Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Compliance verworfen
KI-Zusammenfassung
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen eine Entscheidung zur Versagung wurde nicht abgeholfen. Das Gericht bestätigte, dass die Ablehnung aufgrund fehlender Compliance (sprachliche Verständigungsprobleme, fehlende Nachbetreuung) erfolgte. Eine behauptete Benachteiligung wegen ethnischer Herkunft ergab keine Anhaltspunkte. Prozesskostenhilfe sei nicht zu gewähren, wenn die angestrebte Hauptsache aussichtslos ist.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe und die auf fehlende Compliance gestützte Entscheidung als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Gründe der angefochtenen Entscheidung weiterhin zutreffend sind.
Fehlende Compliance, insbesondere infolge sprachlicher Barrieren und fehlender Kontakt- bzw. Nachbetreuungsmöglichkeiten, kann ein zulässiger sachlicher Grund für die Ablehnung einer Transplantation sein.
Die Rüge einer Benachteiligung aufgrund ethnischer Herkunft ist unbegründet, wenn keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die eine derartige Motivlage nahelegen.
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn aus ex ante-Sicht die beabsichtigte Hauptsacheklage aussichtslos ist, etwa weil eine Transplantation wegen fehlender Compliance sicher keinen Erfolg verspricht.
Tenor
wird der sofortigen Beschwerde des Antragsstellers vom 29.07.2011 nicht abgeholfen.
Gründe
Der Nichtabhilfeentscheidung liegen die weiterhin zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung zu Grunde.
Soweit der Antragsteller vorträgt, das Gericht sei bei seiner Entscheidung von einer fehlenden Mitarbeit des Antragstellers ausgegangen, ist klar zustellen, dass das Gericht von dem Fehlen der Compliance aus Gründen der sprachlichen Verständigung sowie der -daraus zwangsläufig folgenden- fehlenden Möglichkeit der jederzeitigen Kontaktaufnahme und einer entsprechenden Nachbetreuung im Anschluss an eine Transplantation ausgegangen ist.
Soweit der Antragsteller nunmehr eine Benachteiligung aufgrund seiner ethnischen Herkunft rügt, liegen dem Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragsgegnerin ihre Entscheidung an der ethnischen Herkunft des Antragstellers festgemacht hat. Die Ablehnung basierte vielmehr auf den unüberwindlichen Schwierigkeiten in der Nachbehandlung einer möglichen Transplantation.
Die Prozesskostenhilfe war auch nicht deswegen zu gewähren, weil eine schwierige und ungeklärte Rechtsfrage vorliegt, die allein im Hauptsacheverfahren geklärt werden kann. Denn jedenfalls dann, wenn wie vorliegend aus der ex ante Sicht aufgrund der fehlenden Compliance davon ausgegangen werden muss, dass eine Implantation sicher zu keinem Erfolg führen wird, ist eine Transplantation eindeutig zu versagen.