Urheberrechtliche Unterlassungsklage mangels sachlicher Zuständigkeit des LG unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm ihren Wettbewerber wegen der Nutzung von Produktfotos im Internet auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil es bei einem maßgeblichen Streitwert von insgesamt 2.400 EUR sachlich nicht zuständig sei. Den Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs schätzte es unter Berücksichtigung von Lizenzanalogie und Angriffsfaktor (dreifache Lizenzgebühr) auf 1.800 EUR und addierte den Zahlungsantrag (600 EUR). Über die Begründetheit der urheberrechtlichen Ansprüche wurde daher nicht entschieden.
Ausgang: Klage als unzulässig wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts (Streitwert 2.400 EUR) abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem nach § 3 ZPO zu schätzenden Streitwert; liegt dieser unterhalb der Zuständigkeitsgrenze, ist die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn die Unzuständigkeit gerügt wird.
Der Gegenstandswert eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs bestimmt sich nach dem Interesse an der Unterbindung künftiger gleichartiger Verstöße und ist unter Berücksichtigung von wirtschaftlichem Wert des Rechts und Intensität/Umfang der Verletzung (Angriffsfaktor) zu schätzen.
Eine pauschale Streitwertbemessung allein anhand fiktiver Lizenzeinnahmen wird den maßgeblichen Bewertungsgesichtspunkten nicht gerecht; erforderlich ist eine einzelfallbezogene Würdigung.
Für die Streitwertbemessung kann die Lizenzanalogie als Ausgangspunkt herangezogen und zur Abbildung des Unterlassungsinteresses (Verhinderung weiterer Verstöße) sowie besonderer Umstände des Einzelfalls angemessen erhöht werden.
Nebenforderungen, insbesondere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, erhöhen den Streitwert nach § 4 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht (Nebenkosten).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten vorliegend um urheberrechtliche Unterlassungs- sowie Schadensersatzansprüche.
Der Geschäftsführer der Klägerin und der Beklagte sind Brüder. Gleichzeitig sind sie Wettbewerber, weil sie beide in der Bundesrepublik Deutschland und darüber hinaus Treppenanlagen über das Internet an Endverbraucher verkaufen. Die entsprechenden Treppenmodelle werden von beiden Parteien von einem Treppenhersteller aus Rumänien bezogen. In der Vergangenheit hat der Beklagte die Treppen auch über die Klägerin bezogen. Der rumänische Treppenhersteller stellt seinen Kunden frei zugängliche Bilder der Treppen in unterschiedlichen Formaten zur Verfügung. Die Klägerin gestattete dem Beklagten 2012 die in Rede stehenden Fotos auf seiner eigenen Website zu benutzen, weil er dort die Treppe, die auf den Fotografien zu sehen ist, zum Verkauf an Endkunden anbot und eingehende Bestellungen dann an die Klägerin zur Auslieferung an die Endkunden weitergegeben wurden. Dem Beklagten wurde gestattet, die streitgegenständliche Fotografien zum Zwecke der Bewerbung der Produkte der Klägerin auf seiner eigenen Website zu nutzen. Diese Geschäftsbeziehung bestand bis zur Beendigung im Jahre 2014. Die Klägerin verdiente an diesem Geschäftsmodell und auch der Beklagte war am Gewinn beteiligt.
In der Folgezeit hat der Beklagte Fotos mit einer 4-stufigen Treppe sowie einer gesamten Treppenanlage auf seiner Internetseite öffentlich zugänglich gemacht. Mit Aufforderungsschreiben vom 23.11.2016 mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Schadensersatz auf. Der Beklagte hat die durch die Klägerin geltend gemachten Ansprüche mit anwaltlichen Schreiben vom 14.02.2017 zurückgewiesen.
