Versuchter Mord durch Messerstiche nach Lockvogel-Verabredung: Jugendstrafen gegen Heranwachsende
KI-Zusammenfassung
Das LG Bielefeld verurteilte zwei Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, nachdem das Opfer nach einer fingierten Verabredung überraschend mit einem Messer angegriffen wurde. Die Kammer bejahte bedingten Tötungsvorsatz und das Mordmerkmal der Heimtücke aufgrund des aus dem Versteck geführten Angriffs und der bewussten Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit. Die als Lockvogel agierende Mitangeklagte wurde als Mittäterin eingeordnet. Ein Rücktritt scheiterte, weil der Versuch durch die Flucht des Opfers fehlgeschlagen war. Verhängt wurden Jugendstrafen von 3 Jahren bzw. 3 Jahren und 3 Monaten; von Kosten und Auslagen wurde abgesehen.
Ausgang: Angeklagte wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt; Jugendstrafen verhängt.
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke setzt voraus, dass der Täter die Arg- und daraus folgende Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst zur Tatbegehung ausnutzt; ein aus dem Versteck geführter Überraschungsangriff kann dieses Merkmal erfüllen.
Bedingter Tötungsvorsatz kann bei Messerstichen in den Oberkörper aus der Gefährlichkeit der Tathandlung und den Begleitumständen im Wege einer Gesamtwürdigung festgestellt werden.
Wer durch eine vorgetäuschte Verabredung als Lockvogel das Opfer an den Tatort bringt und den geplanten Angriff fördert, kann als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB verantwortlich sein, auch wenn er nicht selbst zusticht.
Ein Rücktritt vom Versuch nach § 24 StGB scheidet aus, wenn der Versuch fehlgeschlagen ist, weil die Tatvollendung mit den zur Verfügung stehenden Mitteln aus Tätersicht nicht mehr möglich ist.
Bei Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG anzuwenden, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ergibt, dass sie in ihrer sittlich-geistigen Entwicklung einem Jugendlichen näher stehen als einem Erwachsenen.
Tenor
Die Angeklagten sind des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Gegen den Angeklagten B. wird eine Jugendstrafe von
3 Jahren
verhängt.
Gegen die Angeklagte A. wird eine Jugendstrafe von
3 Jahren und 3 Monaten
verhängt.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Angewandte Vorschriften:
Angeklagte A. : §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, 2. Gruppe, Var. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 5, 52 StGB, 1, 3 JGG;
Angeklagter B. : §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, 2. Gruppe, Var. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 5, 52 StGB, 1, 105 JGG.
Gründe
I.
1.
Die heute 16 Jahre alte Angeklagte A. (…)
Vorbestraft ist die Angeklagte nicht.
Am 05.08.2021 wurde die Angeklagte vorläufig festgenommen. Sie befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 05.08.2021 bis zum 11.08.2021 in Untersuchungshaft in der JVA D. . Seit dem 11.08.2021 ist sie aufgrund des Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Bielefeld vom 09.08.2021 einstweilig in der Einrichtung E. in F. in einer Wohngruppe zur Untersuchungshaftvermeidung von Jugendlichen untergebracht.
(……)
2.
Der heute 18 Jahre alte Angeklagte B. (…)
Im Alter von 15 Jahren kam der Angeklagte erstmals mit Alkohol und Cannabis in Kontakt. Mit 16 Jahren begann er zudem, Ecstasy, LSD und Kokain zu sich zu nehmen. Den Konsum synthetischer Drogen stellte er jedoch A. zuliebe bereits vor der Tat aus eigenem Antrieb fast vollständig ein. Zuletzt hat er am Abend vor dem Tattag eine halbe Tablette Ecstasy zu sich genommen. Cannabis konsumierte er weiter, ohne dass konkrete Feststellungen zu den Mengen hätten getroffen werden können.
Im Juni 2019 sah die Staatsanwaltschaft Mannheim in einem Verfahren wegen des Verdachts des Diebstahls gemäß § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung ab.
Am 31.07.2019, rechtskräftig seit dem 08.08.2019, sprach das Amtsgericht Mannheim den Angeklagten der Sachbeschädigung sowie des Diebstahls schuldig. Er wurde verwarnt und ihm wurde auferlegt, 60 Stunden unentgeltliche gemeinnützige Arbeit zu leisten. Außerdem wurde er mit einer richterlichen Weisung belegt. Nachdem der Angeklagte bereits mit der Ableistung der Arbeitsstunden begonnen hatte, sah das Amtsgericht Mannheim im Hinblick auf die Inhaftierung des Angeklagten in dem hiesigen Verfahren durch Beschluss vom 27.10.2021 von der weiteren Vollstreckung der Auflage und Weisung ab.
Ein Verfahren wegen des Verdachts der gefährlichen Körperverletzung, dem eine körperliche Auseinandersetzung mit einem anderen Bewohner des G. im März 2021 zugrunde lag, wurde im Hinblick auf dieses Verfahren gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt.
Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 05.08.2021 vorläufig festgenommen und befindet sich seit demselben Tag aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bielefeld in Untersuchungshaft in der JVA Herford.
