Geburt in Beckenendlage: Grober Fehler durch verspätete Notsectio bei Bradykardie
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte wegen behaupteter Behandlungs- und Aufklärungsfehler bei ihrer Geburt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das LG bejahte einen groben Behandlungsfehler, weil bei anhaltender fetaler Bradykardie spätestens um 17:50 Uhr eine Notsectio hätte eingeleitet werden müssen; eine weitere Mikroblutuntersuchung war nicht angezeigt. Aufgrund der Beweislastumkehr sah das Gericht die überwiegend hierauf beruhende Hirnschädigung als haftungsbegründend an und sprach 190.000 € Schmerzensgeld sowie Feststellung der Ersatzpflicht zu. Ansprüche gegen den Anästhesisten (Bekl. zu 3) sowie weitergehende Vorwürfe (u.a. äußere Wendung, primäre Sectio, Ultraschall, MBU-Technik, Aufklärung) blieben ohne Erfolg.
Ausgang: Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht gegen Krankenhausträger und Geburtshelfer zugesprochen; im Übrigen (u.a. gegen Anästhesisten und weitergehend) Klage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein grober Behandlungsfehler liegt vor, wenn bei anhaltender fetaler Bradykardie die gebotene sofortige Geburtsbeendigung unterbleibt und stattdessen diagnostische Maßnahmen ohne therapeutische Konsequenz durchgeführt werden.
Bei einem groben Behandlungsfehler genügt für die haftungsrechtliche Zurechnung, dass der Fehler generell geeignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; die Wahrscheinlichkeit des Kausalverlaufs muss nicht bewiesen werden.
Die Mikroblutuntersuchung dient der Objektivierung zweifelhaft pathologischer Herzfrequenzmuster, ist jedoch bei anhaltender Bradykardie als spezifisch hochrelevantem Notfallbefund nicht erforderlich, weil die Indikation zur sofortigen Entbindung bereits feststeht.
Eine lückenhafte oder unterlassene Dokumentation dokumentationsbedürftiger Maßnahmen begründet zwar die Vermutung ihres Unterbleibens, diese Vermutung kann jedoch durch plausible, detailreiche Angaben des Behandlers und sachverständige Plausibilisierung widerlegt werden.
Ein Feststellungsantrag auf Ersatz zukünftiger Schäden ist begründet, wenn eine haftungsbegründende Gesundheitsverletzung vorliegt und das Entstehen weiterer Schäden nicht gänzlich unwahrscheinlich ist; er erstreckt sich jedoch nicht auf Behandlungszeiträume ohne nachgewiesenen Behandlungsfehler.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 26 U 108/13 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 190.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2011, die Beklagte zu 1) darüber hinaus seit dem 15.06.2011 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, welche dieser aus der fehlerhaften Behandlung am 10.01.2009 entstanden sind/ oder noch entstehen werden; immaterielle Schäden dabei nur insoweit, als sie derzeit noch nicht konkret vorhersehbar sind; materielle Schäden, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
Die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 5.188,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.11.2011, die Beklagte zu 1) darüber hinaus seit dem 15.06.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) voll und die der Beklagten zu 1) sowie des Beklagten zu 2) zu je 75 Prozent. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 52 Prozent und die Beklagte zu 1) sowie der Beklagte zu 2) 48 Prozent als Gesamtschuldner. In diesem Umfang tragen die Beklagte zu 1) und der Beklagte zu 2) auch die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ersatzansprüche aufgrund einer vermeintlichen ärztlichen Fehlbehandlung im Zusammenhang mit der Geburt der Klägerin.
In der 33. Schwangerschaftswoche wurde festgestellt, dass sich die Klägerin in der sogenannten Beckenendlage im Mutterbauch befand. Am 11.12.2008 stellte sich die Mutter der Klägerin in der Geburtsklinik der Beklagten zu 1) vor, in welcher der Beklagte zu 2) als Oberarzt tätig ist. Der Beklagte zu 2) bestätigte die Beckenendlage. Nach einem Gespräch mit dem Beklagten zu 2), dessen Inhalt im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist, erfolgte unter dem 22.12.2008 durch den Beklagten zu 2) der Versuch, die Klägerin mittels einer äußeren Wendung in die Kopflage zu bringen. Dieser Versuch blieb erfolglos. Die Mutter der Klägerin verbrachte die Nacht zur Beobachtung in der Klinik und wurde am 23.12.2008 entlassen. Es erfolgten weitere ambulante Kontrollen am 25.12.2008, 27.12.2008, 28.12.2008 und 04.01.2009, bei denen jeweils eine CTG-Untersuchung erfolgte.
Am 09.01.2009 stellte sich die Mutter der Klägerin mit Verdacht auf einen vorzeitigen Blasensprung abermals in der Klinik der Beklagten zu 1) vor. Der Verdacht bestätigte sich nicht. Am 10.01.2009 kam es dann gegen 08:15 Uhr zum Blasensprung. Das Fruchtwasser war zu diesem Zeitpunkt grünlich tingiert. Die Mutter der Klägerin wurde in den Kreißsaal verbracht. Eine Wehentätigkeit lag nicht vor. Der Muttermund zeigte sich gleichfalls noch nicht geöffnet. Die behandelnden Ärzte beschlossen daher zunächst ein abwartendes Vorgehen. Die Mutter der Klägerin wurde während des gesamten folgenden Geschehens von einer Hebamme begleitet.
Gegen 13:00 Uhr leiteten die Ärzte schließlich die Geburt mittels Verabreichung von Cytotec (Prostaglandin) ein. Etwa gegen 15:00 Uhr zeigte sich der Muttermund um 6 cm geöffnet und der Steiß der Klägerin stand über dem Beckeneingang. Es lagen bereits rezidivierende Dezelerationen (DIP I) vor (Abfall der Herzfrequenz).
Um 15:40 Uhr legten die Ärzte der Beklagten zu 1) der Mutter der Klägerin eine Peridualanästhesie. Etwa eine Stunde später war der Muttermund weich, wulstig und 5 cm eröffnet. Ein Fuß und der Steiß der Klägerin waren tastbar. Um 17:30 Uhr wurde durch den Beklagten zu 2) eine mikrobiologische Blutuntersuchung zur Bestimmung des PH-Wertes der Klägerin durchgeführt, welche einen Wert von 7,42 ergab. Weiterhin wurden rezidivierende Dezelerationen (DIP I und II) mit kompensatorischer Akzeleration dokumentiert.
