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Landgericht Bielefeld·4 O 135/02·27.11.2008

Beratungsfehler bei DAX-Optionsgeschäften: Kontoberichtigung mit 1/3 Mitverschulden

ZivilrechtBankrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Anleger verlangte von seiner Hausbank Kontoberichtigung und Auszahlung wegen verlustreicher Optionsgeschäfte; die Bank forderte u.a. Kreditrückzahlungen. Das LG bejahte eine anleger- und objektwidrige Beratung durch den Bankmitarbeiter und sprach dem Anleger eine schadensersatzrechtliche Rückabwicklung über Kontoberichtigung zu, kürzte den Auszahlungsanspruch aber wegen Mitverschuldens um 1/3. Einen Termineinwand nach BörsG a.F. sowie eine Kick-back-Aufklärungspflicht verneinte das Gericht; eine persönliche deliktische Haftung des Beraters (u.a. wegen Churning) wurde abgelehnt. Die Bank scheiterte mit dem Kontokorrentsaldo, erhielt aber Rückzahlung weiterer, unabhängiger Darlehen.

Ausgang: Kontoberichtigung zugesprochen und Auszahlungsanspruch wegen Mitverschuldens um 1/3 gekürzt; Kontokorrentsaldo abgewiesen, weitere Darlehensrückzahlung der Bank zugesprochen, Berater persönlich nicht haftbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus einem konkludent geschlossenen Anlageberatungsvertrag schuldet die Bank eine anleger- und objektgerechte Beratung, die sich an Wissen, Risikobereitschaft, Anlageziel und Vermögensverhältnissen des Kunden orientiert.

2

Empfiehlt der Berater hochriskante, nachschusspflichtige Optionsgeschäfte in Art und Umfang, die nicht zum Anlegerprofil passen, liegt eine schuldhafte Pflichtverletzung vor, die einen schadensersatzrechtlichen Rückabwicklungsanspruch in Form der Kontoberichtigung auslösen kann.

3

Ein Mitverschulden des Anlegers kann trotz fehlerhafter Beratung in Betracht kommen, wenn er erkannte oder erkennbare erhebliche Risiken und eingetretene Verluste nicht zum Anlass nimmt, sich einen belastbaren Überblick zu verschaffen und die Geschäfte zu begrenzen oder zu beenden.

4

Die Termingeschäftsfähigkeit nach §§ 52, 53 BörsG a.F. kann auch dann begründet werden, wenn ein als Bote auftretendes, qualifiziertes Institut die Risikoinformation im eigenen Namen und ausdrücklich zugleich für den tatsächlichen Vertragspartner erteilt und dessen Identität offenlegt.

5

Churning als Grundlage einer deliktischen Haftung aus § 826 BGB setzt neben Kontenbeherrschung eine vom Provisionsinteresse getragene, die Anlegerinteressen missachtende Motivation voraus; aus uneinheitlichen Indikatoren allein kann diese nicht ohne Weiteres festgestellt werden.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 52 BörsG a.F.§ 53 Abs. 2 BörsG a.F.§ 823 Abs. 2 BGB§ 32 Abs. 2 Nr. 1 WpHG§ 278 BGB

Tenor

1)

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, das bei ihr vom Kläger unterhaltene Kontokorrentkonto Nr. xxx zu berichtigen durch valutagerechte Stornierungen aller Buchungen im Soll wie im Haben dieses Kontos aus und im Zusammenhang mit Termingeschäften.

2)

Die Beklagte zu 1. wird weiter verurteilt, das nach Kontoberichtigung sich ergebende Guthaben unter Anrechnung von einem Drittel des sich durch alle Buchungen im Soll wie im Haben aus und im Zusammenhang mit Termingeschäften ergebenden Verlustsaldos an den Kläger zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27.05.2003.

3)

Auf die Widerklage der Beklagten zu 1. wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 1.575.036,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2005 zu zahlen.

4)

Im übrigen werden die Widerklage und Drittwiderklage des Klägers und der Beklagten zu 1) abgewiesen.

5)

Die Klägerin trägt ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beklagten zu 1) tragen der Kläger 45 %, die Beklagte zu 1) 55 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2. trägt der Kläger.

6)

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Beklagte zu 1) (zugleich auch Widerklägerin und Widerbeklagte) verlangt von dem Kläger (zugleich auch Drittwiderbeklagter) die Rückzahlung von Kreditforderungen sowie eines Kontokorrentsaldos, für das die Klägerin (Widerbeklagte) Sicherheiten gestellt hatte. Der Kläger nimmt seinerseits die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) (Drittwiderbeklagten) auf Schadensersatz wegen angeblichen Fehlverhaltens im Zusammenhang von ihnen getätigter Termingeschäfte in Anspruch.

3

Die 1940 geborene Klägerin und Ehefrau des Klägers war kaufmännische Angestellte und ist heute Rentnerin. Der 1941 geborene Kläger ist selbständiger Sattlermeister, der einen Einzelhandel betreibt, den er seit 1994 ganz überwiegend zurückgefahren hatte.

4

Die Beklagte zu 1) ist seit Jahrzehnten die Hausbank der Kläger.

5

Der Beklagte zu 2) ist bei der Beklagten zu 1) als angestellter Produktmanager für den Bereich der Termingeschäfte tätig.

6

Im Jahr 1996 erwarb die Klägerin bei der Beklagten zu 1) ein Sparkassenzertifikat, das eine Laufzeit von sieben Jahren hatte und fest mit Zinssätzen von 4 % bis 7 % verzinst wurde. Der Anlagebetrag in Höhe von TDM 520 stammte aus einem Hausverkauf der Klägerin. Die Spareinlage in dem Sparkassenzertifikat konnte jederzeit mit dreimonatiger Kündigungsfrist gekündigt werden. Die Kläger hatten Interesse daran, diese Spareinlage mit einer höheren Rendite anzulegen. Sie wandten sich deshalb an den Leiter der Zweigstelle V. der Beklagten zu 1), Herrn O.. Dieser verwies die Kläger an den Beklagten zu 2) als kompetenten Anlageberater in der Zentrale der Beklagten zu 1).

7

Am 15.04.1998 kam es zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 2) zu einem Beratungsgespräch im Hause der Beklagten zu 1). Ob zwischen ihnen bereits zuvor am 28.01.1998 ein erstes Beratungsgespräch stattgefunden hatte, ist zwischen den Parteien streitig. Bei dem Gespräch wurden u.a. auch die finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger erörtert, wobei nach Vortrag des Beklagten zu 2) dieser davon auch schon bei einem von ihm behaupteten mit den Klägern am 28.01.1998 geführten Gespräch Kenntnis erlangt haben will. Die Vermögensverhältnisse stellten sich damals wie folgt dar: Neben der Spareinlage im Sparkassenzertifikat (TDM 520) verfügte die Klägerin über kein weiteres Vermögen und Einkommen. Der Kläger war Eigentümer von drei Immobilien mit jeweiligem durchschnittlichen Wert von rd. TDM 450. Diese erbrachten monatlich zusammen durchschnittliche Mieteinkünfte in Höhe von rd. DM 4.800. Ferner war der Kläger noch Inhaber einer Anlage in Höhe von DM 200.000 bei einem Luxemburger Institut. Dieses wurde angelegt überwiegend in Geldmarktfonds, daneben in Standardaktien.

8

Der Beklagte zu 2) riet der Klägerin, da es um deren Geldanlage ging, das Sparkassenzertifikat zu belassen und Optionsgeschäfte auf den DAX zu tätigen. Davon ließen sich die Kläger überzeugen und unterzeichneten folgende Formulare zu Termingeschäften jeweils mit Datum vom 15.04.1998: "Einzelheiten zum Abschluss von Börsentermingeschäften"; "Aufklärungs-Bestätigung" sowie "Wichtige Information über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften". Das letztere Formular enthält einen handschriftlichen Eintrag des Beklagten zu 2), wonach die Kläger über "Aufgeld, Hebel, Verfall usw. informiert " worden seien.

9

Darüber hinaus wurden den Klägern die "Sonderbedingungen für Termingeschäfte" ausgehändigt sowie eine Broschüre im DIN-A-5-Format über "Basisinformation über Börsentermingeschäfte". Hinsichtlich des Inhalts dieser Formulare wird auf die entsprechenden Anlagen (Bl. 18 – 21, Bl. 65 – 97 d.A.) im einzelnen Bezug genommen. Inwieweit der Beklagte zu 2) die Kläger bei diesem Gespräch im einzelnen über Funktionsweise, Wesen, Chancen und Risiken der Optionsgeschäfte aufgeklärt hat, ist zwischen den Parteien streitig.

10

Der Beklagte zu 2) tätigte sodann für die Klägerin die ersten Geschäfte am 15.04.1998 und zwar sogenannte Stillhaltergeschäfte in DAX-Optionen. Die letzten für die Klägerin abgeschlossenen Termingeschäfte mit der letzten Closing-Transaktion waren am 19.03.1999. In dem gesamten Zeitraum wurden 116 Stillhaltergeschäfte für die Klägerin getätigt, die saldiert einen Gewinn in Höhe von DM 15.522,77 erbrachten.

11

Diese Geschäfte liefen stets derart ab, dass der Beklagte zu 2) von ihm ausgesuchte konkrete Geschäfte mit dem Kläger besprach und vorschlug, wobei sich dieser auf die Empfehlungen jeweils verließ.

12

Am 17.03.1999 fand ein weiteres Gespräch im Hause der Beklagten zu 1) zwischen den beiden Klägern und dem Beklagten zu 2) statt. Der Anlass war, dass die Klägerin selbst keine weiteren Optionsgeschäfte mehr tätigen wollte, diese vielmehr nur noch von dem Kläger selbst über ein eigenes Konto durchgeführt werden sollten. Gegenstand des Gesprächs war die Umstellung der Geschäfte auf den Kläger und die Erledigung der hierzu benötigten Formalien. Ob der Beklagte zu 2) bei diesem Gespräch über Funktionsweise, Wesen und Risiken der Termingeschäfte beraten und aufgeklärt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Bei diesem Termin unterzeichneten die Kläger eine Reihe von Unterlagen zu Termingeschäften, und zwar: "Einzelheiten zum Abschluss von Börsentermingeschäften"; "Aufklärungs-Bestätigung"; "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" sowie "Wichtige Information über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften", wobei die beiden letztgenannten Dokumente jeweils wiederum einen handschriftlichen Vermerk des Beklagten zu 2) "TG-Erneuerung, erneuter Hinweis auf Verfall, Aufgeld, Hebel, Ausübung usw." enthalten.

13

Weiter wurde den Klägern das Dokument "Sonderbedingungen für Termingeschäfte" ausgehändigt. Hinsichtlich des Inhalts im einzelnen wird auf die jeweiligen Anlagen (Bl. 22 f., 95 f. d.A.) Bezug genommen.

14

Im Termin am 17.03.1999 wurde ebenfalls vereinbart, dass der Kläger ein neues nur auf ihn lautendes Konto eröffnen solle, das streitgegenständliche Kontokorrentkonto mit Nr. xxx. Dies geschah dann auch am Folgetag. Dieses Konto sollte vom allgemeinen Zahlungsverkehr ausgeschlossen sein und ausschließlich als Abwicklungskonto für das Wertpapierdepot des Klägers dienen. Zu diesem Konto wurde eine Kreditlinie in Höhe von TDM 50 vereinbart. Der Kredit sollte ausschließlich für Wertpapiereinkäufe zu Gunsten des Wertpapierdepots des Klägers dienen. Zur Besicherung des Kredites verpfändete der Kläger sein Wertpapierdepot.

15

Unter dem 17.07.2000 verpfändete die Klägerin zu Gunsten der X-Bank das bei der Beklagten zu 1) auf ihrem Sparkonto Nr. yyy geführte Sparguthaben zur Erfüllung von ungedeckten Stillhalter-Positionen aus DTB-Optionsgeschäften. Den von der Beklagten zu 1), die damals noch keine WpHG-Bögen verwandt hatte, erstellten EDV-Ausdrucke, die die Risikoneigung und Anlageerfahrung sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kläger dokumentieren, ist gemäß dem Vermerk vom 18.03.1999 zu entnehmen, dass die Kläger bis zu diesem Zeitpunkt wenig Erfahrung in offenen Fonds, Aktien und auch in Börsentermingeschäften hatten. Dieser Eintrag wurde im März 1999, nachdem für die Klägerin bereits etliche Börsentermingeschäfte durchgeführt worden waren, geändert in viel Erfahrung mit Börsentermingeschäften. Die anderen Eintragungen wurden geändert in viel Erfahrung mit Aktien und offenen Fonds. Zu einem früheren Zeitpunkt ist unter dem 15.04.1998 vermerkt, dass die Kläger über ein Jahresnettoeinkommen von 70.000 DM sowie Geld- und Wertpapiervermögen von 700.000 DM verfügten. Als sonstiges Vermögen der Kläger ist ein Betrag von 1.500.000 DM aufgeführt. In einem EDV-Ausdruck vom September 2000 ist vermerkt, dass der Kläger auch bereit ist, spekulative Geschäfte durchzuführen. Hintergrund war der Abschluss eines Discount-Zertifikates.

16

Am 19.03.1999 kam es zum Abschluss der ersten Optionsgeschäfte. Insgesamt wurden von dem Kläger bis zum 24.09.2001 508 Optionsgeschäfte getätigt. Dabei handelte es sich überwiegend um Stillhaltergeschäfte (DAX-Optionen), in geringem Umfang auch um sogenannte Long-Optionen. Die Börsentermingeschäfte wurden jeweils vom Beklagten zu 2) initiiert und ausgesucht und mit dem Kläger jeweils abgesprochen, wobei er diesen in der Regel darüber telefonisch informierte.

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Bei der Abwicklung der Börsentermingeschäfte war die Beklagte zu 1) als Botin der X-Bank tätig. Bei diesen Geschäftsmodellen wurden die zu tätigenden Geschäfte von der X-Bank durchgeführt und abgewickelt, insbesondere von dieser auch die Abrechnungen der Optionskäufe oder – verkäufe sowie die Margin-Berechnungen vorgenommen und auch die Saldenlisten erstellt.

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In den von der X-Bank erstellten und auch dem Kläger zugesandten Abrechnungen waren auch Provisionen enthalten, die, ohne dass dies daraus hervorging, die X-Bank und die Beklagte zu 1) geteilt haben. Die Höhe der Provision richtete sich nach der Höhe der vereinnahmten oder gezahlten Optionsprämie. Über die in der X-Bank erstellten Abrechnungen enthaltenen Gebühren hinaus berechnete die Beklagte zu 1) noch eine Pauschale pro veranlasster Transaktion, die sie selbst in voller Höhe vereinnahmte.

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Die von dem Kläger getätigten Optionsgeschäfte führten nach den Berechnungen des Sachverständigen T. vor Gebühren zu einem Verlust in Höhe von 1.061.816,98 DM. Hinzu kamen Gebühren in Höhe von 414.318,42 DM, die in den von der X-Bank erstellten Abrechnungen enthalten waren. Zusätzlich berechnete die Beklagte zu 1) in direktem Zusammenhang mit den durchgeführten Optionsgeschäften weitere Gebühren in Höhe von 64.768,97 DM. Insgesamt addierten sich die gezahlten Gebühren auf 479.087,39 DM (ohne Depotgebühren). Die Verluste der Optionsgeschäfte und die genannten Gebühren führten zu einem Gesamtverlust des Klägers in Höhe von 1.540.904,37 DM (787.851,85 EUR).

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Die Beklagte zu 1) hat nach Schließung der Positionen der von dem Kläger getätigten Optionsgeschäfte im September 2001 die sich daraus ergebenden Verluste dem Verrechnungskonto Nr. xxx belastet und die ihr von der Klägerin verpfändete Anlage aus dem Sparkonto Nr. yyy in Höhe von 282.264,17 EUR zzgl. Zinsen mit ihrer gegen den Kläger bestehenden Forderung aus dem Kontokorrentkredit verrechnet. Da der Kläger trotz mehrfacher Aufforderungen keine Zahlungen geleistet hatte, kündigte die Beklagte zu 1) unter dem 05.03.2002 den bestehenden Kontokorrentkredit aus wichtigem Grund und übersandte dem Kläger einen Rechnungsabschluss zum Kündigungszeitpunkt. Diesem Schreiben beigefügt war ein Kontoauszug mit Rechnungsabschluss. Der Kläger wurde aufgefordert, den Ausgleich der Forderung in Höhe von 174.758,41 EUR bis zum 02.04.2002 vorzunehmen.

