Lizenz- und Dienstleistungsvertrag: Anspruch auf Lizenzgebühren trotz behaupteter Rechtsmängel
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einem Lizenz- und Dienstleistungsvertrag (Software-Schulungen sowie 10% Lizenzanteil) Zahlung offener Rechnungen. Die Beklagte hielt den Lizenzvertrag wegen behauptet rechtswidriger Fortentwicklung einer früher exklusiv berechtigten Software für unwirksam bzw. berief sich auf § 242 BGB, erklärte Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht. Das LG Bielefeld gab der Klage vollumfänglich statt: Selbst bei unterstellter Rechtsverletzung führe dies nicht zur Nichtigkeit des Lizenzvertrags; Treu-und-Glauben-Einwände griffen u.a. wegen Kenntnis-/Prüfmöglichkeiten der Beklagten nicht durch. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht wurden ebenfalls zurückgewiesen; Zinsen wurden nach §§ 284, 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB zugesprochen.
Ausgang: Zahlungsklage auf Lizenz- und Schulungsvergütung nebst Zinsen in voller Höhe zugesprochen; Einwendungen (Unwirksamkeit, § 242 BGB, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Lizenzvertrag über Software ist nicht allein deshalb nichtig, weil die lizenzierte Software unter Verstoß gegen Nutzungsrechte eines Dritten erstellt worden sein soll, wenn der Vertragspartner selbst Rechteinhaber ist und kein sittenwidriges Verhalten i.S.d. § 138 BGB vorliegt.
Die Berufung auf § 242 BGB gegen die Durchsetzung vertraglich vereinbarter Lizenzgebühren setzt voraus, dass die Inanspruchnahme nach den Gesamtumständen untragbar ist; Kenntnis oder erkennbare Billigung der technischen Herkunft bzw. Fortentwicklung der Software kann Treu-und-Glauben-Einwände ausschließen.
Unterlässt eine Partei trotz zumutbarer Prüf- und Testmöglichkeiten über längere Zeit die Überprüfung einer behaupteten Übereinstimmung/Identität von Software, kann sie sich gegenüber Zahlungsansprüchen aus dem Vertrag nicht mit Erfolg auf fehlende Berechtigung des Vertragspartners berufen.
Eine Aufrechnung mit behaupteten Überzahlungen scheidet aus, wenn die frühere Zahlung als konkludente Anerkennung der Berechtigung der abgerechneten Forderung zu bewerten ist.
Ein Zurückbehaltungsrecht greift nicht durch, wenn es sich auf behauptete Pflichtverletzungen in einem späteren Zeitraum stützt, die mit bereits zuvor entstandenen, fälligen Vergütungsansprüchen nicht in einem die Einrede tragenden Zusammenhang stehen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 32.644,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 18.918,62 EUR seit dem 01.12.2010, aus 9.379,58 EUR seit dem 01.01.2011 und aus 4.345,88 EUR seit dem 01.02.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger hat bis zum 31.12.2010 eine Einzelfirma unter der Bezeichnung „V.“ geführt. Der Kläger hat seine Einzelfirma mit Wirkung zum 31.12.2010 abgemeldet. Er betreibt nunmehr ein Ingenieurbüro. Zeitgleich zur Führung seiner Einzelfirma war der Kläger Mitglied in einer Unternehmensgesellschaft, deren Geschäftsführer zunächst der Zeuge C. war. Die Unternehmensgesellschaft wurde im Jahre 2009 eingetragen. Die Unternehmensgesellschaft hat mit Wirkung zum 01.01.2011 das Einzelgeschäft des Klägers übernommen. Mit Wirkung zum 02.09.2011 hat der Zeuge C. sämtliche Anteile an der Unternehmensgesellschaft übernommen. Der Kläger ist aus der Unternehmensgesellschaft ausgeschieden. Zwischen der Unternehmensgesellschaft und dem Kläger besteht Einigkeit, dass sämtliche Forderungen aus der Einzelfirma, die bis zum 31.12.2010 entstanden waren, bei dem Kläger verblieben und nicht auf die Unternehmensgesellschaft übertragen worden sind.
