Themis
Anmelden
Landgericht Bielefeld·4 O 175/12·07.03.2013

Verkehrssicherung bei Vereins-Fahrradtour: Keine Haftung bei rücksichtsloser Nachzüglerfahrt

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte von einem Verein Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Unfalls bei einer organisierten Fahrradtour, weil die Kreuzung nicht bis zum letzten Teilnehmer abgesichert worden sei. Das LG Bielefeld wies die Klage ab, da keine schuldhafte Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach § 823 Abs. 1 BGB vorliege. Das Sicherungskonzept mit Warnwesten und Absperrposten sei grundsätzlich ausreichend gewesen; eine dauerhafte Sperrung trotz wartender Fahrzeuge sei unzumutbar. Der Unfall beruhe vielmehr darauf, dass der Kläger als Nachzügler mit überhöhter Geschwindigkeit und ohne ausreichende Aufmerksamkeit in die Vorfahrtsstraße einfuhr und Warnrufe ignorierte.

Ausgang: Schadensersatz- und Feststellungsklage wegen behaupteter Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Fahrradtour abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer durch die Organisation einer Gruppenveranstaltung eine Gefahrenquelle eröffnet, muss nur diejenigen Sicherungsmaßnahmen treffen, die nach den Umständen erforderlich und zumutbar sind; eine Gefahrausschließung in jeder denkbaren Konstellation ist nicht geschuldet.

2

Ein Sicherungskonzept zur Querung verkehrsreicher Straßen durch Absperrposten kann ausreichend sein, wenn die Route vorab geprüft, Gefahrenstellen identifiziert und die Maßnahmen vor dem Unfall bereits beanstandungsfrei praktiziert wurden.

3

Eine fortdauernde Absperrung einer öffentlichen Straße ist nicht geboten, wenn nach Abschluss der Querung des Hauptteils der Gruppe der Verkehr wieder freizugeben ist und die Absicherung für Nachzügler situationsabhängig erneut aufgenommen werden kann.

4

Der Veranstalter muss sein Sicherungsregime nicht auf atypische, nicht vorhersehbare Selbstgefährdungen einzelner Teilnehmer ausrichten, die sich von der Gruppe lösen und sich einer Gefahrenstelle mit überhöhter Geschwindigkeit sowie ohne Verkehrsbeobachtung nähern.

5

Ortsunkenntnis und nur eingeschränkte Sichtbarkeit eines Vorfahrtzeichens entbinden einen Verkehrsteilnehmer nicht von der Pflicht zu vorsichtiger Fahrweise und Aufmerksamkeit, die eine Sicherung erst praktikabel machen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ Straßenverkehrsordnung§ 91, 709 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen eines von ihm angenommenen Verstoßes des Beklagten gegen die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen der Organisation einer Fahrradtour.