21

Die Beklagte zu 1) verlangt von dem Kläger die Rückführung des auf dem Girokonto Nr. 44280949 aufgelaufenen Debetsaldos in Höhe von 174.758,41 EUR.

22

Ferner verlangt die Beklagte zu 1) von dem Kläger nach Kündigung der ihm gewährten weiteren Darlehen die Rückzahlung der ausgereichten Darlehensbeträge nebst Zinsen in Höhe des bis einschließlich 08.12.2005 jeweils aufgelaufenen Debetsaldos, und zwar hinsichtlich folgender behaupteter Kredite über insgesamt 575.036,29 EUR:

23

Privatgirokonto Nr. aaa in Höhe von 3.343,61 EUR; Darlehen vom 15.04.1996 (Nr. ZZZ) in Höhe von ursprünglich 150.000 DM; Debetsaldo jetzt in Höhe von 83.701,77 EUR; Darlehen (Nr. bbb) vom 24.04.1997 über ursprünglich 100.000 DM; jetzt Debetsaldo in Höhe von 55.238,09 EUR; Darlehen Nr. eee vom 25.09.1998 über ursprünglich 370.000 DM; jetzt Debetsaldo 233.114,44 EUR; Darlehen Nr. ccc vom 17.08.1999 über ursprünglich 200.000 DM; jetzt Debetsaldo in Höhe von 93.129,78 EUR; Darlehen Nr. ddd vom 17.08.1999 über ursprünglich 200.000 DM; jetzt Debetsaldo 106.508,60 EUR.

  1. Privatgirokonto Nr. aaa in Höhe von 3.343,61 EUR;
  2. Darlehen vom 15.04.1996 (Nr. ZZZ) in Höhe von ursprünglich 150.000 DM; Debetsaldo jetzt in Höhe von 83.701,77 EUR;
  3. Darlehen (Nr. bbb) vom 24.04.1997 über ursprünglich 100.000 DM; jetzt Debetsaldo in Höhe von 55.238,09 EUR;
  4. Darlehen Nr. eee vom 25.09.1998 über ursprünglich 370.000 DM; jetzt Debetsaldo 233.114,44 EUR;
  5. Darlehen Nr. ccc vom 17.08.1999 über ursprünglich 200.000 DM; jetzt Debetsaldo in Höhe von 93.129,78 EUR;
  6. Darlehen Nr. ddd vom 17.08.1999 über ursprünglich 200.000 DM; jetzt Debetsaldo 106.508,60 EUR.
24

Alle Darlehen wurden dem Kläger gewährt und an ihn ausgereicht.

25

Nachdem der Kläger keine Raten auf die Darlehen mehr geleistet hatte, kündigte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 08.12.2005 die vorstehend aufgeführten Kredite und forderte diesen auf, den Gesamtbetrag von 575.036,29 EUR auszugleichen. Dies wurde seitens des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2005 abgelehnt.

26

Ferner begehrt die Beklagte zu 1) gegen die Klägerin Feststellung, dass das bei der Beklagten zu 1) auf dem Sparkonto Nr. yyy geführte Sparguthaben der Klägerin durch die Verrechnung mit Forderungen der Beklagten zu 1) gegen den Kläger erloschen sei.

27

Die Klägerin hat als zunächst alleinige Partei auf der Klägerseite gegen die Beklagte zu 1) Klage erhoben und beantragt, festzustellen, dass das bei der Beklagten zu 1) auf dem Sparkonto Nr. yyy geführte Sparguthaben der Klägerin in Höhe von EUR 282.464,17 zzgl. Zinsen nicht durch Verrechnung mit Forderungen der Beklagten zu 1) gegen Herrn I. P. erloschen ist.

28

Die Beklagte zu 1) hat mit Schriftsatz vom 24.06.2002 sich gegen die Klage verteidigt und zugleich gegen den Kläger Drittwiderklage erhoben.

29

Mit Schriftsatz vom 27.05.2003 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen und zugleich der Kläger Widerklage gegen die Beklagte zu 1) sowie Drittwiderklage gegen den Beklagten zu 2) erhoben.

30

Die Beklagte zu 1) beantragt im Wege der Drittwiderklage,

31

1)

32

a.

33

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 174.758,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 06.03.2002 zu zahlen;

34

b.

35

den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) weitere 575.036,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.12.2005 zu zahlen;

36

2)

37

widerklagend gegen die Klägerin festzustellen, dass das bei der Beklagten zu 1) auf dem Sparkonto Nr. yyy geführte Sparguthaben der Klägerin in Höhe von 282.264,17 EUR zzgl. Zinsen durch die Verrechnung mit Forderung der Beklagten zu 1) gegen den Kläger erloschen sei.

38

Die Kläger beantragen,

39

die Klage abzuweisen.

40

Ferner beantragt der Kläger,

41

1)

42

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, das bei ihr vom Kläger unterhaltene Kontokorrentkonto Nr. xxx zu berichtigen durch valutagerechte Stornierungen aller Buchungen im Soll wie im Haben dieses Kontos aus und im Zusammenhang mit Termingeschäften,

43

hilfsweise

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die Beklagte zu 1) zu verurteilen, das bei ihr vom Kläger unterhaltene Kontokorrentkonto Nr. xxx zu berichtigen durch valutagerechte Stornierungen aller Buchungen im Soll wie im Haben dieses Kontos, die in den Anlagen 06, 07, 08 neu (entspricht Anlage K11) und 09 des Anlagenbandes zum Anlagenkonvolut K14 aufgelistet sind.

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Ferner beantragt der Kläger sowohl für den Haupt- wie auch für den Hilfsantrag,

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die Beklagte zu 1) weiter zu verurteilen, den sich nach der Kontoberichtigung ergebenden Guthabensbetrag an den Kläger zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 27.05.2003.

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2)

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Ferner beantragt der Kläger,

49

den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) 174.758,41 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 06.03.2002 zu zahlen mit der Zweckbestimmung, diesen Betrag dem Kontokorrentkonto des Klägers, das dieser bei der Beklagten zu 1) unter der Nummer xxx unterhält, gutzuschreiben.

50

Der Kläger trägt vor:

51

Er hätte aufgrund der im Zeitraum von März 1999 bis September 2001 durch Vermittlung der Beklagten zu 1) bzw. des Beklagten zu 2) getätigten Börsentermingeschäfte einen Gesamtverlust von 833.647,55 EUR erlitten. Dadurch sei ein großer Teil seines Vermögens vernichtet worden. Dies sei auf Spesenreiterei (Churning) sowie auf fehlerhafte Aufklärung und Falschberatung seitens des Beklagten zu 2), dessen Fehlverhalten sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen müsse, zurückzuführen, so dass die Beklagte zu 1) sowie der Beklagte zu 2) zum Ausgleich des ihm dadurch entstandenen Schadens verpflichtet seien.

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Churning sei hier darin zu sehen, dass die Beklagte zu 1) im Zusammenwirken mit der X-Bank sich durch eine das Interesse des Klägers nicht gerechtfertigte Häufung von Transaktionen sich zu dessen Lasten Provisionseinnahmen verschafft habe. Insbesondere habe die Anzahlung der Transaktionen und / oder deren Geschäftsumfang nicht mit der verfolgten Anlagestrategie und auch nicht mit der in der EDV der Beklagten zu 1) dokumentierten Risikoneigung und Anlageerfahrung sowie den finanziellen Verhältnissen des Klägers übereingestimmt. Insbesondere spreche für Churning, dass der Quotient zwischen den Gesamtkosten der erworbenen Anlageobjekte und dem Betrag des angelegten Vermögens bei den hier getätigten Börsentermingeschäften auf eine übermäßige Umschichtung hindeute; auch sei die Wahrscheinlichkeit, mit Gewinnen die anfallenden Kosten decken zu können, sehr gering zu bewerten. Zudem sei auch der Anteil der Kommissionen im Verhältnis zum Anlagevermögen unverhältnismäßig hoch gewesen. Insbesondere sei ein hoher Anteil am Gesamtverlust des Kontos auf Kommissionen und nicht auf andere Faktoren, insbesondere Kursverluste, zurückzuführen. Ferner seien in wirtschaftlich nicht nachvollziehbarer Weise erworbene Werte in großer Anzahlung und großem Umfang innerhalb kürzester Zeit wieder verkauft worden. Für den Kläger seien wirtschaftlich sinnlose Börsentermingeschäfte abgeschlossen worden, die weder durch den Kursverlauf noch durch sonstige kursbeeinflussende Ereignisse wirtschaftlich angezeigt gewesen seien. Dies ergebe sich im einzelnen aus den Gutachten des Privatgutachters C. vom 31.10.2002 und 25.12.2003, dessen Ausführungen sich der Kläger ausdrücklich zueigen mache.

53

Der Beklagte zu 2) habe als faktischer Vermögensverwalter für den Kläger gehandelt und auch unter Verstoß gegen die einschlägigen Margin-Vorschriften der Börsenordnung der F., wonach Börsenteilnehmer von ihren Kunden Sicherheiten und tägliche Abrechnungszahlungen mindestens in der sich nach der Berechnungsmethode der F. D. AG ergebenden Höhe verlangen müssten, nicht dafür Sorge getragen, dass vor Abschluss der hier streitgegenständlichen Börsentermingeschäfte jeweils eine entsprechende ausreichende Sicherheitsleistung erbracht worden sei.

54

Schließlich habe der Beklagte zu 2) den Kläger weder am 15.04.1998 noch am 17.03.1999 und auch nicht im Zusammenhang mit dem Abschluss der jeweiligen Optionsgeschäfte über deren Funktionsweise, Wesen und Risiken im einzelnen hinreichend aufgeklärt, sondern habe die damit einhergehenden Risiken stets nur verharmlosend dargestellt. Zu einer ordnungsgemäßen Beratung hätte jedoch gehört, dem Kläger mitzuteilen, dass Termingeschäfte, gerade in ihrer hochspekulativsten Form als marginpflichtige Stillhaltergeschäfte, wie sie hier überwiegend abgeschlossen worden seien, für den Kläger in keinster Weise als Kapitalanlagegeschäfte geeignet seien. Die Kläger hätten weder hinreichende Kenntnisse noch fundierte Erfahrungen mit derartigen Anlagegeschäften gehabt, noch hätten sie deren hohe Risiken in keinster Weise realistisch abschätzen, insbesondere auch nicht den ihnen im Zusammenhang mit den getätigten Optionsgeschäften übersandten Abrechnungsunterlagen sicher entnehmen können. So habe der Beklagte zu 2) in dem mit diesem am 15.04.1998 geführten Gespräch, bei dem es darum gegangen sei, ob ein höherer Ertrag aus dem von der Klägerin angelegten Zertifikat erzielt werden könne, ihm ausdrücklich die Optionsgeschäfte empfohlen. Dieser habe dabei gesagt, Optionen in den DAX stellten kein großes Risiko dar, da der DAX aus ca. 30 Standardwerten von Unternehmungen bestehe und damit das Risiko gestreut sei. Auch würde er nach beiden Seiten hin Geschäfte tätigen und auch durch entsprechende Gegengeschäfte das Risiko vermindern. Er habe dann die ihm von dem Beklagten zu 2) übergebenen Informationsblätter anschließend zuhause durchgelesen. Dabei sei ihm aufgefallen, dass darin etwas über erhebliche Risiken gestanden habe. Dies sei ihm seltsam vorgekommen, da dies aus den vorangegangenen Erklärungen des Beklagten zu 2) nicht hervorgegangen sei. Er habe sodann den Beklagten zu 2) angerufen und ihn auf die darin beschriebenen erheblichen Risiken angesprochen. Dieser habe ihm daraufhin

55

versichert, dass diese Risiken lediglich Optionen in Aktien beträfen, aber nicht die von dem Kläger getätigten Geschäfte von Optionen in den DAX-Index und das Risiko in diesen Fällen, insbesondere auch durch entsprechende Ausgleichsgeschäfte, sehr gering sei. Dies habe der Beklagte zu 2) auch bei dem weiteren dann am 17.03.1999 stattgefundenen Gespräch nochmals auf entsprechende Nachfrage seinerseits bestätigt. Dagegen habe ein früheres Beratungsgespräch schon am 28.01.1998 nicht mit dem Beklagten zu 2) stattgefunden.

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Der Beklagte zu 2) habe auch zunächst nie von größeren Verlusten gesprochen und habe bei Verlusten in der Regel dazu erklärt, dass der Kläger im Ganzen noch auf der Haben-Seite stehen würde.

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Später sei dann der Beklagte zu 2) auf den Kläger zugekommen und habe ihm erklärt, dass die bisherige Sicherheit, die in der Verpfändung des Sparkassenzertifikates der Klägerin bestanden habe, nicht ausreiche und eine weitere Sicherheit für die getätigten Optionsgeschäfte bestellt werden müsse. Entsprechend habe der Kläger auf Anraten von dem Beklagten zu 2) noch einen weiteren Betrag von 370.000 DM als Sicherheit zur Verfügung gestellt, quasi als Notreserve. Der Kläger habe dem Beklagten zu 2) auch gesagt, dass dieser auf jeden Fall versuchen solle, mit der ursprünglich bestellten Sicherheit von ca. 500.000 DM in Zukunft bei den zu tätigenden Geschäften hinzukommen. Dies habe dieser auch ausdrücklich zugesagt. Zwar habe zum Jahreswechsel 1999 / 2000 der Beklagte zu 2) dem Kläger auch einmal mitgeteilt, dass aus zwei hintereinander geschalteten Geschäften jeweils Verluste von ca. 200.000 DM aufgelaufen seien, im März 2000 ihm jedoch berichtet, dass diese Verluste wieder durch entsprechende Gewinne ausgeglichen worden seien. Der Beklagte zu 2) habe, wenn der Kläger ihn auf Gewinne angesprochen habe, in der Regel gesagt, dass diese noch in den laufenden Geschäften steckten. Als der Kläger dann aufgrund einer eigenen Berechnung festgestellt habe, dass in dem Zeitraum 1999 bis August 2001 zu seinen Lasten eine Differenz von 100.000 DM aufgetreten sei und daraufhin den Beklagten zu 2. angesprochen habe, habe dieser ihn auf eine Long-Position hingewiesen und erklärt, dass diese Position prima laufe und ihn letztlich überredet, weiter zu machen.

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Der Beklagte zu 2) sei auch von den Klägern darauf hingewiesen worden, dass sie über keine große Rente verfügen würden und letztlich aus den Mieteinnahmen ihrer Häuser die Altersvorsorge bestreiten müssten.

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Wenn der Beklagte zu 2) den Kläger auf die mit den getätigten Optionsgeschäften einhergehenden großen Risiken hingewiesen hätte, dann hätte er die Optionsgeschäfte von vornherein nicht getätigt. Ihre Anlagen hätten nicht dergestalt spekulativ sein sollen, dass die Kläger dadurch einen großen Teil ihres Vermögens hätten verlieren können.

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Der Beklagte zu 2) habe bei Durchführung der getätigten Optionsgeschäfte zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt, da diese nach Art, Anzahlung und Umfang gegen anerkannte Berufsregeln verstoßen hätten und zumindest ein leichtfertiges Handeln des Beklagten zu 2) vorgelegen habe, der die Schädigung des Klägers in Kauf genommen habe. Denn die durchgeführten Termingeschäfte seien unter dem Strich wirtschaftlich sinnlos gewesen.

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Des weiteren erhebt der Kläger den Termineinwand und beruft sich darauf, dass aus diesem Grunde gem. § 52 BörsG a.F. die streitgegenständlichen Termingeschäfte unwirksam seien. Wie sich nämlich aus den Orderbelegen ergebe, habe die Beklagte zu 1) nicht selbst die Aufträge ausgeführt, sondern an die X-Bank weitergeleitet. Vertragspartner sämtlicher streitgegenständlicher Termingeschäfte sei daher die X-Bank geworden. Im Verhältnis zur X-Bank sei der Kläger daher zu keinem Zeitpunkt termingeschäftsfähig gewesen. Denn nach § 53 Abs. 2 BörsG a.F. hätte das Informationsblatt im Sinne dieser Norm (die "wichtige Information") von dem Vertragspartner, hier der X-Bank, stammen müssen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen, da das Informationsblatt ein solches der Beklagten zu 1) gewesen sei. Dass die Information sogleich auch "für die X-Bank" abgegeben worden sei, sei formal nicht ausreichend gewesen.