Die Klägerin behauptet, für die Präsentation ihrer Produkte habe sie professionelle Fotografen mit der Erstellung von Produktfotografien beauftragt. Diese hätten ihr die Rechte an diesen Benutzungsrechten im Sinne der §§ 31 ff. Urhebergesetz für alle bekannten Nutzungsarten durch ein sogenanntes by-out übertragen. Die streitgegenständlichen Fotografien habe sie durch das Fotostudio F. und W. aus J. fertigen lassen. Für die Herstellung der Fotos habe sie üblicherweise 300,- EUR pro Foto zahlen müssen. Spätestens im Oktober 2016 habe sie dem Beklagten untersagt, die Fotografien weiter zu nutzen. Sie habe ihn auch aufgefordert, diese Fotografien zu löschen. Eine Freigabe der streitgegenständlichen Fotografien sei nur zum Zwecke der Bewerbung der Treppen zum Verkauf durch sie erfolgt. Gleichwohl habe der Beklagte das Foto mit den vier Treppenstufen eins zu eins übernommen. Das weitere Foto der großen Treppenanlage habe der Beklagte zum einen eins zu eins benutzt und zum anderen ein weiteres Mal in einer bearbeiteten Form, wobei eine Stange aus dem Bild wegretuschiert und auf der obersten Stufe ein Metallelement aufgesetzt worden sei.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Nutzung der Fotos mit einem Streitwert von 3.000,- EUR hinsichtlich jedes Fotos bemessen werden könne. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Fotografien um jeweils professionell erstellte Fotos handle. Auch sei zu berücksichtigen, dass es nicht um ein Foto gehe, welches ein privater Nutzer von einem privaten Gegenstand für eine private Auktion bei eBay erstellt habe, bei dem das Interesse an dem Foto mit Versteigerung des Gegenstandes entfalle. Es würden in konkreten Fall Treppenanlagen verkauft, die deutlich über 1.000,- EUR das Stück kosteten und von denen die Klägerin mehrere 1000 Stück bereits verkauft habe. Der Angriffsfaktor des Interesses an der Unterlassung sei dementsprechend sehr hoch. Auch sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Fotogebühr um einen Freundschaftspreis gehandelt habe und ein entsprechendes Foto bei der Firma zwischenzeitlich 1.000,- EUR koste.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder bei Meidung einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, es zu unterlassen, folgende Fotografien im Internet öffentlich zugänglich zu machen:
2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 600,- EUR Schadensersatz sowie weitere 546,50 EUR jeweils nebst 5% Zinsen seit dem 14.02.2017 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die von ihm veröffentlichten Lichtbilder seien selbst gefertigt und noch nachbearbeitet worden. Sollten Bilder der Klägerin verwandt worden seien, sei dies entweder nach vorheriger Genehmigung geschehen oder aber die Klägerin sei bereits nicht als Urheberin der in Rede stehenden Fotografien anzusehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist bereits unzulässig.
Das angerufene Gericht ist sachlich nicht zuständig. Der Streitwert beträgt im vorliegenden Fall gem. § 3 ZPO 2.400,- EUR. Auch ergibt sich die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht etwa aus § 39 ZPO, denn der Beklagte rügt die sachliche Unzuständigkeit des Landgerichts gem. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG i.V.m. § 3 ZPO ausdrücklich.
Der von der Klägerin genannte Streitwert für den Unterlassungsanspruch (6.000,- EUR) berücksichtigt nicht die aktuell maßgeblichen Bewertungsgesichtspunkte der höchstrichterlichen Rechtsprechung und wird deshalb dem am Maßstab des § 53 I Nr. 1 GKG i.V. mit § 3 ZPO auszuübenden billigen Ermessen nicht mehr gerecht. So hat die Klägerin ihrer Bezifferung zunächst pauschal ohne näheren Bezug auf den Fall einen Betrag von 3.000,- EUR unter Hinweis auf anderweitige erstinstanzliche Rechtsprechung ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit Art und Qualität der dort im Streit stehenden Fotos zu Grunde gelegt. Auch die in der Folgezeit nachgeschobenen Erwägungen führen nach Ansicht des Gerichts zu keiner anderen Bewertung.
Ausgangspunkt für die Bemessung des Gegenstandswerts einer Unterlassungsklage ist das Interesse des Klägers an der Rechtsdurchsetzung bei einer „ex ante” Betrachtung, wobei dieses Interesse vom Gericht nach freiem Ermessen geschätzt werden muss (§ 3 ZPO). Zu berücksichtigen ist im Urheberrecht deshalb, wie und in welchem Umfang das geschützte Recht verletzt wird und inwieweit dadurch das wirtschaftliche Interesse des Urheberrechtsinhabers betroffen ist. Maßgeblich sind dabei der wirtschaftliche Wert des Urheberrechts und der Angriffsfaktor der Rechtsverletzung. Im Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.02.2017, Az. I-4 W 106/15 verweist der Senat ausdrücklich auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach sich der Wert eines Unterlassungsanspruches nach dem Interesse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Verstöße bestimme. Dieses Interesse sei pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu bewerten und werde maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechtes bestimmt (BGH GRUR 1990, 1052). Anhaltspunkte für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts seien sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung. Der Angriffsfaktor werde insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, den drohenden Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie den Verschuldensgrad bestimmt. Diesen Maßstäben wird nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm auch eine Wertbemessung, die sich pauschal an der Höhe des Lizenzschadens orientiere nicht gerecht. So werde der Wert des verletzten Schutzrechtes und dessen drohende Beeinträchtigung durch künftige Verletzungen nicht allein durch die für eine konkrete Nutzungshandlung zu erzielenden fiktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Rechtsinhaber insgesamt zu Gebote stehenden Auswertungsmöglichkeiten bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsverletzungen beeinträchtigt zu werden droht. Neben der – je nach Art des verletzten Rechts – in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung verschiedener Verwertungsarten könnten auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des Werkes, dessen künftige Nutzung durch den Unterlassungsschuldner unterbunden werden soll, von Bedeutung sein. Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen müsse nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzungen Rechnung getragen werden, sondern es sei auch das einer fortgesetzten Rechtsverletzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtigen.