(….)
II.
1. Vorgeschichte
Im Juli 2019 lernte die Angeklagte A. den etwa gleichaltrigen Nebenkläger C. kennen. Die beiden verliebten sich und gingen eine Beziehung ein. Meist trafen sie sich entweder bei C. oder bei der Angeklagten zu Hause. Anfangs verlief die Beziehung sehr harmonisch. Dies veränderte sich im Laufe der Zeit. Bei Meinungsverschiedenheiten wurde C. verbal und manchmal auch körperlich aggressiv, mindestens einmal würgte er die Angeklagte, indem er seinen Unterarm gegen ihren Hals drückte. Auch in sexueller Hinsicht wurde die Angeklagte in der Beziehung im Laufe der Zeit unglücklich. (….) Sie fühlte sich insgesamt von C. herabgesetzt, verlor an Selbstvertrauen und zog sich – auch verursacht durch das in der Schule erlebte Mobbing – mehr und mehr zurück. Im November 2020 trennte sie sich schließlich von C. und der Kontakt zwischen beiden brach ab.
Im Februar 2021 lernten die beiden Angeklagten sich über Instagram kennen. Sie verstanden sich von Beginn an gut und entwickelten schnell Gefühle füreinander. Im März 2021 besuchte B. A. zum ersten Mal und verbrachte einige Tage in deren elterlichen Haushalt. Die beiden verstanden sich gut und B. genoss die Zeit in A. s familiärem Umfeld. Er berichtete A. von seiner Vergangenheit, sie wiederum erzählte ihm von ihrer ersten Beziehung zu C. und den schlechten Erfahrungen, die sie dort gemacht hatte. Sie führte aus, dass C. sie geschlagen, gewürgt und gegen ihren Willen mit ihr geschlafen habe.
Am 23.07.2021 fuhr B. erneut zu A. , um einige Zeit bei ihr und ihrer Familie zu verbringen. Während B.s Zugfahrt nach J. berichtete A. ihm über WhatsApp, dass sie vor dem Zusammentreffen der beiden noch jemand anderen treffen wolle. Sie wolle diese Person mit Namen K. „abziehen“ und habe ein Messer dabei für den Fall, dass der andere ihr zu nahe kommen wolle. Sie schickte B. per WhatsApp ein Foto, auf dem das spätere Tatmesser in ihrer Hand abgebildet war. Ob es an diesem Tag tatsächlich zu einem Treffen zwischen A. und K. kam, hat die Kammer nicht festgestellt. B. reagierte auf A. s Ankündigung ablehnend und machte deutlich, dass er mit ihrem Plan nicht einverstanden war.
Bereits einige Zeit zuvor hatte A. einen sogenannten Fake-Account bei Instagram unter dem Namen L. eingerichtet und mit Fotos einer unbekannten weiblichen Person versehen. Sie wollte mit Hilfe dieses Accounts unerkannt im Internet Kontakt zu anderen Personen aufnehmen und herausfinden, was durch wen im Internet über sie kommuniziert wurde. Einige Tage vor der Tat kam sie auf die Idee, auch mit C. über den Fake-Account Kontakt aufzunehmen, ursprünglich mit dem Ziel, ihn lediglich zu veräppeln. Entsprechend schrieb sie C. über Instagram als „L. “ an und in der Folge auch dessen besten Freund, den Zeugen M. . Sie tauschte mit beiden Nachrichten aus und vereinbarte mit ihnen, sich anlässlich der [Kirmes] in J. am 00.00.2021 dort mit ihr und einer Freundin zu treffen. C. und M. gingen davon aus, mit zwei Mädchen den Nachmittag auf der [Kirmes] zu verbringen, eventuell – bei Gefallen – auch Zärtlichkeiten mit den Mädchen auszutauschen. A. hingegen wollte C. hereinlegen. Ihre Überlegung war, dass er und M. umsonst nach J. kommen und sich auf eine Verabredung freuen, die dann aber nicht zustande kommt, weil die erwarteten Mädchen nicht da sein würden.
Am 00.00.2021 besuchte K. A. , während diese ihrer Arbeit nachging. Im Rahmen dieses Besuchs fasste er ihr an den Gesäß, was ihr unangenehm war. Noch am selben Tag chattete A. über Skype mit einem N. und berichtete diesem, bei der Arbeit von einem Mann am Gesäß und – was nicht der Wahrheit entspricht – an der Scheide angefasst worden zu sein, obwohl sie das nicht gewollt habe. Sie kündigte an, ihr Freund und ihr bester Freund würden diesen Mann mit einem Messer erstechen. Tatsächlich kam es zu keinem entsprechenden Zusammentreffen zwischen B. , A.s bestem Freund O. und K. .
