Mord durch heimtückischen Messerangriff: Jugendstrafe von 10 Jahren für Heranwachsenden
KI-Zusammenfassung
Das LG Bielefeld verurteilte einen zur Tatzeit 18-jährigen Heranwachsenden wegen Mordes an seiner 82-jährigen Vermieterin zu 10 Jahren Jugendstrafe. Streitpunkt war, ob der Angeklagte Täter oder nur Ersthelfer war; das Gericht widerlegte die Einlassung anhand von Blutspuren-, DNA- und rechtsmedizinischen Gutachten sowie der Sicherstellung von Tatmesser und Maske. Es bejahte Heimtücke und niedrige Beweggründe, verneinte jedoch Mordlust und Grausamkeit. Jugendstrafrecht wurde wegen Reifeverzögerungen nach § 105 JGG angewandt; von Kosten wurde abgesehen.
Ausgang: Angeklagter wegen Mordes verurteilt und zu 10 Jahren Jugendstrafe verurteilt; Kosten nicht auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Heimtücke liegt vor, wenn der Täter im geschützten Wohnbereich die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt.
Niedrige Beweggründe können vorliegen, wenn der Täter aus Frustration oder Willkür eine unbeteiligte Person ohne jede Veranlassung zum Objekt seiner Aggression macht.
Die Anwendung von Jugendstrafrecht auf einen Heranwachsenden setzt eine Gesamtwürdigung voraus, dass er nach sittlicher und geistiger Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichsteht (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG).
Alexithymie als Persönlichkeitsmerkmal begründet für sich genommen weder eine krankhafte seelische Störung noch eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB.
Bei schwerer Schuld infolge eines Mordes ist Jugendstrafe nach § 17 Abs. 2 JGG zu verhängen; bei der Bemessung sind Erziehungsbedarf und Schuldschwere gemeinsam zu gewichten.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von
10 (zehn) Jahren
verurteilt.
Es wird davon abgesehen, gerichtliche Kosten und Auslagen zu erheben, sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger dem Angeklagten aufzuerlegen. Die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.
Angewendete Vorschriften:
§ 211 StGB, §§ 1, 105 JGG.
Gründe
I. Feststellungen zur Person
Der zur Tatzeit 18 Jahre und x Monate alte Angeklagte wurde am xx.xx.19xx als erstes Kind seiner miteinander verheirateten Eltern in C. geboren. Seine xx Jahre alte Mutter ist von Beruf eine gelernte Kauffrau für D. . Der xx-jährige Vater stammt aus B. und übte eine Tätigkeit als selbständiger E. aus. Bereits kurz nach der Geburt des Angeklagten, im Jahr 19xx, geriet die Ehe der Eltern in eine Krise, die zur Trennung der Eheleute führte. Der Angeklagte lebte fortan bei seiner Mutter. Seinen Vater lernte er kaum kennen. 19xx kam es zwischen den Eltern zu einer kurzzeitigen Wiederannäherung, die von der Mutter ausging. Aus deren Sicht erwünscht, kam im Jahr 20xx die jüngere Schwester des Angeklagten zur Welt. Gleichwohl wurde die Ehe der Eltern wenig später geschieden. Die Mutter nahm ihren Mädchennamen G. wieder an und zog mit ihren beiden Kindern in die Einliegerwohnung im Haus des späteren Tatopfers an der F. Straßex7 in C. Bis 20xx arbeitete sie als Bürokraft in einem h.-Betrieb, musste jedoch, um ihre Familie versorgen zu können, ergänzende staatliche Leistungen in Anspruch nehmen. Zurzeit ist sie arbeitssuchend. Der Vater des Angeklagten heiratete erneut. Zu seinem Sohn aus erster Ehe hatte er, obgleich er ebenfalls in C. lebt, nur noch sporadisch Kontakt.
Der Angeklagte besuchte für ein Jahr eine Vorschule, bevor er im Alter von sieben Jahren an der Grundschule in C.-I. eingeschult wurde. Den schulischen Anforderungen konnte er von Anfang an nur mit Mühe gerecht werden. Insbesondere in den Hauptfächern Deutsch, Mathematik und Englisch fiel es ihm schwer, ausreichende Leistungen zu erbringen. Mit Fleiß und Unterstützung seiner Mutter schaffte er es jedoch, nach jedem Schuljahr versetzt zu werden. Zum Ende der Grundschulzeit erhielt er eine Empfehlung für die Sonderschule, welche seine Mutter aber ablehnte. Auf ihr Drängen hin besuchte er stattdessen ab der 5. Klasse die X-Schule in I. Da seine Mutter und eine befreundete Lehrerin ihm regelmäßig Nachhilfeunterricht gaben, gelang es dem Angeklagten, seine Leistungen auf einen insgesamt befriedigenden Stand zu verbessern. Ab der 7. Klasse nahm er auch am Unterricht der Erweiterungskurse für Mathematik und Deutsch teil und konnte so schließlich im Jahr 20xx nach der 10. Klasse die Mittlere Reife erlangen. Noch im selben Jahr erwarb er eine Fahrerlaubnis, die ihn zum Führen von Pkw im Straßenverkehr berechtigt.
Während des 7. Schuljahres lernte der Angeklagte im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft zum Thema Erste Hilfe den damals xx-jährigen N. kennen, einen K. , der als L. das Interesse des Angeklagten an Erster Hilfe und dem Beruf des Rettungsassistenten weckte. Neben der Schule besuchte der Angeklagte fortan regelmäßig alle zwei Wochen Treffen des M. und ließ sich zum Rettungshelfer ausbilden, wobei Herr N. ¸ der zu einem väterlichen Freund geworden war, ihn hierbei unterstützte. Bereits in dieser Zeit fasste er den Entschluss, nach der Schule den Beruf des Rettungsassistenten zu ergreifen. Ein Ereignis im Sommer 20xx bestärkte ihn insoweit: Er wurde Zeuge eines Selbstmordes, als während eines Volksfestes sich ein junger Mann vom Turm der O. in den Tod stürzte. Der Angeklagte, welcher als ehrenamtlicher Helfer für das M. vor Ort war, leistete Erste Hilfe und sah zum ersten Mal in seinem Leben einen Toten. Dies schockierte ihn zwar, doch nicht so sehr, wie er ursprünglich befürchtet hatte. Er empfand daher auch Stolz auf seinen Einsatz und ging davon aus, den Anforderungen des Berufs eines Rettungsassistenten gewachsen zu sein.
In der Hoffnung, im Anschluss an die Schulzeit einen Ausbildungsplatz zum Rettungsassistenten zu bekommen, bewarb er sich letztlich erfolglos bei mehreren Rettungsdiensten in P. Um aber schon im angestrebten Berufsfeld zu arbeiten, entschied er sich daraufhin, den Q. beim R. in C. zu leisten. Entgegen seiner Erwartung fiel es ihm schwer, den dort an ihn gestellten Anforderungen gerecht zu werden. Seitens des R. wurde der Angeklagte nacheinander in verschiedenen Bereichen eingesetzt; z.B. als Disponent und später als Fahrer. Er machte jedoch in allen Aufgabenkreisen auffallend viele Fehler. Als Disponent vertauschte er An- und Abfahrtsorte. In zwei Fällen veranlasste er Einsatzfahrten aufgrund angeblicher Telefonanrufe, die im Nachhinein nicht nachvollzogen werden konnten. Nachdem er als Fahrer während einer Fahrt auf dem S. in C. mit seinem Rettungswagen bei ungeklärter Ursache von der Fahrbahn abkam und verunfallte, durfte er für den R. auch keine Einsatzfahrten mehr durchführen. Er wurde fortan nur noch für den einfachen Transport von Medikamenten und gelegentlich Blutkonserven eingesetzt. Einen ihm vom R. angebotenen Kurs zum Ausbilder, der es dem Angeklagten ermöglicht hätte, seinerseits Erste-Hilfe-Kurse zu leiten, musste er abbrechen, da der Kursleiter ihn für ungeeignet hielt. Aufgrund dieser Erfahrungen gab der Angeklagte sein Ziel auf, einen Ausbildungsplatz beim R. zu bekommen und strebte stattdessen eine Ausbildung zum Rettungsassistenten bei der Bundeswehr an. Um den Einstellungstest bei der Bundeswehr zu bestehen, trieb er ungewohnt viel Sport. Dies führte dazu, dass er seine Knie überlastete und im März 20xx wegen eines sogenannten Stressödems im Knie, einer schmerzlosen Wasseransammlung, krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Bis zu seiner Inhaftierung erhielt der Angeklagte als Mitarbeiter beim R. ein Taschengeld und Aufwandsentschädigung in Höhe von knapp 400 € monatlich. Schulden hat er nicht.