Die Parteien schlossen unter dem Datum des 05.12.2005 zunächst einen sogenannten Lizenzvertrag. Die Beklagte behauptet, der Vertrag, der schon das Datum 05.12.2005 getragen habe, sei erst am 07.12.2005 unterschrieben worden.
In dem Lizenzvertrag unter dem Datum des 05.12.2005 heißt es u.a.:
„§ 1 Lizenzgegenstand
Die Lizenz umfasst die Produkte F.X. Auftragsmanagement als E. Getränkewirtschaft, derzeitiger Versionsstand 4.2, F.X. Auftragsmanagement als E. Warenwirtschaft, derzeitiger Versionsstand 4.2 und F.X. Kassensystem als E. Getränkekasse, derzeitiger Versionsstand 2.1.
V. ermächtigt den Lizenznehmer E. exklusiv zur Weiterlizensierung der Software an Fachhandelspartner im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die Gebühr pro Fachhandelspartnerlizenz beträgt 10 % vom Lizenzpreis, mindestens aber 490,00 EUR zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer. Gebühren werden in voller Höhe zzgl. Mehrwertsteuer an United Engineering Service gezahlt, sobald der Kunde die Fachhandelspartnerlizenz erhalten hat. Die Gebühr pro Update der Fachhandelspartnerlizenz beträgt 20 % vom Lizenzpreis, mindestens aber 50,00 EUR zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer.
§ 2 Vertragsdauer, Kündigung
Der Vertrag beginnt am 01.01.2006. Der Vertrag gilt zunächst 20 Kalenderjahre bis zum 31.12.2026.“
Als Anhang ist dem Vertrag beigefügt eine von dem Zeugen C. mitunterschriebene Vollmacht, in der es heißt:
„Hiermit zeige ich an, dass ich bevollmächtigt bin, die urheberrechtlichen Interessen für die Software F.X. Auftrag, F.X. Auftrag für Getränkehandel, F.X. Kasse für Getränkehandel von den Leistungsrechtsinhabern U. C. und G. C. vollumfänglich wahrzunehmen. Die Bevollmächtigung ist zunächst bis zum 31.12.2026 befristet. Ich bin ermächtigt, Lizensierungen jeder Art durchzuführen. „
Die Vollmacht trägt das Datum 07.12.2005.
Daneben schlossen die Parteien einen sogenannten Dienstleistungsvertrag, in dem die Beklagte den Kläger gegen Zahlung von Entgelt beauftragte, Schulungs- und Supportleistungen durchzuführen.
Der Kläger hat der Beklagten folgende Rechnungen für unstreitige Schulungsleistungen sowie eine Lizenzgebühr von jeweils 10 % der vom Beklagten eingenommenen Lizenzgebühr für eine Weiterlizensierung in Rechnung gestellt:
| Rechnung vom 01.11.2010 | 18.918,62 EUR |
| Rechnung vom 01.12.2010 | 9.379,58 EUR |
| Rechnung vom 30.12.2010 | 4.345,88 EUR |
| Summe | 32.644,08 EUR |
Der Beklagte hat die Lizenzen unstreitig zum Preis von 6.980,00 EUR netto vertrieben. Die Lizenzen sind in dem Umfang, wie abgerechnet, weitergegeben worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der unter dem Datum des 05.12.2005 geschlossenen Verträge der Parteien und der vorgenannten Abrechnungen wird Bezug genommen auf Bl. 15 – 19 d.A.
Die Beklagte hat auf die vorstehenden Rechnungen keine Zahlungen erbracht.
Der Kläger hat wegen entstandener Zahlungsrückstände – auch im Hinblick auf weitere Rechnungen – das Vertragsverhältnis der Parteien unter dem 17.11.2010 zum 31.12.2010 und sodann unter dem 21.02.2011 für den Fall, dass ein Ausgleich der Rechnungen nicht bis zum 01.03.2011 erfolgte, fristlos gekündigt. Eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses hat der Kläger davon abhängig gemacht, dass die Beklagte in Zukunft eine Gebühr in Höhe von 20 % vom Lizenzpreis, den sie erzielt, an den Kläger bzw. seinen Rechtsnachfolger abführt.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, der auf dem 05.12.2005 datierte Vertrag der Parteien betreffend die Lizenzen sei unwirksam; jedenfalls verstoße die Geltendmachung der Ansprüche aus den streitgegenständlichen Rechnungen gegen Treu und Glauben, § 242 BGB.
