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einer ambulanten Hallux-Valgus-Operation Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen behaupteter Operations- und Nachbehandlungsfehler. Streitpunkt war insbesondere die Schnittführung, die Fixierung per K-Draht sowie dessen Entfernung nach fünf Wochen ohne Röntgenkontrolle und die Frage der Aufklärung über Methode/Alternativen. Das Landgericht wies die Klage ab, weil ein Behandlungsfehler nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten nicht feststellbar war. Die ausgebliebene knöcherne Vereinigung und Folgeprobleme seien als schicksalhafte, operationstypische Risiken zu bewerten; ein weiteres Gutachten wurde nicht eingeholt.

Ausgang: Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage wegen behaupteter ärztlicher Fehlbehandlung vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche wegen ärztlicher Fehlbehandlung setzen voraus, dass der Patient einen Behandlungsfehler nachweist.

2

Ist ein gerichtliches Sachverständigengutachten umfassend, widerspruchsfrei und schlüssig, kann das Gericht darauf seine Überzeugung stützen und einen Behandlungsfehler verneinen.

3

Die Durchtrennung des ersten Mittelfußknochens im Rahmen einer Hallux-Valgus-Operation kann regelgerecht eher diaphysär erfolgen, wenn kopfnahe Schnitte die Gefäßversorgung gefährden und das Nekroserisiko erhöhen.

4

Die Entfernung eines transkutanen Fixationsdrahtes nach etwa fünf Wochen kann auch ohne vorherige Röntgenkontrolle fachgerecht sein, wenn eine längere Verweildauer wegen gesteigerten Infektionsrisikos nicht tolerabel ist.

5

Eine ausbleibende knöcherne Vereinigung bzw. verzögerte Knochenheilung nach einer Operationsmethode kann als typisches Verfahrensrisiko schicksalhaft eintreten und begründet für sich genommen keinen Behandlungsfehler.

Relevante Normen
§ 823 BGB§ 847 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1400 EUR abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus einer vermeintlichen ärztlichen Fehlbehandlung geltend.

3

Am 12.09.2000 stellte sich die Klägerin dem Beklagten, der niedergelassener Chirurg in S. ist, erstmals wegen eines Hallux-Valgus (Hammerzehenfehlstellung des linken Großzehs) vor.

4

Noch am selben Tag führte der Beklagte eine Röntgenuntersuchung durch und klärte die Klägerin über die beabsichtigte Operation (subkapitale Umstellungsosteotomie nach Bösch) und die damit verbundenen Risiken auf. Die Klägerin unterzeichnete einen Aufklärungsbogen.

5

Am 18.10.2000 operierte der Beklagte die Klägerin nach der sog. „Bösch-Methode“ ambulant am linken Fußballen und am linken großen Zeh. Der Hallux-Valgus wurde entfernt und der große Zeh gerichtet, indem der fußsohlenseitige Knochen rechtwinklig nach unten durchtrennt und dann das Köpfchen nach lateral gestoßen und die große Zehe unter Druck korrigiert wurde. Der durchtrennte Knochen wurde mittels eines Drahtes fixiert. Dieser Draht wurde am 21.11.2000, also ca. 5 Wochen nach der Operation, wieder entfernt.

6

Im postoperativen Verlauf kam es zu einem Abkippen des Mittelfußköpfchens der großen Zehe nach außen.

7

Am 28.11.2000 führte der Beklagte eine Röntgenuntersuchung bei der Klägerin durch, die ergab, dass die Knochen im linken Großzeh nicht zusammengewachsen waren. Er verordnete, dass ein Vorfuß-Entlastungsschuh weiter getragen werden sollte. Ca. 8-10 Wochen nach der Operation wurde zudem das Tragen einer Hallux-Nachtschiene durch den Beklagten verordnet.

8

Am 22.03.2001 wurde die Klägerin durch Dr. O., Chefarzt der Klinik für Unfallchirurgie der Krankenanstalten H., C., erneut am linken großen Zeh operiert. Bei dieser Operation wurde auch der zweite Zeh operativ gerichtet.