Der Angeklagte ist ledig und kinderlos. Sexualkontakte mit anderen Personen hatte er bislang nicht. Außer zu Familienangehörigen und N. verfügt er über keinen altersgerechten Freundeskreis, mit dem er sich vertrauensvoll austauschen könnte.
Durch die Begehung von Straftaten ist der Angeklagte bislang noch nicht aufgefallen.
Unter dauerhaften körperlichen Erkrankungen leidet der Angeklagte nicht. Er wurde nach unauffälligem Verlauf der Schwangerschaft komplikationslos geboren. Die frühkindliche Entwicklung verlief zunächst ohne Auffälligkeiten. Im Alter von x Jahren zeigten sich bei ihm jedoch bei der routinemäßigen Vorsorgeuntersuchung Entwicklungsverzögerungen im motorischen und sprachlichen Bereich, die bis zu seinem xx. Lebensjahr logopädisch und ergotherapeutisch behandelt wurden. In dieser Zeit war er zudem deutlich übergewichtig und deswegen Hänseleien in der Schule ausgesetzt. Diese hörten erst auf, nachdem der Angeklagte durch eine Diät sein Gewicht verringert hatte. Zur Tatzeit betrug seine Körpergröße xxx cm bei einem Körpergewicht von etwa xx kg.
Auch geistig ist der Angeklagte gesund. Seine Intelligenz liegt bei einem Gesamt-IQ von 90 im unteren durchschnittlichen Bereich. Lediglich bei sprachbezogenen Aufgabenstellungen liegt sein Intelligenzquotient mit 82 geringfügig unterhalb des Durchschnitts. In seiner Persönlichkeitsstruktur weist der Angeklagte das Merkmal der Alexithymie auf. Dieser Begriff umschreibt ein unzureichendes Verständnis eigener Gefühle, eine reduzierte Prozessierung derselben oder die unzureichende Fähigkeit, eigene Gefühle zu beschreiben. Betroffene dieser Auffälligkeit haben typischerweise Schwierigkeiten bei der Identifikation und der Beschreibung ihrer Emotionen sowie dem Umgang mit ihren eigenen Gefühlen. Häufig können sie auch die Gefühle anderer Personen nicht adäquat erkennen, während ihr eigenes Denken konkret, logisch und realistisch ist. Das Persönlichkeitsmerkmal der Alexithymie, dass der Angeklagte mit 5 bis 15 % der Gesamtbevölkerung teilt, erschwert ihm die Aufnahme und Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen.
In dieser Sache wurde der Angeklagte am xx.xx.20xx vorläufig festgenommen. Er befand sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in den Justizvollzugsanstalten Z. und T. aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts C. vom selben Tage, Az. x Gs xxxx/xx. Nachdem er sich zunächst mit seiner Inhaftierung arrangiert hatte, erfuhr er, je näher die Hauptverhandlung rückte, aufgrund der verstärkten Presseberichterstattung zunehmend Ablehnung seitens seiner Mitgefangenen.
II. Feststellungen zur Sache
1. Vorgeschichte
Seit über xx Jahren lebte der Angeklagte gemeinsam mit Mutter und Schwester bereits in einer Dachgeschoßwohnung im Wohn- und Geschäftshaus an der F. Straße x in C. , das der xx-jährigen Vermieterin U. , dem späteren Opfer der Straftat, gehörte. Sie bewohnte als alleinlebende Witwe die darunterliegende Etagenwohnung. Im Erdgeschoss befand sich ein ebenfalls vermietetes Ladengeschäft. Das Verhältnis zwischen der rüstigen Rentnerin und ihren Mietern war weitestgehend spannungsfrei. Frau U. und die Familie G./V. lebten nebeneinander her, ohne dass es zu engeren persönlichen Kontakten kam. Differenzen beschränkten sich auf Kleinigkeiten, wie die Frage, ob die Mieter berechtigt seien, ein zweites Kraftfahrzeug im Hof des Hauses abzustellen. Die Meinungsverschiedenheiten wurden dabei jeweils schnell und einvernehmlich gelöst. Die Familie des Angeklagten und Frau U. waren die einzigen Bewohner des Hauses.
Trotz ihres fortgeschrittenen Alters regelte U. mit gelegentlicher Unterstützung ihrer Kinder ihre Angelegenheiten selbständig. Sie war eine eher vorsichtige Frau. Insbesondere hatte sie es sich zur Gewohnheit gemacht, die Haustür zur Straße hin im Sommer gegen 20.00 Uhr und im Winter, wenn es bereits dunkel war, schon gegen 19.00 Uhr abzuschließen; eine Angewohnheit, die von der Familie G. respektiert und auch ihrerseits eingehalten wurde. Besucher, auch ihre eigenen Kinder, ließ Frau U. erst dann ins Haus, wenn sie sich über die vorhandene Gegensprechanlage vergewissert hatte, wer unten vor der Tür stand. Ihre Wohnungstür zum Treppenhaus ließ sie hingegen in der Regel solange unverschlossen, bis sie zwischen 22.00 und 23.00 Uhr zu Bett ging.
Ende März 20xx war der Angeklagte – wie bereits beschrieben – krankgeschrieben und ganztägig zuhause. Seine Mutter und die Schwester hatten einen Kuraufenthalt angetreten und waren nicht daheim. Der bereits 18 Jahre und x Monate alte Angeklagte war zum ersten Mal in seinem Leben für einen Zeitraum von 3 Wochen auf sich allein gestellt.
Am X, dem xx.xx.20xx, blieb er den ganzen Tag über in der Wohnung. Wegen des Stressödems sollte er ein Knie nicht belasten und zum Laufen Krücken benutzen. Unter schmerzhaften Beschwerden oder Bewegungseinschränkungen litt er hingegen nicht. Er war enttäuscht und verbittert, da man ihm nach dem letzten Missgeschick beim R. deutlich gemacht hatte, dass er dort nach dem Freiwilligendienst keinen Ausbildungsplatz zum Rettungsassistenten erhalten werde. Eigentlich hatte er bereits nach dem von ihm verursachten Verkehrsunfall erwogen, sofort den Dienst zu beenden. Seine Mutter hatte ihn unter Hinweis fehlender Alternativen zwar umgestimmt, doch trug er diese Entscheidung innerlich nicht mit, weswegen ihm die Krankschreibung nicht ungelegen kam. Hinzu kam, dass er sich im Kreis der übrigen Mitarbeiter des R. nicht wohl fühlte, da sie ihm gegenüber eher distanziert geblieben waren.
Im Laufe des Vormittags stand er auf und vertrieb sich die Zeit mit Fernsehen und Computerspielen. Gegen Mittag telefonierte er mit seiner Mutter und hielt danach, wie es seiner Gewohnheit entsprach, einen kurzen Mittagsschlaf. Gegen 16.00 Uhr setzte er sich wieder an seinen Computer und spielte. Am Abend telefonierte er gegen 20.30 Uhr ein weiteres Mal mit seiner Mutter und auch mit seiner Schwester. Da er bereits müde war, überlegte er, sich zu Bett zu legen, befürchtete dann aber, die Nacht nicht durchschlafen zu können, falls er sich so früh hinlege, und entschied sich, noch einen Videofilm anzusehen. In der Sammlung seiner Mutter fand er eine Kopie des amerikanischen Horrorfilms „Saw“. Obwohl er kein großes Interesse an Horrorfilmen hatte, entschloss er sich, den Film anzusehen.
Nachdem er zumindest die ersten zwölf Minuten des Films angesehen hatte, beschloss der Angeklagte, die 82jährige, fettleibige U. zu töten. Möglicherweise aus Langeweile und der allgemeinen Verbitterung über seine Lebenssituation, jedenfalls nicht aus einem bestimmten Motiv heraus, fasste er diesen Entschluss. Denn ihm war bewusst, dass Frau U. , die 1xx cm lang war und ca. x0 kg wog, ihm für die Begehung einer solchen Tat keinerlei Anlass gegeben hatte.
