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Landgericht Bielefeld·4 Ns 17/15·27.09.2015

Ablehnung der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung (§21 JGG)

StrafrechtJugendstrafrechtStrafvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragte die Aussetzung der Vollstreckung seiner Einheitsjugendstrafe zur Bewährung. Das Gericht hatte die Entscheidung zur Bewährung vorläufig zurückgestellt und Auflagen erteilt. Wegen Nichterfüllung der Auflagen, Verweigerung einer empfohlenen Fremdunterbringung und mangelnder Veränderungsbereitschaft wurde die Aussetzung nach §21 JGG abgelehnt. Die negative Legalprognose rechtfertigt die Ablehnung.

Ausgang: Antrag auf Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung mangels positiver Legalprognose und Nichterfüllung von Auflagen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Aussetzung der Vollstreckung einer Jugendstrafe zur Bewährung nach §21 JGG setzt voraus, dass ohne Vollstreckung aufgrund der erzieherischen Wirkung der Bewährungszeit die Erwartung besteht, der Verurteilte werde künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen.

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Hat das Gericht die Entscheidung über die Bewährung zur Beobachtung zurückgestellt, ist die Aussetzung nur dann zu gewähren, wenn der Verurteilte die während der Vorbewährungszeit gestellten Auflagen erfüllt und ernsthafte Anzeichen einer nachhaltigen Verhaltensänderung zeigt.

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Eine ablehnende Legalprognose kann sich begründen, wenn der Verurteilte Maßnahmen, die für die Prognose als unabdingbar angesehen werden (insbesondere Fremdunterbringung), durch eigenes Verhalten vereitelt oder ablehnt.

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Arbeits- oder gemeinnützige Leistungen sind gemäß §61b Abs.4 S.1 JGG nur dann auf die Jugendstrafe anzurechnen, wenn sie tatsächlich erbracht und nach den gesetzlichen Anforderungen nachweisbar sind.

Relevante Normen
§ 21 Abs. 1 S. 1 JGG§ 61 Abs. 1 Nr. 2 JGG§ 61b Abs. 4 Satz 1 JGG

Tenor

Die Aussetzung der Vollstreckung der mit Urteil der Kammer vom 21. August 2015 verhängten Einheitsjugendstrafe zur Bewährung wird abgelehnt.

Gründe

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Die Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe ist nicht zur Bewährung auszusetzen gewesen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 21 JGG nicht erfüllt sind. Es ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs unter der erzieherischen Wirkung in der Bewährungszeit künftig einen rechtschaffenen Lebenswandel führen wird (§ 21 Abs. 1 S. 1 JGG).

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1. Die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung hat die Kammer mit Urteil vom 21.08.2015 für die Dauer von sechs Monaten zurückgestellt. Während dieser Zeit ist der Angeklagte der Betreuung und Aufsicht durch seine Bewährungshelferin N. L., Ambulanter Sozialer Dienst der Justiz NRW in N., unterstellt worden. Ferner ist ihm aufgegeben worden,

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a)      sich um einen qualifizieren Schulabschluss oder eine Ausbildungsstelle zu bemühen,

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b)      neben seiner Schul- oder Berufsausbildung 10 Stunden gemeinnützige Arbeit pro Monat zu erbringen – 40 Stunden, soweit er keiner Schul- oder Berufsausbildung nachgeht –,

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c)      sich um seine schnellstmögliche Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe und einen Auszug aus dem elterlichen Haushalt zu bemühen und dabei die Hilfe des Jugendamtes und der Bewährungshilfe in Anspruch zu nehmen,

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Seine Pflichten wurden ihm im Hauptverhandlungstermin am 21.08.2015 ausführlich mündlich erläutert. Unter dem 21.09.2015 ist ihm in einem Termin zur Aufstellung des Bewährungsplans nochmals erklärt worden, welche Voraussetzungen aus Sicht der Kammer erfüllt sein müssen, um eine Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung zu rechtfertigen. Darüber hinaus wurde er in diesem Termin zum Bewährungsverlauf zwischen dem 21.08.2015 und dem 21.09.2015 angehört. Dabei hat sich leider ergeben, dass der Angeklagte die Erwartungen nicht erfüllt hat, welche die Kammer veranlasst haben, ihre Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Vollstreckung der Einheitsjugendstrafe zur Bewährung zurückzustellen. Durch sein Verhalten seit der Hauptverhandlung hat er nämlich gezeigt, dass er zu einer ernsthaften Veränderung seiner Lebensumstände nicht bereit ist.