Der Beklagte zu 2) verließ daraufhin den Kreißsaal. Nachdem kurze Zeit später tiefe Dezelerationen in Seitenlage festgestellt wurden, trat schließlich um 17:45 Uhr eine Bradykardie bei der Klägerin auf. Hierauf wurde eine Wehenhemmung mittels eines Wehenblockers veranlasst und der Beklagte zu 2) gerufen. Er traf gegen 17:55 Uhr im Kreißsaal ein. Der Beklagte zu 2) führte um 18:03 Uhr eine weitere Mikroblutuntersuchung durch, welche einen PH-Wert von 7,12 ergab.
Daraufhin wurde ein Kaiserschnitt vorbereitet und die Mutter der Klägerin gegen 18:10 Uhr in den Operationssaal gefahren. Um 18:29 Uhr wurde die Klägerin ohne jegliche Aktivität geboren. Die Nabelschnur war dreimal um den Hals der Klägerin gewickelt. Der PH-Wert in der Nabelschnur lag bei 6,88.
Die Erstversorgung der Klägerin übernahm nach ihrer Geburt zunächst der Beklagte zu 3), der als Chefarzt der anästhesiologischen Abteilung in der Klinik der Beklagten zu 1) tätig ist. Welche Maßnahmen er im Einzelnen durchgeführt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Im weiteren Verlauf der Behandlung wurde überdies der Kinderarzt Dr. V. hinzugezogen. Auch insoweit steht das Behandlungsgeschehen zwischen den Parteien im Streit.
Nach der Entbindung wurde die Klägerin in das F. Krankenhaus nach C. verbracht, wo sie im Rahmen einer Hypothermiebehandlung in ein künstliches Koma versetzt wurde. Nach 9 Tagen wurde die Klägerin von der Intensivstation auf die Kinderstation verlegt und schließlich am 20.01.2009 entlassen.
Im Rahmen der vorprozessualen Rechtsverfolgung sind der Klägerin Kosten in Höhe von 6.830,60 Euro nach einem Gegenstandswert von 300.000 Euro und einer Geschäftsgebühr von 2,5 entstanden. Diese sind von der Rechtsschutzversicherung der Klägerin gezahlt worden. Der Erstattungsanspruch ist von der Versicherung an die Klägerin abgetreten worden.
Die Klägerin wirft den Beklagten Behandlungs- und Aufklärungsfehler vor. Sie behauptet, der Beklagte zu 2) habe ihre Mutter nicht über das erhöhte Risiko einer Geburt in Beckenendlage aufgeklärt. Vielmehr sei ihr versichert worden, dass die Risiken nicht größer seien und auch nicht die Gefahr einer eventuellen Nabelschnurumschlingung bestehe.
Gleiches gelte für die äußere Wendung. Auch hier sei die Mutter der Klägerin nicht über das Risiko einer Nabelschnurumschlingung aufgeklärt worden. Es sei lediglich über die Möglichkeit einer Placentaablösung gesprochen worden. Im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung hätte die Mutter der Klägerin den vorgenannten Maßnahmen nicht zugestimmt.
Weiterhin behauptet sie, das von dem Beklagten zu 2) am 22.12.2008 durchgeführte Manöver der äußeren Wendung sei kontraindiziert gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe eine solche aufgrund des fortgeschrittenen Schwangerschaftsstadiums nicht mehr durchgeführt werden dürfen. Es sei davon auszugehen, dass sich bei diesem Manöver die Nabelschnur um ihren Hals gelegt habe.
Im Hinblick auf das Geburtsgeschehen behauptet sie, dass aufgrund der bestehenden Beckenendlage von vornherein ein Kaiserschnitt hätte durchgeführt werden müssen. Zudem hätte im Rahmen des Geburtsverlaufs eine Ultraschalluntersuchung zur Abklärung einer möglichen Nabelschnurumschlingung erfolgen müssen.
Jedenfalls hätte der Beklagte zu 2) bereits bedeutend früher einen Notkaiserschnitt durchführen müssen. Es sei bereits auf den CTG-Aufnahmen erkennbar gewesen, dass die Wehen eine große körperliche Belastung für sie darstellten.
Die Klägerin behauptet ferner, der Beklagte zu 2) habe den Kreißsaal vorschriftswidrig bereits 25-30 Minuten vor der Peridualanästhesie verlassen, obgleich zu diesem Zeitpunkt ihre Herztöne bereits drastisch abgefallen waren. Der Beklagte zu 2) sei jedoch aufgrund der bestehenden Beckenendlage verpflichtet gewesen, während des gesamten Geburtsverlaufs anwesend zu sein.
Zudem seien die von dem Beklagten zu 2) durchgeführten Mikroblutuntersuchungen fehlerhaft gewesen. Die ermittelten PH-Werte hätten nicht den tatsächlichen Werten entsprochen.
Im Hinblick auf die durch den Beklagten zu 3) und später auch durch Dr. V. vorgenommene Erstversorgung behauptet die Klägerin, dass der Beklagte zu 3) eine Maskenbeatmung sowie eine Herzdruckmassage hätte vornehmen müssen. Überdies hätte durch ihn eine Auskultation durchgeführt werden müssen. Die Klägerin macht in diesem Zusammenhang Dokumentationsmängel geltend und meint, infolge mangelnder Dokumentation seien diese vom Beklagten zu 3) durchzuführenden Maßnahmen als nicht erfolgt anzusehen. Weiterhin sei aus den gleichen Erwägungen davon auszugehen, dass die Verabreichung einer Glukoselösung, Messung des Blutzuckers und eine Untersuchung auf arterielle Hypotonie ebenfalls nicht erfolgt seien. Dies durchzuführen sei Aufgabe des Kinderarztes Dr. V. gewesen. Diesbezüglich behauptet die Klägerin, dass vorliegend zu fordern gewesen sei, dass eine Infusionstherapie mit einer Glukoselösung zur Vermeidung einer schweren Unterzuckerung der Klägerin durchzuführen gewesen sei. Der Blutzucker der Klägerin sei allerdings zu keinem Zeitpunkt gemessen worden. Ferner sei keinerlei Monitoring bei dem Kind dokumentiert, außer dass einmalig ein Sauerstoffsättigungswert von 100 % erwähnt werde. Wie hoch die Herzfrequenz war, bzw. ob eine arterielle Hypotonie vorgelegen habe, sei aus der Dokumentation ebenfalls nicht ersichtlich.