2. Tatgeschehen
Am xx.xx.20xx zwischen 21.00 und 21.30 Uhr zog der Angeklagte sich ein paar blaue Einweghandschuhe aus Latex an. Einen Vorrat solcher Handschuhe hatte er gekauft, da beim M. und beim R. keine entsprechenden Handschuhe in seiner Größe vorrätig waren. Aus einer Schublade in der Küche der Wohnung nahm er ein insgesamt 33,5 cm langes Küchenmesser mit gelbem Kunststoffgriff an sich, dessen 20,5 cm lange und maximal 3,2 cm breite, einseitig geschliffene Klinge sich nach vorne hin verjüngte. Darüber hinaus setzte er eine Latexmaske auf, um seine Identität zu verbergen und sich ein möglichst erschreckendes Äußeres zu geben. Bei der Maske, die unter dem Produktnamen „Serienkiller AAA. “ vertrieben wird, handelte es sich um eine sogenannte „Horrormaske“. Die Maske bildet eine männliche Person mittleren Alters ab, die auf der Flucht vor der Polizei mit dem Gesicht in ein scharfes Metallgitter gelaufen oder gefallen sein soll. Die hierdurch entstandenen Verletzungen werden durch rasterförmige tiefe und blutige Einschnitte dargestellt, die das abgebildete Gesicht in Planquadrate aufteilen. Durch die plastische und realistische Ausformung der Einschnitte wirkt die Maske auf den Betrachter ekelig und erschreckend.
Durch das Treppenhaus ging der Angeklagte eine Etage nach unten zur Wohnung der Frau U. , die er zu überraschen hoffte. Dass sie anwesend war, wusste er, weil sie ihren Fernseher eingeschaltet und die Lautstärke so eingestellt hatte, dass er den Ton noch hören konnte.
Die Tür zur Wohnung seines Opfers, eine einfache Zimmertür, deren Glaseinsatz von innen mit einem Vorhang abgehängt war, konnte er mühelos öffnen, da sie nicht abgeschlossen und von außen mit einem Drehknopf bestückt war. Durch die Eingangstür betrat er den Hauptflur der Wohnung, wandte sich nach wenigen Schritten nach rechts. In einem etwa 5 m2 kleinen, über einen Durchgang mit dem Flur verbundenen Garderobenflur traf er auf die völlig ahnungslose Frau U. . Sofort begann er auf den Oberkörper seines Opfers einzustechen, um es zu töten.
U. , die sich aufgrund der beengten Verhältnisse im Flur dem ihr körperlich überlegenen Angeklagten nicht durch Flucht entziehen konnte, wehrte sich mit all der ihr zur Verfügung stehenden Kraft. Wiederholt griff sie nach dem rechten Arm und der rechten Hand des Angeklagten, mit der dieser das Messer gegen sie führte. Dabei griff sie mehrfach in die Messerklinge und versuchte die Stiche mit erhobenen Armen abzuwehren. Auf diese Weise zog sie sich tiefe und stark blutende Schnittverletzungen an den Händen und Unterarmen zu. Letztlich konnte sie jedoch nicht verhindern, dass der unmittelbar vor ihr stehende Angeklagte, der in schneller Folge mehr als 40 Mal mit teilweise großer Wucht auf sie einstach, ihr etliche, teils tiefe Schnitt- und Stichwunden beibrachte, insbesondere im Bereich der Brust, des Gesichts und des Halses, aber auch im Bereich des Bauches. Insgesamt wurde ihre Haut mehr als 60 Mal durchtrennt.
Die genannten Verletzungen wurden dem Opfer allesamt zu Lebzeiten zugefügt. Jedenfalls zu Beginn der Auseinandersetzung befand die Geschädigte sich noch in aufrechter Position. Die überwiegende Zahl der Stiche führte der Angeklagte annähernd horizontal. Er holte mit dem bebluteten Messer jedoch auch über Kopf aus.
Frau U. verstarb wenige Minuten nach dem Ende der Messerattacke in ihrer Wohnung. Todesursache war hochgradiger Blutverlust aufgrund der multiplen Stichverletzungen, insbesondere in Herz und Lunge.
3. Tatnachgeschehen
Nachdem er die Frau U. niedergestochen hatte, begab der Angeklagte sich durch das Treppenhaus wieder in seine eigene Wohnung, wo er die Maske und das Messer ablegte und versteckte. Zudem wechselte er seine Handschuhe. Gegen 21.30 Uhr setzte der Angeklagte mit seinem Mobiltelefon einen Notruf mit folgendem Wortlaut ab:
„Feuerwehr: Notruf Feuerwehr und Rettungsdienst.
V. : Ja A. V. ich brauch dringend ein NEF in die eh F.
Str. x...in I...
Feuerwehr: Was ist denn da passiert?
V. : ... weiß ich nicht. Hier ist überall Blut und reanimationspflichtig ist sie
auf jeden Fall (atmet hörbar)
Feuerwehr: F. Str.?
V. : Ja genau. x...
Feuerwehr: x.
V. : ...in I.
Feuerwehr: Wissen sie was da passiert ist, oder?
V. : Ne ich hab nur Schreie gehört und hier ist überall Blut.
Feuerwehr: Ja...o.k. ist es eine Person um die es da geht?
V. : Eine Person, ja.
Feuerwehr: Eine Person. Und sie ist nicht mehr ansprechbar und sei meinen, dass
sie reanimiert werden muss.
V. : Ja.
Feuerwehr: Haben sie auch einen Namen für mich?
V. : Eh...von der Patientin?
Feuerwehr: Ja.
V. : Eehhhh...
Feuerwehr: Wir müssen ja klingeln?
V. : ...hhhh U. . Also ich hab schon Tür aufgemacht (atmet)
Feuerwehr: Ja ist in Ordnung, wir kommen sofort raus.
V. : (atmet) O. k....
Feuerwehr: Aber sie können nicht sagen was da passiert ist. Sie haben nur Schreie
gehört, oder?
V. : Ja und hier ist überall Blut (atmet)
Feuerwehr: Ja ist in Ordnung zu ihnen, ja?!
V. : Danke.
Feuerwehr: Jau Tschüss.
V. : Tschüss.“
Bereits vor oder nach diesem Anruf nahm der Angeklagte den Schlüsselbund der Geschädigten aus deren Wohnung an sich und ging durch das Treppenhaus zur Haustür. Diese schloss er auf und stellte sie einen Spalt breit offen, wobei er den Schlüssel von innen stecken ließ. Sodann begab er sich zurück in die Wohnung der Frau U. und drehte deren Leiche auf den Rücken. Bei seinem Weg durch das Treppenhaus hinterließ er, von der Wohnung der Geschädigten aus gesehen, sowohl nach oben als auch nach unten Blutspuren auf einigen Treppenstufen.
Gegen 21.37 Uhr erreichte aufgrund des Notrufs ein Streifenwagen der Polizei mit dem Polizeihauptkommissar W. und dem Polizeikommissar X. , das Haus an der F. Straße. Unmittelbar nach den Beamten traf ein Rettungswagen, besetzt mit den Sanitätern Y. und AA. , ein. Der Polizist X. betrat das Haus als Erster und rief noch im Treppenhaus, dass die Polizei da sei. Der Angeklagte machte nunmehr durch Rufen darauf aufmerksam, dass er sich in der Wohnung im ersten Obergeschoß befinde. Der Zeuge X. begab sich daraufhin in die Wohnung der U. , wobei er zunächst nicht bemerkte, dass sich im unteren Bereich des Treppenhauses Blutspuren befanden. In der Wohnung traf er auf den Angeklagten, der sich kniend über sein Opfer beugte und mit beiden Armen eine Herzdruckmassage durchführte. Die Frage des Zeugen, ob der Angeklagte allein sei, beantwortete dieser mit „ja“. Der Zeuge X. versicherte sich durch kurze Nachschau in den Räumen der Wohnung, dass tatsächlich keine weitere Person anwesend war. Derweil erschienen auch die Zeugen AA. und Y. in der Wohnung und forderten den Angeklagten, der sich aus Sicht der Toten links von Frau U. befand, auf, sich von dem Opfer zu entfernen. Der Angeklagte stieg über die Leiche und machte den beiden Sanitätern Platz. Der Zeuge AA. begann mit der Beatmung der Frau U. , während der Zeuge Y. die Herzdruckmassage übernahm. Der Angeklagte wies darauf hin, dass er selbst ausgebildeter Rettungshelfer sei und bot sich an, die Reanimation fortzusetzen. Der Zeuge Y. ließ den Angeklagten daraufhin erneut den Platz links von der Toten einnehmen und die Herzdruckmassage fortführen. Er selbst schloss ein EKG-Gerät an, dass keinerlei Herzfrequenz mehr anzeigte. Um 21.43 Uhr stellte dann der zuvor eingetroffene Notarzt den Tod der U. fest und erklärte den Zeugen und dem Angeklagten, sie könnten die Reanimation beenden.
