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Landgericht Bielefeld·4 O 143/11·18.09.2014

Arzthaftung: Kein Behandlungsfehler bei Sepsis-Komplexverlauf nach stationärer Behandlung

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Witwe und Alleinerbin verlangte von Krankenhausträger und Ärzten Schmerzensgeld sowie Schadensersatz wegen behaupteter Behandlungsfehler im Rahmen eines komplexen septischen Krankheitsverlaufs mit tödlichem Ausgang. Streitpunkt war u.a., ob ein MRT früher veranlasst, Infekte/Keime anders behandelt, Hygienemängel vorgelegen und Verlegungs-/Ernährungsentscheidungen fehlerhaft waren. Das Landgericht wies die Klage nach sachverständiger Begutachtung ab, weil ein Verstoß gegen den medizinischen Standard nicht nachgewiesen sei. Zudem ergab sich keine entscheidungserhebliche Kausalität einer (unterstellten) früheren Diagnostik für einen anderen Verlauf.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung wegen behaupteter Behandlungsfehler vollständig abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schadensersatz wegen ärztlichen Behandlungsfehlers setzt voraus, dass ein Verstoß gegen den im konkreten Fall geltenden medizinischen Standard und ein hierauf beruhender Gesundheitsschaden bewiesen werden.

2

Die Anordnung weitergehender Diagnostik (z.B. MRT) ist nur geschuldet, wenn die Symptomatik und Befundlage im Behandlungszeitpunkt hierfür einen hinreichend konkreten medizinischen Anlass geben; eine bloße retrospektive Möglichkeit einer Erkenntnis genügt nicht.

3

Aus dem Auftreten typischer Erreger nosokomialer Infektionen bei Intensivpatienten kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht auf unzureichende Hygienebedingungen im Krankenhaus geschlossen werden.

4

Eine antibiotische Therapie ist nicht bereits deshalb behandlungsfehlerhaft, weil der Infektfokus nicht sicher identifiziert wird, wenn die Behandlung empirisch begonnen und nach Erregernachweis erregerspezifisch sowie antibiogrammgerecht angepasst wird.

5

Entscheidungen zur enteralen/oralen Ernährung und zur Verlegung von Intensiv- auf Normalstation sind anhand einer Gesamtschau des klinischen Zustands zu treffen; isolierte Laborwerte (z.B. CRP) begründen für sich genommen keine zwingende Überwachungsbedürftigkeit.

Relevante Normen
§ 611 BGB§ 280 Abs. 1 BGB§ 278 BGB§ 249 BGB§ 253 Abs. 2 BGB§ § 823 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht als Witwe und Erbin des am 28.08.2008 verstorbenen B. H. Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche aufgrund eines vermeintlichen ärztlichen Behandlungsfehlers geltend.

3

Die Klägerin ist Alleinerbin ihres verstorbenen Mannes, Herrn B. H..

4

Ihr Mann litt an Lumboischialgien und wurde insoweit hausärztlich behandelt. Die durchgeführte Injektionsbehandlung führte jedoch zu keiner Besserung der Schmerz- und Beschwerdesymptomatik.

5

Unter dem 15.06.2008 stellte sich Herr H. als Notfall in der neurochirurgischen Ambulanz des Evangelischen Krankenhauses Bielefeld vor. Dort wurde ohne die Durchführung einer technischen Labordiagnostik eine Lumboischialgie ungeklärter Ätiologie diagnostiziert und Herr H. wurde mit der Empfehlung einer konservativen Therapie entlassen.

6

Da sich keine Besserung einstellte, wurde Herr H. aufgrund zunehmender Bauch- und Rückenschmerzen am 16.06.2008 zur stationären Behandlung in das G. Hospital, dessen Träger die Beklagte zu 1) ist, eingewiesen und zunächst in die Klinik für Allgemein-, Viszeral- und Gefäßchirurgie aufgenommen. Es bestand der Verdacht auf ein akutes Abdomen.

7

Im Rahmen der Blutuntersuchung zeigte sich der Leukozytenwert deutlich erhöht. Der CRP-Wert bewegte sich im Normalbereich. Die Anfertigung einer abdominalen Computertomographie (CT-Untersuchung) führte zur Diagnose einer Koprostase. Ferner war in der daneben durchgeführten Abdomen-Sonographie ein deutlicher Meteorismus erkennbar. Weitere pathologische Befunde ergaben sich nicht. Herr H. erhielt eine Infusion und eine Antibiose.

8

Am Folgetag verschlimmerten sich seine Schmerzen erheblich. Der CRP-Wert erhöhte sich auf 499,7 mg/l. Vor diesem Hintergrund wurde zur Ursachenabklärung eine explorative Laparotomie durchgeführt. Eine Ursache fand sich jedoch nicht, insbesondere lagen keine Darmdurchblutungsstörungen vor und es konnten keine Entzündungsherde festgestellt werden.