Aufgrund der behaupteten Aufklärungs- und Behandlungsfehler seien der Klägerin erhebliche Schäden entstanden. Sie sei körperlich und geistig schwer geschädigt. Sie leide an den Folgen der perinatalen Asphyxie mit psychomotorischer Retardierung und Hypertonie der Muskulatur. Es bestehe eine erhebliche Wahrnehmungsproblematik mit Angststörung. Die Klägerin sei in ihrer Entwicklung massiv retardiert. Bis zum heutigen Zeitpunkt könne sie weder stehen noch sitzen sowie richtig krabbeln. Sie ziehe die Beine nach. Sie habe keine Körperspannung und könne das Gleichgewicht nicht halten. Insbesondere im Bereich der Arme und Schultern leide sie an einer Hypertonie der Muskulatur, weshalb sie den Oberkörper nicht halten könne, ein Aufstützen schwer falle und Gegenstände nicht gut gegriffen werden könnten. Sie sei ferner nicht in der Lage, den Kopf zu halten. Ein Sprachvermögen sei kaum vorhanden. Es liege eine spastische Tetraplegie vor. Insgesamt bedürfe die Klägerin umfangreicher und regelmäßiger Behandlungen wie Physiotherapie, Ergotherapie und Osteopathie. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbingen in dem Schriftsatz vom 27.12.2012 (Bl. 237 ff d.A.) Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund erachtet die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 300.000,00 Euro für angemessen.
Auch sei zukünftig mit dem Eintritt weiterer Schäden zu rechnen. Infolge der schweren Schädigung sei der Eintritt von Dauerschäden wahrscheinlich. Es sei mit weiteren, derzeit nicht absehbaren Kosten für Heil- und Hilfsmittel sowie für Pflegemaßnahmen zu rechnen. Auch sei eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin zu befürchten.
Die Klägerin beantragt mit der der Beklagten zu 1) am 14.06.2011, dem Beklagten zu 2) am 14.11.2011 und dem Beklagten zu 3) am 28.01.2013 zugestellten Klage:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen konkrete Bemessung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, welche dieser aus der fehlerhaften Behandlung im Dezember 2008 und Januar 2009 entstanden sind/ oder noch entstehen werden; immaterielle Schäden dabei nur insoweit, als sie derzeit noch nicht konkret vorhersehbar sind; materielle Schäden, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 6.830,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten treten den Behandlungs- und Aufklärungsfehlervorwürfen entgegen. Sie behaupten, die Mutter der Klägerin sei vor der äußeren Wendung umfassend über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden. Insbesondere sei das Risiko einer Nabelschnurumschlingung und einer Sauerstoffunterversorgung erörtert worden. Sie berufen sich zudem auf die hypothetische Einwilligung. Die Mutter der Klägerin habe zwingend eine vaginale Entbindung gewünscht. Insgesamt hätten keinerlei Gründe vorgelegen, der Mutter der Klägerin von einem solchen Entbindungsversuch abzuraten.
Die Klägerin behauptet hierzu, ihre Mutter habe stets nur das Wohlergehen ihrer Tochter im Sinn gehabt und dies auch kundgetan. Wenn der Mutter zu einem Kaiserschnitt geraten worden wäre, so hätte sie diesen durchführen lassen.
Die Beklagten behaupten weiter, die Behandlung sei lege artis erfolgt. Der Versuch der äußeren Wendung sei indiziert gewesen und medizinisch sowie zeitlich korrekt durchgeführt worden.
Auch der Geburtsverlauf sei nicht zu beanstanden. Dieser habe sich zunächst unauffällig gestaltet. Aufgrund der gegen 17:00 Uhr auftretenden Auffälligkeiten im CTG sei in medizinisch nicht zu beanstandender Weise eine Mikroblutuntersuchung zur Klärung der Sauerstoffversorgung der Klägerin durchgeführt worden. Da das Ergebnis der Mikroblutuntersuchung unauffällig gewesen sei, hätten die Ärzte der Beklagten davon ausgehen können, dass keine Azidose vorliege.
Es sei keineswegs zwingend erforderlich gewesen, dass der Beklagte zu 2) während der gesamten Zeit im Kreißsaal anwesend war. Ausreichend sei vielmehr die permanente Anwesenheit einer Hebamme.
Die Beklagten behaupten weiter, es sei medizinisch vertretbar, dass sofort nach Vorlage des Ergebnisses der zweiten Mikroblutuntersuchung die Sectio vorbereitet worden sei.
Der Beklagte zu 3) habe sich bei der Durchführung der Section für die Versorgung der Klägerin freigehalten. Zuvor habe er die Neugeboreneneinheit/Inkubator (Absaugung, Sauerstoff, Wärmelampe) kontrolliert. Nach Platzierung der Klägerin auf dem Inkubator durch die Hebamme habe er die erste Untersuchung durchgeführt und die ersten Maßnahmen in Form von Nasenbeatmung, Auskultation und Herzdruckmassage ergriffen. Überlappend sei die Vorbereitung zur Intubation durch die begleitende Hebamme erfolgt.
Für einen Anästhesisten mit über 30-jähiger Berufserfahrung sei es selbstverständlich, dass bei einer Reanimation mit Zyanose und auskultiertem Herzstillstand eine Herzdruckmassage durchgeführt werde, auch wenn diese nicht dokumentiert worden sei. Auch bei einer fehlenden Dokumentation der Herzdruckmassage könne man nicht davon ausgehen, dass an einem Notarztstandort, an einer Weiterbildungsstätte mit voller Weiterbildungsberechtigung für Intensivmedizin eine Reanimation ohne Herzdruckmassage stattfinde. Die fehlende Dokumentation der Herzdruckmassage sei möglicherweise der Tatsache geschuldet, dass der peripartale Verlaufsbogen wie ein Formular aufgebaut sei und eine Herzdruckmassage dort nicht primär aufgeführt werde. Auch sei die Dokumentation erst nach erfolgter Reanimation vorgenommen worden. Zwischen „mehrfach, mit NaCl gespült“ stehe ein Komma. Das Wort „mehrfach“ beziehe sich eindeutig auf endotracheal abgesaugt und nicht auf die NaCl-Spülung.