Der Angeklagte verließ die Wohnung auf Weisung der Polizeibeamten hin und legte auf dem Treppenabsatz im Treppenhaus seine blutigen Einmalhandschuhe ab. Von einem der beiden Sanitäter erhielt er ein Desinfektionsmittel zur Reinigung seiner Hände. Danach begab der Angeklagte sich in seine eigene Wohnung, wo er im Wohnungsflur seinen Pullover auszog und auf dem Fußboden liegen ließ. Dort wurde das Kleidungsstück wenig später sichergestellt. Kurz nach 22.00 Uhr wurde er dann zur Polizeiwache Nord in C. gefahren. Nachdem er sich dort umgezogen hatte – er trug noch die durch die Tat blutverschmierten und deshalb nunmehr sichergestellten Hosen und Schuhe – wurde er bis 2.58 Uhr als Zeuge vernommen.
Am xx.xx.20xx obduzierte die Sachverständige AB. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität AC. die Leiche der Frau U. . Als Todesursache stellte sie einen hochgradigen Blutverlust nach multiplen Stichverletzungen fest. Bei der Obduktion fand sie ca. 40 Stichverletzungen mit mehrfacher Eröffnung des Herzbeutels, der linken Brusthöhle und der Bauchhöhle. Zahlreiche dieser Stichverletzungen wiesen eine Breite von 24 mm auf mit vorwiegend spitzem Wundwinkel an einer Seite und abgeplattetem Wundwinkel an der anderen Seite. Vorder- und Hinterwand ihres rechten Herzbeutels wurden durchtrennt, ebenso die linke Herzvorderwand. Drei Stiche drangen in den linken Lungenoberlappen ein, wobei einer dieser Stiche ihn vollständig durchstieß. Eine weitere Stichverletzung endete im Gewebe des linken Lungenunterlappens. Zwei andere Stichkanäle endeten im Magen von Frau U. . Mehrere ihrer Rippen wurden verletzt, die 5. Rippe links wurde gänzlich durchstochen. Zusätzlich zu den zahlreichen Stichverletzungen erfolgte eine mehrfach stumpfe Gewalteinwirkung auf den Körper. Die Verletzungen insbesondere im Bereich der Hände wertete sie als sogenannte Abwehrverletzungen.
Am xx.xx.20xx wurde die Wohnung des Angeklagten zum ersten Mal durch die Polizei durchsucht. Obgleich die Beamten nach einem Messer als Tatwerkzeug suchten, versäumten sie es, auch die Küche der Wohnung einer näheren Nachschau zu unterziehen. Zwei Tage später erfolgte eine weitere, auf Video aufgezeichnete Befragung des Angeklagten, bei der er anhand einer Puppe in Menschengröße gegenüber den Vernehmungsbeamten darstellte, wie er seine Rettungsbemühungen, d.h. die Durchführung der Herzdruckmassage, bei U. ausgeübt hatte. Als dann der Sachverständige AD. am xx.xx.20xx dem Leiter der Mordkommission KHK AE. fernmündlich das vorläufige Ergebnis seiner rechtsmedizinischen Begutachtung der Blutspuren in der Wohnung der Frau U. sowie auf der sichergestellten Bekleidung des Angeklagten mitteilte, wurde der Angeklagte am xx.xx.20xx vorläufig festgenommen. Bei der erneuten Durchsuchung seiner Wohnung am xx.xx.20xx entdeckten die Beamten schließlich das Küchenmesser mit gelbem Griff und die bei der Tat vom Angeklagten getragene Latexmaske. Das Messer befand sich zusammen mit weiteren Küchenmessern in einer Schublade der Küche; die Maske lag in einem Umzugskarton im Zimmer des Angeklagten.
III. Beweiswürdigung
Diese Feststellungen sind das Ergebnis der Beweisaufnahme.
1.
Der Angeklagte hat die Tatbegehung bestritten. Der Kern sein Einlassung ist, dass er U. nicht getötet, sondern lediglich versucht habe, diese zu retten.
Im Einzelnen hat sich der Angeklagte abweichend von den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen, dass er bereits kurz nach Beginn des Videofilms vor dem Fernseher eingeschlafen sei. Er sei dann durch einen Schrei aus der Wohnung der Vermieterin aufgeweckt worden. Er habe sich schnell seine Schuhe angezogen und sei ohne die Krücken, die er eigentlich habe benutzen sollen, nach unten in die Wohnung der Frau U. gelaufen. Dort habe er Frau U. schwer verletzt in einer Blutlache gefunden. Den Grund ihrer Bewusstlosigkeit habe er zuerst nicht erkannt. Er sei dann zurück in die eigene Wohnung gelaufen, um sich Latexhandschuhe zum Schutz vor dem Blut zu holen. Mit diesen sei er wieder nach unten gegangen. In der Wohnung der Frau U. habe er, als er kein Telefon zum Absetzen des Notrufes gefunden habe, bemerkt, dass er sein Mobiltelefon in der eigenen Wohnung vergessen habe. Auch habe er Frau U. angesprochen und kurz an der Schulter angefasst, ohne dass sie Lebenszeichen von sich gegeben habe. Durch die Berührung seien seine Handschuhe blutig geworden, weshalb er wieder nach oben gelaufen sei, um neue Handschuhe und das Mobiltelefon zu holen. Das Mobiltelefon habe er schnell gefunden, da er es zuvor zum Aufladen an das Stromnetz angeschlossen habe. Das Handy sei ausgeschaltet gewesen, so dass er es erst habe anschalten müssen. Dies habe zunächst nicht funktioniert, da das Handy sich „aufgehangen“ habe. Auf dem Weg zurück in die Wohnung der Frau U. sei es dann mühsam gelungen, das Gerät in Gang zu setzen.
In der Wohnung der Frau U. habe er dann den Notruf abgesetzt. Dabei sei er davon ausgegangen, er könne die Haustür über den Türöffner, der sich in der Wohnung der Frau U. und entsprechend auch in seiner eigenen Wohnung befinde, öffnen. Dann sei ihm wieder eingefallen, dass er zwischen 19.00 Uhr und 20.00 Uhr gehört habe, wie die Frau U. die Haustür zugeschlossen habe. Er sei daraufhin nach unten gegangen, um die Haustür aufzuschließen. Dabei habe er festgestellt, dass diese bereits einen Spalt breit offen gestanden und dass der Schlüsselbund der Frau U. von innen im Türschloss gesteckt habe.
Er sei sodann in die Wohnung der Frau U. zurückgekehrt, um dieser zu helfen. Diese habe bäuchlings an der Wand gelegen, wobei ihr Kopf zwischen der Wand und dem im Garderobenflur aufgestellten Schränkchen gelegen habe. Ihr Gesicht sei zum Hauptflur hin gewendet gewesen. Er habe sodann zunächst versucht, durch Ziehen an ihrer rechten Seite die Geschädigte auf den Rücken zu drehen. Als dies nicht geklappt habe, sei er über die Tote gestiegen, worauf hin es ihm gelungen sei, sie durch Drücken an ihrer linken Körperseite auf den Rücken zu drehen. Zudem habe er sie ein Stück an den Füßen gezogen, da ihr Kopf an der Wand gelegen habe. Sodann habe er bei Frau U. eine Herzdruckmassage durchgeführt, diese allerdings nicht beatmet. Dies habe er fortgeführt, bis der Zeuge X. und die Zeugen AA. und Y. erschienen seien. Nachdem diese ihn zunächst fortgeschickt hätten, habe er die Herzdruckmassage bei der Frau U. wieder übernommen, bis der Notarzt gesagt habe, dass die Reanimationsmaßnahmen aussichtlos seien.
Durch zahlreiche Indizien ist die bestreitende Einlassung des Angeklagten jedoch zur Überzeugung der Kammer widerlegt.