62

Schließlich seien die getätigten Optionsgeschäfte auch aus dem Grunde schadensersatzrechtlich rückabzuwickeln, da die Beklagte zu 1) mit der X-Bank Vereinbarungen über Kick-back-Vergütungen getroffen und daraus auch entsprechende Kick-back-Zahlungen erhalten und dies gegenüber dem Kläger verschwiegen habe. Denn die in den über die getätigten Optionsgeschäfte erstellten Abrechnungen enthaltenen Provisionen waren solche der X-Bank. Dass die X-Bank aufgrund einer entsprechenden Abrede die von ihr vereinnahmten Provisionen – und in welcher Höhe – mit der Beklagten zu 1) geteilt habe, habe der Kläger jedoch nicht gewusst. Hätte der Kläger gewusst, dass ihm die Kick-back-Abrede verschwiegen worden sei und dass die Beklagte zu 1) Kick-back-Zahlungen erhalten habe, hätte er der Beklagten zu 1) nicht vertraut und mit dieser daher auch nicht kontrahiert, zumal die von der Beklagten zu 1) aus der Geschäftsbesorgung erlangten Kick-back-Zahlungen letztlich dem Kläger zugestanden hätten.

63

Nach alledem stünde dem Kläger aufgrund des von dem Beklagten zu 2) praktizierten Churning und dessen weiteren Pflichtverstößen infolge der ihm dadurch erlittenen Verluste ein entsprechender Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu, so dass die Beklagte zu 1) verpflichtet sei, die beantragte Kontoberichtigung vorzunehmen. Auch der Beklagte zu 2) hafte insbesondere aus § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Nr. 1 Variante 1 WpHG deliktsrechtlich persönlich, so dass dieser verpflichtet sei, zumindest einen Teilbetrag des von ihm angerichteten Schadens, und zwar in Höhe der von der Beklagten zu 1) geltend gemachten vermeintlichen Kreditverbindlichkeiten, zu tragen.

64

Der von der Beklagten zu 1) geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe von 174.758,41 EUR aus dem angeblichen Sollsaldo des streitgegenständlichen Kontokorrentkontos stelle sich vollumfänglich als Schaden aus den Termingeschäften dar. Nach erfolgter Berichtigung und der Eliminierung sämtlicher Termingeschäfte und damit zusammenhängender Buchungen werde dieses Konto jedoch nicht im Soll stehen, sondern ein erhebliches Guthaben aufweisen, so dass ein Anspruch der Beklagten zu 1) insoweit nicht bestehe.

65

Auch der weitere von der Beklagten zu 1) auf Darlehensverbindlichkeiten gestützte Anspruch in Höhe von 575.036,29 EUR sei nicht begründet. Ohne die streitgegenständlichen Börsentermingeschäfte würden diese vermeintlichen Darlehensforderungen nämlich nicht bestehen. Abgesehen davon habe die Beklagte zu 1) ihre vermeintlichen Forderungen lediglich dem jeweiligen Saldo nach beziffert, ohne diese substantiiert darzulegen.

66

Die Beklagten beantragen,

67

die Widerklage und Drittwiderklage des Klägers abzuweisen.

68

Sie tragen vor:

69

Den hier streitgegenständlichen Options-Geschäften liege ein Churning nicht zugrunde. Auch sei der Kläger über die damit einhergehenden Risiken umfassend aufgeklärt und dieser bei Durchführung der jeweiligen Options-Geschäfte auch fachgerecht beraten worden. So habe der Beklagte zu 2) die Kläger bereits im Rahmen eines am 28.01.1998 stattgefundenen Gesprächs auch auf Börsentermingeschäfte neben anderen Produktgruppen als Anlagemöglichkeiten in groben Zügen hingewiesen und diesen bereits auch Informationsbroschüren über Börsentermingeschäfte ausgehändigt. In den darauffolgenden Monaten habe der Kläger ihn wiederholt angerufen und ihn im Hinblick auf bestimmte Anlageformen, insbesondere auch über die damit einhergehenden Verlustrisiken, näher befragt. Am 15.04.1998 habe sodann ein Gespräch mit den Klägern stattgefunden, nachdem der Kläger zuvor ihm mitgeteilt habe, voraussichtlich in Aktien, Aktienfonds und im kleineren Umfang auch Anlagen im Bereich von Optionsgeschäften tätigen zu wollen. Bei diesem Gespräch habe er den Klägern auch im einzelnen anhand von Skizzen den möglichen Geschäftsablauf bei Optionsgeschäften dargelegt, insbesondere auch im Rahmen von Calls und Puts im Zusammenhang mit Stillhaltergeschäften. Insbesondere habe der Beklagte zu 2) auch darauf hingewiesen, dass der Abschluss derartiger Geschäfte die höchste Risikostufe III darstelle. Ferner habe er den Klägern auch erläutert, dass für die abzuschließenden Geschäfte eine Sicherheitsleistung gestellt werden müsse und dass es durchaus auch vorkommen könne, dass bei einem entsprechenden negativen Ausgang der getätigten Optionsgeschäfte die Margin letztlich verwertet werden müsse. Dass er die Kläger umfassend informiert habe, habe er auch ausdrücklich durch handschriftliche Zusätze auf den Informationsblättern sowohl vom 15.04.1998 als auch vom 17.03.1999 dokumentiert, woraus hervorgehe, dass er die Kläger über Aufgeld, Hebel, Verfall usw. informiert habe. Diese handschriftlichen Zusätze seien auch bereits vorhanden gewesen, bevor die Kläger die Informationsblätter unterschrieben hätten.

70

Auch bei dem weiteren mit den Klägern am 17.03.1999 geführten Gespräch habe er die in den Informationsblättern aufgeführten Punkte einzeln mit den Klägern besprochen und diese insbesondere darauf hingewiesen, dass auch ein Totalverlust drohen könne und auch grundsätzlich über den getätigten Einsatz hinaus auch weitere Verbindlichkeiten entstehen könnten. Bereits im ersten Jahr nach Beginn der Börsentermingeschäfte sei es mit der Sicherheitsleistung eng geworden. Es habe daher nur drei Möglichkeiten gegeben: entweder Teilabbau, Komplettclosing oder Nachschieben weiterer Sicherheiten, worauf der Beklagte zu 2) den Kläger auch hingewiesen habe. Dieser habe jedoch gesagt, dass Verluste nicht hätten realisiert, sondern weitere Geschäfte hätten getätigt werden sollen, wofür er dann auch noch weitere Mittel einsetzen könne. Die Klägerin habe daher auch noch das bei der Beklagten zu 1) bestehende Zertifikat über rd. 500.000 DM verpfändet, da die von dem Kläger zur Verfügung gestellte Margin-Linie von 370.000 DM nicht mehr ausgereicht habe. Der Kläger sei auch im weiteren Verlauf der Geschäfte regelmäßig über deren Stand informiert worden. Dieser habe auch regelmäßig Abrechnungen erhalten, woraus sich eindeutig der Stand der Geschäfte ergeben habe.

71

Die von dem Beklagten zu 2) jeweils vorgeschlagenen streitgegenständlichen Optionsgeschäfte, über deren Durchführung der Kläger auch jeweils eigenverantwortlich selbst entschieden habe, seien für diesen auch nicht etwa wirtschaftlich sinnlos gewesen. Die von dem Kläger erlittenen Verluste seien nämlich überwiegend durch die mit den Terroranschlägen in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 11. September 2001 einhergehenden starken Kursverluste an der Deutschen Börse eingetreten. Dies sei jedoch nicht voraussehbar gewesen. Es sei daher am 24.09.2001 zum Zwangsclosing gekommen, da der Kläger auf den Hinweis des Beklagten zu 2) hin, dass weitere Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden müssten, dies abgelehnt habe, so dass dann aufgrund der entstandenen Situation ein Zwangsclosing mit den daraus entstehenden Verlusten hätte durchgeführt werden müssen.

72

Der Kläger sei von dem Beklagten zu 2) auch nicht etwa zum Abschluss der hier streitgegenständlichen Optionsgeschäfte verleitet worden. Der Kläger habe von sich aus den Entschluss gefasst, derartige Geschäfte zu tätigen, um eine höhere Rendite erzielen zu können. Dass die Möglichkeit, eine hohe Rendite zu erzielen, auch das Risiko einschließe, einen hohen Verlust zu erleiden, liege in der Natur der Sache. Über die damit verbundenen Risiken bis hin zum wirtschaftlichen Totalverlust sei der Kläger von dem Beklagten zu 2) jedoch ausführlich aufgeklärt worden. Dieser habe daher durchaus auch Einsicht in die Tragweite der abgeschlossenen Optionsgeschäfte gehabt, zumal er auch Ansprechpartner des Beklagten zu 2) im Hinblick auf die bereits zuvor von der Klägerin getätigten Optionsgeschäfte gewesen sei.

73

Der Börsentermingeschäftsfähigkeit des Klägers stehe hier auch nicht entgegen, dass die Erklärung zur Börsentermingeschäftsfähigkeit nicht unmittelbar von einem Mitarbeiter der X-Bank ausgeführt und eingeholt worden sei, diese Unterzeichnung vielmehr nach einer ausführlichen Information im Hause der Beklagten zu 1) erfolgt sei. Denn in den Sonderbedingungen für Termingeschäfte werde ausführlich darauf hingewiesen, dass die Geschäfte zwischen den Kunden und der Sparkasse / X-Bank zustande kämen, wobei auch die Berechtigung bestehe, Kommissionäre mit der Ausführung von Aufträgen zu beauftragen. Ferner werde in den Einzelheiten zum Abschluss von Börsentermingeschäften darauf hingewiesen, dass Aufträge zum Abschluss von Börsentermingeschäften die Beklagte zu 1) in Zusammenarbeit mit der X-Bank durchführe, die bei der Vertragsabwicklung Träger der Rechte und Pflichten werde. Sei danach die X-Bank ausdrücklich als Vertragspartner bezeichnet worden, reiche es für die Herbeiführung der Termingeschäftsfähigkeit aus, wenn die Beklagte zu 1) wie im vorliegenden Fall die "Wichtige Information über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" sowohl im eigenen Namen als auch für die X-Bank gegeben habe.

74

Es habe zwischen der Beklagten zu 1) und der X-Bank auch keine Vereinbarung über eine verdeckte Rückvergütung der Provisionen bestanden. Denn die Beklagte zu 1) habe in ihren Geschäftsbedingungen ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie berechtigt sei, Zinsen und Provisionen von ihren Kunden zu verlangen, wie sie in den Preis- und Leistungsverzeichnissen ausgewiesen seien. Die Aufteilung der Provision ergebe sich aus der Arbeitsteilung der Beteiligten, der Beklagten zu 1) einerseits und der X-Bank andererseits. Daraus entstehe auch keine höhere Gebühr und auch keine Kostenerhöhung.

75

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

76

Die Akten 4 O 244/03 LG Bielefeld waren Gegenstand der Verhandlung und des Beweises.

77

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung schriftlicher Gutachten der Sachverständigen T. und Dr. I. sowie durch deren mündliche Anhörung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des Sachverständigen T. vom 03.08.2005 sowie auf dessen Ergänzungsgutachten vom 26.07.2006 und des Sachverständigen Dr. I. vom 27.08.2007 sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 10.11.2006 (Bl. 772 ff. d.A.) sowie vom 08.08.2008 (Bl. 972 f. d.A.).

Entscheidungsgründe

79

I.

80

Die Widerklage des Klägers gegen die Beklagte zu 1) ist zulässig, jedoch nur zum Teil begründet.

81

Der Kläger kann von der Beklagten zu 1) entsprechend seinem im Wege der Widerklage gestellten Hauptantrag die Berichtigung des Kontokorrentkontos Nr. xxx durch valutagerechte Stornierung aller Buchungen im Soll wie im Haben des Kontos aus und im Zusammenhang mit Termingeschäften verlangen, jedoch steht ihm im Hinblick auf den sich daraus ergebenden Guthabenbetrag ein Auszahlungsanspruch nur unter Anrechnung von 1/3 des sich aus der Berücksichtigung aller Buchungen im Soll wie im Haben aus und im Zusammenhang mit Termingeschäften und entsprechenden Verrechnung ergebenden Verlustsaldos zu. Insoweit muss er sich in Höhe von 1/3 ein Verschulden auf die Entstehung seines Schadens anrechnen lassen.

82

Der schadensersatzrechtliche Rückabwicklungsanspruch im Wege einer entsprechenden Kontoberichtigung steht dem Kläger gegen die Beklagte zu 1) unter dem Gesichtspunkt der positiven Verletzung des mit der Beklagten zu 1) geschlossenen Anlagevertrages zu. Der Beklagte zu 2) hat im Zusammenhang mit den von dem Kläger getätigten hier streitgegenständlichen Optionsgeschäften die der Beklagten zu 1) aus dem Beratungsvertrag obliegenden Aufklärungs- und Beratungspflichten schuldhaft verletzt, was sich die Beklagte zu 1) als Fehlverhalten ihres Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss. Zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ist im Zusammenhang mit den hier streitgegenständlichen Optionsgeschäften ein Beratervertrag abgeschlossen worden. Ein solcher kommt stets konkludent zustande, wenn hier – gleichgültig, auf wessen Initiative – im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfand (vgl. BGH ZIP 2002, 1481; BGH NJW 2006, 2041). Inhalt und Umfang der Beratungspflicht hängen von dem Umständen des Einzelfalles ab. Die Beratung muss anleger- und objektgerecht sein. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben (vgl. BGH NJW 2006, 2041; Nobbe, Aufklärungs- und Beratungspflichten bei Wertpapieranlagen, Seite 240 ff., RWS Forum 12, Bankrecht 1998).

83

Gemessen daran hat die Beklagte zu 1) durch das Fehlverhalten des Beklagten zu 2) die ihr gegenüber dem Kläger obliegenden Beratungs- bzw. Aufklärungspflichten verletzt. Zwar sind nicht aufklärungspflichtig Kunden, die über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen mit den beabsichtigten Geschäften verfügen oder sich, nicht ersichtlich unglaubwürdig, als erfahren gerieren und eine Aufklärung nicht wünschen (vgl. BGH ZIP 2004, 2179). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Kläger verfügte auch unter Zugrundelegung der von der Beklagten zu 1) selbst erstellten EDV-Dokumentation vom 18.03.1999 bei Börsentermingeschäften und sonstigen Wertpapieren über wenig Erfahrung, die erst im März 1999, nachdem die Klägerin bereits etliche Börsentermingeschäfte durchgeführt hatte, geändert wurde in viel Erfahrung mit Börsentermingeschäften. Auch die anderen Eintragungen wurden geändert in viel Erfahrung mit Aktien und offenen Fonds. Der Umstand, dass bereits die Klägerin seit dem 15.04.1998 über einen Zeitraum von einem knappen Jahr Stillhaltergeschäfte tätigte, wobei für den Beklagten zu 2) auch der Kläger jeweils Ansprechpartner war und der Kläger selbst im März 1999 in zunehmendem Maße Optionsgeschäfte abschloss, begründete hier jedoch noch nicht eine ausreichende Kenntnis und Erfahrung des Klägers mit diesen Geschäften. Denn der Kläger hat die jeweiligen Optionsgeschäfte nicht selbst initiiert. Aufgrund der hohen Übereinstimmung zwischen den Geschäften des Klägers und denen der Eheleute G. (Verfahren 4 O 244/03 LG Bielefeld) ist hier davon auszugehen – wie sich aus den insoweit übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen T. und Dr. I. ergibt – dass der Beklagte zu 2) wenn auch nach vorausgegangenen Informationen des Klägers letztlich die Entscheidungen für Kauf und Verkauf von Optionen getroffen und faktisch das Konto des Klägers beherrscht hat. Dieser Fall ist daher auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, der der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.04.2003 zugrunde lag, worauf sich die Beklagten beziehen (Anlage B24 zum Schriftsatz vom 01.07.2003), da in dem dort entschiedenen Fall der Anleger bereits über langjährige und umfangreiche Erfahrung mit Börsentermingeschäften verfügte oder sich zumindest als erfahren geriert hat und auch mit gezielten Aufträgen an die Bank herangetreten ist.