3

Der Kläger nahm als Mitglied des Beklagten am 02.06.2011 – dem Himmelfahrtstag – zusammen mit ca. 30 weiteren Jungschützen an einer von dem Beklagten organisierten Fahrradtour teil, die als Traditionsveranstaltung jährlich durchgeführt wird. Die Fahrradtour wurde im Vorfeld von drei Vereinsmitgliedern – B. A. und C. A. sowie dem Zeugen D. E. – organisiert. Die Organisatoren fuhren die von ihnen gewählte Route für die Fahrradtour im Vorfeld ab. Die Organisatoren der Tour kamen zu dem Ergebnis, dass eine Sicherung der Teilnehmer der Radtour bei Überquerung u. a. größerer, verkehrsträchtiger Straßen in der Form erfolgen sollte, dass die Straße von Sicherungsposten abgesichert wurde. Die Sicherungsfunktion übernahmen als Absperrposten die o. g. drei Organisatoren der Tour in der Form, dass nach Beginn der Tour um die Mittagszeit herum einer vorne fuhr, einer in der Mitte und einer hinten fuhr. Die als Absperrposten vorgesehenen Organisatoren trugen orangefarbene Warnwesten. Bei Erreichen einer gefährlichen Kreuzung war vorgesehen – und so wurde es zunächst auch durchgeführt -, dass der in der Mitte der Gruppe fahrende Sperrposten nach vorne vorfuhr und dann die Straße von zwei Absperrposten gesperrt wurde. Zunächst wurden auf diese Weise einige Straßen überquert. Die Teilnehmer der Radtour – insbesondere der Kläger – trugen keinen Helm. Auf einer Brücke etwa 200 m entfernt von der späteren Unfallstelle – der Kreuzung des Waldweges mit der F. Straße – hatte der Tourteilnehmer G. eine Fahrradpanne, da er das Pedal des Rades verloren hatte. Zur Behebung der Panne blieben bei dem Tourteilnehmer G. [der] H. E., der Mitorganisator der Tour B. A., der Zeuge I. sowie der Kläger. Weiter zurückliegend befand sich ein Versorgungsfahrzeug, das gefahren wurde von Herrn J. A.. Während der Behebung der Fahrradpanne überquerte der Rest der Teilnehmer der Fahrradtour die Kreuzung des Waldweges mit der F. Straße, wobei C. A. und der Zeuge D. E. den Verkehr auf der F. Straße in der vorgesehenen Form absicherten. Die eingeteilten Absperrposten C. A. und D. E. hoben sodann die Absperrung der Kreuzung auf. Der Kläger behauptet, der Rest der Gruppe habe dann in einer Entfernung von 30 bis 50 m hinter der F. Straße gewartet, darunter auch der Zeuge D. E. als Organisator der Tour. Der eingeteilte Sicherungsposten C. A. fuhr zurück in Richtung auf die Nachzügler, die wegen der Fahrradpanne gewartet hatten. C. A. wollte nachschauen, was sich bei den Nachzüglern ergeben hatte. Nach Behebung der Fahrradpanne fuhren zunächst der Kläger und in einem Abstand dahinter der Zeuge K. I. in Richtung auf die Kreuzung Waldweg mit der F. Straße, wobei es von der Brücke herab ein erhebliches Gefälle zur F. Straße hin gibt. Der Kläger behauptet, er sei mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/h gefahren. Er sei nicht ortskundig gewesen. Das Zeichen 205-Vorfahrt gewähren- sei für ihn in der Annäherung auf die vorfahrtberechtigte F. Straße aufgrund von Busch- und Baumbewachsung nur im allerletzten Moment teilweise sichtbar gewesen. Ohne anzuhalten überquerte der Kläger die F. Straße und wurde dabei von dem vorfahrtberechtigten PKW Renault xxx, der von dem Zeugen L. für den Kläger von rechts kommend in Richtung M. gefahren wurde, frontal erfasst und auf den östlich der F. Straße gelegenen Fuß-/Radweg bzw. Grünstreifen geschleudert, wo der Kläger bewusstlos und am Kopf schwer verletzt liegen blieb. Der Kläger wurde dem Klinikum Minden zugeführt und befindet sich seither im Koma. Die Höchstgeschwindigkeit für den Zeugen L. betrug 70 km/h. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge L. schneller als 70 km/h gefahren ist. Zu der Kollision des Klägers mit dem Fahrzeug des Zeugen L. kam es um 15.37 Uhr.

4

Der Kläger erlitt bei dem Unfallgeschehen neben einer Vielfalt leichterer Verletzungen und Prellungen folgende schwerwiegende Verletzungen:

5

ein Polytrauma, ein schweres offenes Schädel-Hirn-Trauma mit akutem Subduralhämatom, ausgedehnte bifrontale Kontusionsblutungen sowie ein ausgeprägtes traumatisches Hirnödem mit Mittelhirnkompression sowie eine Felsenbeinfraktur beiderseits sowie die Sprengung der Lambdanaht links mit kleinem ausgebrochenem Knochenfragment und ein Epiduralhämatom links nach Dekompression rechts.

6

Der Kläger befand sich zunächst im neurologischen Rehabilitationszentrum N. in O. und sodann im Seniorenhaus P. in P.. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der Kläger den komatösen Zustand überwinden wird. Jedenfalls werden schwerste Beeinträchtigungen bestehen bleiben.