Mit Eintreffen des hinzugerufenen Kinderarztes etwa 15 bis 30 Minuten nach OP-Beginn, habe dieser die weiteren Maßnahmen entschieden und durchgeführt. Die Reanimationsbemühungen seien nicht durch die Dokumentation unterbrochen worden. Die Zeitkontrolle der Maßnahmen sei erst bei stabilen Verhältnissen (nach Maske/Intubation/Absaugen/Kontrolle Herzaktion/Medikamente/erfolgreicher Etablierung von Ventilation und Zirkulation) um etwa 19:00 Uhr erfolgt. Dies bedeute, die Dokumentation sei daher ungenau und rückblickend.
Auch seien die Schäden der Klägerin nicht auf einen vermeintlichen Behandlungsfehler zurückzuführen. Vielmehr folge aus den Mikroblutuntersuchungen, dass ein Zusammenhang zwischen der kindlichen Sauerstoffmangelversorgung und der von der Klägerin erlittenen Gehirnschädigung nicht vorliege. Aus medizinischer Sicht müsse ein PH-Wert von unter 7,00 nach der Geburt vorliegen, um einen solchen Zusammenhang herzustellen. Die Schädigung sei vielmehr auf die erhebliche Grunderkrankung der Klägerin in Form der dreifachen Nabelschnurumschlingung zurückzuführen. Diese sei auch nicht durch die durchgeführte äußere Wendung hervorgerufen worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung zweier schriftlicher Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. sowie des Sachverständigen Dr. Z., welche beide Sachverständige im Termin erläutert haben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. S. vom 16.03.2012 (Bl. 98 ff. d.A.) und das Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. vom 17.07.2012 (Bl. 159 ff. d.A.) sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16.04.2013 (Bl. 258 ff. d.A.) Bezug genommen. Am Ende der Sitzung hat die Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt, ihr eine Stellungnahmefrist zum Ergebnis der Beweisaufnahme zu bewilligen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache lediglich teilweise Erfolg.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) und gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 611, 280 Abs. 1, 278, 249, 253 Abs. 2 bzw. §§ 831, 249, 253 Abs. 2 BGB. Wegen eines Behandlungsfehlers kann danach von dem Krankenhausträger bzw. dem behandelnden Arzt Schadensersatz verlangt werden, wenn der im konkreten Einzelfall anzuwendende medizinische Standard missachtet und der Patienten dadurch geschädigt worden ist.
1.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend in Ansehung der Behandlung der Klägerin durch den Beklagten zu 2) in der Klinik der Beklagten zu 1) am 10.01.2009 gegeben.
a)
Nach Überzeugung der Kammer haben es die Ärzte der Beklagten zu 1), namentlich der mit der Geburtsleistung betraute Beklagte zu 2), in behandlungsfehlerhafter Weise unterlassen, rechtzeitig eine Notsektio einzuleiten. Denn spätestens um 17:50 Uhr war es aufgrund des bradykarden Verlaufs der Herzfrequenz der Klägerin geboten, einen Notkaiserschnitt in die Wege zu leiten. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S.. Dieser stellt in seinem Gutachten fest, dass ein Blick auf das CTG zeige, dass es im Anschluss an die erste Mikroblutuntersuchung um 17:26 Uhr zu einer kurzfristigen Bradykardie bei der Klägerin gekommen sei, ohne dass sich eine nachhaltige Erholung der klägerischen Herzfrequenz eingestellt habe. In Anbetracht der überwiegend bradykarden, also unter 10 Schlägen pro Minute liegenden Herzfrequenz bis 17:50 Uhr sei das Ergebnis der ersten Mikroblutuntersuchung nicht geeignet, auch in der Folge von einer ausreichenden Sauerstoffversorgung der Klägerin auszugehen. Vielmehr habe sich ein so hochgradig pathologisches Herzfrequenzmuster eingestellt, dass spätestens ab 17:50 nach neuerlichem Eintritt einer schwersten Bradykardie die Notsektio durchzuführen gewesen wäre. Zu diesem Zeitpunkt habe die Indikation für eine sofortige Geburtsbeendigung bestanden. Bei einer Beckenendlage würde in einer solchen Situation dann nur eine Schnittentbindung in Betracht kommen. Die Durchführung einer weiteren Mikroblutuntersuchung, wie sie hier um 18:03 Uhr erfolgt sei, sei bei einer festgestellten Bradykardie, die schon für sich genommen den Notfall darstelle, nicht geboten. Selbst der gemessene pH-Wert von 7.12 hätte nichts anders als die Durchführung einer Notsektio begründen können, zumal die Kinetik des Abfalls des pH-Wertes im Blut der Klägerin zwischen 17:26 Uhr und 18:03 Uhr in ihrer Fortsetzung die Entwicklung einer schweren Azidose habe prognostizieren lassen. Soweit der Beklagte zu 2) im Rahmen seiner Anhörung zur Rechtfertigung der um 18:03 Uhr durchgeführten weiteren Mikroblutuntersuchung ausführt, dass nach seinem Dafürhalten das harte Kriterium für eine Sauerstoffversorgung beim Kind das Ergebnis der Mikroblutuntersuchung sei, während es sich bei dem CTG lediglich um eine Variante der Überwachung mit unterschiedlicher Aussagekraft handle und er daher seine Entscheidung zur Geburtsbeendigung neben dem Geburtsverlauf maßgeblich auf das Ergebnis der zweiten Mikroblutuntersuchung gestützt habe, vermag dieses Vorbringen nicht zu verfangen. Der Sachverständige Prof. Dr. S. erläuterte hierzu im Termin, dass diese Aussage für sich betrachtet zwar richtig sei, es jedoch eine Ausnahme gebe, bei der ein anderes Vorgehen geboten sei. Dies sei die dauerende Herzfrequenzerniedrigung im Sinne einer Bradykardie. Es handle sich bei der Mikroblutuntersuchung zwar um ein wichtiges und gut etabliertes Verfahren, um zweifelhaft pathologische und suspekte kindliche Herzfrequenzmuster objektiv zu überprüfen, eine Ausnahme für diese Überprüfungspflicht bilde jedoch die dauernde kindliche Herzfrequenzerniedrigung, welche einer Verifizierung durch einen intraparutal erhobenen Blutgasstatus des Kindes gerade nicht bedürfe, sondern als einzige spezifische Form des pathologischen Herzfrequenzmusters angesehen werde, an deren Relevanz kein Zweifel bestehen könne.
Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen. Als Chefarzt der Frauenklinik des Klinikums Aschaffenburg ist Prof. Dr. S. für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten alle vorhandenen Krankenunterlagen zugrundegelegt. Aus den damit vollständig ermittelten Befund- und Anknüpfungstatsachen hat er unter verständiger Würdigung der medizinischen Vorgaben in jeder Hinsicht nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schlussfolgerungen gezogen.
b)
Ob ferner, wie von der Klägerin behauptet, in behandlungsfehlerhafter Weise durch den hinzu gerufenen Kinderarzt Dr. V. keine Glukose zugeführt und eine Kontrolle des Blutzuckerspiegels der Klägerin unterblieben ist, kann nach Auffassung der Kammer offen bleiben. Angesichts des bereits festgestellten Behandlungsfehlers begründet ein solches Fehlverhalten jedenfalls keinen weitergehenden Ersatzanspruch.
c)
Das Unterlassen der Einleitung der um 17:50 gebotenen Notsektio bei anhaltender Bradykardie der Klägerin wertet die Kammer als groben Behandlungsfehler. Ein solcher liegt dann vor, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (BGH, VersR 1997, 315 [316] m.w. Nachw.). Bei der insoweit vorzunehmende Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens unter Berücksichtigung der konkreten Umstände scheint es als nicht mehr vertretbar, in Ansehung des vorliegenden Herzfrequenzmusters um 18:03 Uhr eine erneute Mikroblutuntersuchung zu veranlassen, deren Ergebnis angesichts der überwiegend bradykarden Herzfrequenz des Kindes überhaupt keine Konsequenz hinsichtlich der Entscheidung zur Geburtsbeendigung hätte haben können. In diesem Zusammenhang stützt sich die Kammer auch auf die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S.. Dieser stellt diesbezüglich heraus, dass die Bradykardie für sich betrachtet bereits die Diagnose einer fetalen Notsituation darstelle, die dann durch keine andere Methode bestätigt werden müsse. Eine solche Situation würde sämtlichen anderen Überlegungen Schweigen gebieten. Das Schädigungspotential bei einer zu späten Diagnose sei derart groß, dass andere Überlegungen nicht mehr ins Feld zu führen seien. Insoweit liege ein elementarer Fehler bei der Geburtsleistung vor. Unter Einbeziehung der insoweit eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen erscheint das Verhalten des Beklagten zu 2) bei objektiver Betrachtungsweise nicht verständlich und nicht verantwortbar, der Fehler durfte schlechterdings nicht unterlaufen.
Nach den eindeutigen und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dr. Z., die sich die Kammer ausdrücklich zu eigen macht, hat dieser Behandlungsfehler bei der Klägerin überwiegend zu den von ihr geltend gemachten Folgen geführt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, NJW 1986, 1540; BGH, NJW 1988, 2949) reicht es im Falle eines groben Behandlungsfehlers für die Haftung aus, dass der Fehler generell zur Verursachung des eingetretenen Schadens geeignet ist; wahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolges nicht zu sein. Unter Beachtung dieser Grundsätze steht für die Kammer fest, dass es aufgrund des Behandlungsfehlers zu einer Durchblutungsstörung bei der Klägerin und dadurch zu einer Hirnschädigung gekommen ist. Infolge des stattgehbaten Hirnschadens leidet die Klägerin nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z. unter schweren Beeinträchtigungen der Grob- und Feinmotorik. Der Sachverständige konstatiert: Insgesamt liege die Klägerin im Hinblick auf das Bewegungsniveau deutlich unterhalb ihres Altersbereiches. Die Klägerin leide an einer Tetraplegie mit einer zusätzlichen choreoathetotischen Komponente. Eine leichte psychomotorische Retardierung sei nicht ausgeschlossen. Es bestehe eine Anerkennung für einen Schwerbehindertenstatus von 100 Prozent. Ein freies Stehen sei der Klägerin nicht möglich. Der Oberkörper könne nicht in der Qualität, wie sie für ein gleichaltriges Kind zu fordern sei, gehalten werden. Das Aufstützen und das Greifen von Gegenständen seien erschwert. In Ansehung der vorgetragenen geistigen Beeinträchtigungen ist den Beklagten der von ihnen zu führende Gegenbeweis gelungen. Nach Überzeugung der Kammer liegen allenfalls geringe geistige Beeinträchtigungen der Klägerin vor. Denn der Sachverständige stellte insoweit fest, dass die Klägerin aufgrund der Berichte des Sozialpädriatischen Zentrums und der dort erfolgten Untersuchungen geistig etwa im entsprechenden Altersbereich anzusiedeln sei. Wahrnehmungsschwierigkeiten sowie das Vorhandensein von Angststörungen seien aus der Dokumentation nicht abzuleiten.
Die infolge des Behandlungsfehlers eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin rechtfertigen nach Auffassung der Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von 190.000 Euro. Für die Bemessung des Schmerzensgeldes bei ärztlichen Behandlungsfehlern sind vorrangig der Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigung und die Folgen für die Lebensführung des Patienten von Bedeutung (Grüneberg, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 253, Rn. 4). Zu gewichten sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das Leiden des Betroffenen einschließlich naheliegender künftiger Entwicklungen, dessen Dauer und die Folgen im Alltag. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldbetrages hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass die Klägerin ihr ganzes Leben lang unter den Folgen der stattgehabten Hirnschädigung leiden wird. Nach den Feststellungen des Sachverständigen, denen die Kammer auch in diesem Punkt folgt, sind die motorischen Beeinträchtigungen als Dauerschäden anzusehen. Andererseits verkennt die Kammer nicht, dass die Klägerin aufgrund der umfangreichen Behandlung in Gestalt von Physiotherapie, Ergotherapie und Osteopathie eine erfreuliche Weiterentwicklung erzielen konnte. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass – wie bereits ausgeführt – geistige Beeinträchtigungen bisher allenfalls in geringem Maße zum Vorschein getreten sind.