84

Eine Falschberatung des Klägers durch den Beklagten zu 2) ist hier darin zu sehen, dass dieser aufgrund entsprechender Initiative und Empfehlung des Beklagten zu 2) Optionsgeschäfte durchgeführt hat, die als hochriskante Anlageform schon als solche und auch wegen ihres hohen Geschäftsumfangs nicht der Risikoneigung, der Anlageerfahrung, dem Anlageziel sowie den finanziellen Verhältnissen des Klägers entsprachen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme infolge der nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen T. und Dr. I. fest. Beide Sachverständigen gelangen unter Herausarbeitung der dafür wesentlichen Anknüpfungspunkte, wenn auch mit zum Teil abweichenden Begründungen, übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass eine Falschberatung vorgelegen hat.

85

Danach ist hier davon auszugehen, dass aufgrund der hohen Übereinstimmung zwischen den für den Kläger und den Eheleuten G. durchgeführten Optionsgeschäfte die Anlageentscheidungen von dem Beklagten zu 2) getroffen worden waren. Ebenso ist aufgrund der hohen Übereinstimmung zwischen den Geschäften des Klägers und der Eheleute G. davon auszugehen, dass sowohl jene als auch der Kläger den Vorschlägen des Beklagten zu 2), sofern die einzelnen Anlageentscheidungen vorab besprochen worden sind, zugestimmt und seinerseits keine eigenständigen Kauf- oder Verkaufsentscheidungen getroffen hat. Dies hat auch der Beklagte zu 2) letztlich im Rahmen seiner mündlichen Anhörung selbst eingeräumt, wonach über 90 % der getätigten Optionsgeschäfte von ihm selbst initiiert worden seien und in den Fällen, in denen der Kläger von selbst gelegentlich auf ihn zugekommen sei, dieser zuvor noch keine konkrete Anlageentscheidung getroffen gehabt habe.

86

Die getätigten hier streitgegenständlichen Optionsgeschäfte stellen eine für eine Vermögensanlage hochriskante Anlageform dar. Diese wurden hier überwiegend in Form von Stillhaltergeschäften abgeschlossen, bei denen Short Put und Short Call unterschieden werden. Der Verkäufer eines Short Call verpflichtet sich, bei Ausübung der Option den zugrundeliegenden Basiswert zum Basispreis zu liefern. Er erwartet gleichbleibende oder sich nur wenig verändernde Kurse. Tritt diese Kurserwartung ein, wird der Käufer von seinem Optionsrecht keinen Gebrauch machen und der Stillhalter kann den erhaltenen Netto-Optionspreis als Gewinn vereinnahmen. Kommt es zu einer Ausübung der Kaufoption, hängt die Höhe des entstehenden Gewinnes oder Verlustes von der Intensität der Kursentwicklung des Basiswertes ab. Hierbei bildet die ursprünglich erhaltene Optionsprämie einen gewissen Risikopuffer. Bei unerwartet deutlich steigenden Kursen des Basiswertes ist das Verlustpotential des Stillhalters erheblich. Bei einem Short Put verpflichtet sich der Verkäufer, bei Ausübung der Option den zugrundeliegenden Basiswert zum Basispreis zu kaufen. Auch er erwartet gleichbleibende oder sich nur wenig verändernde Kurse. Bei Eintritt dieser Erwartung wird der Käufer von seinem Optionsrecht keinen Gebrauch machen und der Stillhalter kann den erhaltenen Netto-Optionspreis als Gewinn vereinnahmen. Kommt es zu einer Ausübung der Verkaufsoption bildet die ursprünglich erhaltene Optionsprämie einen gewissen Risikopuffer. Auch bei dem Short Put gilt, dass hohe Verluste eintreten können. Dies ist der Fall, wenn die Kurse des Basiswertes unerwartet deutlich fallen. Besonders gefährlich waren danach die durchgeführten Stillhaltergeschäfte aufgrund der bei diesen bestehenden Nachschusspflicht. Infolge der Nachschusspflicht wurde nicht nur das zur Verfügung gestellte Anlagekapital verloren, sondern es entstanden darüber hinaus weitere Verluste. Das entstandene Risiko war auch deswegen so hoch, weil Optionsgeschäfte zeitlich befristet sind. Short-Optionen werden zum Verfallstermin abgerechnet, Long-Optionen müssen zum Verfallstermin ausgeübt werden oder verfallen. An den Verfallsterminen kann es zu sehr hohen Verlusten bzw. zum Totalverlust kommen. Aktien haben dagegen eine praktisch unbegrenzte Laufzeit. Eine Verpflichtung, in ungünstigen Börsenphasen zu verkaufen, besteht nicht.

87

Zwar waren – wie der Sachverständige Dr. I. nachvollziehbar ausgeführt hat – die Optionsgeschäfte auch für einen Privatanleger nicht von vornherein ungeeignet und an sich wirtschaftlich sinnlos. So ergaben sämtliche der von dem Kläger bis Ende Februar 2001 abgeschlossenen Optionsgeschäfte zusammengenommen einen Gewinn, so dass über einen Zeitraum von exakt 2 Jahren für einen Privatanleger auf dem Markt für Optionsgeschäfte ein positives Ergebnis erzielt werden konnte. Dessen ungeachtet zählen die hier getätigten Optionsgeschäfte zu hoch spekulativen Anlagen, bei denen auch aus Sicht ex ante stets ein hohes Risiko bis hin zum möglichen Totalverlust des eingesetzten Kapitals und eine mögliche Nachschusspflicht besteht.

88

Die Durchführung dieser Anlageform war – wovon auch übereinstimmend die Sachverständigen T. und Dr. I. ausgehen – nicht anlegergerecht. So entsprach der für den Kläger getätigte Geschäftsumfang nicht dessen Risikoneigung und Anlageerfahrung. Gemäß den von der Beklagten zu 1) erstellten EDV-Ausdrucken, die die Risikoneigung und Anlageerfahrung des Klägers dokumentieren, besaßen die Kläger mit Börsentermingeschäften sowie offenen Fonds und Aktien wenig Erfahrung. Dieser Eintrag wurde im März 1999, nachdem für die Klägerin bereits etliche Börsentermingeschäfte durchgeführt worden waren, u.a. geändert in viel Erfahrung mit Börsentermingeschäften.

89

Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass er – und dies ist hier entscheidend – und – was der Kläger auch in Abrede stellt - bereits zu Beginn der hier streitgegenständlichen Optionsgeschäfte ab März 1999 über eine hohe spekulative Risikobereitschaft verfügte. Insbesondere kann diese – wie bereits oben ausgeführt – nicht aus den von der Klägerin ab dem 15.04.1998 getätigten Optionsgeschäften hergeleitet werden, da diese jeweils von dem Beklagten zu 2) initiiert wurden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass diese Geschäfte saldiert einen Gewinn von 15.522,77 DM erbrachten und daher sich dem Kläger das diesen Geschäften immanent anhaftende hohe Risiko nicht von vornherein aufdrängen musste. Auch hat der Beklagte zu 2) im Rahmen seiner Anhörung selbst eingeräumt, dass der Kläger ihm im Zusammenhang mit dem Besprechungstermin vom 15.04.1998 mitgeteilt habe, dass er die Absicht habe, voraussichtlich in Aktien, Aktienfonds und in kleinerem Umfange auch Anlagen im Bereich von Optionsgeschäften tätigen wolle und dass die Kläger durchaus in gewissem Umfange Risiken hätten eingehen wollen, aber auch nur zunächst beschränkt auf einen gewissen Teil ihres Vermögens. Dies sei anfangs das Sparkassenzertifikat der Klägerin gewesen, was insoweit für eine entsprechende Spekulation grundsätzlich habe zur Verfügung stehen sollen.

90

Eine hohe spekulative Risikobereitschaft des Klägers ergibt sich insbesondere auch nicht daraus, dass die Kläger in das am 15.04.1998 mit dem Beklagten zu 2) durchgeführte Beratungsgespräch mit der Vorstellung gekommen sind, für die 520.000 DM, die in dem Sparkassenzertifikat der Klägerin angelegt waren, eine höhere Rendite erzielen zu wollen. Dies gilt auch im Hinblick auf die weiteren von den Klägern damals zuvor getätigten Kapitalanlagen, wie Aktien und die Anlage bei einem Luxemburger Institut in Höhe von 200.000 DM. Denn wie der Sachverständige T. dargelegt hat, waren die getätigten Optionsgeschäfte risikomäßig angesichts des Hebeleffektes von Optionen, ihrer zeitlichen Befristung und der Nachschusspflicht bei Stillhaltergeschäften auf einem deutlich höheren Risikoniveau angesiedelt.

91

Es kann hier auch nicht festgestellt werden, dass die in der Folgezeit getätigten Optionsgeschäfte dazu geführt hätten, dass der Kläger bewusst eine hochspekulative Anlagestrategie favorisiert hätte. So kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits aufgrund der ihm von der Beklagten zu 1) zugesandten Abrechnungsunterlagen die erzielten Gewinne und Verluste hätte eindeutig erkennen können. So hat der Sachverständige T. nachvollziehbar ausgeführt, dass seitens der Beklagten zu 1) offenbar keine zusammenhängende Abrechnung der Geschäfte, aus der die erzielten Gewinne und Verluste erkennbar gewesen seien, erstellt und dem Kläger ausgehändigt habe. Eine derartige Aufstellung wäre aber erforderlich gewesen, damit der Kläger wirklich in der Lage gewesen wäre, die durchgeführten Optionsgeschäfte nachzuvollziehen. Hinzu kommt, dass überwiegend Stillhaltergeschäfte getätigt wurden, bei denen der Anleger zunächst Geld erhält und später, sofern vom Kontrahent verlangt, die Optionen "zurückkaufen" muss. Dies widerspricht der Erfahrung bei "normalen" Anlagegeschäften, bei denen der Anleger zunächst Geld hingibt und später (in der Regel) wieder Geld zurückerhält, wenn die getroffene Vereinbarung ausläuft oder das Aktivum verkauft wird. Auch der Sachverständige Dr. I. hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, dass er es eher für schwierig halte, dass ein Privatanleger in der Lage gewesen sei, aufgrund der von der Beklagten zu 1) erstellten Abrechnungen zu beurteilen, in welchem Umfange Gewinne oder Verluste eingetreten sind. Dieser Beurteilung steht auch nicht die Aussage des Klägers im Rahmen seiner mündlichen Anhörung entgegen, wonach er selbst einmal zu seinen Lasten eine Differenz von 100.000 DM aus den getätigten Optionsgeschäften festgestellt habe. Denn wie der Kläger weiter nachvollziehbar ausgeführt hat, habe er aufgrund der vielen Abrechnungen, die er erhalten habe, keinen richtigen Überblick über die Gewinn- oder Verlustsituation gehabt. Auch die Differenz von 100.000 DM habe er nur dadurch feststellen können, dass er eine entsprechende Aufstellung gemacht habe, nachdem er sich die Abrechnungsbelege zuvor genauer angesehen habe. Der Beklagte zu 2) habe ihm dann jedoch eine entsprechende Totalaufstellung gezeigt und ihn in diesem Zusammenhang auf eine Long-Position hingewiesen und dazu erklärt, dass diese Position prima laufe. Der Beklagte zu 2) habe ihn letztlich dazu überredet, weiterzumachen. Bei dieser Sachlage kann nicht angenommen werden, dass der Kläger in vollem Risikobewusstsein eine hochspekulative Anlagestrategie favorisiert hätte.

92

Auch unter dem Gesichtspunkt der finanziellen Verhältnisse und des Lebensalters des Klägers und seiner Ehefrau ist hier eine Falschberatung im Zusammenhang mit den getätigten Optionsgeschäften anzunehmen. Die Kläger waren im März 1999 ca. 60 Jahre alt und verfügten laut der EDV-Dokumentation der Beklagten zu 1) über ein Jahreseinkommen von 70.000 DM, Geld- und Wertpapiervermögen in Höhe von 700.000 DM und Immobilien in Höhe eines Wertes von 1,5 Mio. Das Vermögen der Kläger betrug laut den bei der Beklagten zu 1) gespeicherten Daten somit ca. 2,2 Mio. DM. Hierbei handelte es sich im wesentlichen um Immobilien und ein Sparkassenzertifikat. Die Kläger haben im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung auch glaubhaft dargelegt, dass aus diesem Vermögen der zukünftige Lebensunterhalt bestritten werden sollte. Auch wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob die Kläger den Beklagten zu 2) ausdrücklich darauf hingewiesen haben, dass sie nur mit einer mageren Rente rechnen könnten, hätte der Beklagte zu 2) auf der Grundlage der in der EDV-Dokumentation der Beklagten zu 1) vermerkten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Kläger bei einer etwaigen Anlagestrategie mit berücksichtigen müssen, dass dieses Vermögen auch der Altersvorsorge dienen würde. Bei einem Verlust des wesentlichen Teils ihres Vermögens von ca. 2,2 Mio. DM wäre jedoch die Finanzierung des Lebensunterhaltes der Kläger nicht mehr gesichert gewesen. Wie die Sachverständigen T. und Dr. I. im wesentlichen übereinstimmend ausgeführt haben, hätten aus diesem Grund Optionsgeschäfte nur in einem geringen Umfang durchgeführt werden dürfen. Der Umfang der Optionsgeschäfte hätte sich am möglichen Verlust orientieren müssen. Dieser Verlust hätte die Altersversorgung der Kläger nicht gefährden dürfen. Die Beklagte zu 1) hätte daher geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um mögliche Verluste zu begrenzen, zumal für den Kläger zahlreiche Stillhaltergeschäfte getätigt wurden, wobei der Anleger eine Verpflichtung eingeht, die den ursprünglichen Erlös übersteigen kann. Es hätte daher einer fachgerechten Anlagestrategie entsprochen, allenfalls – wenn überhaupt – zwischen 5 und 10 % des liquiden Vermögens in Optionen anzulegen und den Rest in konservative Anlagen zu investieren. Eine solche Begrenzung hätte automatisch den Geschäftsumfang eingeschränkt. Bei Erreichen eines vorher festgelegten Verlustbetrages hätten dann die Geschäfte – zumindest vorläufig – eingestellt werden müssen. Ein Verlust in Höhe von ca. 1,5 Mio. DM hätte sich dann nicht anhäufen können. Wie der von dem Kläger erlittene Verlust in Höhe von ca. 1,5 Mio. DM belegt, waren danach von der Beklagten zu 1) keine Maßnahmen zur Begrenzung des Risikos und damit des möglichen Verlustes ergriffen worden.

93

Nach allem ist davon auszugehen, dass Optionsgeschäfte, insbesondere in Form der hier getätigten Stillhaltergeschäfte, zu den hochriskanten Anlageformen zählen und zumindest bei dem Anlegerprofil des Klägers in einem Portfolio nur einen geringen Anteil haben sollten. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger einen wesentlichen Teil seines gesamten Vermögens durch hochriskante Optionsgeschäfte verloren hat, ist aufgrund der Gesamtumstände auch bei einer ex ante-Sicht von einer Falschberatung seitens des Beklagten zu 2) hier auszugehen.

94

Letztlich kann hier auch die Frage dahinstehen, ob dem Kläger das mit den Optionsgeschäften verbundene Risiko aufgrund der von dem Beklagten zu 2) erhaltenen und von ihm auch unterschriebenen Unterlagen sowie eines etwaig von diesem umfassend durchgeführten Aufklärungsgesprächs hinreichend bekannt war oder der Beklagte zu 2) die damit verbundenen Risiken relativiert hat, da dies hier nicht mehr entscheidungsrelevant ist. Der Beklagte zu 2) hätte – wie bereits vorstehend ausgeführt – die getätigten Optionsgeschäfte (überwiegend Stillhaltergeschäfte) ihrer Art und in dem getätigten Umfang nach in Anbetracht des Anlegerprofils des Klägers von vornherein nicht ausführen dürfen bzw. dem Kläger davon abraten müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Beklagte zu 2) die im Verlauf der Transaktionen eingetretenen Verluste mit dem Kläger ausführlich erörtert haben sollte. Denn auch in diesem Fall hätte sich der Beklagte zu 2) nicht darauf beschränken dürfen, mit dem Kläger die weitere Anlagestrategie zu erörtern, sondern – wie der Sachverständige Dr. I. im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt hat – mit einem gewissen Nachdruck von der Fortsetzung der Optionsgeschäfte auch abraten müssen. Dass der Beklagte zu 2) den Kläger von der Durchführung der letztlich getätigten Optionsgeschäfte zu irgendeinem Zeitpunkt – wie es hier geboten gewesen wäre – abgeraten hätte, ist jedoch nicht ersichtlich und wird von diesem auch selbst nicht vorgetragen.