7

Der Kläger wirft dem Beklagten einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht vor. Der Kläger vertritt die Auffassung, angesichts der nach seiner Behauptung vorliegenden – wenn auch nur leichten – Alkoholbeeinflussung der meisten Tourteilnehmer hätte die Sicherung der Kreuzung Waldweg /F. Straße so lange vorgenommen werden müssen, bis auch der letzte Teilnehmer der Gruppe die F. Straße passiert hatte. Die Organisatoren der Tour hätten Sorge dafür tragen müssen, dass die gesamte Gruppe gefahrlos die Gefahrstelle an der Kreuzung F. Straße – Waldweg hätte mit einer Absicherung der Straße überqueren können. Zudem sei dem Vorstand des Beklagten vorzuwerfen, dass die Organisatoren des Fahrradausfluges nicht zu besonderer Sorgfalt verpflichtet worden seien und eine genaue Unterrichtung und Schulung der Organisatoren nicht durchgeführt worden sei. Nach Auffassung des Klägers hätte ein älteres erfahrenes Vorstandsmitglied die Oberaufsicht bei der Tour übernehmen müssen und einschlägig ausgebildetes Personal wie Polizeibeamte oder erfahrene und ausgebildete Feuerwehrkräfte angesichts der bekannten Trinkgewohnheiten junger Männer am Himmelfahrtstag eingesetzt werden müssen.

8

Der Kläger lässt sich ein Mitverschulden von 50 % anrechnen und verlangt ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,-- Euro. Für – unstreitige – Kosten für Besuchsfahrten seiner Eltern verlangt der Kläger unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 50 % 2.810,25 Euro. Darüber hinaus begehrt der Kläger Ersatz seiner außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 3.015,70 Euro sowie eine Unkostenpauschale von 12,-- Euro.

9

Der Kläger beantragt,

10

              den Beklagten zu verurteilen, an ihn

11

1.

12

ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen;

13

2.

14

einen Betrag in Höhe von 2.822,25 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen;

15

3.

16

die durch die Inanspruchnahme seiner Bevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 3.015,70 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Klageerhebung zu zahlen;

17

4.

18

festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den künftigen materiellen Schaden zu 50 % zu ersetzen, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist.

19

Der Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Der Beklagte vertritt die Auffassung, ein Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht sei ihm nicht vorzuwerfen; jedenfalls überwiege das Verschulden des Klägers an der Kollision mit dem Fahrzeug des Zeugen L. in der Weise, dass eine etwaige schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Beklagten vollständig zurücktrete. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe mit geschätzten 40 km/h die abschüssige Straße des Waldweges in Richtung des Kreuzungsbereiches mit der F. Straße befahren. Der Zeuge E. habe, nachdem er den aus seiner Sicht von links herannahenden PKW des Zeugen L. wahrgenommen habe, sein Fahrrad weggeworfen und sei dem Kläger entgegengespurtet mit dem Ruf „Halt! Stop!“ Der Kläger habe aber seinen Kopf ganz tief auf seinem Lenker gehabt und seinen Tacho fixiert. Ohne nach oben zu schauen, sei der Kläger in den Kreuzungsbereich gefahren und sodann vom PKW des Zeugen L. erfasst worden. Nahezu alle Teilnehmer der Radtour – neben dem Zeugen E. – hätten vor der Kollision sinngemäß gebrüllt: „Stop, anhalten, da kommt ein Auto“. Gleichwohl sei der Kläger unter Missachtung des für ihn sichtbaren Verkehrszeichen 205 vorn gebeugt mit rund 40 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren. Die Teilnehmer der Gruppe, die die F. Straße überquert hatten, seien nicht in einer Entfernung von 30 bis 50 m hinter der F. Straße angehalten. Tatsächlich seien einige Teilnehmer der Gruppe nahe der F. Straße für den herannahenden Zeugen L. erkennbar gewesen.

22

Vor diesem Hintergrund trage der unstreitig leicht alkoholisierte Kläger – eine ca. 1 ½ Stunden nach dem Vorfall durchgeführte Blutprobe ergab einen Blutalkoholmittelwert für den Kläger von 0,43 Promille – allein das Verschulden an der Entstehung der Kollision mit dem Fahrzeug des Zeugen L..