9

Bei unverändert schlechtem Zustand wurde Herr H. am 18.06.2008 zur weiteren Diagnostik und Therapie in die Medizinische Klinik I für Allgemeine Innere Medizin im Hause der Beklagten zu 1) überwiesen.

10

Es erfolgte zunächst die Aufnahme auf die Intensivstation, auf der Herr H. von den Beklagten zu 4) – 7) behandelt wurde. Zu diesem Zeitpunkt wurde er mit einem Reserveantibiotikum behandelt.

11

Unter der Antibiose waren die paraklinischen Entzündungszeichen zunächst rückläufig. Eine Röntgenuntersuchung der Lunge am gleichen Tag ergab den Verdacht auf eine Lungenentzündung. Die mikroskopische Untersuchung des Urins deutete weiterhin auf einen Harnwegsinfekt hin.

12

Am 21.06.2008 wurde im Rahmen einer weiteren Röntgenuntersuchung der Lunge eine Hypervolämie der Lunge diagnostiziert und die Antibiotikabehandlung wurde um ein weiteres Reserveantibiotikum ergänzt. Aufgrund von Atembeschwerden musste Herr H. intubiert werden.

13

In den bereits an den Tagen zuvor angelegten Blutkulturen zeigte sich am gleichen Tag ein Befall mit Staphylokokkus aureus. Gegen diese Infektion war zuvor bereits eine Antibiose eingeleitet worden.

14

Herr H. wurde in ein künstliches Koma versetzt und wurde ab dem 23.06.2008 über eine Magensonde sowie durch intravenöse Gabe von Glucose ernährt.

15

Die Entzündungswerte zeigten sich rückläufig, wobei der CRP-Wert jedoch mit 106mg/l immer noch deutlich erhöht war. Im Rahmen einer weiteren Computertomographie am 24.06.2008 von Abdomen, Thorax und Cerebrum zeigten sich abszessverdächtige Herde im Bereich der Rückenmuskulatur, welche schließlich mittels einer Punktion am 25.06.2008 als Eiterherde nachgewiesen werden konnten.

16

An den Folgetagen wurden Bakterien und auch Pilze nachgewiesen, wie Staphylokokkus epidermidis, Serratia marcescens, Candida albicans und glabiata. Die Antibiotikatherapie wurde umgestellt.

17

Nachdem sich der Gesundheitszustand des Ehemannes der Klägerin im Rahmen der Behandlung durch die Beklagten kurzfristig besserte, kam es am 15.07.2008 zu einer Aspirationspneumonie, welche zur erheblichen Verschlechterung seines Allgemeinzustandes führte. Herr H. musste in der Folge erneut künstlich beatmet werden. Die Antibiotika- und Antimykotikabehandlung wurde erneut angepasst.

18

Nach einer kurzen Besserung des Allgemeinzustandes kam es am 18.07.2008 zu Kammerflimmern aufgrund septischer Einschwemmung. Herr H. musste reanimiert werden. Die Antibiose wurde daraufhin abermals angepasst.

19

Nachdem der CRP-Wert am 19.07.2008 wieder bei 400 mg/l lag, sank er bis zum 24.07.2008 kontinuierlich ab. Nach einer weiteren kurzfristigen Erhöhung besserte sich zum 29.07.2008 der Allgemeinzustand des Ehemannes der Klägerin, so dass die künstliche Beatmung beendet werden konnte.

20

Nach weiteren Änderungen der Antibiose war der Allgemeinzustand von Herrn H. am 08.08.2008 so gut, dass er am Folgetag auf die Normalstation verlegt werden konnte, auf der die Behandlung durch die Beklagten zu 2) und 3) fortgeführt wurde.

21

Dort verschlechterte sich der Zustand des Ehemannes der Klägerin jedoch erneut.

22

Aufgrund weiterer klinischer Symptome wie Taubheit des linken Armes und Kraftlosigkeit wurde am 14.08.2008 eine erneute CT-Untersuchung veranlasst, bei der sich der Verdacht auf einen bösartigen Tumor im Bereich des 4. Brustwirbels ergab. Der Befund wurde als osteolytische Metastase gewertet. Eine Punktion zur endgültigen Abklärung erfolgte nicht.

23

Ab dem 22.08.2008 verschlechterte sich der Allgemeinzustand des Ehemannes der Klägerin dann erneut zunehmend. Es wurde eine ausgeprägte systemische Entzündung diagnostiziert. Ein rheumatisches Geschehen konnte indes mittels einer Immunserologie ausgeschlossen werden. Herr H. verstarb schließlich am 28.08.2008.