95

Ferner ist hier eine nicht fachgerechte Anlageentscheidung bzw. Falschberatung seitens des Beklagten zu 2) darin zusehen, dass das Geschäft Nr. 473 getätigt wurde, mit dem am 21.09.2001 200 Call-Optionen mit Basispreis 3.400 zum Verfalltermin Oktober 2001 verkauft wurden. Hierbei wurde eine Optionsprämie in Höhe von 635.644,75 DM vereinnahmt. Bereits am 24.09.2001 musste die Position geschlossen werden. Dabei war eine Optionsprämie in Höhe von 1.234.128,73 DM zu zahlen.

96

Zwar muss eine Transaktion unter Berücksichtigung der allgemeinen Risiken, wie etwa der Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie der speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjektes ergeben, ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (vgl. BGH NJW 2006, 2041).

97

Gemessen hieran hat der Beklagte zu 2) die ihm obliegenden Beratungspflichten verletzt. Insoweit hat der Sachverständige T. auch unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen des von der Beklagten zu 1) eingeholten Privatgutachtens der ZEB nachvollziehbar im einzelnen dargelegt, dass dieses Geschäft unangemessen war und von einem pflichtgemäß handelnden Anlageberater nicht empfohlen bzw. von einem pflichtgemäß handelnden Vermögensverwalter nicht durchgeführt worden wäre. Denn angesichts der vorangegangenen drastischen Verluste war es nicht angemessen, eine erneute Risikoposition in dieser Größenordnung aufzubauen. Auf dem Wertpapierverrechnungskonto und dem Wertpapierdepot waren keine angemessenen Sicherheiten mehr vorhanden. Angesichts hoher Marktdynamik war damals das Risiko einer Fehleinschätzung besonders groß, so dass gerade in dieser Marktsituation sehr vorsichtig hätte agiert werden müssen und ein grundsätzlicher Verzicht auf Stillhaltergeschäfte damals angezeigt gewesen wäre. Auch war es unverständlich, warum gerade am 21.09.2001, wenn man schon Stillhaltergeschäfte durchführt, nicht wenigstens eine entsprechende Risikoreduzierungsstrategie angewendet hat, auch wenn man dieses Risiko nur unzureichend hätte begrenzen können. Gemessen an der damaligen Börsensituation scheint ein Stillhaltergeschäft, bei dem auf sinkenden Wert des DAX spekuliert wurde, wenig plausibel. Bei den drastischen Kursverlusten infolge des 11.09.2001 war der Deutsche Aktienmarkt am 21.09.2008 als "überverkauft" anzusehen. Eine Erholung der Kurse war sehr wahrscheinlich.

98

Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine weitere Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) hier nicht darin zu sehen, dass diese vor Abschluss der jeweiligen Optionsgeschäfte nicht eine ausreichende Sicherheitsleistung entsprechend Ziffer 4.8 der Börsenordnung der F. Deutschland bzw. der entsprechenden Vorgängerregelung dieser Norm, dem früheren § 33 bzw. 34 DTB-Börsenordnung verlangt hätte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2002, 62 ff.), welcher das Gericht folgt, besteht grundsätzlich keine Pflicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, Ausführungen von Aufträgen über Börsentermingeschäfte (namentlich Optionsgeschäfte) von der Stellung ausreichender Sicherheiten abhängig zu machen. Insbesondere haben die diesbezüglichen Vorschriften des Wertpapierhandelsgeschäftes einschließlich der hierzu erlassenen Richtlinien zu der Börsenordnung grundsätzlich keine anlegerschützende Drittwirkung.

99

Letztlich kann dies jedoch hier dahinstehen, da diese Frage im vorliegenden Fall für die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche als ein allenfalls zu weiteren – hier auch durchgreifenden – Ansprüchen konkurrierender Anspruch nicht entscheidungsrelevant ist.

100

Der Beklagte zu 2) hat nach alledem die von ihm zu beachtenden Pflichten im Hinblick auf Beratung bzw. Durchführung der Optionsgeschäfte unter Verstoß gegen die gebotene Sorgfalt schuldhaft verletzt. Der Beklagte zu 2), dessen Verhalten sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen muss, hat insoweit fahrlässig gehandelt.

101

Die Pflichtverletzung war auch adäquat kausal für den letztlich dem Kläger entstandenen Schaden. Wie der Sachverständige T. im einzelnen nachvollziehbar ausgeführt hat, führten die Verluste aus den Optionsgeschäften und den Gebühren insgesamt zu einem Gesamtverlust in Höhe eines Betrages von 1.540.904,37 DM / 787.851,85 EUR. Insbesondere ist auch der im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 11.09.2001 eingetretene Schaden letztlich auf die Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) zurückzuführen. Zwar waren nicht die in den Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführten Terroranschläge als solche vorhersehbar, starke Kursverluste an der Deutschen Börse, wie sie als Folge der Terroranschläge auftraten, liegen jedoch nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit und stellen einen erheblichen risikorelevanten Umstand dar, mit dessen Eintritt auch aus ex ante- Sicht gerechnet werden muss. So ist die Gefahr gravierender Entwicklungen am Aktienmarkt, mit denen immer wieder gerechnet werden muss, stets latent vorhanden. Das in diesem Fall bestehende Risiko extrem hoher Verluste bis hin zur Aufzehrung von Sicherheiten ist deshalb auch nicht allzu selten.

102

Es ist hier auch davon auszugehen, dass der Kläger das eingesetzte bzw. als Sicherheit verwendete und letztlich vernichtete Kapital nicht spekulativ im Rahmen von Optionsgeschäften, sondern weiter wie bislang vorwiegend konservativ angelegt hätte und dann auch nicht sämtliche Gewinne und Verluste aus den hier streitgegenständlichen Optionsgeschäften erzielt hätte, wenn der Beklagte zu 2) – wie es von vornherein geboten gewesen wäre – nach anleger- und objektgerechter Aufklärung und Beratung des Klägers diesem von der Durchführung von Optionsgeschäften in Art und Umfang der getätigten Transaktionen abgeraten hätte (vgl. BGH ZIP 2004, 2180). Dafür spricht hier auch nach ständiger Rechtsprechung des BGH die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. BGH NJW–RR 1988, 1271 ff.; Zimmer, JZ 2003, 22 ff.). Insoweit sind hier auch nicht etwaige Spekulationsverluste und Aufwendungen, die auch bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten zu 2) entstanden wären, herauszurechnen (vgl. BGH, ZIP 2004, 1703).

103

Die Beklagte zu 1) ist somit schadensersatzrechtlich verpflichtet, die mit dem Hauptantrag der Widerklage, der insoweit hinreichend bestimmt ist, geltend gemachte Kontoberichtigung vorzunehmen (vgl. BGH, ZIP 2002, 1478 ff.).

104

Der von dem Kläger als Ausfluss des Berichtigungsantrages weiter geltend gemachte Antrag, den sich nach der Kontoberichtigung ergebenden Guthabensbetrag an ihn auszuzahlen, war hier zulässig. Darüber war auch zu befinden, da der Kläger diesen Antrag nicht im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO geltend gemacht hat und dies hier auch nicht erforderlich war, da dieser – wenn auch unbezifferte – Antrag aufgrund des Kontoberichtigungsantrages ohne weiteres zumindest bezifferbar ist und sich der entsprechende Auszahlungsanspruch unmittelbar aus der zu erfolgenden Kontoberichtigung ergibt.

105

Die Beklagte zu 1) ist jedoch nur verpflichtet, den sich nach der Kontoberichtigung ergebenden Guthabensbetrag unter Anrechnung eines sich nach Berichtigung und Verrechnung aller Buchungen im Soll wie im Haben ergebenden Verlustsaldos in Höhe von 1/3 an den Kläger auszuzahlen, ein darüber hinaus gehender Anspruch steht dem Kläger im Hinblick auf das hier in Rede stehende Kontokorrentkonto nicht zu. Insoweit muss er sich gem. § 254 BGB ein Mitverschulden in Höhe von 1/3 im Hinblick auf den ihm entstandenen Schaden zurechnen lassen. Denn zur Überzeugung des Gerichts hat ein Mitverschulden des Klägers an der Entstehung des durch die Optionsgeschäfte hervorgerufenen Gesamtverlustes mitgewirkt. Zwar kann sich ein Berater grundsätzlich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, der Beratene habe seinem Rat nicht ohne eigene Nachprüfung folgen dürfen. Der Grundsatz, der Einwand des Mitverschuldens müsse bei fehlerhafter Beratung entfallen, gilt aber nicht ausnahmslos (vgl. BGH NJW 1982, 1095). Denn der Anlagewillige muss auch damit rechnen, dass auch wesentliche Tatsachen, die dem Vertriebsinteresse des zugleich für den Kapitalanleger tätigenden Anlagevermittlers entgegenstehen können, nicht herausgehoben und auffällig mitgeteilt werden (vgl. OLG Köln, VersR 2001, 242 ff.). Danach ist hier ein Mitverschulden des Klägers zu bejahen. Wie der Kläger im Rahmen seiner mündlichen Anhörung erklärt hat, war ihm zumindest durch das Durchlesen der ihm vom Beklagten zu 2) übergebenen Informationsunterlagen über Börsentermingeschäfte bekannt, dass damit ein erhebliches Risiko einherging. Auch wenn der Beklagte zu 2) auf eine fernmündliche Anfrage des Klägers mitgeteilt haben sollte, dass die in den Informationsblättern genannten Risiken lediglich Optionen in Aktien beträfen, aber nicht die vom Kläger getätigten Geschäfte von Optionen in den DAX-Index, konnte er bei verständiger Würdigung der Angaben des Beklagten zu 2) nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass mit dem Abschluss von Börsentermingeschäften keine nennenswerten Risiken verbunden seien. Denn hundertprozentig sichere Kapitalanlagen in spekulative Börsenpapiere, mit denen nur Gewinne erzielt, nicht jedoch auch Verluste generiert werden können, dürfte es kaum geben, was auch dem Kläger bekannt sein müsste. Zwar hat der Kläger im Rahmen seiner mündlichen Anhörung – nachvollziehbar – dargelegt, dass er aufgrund der ihm jeweils übersandten Abrechnungsunterlagen nicht ohne weiteres einen genauen Überblick über die Gewinn- oder Verlustsituation habe gewinnen können. Er hat jedoch, wie er im Rahmen seiner mündlichen Anhörung selbst eingeräumt hat, im Verlauf der Geschäftstätigkeit auch Kenntnis davon erhalten, dass zwischenzeitlich auch größere Verluste eingetreten waren. So hatte ihn danach der Beklagte zu 2) zum Jahreswechsel 1999 / 2000 auch einmal mitgeteilt, dass aus zwei hintereinander geschalteten Geschäften jeweils Verluste von ca. 200.000 DM aufgelaufen seien. Auch hatte der Kläger in dem Zeitraum von 1999 bis August 2001 aufgrund einer von ihm selbst gefertigten Aufstellung zu seinen Lasten eine Differenz von 100.000 DM festgestellt. Diese Umstände, insbesondere die entsprechende Mitteilung des Beklagten zu 2), hätten den Kläger veranlassen müssen, sich im Verlauf der Geschäftstätigkeiten jeweils einen genauen Überblick über Erfolg und Misserfolg der getätigten Optionsgeschäfte, sei es durch entsprechende Rückfragen bei dem Beklagten zu 2) oder auch durch Anfertigung eigener Aufstellungen, zu verschaffen. Er durfte sich nicht aufgrund der im März bzw. April 2000 erfolgten Mitteilung des Beklagten zu 2), dass aufgrund zweier abgeschlossener Optionsgeschäfte im März und April 2000 die zur Jahreswende entstandenen Verluste wieder ausgeglichen seien, ohne weiteres darauf verlassen, dass erneute Verluste in dieser Höhe nicht wieder auftreten würden, zumal die Anzahl der Optionen und die Optionsumsätze im Laufe der Zeit angestiegen waren. Wie der Sachverständige T. nachvollziehbar dargelegt hat, sind die Optionsgeschäfte 2000 gegenüber 1999 ausgeweitet worden. Im ersten Halbjahr 2001 wurde bei der Intensität der Geschäftstätigkeit gemessen am Optionsumsatz in etwa das Niveau des Jahres beibehalten. In dem Zeitraum vom 01.07.2001 bis zum 24.09.2001, der weniger als drei Monate umfasst, wurde die Geschäftstätigkeit (pro Monat gerechnet) nochmals gesteigert. Hinzu kommt, dass die Ausweitung der Optionsumsätze auch mit der Zunahme des von dem Kläger dafür eingesetzten Kapitals und der dafür gestellten Sicherheiten einherging. Wie der Kläger selbst eingeräumt hat, ist diese auch in der Folgezeit etwas misstrauisch geworden aufgrund des Umfanges der getätigten Geschäfte. Bei dieser Sachlage hätte der Kläger allein aufgrund der entsprechenden Empfehlungen des Beklagten zu 2) die Geschäfte nicht mehr fortsetzen dürfen oder zumindest die Anzahl und den Umfang verringern müssen.

106

Der Kläger hätte dann auch einen wesentlichen Teil seiner Verluste durch Beendigung der Optionsgeschäfte vermeiden können. Zwar war das Gesamtergebnis aller bis Ende Februar 2001 abgeschlossenen Optionsgeschäfte positiv gewesen, es waren aber zwischenzeitlich auch schon Verluste eingetreten. Auch entstanden – wie der Sachverständige T. nachvollziehbar ausgeführt hat – auch bis zum 10.09.2001 schon Verluste von insgesamt 615.236,60 DM, nach dem 10.09.2001 kamen noch Verluste in Höhe von 925.667,77 DM hinzu.

107

Nach alledem muss sich der Kläger ein Mitverschulden entgegenhalten lassen, das nach Ansicht des Gerichts mit einer Quote von 1/3 als angemessen zu erachten ist. Bei der Abwägung der Mitverschuldensanteile hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass ein Fehlverhalten des Beklagten zu 2) auch darin zu sehen ist, dass pflichtwidrig das Geschäft Nr. 473 getätigt wurde und dies allein zu einem Verlust von 614.146,26 DM geführt hat. Ferner wurde zugunsten des Klägers auch dem Umstand Rechnung getragen, dass im Hinblick darauf, dass auch Gewinne erzielt wurden, dann aber auch wieder Verluste eingetreten sind, es psychologisch nachvollziehbar ist, dass ein Anleger dann eher geneigt ist, aufgrund der bei derartigen Geschäften bestehenden Hebelwirkung die bisher generierten Verluste wieder auszugleichen und es dann häufiger passiert, dass dann mehr Kapital eingesetzt wird als ursprünglich vorgesehen, wobei dann möglicherweise auch höhere Verluste wieder eintreten können.

108

Der weitergehende Widerklageantrag musste daher insoweit abgewiesen werden.

109

Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich der gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachte Kontoberichtigungs- und Auszahlungsantrag nicht auch aus § 812 BGB herleiten. Die streitgegenständlichen Termingeschäfte sind hier nicht gem. §§ 52, 53 Abs. 2 BörsG a.F. unwirksam. Der von dem Kläger erhobene Termineinwand greift hier nicht ein. Die Ausführungen des BGH in WM 1998, 1281 sind auf den vorliegenden Fall nicht ohne weiteres übertragbar. In der vom BGH entschiedenen Frage schließt sich dieser der Ansicht an, dass die Unterzeichnung einer Informationsschrift nach § 53 Abs. 2 Abs. 1 BörsG a.F. nur zur relativen Termingeschäftsfähigkeit im Verhältnis zum informierenden Kreditinstitut führt. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zu 1) die Optionsgeschäfte in Zusammenarbeit mit der X-Bank durchgeführt, worauf der Kläger auch im einzelnen hingewiesen worden ist. So wird in den von dem Kläger unterzeichneten Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften ausdrücklich vermerkt: "Bei Börsentermingeschäften leiten wir Ihre Aufträge, soweit wir diese nicht selbst ausführen, an die X-Bank weiter. In diesen Fällen wird die X-Bank Ihr Vertragspartner. Wir geben Ihnen die "wichtige Information über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" sowohl im eigenen Namen als auch für die X-Bank".