2.
a) An der Einlassung des Angeklagten ist bereits lebensfremd, dass er von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen sein will, Frau U. noch zu helfen. Angesichts der Schwere der Verletzungen des Opfers ist schwer nachvollziehbar, dass er ernsthaft hoffte, die Geschädigte reanimieren zu können, zumal Frau U. auch nach der Einlassung des Angeklagten bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem er zum ersten Mal in ihrer Wohnung erschien, keinerlei Lebenszeichen mehr von sich gab. Gegen eine Ernsthaftigkeit der Rettungsbemühungen spricht auch, dass der Angeklagte auf eine Beatmung der Verletzten verzichtete.
b)
Neben dem Angeklagten kommt keine andere Person ernstlich als Täter in Betracht. Weder aus der Einlassung des Angeklagten noch aus dem Ergebnis der Ermittlungen haben sich irgendwelche Hinweise darauf ergeben, dass zur Tatzeit neben dem Angeklagten und der Geschädigten noch eine weitere Person im Haus an der F. Straße x aufhältig war. Der vom Angeklagten geschilderte Ablauf ist bereits aus sich heraus wenig nachvollziehbar, da er angegeben hat, nachdem er den Schrei der Frau U. gehört habe, habe er sich nur schnell die Schuhe angezogen und sei dann über die Treppe ein Stockwerk nach unten zu deren Wohnung gelaufen. Da Frau U. nur zu Lebzeiten in der U. war zu schreien, ist kaum vorstellbar, dass eine dritte Person noch genug Zeit gehabt hätte aus dem Treppenhaus zu flüchten, ohne dem Angeklagten noch zu begegnen. Zwar könnte man den Umstand, dass der Zeuge X. bei seinem Erscheinen die Haustür einen Spalt breit offen vorfand, als Indiz für die Anwesenheit zumindest einer dritten Person deuten, doch war es dem Angeklagten ohne Weiteres möglich, diesen Umstand vor dem Erscheinen der Rettungskräfte zu konstellieren. Mit letzterem gut vereinbar ist sowohl die Äußerung des Angeklagten bei Absetzung des Notrufs „also ich hab schon Tür aufgemacht“ als auch ein Ausspruch während der auf Video aufgezeichneten Nachstellung der Auffindesituation am xx.xx.20xx, wonach er eine Tür aufgeschlossen habe und dann wieder zu Frau U. gegangen sei.
3.
Dass der Angeklagte Täter des gegen U. geführten Angriffs war, hat sich aus den sachverständigen Ausführungen des AD. ergeben, welcher die Blut- und Gewebespuren auf den vom Angeklagten getragenen Kleidungsstücken, der Jeanshose „x“, dem Pullover (Schlumpf) und den Turnschuhen, untersuchte. Der Sachverständige hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass das Spurenbild auf der vom Angeklagten getragenen Bekleidung gleich in mehreren Punkten nicht mit seiner Einlassung vereinbar und nur durch ein dynamisches Kampfgeschehen zwischen dem Angeklagten und seinem Opfer zu erklären sei.
a)
Auf der Rückseite des vom Angeklagten getragenen Kapuzenpullovers konnte der Sachverständige durch den Einsatz von Luminolflüssigkeit über 15 kleine und punktförmige Blutspritzspuren sichtbar machen. Hierzu legte er dar, dass Blutspritzspuren durch einen Schlagspritzmechanismus oder durch einen Abschleudermechanismus entstehen können. Schlagspritzspuren entstünden, wenn auf eine bereits beblutete Oberfläche geschlagen werde. Aufgrund eines Abschleudermechanismus entstünden Spritzspuren, wenn ein beblutetes Objekt abrupt beschleunigt oder abgebremst werde, etwa beim Ausholen mit einem Messer vor dem Zustechen. Durch die Änderung der Geschwindigkeit des bebluteten Objekts würden das anhaftende Blut oder auch kleine Gewebepartikel fortgetragen. Zwar sei es denkbar, dass im Rahmen einer Herzdruckmassage Blutspritzspuren entstünden, da das rhythmische Drücken auf den Brustkorb einer Schlagbewegung nahe komme, doch sei bei einer Reanimation auch bei stark beblutetem Oberkörper lediglich mit einigen wenigen Spritzspuren auf der Vorderseite der vom Helfer getragenen Kleidung zu rechnen. Es sei hingegen sehr unwahrscheinlich, dass Blutspritzer in Folge einer Herzdruckmassage die Höhe des Schulterbereichs oder des Kopfes des Retters erreichten. Dies wäre jedoch Voraussetzung dafür, dass Blutspritzer auf den Rücken der Person gelangten. Der Rücken des Angeklagten habe sich ausgehend von der von ihm demonstrierten Körperhaltung zu Frau U. zudem weitgehend im toten Winkel befunden. Dies gelte noch mehr für die Rückseite seiner Oberschenkel, auf der sich ebenfalls Blutspritzspuren befunden hätten.
Einzig denkbare Erklärung für das Entstehen dieser Spritzspuren sei, dass der Angeklagte, während er auf Frau U. eingestochen, mit dem bereits beblutetem Messer über Kopf ausgeholt habe, wobei Blut von der Klinge abgeschleudert worden und auf seinen Rücken gelangt sei. Hinsichtlich der Blutspritzer auf der Rückseite der Jeans sei zwar auch denkbar, dass einzelne Blutspritzer durch das Treten in eine Blutlache entstanden seien, doch könne dieses nur Spritzer im unteren Bereich des Hosenbeins erklären, nicht jedoch im Bereich des Oberschenkels. An der Rückseite des rechten Unterschenkels seien die von ihm festgestellten Blutspritzspuren zudem teilweise wie ein Ausrufezeichen geformt, was ihm die Feststellung der Verlaufsrichtung der Spritzspuren ermögliche. Das Blut sei von oben nach unten auf die Hose gespritzt, nicht, wie es beim Hereintreten in eine Blutlache zu erwarten wäre, von unten nach oben. Insoweit theoretisch denkbar wäre zwar ein dynamisches Hineinbewegen des Unterschenkels in herabfallendes Blut, das ursprünglich von unten her aufgewirbelt worden sei, doch sei ein solcher Verlauf so unwahrscheinlich, dass die Vielzahl der Spuren so nicht erklärt werden könne.
b)
Das Spurenbild am rechten Ärmel des Pullovers sei geradezu lehrbuchmäßig für einen Messerangriff auf ein sich wehrendes Opfer. Der Pulloverärmel weise sowohl am Oberarm als auch am Unterarm umfangreiche fleckige Blutantragungen auf, die ineinander konfluierten. Im Bereich des Unterarms seien diese Antragungen um den Arm herum nachweisbar, also an der Vorder- und der Rückseite sowie Innen und Außen. Im Bereich des Oberarms dagegen seien die flächigen Antragungen auf die Vorder- und Außenseite konzentriert. An der Innen- und Rückseite des Ärmels seien dagegen über 40 punktförmige Blutspritzer darstellbar. Bei der vom Angeklagten gezeigten Rettungssituation, sei es zwar denkbar, dass an dem Ärmel einzelne Kontaktspuren entstünden, etwa durch eine zufällige Berührung mit dem blutigem Arm der Frau U. beim Drehen der Geschädigten, doch sei deren Körper nach der Einlassung des Angeklagten im Übrigen lediglich von dessen behandschuhten Händen berührt worden. Die Vielzahl der miteinander konfluierenden flächenhaftenden Antragungen sei daher mit der Einlassung des Angeklagten nicht zu vereinbaren.
Da die Kontaktspuren bei einer flächigen Berührung mit einem blutigen Objekt entstanden seien, sei die einzige Erklärung für das Spurenbild, dass die sich wehrende Frau U. nach dem rechten, dem Messerarm, des Angeklagten gegriffen habe, um diesen abzuwehren oder zu packen. Dies habe sie mehrfach getan und sich dabei an der gegen sie geführten Klinge im Bereich der Hand und des Armes massiv verletzt. Durch weitere Griffe habe sie dann das Blut an den Pulloverärmel des Angeklagten herangetragen.
Typisch für einen „Messerarm“ sei auch das Spurenbild an der Innen- und Rückseite des Oberarms, denn bei den dortigen Spritzspuren handele es sich um Schlagspritzspuren, die entstünden, wenn das Heft des Messers auf die blutige Körperoberfläche des Opfers aufschlage. Die große Zahl der Spritzspuren im Bereich des Oberarms sei wiederum nicht mit der Herzdruckmassage zu erklären, da sich der Oberarm des Angeklagten bei der von ihm dargestellten Haltung ca. 30 cm oberhalb der Spritzquelle befunden habe, so dass in diesem Bereich jedenfalls nicht mehr so viele Spritzspuren hätten entstehen können.
c)
Am linken Ärmel des Kapuzenpullovers, so der Sachverständige, habe er vorder- und innenseitig Blutspritzmuster mit zahlreichen punktförmigen und einigen länglich konfigurierten Spritzspuren sichtbar machen können. Die Spuren seien im Bereich des Unterarmes konzentriert, jedoch auch in der Region des Oberarmes nachzuweisen. An der Außen- und Rückseite des Ärmels befänden sich zudem vier größere, fleckförmige Antragungen, zwischen denen sich weitere kleinfleckige Antragungen befänden. Bei der vom Angeklagten geschilderten Reanimation seien an der Vorder-/Innenseite des Ärmels rein theoretisch einzelne durch einen Schlag-Spritz-Mechanismus hervorgerufene Spritzspuren erklärbar. Bei dem von ihm dargestellten Bewegungsablauf sei die Entstehung solcher Spuren jedoch extrem unwahrscheinlich, da seine Arme sich senkrecht zum Oberkörper der Frau U. befunden hätten. Zu Antragungen von Blut an die Ärmel könne es nur dann kommen, wenn die Arme in die Flugbahn einzelner Blutspritzer hinein bewegt worden wären. Das vorgefundene Spurenbild deute daher vielmehr auf durch den Messeranprall verursachte Schlagspritzspuren hin. Beim Zustechen mit dem in der rechten Hand geführten Messer sei die Innenseite des linken Ärmels üblicherweise der Blutspritzquelle zugewandt.