24

Die Klägerin wirft den Beklagten Behandlungsfehler vor.

25

Sie behauptet,

26

da durch die Laparotomie am 17.06.2008 eine Entzündungsursache nicht gefunden wurde, hätte noch am gleichen Tage, spätestens 1 bis 2 Tage später, eine Magnetresonanztomographie (MRT-Untersuchung) zur weiteren Aufklärung durchgeführt werden müssen.

27

Die Grunderkrankung ihres Mannes sei nicht richtig diagnostiziert und deswegen auch nicht richtig behandelt worden.

28

Die Hygienebedingungen im Krankenhaus der Beklagten zu 1) seien mangelhaft.

29

Die diversen bakteriellen Infektionen und Pilzinfektionen seien von den behandelnden Ärzten nicht rechtzeitig mit den gebotenen Medikamenten behandelt worden.

30

Nach dem Befund vom 22.08.2008 hätte eine Besprechung mit einer Universitätsklinik erfolgen müssen.

31

Herr H. habe nicht ab dem 09.07.2008 oral ernährt werden dürfen. Dies habe zu der Aspirationspneumonie, der dann notwendigen Reanimation und der Tracheotomie geführt.

32

Die Verlegung auf die Normalstation am 09.08.2008 sei vor dem Hintergrund des immer noch erhöhten CRP-Wertes behandlungsfehlerhaft gewesen.

33

Zur Entschädigung der langandauernden Leidenszeit ihres verstorbenen Ehemannes hält die Klägerin ein Schmerzensgeld von 20.000 € für angemessen.

34

Infolge des behaupteten Behandlungsfehlers seien ihr materielle Schäden in Höhe von insgesamt 20.752,73 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.921,45 € entstanden.

35

Die Klägerin beantragt,

36

1.      die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie aufgrund der Ereignisse der Behandlungen des Herrn B. H., geb. xx.xx.1938 und verstorben am 28.08.2008, in der Zeit vom 16.06.2008 bis zum 28.08.2008 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird und das mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 01. April 2009 verzinst wird;

37

2.      die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie aufgrund der Ereignisse der Behandlungen des Herrn B. H., geb. xx.xx.1938 und verstorben am 28.08.2008, in der Zeit vom 16.06.2008 bis zum 28.08.2008 einen Betrag in Höhe von 20.752,73 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Klagezustellung;

38

3.      festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Ereignisse der Behandlungen des Herrn B. H., geb. xx.xx.1938 und verstorben am 28.08.2008, in der Zeit vom 16.06.2008 bis zum 28.08.2008 entstanden ist oder entstehen wird, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen ist oder noch übergeht;

39

4.      die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie aufgrund der Ereignisse der Behandlungen des Herrn B. H., geb. xx.xx.1938 und verstorben am 28.08.2008, in der Zeit vom 16.06.2008 bis zum 28.08.2008 außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.921,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Klagezustellung zu zahlen.

40

Die Beklagten beantragen,

41

die Klage abzuweisen.

42

Sie behaupten,

43

die Behandlung im Hause der Beklagten zu 1) durch die Beklagten zu 2) – 7) sei lege artis erfolgt.

44

Eine nach der explorativen Laparotomie durchgeführte MRT-Untersuchung hätte nicht zu einer früheren Diagnose der streuenden Eiterherde in der Rückenmuskultur geführt.

45

Außerdem sei auch ohne abschließende Diagnose der Ursache die richtige Behandlung mittels einer Langzeitantibiose durchgeführt worden. Es sei insoweit sach- und fachgerecht gewesen, die Therapie mit einem Antibiotikum zu beginnen, welches sich ex post betrachtet gegen den nachgewiesenen Keim Staphylokokkus aureus als wirksam erwiesen habe.

46

Hygienemängel seien den Beklagten nicht anzulasten.

47

Die nachgewiesenen Keime und Pilze seien zu jedem Zeitpunkt lege artis behandelt worden.

48

Es sei nicht behandlungsfehlerhaft gewesen, Herrn H. nach Stabilisierung seines Zustandes und unter Kontrolle und Dokumentation des Schluckens schluckweise oral zu ernähren. Die Aspirationspneumonie am 15.07.2008 sei weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen.

49

Die Verlegung auf die Normalstation am 09.08.2008 sei behandlungsfehlerfrei vorgenommen worden. Die Verlegungsfähigkeit eines Patienten bestimme sich nicht nach dem CRP-Wert, sondern aus der Zusammenschau des klinischen Zustandes des Patienten. Dieser Zustand sei bei Herrn am 09.08.2008 so gut gewesen, dass eine unmittelbare Gefährdung ausgeschlossen gewesen sei.