Am Nachmittag bzw. Abend des 00.00.2021 trafen B., A. , der gesondert verfolgte P. und die Zeugen Q. und O. sich an der R.-Schule in J. . Bei O. handelt es sich um einen Schulfreund von A. , bei P. und Q. um Bekannte. Im Verlaufe dieses Treffens konsumierten A. und B. gegen 21 Uhr jeweils eine halbe Tablette Ecstasy. A. erzählte den anderen von ihrer Beziehung zu C. und berichtete, dass dieser sie gewürgt habe. Daraufhin kam einer der Jungs auf die Idee, man könne C. abstechen. Es wurde in der Gruppe außerdem darüber gesprochen, ihn zu verprügeln, ohne dass ein konkreter Plan gefasst wurde.
2. Tattag
Am 00.00.2021 wurde um 11:27 Uhr eine WhatsApp-Gruppe mit dem Namen „S.“ eingerichtet. Teilnehmer des Gruppenchats waren B. , A. , O., P. und Q.. Zunächst tauschten B. , A. , P. und Q. Belanglosigkeiten aus. Um 12:23 Uhr schickte A. einen Screenshot ihres Chats mit C. an die Gruppe, in dem sie mit diesem die Verabredung auf der [Kirmes] getroffen hatte. B. wurde wütend darüber, dass A. mit C. noch Kontakt und sogar ein Treffen verabredet hatte und es kam zum Streit zwischen den beiden. Im Verlaufe dieses Streits kam entweder B. oder A. auf die Idee, C. sein Verhalten A. gegenüber heimzuzahlen. Dementsprechend schrieb B. um 13:27 Uhr in die besagte WhatsApp-Gruppe, er wolle jemanden „stechen“ und fragte, wer dabei sei. Grund für seinen Entschluss war, dass er sehr verliebt in A. war und in der Beziehung und dem angestrebten Umzug nach J. eine Chance sah, sein Leben zu verändern und in A. s Familie, in der er sich sehr wohl fühlte, aufgenommen zu werden. A. wollte sich bei C. dafür rächen, dass er sie in der Beziehung schlecht behandelt hatte. Auf die Frage P.s, wann das Ganze passieren solle, erwiderte A. , „die“ seien und 16:30 Uhr bei der [Kirmes]; so hatte sie es mit C. und M. verabredet. Sie machte sich in dem Gruppenchat darüber lustig, dass C. und M. davon ausgingen, sich mit zwei Mädchen zu treffen. Die beiden würden alles glauben und sogar Kondome mitbringen. Außerdem wies sie die anderen darauf hin, dass sie am besten Pullover mit Kapuze anziehen und Masken mitbringen sollten, damit ihre Gesichter nicht zu erkennen sind. Es stellte sich heraus, dass O. nicht mitkommen konnte oder wollte, weil er mit seinem Onkel verabredet war. Q. kam ebenfalls nicht mit. Auf A. s Nachricht um 16:10 Uhr, also komme nur P., antwortete B. , das sei egal, er werde ihn trotzdem „stechen“.
A. und B. trafen sich zunächst mit O. und B. rauchte einen Joint. Anschließend fuhren sie noch einmal zu A. nach Hause und von dort zum T. bei U. in J. Einer der beiden nahm jetzt – in Kenntnis des bzw. der Anderen – das spätere Tatmesser mit. Es handelte sich um ein Messer mit Kunststoffgriff und Handschutz sowie einer gut zwölf cm langen, spitzen und beidseitig geschliffenen Klinge. Bei U. trafen sie sich mit P.. Die drei sprachen darüber, dass C. verprügelt und „angestochen“ werden sollte, ohne dass konkret über einzelne Tatbeiträge oder einen genauen Tatablauf gesprochen wurde. Eigentlich war verabredet, dass auch C. und M. zum T. kommen. Weil A. , B. und P. jedoch erkannten, dass sich dort zu viele andere Leute befanden, suchten sie einen abgelegenen Platz und fanden diesen im Bereich der V.-Straße 0 in J. an der sogenannten Regenbogengarage. A. schickte C. Fotos von ihrem neuen Standort und C. und M. , die zwischenzeitlich auf M.s Motorroller nach J. gekommen und diesen auf dem nahe gelegenen Parkplatz an U. abgestellt hatten, machen sich zu Fuß auf den Weg dorthin.
B. und P. versteckten sich sodann hinter einem Gebüsch, um von C. und M. nicht gesehen zu werden. A. sah das und auch ihr war – obwohl es nicht ausdrücklich abgesprochen war – zu diesem Zeitpunkt klar, dass B. und P. vorhatten, C. und M. mit ihrem Angriff zu überraschen. Damit war sie einverstanden. Spätestens jetzt hatte B. das Tatmesser in der Hand, um es bei der bevorstehenden Attacke zu verwenden. Auch das war A. bewusst und auch damit war sie einverstanden. Sie selbst stellte sich so hin, dass sie von den beiden Ankömmlingen gesehen wurde. Sie hatte eine Kapuze auf und trug eine Maske über Mund und Nase, so dass C. sie nicht erkannte, als er auf sie zukam. M. konnte sie ohnehin nicht erkennen, da er sie zuvor noch nie gesehen hatte.