Auch die Kontaktspuren an der Außenseite des linken Ärmels seien höchstwahrscheinlich auf Abwehrversuche des Opfers zurückzuführen und nicht durch einen zufälligen Kontakt, insbesondere beim Wenden der Frau U. , entstanden.
d)
Ferner wies der Sachverständige darauf hin, dass die Diskrepanz zwischen dem Blutspurenbild am rechten und am linken Ärmel des Pullovers des Angeklagten mit der von ihm geschilderten Entstehung im Rahmen einer Herzdruckmassage nicht vereinbar sei, da bei der Reanimation beide Hände annähernd symmetrisch und senkrecht über der Brustkorbvorderseite ausgerichtet seien. Bei dieser symmetrischen Positionierung der Arme sei ein annähernd gleichmäßiges und symmetrisches Blutspurenbild an beiden Armen zu erwarten, da sich keiner der beiden Arme in einer für einen Bluttransfer bevorzugten Position befinde.
e)
An der Oberseite der vom Angeklagten getragenen Schuhe stellte der Sachverständige zahlreiche fleckige, teilweise konfluierende Blutantragungen fest. Einige dieser Antragungen seien zu groß für Spritzspuren, so dass es sich um Tropfspuren handeln müsse. Diese seien, anders als Spritzspuren an den Seitenflächen der Schuhe, nicht durch das Treten in eine Blutlache zu erklären. Die Oberseite der Schuhe befinde sich bei diesem Entstehungsmechanismus im toten Winkel. Bei den vom Angeklagten geschilderten Bewegungsabläufen könne es nicht zu einem relevanten Abtropfen von Blut auf dessen Schuhe gekommen sein. Der Angeklagte müsse sich vielmehr zu einem Zeitpunkt am Tatort befunden haben, als die Geschädigte sich noch aktiv bewegt habe, denn dies sei Voraussetzung für ein relevantes Abtropfen von Blut. Die günstigsten Voraussetzungen für ein Abtropfen auf die Oberseite der Schuhe des Angeklagten hätten sich ergeben, solange sich die Geschädigte noch in einer stehenden Position befunden habe.
f)
Schließlich fand der Sachverständige auf dem vom Angeklagten getragenen Pullover mehrere kleine Partikel von Fettgewebe und Herzmuskulatur. Der Sachverständige führte hierzu aus, das solche Gewebepartikel durch die Messerklinge beim Eindringen in den Körper herausgelöst würden, so dass sie beim Herausziehen der Klinge aus dem Körperinneren nach außen gelangen könnten. Die Partikel würden dann entweder beim Herausziehen der Klinge an der Haut oder an den vom Opfer getragenen Textilien abgestriffen, blieben beim erneuten Einstechen an Bekleidung oder Haut hängen, oder könnten auch analog zu Blut bei einer Ausholbewegung mit der Klinge vom Messer abgeschleudert werden.
Auf dem Pullover des Angeklagten hätten sich an der Kleinfingerseite des rechten Ärmels nahe des Handgelenks drei kleine Gewebepartikel innerhalb einer großfleckigen Blutdurchtränkung befunden, deren feingewebliche Untersuchung ergeben habe, dass es sich bei zweien um Fettgewebspartikel und bei einem um Herzmuskelgewebe gehandelt habe. Diese Gewebepartikel seien durch direkten Kontakt mit der Körperoberfläche des Opfers übertragen worden. Dies belege die Lokalisation innerhalb der Blutdurchtränkung. Das Textilgewebe im Bereich des Unterarms sei in Kontakt mit der Körperoberfläche gekommen, wobei neben Blut auch die Gewebepartikel übertragen worden seien. Dies könne nicht im Rahmen einer Herzdruckmassage passiert sein, da dieser Bereich des Ärmels angesichts der vom Angeklagten gezeigten Körperhaltung anders als die Hände keinen Kontakt zum Körper der reanimierten Person gehabt habe. Bei einem dynamischen Kampfgeschehen und dem Zustechen mit dem Messer sei der kleinfingerseitige Unterarm hingegen prädestiniert für einen Kontakt mit der Körperoberfläche des Opfers. Gegen eine Entstehung des Spurenbildes während einer Herzdruckmassage spreche auch, dass der Ärmel im Bereich des äußeren Bündchenabschlusses nicht blutdurchtränkt gewesen sei. Gerade dieser Bereich gerate bei einer Herzdruckmassage am ehesten in Kontakt mit der Körperoberfläche, so dass eine solche Erscheinung eigentlich zu erwarten gewesen wäre.
Am rechten Oberarm des Pullovers asservierte der Sachverständige einen Partikel, dessen feingewebliche Untersuchung ergeben habe, dass es sich um Fettgewebe gehandelt habe. Auch dieser Fettgewebspartikel sei in einem Bereich ohne Blutantragungen gefunden worden, so dass ein direkter Übertragungsweg, beispielsweise von der eröffneten Hand der Frau U. , auszuschließen sei. Zwar bestehe möglicherweise rechts neben dem Partikel eine schmalsaumige, rötliche Verfärbung wie von Blut, diese Blutmenge sei jedoch gegebenenfalls gemeinsam mit dem Fettgewebspartikel übertragen worden und nicht durch einen Kontakt mit einer streifenden oder zugreifenden Hand. Der Partikel müsse deswegen infolge eines Abschleudermechanismus von der Messerklinge im freien Flug auf den Pullover übertragen worden seien. Auch durch den Nachweis dieses indirekten Transfers sei belegt, dass der Angeklagte sich zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung direkt am Tatort befunden habe.
Bei seiner Auswertung des Blutspurenbildes auf der Kleidung des Angeklagten ist der Sachverständige AD. von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. Der Angeklagte hat eingeräumt, dass es sich bei den untersuchten Kleidungsstücken um diejenigen gehandelt habe, die er am xx.xx.20xx getragen habe. Die Kammer hat zudem anhand der vom Sachverständigen angefertigten Lichtbilder das von diesem beschriebene Spurenbild nachvollzogen. Seine Ausführungen zu den vom Angeklagten ausgeführten Bewegungen und seiner Körperhaltung haben ihre Bestätigung in der Inaugenscheinnahme der auf Video aufgezeichneten Nachstellung der angeblichen Rettungsbemühungen des Angeklagten gefunden, der in der Hauptverhandlung dabei geblieben ist, dass er versucht habe, Frau U. so zu reanimieren, wie er es am xx.xx.20xx der Polizei gezeigt habe.
Da die Angaben des Sachverständigen in sich darüber hinaus nachvollziehbar und schlüssig sind, ist die Kammer seinem Gutachten gefolgt, da sie keine Veranlassung hatte, an der Korrektheit des von ihm gefundenen Ergebnisses zu zweifeln. Bei dem Sachverständigen AD. handelt es sich um einen der wenigen erfahrenen Spezialisten für die Erstellung von Blutspurengutachten in P. . Für das rechtsmedizinische Institut der Universität AC. hat er bereits eine Vielzahl von Blutspurengutachten angefertigt und sich auch wissenschaftlich, unter anderem im Rahmen seiner Habilitation, mit der Materie auseinandergesetzt. Im konkreten Fall hat er die einzelnen Spuren differenziert beurteilt und insbesondere klar zwischen solchen Spuren unterschieden, die mit der Einlassung des Angeklagten vereinbar, und solchen, die nur mit einer Anwesenheit des Angeklagten während der Tat und seiner Täterschaft erklärbar sind.
d) Ergänzt wird das Gutachten des Sachverständigen AD. durch die Ausführungen des Sachverständigen AF. , der das DNA-Profil der Blutspuren an der Kleidung des Angeklagten ausgewertet hat. Er hat das Untersuchungsmaterial für eine DNA-Extraktion, PCR-basierte Amplifizierung und Kapillargelelektrophorese nach Standardverfahren eingesetzt. Die so erhobenen 9 autosomalen STRs habe er mit den DNA-Merkmalen des Opfers verglichen und sei zu einer statistischen Übereinstimmung von 1:805 Milliarden nicht-verwandter Personen gekommen.