23

Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Schmerzensgeldvorstellung des Klägers sei deutlich übersetzt und der für die Fahrtkosten in Ansatz gebrachte Kilometersatz von 0,30 Euro/km für Besuchsfahrten überhöht.

24

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen L., I., Q. und E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Terminsprotokolle vom 23.11.2012 und 08.03.2013, Bl. 53 bis 57, Bl. 77 – 79 d. A. Die Akten des Verfahrens 750 Js 665/11 StA Bielefeld lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

27

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

28

Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt einer schuldhaften Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Vorstand der Beklagten bzw. das der Beklagten zuzurechnende Verhalten der Organisatoren der Fahrradtour vom 02.06.2011 zu. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Dem Kläger ist einzuräumen, dass der Beklagte mit der Veranstaltung der Fahrradtour vom 02.06.2011 eine Gefahrenquelle geschaffen hatte, die mit Gefahren für die Rechtsgüter der Teilnehmer der Tour verbunden war und deshalb den Beklagten verpflichtete, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar waren, um die Schädigung Dritter, insbesondere der Teilnehmer der Radtour, möglichst zu verhindern. Indes ist eine Verkehrssicherung, die jede Schädigung ausschließt, nicht erreichbar. Der Verkehrssicherungspflichtige muss deshalb nicht für alle denkbaren entfernten Möglichkeiten einer Gefahr Schadensvorsorge treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Erforderlich sind die Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betreffenden Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, d. h. die nach den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs geeignet sind, solche Gefahren von Dritten tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder nicht ganz fernliegender bestimmungswidriger Benutzung drohen, vgl. Palandt-Sprau, Kommentar zum bürgerlichen Gesetzbuch, 72. Aufl. 2012, § 823, Nr. 46, 51 m. w. N. Nach diesen Grundsätzen war der Vorstand der Beklagten nicht verpflichtet, Personen wie Polizeibeamte oder erfahrene Feuerwehrleute bzw. ein älteres Vorstandsmitglied für die Teilnahme an der Tour heranzuziehen bzw. die drei Organisatoren der Tour in besonderer Weise über ihre Pflichten aufzuklären. Vielmehr reichte zunächst eine Organisation der Tour in der Weise, dass die Fahrstrecke abgefahren wurde und die Gefahrenquellen durch die Organisatoren der Tour – C. und B. A. sowie D. E. – festgestellt wurden. Der Unfallhergang ist insbesondere nicht darauf zurückzuführen, dass eine mit Autorität versehene Person zum Zeitpunkt des Unfallherganges nicht anwesend war. Vielmehr hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Teilnehmer der Tour bis zum Unfallgeschehen um 15.37 Uhr bereits mehrere Kreuzungen überquert hatten, wobei es nach jeweiliger Sicherung durch die eingeteilten Sicherungsposten keinerlei Probleme gegeben hatte. Dies zeigt, dass die Teilnehmer der Tour – insbesondere der Kläger – durchaus insoweit in der Lage waren, wenn auch eine geringfügige Alkoholisierung vorlag, die vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen wahrzunehmen und diese zu respektieren. Die Vernehmung des Zeugen E. hat auch ergeben, dass die drei Organisatoren der Tour im Vorfeld eine Analyse der Strecke vorgenommen hatten und insbesondere zu dem Ergebnis gekommen waren, dass durch Einteilung von Sicherungsposten Gefahren bei der Überquerung gefährlicher Kreuzungen – wie der Unfallkreuzung – von den Teilnehmern der Tour durch Absperrung der Kreuzung durch Sicherungsposten mit Warnwesten abzuwenden waren. Das gewählte Sicherungskonzept des Einsatzes von drei Sicherungsposten mit Warnwesten, wobei die Sicherungsposten während der Fahrt vorne, in der Mitte und am Ende der