Plötzlich kamen – für C. und M. völlig unerwartet – P. und B. hinter dem Gebüsch hervor. P. schlug M. ins Gesicht, so dass diesem die Brille von der Nase fiel. B. nutzte ebenfalls das Überraschungsmoment aus und stach mit dem Messer zweimal auf C. ein, einmal in die rechte Schulter und einmal seitlich in den linken Oberkörper. Hierbei hielt er es für möglich, C. tödlich zu verletzen, und nahm dies zumindest billigend in Kauf. Auch A. war mit den durch B. ausgeführten Stichen einverstanden, weil sie diese als angemessene Rache für C. Verhalten ihr gegenüber ansah, und nahm in Kauf, dass dieser hierdurch tödlich verletzt werden könnte. Nach dem zweiten Stich gelang es C. und M. , in Richtung des nur gut 50 Meter entfernten Parkplatzes an U. zu fliehen, so dass eine Vollendung der Tat – davon gingen auch die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt aus – mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr möglich war. Aus Wut über die Flucht und den dadurch bedingten Abbruch der Tathandlungen warf B. das Messer hinter den beiden Weglaufenden her. Am Parkplatz leisteten zwei anwesende Passanten C. erste Hilfe, kurz darauf trafen Rettungswagen und Polizei ein und C. wurde ins Klinikum J. gebracht.
Durch den Stich in die Seite war C. linke Lunge punktiert worden und kollabiert, außerdem waren Zwerchfell, Speiseröhre, Leber und ein Hauptlymphgang verletzt worden. Die Aorta war nur knapp verfehlt worden. Er wurde notfallmäßig operiert, bis zum 00.08.2021 stationär behandelt und hat – abgesehen von den Narben – keine bleibenden Schäden erlitten.
P., A. und B. verließen den Tatort. Sie tauschten ihre Pullover in der Annahme, dadurch nicht so leicht erkannt zu werden. Bei dem Kaufhaus V. in der j. Innenstadt trennten sie sich und B. und A. fuhren zu A. nach Hause. Dort angekommen erklärte B. A. , wenn C. nicht geflohen wäre, hätte er ihn umgebracht.
Bei Tatbegehung waren beide Angeklagten in der Lage, das Unrecht ihrer Tat einsehen. Auch ihre Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, war weder aufgehoben noch erheblich vermindert.
3. Nachtatverhalten
Am [Tag nach der Tat] startete A. einen neuen WhatsApp-Gruppenchat mit den gleichen Teilnehmern wie vor der Tat. In diesem Chat wurde über die Tat gewitzelt. Auf die Feststellung A. s, dass C. immer noch in Lebensgefahr schwebe, antwortete O., er hoffe, C. sterbe an inneren Blutungen, was A. wiederum mit „HAHAHA“ kommentierte.
III.
1.
Beide Angeklagte haben das objektive Tatgeschehen sowie den Körperverletzungsvorsatz im Wesentlichen den Feststellungen entsprechend eingeräumt, einen Tötungsvorsatz jedoch in Abrede gestellt.
Im Einzelnen haben sie sich zusammengefasst wie folgt zur Sache eingelassen:
a.
Der Angeklagte B. hat ausgeführt, er und A. hätten nach ihrem Kennenlernen über I. schnell Gefühle füreinander entwickelt und er sei zum ersten Mal verliebt gewesen. Der erste Besuch bei A. s Familie sei schön und harmonisch gewesen. Er habe die Zeit mit A. , aber auch das familiäre Umfeld, sehr genossen. Als A. ihm erzählt habe, dass ihr Exfreund C. sie geschlagen, gewürgt und gegen ihren Willen mit ihr geschlafen habe, habe das bei ihm einen wunden Punkt getroffen, da seine Schwester ähnlich schlechte Erfahrungen gemacht habe.
Bei seinem zweiten Besuch habe A. sich schon vor seiner Ankunft anders verhalten und ihm über WhatsApp berichtet, sie wolle sich mit jemandem treffen. Sie werde diese Person „abziehen“, aber er müsse sich keine Sorgen machen, da sie ein Messer dabei habe. Von diesem – dem späteren Tatmesser – habe sie ihm dann auch ein Foto per WhatsApp geschickt. Während seines Aufenthalts bei A. habe er dann mitbekommen, dass diese sich mit C. über einen Fake-Account geschrieben habe. Darauf angesprochen habe A. erklärt, dass sie C. verarschen wolle. Er habe sie aufgefordert, C. nicht weiter zu schreiben, was A. ihm zugesagt habe.
Während des Treffens an der Schule am 00.00.2021 habe A. den anderen berichtet, dass C. sie während ihrer Beziehung gewürgt habe. Sexuelle Übergriffe habe sie nicht erwähnt. Einer der anderen habe daraufhin vorgeschlagen, C. abzustechen. Ein konkreter Plan sei aber nicht gefasst worden. Auch von dem von A. verabredeten Treffen auf der [Kirmes] habe er zu diesem Zeitpunkt nichts gewusst.