4.
Bestätigung findet das Beweisergebnis im Fund der Tatwerkzeuge beim Angeklagten.
Am xx.xx.20xx wurden das als Tatwaffe anzusehende Küchenmesser mit gelbem Kunststoffgriff und die Horrormaske in der Wohnung des Angeklagten sichergestellt. Die einzige nicht völlig fernliegende Erklärung dafür, dass sich sowohl die Tatwaffe, als auch die Maske in der Wohnung der Familie G. /V. befanden, ist, dass der Angeklagte beide Gegenstände nach dem Tatgeschehen mit in die Wohnung nahm und dort versteckte. Die Beweisaufnahme hat keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Sachen auf andere Weise in die Wohnung gelangt seien könnten.
a)
Dass das Messer die Tatwaffe ist, folgt daraus, dass sich sowohl in einem Abrieb von der Messerklinge als auch in zwei Anhaftungen an dem Messergriff, eine davon in der Kante zwischen Klinge und Heft des Messers, und die zweite am Griffende, das DNA-Profil der Geschädigten Frau U. befand.
Dies steht fest aufgrund des überzeugenden und nachvollziehbaren molekulargenetischen Gutachtens der Sachverständigen Frau AG. , Humanbiologin beim AH. . Sie hat ausgeführt, dass ihr zwei Vergleichsproben übersandt worden seien, anhand derer sie die DNA-Identifizierungsmuster des Opfers und des Angeklagten mit Hilfe der PCR-Methode habe erheben können. Für beide Muster habe gegolten, dass unter mehr als 10 Milliarden nicht blutsverwandter Personen das Muster kein zweites Mal vorkomme. Anschließend habe sie die Zellspuren an der Klinge und beide Blutspuren am Griff mit Hilfe des gleichen Verfahrens ausgewertet und das DNA-Profil analysiert. Ein Vergleich der Muster habe ergeben, dass die Spuren am Messergriff und an der Klinge ausschließlich bzw. dominierend DNA-Merkmale der U. aufgewiesen hätten. Die statistische Übereinstimmung liege bei 1:1,4 Billionen, so dass die Spuren eindeutig der Getöteten zuzuordnen seien.
Die Kammer ist dem Gutachtachten der Sachverständigen AG. gefolgt, da sie keinen Anlass gesehen hat, an dessen Richtigkeit zu zweifeln, denn die forensisch erfahrene Sachverständige ist bei der Erstattung ihres Gutachtens von zutreffenden Tatsachen ausgegangen.
Das von Frau AG. gefundene Ergebnis ist auch vereinbar mit dem Gutachten der Frau AI. , die die Leiche der Frau U. obduziert und die das Messer seiner Beschaffenheit nach als geeignet für die Zufügung der bei Frau U. festgestellten Wunden angesehen hat. Die gerichtserfahrene Rechtsmedizinerin hat das Messer, welches ihr während der Leichenschau noch nicht zur Verfügung stand, in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Sodann hat sie dargelegt, der Annahme, bei dem Messer handele es sich um die Tatwaffe handelt, stehe nicht entgegen, dass die Einstiche im Körper der Frau U. ihrer Breite nach teilweise hinter der größten Breite der Messerklinge zurückblieben. Dies erscheint der Kammer angesichts des Umstands, dass sich die Messerklinge nach vorne hin verjüngt, ohne weiteres nachvollziehbar.
Die Einlassung des Angeklagten, er habe unter dem Eindruck des Schocks, Frau U. gefunden zu haben, begonnen, in der Küche zu räumen und dabei Blut an das Messer herangetragen, ist nicht geeignet, um die Anhaftungen an dem Messer zu erklären. Der Angeklagte müsste mit blutigen Händen gleich mehrfach Gewebe der Frau U. an das Messer herangetragen haben, da die Anhaftungen im Bereich des ca. 12 cm langen Messergriffs sich an dessen entgegengesetzten Enden befanden. Beide Stellen konnte der Angeklagte nicht gleichzeitig durch einen Handgriff erreichen. Außerdem ist ein Abstreifen von Blut ausgerechnet in die Rille zwischen dem Übergang von der Klinge zum Griff beim Wegräumen oder Spülen des Messers schwer vorstellbar. Hinzu kommt die Überlegung, dass die Einlassung des Angeklagten in diesem Punkt widersprüchlich ist. Denn er hat behauptet, das Messer erst weggeräumt zu haben, nachdem ihm der Sanitäter, unten auf der Treppe vor der Wohnung U. s sitzend, Desinfektionsmittel zum Reinigen der Hände gegeben habe. Wenn er sich diese aber vorher gereinigt hat, müssten sie zwingend als Übertragungsmöglichkeit ausscheiden.
b)
Dass die beim Angeklagten sichergestellte Horrormaske bei dem Angriff auf die Frau U. getragen wurde, ergibt sich ebenfalls aus den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Frau AG. sowie dem Gutachten des Sachverständigen AD. .
Frau AG. hat in einer Blutanhaftung auf der linken Wange des durch die Maske dargestellten Gesichts ausschließlich solche DNA-Merkmale nachgewiesen, wie sie die Geschädigte aufwies. Darüber hinaus entdeckte sie das DNA-Profil der Geschädigten in einer Spur im Übergang zwischen der Oberlippe und dem rechten Nasenflügel des Gesichts. Im linken Bereich des Kinns der Maske stellte sie eine Minimalspur fest, in der dominierend, wenn auch nur vereinzelt und unvollständig, DNA-Merkmale der Geschädigten auftauchten. Zudem hat Frau AG. an der Innenseite der Maske eine Speichelspur selektiert, die anhand der von der Sachverständigen festgestellten DNA-Merkmale dem Angeklagten zuzuordnen ist.
Die Einlassung des Angeklagten, er habe das Blut der Frau U. möglicherweise von seinen Händen her an die Maske angetragen, als er auf seinem Schreibtisch nach seinem Personalausweis gesucht und dabei die auf dem Schreibtisch liegende Maske zur Seite gelegt habe, wird widerlegt durch die Ausführungen des Sachverständigen AD. . Dieser hat anhand von Lichtbildern dargelegt, dass er bei einer Untersuchung der Maske mittels Luminolflüssigkeit gleich eine Vielzahl von Blutspuren auf der Maske offenbar geworden sein. Er hat sodann erläutert, dass drei Wischspuren im Bereich des Mundes und der linken Wange der Maske mit einem indirekten Transfer von Blut, entweder mit einem Reiben über die Maske mit beblutetem Stoff oder mit dem Verreiben von angetragenen Blut mit einem sauberen Lappen vereinbar seien. Nicht kompatibel mit einem indirekten Transfer seien jedoch zahlreiche kleine Blutflecken, die sich über die ganze Maske, einschließlich der Wangen, des Kinns, der Stirn und der Nase verteilten. Bei diesen Antragungen müsse es sich um Spritzspuren handeln, die nur damit zu erklären seien, dass die Maske während des Angriffs auf die Frau U. getragen worden sei. Die Kammer ist seinem Gutachten gefolgt, da sie keine Veranlassung hatte, an der Korrektheit des von ihm gefundenen Ergebnisses zu zweifeln.
c)
Die Feststellungen zum Auffinden des Messers und der Maske beruhen auf den Bekundungen des KHK AJ. . Er hat der Kammer geschildert, wie am xx.xx.20xx vergessen worden sei, die Küche der Wohnung der Familie G. /V. zu durchsuchen. Dieses Versäumnis ist dem Zeugen augenscheinlich unangenehm gewesen. Auch seine Schilderung der weiteren Durchsuchung am xx.xx.20xx ist bildlich und geprägt durch die subjektive Perspektive des Zeugen gewesen. So habe man an der Möglichkeit gezweifelt, dass das Messer als Tatwaffe in Betracht komme, da seine Klinge aus Sicht der Beamten zu breit gewesen sei. Nur wegen der roten Anhaftungen und seiner Länge sei es mitgenommen worden. Die Blutspritzer auf der Maske seien ihm von seiner Kollegin AK. gezeigt worden. Für ihn seien sie nur schwer erkennbar gewesen.
5.