Gruppe sich befanden und der in der Mitte fahrende Sicherungsposten an der gefährlichen Kreuzung nach vorne aufschloss, ist nicht zu beanstanden. Nach der überzeugenden Aussage des Zeugen E. ist ein derartiges Sicherungssystem mit den zwei weiteren beteiligten Organisatoren – den Zeugen B. und C. A. – besprochen, etabliert und auch bei den Überquerungen von Kreuzungen vor 15.37 Uhr ohne jegliche Probleme umgesetzt worden. Zwar ist nach der Vernehmung der Zeugen, insbesondere der Zeugen Q. und E., davon auszugehen, dass die Sicherung an der Kreuzung Waldweg/F. Straße zum Unfallzeitpunkt aufgehoben worden war. Nachdem der Großteil der Teilnehmer der Fahrradtour die F. Straße überquert hatte, warteten die Teilnehmer der Tour – einschließlich der Sicherungsposten – nicht unmittelbar an der Straße, sondern – entsprechend der Aussage des Zeugen E. – etwa 15 bis 20 m entfernt von dieser. Keiner der Sicherungsposten befand sich mit Warnweste direkt an der F. Straße. Der Kläger konnte allerdings auch nicht erwarten, dass die Sicherung, obwohl die Nachzügler noch nicht eingetroffen waren, aufrecht erhalten wurde, zumal nach der Aussage des Zeugen E. bereits Fahrzeuge auf der F. Straße warteten, denen nach Überquerung des Großteils der Gruppe wieder Fahrt zu gewähren war. Ein anderes Verhalten der Sicherungsposten wäre als Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung anzusehen gewesen. Zur Verkehrssicherungspflicht der eingeteilten Posten, insbesondere des Zeugen E., gehörte es sodann, eine Sicherung für die Nachzügler in der Form zu gewährleisten, wie die Sicherung zuvor bei den Überquerungen der Kreuzungen, die bis zu diesem Zeitpunkt durchgeführt worden waren, erfolgt war. Bis zu diesem Zeitpunkt war das Sicherungskonzept indes in der Form durchgeführt worden, dass die Sicherungsposten, nachdem die Gruppe an der jeweiligen Kreuzung angehalten hatte, die Straße sperrten und Teilnehmer der Gruppe, die zu diesem Zeitpunkt noch zusammen war, die Straße in einem Zug überquerten. Das bedeutet, dass auch für die Nachzüglergruppe, die einem Teilnehmer angesichts einer Panne halfen, die Sicherung – nur – in der Weise zu gewährleisten war, dass dann, wenn die Nachzügler an der F. Straße erschienen – zwei – Sicherungsposten die Absperrung – erneut – vornahmen. Keinesfalls konnten die Nachzügler, insbesondere der Kläger – auch wenn er ortsfremd war, davon ausgehen, dass sie, ohne auf etwaige Gefahrenlagen zu achten, in der Form gesichert waren, dass quasi ein Durchfahren möglich war. Nach der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage der Zeugen Q. und E., ist jedoch davon auszugehen, dass der Kläger nicht etwa zusammen mit den Nachzüglern sich der Kreuzung näherte, sondern mit einer Geschwindigkeit, die jedenfalls über der eines Radfahrers mit einer Normalgeschwindigkeit lag, ohne auf den Verkehr zu achten, den Blick nach unten auf seinen Tacho, sich der Kreuzung näherte. Die Zeugen E. und Q. haben übereinstimmend ausgesagt, dass der Kläger mit einer jedenfalls deutlich über der Geschwindigkeit eines Normalradfahrers während einer Radtour liegenden Geschwindigkeit mit dem Kopf nach unten gerichtet auf den Tacho sich der Kreuzung näherte. Die Aussage des Zeugen Meyer steht insoweit nicht entgegen. Auch der Zeuge Meyer hat angegeben, dass er sich kurz vor dem Unfall etwa 10 m hinter dem Kläger befand mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h, jedenfalls so, dass er selbst keine Möglichkeit mehr hatte, auf Anrufe zu reagieren bzw. das Verkehrsschild Nr. 205 wahrzunehmen, als er sich der Kreuzung näherte. Ausgehend davon muss die Geschwindigkeit des Klägers, der im Zuge der Fahrt von der Brücke noch einen weiteren Abstand zu dem Zeugen Meyer gewinnen konnte, zumindest leicht höher als diejenige des Zeugen Meyer gewesen sein. Der Umstand, dass der Zeuge Meyer nicht in Erinnerung