Am Tattag seien er und A. zunächst bei ihr zu Hause gewesen und hätten mit den anderen gechattet. Um 12:23 Uhr habe A. dann einen Screenshot des Chats mit C. , in dem sie das Treffen mit ihm vereinbart hatte, an die WhatsApp-Gruppe geschickt. Es sei daraufhin zum Streit zwischen ihm und A. gekommen, weil er nicht verstanden habe, warum sie sich mit C. verabredet hatte. A. habe dann vorgeschlagen, sie könnten C. sein Verhalten ihr gegenüber zurückzahlen und ihn „abstechen“. Daraufhin habe er in der Gruppe gefragt, wer dabei sei, C. abzustechen.
Nachmittags hätten sie sich zunächst mit O. getroffen und er habe einen Joint geraucht. Anschließend seien sie noch einmal zu A. nach Hause gefahren, wo diese das spätere Tatmesser eingesteckt habe, und dann zu dem Treffen mit C. aufgebrochen. Am Tatort habe A. ihm das Messer übergeben. Ihm seien Zweifel gekommen, er habe aber keinen Ausweg gesehen. Er habe Angst gehabt, A. zu enttäuschen und alles zu verlieren, wenn er gekniffen hätte. Also habe er zweimal auf C. eingestochen. Er habe C. nicht töten wollen. Vielmehr habe er sich über die Folgen seines Handelns keine Gedanken gemacht, sondern lediglich den Wunsch verspürt, A. zu zeigen, dass sie immer auf ihn bauen könne. Als er später zu A. gesagt habe, er hätte C. umgebracht, wenn der nicht weggelaufen wäre, habe er sich erneut bei ihr wichtigmachen wollen. Tatsächlich sei er froh gewesen, dass C. und sein Freund weggelaufen seien. Er bereue sein Verhalten und sei unglaublich froh, dass C. überlebt habe.
b.
Die Angeklagte A. hat ausgeführt, die Beziehung zu C. sei anfangs sehr harmonisch gewesen. Mit der Zeit sei C. jedoch sowohl verbal als auch körperlich aggressiv ihr gegenüber geworden. In sexueller Hinsicht habe er mehr gewollt als sie und es sei so weit gekommen, dass sie alles habe über sich ergehen lassen und infolgedessen teilweise unter erheblichen Schmerzen im Intimbereich gelitten habe. Am schlimmsten sei gewesen, dass C. sie einmal im Rahmen eines Streits gewürgt habe, indem er seinen Unterarm gegen ihren Hals gedrückt habe. Diese Situation sei aber dadurch beendet worden, dass ihr Vater erschienen sei. Die Trennung im November 2020 sei für sie endgültig gewesen. Sie habe C. daraufhin auf den meisten Social-Media-Plattformen blockiert. Die Beziehung zu B. hingegen sei völlig anders und von gegenseitigem Verständnis geprägt gewesen.
Einige Zeit vor der Tat habe sie sich viel über Chats verständigt. Die von ihr in diesem Rahmen geschriebenen Nachrichten seien Folge von Phantasien, die sie heute selbst nicht mehr nachvollziehen könne. Das gelte auch für den Chatverlauf mit N.s. Sie habe sich wichtigmachen wollen und deswegen behauptet, jemand habe sie nicht nur am Po, sondern auch im Vaginalbereich angefasst. Aus dem gleichen Grund habe sie ihrem Chatpartner gegenüber behauptet, sie würde den Täter abstechen bzw. abstechen lassen.
Den Fake-Account habe sie erstellt, um anonym im Internet kommunizieren und herausfinden zu können, was im Netz über sie geschrieben werde. Irgendwann sei sie auf die Idee gekommen, C. unter Nutzung des Fake-Accounts zu verarschen. Sie habe sich mit C. und M. verabredet und gedacht, die beiden kommen zum Treffpunkt und niemand sei da.
Am Vortag der Tat sei B. , nachdem sie ihm von der Verabredung mit C. und M. erzählt habe, auf die Idee gekommen, C. zu verprügeln und abzustechen. Die anderen hätten zugestimmt und die Idee gutgefunden. Sie habe den Eindruck gehabt, B. wolle sich brüsten und gut dastehen. Sie habe es für möglich gehalten, dass es tatsächlich zu Stichen mit dem Messer kommt, aber lediglich zu solchen, die nicht lebensbedrohlich sind. Bevor sie und B. am Tattag aufgebrochen seien, habe B. ihr gesagt, dass er das Messer mitnehme. Auch unmittelbar vor dem Treffen mit C. und M. hätten sie, B. und P. noch über Schläge und Stiche gesprochen, ohne einen konkreten Plan zu fassen. B. habe mehrfach angekündigt, C. „anzustechen“. Eigentlich habe man sich am T. treffen wollen. Da sei es aber zu voll gewesen, deswegen hätten sie einen ruhigeren Platz gesucht. Vor Ort hätten B. und P. sich in den Büschen versteckt, damit C. und M. sie nicht sehen, sie selbst habe sich sichtbar aufgestellt. Als C. und M. aufgetaucht seien, seien B. und P. aus dem Gebüsch gekommen, B. habe C. angegangen und P. M. . Auf dem Weg Richtung Innenstadt hätten sie auf P.s Vorschlag hin die Pullover untereinander getauscht und sich schließlich beim Kaufhaus V. getrennt. Bei ihr zu Hause habe B. ihr das Messer gegeben und erklärt, er habe C. in den linken Oberarm und irgendwo in die Brust gestochen; wenn er nicht geflohen wäre, hätte er ihn umgebracht.