9

Eine dritte Operation wurde am 28.11.2001 durch den Oberarzt Dr. Q. im Klinikum M. durchgeführt. Die anlässlich dieser dritten Operation eingesetzten Schrauben und Drähte wurden im März 2002 entfernt.

10

Die Klägerin behauptet, dass die Operation vom 18.11.2000 durch den Beklagten fehlerhaft durchgeführt worden sei.

11

Zunächst habe der Knochen nicht in angemessener Zeit zusammenwachsen können, weil der Beklagte den Knochen des linken Großzehs fehlerhaft nicht an der dicksten und weichsten, sondern an der dünnsten und härtesten Stelle durchtrennt habe. Die Schnittstelle befinde sich nicht zwischen Diaphyse und Kopf, sondern mitten in der Diaphyse.

12

Dass die Durchtrennung des Knochens an der vorgenommenen Stelle nicht den Regeln der ärztlichen Kunst entspreche, ergebe sich auch aus dem Gutachten des medizinischen Dienstes vom 26.02.2001, nach dem eine erhebliche Fehlstellung der ersten Zehe mit Abweichung nach außen und Fehlstellung der übrigen Zehen  bestehe.

13

Zudem habe der Beklagte die Knochenteile schief in einem Winkel von 35 Grad fixiert, so dass eine ordnungsgemäße Anheilung beider Teile verhindert worden sei. Auch dies stelle einen Behandlungsfehler dar.

14

Ein dritter Behandlungsfehler sei schließlich darin zu sehen, dass der Beklagte am 21.11.2000, also bereits ca. 5 Wochen nach der Operation, den Draht, der die Knochenteile fixiert habe, entfernt habe, ohne sich vorher mittels einer Röntgenuntersuchung zu vergewissern, ob die Knochenteile ordnungsgemäß zusammengewachsen seien. Dass dies fachlich falsch gewesen sei, zeige sich eindeutig daran, dass nach Entfernung des Drahtes völlige Instabilität eingetreten sei, d.h. dass die nicht zusammengewachsenen Knochenteile lose in der Hauthülle gelegen hätten.

15

Der Draht hätte nicht schon nach 5 Wochen entfernt werden dürfen. Bei normalem Heilungsverlauf sei die Kallusbildung frühestens nach sechs Wochen so weit gediehen, dass auf stützende Maßnahmen verzichtet werden könne. Üblicherweise werde der Draht daher nach sechs Wochen und vorheriger Röntgenuntersuchung gezogen; ein anderes Vorgehen sei fehlerhaft.

16

Tatsächlich hätten die Knochen auch gar nicht zusammenwachsen können, da der untere Zehenteil schräg mit der Ecke an den oberen stoße, wie aus Röntgenbildern des Dr. T. vom 23.02.2001 ersichtlich sei.

17

Es handele sich damit vorliegend nicht um die Verwirklichung eines operationstypischen Risikos, sondern um die notwendige Folge einer fehlerhaft durchgeführten Operation.

18

Zudem habe die durch den Beklagten angewandte Operationsmethode nach Bösch nicht dem damaligen Stand der Operationstechnik entsprochen. Hierauf sei die Klägerin durch den Beklagten nicht hingewiesen worden. Die Klägerin hätte durch den Beklagten nicht nur über die Komplikationsmöglichkeiten nach der Bösch-Methode aufgeklärt werden müssen, sondern auch über andere mögliche Operationsmethoden.

19

Die Klägerin behauptet, ihr sei ein Schaden in Höhe von 3.251,11 EUR entstanden.

20

Im Einzelnen habe sie Fahrtkosten in Höhe von 310,87 EUR aufbringen müssen, sowie Kosten in Höhe von 194,29 EUR für Zuzahlungen zu Medikamenten und Krankengymnastik. Zudem ergebe sich aus ihrer Arbeitsunfähigkeit, die bis zum 31.05.2002 und damit insgesamt für 549 Kalendertage vorgelegen habe, ein Schaden in Höhe von 1.745,95 EUR aus der Differenz zwischen Krankengeld und Nettoverdienst.