50

Der gesamte Krankheitsverlauf des Ehemannes der Klägerin sei auf einen schicksalhaften Verlauf der Grunderkrankung zurückzuführen.

51

Ein etwaiger Behandlungsfehler der Beklagten sei jedenfalls nicht kausal für die von der Klägerin geltend gemachten Schäden gewesen.

52

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. T. C., welches der Sachverständige Privatdozent Dr. F. D., welcher an dem schriftlichen Gutachten mitgearbeitet hatte (vgl. Bl. 72 d. A.), im Termin mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten vom 12.12.2013 (Bl. 88 ff. d. A.) sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 19.09.2014 (Bl. 164 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

54

Die zulässige Klage ist unbegründet.

55

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten zu 1) bis 7) aus §§ 611, 280 Abs. 1, 278, 249, 253 Abs. 2 BGB oder aus §§ 823, 831, 249, 253 Abs. 2 BGB.

56

Den ihr obliegenden Beweis, dass ihr verstorbener Ehemann im Krankenhaus der Beklagten zu 1) infolge einer fehlerhaften Behandlung durch die Beklagten zu 2) bis 7) geschädigt wurde, hat sie nicht geführt.

57

Wegen eines Behandlungsfehlers kann von dem Krankenhausträger und von den behandelnden Ärzten nur dann Schadensersatz verlangt werden, wenn die behandelnden Ärzte gegen den im konkreten Einzelfall anzuwendenden medizinischen Standard verstoßen und den Patienten dadurch geschädigt haben. An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der verstorbene Ehemann der Klägerin durch die Ärzte der Beklagten zu 1), insbesondere durch die Beklagten zu 2) bis 7) sach- und fachgerecht behandelt worden.

58

I.

59

Ein Behandlungsfehler ist den Ärzten der Beklagten, insbesondere den Beklagten zu 2) bis 7), nicht vorzuwerfen.

60

1.

61

Der Sachverständige Prof. Dr. T. C. kommt in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass Herr H. nicht fehlerhaft behandelt wurde.

62

a)

63

Er stellt fest, dass eine weitere MRT-Untersuchung vor dem Hintergrund, dass eine Entzündungsursache bei der Laparotomie am 17.06.2008 nicht festgestellt werden konnte, nicht angeordnet werden musste. Die Symptomatik des Herrn H. sei unspezifisch und nicht wegweisend und die Beschwerden seien nicht typisch gewesen. Selbst retrospektiv bleibe die genaue Grunderkrankung unklar; zum Beispiel könne ein malignes Grundleiden vorgelegen haben.

64

Aufgrund der Anamnese könne retrospektiv eine durch Staphylococcus aureus hervorgerufene infektiöse Erkrankung der Wirbelsäule oder der umgebenden Weichteile mit oder ohne Endokarditis (Entzündung der Herzinnenhaut und der Herzklappen) – zum Beispiel eine Spondylodiszitis oder paravertebrale Abszesse – vorgelegen haben, für deren Diagnose eine MRT-Untersuchung angezeigt gewesen wäre, welche potentiell die Diagnose einer solchen Erkrankung ermöglicht hätte, was dann möglicherweise zu einem anderen Krankheitsverlauf geführt hätte. Solche Infektionen seien sehr langwierig; eine zehntägige antibiotische Behandlung sei nicht ausreichend, vielmehr sei eine mehrwöchige antibiotische Therapie mit oder ohne Sanierung des Herdes angezeigt. Diagnostiziert werden könnten sie durch eine MRT-Untersuchung der Wirbelsäule beziehungsweise durch eine transösophageale Echokardiographie. Einige der Befunde des Herrn H. sowie die Tatsache, dass die jeweils zehntägigen Antibiotikazyklen nicht zu einer dauerhaften Heilung geführt hätten, könnten zu diesen retrospektiven Vermutungen passen.

65

Jedoch handele es sich lediglich um eine mögliche Verdachtsdiagnose unter mehreren. In den durchgeführten transthorakalen Echokardiographien habe es keinen Hinweis für eine Endokarditis gegeben; ebenso habe die Computertomographie der Wirbelsäule keinen Infektionshinweis ergeben.

66

Herr H. habe sich zunächst mit einem akuten Abdomen und zwischenzeitlich unter anderem mit einer Urosepsis, einer Pneumonie, einem Psoasabszess, einer Pilzinfektion, einer pseudomembranösen Colitis und einem Cancer of unknown origin gezeigt, so dass der klinische Verlauf keinen deutlichen Hinweis für das Vorliegen einer Erkrankung der Wirbelsäule oder der umgebenden Weichteile gezeigt habe. Vielmehr habe sich ein hochkomplexes Erkrankungsbild mit verschiedenen (Verdachts-)Diagnosen und Symptomen sowie einem kontinuierlich progredienten Verlauf gezeigt. Initial sei die Aufnahme in das Klinikum aufgrund von Rückenschmerzen erfolgt; im Verlauf seien massive Bauchschmerzen, abszessverdächtige kleine Bezirke im Verlaufe der Rückenmuskulatur, lebensbedrohliche Herzrhythmusstörungen, der Verdacht auf eine pleuraständige Raumforderung mit Verdacht auf osteolytische Metastasierung sowie schwere Infektionen aufgetreten.