Sie selbst habe es „okay“ gefunden, dass C. verprügelt und gestochen wird. Er habe es verdient gehabt. Heute finde sie die Tatsache, dass C. durch Stiche verletzt worden sei, nicht mehr gut; dass er verprügelt werden sollte, bereue sie allerdings nicht.
2.
Die Einlassungen der Angeklagten hinsichtlich des objektiven Tatgeschehens stehen im Einklang mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Aussagen der Zeugen C. C. und M. sowie dem durch Verlesung bzw. das Selbstleseverfahren eingeführten Chatverkehr. Offen geblieben ist, wer die Idee zu dem Angriff auf C. hatte und wer der beiden das Messer mit zum Tatort genommen hat. Die Angeklagten haben sich insoweit wechselseitig die Verantwortung zugeschoben. Fest steht jedoch, dass beide von dem Messer und dessen Beschaffenheit Kenntnis hatten.
Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass beide Angeklagte mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz handelten. Der Angeklagte B. hat selbst den Stich in den seitlichen linken Oberkörper ausgeführt, was angesichts der Beschaffenheit des Tatmessers ein starkes Indiz dafür ist, dass er die Möglichkeit einer tödlichen Verletzung zumindest erkannt und billigend in Kauf genommen hat. Hinzu kommt die Ankündigung im Gruppenchat, er wolle jemanden „stechen“. Auch die Äußerung A. gegenüber nach der Tat, er hätte C. umgebracht, wenn dieser nicht weggelaufen wäre, lässt Rückschlüsse darauf zu, was er sich bei Tatbegehung vorgestellt hat. Auch hinsichtlich der Angeklagten A. folgt die Feststellung des zumindest bedingten Tötungsvorsatzes aus einer Gesamtwürdigung der Umstände. Sie kannte das Tatmesser, wusste, dass B. es bei sich führte, und kannte seine Ankündigung, er wolle C. „stechen“. Nach ihrer eigenen Einlassung hielt sie es auch durchaus für möglich, dass es zu Stichen mit dem Messer kommen würde. Dass sie vor diesem Hintergrund davon ausging, die Stiche würden nicht lebensbedrohlich sein, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Dafür, dass sie vielmehr gebilligt hat, dass C. tödlich verletzt werden könnte, spricht, dass sie im Nachgang die Nachricht O.s im Gruppenchat, hoffentlich sterbe C. an inneren Blutungen, mit „HAHAHA“ kommentierte. Dieser Kommentar lässt darauf schließen, dass sie auch zur Tatzeit erkannt hat, dass C. tödlich verletzt werden könnte, und damit einverstanden war.
3.
Die Feststellungen zu den Verletzungen des Nebenklägers beruhen auf dessen glaubhaften Angaben sowie den Angaben der Zeugin Dr. W., die C. im Krankenhaus behandelt hat.
4.
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit beider Angeklagter beruhen auf den Gutachten der sachverständigen Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und-psychotherapie Dr. X., an deren Sachkunde und forensischer Erfahrung die Kammer keinen Zweifel hat.
Ausgehend von dem Inhalt der Verfahrensakte nebst Beiakten, einer eigenen umfassenden Exploration der Angeklagten A. sowie den während der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen hat die Sachverständige umfassend und überzeugend zu den Voraussetzungen der Schuldfähigkeit aus ärztlicher Sicht Stellung genommen. Die Kammer schließt sich den Ausführungen der Sachverständigen aus eigener Überzeugung an. Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen bestehen nicht. Die Gutachterin ist von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die durch die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt. Widersprüche sind in ihren Gutachten nicht hervorgetreten.
Die Sachverständige hat hinsichtlich der Angeklagten A. ausgeführt, eine krankhafte seelische Störung sei zu verneinen. Zwar hätten die Exploration sowie die durchgeführte testpsychologische Untersuchung Hinweise auf das Vorliegen einer mittelgradig depressiven Störung (ICD 10: F32.1) ergeben. Der Grad der Störung und der Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit seien aber nicht so ausgeprägt, dass es zu einer erheblichen Einschränkung im schulischen und sozialen Alltag gekommen sei. Zudem stehe die Störung in keinem Zusammenhang mit der Tatbegehung. Auch die vordiagnostizierte Aufmerksamkeitsstörung erreiche nicht den Schweregrad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB. A. sei über Jahre mit Stimulanzien behandelt worden und dadurch gut in der Schule zurechtgekommen. Auf dem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom beruhende Einschränkungen des Handlungsvermögens der Angeklagten seien nicht festzustellen. Aufgrund des zeitlichen Abstands zur Tat scheide auch ein Einfluss des Ecstasy-Konsums am Vorabend der Tat auf die Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit aus. Auch eine Intelligenzminderung sei angesichts des bisherigen schulischen Werdegangs sowie des klinischen Eindrucks zu verneinen. Ebenso gebe es keine Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zur Tatzeit oder eine schwere andere seelische Störung.