2.
Im Übrigen war die Behandlung der Klägerin durch den Beklagten zu 2) im Klinikum der Beklagten zu 1) behandlungsfehlerfrei und vermag einen Ersatzanspruch nicht zu begründen.
Entgegen der Behauptung der Klägerin war der am 22.12.2008 stattgehabte Versuch der äußeren Wendung der sich in Beckenendlage befindlichen Klägerin nicht kontraindiziert. Dies ergibt sich für die Kammer aus den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. S.. Dieser führt in seinem Gutachten aus, dass der Versuch einer Wendung ab einem Schwangerschaftsalter von 36 Wochen vorgenommen werden könne. Bei hinreichender Mobilität des Kindes aufgrund der Relation Kindsgröße und Fruchtwassermenge könne die Wendung ab diesem Zeitpunkt jederzeit vorgenommen werden. Eine Analgesie sowie der Einsatz von Tokolytika seien optionell. Zu Beginn der Wendung solle sonographisch die Kindslage überprüft werden. Die Wendung selbst werde in der Regel von ein oder zwei Operateuren vorgenommen. Ein zweiter Wendungsversuch sei im Allgemeinen nicht indiziert. Folge man diesen Regeln, sei der am 22.12.2008 in einem Schwangerschaftsalter von 37 Wochen und 6 Tagen bei der Klägerin durchgeführte Wendungsversuch nicht kontraindiziert gewesen. Das Vorgehen des Beklagten zu 2) sei zwar im Ergebnis erfolglos geblieben, jedoch nicht als behandlungsfehlerhaft zu qualifizieren. Eine hinreichende CTG-Kontrolle belege, dass eine akute Schädigung des Kindes im Rahmen des Wendungsversuches nicht eingetreten sei. Auch sei es nicht zur Verwirklichung der typischen Risiken einer Wendung, wie Einengungen oder Okklusionen der Nabelschnur, einer vorzeitigen Plazentalösung, einer fetomaternalen Transfusion oder vaginalen Blutungen gekommen.
Soweit die Klägerin anführt, bei dem Wendungsversuch habe sich die Nabelschnur um ihren Hals geschlungen, ist sie mit dieser Behauptung beweisfällig geblieben. Als diejenige, die sich auf eine für sie günstige Behauptung beruft, trägt die Klägerin nach den allgemeinen Regeln die Beweislast. Die Beweisführung ist der Klägerin aber nicht gelungen. Ob es durch den Versuch der äußeren Wendung zu der dreifachen Nabelschnurumschlingung gekommen ist, könne nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht schlüssig beantwortet werden. Eine solche Komplikation sei allenfalls dann vorstellbar, wenn es im Zuge der Wendung dazu gekommen wäre, dass die Klägerin sich mehrfach um die eigene Achse gedreht und damit die Nabelschnur um den Hals gewickelt hätte. Für eine solche Annahme seien in den Krankenunterlagen keine objektiven Befunde zu entdecken.
Auch war es aus medizinischer Sicht nicht erforderlich, allein aufgrund der bestehenden Beckenendlage von vornherein eine Kaiserschnittentbindung durchzuführen. Insoweit konstatiert der Sachverständige Prof. Dr. S., dass eine Indikationsstellung zu einer primären Sektio aufgrund eines vermehrten Risikos für die Klägerin nicht bestanden habe. Die primäre Sektio bei Beckenendlage sei als gleichwertige Behandlungsalternative im Blick auf das kindliche Risiko anzusehen, impliziere jedoch auf Seiten der Mutter, insbesondere bei wiederholten Kaiserschnitten ein Morbiditäts- und Mortalitätsrisiko, welches über demjenigen der vaginalen Entbindung liege. Eine Beckenendlage in Terminnähe komme in 3 bis 5 Prozent der Schwangerschaften vor. Prädisponierende Faktoren fänden sich allenfalls bei 20 Prozent der betroffenen Schwangerschaften. In 80 Prozent der Fälle müsse das Auftreten einer Beckenendlage als akzidentiell betrachtet werden. Die primäre Schnittentbindung habe nach der wissenschaftlichen Erkenntnislage keinen protektiven Effekt hinsichtlich des Mortalitätsrisikos sowie des Risikos einer neurologischen Entwicklungsverzögerung im Vergleich zur geplanten vaginalen Geburt. Heute werde daher davon ausgegangen, dass das Risiko der Beckenendlage, insbesondere nach Ausschluss einer intrauterinen fetalen Wachstumsretardierung, einer fetalen Makrosomie und anderer kindlicher Anomalien ganz wesentlich von der Erfahrung des entbindenden Arztes und der Klinikstruktur abhänge. Kliniken, in denen Beckenendlagenentwicklungen eher selten durchgeführt würden, könnten im Allgemeinen eine sachgerechte Manualhilfe bzw. erforderliche Manöver wie Armlösungen nicht zu jeder Zeit sicherstellen. Aus objektiver ärztlicher Sicht sei unter der Voraussetzung der Beherrschung aller erforderlichen Kunsthilfen und einer geeigneten Klinikstruktur die Entwicklung der Beckenendlage auf vaginalem Wege genauso sicher, wie die Durchführung einer primären Sektio. Aus diesem Grund komme es bei dem Rat zu einer vaginalen Beckenendlagenentbindung auf die personellen und örtlichen Gegebenheiten als wesentliche Parameter an. Entscheidend sei die Erfahrung mit Armlösungen. Dies erkläre sich daraus, dass es bei einer Geburt mit Beckenendlage nur eine aufgrund des Hochschlagens der Arme des Kindes erforderliche Armlösung als erhebliche Komplikation gebe. Es genüge schon eine eigenverantwortliche Armlösung, um ausreichende Erfahrungen in dem vorgenannten Sinne zu sammeln. Der Beklagte zu 2) hat, von der Kammer zu seinen diesbezüglichen Erfahrungen gehört, angegeben, dass er vor der Geburt der Klägerin 10 eigenverantwortliche Geburten mit Beckenendlage durchgeführt habe, wobei in zwei Fällen eine Armlösung erforderlich gewesen sei. Die Kammer folgt diesen Angaben. Denn sie erachtet sie als glaubhaft. Dafür spricht schon der Umstand, dass sich vorliegend kein spezifisches Risiko einer Geburt in Beckenendlage verwirklicht hat und der Beklagte zu 2) in der Lage gewesen ist, diese spezifischen Risiken zu beherrschen.