21

Weitere 1.000 EUR macht die Klägerin in Prozessstandschaft für ihren Ehemann als Ersatz dafür geltend, dass ihre häusliche Arbeitskraft für den Zeitraum von 2 ½ Wochen ausgefallen sei.

22

Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 EUR für angemessen. Trotz 100 Stunden Krankengymnastik sei hinsichtlich ihres Fußleidens keine Besserung eingetreten. Sie könne den Fuß wegen seiner Steifheit nach wie vor nicht abrollen und leide unter ständigen Schmerzen, am meisten beim Gehen oder Stehen.

23

Die Klägerin beantragt,

24

1.)              den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Festsetzung in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klagezustellung zu zahlen,

25

2.)              den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.251,11 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Klagezustellung zu zahlen.

26

Der Beklagte beantragt,

27

                            die Klage abzuweisen.

28

Er behauptet, dass er die Operation fachgerecht nach den Regeln ärztlicher Heilkunde durchgeführt habe.

29

Die beiden Teile des durchtrennten Knochens hätten sich um ca. 3 mm überschnitten. Des weiteren habe sich postoperativ eine gute Stellung der linken Großzehe ohne Rotationstendenz des Mittelfußköpfchens gezeigt.

30

Er habe den Knochen der linken Großzehe nicht an der dünnsten und härtesten Stelle durchtrennt. Auch sei die Entfernung des Drahtes im zeitlich korrekten Abstand nach der Operation erfolgt. Bereits nach drei Wochen würde eine Fixierung des Bindegewebes in der Osteotomie eintreten, so dass der Draht schon zu diesem Zeitpunkt jederzeit entfernt werden könne.

31

Das im postoperativen Verlauf erfolgte Abkippen des Mittelfußköpfchens nach außen stelle ein typisches Risiko der Operation dar. Hierdurch sei das Zusammenwachsen des Knochens verhindert worden, da kein ausreichender Kontakt zwischen den Knochenteilen vorhanden gewesen sei.

32

Es handele sich im vorliegenden Fall nicht um einen Fall der Pseudarthrose, sondern um einen Fall der verzögerten Knochenheilung. Dieser verzögerte Heilungsverlauf beruhe nicht auf einem Behandlungsfehler, sondern sei vielmehr schicksalhaft.

33

Die Operation in C. sei verfrüht durchgeführt worden, da die Heilung zwar verzögert gewesen, aber dennoch erfolgt wäre.

34

Die bei der Klägerin vorliegende Krallenzehenbildung sei nicht auf die Operation vom 18.10.2000 zurückzuführen, sondern ausschließlich auf den instabilen Spreizfuß. Gleiches gelte für die Deformität der Großzehe.

35

Der Beklagte bestreitet die einzelnen Positionen des geltend gemachten materiellen Schadens dem Grunde und der Höhe nach mit Nichtwissen.

36

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der überreichten Anlagen Bezug genommen.

37

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen medizinischen Gutachtens der Sachverständigen Prof. Dr. L. und Dr. T., sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen Dr. T.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird zum einen verwiesen auf das Gutachten vom 02.05.2003 (Bl. 55 ff. d. A.), zum anderen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 08.10.2003.

Entscheidungsgründe

39

Die zulässige Klage ist unbegründet.

40

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz etwaiger materieller oder immaterieller Schäden aus §§823, 847 BGB bzw. aus pVV des Behandlungsvertrages, da sie nicht den ihr obliegenden Beweis führen konnte, von dem Beklagten nicht den Regeln ärztlicher Heilkunde entsprechend behandelt worden zu sein.

41

Der Sachverständige, an dessen Sachkunde die Kammer zu zweifeln keinen Anlass hat und dessen überzeugende und widerspruchsfreie Ausführungen  sich die Kammer zu eigen macht, konnte einen Behandlungsfehler nicht feststellen.