Für ihre Rechtsauffassung stützt sich die Beklagte auf folgenden Sachverhalt:
Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der Firma E. G. W.. Die Firma E. G.W. schloss unter dem 01.02.2000 mit dem Zeugen C., der unter der Firmenbezeichnung FXL. GbR auftrat, einen sogenannten Softwarewerkvertrag, in dem es u.a. wie folgt heißt:
„§ 1 Vertragsgegenstand
FXL entwickelt im Auftrag von EBL ein 32 BIT Warenwirtschaftssystem für den Getränkefachhandel für das Betriebssystem Windows/98/NT.
§ 2 Ausschließlichkeit
Die vertragsgegenständliche Software wird für die ausschließliche kommerzielle Nutzung durch EBL entwickelt. Eine Weitergabe der vertragsgegenständlichen Software oder signifikanter Bestandteile, auch unter abweichender Namensgebung durch FXL an Dritte ist von EBL nicht gestattet.
§ 3 Nutzungsrecht
Nach Zahlung der vereinbarten Summe für die Entwicklung an FXL liegen sämtliche Rechte an der entwickelten Software bei EBL.
§ 4
Die Vermarktungsrechte der vertragsgegenständlichen Software liegen bei EBL. FXL erhält durch EBL das Recht, die vertragsgegenständliche Software bei beliebig vielen Endkunden (Getränkefachhändler) in Form einer Endkundenlizenz zum Einsatz zu bringen. Diese Regelung kann durch EBL jederzeit schriftlich widerrufen werden.“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages vom 01.02.2000 wird Bezug genommen auf die vorgelegte Kopie, Bl. 48 d.A.
Der Zeuge C. entwickelte danach für die Firma G.W., die in der Folgezeit ihr Geschäft auf die Beklagte übertrug, die Software Pronom Getränkewirtschaft, die zuletzt von der Beklagten in der Version 3.8 vertrieben wurde. Unter dem 21.04.2001 schlossen der Zeuge C. und die Firma E., Inhaber G.W. einen Franchisevertrag, wonach die Firma W. als Franchisegeber Rechte für das Gesamtgebiet Gesamtdeutschland für die vertragsgegenständliche Computersoftware übertrug.
Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird Bezug genommen auf die vorgelegte Kopie, Bl. 156 – 164 d.A.
Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten hat die Firma E. W. am 22.10.2002 gegenüber dem Zeuge C. die Übertragung der Vermarktungsrechte betreffend die Software aus dem Vertrag vom 01.02.2000 widerrufen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, der auf den 05.12.2005 datierte Lizenzvertrag der Parteien sei rechtlich unwirksam. Der Kläger habe keine Lizenzberechtigung betreffend die Produkte aus dem Lizenzvertrag, der auf den 05.12.2005 datiert wurde. Vielmehr handele es sich bei den Produkten um eine unerlaubte Fortentwicklung der Software Pronom aus dem Vertrag vom 01.02.2000 zwischen dem Zeugen C. und der Firma E. G.W.. Dies sei dem Geschäftsführer der Beklagten in der Zeit der Zusammenarbeit in den Jahren 2006 bis 2010 zunächst nicht aufgefallen. Vielmehr habe der Zeuge C., der zunächst Schulungen für die Beklagte im Jahre 2005 unstreitig durchführte, dem Geschäftsführer der Beklagten erklärt, er habe eine eigene neue Software entwickelt, die er der Beklagten anbiete. Der Geschäftsführer der Beklagten habe auf die Angaben des Zeugen C. vertraut und sei bei Abschluss des Vertrages im Dezember 2005 davon ausgegangen, dass eine vollständig neue Software entwickelt worden sei, an der er Rechte erwerbe. Deshalb sei von ihm verkannt worden, dass es sich tatsächlich bei der Software aus dem Lizenzvertrag aus dem Dezember 2005 um eine Fortentwicklung einer Software handele, an der der Beklagten das alleinige Recht zustehe. Die Programme Pronom 3.8 und F.X. 4.2 seien nahezu identisch. Das Programm F.X. sei aus dem Programm Pronom unter Verstoß gegen die Rechte der Beklagten entwickelt worden.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten zur Identität der Programme wird Bezug genommen auf Seite 3 und 4 sowie die Anlagen zu dem Schriftsatz der Beklagten vom 16.05.2011.
