Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzung: Reisekosten als nicht erstattungsfähig abgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete eine sofortige Beschwerde/Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, die das Landgericht als unbegründet zurückweist. Das Gericht entscheidet gemäß § 11 Abs. 2 RPflG, nachdem der Rechtspfleger die Erinnerung nicht abgeholfen hat. Reisekosten und Abwesenheitsgeld des Vertreters wurden zu Recht als nicht erstattungsfähig abgesetzt; die auf Versicherungs-"Hausanwälte" bezogene BGH-Rechtsprechung ist nicht einschlägig, da die Versicherung nicht Partei ist.
Ausgang: Sofortige Beschwerde/Erinnerung des Beklagten gegen Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidet der Rechtspfleger einer Erinnerung nicht abhelfend, entscheidet das Gericht gemäß § 11 Abs. 2 RPflG über die Erinnerung.
Reisekosten und Abwesenheitsgeld eines Parteivertreters sind nur dann erstattungsfähig und im Kostenansatz zu belassen, wenn sie die gebühren- und erstattungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen; andernfalls sind sie als nicht erstattungsfähig abzusetzen.
Eine sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss ist abzuweisen, wenn die angegriffenen Kostenpositionen zu Recht als nicht erstattungsfähig festgestellt worden sind.
Die Rechtsprechung zu intern organisierten Rechtsvertretungen von Versicherungsunternehmen (sog. "Hausanwalt") findet keine Anwendung, wenn die Versicherung nicht selbst Partei des Verfahrens ist.
Tenor
Die als befristete Erinnerung anzusehende sofortige Beschwerde des Beklagten vom 02.05.2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.04.2007 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Das Gericht ist gemäß § 11 Absatz 2 RPflG zur Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtspfleger der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Der Rechtspfleger hat zu Recht die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld des Beklagten-Vertreters in Höhe von zusammen 80,60 € nebst 15,31 € Umsatzsteuer als nicht erstattungsfähige Kosten abgesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des Nichtabhilfebeschlusses im einzelnen Bezug genommen. Insbesondere ist die vom Beklagten zitierte BGH-Rechtsprechung zur Organisation von Versicherungsunternehmen und für diese tätige "Hausanwälte" im vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig, da hier keine Versicherungsgesellschaft selbst bzw. nicht die hinter dem Beklagten stehende Haftpflichtversicherung verklagt worden ist.