42

Vielmehr kann nach seinen nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen davon ausgegangen werden, dass der Beklagte die Klägerin den Regeln ärztlicher Heilkunde entsprechend behandelt hat.

43

Zunächst war die gewählte Operationsmethode nach Bösch zeitgemäß und bei der Situation, die bei der Klägerin vorlag, auch indiziert.

44

Es handelt sich bei dieser Methode nach den Ausführungen des Sachverständigen um ein relativ wenig traumatisierendes Verfahren. Es verbietet sich nur beim Vorliegen höhergradiger Arthrosen im Großzehengrundgelenk, die bei der Klägerin aber gerade nicht vorlagen. Grundsätzlich existieren zwar auch Alternativverfahren, die allerdings auch jeweils spezifische Schwierigkeiten beinhalten und deshalb nicht geeigneter als die gewählte Methode nach Bösch waren.

45

Weiter entsprach, wie nach den Ausführungen des Sachverständigen zur Überzeugung der Kammer feststeht, die Durchtrennung des 1. Mittelfußknochens an der Stelle, an der sie durchgeführt wurde, den Regeln ärztlicher Kunst und hätte nicht an einer anderen Stelle durchgeführt werden müssen.

46

Ein dem Kopf zu nahe liegender Schnitt birgt die Gefahr, dass die Gefäßversorgung verletzt wird und die Gefahr für ein Absterben des Köpfchens im Sinne einer Köpfchennekrose deutlich erhöht wird. Ein Zugang sicher außerhalb der Gelenkkapsel, d.h. eher in der Diaphyse gelegen als kopfnah, ist regelgerecht und wurde hier auch entsprechend durchgeführt.

47

Dem steht auch nicht, wie von der Klägerin vorgetragen, das Gutachten des medizinischen Dienstes vom 26.02.2001 (Bl. 7 ff. d. A.) entgegen: Zwar ist in diesem eine „erhebliche Fehlstellung der ersten Zehe mit Abweichung nach außen und Fehlstellung der übrigen Zehen„ dokumentiert:

48

Dass Wochen bzw. Monate nach der Operation, also zu dem Zeitpunkt, zu dem die zitierten Feststellungen durch den medizinischen Dienst getroffen wurden, eine Fehlstellung der Zehen vorlag, ist unstreitig. Ob diese postoperativ eingetretene Fehlstellung aber schicksalhaft ist oder auf einer fehlerhaften Behandlung durch den Beklagten beruht, vermag das Gutachten des medizinischen Dienstes gerade nicht zu klären.

49

Auch die Fixation des Zehs mittels K-Drahtes entsprach den Regeln ärztlicher Kunst. Der Draht lag, wie von dem Sachverständigen ausführlich und nachvollziehbar erläutert wurde, ausweislich der vorgelegten Röntgenbilder korrekt im körpernahen metatarsalen Anteil; das Mittelfußköpfchen war um ca. 4/5 der Schaftbreite verschoben, mit korrekter Positionierung der Sesambeine unter dem Mittelfußköpfchen. Das postoperative Resultat zeigte somit eine regelrechte Korrektur des Hallux-Valgus.

50

Der Draht durfte, entgegen den Einwendungen der Klägerin, auch ohne vorherige Anfertigung einer Röntgenaufnahme nach fünf Wochen entfernt werden. Insbesondere war es nicht nur möglich, sondern sogar notwendig, den eingebrachten Draht zu entfernen, da eine längere Verweildauer des durch die Haut eingebrachten (transkutanen) Drahtes aufgrund von Infektionsgefahr nicht tolerierbar gewesen wäre. Ein länger als 6 Wochen eingebrachter Draht ist, wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat, mit einem deutlichen Infektrisiko verbunden, da bei einem durch die Haut eingeführten Draht durch die vorhandene Perforationsstelle Keime eindringen können.