Auch danach verbleibt es dabei, dass gewichtiges Indiz für die Schätzung des mit dem Unterlassungsantrag abzuwehrenden Schadens weiterhin die Angaben der klagenden Partei in der Klageschrift sind. Diese sind noch unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits und können deshalb regelmäßig der Streitwertschätzung zu Grunde gelegt werden. Etwas anderes muss jedoch gelten, wenn sich aus den von der klagenden Partei mitgeteilten Umständen deren offenkundige Fehlerhaftigkeit ergibt. Dies ist vorliegend der Fall, da die Klägerin in ihren Streitwertangaben in der Klageschrift lediglich pauschale Überlegungen ohne näheren Bezug zum Einzelfall anstellt. So macht der vorstehende Ansatz deutlich, dass diese Bewertungsfaktoren nach dem Willen der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht für alle Urheberrechtsverletzungen zu einem mehr oder weniger einheitlichen Streitwert führen, sondern in der Praxis eine durchaus komplexe und diffizile Einzelfallbetrachtung bereits im Rahmen der Streitwertfestsetzung zu erfolgen hat. Dass bei einer solchen Art der Streitwertbemessung für eine Vielzahl von Verfahren nicht mehr die bei den Landgerichten eingerichteten Spezialkammern für Urheberrechtsverstöße sachlich zuständig sind, sondern die Amtsgerichte, für die zumindest in Nordrhein-Westfalen ebenfalls eine Konzentration vorgenommen wurde, ist eine hinzunehmende Folge, die nur der Gesetzgeber – so wie im Wettbewerbsrecht (§ 13 UWG) und Markenrecht (§ 140 MarkenG) auch geschehen – durch die Schaffung einer streitwertunabhängigen Zuständigkeit der Landgerichte bei Urheberrechtsverletzungen ändern kann.
Unter Anschluss an die vorstehend dargestellten Grundsätze der obergerichtlichen Rechtsprechung ist der hier streitgegenständliche Unterlassungsanspruch mit 2.400,- EUR zu bewerten. Hierbei sind insbesondere, wie das Gericht bereits in der mündlichen Verhandlung vom 27.11.2017 ausgeführt hat, die folgenden Bewertungsfaktoren ausschlaggebend. Bei den durch die Parteien benutzten Treppenfotos, handelt es sich nicht etwa um Werke, die wie im Falle von Musikdateien für weite Teile der Bevölkerung interessant sind oder bei deren Motiv es sich um Gegenstände des Kunstgeschäfts handelt, bei denen bereits die Lichtbilder einen Nutzen für einen potentiellen Kunden besitzen, wie etwa bei einem Poster eines Gemäldes oder einer Skulptur. Lichtbilder einer Treppe können nur für Treppenhändler von Interesse sein. Auch wurden diese Lichtbilder nicht mit einem finanziellen Aufwand, wie etwa Fernsehsendungen, Musikstücke oder aber ein Computerspiel produziert, sondern nach dem eigenen Vortrag der Klägerin zu einem Betrag von 300,- EUR pro Foto. Die Nachahmungsgefahr innerhalb der Treppenbranche ist nicht als gesteigert zu erachten, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der rumänische Treppenhersteller sogar unstreitig Produktfotos für den Vertrieb durch seine Großkunden kostenlos zur Verfügung stellt. Weiterhin dürfte auch zu berücksichtigen sein, dass die angebliche Verletzungshandlung nicht etwa einer langjährigen geschäftlichen Übung des Beklagten entsprach. Vielmehr war es dem Beklagten jedenfalls bis Oktober 2016 durch die Klägerin, deren Geschäftsführer sein Bruder ist, gestattet worden, die in Rede stehenden Fotos zu nutzen und sie zu diesem Zweck von der Homepage der Klägerin herunterzuladen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Ablichtung einer Treppe in der durch das Fotostudio vorgenommenen Art und Weise, beauftragt durch die Klägerin, zwar einigen technischen Aufwand erfordert, jedoch das Urheberrecht an einem so gefertigten Foto keinen Motivschutz gewährt. Wie bereits ausgeführt bestehen keinerlei geschützte Urheberrecht der Klägerin an der abgebildeten Treppe. Die Klägerin ist deshalb nicht davor geschützt, dass nicht auch andere die auf dem Bild abgelichtete Treppe in ähnlicher Art und Weise ebenfalls bildlich festhalten und diese so gefertigten Fotos bei ihrem Verkauf einsetzen. Dass danach beschriebene Abwehrinteresse der Klägerin lässt sich damit nicht konkret beziffern. Aus der im gewerblichen