Soweit der Kläger mit den streitgegenständlichen Rechnungen neben den Lizenzgebühren weitere Beträge geltend macht, rechnet die Beklagte mit Ansprüchen in Höhe von 8.165,78 EUR wegen Überzahlung der Rechnungen des Klägers vom 01.04.2010 und 04.05.2010 auf.
Wegen der Einzelheiten der Aufrechnung wird Bezug genommen auf Seite 4 und 5 des Schriftsatzes der Beklagten vom 16.05.2011.
Im Hinblick auf die Kündigungserklärung des Klägers macht der Beklagte von einem Zurückbehaltungsrecht gegenüber den streitgegenständlichen Forderungen Gebrauch.
Der Kläger bestreitet, dass das Programm Pronom 3.8 und die Programme aus dem Lizenzvertrag der Parteien, der auf den 05.12.2005 datiert ist, nahezu identisch seien. Die Version 4.2 F.X. beruhe lediglich auf den gleichen technischen Grundlagen wie die Version Pronom 3.8. Die Beklagte habe in Kenntnis sämtlicher Umstände den Lizenzvertrag im Dezember 2005 geschlossen und sei über den Stand der Software, die zeitliche Entwicklung und die technischen Grundlagen in vollem Umfange informiert worden. Die technische Grundlage für die Entwicklung der F.X. bzw. Getränkewirtschaft sei von den streitgegenständlichen Verträgen nie erfasst worden. Es habe sich um eine bewährte Plattform gehandelt, deren Weiterentwicklung die Beklagte explizit lizensieren wollte. Aufgrund der Zahlungsrückstände seien die Kündigungserklärungen des Klägers zu Recht erfolgt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch persönliche Anhörung des Klägers und des Geschäftsführers der Beklagten sowie uneidliche Vernehmung der Zeugen C. und I..
Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung der Parteien und der Vernehmung der Zeugen wird Bezug genommen auf die Terminsprotokolle vom 21.10.2011, Bl. 142 – 144 d.A. sowie vom 25.11.2011, Bl. 167 – 169 d.A.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.
Die ausgeurteilten Ansprüche ergeben sich aus dem Lizenz- und Dienstleistungsvertrag der Parteien, die auf den 05.12.2005 datieren. Es ist dabei unerheblich, ob die Verträge – wie die Beklagte in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 23.12.2011 behauptet – tatsächlich erst am 07.12.2005 unterschrieben wurden.
Unstreitig sind die abgerechneten Schulungsleistungen vom Kläger bzw. seinem Personal erbracht worden und die abgerechneten Lizenzen an die im Einzelnen in den Rechnungen aufgeführten Fachhandelspartner zu einem Preis von 6.980,00 EUR netto jeweils vergeben worden mit der Folge, dass nach dem Vertrag zwischen den Parteien dem Kläger 10 % davon = 698,00 EUR für jede vergebene Fachhandelspartnerlizenz zustehen.
Der ausgeurteilte Betrag errechnet sich daher wie folgt:
| Rechnung 01.11.2010 | 18.918,62 EUR |
| Rechnung 01.12.2010 | 9.379,58 EUR |
| Rechnung 30.12.2010 | 4.345,88 EUR |
| Summe | 32.644,08 EUR |
Der Kläger ist auch nach Übertragung seines Geschäfts und Abmeldung zum 31.12.2010 weiter aktivlegitimiert. Unstreitig sind von der Übertragung des Geschäfts auf die Unternehmensgesellschaft, deren geschäftsführender Gesellschafter nunmehr allein der Zeuge C. ist, die bis zum 31.12.2010 bei der Einzelfirma des Klägers – wie vorliegend – entstandenen Forderungen ausgenommen worden.