67

b)

68

Hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Hygienemängel stellt der Sachverständige fest, dass davon auszugehen sei, dass die Hygienebedingungen in der Klinik der Beklagten zu 1) den üblichen Standards in deutschen Krankenhäusern entsprochen haben und entsprechen. Die Hygienebedingungen des Krankenhauses könnten zwar nicht aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen beurteilt werden, sondern müssten vor Ort geprüft werden. Die bei Herrn H. festgestellten Erreger seien jedoch nicht hinweisend auf mangelnde hygienische Bedingungen in der Klinik. Nosokomiale Infektionen (d.h. Infektionen, die bei Aufnahme in das Krankenhaus weder vorhanden noch in der Inkubationsphase befindlich waren) seien – insbesondere bei Aufenthalten auf der Intensivstation – auch unter besten hygienischen Bedingungen nicht auszuschließen. Die bei Herrn H. vorliegenden Erreger gehörten zu den häufigsten Erregern nosokomialer Infektionen auf Intensivstationen. Zwar träten bei unzureichender Hygiene mehr nosokomiale Infektionen auf, jedoch könne aus der Infektion mit den vorliegenden Erregern kein Rückschluss auf unzureichende Hygienebedingungen im Krankenhaus zum Behandlungszeitpunkt gezogen werden.

69

c)

70

Ferner stellt der Sachverständige fest, dass die medikamentöse Keimbehandlung durch die Beklagten zu 2-7) in Bezug auf die aufgetretenen Infektionen weder zu spät noch unzureichend gewesen sei. Im Krankheitsverlauf seien viele Substanzen eingesetzt worden, die initial empirisch – bei fehlendem Erregernachweis -, in der Folge jeweils erregerspezifisch und antibiogrammgerecht ausgewählt worden seien.

71

d)

72

Weiter habe nach dem Befund am 22.08.2008 keine Rücksprache mit einem Universitätsklinikum zur Abklärung weiterer Behandlungsmöglichkeiten erfolgen müssen. Es sei während des gesamten Krankenhausaufenthaltes keine Erkrankung diagnostiziert oder Verdachtsdiagnose gestellt worden, welche nur in einer Universitätsklinik hätte behandelt werden können. Darüber hinaus habe der Zustand des Patienten im Verlauf stabilisiert werden können, so dass der zwischenzeitliche Therapieerfolg die gewählten Strategien bestätigt habe.

73

e)

74

Der Sachverständige verneint auch einen Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst, insoweit Herr H. ab dem 09.07.2008 oral bzw. enteral (als „enterale Ernährung“ bezeichnet man in der Medizin im Gegensatz zur parenteralen Ernährung die Versorgung eines Patienten mit speziellen Nährstoffen über den Darm, entweder als Trinknahrung oder über eine Magensonde) ernährt wurde. Bei auf Intensivstationen befindlichen Patienten solle bei Nichtvorliegen von Kontraindikationen möglichst eine enterale Ernährung stattfinden. Bei Herrn H. hätten keine Kontraindikationen – solche stellten schwere Störungen des Magen-Darm-Trakts, metabolische oder kardiovaskuläre Instabilität oder der Zustand nach chirurgischen Eingriffen dar – vorgelegen. Am 12.07.2008 sei ein Schluckversuch dokumentiert; Herr H. sei in der Lage gewesen, seine Tabletten selbst zu schlucken. Am 13.07.2007 sei dann mit dem Kostaufbau begonnen worden, wobei Herr H. gegessen habe, ohne sich zu verschlucken. Zwar sei es gut möglich, dass die Aspiration durch die enterale Ernährung begünstigt worden sei, indes sei dieses Geschehen nicht vorhersehbar gewesen, so dass die Entscheidung für die enterale Ernährung richtig gewesen sei.