hat, dass der Kläger mit dem Kopf auf dem Tacho ganz tief unten gehalten fuhr, steht der Überzeugungskraft der Aussage der Zeugen E. und Q. nicht entgegen, zumal nach der Aussage dieser Zeugen der Kläger auch auf die Warnrufe fast aller Teilnehmer der Tour in keiner Form reagierte. Dies stützt die Aussage der Zeugen E. und Q., wonach der Kläger einerseits aufgrund seiner Geschwindigkeit und andererseits aufgrund der Haltung seines Kopfes die Verkehrssituation nicht wahrnahm. Die Weiterführung der Sicherung auch für einen Nachzügler, der ein derartiges Fahrverhalten an den Tag legt, war jedoch den Sicherungsposten, deren Verhalten dem Beklagten zuzurechnen ist, nicht zumutbar, zumal mit einem solchen Verhalten des Klägers, auch wenn man von einer zu erwartenden leichten Alkoholisierung ausgeht, nicht zu rechnen war. Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur die nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles erforderlichen und zumutbaren Sicherungsmaßnahmen geboten sind, sieht sich das Gericht nicht in der Lage, vorliegend eine – zumindest fahrlässige – Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die eingeteilten Sicherungsposten, insbesondere den Zeugen E., festzustellen. Die in der vorliegenden Konstellation, dass ein Nachzügler sich auch von der Nachzüglergruppe löst und mit überhöhter Geschwindigkeit ohne in geeigneter Weise auf die Verkehrssituation zu achten, fährt, erforderlichen Sicherungsmaßnahmen sind nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durchgeführt worden. Sowohl der Zeuge Q. als auch der Zeuge E. haben übereinstimmend ausgesagt, dass sowohl sie selbst als auch zahlreiche weitere Teilnehmer der Gruppe noch versucht haben, den Kläger durch lautes Zurufen und Gestikulieren auf die Gefahrensituation hinzuweisen, was aber aufgrund der Ablenkung des Klägers vom Verkehrsgeschehen aufgrund der Haltung seines Kopfes nicht mehr möglich war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger – womit die Organisatoren der Tour rechnen mussten – ortsfremd war und deshalb die Gefahrenstelle an der F. Straße nicht kannte und das Schild 205 Vorfahrt gewähren aufgrund von Baumbewuchs unstreitig zumindest nur teilweise wahrnehmbar war. Auch unter dem Gesichtspunkt seiner fehlenden örtlichen Kenntnisse konnte der Kläger nicht erwarten, dass von den Organisatoren Sicherung in der Weise erfolgte, dass – der Kläger – ohne auf Gefahrenlagen, mit denen er gerade aufgrund seiner Ortsfremdheit rechnen musste, quasi ohne Rücksicht auf die aktuelle Verkehrssituation über jede gefährliche Kreuzung weggeleitet wurde. Vielmehr war es für den Kläger als einzelnen Nachzügler ersichtlich, dass er den Sicherungsposten die Wahrnehmung der Sicherung in der Weise ermöglichen musste, dass er mit einer üblichen Geschwindigkeit vorsichtig fuhr, um dem Sicherungsposten damit die Gelegenheit zu geben, an einer gefährlichen Stelle tätig zu werden. Keinesfalls konnte der Kläger davon ausgehen, dass ein Sicherungsposten fortlaufend sich an der Gefahrenstelle, der er sich näherte, aufhielt in der Erwartung, dass der Kläger als einzelner Nachzügler mit überhöhter Geschwindigkeit, ohne auf die konkrete Verkehrssituation zu achten, sich näherte. Zudem ist selbst nach dem Vorbringen des Klägers davon auszugehen, dass das Schild „Vorfahrt gewähren“, wenn auch erst in einer Entfernung von 10 m von der Kreuzung für ihn durchaus erkennbar gewesen wäre, wenn er seine Aufmerksamkeit auf die aktuelle Verkehrssituation gerichtet hätte, was dem Kläger, der bereits über den Führerschein verfügte, bei normaler Fahrweise möglich gewesen wäre.

29

Nach alledem besteht kein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Ersatz des Schadens der ihm aufgrund des – zweifelsohne tragischen – Unfallgeschehens vom 02.06.2011 entstanden ist.

30

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.