Rechtsschutz anerkannten Methode der dreifachen Schadensberechnung, die der Gesetzgeber für das Urheberrecht mit § 97 Abs. 2 UrhG kodifiziert hat, ergibt sich jedoch, dass jedenfalls ein Schaden mittels der Lizenzanalogie beziffert werden kann. Da der Unterlassungsanspruch darauf abzielt, zukünftige Schäden zu verhindern, erscheint es nach Ansicht des Gerichts auch unter Auswertung der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung in Fällen wie dem vorliegenden weiterhin sachgerecht, das mit dem Unterlassungsanspruch verfolgte Abwehrinteresse für die Streitwertbemessung dann unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens der Lizenzanalogie, jedenfalls im Ausgangspunkt, zu bemessen. Der Angriffsfaktor ist dann entsprechend der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu erhöhen.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden, den Streitwert reduzierenden Erwägungen des Einzelfalles und unter Berücksichtigung der Überlegung, dass sich die Verteidigung von Urheberrechten mit einem Unterlassungsanspruch nicht auf das Verfolgungsinteresse innerhalb des jeweiligen (potenziellen) Lizenzverhältnisses beschränkt, ist es weiter sachgerecht, diesen Lizenzsatz für die Streitwertbemessung des Unterlassungsanspruchs im Ausgangspunkt im konkreten Fall zu verdoppeln, weil mit dem Unterlassungsanspruch eben gleichgerichtete weitere Verletzungen verhindert werden sollen. Zur Erhöhung des Streitwertes im konkreten Fall muss nach Ansicht des Gerichts jedoch insbesondere der Umstand führen, dass der Beklagte das urheberrechtliche Schutzrecht der Klägerin im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit verletzt hat und die Verletzungshandlung offenkundig in dem Bestreben erfolgt ist, den eigenen Umsatz an Treppen zu steigern. Auch streitwerterhöhend ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte ein von der Klägerin in Auftrag gegebenes Produktfoto verwendet. Die Klägerin hat dieses erstellen lassen, um die von ihr auf den Lichtbildern abgebildeten Treppen in ihrem eigenen Internetauftritt in ihrem Internetshop werbewirksam neben einer textlichen Beschreibung bildlich zu präsentieren und zum Kauf anzubieten. Infolgedessen hat sie ein Interesse daran, dass dieses Bild nicht von Konkurrenten genutzt wird, weil ein weiteres Angebot mit diesem Bild ihrem eigenen Auftritt die Einmaligkeit nimmt. Wobei in diesem Zusammenhang, wie bereits ausgeführt, auch zu berücksichtigen sein dürfte, dass sich die Klägerin durch die vorherige erlaubte Nutzung durch den Beklagten, selbst, jedenfalls für einen nicht unerheblichen Zeitraum die Einmaligkeit des Auftritts selbst genommen hat. Dies rechtfertigt im Ergebnis den Ansatz einer dreifachen Lizenzgebühr, die das Gericht als angemessen, aber auch ausreichend erachtet.
Den Lizenzsatz für die einzelnen vom Beklagten genutzten Bilder hat die Klägerin selbst pro Bild mit 300,- EUR bemessen. Dass ein derartiges Bildes "heutzutage" angeblich 1.000,- EUR kosten soll, ist für die Entscheidung im konkreten Fall irrelevant. So fordert die Klägerin selbst im Rahmen des beantragten Schadensersatzes auch nicht etwa 2.000,- EUR, sondern lediglich 600,- EUR. Auch in der Klageschrift spricht die Klägerin davon, dass es sich bei den 300,- EUR noch um den "üblichen" Betrag und nicht etwa einen Freundschaftspreis handle. Der Streitwert für den Unterlassungsantrag beläuft sich danach auf 1.800,- EUR. Der somit für den Unterlassungsanspruch zu berücksichtigende Streitwert i.H.v. 1.800,- EUR ist wegen des weiterhin gestellten Zahlungsantrags i.H.v. 600,- EUR für eine lediglich geltend gemachte zweifache Verletzung entsprechend auf 2.400,- EUR zu erhöhen. Der mit dem Klageantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch bezogen auf vorgerichtliche anwaltliche Kosten wirkt sich bei der Streitwertbemessung gem. § 4 Abs. 1 ZPO nicht aus, weil es sich um Nebenkosten handelt.
Nach alledem war die Klage bereits als unzulässig abzuweisen, sodass über die Fragen ihrer Begründetheit nicht zu entscheiden war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 ZPO.