Auch bezüglich des Angeklagten B. hat die Sachverständige das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung verneint. Zwar sei bei ihm eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens (ICD 10: F90.1) gegeben, was bedeute, dass einerseits die Symptomkriterien des ADHS und andererseits die einer Störung des Sozialverhaltens (ICD 10: F91) erfüllt seien. Ein Einfluss dieser Störung auf die Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit sei aber nur in Fällen impulsiver Taten denkbar, nicht aber bei – wie hier – geplantem Vorgehen. Gleiches gelte für das vordiagnostizierte Fetale Alkoholsyndrom sowie für die vordiagnostizierte Impulskontrollstörung. Hinsichtlich des am Vorabend des Tattages konsumierten Ecstasy gelte dasselbe wie für die Angeklagte A. . Auch dem kurz vor der Tat gerauchten Joint sei kein enthemmender Einfluss zuzuschreiben, zumal die Tat insgesamt durch ein sehr kontrolliertes und zielgerichtetes Verhalten der Angeklagten gekennzeichnet sei. Anhaltspunkte für eine Intelligenzminderung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zur Tatzeit oder eine schwere andere seelische Störung gebe es nicht.
5.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf deren eigenen Angaben, hinsichtlich des Angeklagten B. ergänzend auf den Angaben der Zeugin Y., die diesen als Vertreterin der Jugendgerichtshilfe seit 2019 kennt. Die Vorstrafen des Angeklagten B. hat die Kammer durch Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 22.03.2022 festgestellt.
IV.
Die Angeklagten haben sich durch ihr Verhalten des versuchten Mordes gemäß §§ 211 Abs. 1 und Abs. 2, 2. Gruppe, Var. 1, 22 StGB schuldig gemacht. Durch A. s Auftreten als Lockvogel und die vorgetäuschte Verabredung versahen sich C. und M. keines Angriffs. Durch den überraschenden Angriff auf C. aus dem Versteck heraus wurde diesem die Möglichkeit der Abwehr, der Flucht oder des Hilfeholens genommen. Diesen Umstand haben die Angeklagten bewusst ausgenutzt.
Auch die Angeklagte B. agierte als Täterin gemäß § 25 Abs. 2 StGB. Sie hat durch die Verabredung mit C. und M. und durch das Präsentieren ihrer Person am Tatort als Lockvogel einen wesentlichen Beitrag geleistet und damit die Tat erst ermöglicht. Zudem hatte sie ein erhebliches Eigeninteresse an der Tatbegehung.
Ein Rücktritt nach § 24 StGB scheidet für beide Angeklagte aus, da der Versuch durch die Flucht des Nebenklägers fehlgeschlagen ist.
Tateinheitlich haben die Angeklagten den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 5 StGB verwirklicht.
V.
1.
Bei Begehung der Tat war die Angeklagte A. 15 Jahre alt und damit Jugendliche im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Sie ist für ihre Taten strafrechtlich verantwortlich im Sinne des § 3 JGG.
Wegen der Schwere der Schuld war gemäß § 17 Abs. 2 JGG die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich. Der Schuldgehalt der Tat ist bei der Deliktsbegehung durch jugendliche und heranwachsende Täter jugendspezifisch zu bestimmen. Die Schwere der Schuld im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG wird daher nicht vorrangig anhand des äußeren Unrechtsgehalts der Tat und ihrer Einordnung nach dem allgemeinen Strafrecht bestimmt, sondern es ist in erster Linie auf die innere Tatseite abzustellen. Der äußere Unrechtsgehalt der Tat und das Tatbild sind jedoch insofern von Belang, als hieraus Schlüsse auf die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit und die Tatmotivation des Jugendlichen oder Heranwachsenden gezogen werden können. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang sich die charakterliche Haltung, die Persönlichkeit sowie die Tatmotivation des Täters vorwerfbar in der Tat manifestiert haben.
Die Angeklagte hat ein Verbrechen begangen, welches für einen Erwachsenen – vorbehaltlich der Milderungsmöglichkeit nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB – mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist. Auch in ihrer konkreten Ausführung ist die Tat und der konkrete Beitrag der Angeklagten als gravierend zu bezeichnen. Die Angeklagte hat ein abgebrühtes Verhalten gezeigt. Sie hat die Tatsache, dass der Mitangeklagte B. sehr verliebt in sie und dementsprechend eifersüchtig auf C. war, ausgenutzt, um sich an diesem zu rächen. Einen aktuellen Anlass gab es für die Tat nicht, die Beziehung zwischen A. und C. war vielmehr bereits seit acht Monaten beendet und seitdem hatte kein Kontakt mehr bestanden. Nach der Tat hat die Angeklagte sich im WhatsApp-Chat über den Geschädigten lustig gemacht. Die Kammer hielt in Anbetracht der Art der Straftat und der damit verbundenen Schuld der Angeklagten aus erzieherischen Gründen eine Jugendstrafe trotz der positiven Entwicklung der Angeklagten während der Unterbringung unter Berücksichtigung eines angemessenen Schuldausgleichs für unerlässlich.