75

f)

76

Schließlich sei auch die Verlegung des Ehemanns der Klägerin am 09.08.2008 auf die Normalstation nicht – auch nicht vor dem Hintergrund seines CRP-Wertes –fehlerhaft gewesen. Eine Erhöhung des CRP-Werts auf Werte um 120 mg/l werde häufig auch bei Patienten auf einer Normalstation – etwa als Ausdruck einer nicht klinischen Lungenentzündung – angetroffen. Aus der Höhe des CRP-Werts ließe sich keine Überwachungspflichtigkeit ableiten. Dies sei eine klinische Entscheidung mit Einbeziehung unter anderem der Kreislaufparameter, des Wohlbefindens des Patienten und der Laborwerte. Zum Zeitpunkt der Verlegung des Herrn H. sei dessen klinischer Zustand stabil gewesen.

77

g)

78

Hinsichtlich der Gabe des Antibiotikums Fortum, welches der Kläger vom 02.08.2008 bis zum 05.08.2008 erhielt, stellt der Sachverständige fest, dass aufgrund eines allergischen Exanthems (akut auftretender Hautausschlag), welches am ehesten von Fortum verursacht worden sei, am 03.08.2008 auf das Medikament Infectofos umgestellt worden sei. Es sei unklar, warum der Patient das Medikament Fortum noch bis zum 05.08.2008 erhalten habe.

79

2.

80

Die Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. C. in seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige Privatdozent Dr. F. D. im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens bestätigt.

81

a)

82

Er hat zu der Frage, ob und wann ein weiteres MRT oder andere Untersuchungen zur Aufklärung der Entzündungsursache und zum Auffinden des Infekt-Fokus hätten erfolgen müssen, festgestellt, dass Herr H. richtigerweise mit einem Antibiotikum behandelt worden sei. Es sei von einer Infektion mit Staphylokokkus aureus auszugehen, die jedenfalls am zweiten Tag auch in den Blutwerten ihren Niederschlag gefunden habe. Bei einer solchen systemischen Infektion sei es Aufgabe der Ärzte, den Infekt-Fokus zu suchen. Grundsätzlich hätte deshalb bei Herrn H. etwa noch eine transösophageale Echokardiographie durchgeführt werden können, um eine Herzbeteiligung zu überprüfen. Auch hätte man eine Spondylodiszitis ausschließen bzw. bestätigen sollen. Hierfür wäre eine Computertomographie oder ein MRT notwendig gewesen. Jedoch lasse sich aus dem gesamten Krankheitsverlauf nach wie vor nicht sagen, wo genau bei dem Patienten der Infekt-Fokus gelegen habe. Es sei bis heute unklar, wo die Entzündungsreaktion ihren Ursprung gehabt habe. Es sei deshalb auch reine Spekulation zu sagen, ob und inwieweit eine ergänzend durchgeführte transösophageale Echokardiographie, eine weitere CT-Untersuchung und/oder ein MRT einen Hinweis auf einen Infekt-Focus gegeben hätte.

83

Der weitere Behandlungsverlauf wäre kein anderer gewesen, wenn diese weiteren Untersuchungen durchgeführt bzw. ein CT- und eine Punktion früher als erfolgt durchgeführt worden wären.

84

Zum einen hätte man, falls diese weiteren Untersuchungen keinen wegweisenden Befund ergeben hätten, nicht noch weitere diagnostische Untersuchungen gemacht. Vielmehr wäre der Patient auch dann – wie erfolgt - antibiotisch weiterbehandelt worden, es wären – wie erfolgt – immer wieder Blutkulturen genommen worden, um so den Infekt auslösenden Keim zu bestimmen und mit einem Antibiotikum gezielt angehen zu können.

85

Zum anderen könne es zwar so gewesen sein, dass neben der bereits durch die Computertomographie nachgewiesenen degenerativen Wirbelsäulenerkrankung eine weitere Wirbelsäulenerkrankung vorgelegen habe. Ob dies der Fall gewesen sei, sei unklar. Möglicherweise könnten kleine Abszesse vorgelegen haben, die weder durch die Bildgebung gezeigt noch operativ hätten angegangen werden können. Diese könnten etwa in der die Wirbelsäule umgebenden Muskulatur, in den Bandscheiben oder in den Zwischenwirbelräumen gelegen haben. Für derartige Abszesse sei auch tatsächlich das MRT das sensitivere Untersuchungsverfahren. Es sei deshalb denkbar, dass durch ein MRT weitere Erkenntnisse zu gewinnen gewesen wären. Eine Wahrscheinlichkeit lasse sich insoweit nicht angeben. Solche Abszesse wären dann mit Antibiotika zu behandeln gewesen. Hier sei der Patient allerdings schon sehr breit mit Antibiotika behandelt worden. Unter anderem sei das Zienam, welches Herr H. ab dem 18.06.2008 erhalten habe, ein wirksames Mittel gegen die möglicherweise schon vor dem 24.06.2008 bestehende Infektion mit Staphylokokkus

86

aureus. Deswegen sei davon auszugehen, dass der mögliche Infekt-Focus in der Rückenmuskulatur – auch wenn er nicht durch ein MRT- oder ein anderes Verfahren vor dem 24.06.2008 nachgewiesen worden sei – von Anfang an fachgerecht behandelt worden sei. Der infolge der CT- Untersuchung vom 24.06.2008 durch die Punktion vom 25.06.2008 nachgewiesene Keim sei im übrigen tatsächlich auch schon am 18.06.2008 nachgewiesen und anschließend fachgerecht mit Antibiotika gezielt behandelt worden. Eine frühere Punktion hätte insoweit keinen weiteren Erkenntnisgewinn gebracht und insbesondere keine andere Behandlung nach sich ziehen müssen.