110

Hier ist die Beklagte zu 1) im Hinblick auf die hier getätigten Optionsgeschäfte als Botin der X-Bank und somit nicht selbst als Vertragspartner aufgetreten. Dass nicht diese als Vertragspartner, sondern vielmehr die Beklagte zu 1) die entsprechenden Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften erteilt hat, ist jedoch unschädlich. Denn zum einen war die Beklagte zu 1) als Botin selbst im Sinne des § 53 Abs. 2 BörsG qualifiziert, d.h. unterstand selbst einer Banken- oder Börsenaufsicht. Zum anderen war der Kläger als Kunde im Zusammenhang mit der Information eindeutig über die Identität seines Vertragspartners, der sie (hier durch die Beklagte zu 1)) informierte, aufgeklärt worden. Bei einer derartigen Fallgestaltung wie im vorliegenden Fall ist damit im Verhältnis auch zur X-Bank eine Termingeschäftsfähigkeit des Klägers begründet worden (vgl. Horn, ZIP 1990, 2 ff., 8). Ein Anspruch aus § 812 BGB ist daher nicht gegeben.

111

Entgegen der Auffassung des Klägers steht ihm gegen die Beklagte zu 1) der geltend gemachte Kontoberichtigungs- und Auszahlungsanspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Aufklärungspflicht über sogenannte Kick-backs (Provisionsrückvergütung) aus positiver Verletzung des Beratungsvertrages bzw. aufgrund von etwaigen deliktischen Ansprüchen aus fahrlässiger Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 31 WpHG) zu. Zwar besteht nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich eine Aufklärungspflicht über die Rückvergütung von Gebühren, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient (vgl. BGH ZIP 2007, 518 ff.). Diese Rechtsprechung ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Bei der Abwicklung der Optionsgeschäfte war hier die Beklagte zu 1) als Botin der X-Bank tätig. Bei diesem Geschäftsmodell werden die zu tätigenden Geschäfte von der

112

X-Bank / Girozentrale durchgeführt und abgewickelt. Die Beklagte zu 1) steuert den Kunden bei und hält den Kontakt zu ihm. Entsprechend wurden auch die Abrechnungen der Optionskäufe oder –verkäufe von der X-Bank vorgenommen und darin jeweils – gestaffelt – 1 % bis zu einem bestimmten Kurswert zzgl. Börsengebühr / fremde Spesen berechnet und ausgewiesen. Ferner berechnete die Beklagte zu 1) zusätzlich pro veranlasster Transaktion eine Pauschale von 50,00 DM, später 30,00 EUR. Die Art und Höhe der Gebühren waren auch in den Preis- und Leistungsverzeichnissen der Beklagten zu 1), auf deren Geltung diese in ihren Geschäftsbedingungen auch ausdrücklich hingewiesen hat, aufgeführt. Dem Kläger war somit erkennbar, dass nicht nur die X-Bank, sondern auch die Beklagte zu 1) Provisionen vereinnahmte, die als solche auch angemessen waren. Zwar ging aus den Abrechnungen und Preis-Leistungs-Verzeichnissen nicht eindeutig hervor, dass die von der X-Bank berechnete Gebühr mit der Beklagten zu 1) vereinbarungsgemäß geteilt wurde, was die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 05.03.2004 (S. 18) auch eingeräumt hat. Dieser Umstand vermag hier jedoch keine entsprechende Aufklärungspflicht zu begründen. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH grundsätzlich nicht nur darüber aufzuklären, dass überhaupt eine Rückvergütung erfolgt, sondern auch über deren konkrete Höhe. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass bei der vorliegenden Fallkonstellation ein Interessenkonflikt der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit der Erteilung einer Optionsempfehlung nicht gegeben ist. Denn hier hat die Beklagte zu 1) Optionsaufträge lediglich als Botin an die X-Bank als Girozentrale weitergeleitet und das Konto des Klägers auch wegen sämtlicher angefallenen Positionen belastet. Sodann hat sie von den vereinnahmten Provisionen den der X-Bank zustehenden Betrag an diese abgeführt und nicht etwa von dieser einen bestimmten Provisionsanteil zurückerhalten. Zur Durchführung der Optionsgeschäfte hat sich die Beklagte zu 1) insoweit ausschließlich einer ihrer Institutsgruppe der Sparkassenorganisation zugehörigen Bank bedient, somit ausschließlich aufgrund einer bestimmten Vertriebsstruktur und nicht etwa wegen der Aussicht auf höhere Provisionserzielungen dort die Optionsgeschäfte durchführen lassen. Auch der Umstand, dass die Beklagte zu 1) möglicherweise aufgrund der Aussicht einer bei Optionsgeschäften anfallenden etwaigen höheren Gebühr deshalb diese empfohlen und nicht etwa zu anderen Anlagenformen, wie z.B. Aktienkauf, geraten haben könnte, vermag hier einen Interessenkonflikt nicht zu begründen. So ergibt sich aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten zu 1), dass diese bei Abschluss von aktienbezogenen Geschäften den dafür festgelegten gesamten Provisionsanteil in Höhe von 1 % hätte für sich selbst vereinnahmen können. Eine Beteiligung der X-Bank wäre in diesem Fall nicht erforderlich gewesen, so dass die Beklagte zu 1) bei der Wahl eines anderen Geschäftes wie z.B. einem Aktienkauf höhere Provisionen bei den Termingeschäften hätte selbst erzielen können. Bei der hier vorliegenden Fallgestaltung kann daher eine Aufklärungspflicht der Beklagten zu 1) im Hinblick auf die mit der X-Bank durchgeführte Provisionsteilung nicht angenommen werden.

113

Dass der Kläger bei dieser Sachlage bei entsprechender Information dann von der Durchführung der Transaktionen Abstand genommen hätte, dürfte auch kaum nachvollziehbar sein.

114

II.

115

Die Drittwiderklage des Klägers gegen den Beklagten zu 2) ist zulässig, jedoch unbegründet.

116

Dem Kläger steht der gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachte Zahlungsanspruch aus deliktsrechtlichen Schadensersatzansprüchen, die hier allein in Betracht kommen, nicht zu. Eine Haftung des Beklagten zu 2) wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Klägers gem. § 826 BGB aufgrund von Churning (Gebührenschinderei) ist hier nicht gegeben. Unter Churning im engeren hier in Betracht kommendem Sinne mit der möglichen Folge einer Haftung aus § 826 BGB ist der durch das Interesse des Kunden nicht gerechtfertigte häufige Umschlag eines Anlagekontos, durch den der Broker oder der Vermittler oder beide sich zu Lasten der Gewinnchancen des Kunden Provisionseinnahmen verschaffen. Ein Anlageverwalter oder –berater, der beim Kapitalanleger über eine hinreichende Vertrauensstellung verfügt, kann in diesem Sinne – vom Interesse des Anlegers her nicht gerechtfertigte – Provisionen durch Ausnutzung einer ihm erteilten Vollmacht ebenso "schinden" wie durch Empfehlungen und Ratschläge. Von maßgeblicher Bedeutung ist dabei, ob der Anlageverwalter oder –berater entscheidend von dem Willen motiviert gewesen ist, Provisionen ohne Rücksicht auf die Gewinninteressen der Anleger zu verursachen. Da ein unmittelbarer Beweis für diese Motivationslage nicht möglich ist und auch ein Anscheinsbeweis ausscheidet, sind die entsprechenden Feststellungen dazu auf die sich aus einer Würdigung sämtlicher Umstände des konkreten Falles und dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergebenden Indizien zu stützen. Dabei ist Churning nicht anhand eines einzelnen Geschäfts zu erkennen, sondern nur bei einer Gesamtschau aller getätigten Geschäfte, da es eine auf Dauer angelegte betrügerische Verhaltensweise ist (BGH, ZIP 2004, 1699 ff.; Rössner/Arendts, WM 1996, 1517 ff.). Unabdingbare Voraussetzung für Churning ist, dass das Konto nicht von dem Anleger kontrolliert wird, sondern von dem Vermögensverwalter bzw. Kontobetreuer. Entscheidend dabei ist, wer das Konto tatsächlich beherrscht. Maßgebliches Kriterium für das Vorliegen von Churning ist die übermäßige Umschichtung eines Anlagekontos, wobei es keine einheitliche Regel oder Formel gibt, um eine übermäßige Umschichtung festzustellen. Zu deren Prüfung werden sowohl quantitative Kennziffern als auch qualitative Kriterien verwendet (vgl. Rössner / Arendts, WM 1996, 1519; Holl / Kessler, RIV. 1995, 983 f.).

117

In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich ein vom Beklagten zu 2) praktiziertes Churning nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auf der Grundlage der Ausführungen sowohl des Sachverständigen T. als auch des Sachverständigen Dr. I. nicht feststellen.

118

Danach lag zwar eine Kontenbeherrschung vor. Denn aufgrund der hohen Übereinstimmung zwischen den für den Kläger und den Eheleuten G. durchgeführten Optionsgeschäften ist davon auszugehen, dass die Anlageentscheidungen im wesentlichen von dem Beklagten zu 2) initiiert und getroffen worden waren und der Kläger den einzelnen Transaktionen im wesentlichen nur zugestimmt hat und seinerseits keine eigenständigen Kauf- oder Verkaufsentscheidungen getroffen hat. Der Kläger war hier auch nicht sachkundig genug, dass er die Empfehlungen des Beklagten zu 2) hätte hinreichend beurteilen und eine Empfehlung zurückweisen können, wenn er sie nicht für geeignet hielt. Er verfügte – wie oben ausgeführt – anfangs über nur wenig Erfahrung im Hinblick auf Optionsgeschäfte und hat daher dem Beklagten zu 2) vertraut, so dass hier von einer faktischen Beherrschung des Anlagekontos auszugehen ist.

119

Zur genaueren Beurteilung eines übermäßigen Umschichtens des Anlagekontos können die folgenden Kriterien verwendet werden (vgl. Rössner / Arendts, WM 1996, 1520 ff.): Die Anzahl der Transaktionen / Geschäftsumfang; die Break-even-Kennzahl; Verhältnis Kosten zu Verlusten; In-and-out-Trading sowie die Commission-to-Equity-Ratio.

120

Danach ergibt sich hinsichtlich des Kriteriums "Anzahl der Transaktionen / Geschäftsumfang", dass für den Kläger insgesamt 508 Optionsgeschäfte durchgeführt wurden, wobei insgesamt 1.245 Transaktionen über einen Zeitraum von 31 Monaten (März 1999 bis September 2001) getätigt wurden. Dies bedeutet ein Durchschnitt von 40 Transaktionen pro Monat.

121

Dies stellt eine übermäßige Umschichtung dar, da ein Durchschnitt von mehr als 22 Transaktionen pro Monat während eines halben Jahres auf Churning hindeutet (vgl. Rössner / Arendts, a.a.O. S. 1520), zumal – wie oben bereits ausgeführt – dieser Geschäftsumfang aufgrund der erlittenen hohen Verluste nicht mit den finanziellen Verhältnissen und der Anlageerfahrung des Klägers übereinstimmte.

122

Die hier ermittelte Break-even-Kennzahl von 32,65 % weist auf Churning hin. Diese Kennzahl gibt Auskunft darüber, welche Rendite vom Broker oder Vermögensverwalter erwirtschaftet werden muss, damit der Anleger auf den ursprünglich eingezahlten Betrag kommt. Wie der Sachverständige Dr. I. im einzelnen dargelegt hat, ist von einem Anlagekapital von insgesamt 1.467.499,49 DM auszugehen. Die Kennzahl, die sich wie folgt errechnet: "Gesamtkosten : Einzahlungen x 100" ergibt somit unter Zugrundelegung von Kosten von insgesamt 479.087,39 DM die Kennzahl von 32,65 %. Dies bedeutet, dass die Beklagte zu 1) mit den zur Verfügung gestandenen 1.467.499,49 DM eine Rendite von 32,65 % hätte erzielen müssen, um nach Abzug aller angefallenen Kosten dem Kläger wieder dessen Einzahlungsbetrag zurückzahlen zu können. Da es ziemlich unrealistisch ist, auf Dauer eine solch hohe Rendite zu erzielen, stellt die Break-even-Kennzahl von 32,65 % einen Hinweis auf Churning dar, wobei der Grenzwert der Kennzahl mit größer als 10 % anzusetzen ist.

123

Die Ermittlung der Kennzahl der "Commission-to-Equity-Ratio" führt hier zu einer durchschnittlichen monatlichen Kennzahl von 6,55 %. Zur Ermittlung dieser Kennzahl werden die in einem Monat insgesamt angefallenen Gebühren (Kommissionen) ins Verhältnis zum durchschnittlichen Kontowert in diesem Monat gesetzt. Zu "Kommission" zählen umsatzbezogene Gebühren, wie Kommissionen oder Börsengebühren, nicht aber sonstige Gebühren, wie Auszahlungsgebühren oder Agio. Für die Ermittlung des durchschnittlichen Kontostandes werden die Kontensalden der Tage, an denen ein Geschäft getätigt wurde, addiert und die Summe wird durch die Anzahl der Tage, an denen ein Geschäft getilgt wurde, dividiert. Liegen unterschiedliche monatliche Commission-to-Equity-Ratios vor, wird deren Summe gebildet und durch die Anzahl der Monate dividiert. Das Verhältnis der bei den Börsengeschäften angefallenen Kosten zu dem vorhandenen Kapital ist eine sehr wichtige Kennzahl zur Beurteilung des Vorliegens von Churning bei Termingeschäften. Der Churning-relevante Grenzwert für die Commission-to-Equity-Ratio liegt nach Auffassung der Commodity Futures Trading Commission (CFTC) bei 18 %. Die CFTC ist die US-Bundesaufsichtsbehörde, die den Futures- und Optionsmarkt an den Terminbörsen überwacht. Überschreitet die Commission-to-Equity-Ratio den Grenzwert von 18 %, bejaht die CFTC nicht nur die Indizwirkung dieses Indikators, sondern Churning insgesamt. Wird der Wert von 18 % hingegen unterschritten, so ist in der Regel die Indizwirkung dieser Kennzahl als auch Churning insgesamt abzulehnen (vgl. Holl / Kessler, RIV 1995, S. 984).

124

Wie der Sachverständige Dr. I. auf der Grundlage der Berechnungen des Sachverständigen T. nachvollziehbar dargelegt hat, ergibt der Durchschnitt der monatlichen Commission-to-Equity-Ratio hier eine Kennzahl in Höhe von 6,55 %. Zwar lagen die Tagesauszüge des Depotkontos des Klägers nur ab dem 21.08.2001 vor, auch konnte für die Monate Januar und Februar 2000 sowie April und September 2001 die Kennzahl wegen eines negativen Kontowertes nicht berechnet werden. Der Sachverständige T. hat daher bei seinen Berechnungen der Kontowerte vor dem 21.08.2001 auf die von ihm ermittelten Daten für den Anleger G. zurückgegriffen und daher die den Kläger betreffenden Kontenwerte teilweise geschätzt. Wie der Sachverständige Dr. I. ausgeführt hat, sind die von dem Sachverständigen T. ermittelten Kontenwerte jedoch hinreichend verlässlich, so dass sich hier als Durchschnitt der monatlichen Commission-to-Equity-Ratios ein Wert in Höhe von 6,55 % ergibt.

125

Bei der Kennzahl "Kosten-Verlust-Verhältnis" werden die bei den Börsengeschäften angefallenen Kosten ins Verhältnis gesetzt zu den erlittenen Verlusten des Anlegers. Dies zeigt, wie hoch der Anteil der Kommissionen und Gebühren sowie des Agios am Verlust des Anlegers ist. Ein übermäßiges Umschichten ist immer dann anzunehmen, wenn diese Kennzahl sehr hoch ist. Denn das bedeutet, dass ein wesentlicher Teil der Verluste auf die angefallenen Kosten zurückzuführen ist und nicht auf Kursverluste an der Börse. Bei einem Verhältnis von Kosten zum Verlust von mehr als 50 % ist eine übermäßige Umschlagshäufigkeit zu vermuten. Da dem Kläger Gebühren in Höhe von insgesamt 479.087,39 DM belastet wurden und sein Verlust insgesamt 1.540.904,37 DM betrug, ergibt sich somit ein Prozentsatz von 31,09 %.

