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Landgericht Bielefeld·4 O 144/06·04.06.2007

Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Reisekosten des Anwalts nicht erstattungsfähig

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob eine als sofortige Beschwerde bezeichnete Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss. Streitpunkt war die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten und Abwesenheitsgeld seines Prozessbevollmächtigten. Das Landgericht verwirft die Erinnerung und hält diese Kosten mangels besonderer Sachgründe und ohne substantiierten Vortrag zu einem Vertrauensverhältnis für nicht erstattungsfähig. Die Festsetzung der Kosten bleibt damit bestehen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde/Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss wird nicht abgeholfen; Reisekosten und Abwesenheitsgeld des Prozessbevollmächtigten als nicht erstattungsfähig bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Reisekosten und Abwesenheitsgeld eines Prozessbevollmächtigten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Beauftragung eines nicht ortsnahen Rechtsanwalts durch besondere, im Einzelfall dargelegte Umstände gerechtfertigt ist.

2

Die bloße Beauftragung eines bestimmten Anwalts durch eine Rechtsschutzversicherung, die nicht Partei des Verfahrens ist, rechtfertigt grundsätzlich keine Erstattungsfähigkeit der damit verbundenen Reisekosten.

3

Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Partei und Rechtsanwalt ist substantiiert darzulegen; ein bloßer pauschaler Vortrag genügt nicht, um von der Regel der ortsnahen Vertretung abzuweichen.

4

Fehlen besondere Umstände oder substantiierter Vortrag, sind Reisekosten und Abwesenheitsgeld als nicht erstattungsfähige Kosten vom Kostenfestsetzungsbeschluss abzusetzen.

Tenor

wird der als sofortige Beschwerde bezeichneten befristeten Erinnerung vom 02.05.2007 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.04.2007 nicht abgehol-fen.

Gründe

2

Die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld des Beklagten-Vertreters in Höhe von zusammen 80,60 € nebst 15,31 € Umsatzsteuer waren als nicht erstattungsfähige Kosten abzusetzen, weil nach der Rechtsprechung des BGH (BGHReport 2004, 780) lediglich die Zuziehung eines in der Nähe des Wohn- oder Geschäftsortes der Partei ansässigen Rechtsanwalts eine notwendige Maßnahme der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt.

3

Der Beklagte wohnt und arbeitet in Bielefeld.

4

Ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und dem Beklagten selbst ist nicht vorgetragen worden. Auf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und der hinter dem Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung, die am Rechtsstreit nicht beteiligt war, kann nicht abgestellt werden.

5

Andernfalls würde die o. g. Rechtssprechung des BGH in all jenen Fällen ins Leere laufen, in denen eine Verfahrenspartei rechtsschutzversichert ist und die Rechtsschutzversicherung regelmäßig einen bestimmten "Hausanwalt" beauftragt.

6

Im Übrigen wies der Sachverhalt keine solchen Besonderheiten auf, die die Beauftragung eines Spezialanwalts gerechtfertigt hätten.