51

Dem steht auch nicht entgegen, dass, wie durch die Klägerin vorgetragen wurde, eine durch den nachbehandelnden Arzt Dr. O. eingebrachte Platte von März bis November im Fuß belassen worden sei:

52

Bei der eingebrachten Platte handelt es sich um ein unter der Haut befindliches Implantat, bei dem es keine offenen Stellen der Haut gibt. Diese birgt damit gerade nicht die Infektionsgefahren, die ein perkutan, d.h. durch eine offene Stelle der Haut eingeführter Draht birgt.

53

Nach den Erörterungen des Sachverständigen empfiehlt der Beschreiber der Bösch-Methode Prof. Dr.Bösch zudem, dass der Draht bereits nach vier Wochen entfernt werden solle und eine Röntgenkontrolle erst zwei Wochen nach Entfernen des Drahtes zu erfolgen habe.

54

Vorliegend ist gerade dieser Empfehlung entsprechend und damit also nach den Regeln ärztlicher Heilkunst vorgegangen worden.

55

Ob die anzufertigende Röntgenaufnahme, die jedenfalls erfolgen muss, vor oder nach Entfernen des Drahtes angefertigt wird, ist zudem insofern nicht entscheidend, als der Draht ohnehin spätestens nach 6 Wochen wegen der bestehenden Infektionsgefahr zu entfernen ist – unabhängig davon, ob ausweislich eines gefertigten Röntgenbildes ein Verwachsen des Knochens bereits erfolgt ist oder nicht.

56

Die ausbleibende knöcherne Vereinigung mit Verlust des unmittelbar postoperativ erreichten Ergebnisses ist als schicksalhaft zu werten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen kommt es bei dem gewählten Verfahren nach Bösch in 2-5% der Fälle zu einer ausbleibenden knöchernen Vereinigung; eine verzögerte Knochenheilung und Pseudarthrosebildung entspricht den üblichen Verfahrensrisiken und widerspricht gerade nicht der Annahme einer kunstgerecht ausgeführten Operation.

57

Bei der von der Klägerin beklagten Metatarsalgie in Folge der Operation handelt es sich um eine übliche Komplikation nach Eingriffen an einem Hallux-Valgus, da dieser in aller Regel Ausdruck einer komplexgestörten Fußstatik ist.

58

Der Antrag der Klägerin, ein weiteres Gutachten einzuholen bzw. den Sachverständigen nochmals ergänzend zu dem Ergebnis seiner Begutachtungen anzuhören, war zurückzuweisen.

59

Für die Kammer bestand weder Anlass, den Sachverständigen nochmals ergänzend mündlich anzuhören, noch die Einholung eines Obergutachtens anzuordnen.

60

Das Gutachten war bereits umfassend und widerspruchsfrei, das Ergebnis eindeutig und ausführlich begründet. Die ausführliche ergänzende mündliche Anhörung des Sachverständigen Dr. T. in der öffentlichen Sitzung vom 08.10.2003 hat die Ergebnisse des schriftlichen Gutachtens bestätigt und keinen Anlass zu neuen Fragestellungen geboten; insoweit ist der Gutachter auch nicht auf bisher nicht erörterte Problemkreise zu sprechen gekommen, sondern hat vielmehr zu den bisherigen Fragestellungen nochmals detailliert Stellung genommen. Der Sachverständige hat insbesondere nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, dass und warum die ausgebliebene Verknöcherung als schicksalhaft zu werten ist und dass der Hallux-Valgus regelrecht korrigiert wurde.

61

Da die mit Schriftsatz der Klägerin vom 23.10.2003 aufgeworfenen Fragen somit insgesamt bereits ausführlich, eindeutig und schlüssig von dem Sachverständigen beantwortet worden sind, bieten diese weder Anlass zu einer neuen Befragung, noch zu der Einholung eines weiteren Gutachtens.

62

Die Kostenentscheidung ergeht nach §91 I ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach §§708 Nr. 11, 711 ZPO.