126

Bei der Kennzahl "In-and-Out-Trading" ist die Laufzeit der Transaktionen von Bedeutung. Auf Churning deutet hin, wenn Aktien, Optionen oder Terminkontrakte nach Erwerb nur kurzfristig gehalten und dann wieder verkauft und glattgestellt werden. Insbesondere eine hohe Zahl von Tagesgeschäften bzw. Termingeschäften mit Laufzeiten von wenigen Tagen deuten auf ein sinnloses In-and-Out-Trading hin, vor allem wenn derselbe Wert mehrfach ge- und verkauft wird. Diese kurzen Laufzeiten werden häufig bei Aktien durch "Stop-loss-Order" verursacht, die zu eng gesetzt wurden. Dieses Mittel zur Verlustbegrenzung wird in der Weise missbraucht, dass schon geringe Kursschwankungen diese Stop-loss-Order auslösen und die Position glattgestellt wird. Somit steht das Kapital wieder zur Verfügung, um neue Geschäfte zu tätigen und somit wieder Kommissionen zu vereinnahmen. Werden 50 % der Werte weniger als 15 Tage gehalten, so ist Churning zu vermuten.

127

Wie der Sachverständige Dr. I. auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen T. ausgeführt hat, hatten von den für den Kläger durchgeführten 508 Optionsgeschäften 270 Geschäfte eine Laufzeit von weniger als 15 Tagen. Der Anteil der Optionen, die weniger als 15 Tage gehalten wurden, beträgt somit 53,15 %.

128

Das Vorliegen des Kriteriums "wirtschaftliche Sinnlosigkeit" kann hier nicht festgestellt werden. Wie der Sachverständige Dr. I. überzeugend dargelegt hat, sind Optionsgeschäfte auch für Privatanleger an sich nicht wirtschaftlich von vornherein sinnlos, zählen jedoch zu den hochriskanten Anlageformen. Daher kann hier auch nicht – wovon jedoch der Sachverständige T. ausgeht – angenommen werden, dass Optionsgeschäfte grundsätzlich für Privatanleger nicht geeignet und deshalb für sie wirtschaftlich sinnlos sind. Denn ob ein Geschäft wirtschaftlich sinnlos ist oder nicht, kann man u.a. am Erfolg dieses Geschäfts ablesen. Falls ein Geschäft mit Gewinn abschließt, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass dieses Geschäft wirtschaftlich sinnvoll war. So waren von den für den Kläger durchgeführten 508 Geschäften insgesamt 322 mit Gewinn abgeschlossen worden, was ca. 63 % entspricht. Auch war das Gesamtergebnis aller bis Ende Februar 2001 abgeschlossenen Optionsgeschäfte positiv gewesen. Das heißt alle bis zum Februar 2001 beendeten Geschäfte ergaben zusammengenommen einen Gewinn. Damit war über einen Zeitraum von 2 Jahren für einen Privatanleger auf dem Markt für Optionsgeschäfte ein positives Ergebnis erzielt worden. Dies spricht dagegen, dass solche Optionsgeschäfte von vornherein für einen Privatanleger ungeeignet sind, auch wenn – wie hier – die Beträge von den Verlustgeschäften im Durchschnitt größer waren, als die Beträge, bei den mit Gewinn abgeschlossenen Geschäften mit der Folge, dass der Kläger insgesamt letztlich einen erheblichen Verlust erlitt.

129

Hinweise für wirtschaftlich sinnlose Geschäfte können sich u.a. dagegen aus dem Kauf eines Wertpapiers für einen Kunden und dem gleichzeitigen Verkauf dieses Wertpapiers für einen anderen Kunden sowie dem Aufmachen von nachträglich eingegangenen Spreads oder sonstigen zusammengefassten Geschäften ergeben. So werden bei einem Spread etwa immer dann, wenn bestehende Positionen auf einen Aktienindex hohe Verluste zeigen oder wegen der Größe der Position eine Nachschussforderung droht, gegen diese Position Kontrakte in einem anderen Aktienindex oder in einem anderen Terminmonat gestellt. Dadurch können Verluste verschleiert werden, da der durch den Spread "eingeschlossene" Verlust erst bei Schließen der beiden aufgemachten Positionen realisiert wird. Derartige Spreads haben zwar nur geringe Risiken, aber auch nur ein sehr geringes Gewinnpotential (vgl. Rössner / Arendts, a.a.O. S. 1522).

130

Derartige wirtschaftlich sinnlose Geschäfte können hier jedoch nicht festgestellt werden. Bezüglich des Sachverhalts, dass für Kunden gegenläufige Geschäfte zeitgleich durchgeführt worden sein könnten, können im vorliegenden Fall die für den Kläger durchgeführten Optionsgeschäfte mit denen verglichen werden, die für die Anleger G. durchgeführt worden waren. Die entsprechend durchgeführte Analyse der Optionsgeschäfte hat nach den Ausführungen der Sachverständigen T. und Dr. I. ergeben, dass wirtschaftlich sinnlose Geschäfte in der Form von gegenläufigen Geschäften für Kunden zur gleichen Zeit nicht vorliegen.

131

Ferner konnten auch keine wirtschaftlich sinnlosen Geschäfte in der Form von nachträglich eingegangenen Kombinationsgeschäften festgestellt werden. Neben den sogenannten Basisstrategien beim Handel mit Optionen (Kauf oder Verkauf von Kauf- oder Verkaufsoptionen) gibt es die Anlagestrategie mit Optionskombination, wie z.B. Spreads, Staddles und Strangles. Ein solches Kombinationsgeschäft stellt nicht von vornherein ein wirtschaftlich sinnloses Geschäft dar. Dieses kann sich allerdings aus dem nachträglichen Eingehen von Spreads ergeben. Hinreichende Hinweise auf nachträglich eingegangene Kombinationsgeschäfte für den Kläger liegen hier jedoch nicht vor. So hat der Sachverständige T. einige Kombinationsgeschäfte analysiert, die in dem von der Beklagten zu 1) eingeholten Privatgutachten ZEB beispielhaft aufgeführt sind. Insoweit wird auf Seite 10 ff. des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen T. vom 26.07.2006 im einzelnen Bezug genommen. Wie der Sachverständige Dr. I. dazu ausgeführt hat, hat die Überprüfung dieser Kombinationsgeschäfte ergeben, dass es sich nicht um nachträglich eingegangene Spreads bzw. Kombinationsgeschäfte gehandelt hat. Es ist danach davon auszugehen, dass diese Kombinationsgeschäfte nicht zur Verschleierung von bereits entstandenen Verlusten eingegangen worden sind.

132

Der Sachverständige Dr. I. brauchte auch nicht jedes einzelne der von dem Kläger durchgeführten Optionsgeschäfte auf entsprechende Kombinationen zu überprüfen. Denn der Sachverständige T. hat – wie er im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im einzelnen nachvollziehbar ausgeführt hat – nicht nur die einzelnen Geschäfte jeweils analysiert, sondern die Geschäfte auch immer wieder zusammengefasst. So wurden insbesondere alle Geschäfte vor dem 11.09.2001 sowie alle Geschäfte nach dem 11.09.2001 zusammenfassend analysiert, wobei er insbesondere auch das Geschäft Nr. 473 detailliert – auch in Portfolio-Zusammenhang - überprüft hat. Da letztlich das Gesamtbild der Geschäftsentwicklung maßgeblich ist und ohnehin insgesamt 322 Geschäfte mit Gewinn abgeschlossen wurden, was zumindest die Wahrscheinlichkeit begründet, dass diese Geschäfte auch aus ex ante-Sicht wirtschaftlich sinnvoll waren, war es hier ausreichend, nicht alle abgeschlossenen Geschäfte detailliert zu analysieren, sondern nur einige exemplarisch zu untersuchen. Zwar hat der Sachverständige Dr. I. im Rahmen seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, dass er nicht ausschließen könne, dass er bei einer weiteren Überprüfung der von dem Kläger behaupteten vermeintlichen Kombinationsgeschäfte nicht ausschließen könne, dass daraus möglicherweise eine andere Beurteilung der Sinnhaftigkeit der Geschäfte abzuleiten wäre. Dies gelte auch für die Prüfung bislang von ihm nicht geprüfter etwaiger konsistenter Handlung.

133

Nach Auffassung des Gerichts bedarf es insoweit jedoch über die bislang erfolgte langwierige, aufwendige und kostenintensive Beweisaufnahme hinaus keiner weiteren Beweisaufnahme. Denn selbst wenn sachverständigerseits festgestellt werden sollte, dass einzelne Optionsgeschäfte sich als Kombinationsgeschäfte und als solche wirtschaftlich sinnlose Transaktionen darstellen sollten, würde dies zur Überzeugung des Gerichts im Rahmen einer hier vorzunehmenden Gesamtwürdigung wegen der über einen längeren Zeitraum auch erzielten Gewinne das Kriterium einer "wirtschaftlichen Sinnlosigkeit" allenfalls nur teilweise erfüllen und letztlich für die Annahme eines "Churning" in Anbetracht der besonderen Fallkonstellation hier auch nicht den Ausschlag geben.

134

Nach alledem weisen nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I. die Churning-Kriterien hier kein einheitliches Ergebnis für das Vorliegen von Churning auf. Es bestand eine "Kontenbeherrschung". Ferner lassen "Geschäftsumfang", "Break-even-Kennzahl" und "In-and-Out-Training" Churning vermuten. Die Kriterien "Verhältniskosten/Verluste", "wirtschaftliche Sinnlosigkeit" und "Commission-to-Equity-Ratio" hingegen widersprechen dem Vorliegen von Churning.

135

Das Gericht folgt im wesentlichen den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I., der in seinem schriftlichen Gutachten, wie auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung seine Feststellungen nachvollziehbar begründet hat. Er hat sich auch überzeugend mit den in den jeweiligen Parteigutachten der Parteien enthaltenen Stellungnahmen und Einwendungen im wesentlichen auseinander gesetzt. So hat er nachvollziehbar dargelegt, dass gutachterseits kein Umsatzquotient berechnet worden sei, da dieser insbesondere eine Kennzahl zur Feststellung von Churning bei Aktiengeschäften sei, jedoch kein verlässliches Kriterium für Churning darstelle, da bei Börsentermingeschäften eine verstärkte Handelstätigkeit nicht ungewöhnlich sei. Entsprechend sei daher auch bei der "Break-even-Kennzahl" kein Umsatzquotient berechnet worden. Dies habe den Vorteil, dass diese Methode keinen Näherungswert darstelle. Der Nachteil, dass diese Methode dann keine zeitliche Komponente enthalte, falle dem gegenüber nicht ins Gewicht. Wie der Sachverständige Dr. I. weiter überzeugend ausgeführt hat, ist auch – entgegen der Auffassung des Sachverständigen T. – bei der Berechnung des Kosten-Verlust-Verhältnisses keine Eingrenzung des Prüfungszeitraumes bis zum 11.09.2001 aufgrund der Erwägung vorzunehmen, dass diese Geschäfte den Normalverlauf darstellten, so dass sich dann ein Kosten-Verlust-Verhältnis von 68,1 % ergäbe. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. I. wird weder in der Literatur beschrieben, unter gewissen Bedingungen die Berechnung des Kosten-Verlust-Verhältnisses zeitlich einzugrenzen, noch ist es nachvollziehbar, bei der Berechnung des Verhältnisses eine zeitliche Eingrenzung vorzunehmen. Auch wenn einzelne Ereignisse, wie der Terroranschlag am 11.09.2001 starke Auswirkungen auf die Finanzmärkte haben können, bedeutet das nicht automatisch, dass die nach diesem Ereignis durchgeführten Geschäfte bzw. die zum Zeitpunkt dieses Ereignisses bereits bestehenden Geschäfte separat bewertet werden müssen. So weist die Aufstellung des Sachverständigen T. beispielsweise Geschäfte auf, die vor dem 11.09.2001 geöffnet und nach dem 11.09.2001 geschlossen wurden und einen Gewinn auswiesen (so Geschäft Nr. 479 mit einem Gewinn von 238.606,54 DM).

136

Soweit der Kläger gegen die schriftlichen wie auch mündlichen Ausführungen des Gutachters Dr. I. den Einwand erhebt, dieser habe bei der Berechnung der Kennzahlen nicht hinreichend berücksichtigt, dass es sich im vorliegenden Fall um marginpflichtige Optionsgeschäfte handele, auch sei bei der Kennzahl CtER nur das Eigenkapital des Kunden zu berücksichtigen, die Kreditvaluta somit vom Gesamtkapital von der Berechnung in Abzug zu bringen, insbesondere seien auch die anfallenden Sollzinsen zeitanteilig den Transaktionskosten hinzuzurechnen, vermag dies die Ausführungen des Sachverständigen nicht zu erschüttern. Sowohl der Sachverständige T. als auch der Sachverständige Dr. I. haben in Kenntnis des Umstandes, dass es sich bei den streitgegenständlichen Optionsgeschäften überwiegend um marginpflichtige Stillhaltergeschäfte handelt, keine Veranlassung gesehen, dies bei der Ermittlung der Kennzahlen und der maßgeblichen Grenzwerte besonders zu berücksichtigen. Dies wird – soweit ersichtlich – auch nicht in der einschlägigen Literatur etwa als herrschende Meinung vertreten. Der Kläger hat auch keine hinreichenden Gründe vorgetragen, die es rechtfertigen würden, bei derartigen Stillhaltergeschäften, die hier von den Sachverständigen als maßgeblich erachteten Kennzahlen und deren Grenzwerte von vornherein anders zu bestimmen. Dies schließt selbstredend nicht aus, in bestimmten Fallkonstellationen dem Umstand, dass es sich bei den Optionsgeschäften insbesondere um Stillhaltergeschäfte handelt, die marginpflichtig sind, auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung der für Churning maßgeblichen Umstände besondere Bedeutung beizumessen.

137

Auch dass die Sachverständigen bei der Kennzahl der Commission-to-Equity-Ratio nur das Eigenkapital, nicht aber auch Kreditvaluta und dafür anfallende Sollzinsen entsprechend berücksichtigt haben, ist nicht zu beanstanden. Abgesehen davon, dass der Kläger zu dieser Frage ein Privatgutachten erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung eingereicht hat, vermögen die darin vorgebrachten Gründe eine entsprechende Differenzierung nicht zu rechtfertigen. Zwar würde sich durch die Kreditvergabe das für die CtER zu berücksichtigende Anlagekapital des Kunden erhöhen, damit würde jedoch nicht automatisch eine Veränderung der Kennzahlberechnung einhergehen. Denn die Gebühren steigen in dem Fall, in dem der Kreditbetrag zusätzlich vollständig investiert wird, durch das damit erhöhte Anlagekapital an. Es ist auch in der Regel davon auszugehen, dass in den Fällen der vorliegenden Art ein für eine Kapitalanlage aufgenommener Kredit dann auch in Höhe des Kreditbetrages vollständig investiert wird. Dass – wie der Kläger vorträgt – eine Berechnung ohne Kreditvaluta und Sollzinsen geradezu eine Einladung für jede Bank darstellen würde, ein Konto zu "churnen", ist daher nicht nachvollziehbar. Im übrigen ist die Frage einer etwaigen Kreditgewährung für den Aussagegehalt und die Anwendung der CtER schon deshalb von untergeordneter Bedeutung, weil für das relevante "Equity" weitere Faktoren maßgeblich sind. Dieses ist nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen T. (vgl. Hauptgutachten Seite 104) zu berechnen als Summe aus dem tatsächlichen Wert der Optionen, dem jeweiligen Stand des entsprechend bereinigten Wertpapierverrechnungskontos und dem geschätzten Wert der sonstigen Wertpapiere. Auch kann es für die insoweit allein entscheidende Frage einer übermäßigen Umschichtung nur auf die Höhe der der CtER zugrundeliegenden Faktoren ankommen. Dies schließt jedoch nicht aus, gegebenenfalls ein etwaiges übermäßiges Verleiten zur Kreditaufnahme zur Durchführung von Optionsgeschäften als weiteren Umstand im Rahmen einer Gesamtwürdigung eines Churning mit zu berücksichtigen.

