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Landgericht Bielefeld·4 O 106/11·29.06.2011

PKH-Antrag für Schadensersatzklage nach Ablehnung zur Herztransplantations-Warteliste abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines PersönlichkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe für eine Schadensersatzklage, weil eine Klinik ihn wegen mangelhafter Sprachkenntnisse nicht auf die Warteliste zur Herztransplantation aufnahm. Das Landgericht wies den PKH-Antrag zurück, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Das AGG schütze Sprache nicht; die Ablehnung sei durch Compliance- und Versorgungsaspekte sowie Richtlinien begründbar. Ein dauerhafter Dolmetscher wäre unzumutbar.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; beabsichtigte Schadensersatzklage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, ist PKH zu versagen (§ 114 ZPO).

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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schützt nicht vor Benachteiligung wegen Sprache; sprachliche Nachteile sind kein geschütztes Merkmal nach § 1 AGG.

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Die Ablehnung einer Aufnahme auf eine Transplantations-Warteliste wegen fehlender Compliance und erheblichen Verständigungsproblemen kann eine zulässige, sachliche Entscheidung sein, wenn sie der Sicherung des Transplantationserfolgs und der Nachsorge dient.

4

Zur Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bedarf es einer schwerwiegenden Beeinträchtigung von Würde oder Ehre; die Festlegung von Compliance-Anforderungen stellt hierfür regelmäßig keine solche schwerwiegende Verletzung dar.

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Unzumutbare Zumutbarkeitsanforderungen (z.B. dauerhafte 24-Stunden-Dolmetscherpflicht) dürfen nicht verlangt werden; praktische und verhältnismäßige Maßnahmen sind zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 1 AGG§ 823 Abs. 1 BGB§ 1 GKG§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO

Tenor

wird der Antrag des Antragstellers vom 10.11.2010 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

 

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.

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In dem Klageentwurf zu dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe  begehrt der Antragsteller die Zahlung von Schadensersatz wegen der Ablehnung der Antraggegnerin, ihn auf die Warteliste für die Organvermittlung zur Herztransplantation aufzunehmen. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller allein aufgrund seiner fehlenden Sprachkenntnisse abgelehnt, hierin sei eine unzulässige Diskriminierung sowie eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu sehen.

4

Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Ein Anspruch nach dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz (AGG) wegen der Benachteiligung aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse des Antragsstellers scheidet aus. Nach § 1 AGG wird eine Benachteiligung aufgrund der Sprache durch das AGG nicht geschützt.

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Auch die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus Vertrag oder aus § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

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Ausweislich der Richtlinien für die Wartelistenführung und Organvermittlung zur Herztransplantation der Bundesärztekammer kann auch die unzureichende oder sogar die fehlende Mitarbeit des Patienten zu einer Kontraindikation führen; das Fehlen der Compliance kann auch auf sprachlichen Schwierigkeiten beruhen. Wird die Aufnahme in die Warteliste aufgrund fehlender Compliance abgelehnt, ist zuvor der Rat einer psychologisch erfahrenen Person einzuholen, siehe Abschnitt I. Ziffer 4, der „Richtlinie für die Wartelistenführung und Organvermittlung zur Herztransplantation“, Bundesärztekammer, Inkrafttreten ab 23.04.2011. Auch in der vorherigen Fassung der Richtlinie wird die mangelnde Compliance als eine Kontraindikation zur Herztransplantation angesehen. Sprachliche Verständigungsschwierigkeiten allein können die Compliance hingegen nicht ausschließen, vgl. Richtlinien für die Warteliste zur Herztransplantation der Bundesärztekammer vom 17.10.2003, Abschnitt II., Tabelle 3.

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Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen der Richtlinie der Bundesärztekammer bei der Ablehnung des Antragstellers zur Aufnahme auf die Warteliste nicht vorgelegen haben, liegen nicht vor.

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Der Antragsteller hat selbst vorgetragen, dass sein Wortschatz im April 2010 sehr gering gewesen sei.

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Ausweislich des Abschlussberichts der Beklagten vom 29.04.2010 zur Screeninguntersuchung für eine orthotope Herztransplantation wurde die Ablehnung unter Zusammenschau der erhobenen Befunde mit den gravierenden Verständigungsproblemen und der nicht sicheren Compliance begründet. Die mangelnde Compliance wurde im Vorfeld dieses Verfahrens von der Antragsgegnerin u.a. mit der mangelnden Möglichkeit der jederzeitigen Kontaktaufnahme sowie der nicht möglichen Nachbetreuung begründet. Bei diesen Merkmalen handelt es sich um selbständige Merkmale, die nicht allein auf die sprachlichen Schwierigkeiten zurück zu führen sind.

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Zu der Behauptung, eine psychologische Untersuchung habe nicht stattgefunden, hat der Kläger keinen Beweis angeboten; die Beklagte hat Frau Dr. S. als Zeugin angegeben. Beweisbelastet für diese Tatsache ist aber der Kläger.

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Das Merkmal der fehlenden Compliance und der sprachlichen Schwierigkeiten stellt ein angemessenes Merkmal zur Beurteilung des Aufnahmeanspruchs auf die Warteliste dar. Denn ebenso wie bei anderen Risikofaktoren, die unabhängig von der Sprache eine Kontraindikation darstellen, wie z.B. schwerwiegende Erkrankungen anderer Organe, vorhersehbare schwerwiegende operativ-technische Probleme oder bestehender schwerwiegender Nikotin-, Alkohol- oder Drogenabusus soll hiermit eine lebensbedrohliche Situation des Patienten im Rahmen der Nachsorge verhindert werden und ein längerfristiger Erfolg der Transplantation sowie eine sachgerechte Verteilung der Spenderorgane gewährleistet werden. Ein Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, welches  eine schwerwiegende Verletzung der menschlichen Würde und Ehre voraussetzt, kann in der Aufstellung dieses Merkmals nicht gesehen werden.

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Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar wäre es ein geeignetes Mittel gewesen, dem Antragsteller einen Dolmetscher zur Verfügung zu stellen. Eine derartige Maßnahme wäre aber nicht zumutbar gewesen. Ein Dolmetscher müsste dem Antragsteller 24 Stunden am Tag zur Verfügung stehen, da jederzeit mit der Bereitstellung eines geeigneten Spenderorgans und einer entsprechenden Operation gerechnet werden muss. Die Kosten, die durch ein derartiges Vorgehen entstehen würden, stehen nicht im Verhältnis zu der Möglichkeit des Antragstellers, Grundkenntnisse der deutschen Sprache zu erlernen.

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Die von dem Antragstellers vorgetragene Entwicklung ab dem 29.04.2010, dass sich nämlich sein Wortschatz deutlich verbessert habe und er nunmehr einen Defibrillator implantiert bekommen habe, ist für die Beurteilung, ob eine Aufnahme auf die Warteliste durch die Antragsgegnerin hätte erfolgen müssen ohne Bedeutung, da es allein auf den Zeitpunkt der ablehnenden Entscheidung am 29.04.2010 ankommt. 

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 1 GKG, 118 I 4 ZPO.