Bei Bemessung der Jugendstrafe war gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 und 2 JGG von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auszugehen. Bei der konkreten Zumessung der zu verhängenden Jugendstrafe hat die Kammer sich gemäß § 18 Abs. 2 JGG vornehmlich an den Voraussetzungen notwendiger erzieherischer Einwirkung, in Anbetracht der Schwere der Tat aber auch an der Erforderlichkeit eines angemessenen Schuldausgleichs orientiert.
Zugunsten der Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass sie sich zumindest teilgeständig eingelassen hat. Sie ist nicht vorbestraft und erhält viel Unterstützung durch ihr Elternhaus, wobei einschränkend zu beachten ist, dass diese sie von der Tat nicht abhalten konnte. Aktuell arbeitet sie an ihrem Realschulabschluss und hat nicht unrealistische Pläne für ihre berufliche Zukunft.
Zu ihren Lasten fiel demgegenüber ins Gewicht, dass der Nebenkläger durch die Tat sehr schwer verletzt wurde. Das Vor- und Nachtatverhalten der Angeklagten, insbesondere der Chatverkehr in den WhatsApp-Gruppenchats vor und nach der Tat und das angekündigte „Abziehen“ und „Erstechen“ Samos offenbaren einen erheblichen Erziehungsbedarf, auch wenn diese Ankündigung – anders als bei der Anlasstat – nicht umgesetzt wurde.
Unter Abwägung aller für und gegen die Angeklagte sprechenden Umstände hat die Kammer die Verhängung einer Jugendstrafe von
drei Jahren und drei Monaten
für tat- und schuldangemessen, aber auch zur erzieherischen Einwirkung auf die Angeklagte unerlässlich erachtet.
2.
Der Angeklagte B. war zur Tatzeit 18 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Gemäß den §§ 1 Abs. 1, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war auf ihn Jugendstrafrecht anzuwenden, da die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und der von ihm in der Hauptverhandlung gewonnene Eindruck ergeben, dass er zum Zeitpunkt der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen ungleich näher stand als einem Erwachsenen. Die Entwicklung des Angeklagten ist geprägt durch das fehlende Elternhaus, die vielen Wechsel des Aufenthaltsortes, psychische Probleme seit der frühen Kindheit und die Schwierigkeiten im schulischen Werdegang. Der Angeklagte verfügt bislang über keinen Schulabschluss und ist von einer selbständigen Lebensführung noch weit entfernt.
Wegen der Schwere der Schuld war gemäß § 17 Abs. 2 JGG die Verhängung einer Jugendstrafe erforderlich. Der Angeklagte hat ein Verbrechen begangen, welches für einen Erwachsenen – vorbehaltlich der Milderungsmöglichkeit nach den §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB – mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist. Auch in ihrer konkreten Ausführung ist die Tat und der konkrete Beitrag des Angeklagten als gravierend zu bezeichnen. Der Angeklagte hat sich dazu hinreißen lassen, für seine Freundin Selbstjustiz zu üben, und hat dabei ein abgebrühtes Verhalten gezeigt. Auch bei dem Angeklagten B. hielt die Kammer in Anbetracht der Art der Straftat und der damit verbundenen Schuld des Angeklagten aus erzieherischen Gründen eine Jugendstrafe unter Berücksichtigung eines angemessenen Schuldausgleichs für unerlässlich.
Bei Bemessung der Jugendstrafe war gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 und 2 JGG von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren auszugehen. Bei der konkreten Zumessung der zu verhängenden Jugendstrafe hat die Kammer sich gemäß § 18 Abs. 2 JGG vornehmlich an den Voraussetzungen notwendiger erzieherischer Einwirkung, in Anbetracht der Schwere der Tat aber auch an der Erforderlichkeit eines angemessenen Schuldausgleichs orientiert.
Zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er den äußeren Tatablauf eingeräumt hat. Zudem hat er glaubhaft beteuert, dass er bereut, was er dem Nebenkläger angetan hat. Er ist unter sehr schwierigen Bedingungen aufgewachsen und – auch gemessen daran – bislang verhältnismäßig geringfügig vorbestraft. Bei Begehung der Tat war er sehr verliebt in die Mitangeklagte und erhoffte sich durch einen Umzug in ihren elterlichen Haushalt einen Neuanfang. Die Untersuchungshaft, in der der Angeklagte sich seit rund zehn Monaten befindet, ist für diesen aufgrund der räumlichen Trennung von seinen Bezugspersonen besonders belastend.
Zu seinen Lasten fiel demgegenüber ins Gewicht, dass der Nebenkläger durch die Tat sehr schwer verletzt wurde.
Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer die Verhängung einer Jugendstrafe von
drei Jahren
für tat- und schuldangemessen, aber auch zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich erachtet.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.