138

Nach alledem kann zur Überzeugung des Gerichts aufgrund einer Gesamtschau sämtlicher Umstände und Indizien und deren Gewichtung ein Churning seitens des Beklagten zu 2) nicht festgestellt werden. Dabei ist auf der Grundlage der Ausführungen des BGH (ZIP 2004, 1699 ff.) zu berücksichtigen, dass nicht von verbindlich festen Werten auszugehen ist, bei deren Überschreitung eine Provisionsschinderei zu bejahen und bei deren Unterschreiten sie zu verneinen ist. Die Sittenwidrigkeit einer vom Provisionsinteresse motivierten schädigenden Einflussnahme auf das Anlageverhalten eines Kapitalanlegers ergibt sich allein aus der Motivation des Anlageberaters, der die Gewinninteressen des Anlegers außer acht lässt, nicht aus dem Überschreiten von Grenzwerten. So hat auch das Verhältnis zwischen Provisionen und durchschnittlichem Kontowert nur die Bedeutung eines Indizes, das unter Berücksichtigung sonstiger Umstände des jeweiligen Falles zu werten ist. Auch Grenzwerte und weitere Bedingungen in Richtlinien, wie die der amerikanischen National Futures Association für die Annahme von Provisionsschinderei, haben nur diese indizielle Bedeutung. Dabei hat das Gericht ferner in Betracht gezogen dass – wie der Sachverständige Dr. I. im Rahmen seiner mündlichen Anhörung im einzelnen ausgeführt hat – auch sonst allgemein bewährt anerkannte Kennzahlen in bestimmten Fallkonstellationen zu Ergebnissen führen können, die für ein Churning dann nicht hinreichend aussagekräftig sind.

139

Unter Berücksichtigung der danach maßgeblichen Gesichtspunkte ist das Gericht davon ausgegangen, dass zwar die Kriterien "Kontenbeherrschung", "Geschäftsumfang", "Break-even-Kennzahl" und "In-and-Out-Training" Churning vermuten lassen, die Kriterien "Commission-to-Equity-Ratio", "Verhältnis/Kosten/Verluste" sowie "wirtschaftliche Sinnlosigkeit" dem Vorliegen von Churning dagegen widersprechen. In Abwägung dieser Kriterien hat das Gericht insbesondere berücksichtigt, dass die Kennzahl der "Commission-to-Equity-Ratio", die in der einschlägigen Literatur als besonders aussagekräftiges Kriterium für die Frage eines Churning beschrieben wird (vgl. Holl-Kesseler, RIW 95 S. 983 ff.), mit dem hier errechneten Wert von 6,55 % deutlich weiter von dem Grenzwert von 18 % entfernt liegt, als dies bei dem entsprechenden Grenzwert bei dem Kriterium "In-and-Out-Trading" der Fall ist, wenn auch bei der "Break-even-Kennzahl" der Grenzwert von 10 % mit dem errechneten Wert von 32,65 % deutlich überschritten wurde.

140

Über die vorstehend berücksichtigten Sachverhalte hinaus sind jedoch keine weiteren gravierenden Pflichtverletzungen des Beklagten zu 2) festzustellen, die für ein Churning sprechen könnte. So kann hier von einer Marginpflichtverletzung des Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit einer etwaig mangelnden Sicherheitensituation – wie oben bereits ausgeführt – nicht ausgegangen werden. Diese Frage kann daher auch nicht unter dem Aspekt eines Churning anders beurteilt werden, zumal sich dafür auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben. Auch wenn – wie aus dem Privatgutachten C. vom 31.10.2002 hervorgeht – die Margin quasi permanent überschritten gewesen sein sollte, so handelte es sich dabei über einen längeren Zeitraum jedenfalls um keine erheblichen Überschreitungen und wurde zum Teil auch wieder zurückgeführt. Jedenfalls ist aufgrund der Gesamtumstände im Hinblick auf die von dem Beklagten zu 2) praktizierte Handhabung im Hinblick auf die Stellung von Sicherheiten darin kein über eine längere Zeit andauerndes so derartiges etwaiges Fehlverhalten zu sehen, dass dies als Anzeichen für ein Churning gewertet werden könnte.

141

Hinzu kommt, dass auch weitere sonst häufig vorkommende Umstände, die im allgemeinen auf Churning hindeuten könnten, hier nicht festgestellt werden konnten. So fehlt es an weit überhöhten Gebühren oder an einem Nichtausweisen der Gebühren, auch kann eine rechtswidrige sogenannte Kick-back-Vereinbarung nicht festgestellt werden. Die von der Beklagten zu 1) insgesamt vereinnahmten Gebühren waren angemessen und lagen in dem üblichen Rahmen. Auch wurde der Beklagte zu 2) als für den Kläger zuständiger Anlageberater nicht provisionsabhängig bezahlt, wie dieser im Rahmen seiner mündlichen Anhörung glaubhaft erklärt hat.

142

Nach allem kann danach zur Überzeugung des Gerichts im Rahmen einer Gesamtschau unter Abwägung aller insoweit maßgeblichen Umstände kein Churning des Beklagten zu 2) festgestellt werden. Es fehlt danach sowohl an dem objektiven wie subjektiven Tatbestand der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 2) zumindest mit bedingtem Vorsatz besonders leichtfertig gehandelt und damit eine Schädigung des Klägers in Kauf genommen hat.

143

Eine deliktische Haftung des Beklagten zu 2) lässt sich hier auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 89 BörsG a.F. herleiten. Danach wird bestraft, wer gewerbsmäßig andere unter Ausnutzung ihrer Unerfahrenheit in Börsenspekulationsgeschäften zu solchen Geschäften verleitet. Wie vorstehend bereits ausgeführt, kann bei dem Beklagten zu 2) ein auch nur bedingter Schädigungsvorsatz nicht festgestellt werden. Es kann daher hier auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 2) zumindest mit bedingtem Vorsatz eine Unerfahrenheit des Klägers in Optionsgeschäften bewusst ausgenutzt hat, um diesen zu solchen Geschäften zu verleiten.

144

Der gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachte Zahlungsanspruch ergibt sich hier auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 32 Abs. 2 Nr. 1 Variante 1 WpHG. Nach dieser Vorschrift ist es einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen verboten, einem Kunden unter anderem den Einkauf oder Verkauf von Wertpapieren zu empfehlen, wenn und soweit die Empfehlung nicht mit den Interessen der Kunden übereinstimmt. Die Anwendung dieser Vorschrift, die auch bei einem fahrlässigen Verhalten eingreift, scheitert hier jedoch daran, dass dem § 32 Abs. 2 Nr. 1 Variante 1 WpHG nach Auffassung des Gerichts kein Schutzgesetzcharakter im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zukommt. Diese Frage ist in der einschlägigen Literatur streitig und vom BGH – soweit ersichtlich – bislang noch nicht abschließend entschieden (vgl. BGH ZIP 2007, 518 ff.; Assmann/Schneider/Koller, WpHG, 3. Auflage, 2003 vor § 31 Rdnr. 17 ff. mit weiteren Nachweisen). Schutzgesetzcharakter im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB können die §§ 31 ff. WpHG, nur haben, soweit sie nicht lediglich aufsichtsrechtlicher Natur sind, sondern ihnen auch anliegerschützende Funktionen zukommen. Insoweit können sie zwar als Ausstrahlung und Konkretisierung für Inhalt und Reichweite (vor)vertraglicher Aufklärungs- und Beratungspflichten von Bedeutung sein. Ihr zivilrechtlicher Schutzbereich geht aber nicht über diese Funktion hinaus. Es besteht nach Auffassung des Gerichts keine Veranlassung, den individuellen Anlegeschutz dadurch zu stärken, diesen Vorschriften über die Konkretisierung von zivilrechtlichen Aufklärungs- und Beratungspflichten hinaus eine weitergehende deliktrechtliche Bedeutung, insbesondere unter dem Aspekt der Verschaffung einer vermeintlich günstigeren zivilprozessualen Ausgangslage des geschädigten Anlegers wie in Fällen der hier vorliegenden Art, zukommen zu lassen (vgl. Nobbe, in Schimansky/Horn, Bankrecht 1998, S. 235, 250 ff.; Nobbe, RWS-Forum 12, Bankrecht 1998, S. 250).

145

Die Drittwiderklage gegen den Beklagten zu 2) musste somit nach alledem abgewiesen werden.

146

III.

147

Die von der Beklagten zu 1) gegen den Kläger gerichtete Widerklage ist zulässig, jedoch unbegründet.

148

Der Beklagten zu 1) steht der gegen den Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch als Restsaldo aus dem dem Kläger unstreitig gewährten Kontokorrentkredit nicht zu. Denn der Sollsaldo des streitgegenständlichen Kontokorrentkontos Nr. xxx stellt sich vollumfänglich als Schaden aus den hier getätigten Termingeschäften dar. Nach erfolgter valutagerechter Stornierung aller Buchungen im Soll wie im Haben aus und im Zusammenhang mit Termingeschäften wird dieses Konto nicht im Soll stehen, sondern ein erhebliches Guthaben aufweisen. Wie bereits ausgeführt, haben die Optionsgeschäfte einschließlich der Gebühren zu einem Gesamtverlust des Klägers in Höhe von 1.540.904,37 DM (787.851,85 €) geführt, so dass auch unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers ein Zahlungsanspruch der Beklagten zu 1) nicht mehr bestehen wird.

149

Die Widerklage ist daher abzuweisen (vgl. BGH, WM 1995, 1306; BGH, WM 1996, 475).

150

IV.

151

Die von der Beklagten zu 1) gegen die Klägerin gerichtete Widerklage bzw. Drittwiderklage ist wegen des hier gegebenen Sachzusammenhanges zulässig, jedoch unbegründet.

152

Die Beklagte zu 1) kann von der Klägerin nicht – wie beantragt – die Feststellung verlangen, dass das bei der Beklagten zu 1) auf dem Sparkonto Nr. yyy geführte Sparguthaben der Klägerin in Höhe von 282.264,17 € zuzüglich Zinsen durch die Verrechnung mit Forderungen der Beklagten zu 1) gegen den Kläger erloschen ist. Und zwar hat unstreitig die Klägerin das von ihr bei der Beklagten geführte Sparguthaben in Höhe von 282.264,17 € der Beklagten zu 1) zur Erfüllung von ungedeckten Stillhalter-Positionen aus DTB-Optionsgeschäften, die aus den Transaktionen des Klägers resultieren, verpfändet. Durch die von der Beklagten zu 1) durchgeführte Verrechnung des Guthabens mit vermeintlichen Forderungen gegen den Kläger aus dem Kontokorrent (Wertpapierkonto) Nr. xxx des Klägers ist jedoch das Sparguthaben der Klägerin nicht erloschen. Denn der Beklagten zu 1) stehen aus diesem Konto keine durchsetzbaren Forderungen gegen den Kläger zu, da sich diese als Teil des Schadens darstellen, der - wie oben ausgeführt - dem Kläger durch die seitens der Beklagten zu 1) pflichtwidrig durchgeführten Optionsgeschäfte entstanden ist.

153

V

154

Die Widerklage der Beklagten zu 1) gegen den Kläger ist zulässig und auch begründet.

155

Der Beklagten zu 1) steht gegen den Kläger der insoweit geltend gemachte Betrag in Höhe von weiteren 575.036,29 € gem. § 488 Abs. 1 BGB zu. Dieser Betrag ergibt sich als Gesamtsaldo aus den Einzelsalden der folgenden der Beklagten zu 1) dem Kläger gewährten und ausgezahlten Kredite:

156

Privatgirokonto Nr.: aaa in Höhe von 3.343,61 €; Darlehen vom 15.04.1996, Nr. ZZZ in Höhe von 83.701,77 €; Darlehen vom 24.04.1997, Nr. bbb in Höhe von 55.238,09 €; Darlehen vom 25.09.1998, Nr. eee in Höhe von 233.114,44 €; Darlehen vom 17.08.1999, Nr. ccc in Höhe von 93.129,78 €; Darlehen vom 17.08.1999, Nr. ddd in Höhe von 106.508,60 €.

  • Privatgirokonto Nr.: aaa in Höhe von 3.343,61 €;
  • Darlehen vom 15.04.1996, Nr. ZZZ in Höhe von 83.701,77 €;
  • Darlehen vom 24.04.1997, Nr. bbb in Höhe von 55.238,09 €;
  • Darlehen vom 25.09.1998, Nr. eee in Höhe von 233.114,44 €;
  • Darlehen vom 17.08.1999, Nr. ccc in Höhe von 93.129,78 €;
  • Darlehen vom 17.08.1999, Nr. ddd in Höhe von 106.508,60 €.
157

Hinsichtlich der einzelnen Bestimmungen der jeweiligen Darlehensverträge wird auf Blatt 693 ff. der Akten Bezug genommen.

158

Dass die Beklagte zu 1) dem Kläger diese Darlehen gewährt und die Darlehensvaluta ausgezahlt hat, hat der Kläger nicht substantiiert bestritten.

159

Die Darlehensforderungen der Beklagten zu 1) in Höhe der jeweiligen Sollsalden sind auch fällig. Unstreitig hat die Beklagte zu 1) gegenüber dem Kläger mit fristloser Kündigung durch Schreiben vom 08.12.2005 die einzelnen streitgegenständlichen Sollsalden zur sofortigen Rückzahlung fällig gestellt. Die fristlose Kündigung war hier auch gemäß Ziffer 9.2 der jeweiligen Darlehensverträge in Verbindung mit § 26 Abs. 2 der AGB wirksam. Denn der Kläger hat trotz mehrfacher Mahnungen die Zahlung der jeweils vertraglich vereinbarten Zins- und Tilgungsleistungen verweigert.

160

Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ohne die hier streitgegenständlichen Börsentermingeschäfte die Forderungen der Beklagten zu 1) nicht bestehen würden. Denn die hier streitgegenständlichen Kreditverträge stehen mit dem von dem Kläger geltend gemachten schadensersatzrechtlichen Kontoberichtigungs- und Auszahlungsanspruch in keinem unmittelbaren Zusammenhang. So sind von den Darlehensverträgen nur zwei erst nach Beginn der hier streitgegenständlichen Optionsgeschäfte im März 1999 abgeschlossen worden, und zwar jeweils am 17.08.1999 über jeweils 200.000 DM. Die vor März 1999 abgeschlossenen Darlehensverträge stehen somit von vornherein in keinem zeitlich kausalen Zusammenhang mit den hier getätigten streitgegenständlichen Optionsgeschäften. Aber auch im Hinblick auf die jeweils am 17.08.1999 abgeschlossenen Darlehensverträge werden die Darlehensvaluta und auch nicht die dafür angefallenen Zinsen etwa als einzelne Schadenspositionen im Rahmen des von dem Kläger beantragten schadensersatzrechtlichen Kontoberichtigungs- und Auszahlungsanspruch geltend gemacht.

161

Die von der Beklagten zu 1) ausgesprochene fristlose Kündigung ist hier auch nicht etwa aufgrund des Umstandes als treuwidrig anzusehen, dass dem Kläger durch die von der Beklagten zu 1) pflichtwidrig durchgeführten streitgegenständlichen Optionsgeschäfte unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens von 1/3 ein von der Beklagten zu 1) ersetzender Schaden in Höhe von mindestens 525.234,56 EUR entstanden ist. Denn die Darlehensverbindlichkeiten des Klägers gegenüber der Beklagten zu 1) belaufen sich auf einen weitaus höheren Betrag. So belief sich die Forderung der Beklagten zu 1) aus dem Kontokorrentkonto Nr. xxx vor Verrechnung des Zertifikats der Klägerin auf ca. 870.000 DM. Es ist der Beklagten zu 1) daher auch nicht zuzumuten, die Realisierung ihrer gegen den Kläger bestehenden Forderungen, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar Gegenstand einer berechtigten Schadensersatzforderung des Klägers sind, bis zur endgültigen Berichtigung und Abrechnung des hier streitgegenständlichen Wertpapierkontos des Klägers zurückzustellen.

162

Die Beklagte zu 1) hat auch, nachdem der Kläger die Höhe der Debitsalden der hier streitigen Darlehensforderungen nur allgemein bestritten hat, diese mit den Anlagen zum Schriftsatz vom 19.10.2006 substantiiert dargelegt. Insoweit wird auf die einzelnen Jahreskontoauszüge (Bl. 762 ff. d.A.) Bezug genommen. Es hätte daher dem Kläger oblegen, darzulegen, dass er höhere Beträge als die sich aus den Kündigungssalden ergebenden Zahlungen an die Beklagte zu 1) geleistet hat. Auch im Hinblick auf den Debitsaldo des Girokontos von "nur" 3.343,61 EUR wäre es für den Kläger zumutbar gewesen, diesen substantiiert zu bestreiten. Der Kläger hat jedoch gegen die von der Beklagten zu 1) vorgelegten Jahreskontenauszügen keine substantiierten Einwendungen (mehr) erhoben.

163

Der Widerklage musste somit nach alledem stattgegeben werden.

164

Die dem Kläger und der Beklagten zu 1) jeweils zuerkannten Zinsforderungen ergeben sich aus den §§ 288, 286 BGB.

165

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 269 Abs. 3, 92, 709 ZPO.