Ebenso stellt es keinen Behandlungsfehler dar, dass die Ärzte der Beklagten zu 1) im Rahmen des Geburtsverlaufs keine Ultraschalluntersuchung zur Abklärung einer Nabelschnurumschlingung durchgeführt haben. Den Ausführungen des Sachverständigen nach sei eine solche Untersuchung nicht erforderlich gewesen. Auch aufgrund der CTG-Aufnahme sei eine Nabelschnurumschlingung nicht zu vermuten gewesen.
Auch die vor der Sektio durchgeführten Mikroblutuntersuchungen waren nicht fehlerhaft. Der Sachverständige konstatiert hierzu, eine korrekte Abnahmetechnik vorausgesetzt, könne aus sachverständiger Sicht der zunächst erhobene pH-Wert von 7,24 um 17:26 Uhr nicht bezweifelt werden. Auch der zweite pH-Wert von 7,12 erscheine durchaus plausibel, betrachte man den dramatischen Abfall des Wertes im Zuge des eindeutig pathologischen Herzfrequenzmusters. Hinweise darauf, dass Messung oder Abnahme fehlerhaft gewesen seien, würden sich nicht ergeben.
Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 2) als diensthabender Oberarzt während des hier in Mitten stehenden Geburtsverlaufs mit Beckenendlage nicht die ganze Zeit über im Kreißsaal anwesend war, vermag einen Behandlungsfehler nicht zu begründen. Prof. Dr. S. stellt insoweit fest, dass die Anwesenheit des Oberarztes im Kreißsaal sei bei der Beckenendlagengeburt und auch im konkreten Fall nicht zwingend erforderlich gewesen sei, vorausgesetzt, die Patientin werde von einer kompetenten Hebamme und einem in der Geburtshilfe hinreichend erfahrenen Arzt betreut. Allerdings sollte der Oberarzt kurzfristig rufbar und im Kreißsaal auf Rufen hin anwesend sein. Dies war vorliegend jedoch unstreitig der Fall.
3.
Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 3) besteht nicht. Der Nachweis eines ärztlichen Fehlverhaltens des Beklagten zu 3) ist der Klägerin nicht gelungen. Ganz im Gegenteil. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer der Überzeugung, dass das Handeln des Beklagten zu 3) neben der im Anschluss erfolgten umfassenden Behandlung im F. Krankenhaus C. dazu beigetragen hat, die Klägerin in entscheidender Weise vor noch gravierenderen Folgen zu bewahren. Seinem Handeln hat die Klägerin schussendlich ihr Leben zu verdanken.
Soweit die Klägerin meint, aufgrund der unstreitig vorliegenden Dokumentationsmängel seien Maßnahmen der Reanimation als nicht geschehen anzusehen, vermag sie mit dieser Ansicht nicht durchzudringen. Zwar ist ihr insoweit zuzugestehen, dass die unterlassene oder lückenhafte Dokumentation einer aus medizinischer Sicht dokumentationsbedürftigen Maßnahme zu der Vermutung führt, dass diese Maßnahme als unterblieben anzusehen ist (BGHZ 129, 6 [10]; Geiß/ Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl. 2009, S. 187). Diese zunächst zu Gunsten der Klägerin streitende Vermutung konnte der Beklagte zu 3) jedoch wiederlegen. Im Termin hat er detaillierte Angaben zu den von ihm im Anschluss an die Notsektio durchgeführten Reanimationsmaßnahmen machen können. Im Rahmen seiner Anhörung vor der Kammer hat er angegeben, dass er zunächst mit dem anwesenden Anästhesisten vor dem Hintergrund seiner weitergehenden Erfahrung abgesprochen habe, dass dieser die Anästhesie bei der Mutter der Klägerin übernehmen solle und er selbst dann die Behandlung der Klägerin übernehmen wolle. Die schlaffe Klägerin sei nach dem Notkaiserschnitt in einen Raum mit der Reanimationsheinheit verbracht und sofort beatmet worden. Dort sei auch der Vater der Klägerin gewesen. Er habe diesem gesagt, dass er sich das nicht antun müsse und vor die Tür gehen solle. Weiterhin sei eine Maskenbeatmung unter Absaugen der Klägerin durchgeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin weiß, schlaff und ohne Herzaktion gewesen. Er habe einen Apgar von 0 gemessen. Auch sei die Klägerin sehr früh, etwa nach 5 bis 7 Minuten intubiert worden. Weiterhin habe er sofort nach Feststellung der fehlenden Herzaktion eine Herzdruckmassage mit den Fingern eingeleitet. Im weiteren Verlauf habe er dann eine Herzaktion und eine effektive Ventilation erzielen können. Den Verlaufsbogen habe er etwa eine dreiviertel Stunde nach der Reanimation ausgefüllt. Diesen Angaben folgt die Kammer. Denn einerseits ist die Klägerin dem detailreichen Vorbringen des Beklagten zu 3) nicht mehr entgegengetreten. Allein aus diesem Grunde ist es von der Kammer der Entscheidung zu Grunde zu legen. Andererseits erachtet die Kammer die Schilderung der Geschehnisse durch den Beklagten zu 3) auch für glaubhaft. Der Beklagte zu 3) konnte aus eigener Erinnerung über die Geschehnisse berichten. Auch die Wiedergabe von konkreten Gesprächsinhalten ist für die Kammer ein Beleg dafür, dass er eigene Erinnerungen an tatsächlich erfolgte Handlungen wiedergibt. Überdies werden die Angaben des Beklagten zu 3) gestützt durch die Feststellungen des Sachverständigen Dr. Z.. Dieser bewertete die Angaben des Beklagten zu 3) im Termin als nachvollziehbar und plausibel. Er konstatierte, dass es zwar theoretisch denkbar sei, dass bei einem Apgar von 0 ohne jegliche Herzdruckmassage die dokumentierten Werte erreicht werden könnten, dies aber letztlich höchst ungewöhnlich und kaum vorstellbar sei. Auch sei es üblich, dass die Dokumentation einer Reanimation erst später erfolge. Dies ergebe sich bereits aus der Natur der Sache. Nach Überzeugung der Kammer spricht auch die Tatsache, dass der Vater der Klägerin im Zuge seiner Anhörung angegeben hat, eine Herzdruckmassage nicht wahrgenommen zu haben nicht gegen die Annahme, dass eine solche tatsächlich durchgeführt worden ist. Denn einerseits war der Vater nach übereinstimmenden Angaben nur zu Beginn der Behandlung durch den Beklagten zu 3) im Behandlungsraum, bevor er von diesem herausgeschickt wurde. Andererseits ist der Vater, was er selbst einräumt, medizinischer Laie und befand sich überdies in einer extremen Ausnahmesituation. Wenn er schließlich bekundet, dass in seiner Anwesenheit mit Schläuchen und Geräten hantiert worden sei, so spricht dies nach Meinung der Kammer dafür, dass Reanimationsmaßnahmen durch den Beklagten zu 3) vorgenommen worden sind. Denn ein wie auch immer geartetes Hantieren mit Schläuchen könnte mit einiger Wahrscheinlichkeit etwa gut das durch den Beklagten zu 3) geschilderte Absaugen beschreiben.