Es kann für die Entscheidung dahinstehen, ob die Softwareprodukte aus dem auf den 05.12.2005 datierten Softwarevertrag – so wie die Beklagte behauptet – nahezu identisch mit der Software Pronom 3.8 sind, deren Rechte ausschließlich der Beklagten zustehen, nachdem die Beklagte das Geschäft der Firma E., Inhaber G.W., unstreitig übernommen hat. Es bedurfte deshalb keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der technischen Frage, ob die vorgenannten Softwareprogramme identisch oder nahezu identisch sind. Selbst wenn es sich bei den Produkten F.X. Auftragsmanagement als E. Getränkewirtschaft, F.X. Auftragsmanagement als E. Warenwirtschaft und F.X. Kassensystem als E. Getränkekasse um dem Programm Pronom 3.8 identische oder nahezu identische Programme handeln sollte und damit ein Verstoß des Klägers durch Vertrieb der Programme gegen die ausschließlichen Nutzungsrechte der Beklagten vorliegen würde, wäre der streitgegenständliche Lizenzvertrag, der auf den 05.12.2005 datiert, entgegen der Auffassung der Beklagten nicht rechtlich unwirksam. Ein etwaiger Verstoß des Klägers bzw. des Zeugen C. gegen urheberrechtliche Schutzbestimmungen führt nicht zur Nichtigkeit des Lizenzvertrages über die Software, die unter Verstoß gegen Nutzungsrechte eines anderen erstellt wurde, zumal vorliegend Vertragspartner der Rechteinhaber selbst ist. Selbst wenn die Software F.X., die Gegenstand des Vertrages der Parteien aus dem Dezember 2005 ist, unter Verstoß gegen Nutzungsrechte der Beklagten entwickelt und vertrieben wurde, handelt es sich nicht um einen Verstoß gegen die guten Sitten. Insbesondere haben weder der Kläger noch der Zeuge C. unter Ausbeutung einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche des Geschäftsführers der Beklagten, § 138 Abs. 2 BGB, gehandelt. Von einer etwaigen Anfechtungsmöglichkeit wegen eines Irrtums über eine Beschaffenheit der Software F.X., die Gegenstand des Vertrages aus dem Dezember 2005 war, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht.
Die Geltendmachung der Ansprüche auf die Lizenzgebühren verstößt auch nicht gegen § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger bei Durchsetzung der Ansprüche auf Lizenzgebühren einem Schadensersatzanspruch der Beklagten in gleicher Höhe ausgesetzt wäre. Auch in diesem Zusammenhang war nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären, ob der Kläger bzw. der Zeuge C. durch Erstellung einer identischen oder nahezu identischen Software gegen die Nutzungsrechte der Beklagten betreffend die Software Pronom 3.8 verstoßen haben. Eine Berufung auf Treu und Glauben gem. § 242 BGB ist bereits deshalb nicht möglich, da der Beklagten – wie der Zeuge I., der von der Beklagten benannt wurde, bekundet hat – vor Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages durchaus bekannt war, dass die technische Basis der zu erwerbenden Software im Grunde dasselbe war, was die Beklagte als einzige vertriebene Software bisher benutzte, nämlich die gleiche Datenbank und die gleiche Programmiersprache vorhanden war. Zudem bestand nach der Bekundung des Zeugen I. für die Beklagte durchaus die Möglichkeit, eine volle Testung und Überprüfung der Software nach einer etwaigen Übereinstimmung mit der Software Pronom 3.8 durchzuführen. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte weder vor dem Vertragsschluss noch in über 4 Jahren Zusammenarbeit bis in das Jahr 2010 hinein Gebrauch gemacht. Dass der Beklagten durchaus bekannt war, dass die mit dem Vertrag aus Dezember 2005 erworbene Software aus der Software Pronom 3.8 entwickelt wurde und somit für den Kläger bzw. den Zeugen C. ersichtlich war, dass die Beklagte dagegen keine Einwände hatte, ergibt sich in aller Deutlichkeit aus der Angabe des Zeugen I., wonach ausdrücklich darüber gesprochen wurde, dass eine höhere Versionsnummer als die 3.8, die bislang vorhanden war, vergeben werden sollte und dabei 4.0 gerade ausgespart werden sollte, da eine Versionsnummer mit der Null am Ende so aussieht, als wenn möglicherweise noch Fehler vorhanden sind. Soweit der Zeuge C. dann nach der Aussage des Zeugen I., der von der Beklagten benannt wurde, angab, das sei kein Problem, und eine Einigkeit dahingehend erzielt wurde, dass die Version 4.2 lautete, ergibt sich daraus deutlich, dass eine unmittelbare Fortsetzung der Versionsnummer 3.8 erfolgte. Mithin spricht alles dafür, dass die Beklagte und insbesondere deren Geschäftsführer darüber informiert war, dass eine neue Version der Software entwickelt worden war, dies aber auf der Software, deren Rechte die Beklagte innehielt, beruhte. Wenn sich die Beklagte dann zur Zahlung einer Lizenzgebühr verpflichtet hat, besteht keinerlei Grund dafür, der Klägerin die Durchsetzung nach § 242 zu verweigern, da der Kläger bzw. der Zeuge C. bei Nutzung der Software 3.8 für die Weiterentwicklung im jedenfalls konkludent erklärten Einverständnis der Beklagten handelten. Zudem verkennt die Beklagte bei ihrer Argumentation, dass sie ausdrücklich eine Fortentwicklung der Software 3.8 wünschte und sie andererseits keinen Anspruch darauf hatte, dass der Kläger bzw. der Zeuge C. bei der Weiterentwicklung der Software unentgeltlich tätig wurden. Zwar käme dann, wenn man nicht von einem Einverständnis der Beklagten mit der Fortentwicklung ihrer eigenen Software ausgeht, möglicherweise zu einem Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger in Höhe der üblichen Lizenzgebühr, andererseits würde auch dann dem Kläger bzw. dem Zeugen C., der im fraglichen Zeitraum für den Kläger tätig war, für seine Tätigkeit bei der Weiterentwicklung der Version 3.8 Pronom auf 4.2 F.X. ein Entgelt zustehen. Da die Lizenzgebühr – nur – 10 % beträgt, wäre dann davon auszugehen, dass das Entgelt des Klägers bzw. des Zeugen C. für die Weiterentwicklung der Software und die Zurverfügungstellung gegenüber der Beklagten in etwa gleicher Höhe angefallen wäre mit der weiteren Folge, dass auch unter diesem Gesichtspunkt kein Verstoß bei Durchsetzung der Ansprüche gegen § 242 BGB anzunehmen wäre.
Die Aufrechnung der Beklagten mit angeblichen Überzahlungen früherer Rechnungen greift nicht durch, da die Beklagte bereits vor Bezahlung dieser Rechnungen die Berechtigung des Klägers, Lizenzgebühren zu verlangen, hätte überprüfen müssen. Durch die Zahlungen hat die Beklagte jedenfalls konkludent die Ansprüche des Klägers anerkannt.
Das von der Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht greift nicht durch, da es bei den streitgegenständlichen Forderungen um Ansprüche aus dem Jahr 2010 geht. Die Frage, ob der Kläger bzw. sein Rechtsnachfolger nach dem 01.01.2011 ggf. gegen die Bestimmungen des Vertrages zwischen den Parteien verstoßen hat, insbesondere Kündigungserklärungen zu Unrecht erfolgt sind, spielt für die Durchsetzung der Ansprüche, die bereits vor dem 01.01.2011 entstanden waren, keine Rolle.
Der ausgeurteilte Zinsanspruch folgt aus §§ 284, 286 Abs. 3, 288 Abs. 2 BGB.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.