87

b)

88

Hinsichtlich der erfolgten Gabe verschiedener Antibiotika erläuterte der Sachverständige, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Gabe der Antibiotika fehlerhaft bzw. der jeweiligen klinischen Situation des Patienten nicht angemessen gewesen sei. Insbesondere habe es keinen Anhalt gegeben, bestimmte Antibiotika länger als erfolgt zu geben.

89

c)

90

Hinsichtlich des Nachweises von Hautkeimen des Typs Staphylokokkus epidermidis in einer Blutkultur des Klägers erläuterte der Sachverständige, dass der bloße Nachweis dieses Keims in Blutkulturen keinen Rückschluss auf Hygienemängel zulasse.

91

Dies beruhe darauf, dass in zwei Dritteln der Fälle, in welchen der Keim in einer Blutkultur nachgewiesen würde, technische Gründe – wie Verunreinigungen während der Blutabnahme oder technische Mängel bei der Untersuchung des Bluts – zu der Verunreinigung mit dem Keim und damit zu dem Nachweis führten.

92

Der Patient sei, falls er – was sich retrospektiv nicht mehr feststellen lasse - tatsächlich mit dem Keim infiziert gewesen sei, jedenfalls mit dem zusätzlich gegebenen Vankomycin fachgerecht behandelt worden.

93

d)

94

Weiterhin erläuterte der Sachverständige, dass die Gabe des Antibiotikums Fortum nicht fehlerhaft gewesen sei. Dieses sei abgesetzt worden, weil der Patient eine – allerdings nicht schwere – allergische Reaktion entwickelt habe. Ob und inwieweit ein Patient auf das Medikament allergisch reagiere, könne man vor der Gabe des Medikaments nicht feststellen. Die Gabe bzw. Weitergabe des Medikaments habe die daneben gegebenen Medikamente in ihrer Wirkung nicht beeinflusst.

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e)

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Zu der Frage, ob es behandlungsfehlerhaft gewesen sei, den Patienten am 27.08.2008 nicht erneut auf die Intensivstation zu verlegen, führte der Sachverständige aus, dass zum einen zu berücksichtigen sei, dass eine Infektion mit Staphylokokkus aureus selbst bei den Fällen, in denen eine bestmögliche Behandlung erfolge, in einem Prozentsatz von bis zu 40 % einen tödlichen Ausgang nehme. Zum anderen habe der Patient am 27.08.2008 nach wie vor unter einer systemischen Entzündungsreaktion gelitten, welche trotz der vorangegangenen Behandlungen letztlich nicht in den Griff zu bekommen gewesen sei. Bei dieser Sachlage sei es medizinisch nachvollziehbar, auf eine weitere intensivmedizinische Behandlung zu verzichten. Die Begriffe „richtig“ oder „falsch“ halte er in diesem Zusammenhang nicht für angemessen; „richtig“ und „falsch“ lasse sich in dieser Situation medizinisch nicht mehr sagen.

97

3.

98

Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. T. C., an dessen Sachkunde kein Zweifel besteht, in seinem Gutachten vom 12.12.2013. Als Direktor der Klinik III für Innere Medizin (Kardiologie, Pneumologie, Angiologie und internistische Intensivmedizin) des Universitätsklinikums Köln ist Prof. Dr. T. C. für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Der Sachverständige hat seinem Gutachten alle vorhandenen Krankenunterlagen zugrundegelegt. Aus den damit vollständig ermittelten Befund- und Anknüpfungstatsachen hat er unter verständiger Würdigung der medizinischen Vorgaben in jeder Hinsicht nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schlussfolgerungen gezogen.

99

Weiterhin folgt die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen Privatdozent Dr. F. D., an dessen Sachkunde ebenfalls kein Zweifel besteht, in seinen mündlichen Erläuterungen in der Sitzung vom 19.09.2009. Als Oberarzt der Klinik III für Innere Medizin (Kardiologie, Pneumologie, Angiologie und internistische Intensivmedizin) des Universitätsklinikums Köln ist Privatdozent Dr. F. D. für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Seinen Erläuterungen, aufbauend auf dem schriftlichen Gutachten, an welchem er mitgearbeitet hatte, hat er ebenfalls alle vorhandenen Krankenunterlagen zugrundegelegt. Auch er hat aus den damit vollständig ermittelten Befund- und Anknüpfungstatsachen unter verständiger Würdigung der medizinischen Vorgaben in jeder Hinsicht nachvollziehbare und widerspruchsfreie Schlussfolgerungen gezogen.