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2. Der Verurteilte ist den von der Kammer an ihn gestellten Anforderungen nur zu einem geringen Teil nachgekommen.

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Als erfreulich ist allein hervorzuheben, dass er sich um seinen Schulabschluss bemüht und seine Aufnahme in die sogenannte Hauptschulklasse des Vereins H. e. V. erreicht hat, der ihn derzeit mit dem Ziel der Erlangung des Hauptschulabschlusses beschult.

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Er hat jedoch auch durch vorwerfbares Verhalten erheblich dazu beigetragen, dass seine Unterbringung in einer Einrichtung der Jugendhilfe – eine aus Sicht der Kammer zur Verbesserung seiner Legalprognose unabdingbare Maßnahme – gescheitert ist. Bereits im Urteil vom 21.08.2015 ist hervorgehoben worden, dass sich auf die Legalprognose des Angeklagten dessen aktuelle Familien- und Lebenssituationen prognostisch besonders ungünstig auswirkt. Er entstammt einem sozial benachteiligten Milieu. In der Vergangenheit sind sowohl beide Elternteile als auch sein Bruder wie er selbst durch die Begehung von Straftaten aufgefallen. Die Mutter und der Bruder des Angeklagten stehen aktuell unter Bewährungsaufsicht. Der ältere Bruder ist zudem ohne festen Wohnsitz. Einflussnahmen und Erziehungshilfen seitens des Jugendamtes sind durch die Eltern in der Vergangenheit auch nach strafrechtlich relevanten Verfehlungen der Söhne als unnötig abgelehnt worden. Nach Einschätzung der Bewährungshilfe ist der Einfluss des Vaters, der in der Vergangenheit Erziehungshilfen besonders vehement ablehnte, auf den Angeklagten besonders groß. Allein wegen des Umstandes, dass der Angeklagte im Vorfeld der Hauptverhandlung ein vertrauensvolles Verhältnis zu seinem Betreuungshelfer S. aufbauen konnte, dem es – so der Eindruck in der Hauptverhandlung – gelungen ist, eine grundsätzliche Bereitschaft des Angeklagten zu wecken, aus dem elterlichen Haushalt aus- und in eine betreute Wohngruppe einzuziehen, war die Kammer bereit, die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der Jugendstrafe zur Bewährung gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 2 JGG einem gesonderten Beschluss vorzubehalten. Bei ihrer Entscheidung ist sie von der Erwartung ausgegangen, dass eine positive erzieherische Beeinflussung des Angeklagten im Falle einer Fremdunterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung außerhalb des Jugendstrafvollzuges doch noch möglich sein könnte. Ebenso wie durch die Kammer wurde auch seitens der Bewährungshilfe und der Jugendgerichtshilfe die Fremdunterbringung des Angeklagten als gegenüber ambulanten Angeboten wirksamere Maßnahme nachdrücklich empfohlen. Um dem Angeklagten die besondere Bedeutung der Loslösung von seinem Elternhaus vor Augen zu führen, ist ihm im Urteil neben der Verurteilung zu einer zehnmonatigen Jugendstrafe auch die ausdrücklich Weisung erteilt worden, seine Unterbringung in einer Einrichtung des betreuten Wohnens anzustreben.