Der Vorwurf eines weitergehenden ärztlichen Fehlverhaltens ist dem Beklagten zu 3) nicht gemacht worden. Insbesondere hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass der Beklagte zu 3) ihr hätte Glukose verabreichen müssen und eine Kontrolle ihres Blutzuckerspiegels hätte veranlassen müssen.
II.
Soweit die Klägerin darüber hinaus auch die ärztliche Aufklärung rügt und entsprechende Fehler geltend macht, kann es nach Auffassung der Kammer dahingestellt bleiben, ob die Aufklärung tatsächlich in fehlerhafter Weise erfolgte. Weitergehende Ansprüche ergeben sich daraus für die Klägerin jedenfalls nicht.
III.
Der Klägerin steht überdies der mit dem Klageantrag zu 2) erhobene Feststellungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 2) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.
Der Feststellungsantrag ist begründet, wenn die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann (BGH, NJW 2001, 1431 [1432]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend aufgrund der am 10.01.2009 nicht rechtzeitig eingeleiteten Notsektio mit der daraus resultierenden Hirnschädigung der Klägerin gegeben. Dabei erscheint es der Kammer auch nicht gänzlich unwahrscheinlich, dass zukünftig mit dem Eintritt weiterer Schäden zu rechnen ist. Dies ist schon dem Umstand geschuldet, dass der Sachverständige Dr. Z. die motorischen Beeinträchtigungen als Dauerschäden eingestuft hat. Überdies vermochte es der Sachverständige nicht auszuschließen, dass sich zukünftig Defizite der Klägerin auch im geistigen Bereich zeigen werden.
Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) sowie des Beklagten zu 2) für Schäden aus dem Behandlungszeitraum vom 11.12.2008 bis zum 09.01.2009. Denn innerhalb dieses Zeitraums liegt, wie bereits dargelegt, kein Behandlungsfehler vor.
Ein Feststellungsanspruch gegenüber dem Beklagten zu 3) scheitert schon daran, dass ihm der Vorwurf eines Behandlungsfehlers nicht zu machen ist.
IV.
Der Klägerin stehen auch die geltend gemachten Nebenansprüche gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu.
Der Anspruch auf Ersatz der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten folgt aus §§ 611, 280 Abs. 1, 278, 249, 253 Abs. 2 bzw. §§ 831, 249, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Nr. 2300, 2303 VV RVG a.E. i.V.m. Teil 3, Vorb. 3, Abs. 3 VV RVG. Maßgeblich ist insoweit die Höhe der zuerkannten Hauptforderung (BGHZ 39, 60; Heinrichs, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 249 Rn. 39). Diese beläuft sich vorliegend auf insgesamt 290.000,00 Euro (Antrag zu 1): 190.000,00 Euro und Antrag zu 2) 100.000,00 Euro). Dabei ist nach Auffassung der Kammer angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache eine Geschäftsgebühr von 2,0 anzusetzen. Anhaltspunkte, die es geboten erscheinen lassen, eine höhere Geschäftsgebühr in Ansatz zu bringen, sind nicht gegeben. Hiernach berechnet sich die Geschäftsgebühr wie folgt:
Geschäftsgebühr (2,0 x 2170 Euro): 4.340,00 Euro
Auslagenpauschale Nr. 7002 RVG: 20,00 Euro
Umsatzsteuer Nr. 7008 RVG: 828,40 Euro
Gesamt: 5.188,40 Euro
Bei verständiger Würdigung sind die zur Entscheidung gestellten Zinsanträge dahingehend auszulegen, dass die Klägerin Zinsen ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag begehrt. Der so verstandene Anspruch steht der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) ab dem 15.11.2011 aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Gegen die Beklagte zu 1) weiterhin ab dem 15.06.2011. Der Zinsbeginn richtet sich dabei nach § 187 Abs. 1 BGB analog (Ellenberger, in: Palandt, BGB, 72. Aufl. 2013, § 187 Rn. 1).
Ein Anspruch gegen den Beklagten zu 3) besteht auch insoweit nicht.
VI.
Der durch die Beklagten beantragte Schriftsatznachlass zum Ergebnis der Beweisaufnahme ist zurückzuweisen. Die Verhandlung über das Ergebnis einer Beweisaufnahme soll sich nach §§ 279 Abs. 3, 370 Abs. 1, 285 Abs. 1 ZPO unmittelbar der Beweisaufnahme anschließen. Etwas anders gilt nur dann, wenn einer Partei eine sofortige mündliche Stellungnahme nicht möglich oder zuzumuten ist (BGH, NJW 1991, 1547 [1548]). Diese Voraussetzungen sind vorliegen nicht gegeben. Denn die Anhörung der beiden Sachverständigen hat die Ausführungen in ihren Gutachten vollauf bestätigt und keine neuen Aspekte erbracht. Dass keine Gelegenheit zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens mit den Beklagten bestand, ist von der Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht vorgetragen worden.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO i.V.m den Grundsätzen der Baumbach`schen Formel. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 400.000,00 Euro festgesetzt.