100

4.

101

Insoweit das schriftliche Gutachten die Frage aufwirft, warum Herr H. das Medikament Fortum, nachdem eine vermutlich durch das Medikament hervorgerufene allergische Reaktion eingetreten und das Medikament deswegen durch ein anderes ersetzt worden sei, zwei weitere Tage erhalten habe, nimmt die Kammer angesichts der vielfältigen und schweren Infektionen, unter denen Herr H. zu dieser Zeit litt, an, dass dem - nach den mündlichen Ausführungen des Sachverständigen D. nicht schweren – allergischen Hautausschlag, welchen der Patient somit möglicherweise unnötig zwei Tage zu lang ertragen musste, keine selbständige Bedeutung hinsichtlich des Leidens des Patienten zukommt.

102

5.

103

Die Kammer sieht schließlich auch keinen Behandlungsfehler darin, dass der Patient am 27.08.2008 nicht erneut auf die Intensivstation verlegt wurde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und der persönlichen Anhörung der Klägerin sowie des Beklagten zu 3) war es nach Ansicht der Kammer nicht geboten, den Patienten an diesem Tag wieder auf die Intensivstation zu verlegen. Die Kammer hält die Entscheidung, den Patienten nicht erneut intensivmedizinisch zu behandeln, angesichts seiner weit fortgeschrittenen schweren Erkrankung und der Haltung des behandelnden Arztes am 27.08.2008 sowie auch der Haltung der Klägerin für nachvollziehbar und dem Zustand des Patienten angemessen.

104

Der Sachverständige D. hat insoweit ausgeführt, dass er es angesichts des sehr schlechten gesundheitlichen Zustands des Patienten am 27.08.2008, der an einer Infektion mit sehr hoher Letalitätsrate erkrankt gewesen sei, nicht mehr für eine Frage von „richtig“ oder „falsch“ halte, ob der Patient erneut intensivmedizinisch behandelt werden solle.

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Der Beklagte zu 3), der behandelnde Oberarzt des Patienten am 27.08.2009, welcher zwar keine genauen Erinnerungen an die Behandlung des Patienten mehr hatte, sich jedoch an den Patienten selbst noch erinnerte und auf seine Dokumentation zurückgreifen konnte, hat angegeben, dass der Patient sich an diesem Tag in einem stark reduzierten Allgemeinzustand befunden habe und Verdacht auf ein Tumorleiden bestanden habe. Der schwer kranke Patient habe sich in einem Sterbeprozess befunden. Er, der Beklagte zu 3), habe während des gesamten Behandlungsverlaufs regelmäßig mit der Klägerin gesprochen. Seiner Meinung nach habe auch die Klägerin angesichts des schwerkranken Zustands ihres Ehemanns keine weitere Antibiotikabehandlung mehr gewünscht, ebensowenig eine weitere Abklärung des Tumorverdachts. Angesichts dieser Sachlage habe er eine weitere intensivmedizinische Behandlung mit all ihren Konsequenzen – wie einer Wiederbelebung – nicht mehr für angebracht gehalten.

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Die Klägerin hat angegeben, sich nach einem Gespräch im Haus der Beklagten zu 1) am 22.08.2008 zu der Frage, ob ihr Ehemann erneut auf die Intensivstation verlegt werden solle, mit ihrem Hausarzt, zu welchem sie großes Vertrauen habe, besprochen zu haben und sich dann entschieden zu haben, ihren Mann auf der Normalstation zu belassen. Am 26.08.2008 habe sie ihren Mann in sehr schlechtem Zustand angetroffen. Von da an habe sie bei ihm gewacht und dabei hingenommen, dass er auf der Normalstation verblieb. Die Klägerin hat weiter ausgeführt, dass sie sowohl am 22.08.2008 wie auch am 26.08.2008 und den weiteren beiden Tagen mit dem Verbleib auf der Normalstation einverstanden gewesen sei, weil sie den Eindruck gehabt habe, dass das der Genesung ihres Ehemannes förderlicher sein könne als eine weitere Behandlung auf der Intensivstation. Die Kammer schließt aus diesen Angaben der Klägerin, dass es auch in ihrem Sinne war, ihren Ehemann angesichts seines schlechten Zustands am 27.08.2008 nicht erneut intensivmedizinisch behandeln zu lassen.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.