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Eine solche Fremdunterbringung hat er jedoch bereits während der ersten drei Wochen der Bewährungszeit durch ihm vorwerfbares Verhalten vereitelt. Bereits am 01.09.2015 lehnte der Angeklagte ein Einzelgespräch beim Jugendamt ab, auf das er zunächst mehrere Wochen vergeblich gewartet hatte. In diesem Gespräch sollte die Notwendigkeit und die Möglichkeit der Finanzierung seiner Fremdunterbringung erörtert werden. Am selben Tag widersetzte er sich – in Gegenwart der Mutter – auch der Aufforderung seiner Bewährungshelferin, sein Fehlverhalten zu revidieren und gemeinsam mit der Bewährungshelferin telefonisch Kontakt zum Jugendamt aufzunehmen, um doch noch ein Einzelgespräch zu vereinbaren. Lediglich auf Betreiben der Bewährungshilfe konnten zwei weitere Gesprächstermine beim Jugendamt der Stadt N., ein Familiengespräch am 08.09.2015 und ein Einzelgespräch am 15.09.2015, vereinbart werden. Anders als es nach seinen Äußerungen in der Hauptverhandlung zu erwarten gewesen wäre, trat der Angeklagte in beiden Gesprächen seiner Fremdunterbringung eher ablehnend gegenüber. Eine Unterbringung mindestens 50 km von seinem derzeitigen Wohnort entfernt, lehnte er vehement ab. Die Beziehung zu seinen Eltern stellte er als völlig unproblematisch dar. Die Bewährungshelferin des Angeklagten teilte zu den Gesprächen mit, durch seine Angaben habe der Angeklagte die Finanzierung seiner Fremdunterbringung so gut wie unmöglich gemacht, da sein ernsthafter Wunsch, das Elternhaus zu verlassen, nicht erkennbar gewesen sei. Im Ergebnis wurde ihm durch das Jugendamt lediglich eine erneute Erziehungsbeistandschaft im Umfang von drei Wochenstunden bewilligt.

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Im Termin zur Aufstellung des Bewährungsplans entstand der Eindruck, dass dem Angeklagten die Ernsthaftigkeit seiner Lage und die Bedeutung des Urteilstenors gar nicht bewusst sind. Er hat eingeräumt, die schriftlichen Urteilsgründe nicht selbst gelesen zu haben, sondern sich darauf verlassen zu haben, dass deren wesentlicher Inhalt ihm durch seine Eltern mitgeteilt worden sei. Dies begründete er damit, für seine schulische Maßnahme gelernt zu haben. Bereits in diesem Umstand wird deutlich, dass er die deutliche Ansprache durch den Vorsitzenden im Hauptverhandlungstermin nicht verstanden hat, denn dieser hat ihm eindeutig und klar zu verstehen gegeben, dass der Einfluss, den seine Eltern auf ihn ausüben, sich negativ auf seine Legalprognose auswirkt. In Bezug auf seine Eltern zeigte er sich auch am 21.09.2015 völlig unkritisch. Er bestätigte, dass sein Vater im Gespräch mit dem Jugendamt am 08.09.2015 ihm gegenüber sinngemäß geäußert habe, dass er, der Vater, anstelle des Angeklagten lieber die Jugendstrafe verbüßen, als die Fremdunterbringung hinnehmen würde. Dass sein Verbleib im Elternhaus vor dem Hintergrund der in dieser Äußerung des Vaters zum Ausdruck kommenden Haltung höchst problematisch ist, schien ihm ebenfalls nicht bewusst zu sein. Er rechtfertigte sie damit, dass schließlich niemand gern sein Kind weggebe. Zugleich betonte er in seiner Anhörung, aus seiner Sicht könne er sich überall ändern, wo er gerade sei, wenn er dies nur wolle. Da er keine Straftaten mehr begehen wolle, könne er – so jedenfalls seine sinngemäße Äußerung – auch weiterhin bei seinen Eltern wohnen.

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Die Ernsthaftigkeit des vom Angeklagten damit weiter behaupteten Veränderungswillens kann aber angesichts seines Verhaltens während der ersten Wochen der Vorbewährungszeit nicht mehr angenommen werden. Die Hoffnung der Kammer, positive Ansätze in der Lebensführung des Angeklagten könnten sich verfestigen und in absehbarer Zeit eine positive Sozialprognose des Angeklagten rechtfertigen, hat sich damit nicht erfüllt. Angesichts dessen, dass die angedachte Fremdunterbringung des Angeklagten aufgrund der Ablehnung der Übernahme der Kosten durch die Stadt N. als endgültig gescheitert angesehen werden muss, bestand auch kein Anlass mehr, den weiteren Verlauf der Vorbewährungszeit abzuwarten.

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Im Rahmen der Arbeitsauflage erbrachte Arbeitsleistungen waren nicht gemäß § 61b Abs. 4 S. 1 JGG auf die Strafe anzurechnen. Bis zu seiner letzten persönlichen Anhörung hatte der Angeklagte noch keinerlei Arbeitsleistungen erbracht. Er hatte lediglich einen Vorstellungstermin beim Verein Zentrallager e.V. in N. vereinbart.