Die Feststellungen zu Art, Umfang und Folgen der Verletzungen der Frau U. und deren Todesursache fußen auf den Darlegungen der Sachverständigen Frau AI. . Sie hat u.a. erläutert, dass Frau U. wegen hochgradigen Blutverlustes gestorben sei. Bei der Obduktion der Leiche seien insgesamt 62 Hautauftrennungen festgestellt worden. Schwerpunktmäßig seien diese im Bereich der Brust – und hier linksseitig – zu lokalisieren gewesen. Vereinzelte Verletzungen seien auch im Kopf-, Hals- und Bauchbereich sichtbar geworden. Sie hat geschlussfolgert, dass das Opfer sich heftig gewehrt haben müsse, weil die von ihr als Abwehrverletzungen bewerteten Hautdefekte im Bereich der Hände sehr tiefgehend gewesen seien. Da in einem Fall der linke Brustkorb vollständig durchstochen worden sei, müsse das Messer eine Klingenläge von mindestens 20 cm gehabt haben.
Die Kammer ist den Ausführungen der Sachverständigen gefolgt, da diese widerspruchsfrei und nachvollziehbar waren. Frau AB. ist auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen.
6.
Der Angeklagte handelte mit direktem Tötungsvorsatz, als er U. mit dem Messer angriff. Er ergibt sich zwingend aus den äußeren Umständen der Tat. In der Vielzahl und der Heftigkeit der gegen die Frau U. gerichteten Stiche offenbarte sich ein unbedingter Vernichtungswille des Angeklagten. Insbesondere in der hohe Anzahl der tiefen Einstiche in den Brustbereich der Frau U. zeigt sich, dass der Angeklagte ihren sicheren Tod als Folge seines Tuns wollte.
Der Angeklagte war sich auch bewusst, einen durch seine Ahnungslosigkeit in Bezug auf einen Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen. Diese Feststellung liegt auf der Hand, da der Angeklagte zur Begehung der Tat in den geschützten Wohn- und Lebensbereich der Geschädigten eindrang.
7.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit und persönlichen Reife des Angeklagten beruhen auf den Ausführungen der Sachverständigen AL. , Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, der als Xx die Xxx für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters in AM. leitet. Ergänzt wird sein Gutachten durch die Darlegungen des forensischen Fachpsychologen und Psychotherapeuten AN. .
a) Die Gutachter sind aufgrund eigener Exploration sowie testpsychologischer Untersuchung des Angeklagten, einem Explorationsgespräch mit dessen Mutter sowie der durchgeführten Beweisaufnahme zusammengefasst zu dem gemeinsamen Ergebnis gekommen, dass keines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllt sei, so dass eine Aufhebung oder eine erhebliche Einschränkung der Unrechtseinsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt auszuschließen seien. Hierzu im Einzelnen:
Eine schwere andere seelische Abartigkeit beim Angeklagten sei nicht gegeben. Zwar hätten sich in den Persönlichkeitsfragebögen geringe Abweichungen von der Norm gezeigt, diese seien jedoch nur als Persönlichkeitsakzentuierung zu verstehen. Der Angeklagte beschreibe sich in den Persönlichkeitstests als besorgt vorsichtig, gebe eine pessimistische selbstunsichere und schüchterne Grundhaltung an und bezeichne sich als schwer aktivierbar bzw. als stoisch gelassen. Offenbar sei es eine ausgeprägte Tendenz des Angeklagten geworden, sich normal, sozial erwünscht und unauffällig darzustellen. Der Angeklagte habe alle Fragen nach Schwächen, Schwierigkeiten, Problemen oder Störungen eindeutig zurückgewiesen und sich fast nach jedem Gespräch erkundigt, ob er eventuell als psychisch gestört eingeschätzt werde. Kleinere Schwächen und Schwierigkeiten würden von ihm im Sinne einer Dissimulation verleugnet. Auch zeigten sich bei ihm Hinweise auf eine – nicht krankhafte – leicht erhöhte Ängstlichkeit. Diese Selbsteinschätzungen, die mit dem klinischen Eindruck der Referenten übereinstimmen würden, erfüllten jedoch nicht das Merkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nach § 20 StGB.
Einzig zu diskutieren sei die Feststellung einer Alexithymie. Zur Annahme einer solchen bestünde Anlass, da der Angeklagte angesichts der Gutachtensituation und des Tatvorwurfes nur geringe emotionale Anteilnahme gezeigt habe. Er sei fast durchgängig leicht angespannt geblieben; stärkere affektive Auslenkungen seien während der Begutachtung nicht zu beobachten gewesen. Es sei hierbei nicht der Eindruck entstanden, als kontrolliere oder verstelle sich der Angeklagte besonders. Es wirke vielmehr so, als berührten ihn die verschiedenen Themen sehr wenig oder gar nicht. Die schwachen affektiven Reaktionen und die sehr zurückhaltende, introvertierte Haltung schienen ein überdauerndes, durchgängiges Verhalten bei ihm zu sein, das nicht durch die Ereignisse zu erklären sei, die mit der Tötung der Frau U. oder der Haftsituation zu tun hätten. Stärkere affektive Regungen, wie Aggressionen oder Ärger, hätten sich weder bei der Festnahme, noch in der Exploration dargestellt. Nervosität oder Unruhe seien nur an wenigen Stellen in leichter Form hervorgetreten. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass bei dem Angeklagten die Voraussetzungen einer Alexithymie vorlägen, einem Persönlichkeitsmerkmal, das durch ein unzureichendes Verständnis eigener Gefühle, eine reduzierte Prozessierung derselben sowie eine unzureichende Fähigkeit, eigene Gefühle zu beschreiben, gekennzeichnet sei. Bei der Alexithymie handele es sich jedoch nicht um eine Erkrankung, sondern um ein Persönlichkeitsattribut, das bei 5 bis 15 % der Gesamtbevölkerung festzustellen sei. Dementsprechend sei eine psychiatrische Diagnose nach ICD-10 beim Angeklagten nicht zustellen. Es gebe in der Fachliteratur zwar Hinweise darauf, dass es bei Personen, die von Alexithymie betroffen seien, gehäuft zu impulsiv-aggressiven Verhaltensweisen kommen könne, doch sei ein Zusammenhang zwischen der Alexithymie des Angeklagten und dem Tatgeschehen nicht herstellbar. Insbesondere fehle jeder Hinweis auf einen Affektdurchbruch beim Angeklagten vor oder während des Tatgeschehens.
Ebenso auszuschließen sei eine krankhafte seelische Störung zum Zeitpunkt der Tat. Eine krankhafte seelische Störung im Sinne des § 20 StGB sei anzunehmen bei einer psychotischen oder einer anderen psychischen Erkrankung vom vergleichbaren Schweregrad. Anhaltspunkte dafür hätten sich während der Begutachtung nicht ergeben. Die Auswertung der vom Angeklagten im Rahmen der testpsychologischen Untersuchung ausgefüllten Fragebögen habe keinerlei Hinweise auf ein psychiatrisches Leiden im Sinne einer Schizophrenie, einer Paranoia oder einer schweren affektiven Störung ergeben. Dies decke sich mit den Eindrücken während der Exploration. Psychotische Symptome wie: Denkstörungen, Halluzinationen, Wahnideen oder Ich-Kontrollstörungen seien weder durch den Angeklagten benannt worden, noch während der Untersuchung zu beobachten gewesen. Zwar hätten sich beim Angeklagten Hinweise auf Affektstörungen im Sinne von depressiven Verstimmungen mit Antriebsschwäche, Selbstunsicherheit und rascher Ermüdbarkeit ergeben. Jedoch erreichten diese nicht annähernd eine Ausprägung, die geeignet wäre, den Realitätsbezug nach § 20 StGB erheblich zu stören. Die Voraussetzungen für die Diagnose einer nur leichten Depression seien in der Person des Angeklagten nicht angelegt. Auch der Befund einer Dysthymie, einer chronisch depressiven Verstimmung, die nach Schweregrad und Dauer nicht die Kriterien für eine depressive Störung erfülle, sei nicht zu stellen. Dagegen stehe schon die Selbsteinschätzung des Angeklagten, der sich als glücklich beschreibe. Im Übrigen sei die Dysthymie, selbst wenn sie zu diagnostizieren sei, nicht geeignet, die Fähigkeit, das Unrecht einer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, im Sinne des § 20 StGB zu beeinträchtigen. Ebenso könne eine krankhafte seelische Störung des Angeklagten durch Alkohol, Drogen oder sonstige Intoxikationen zum Tatzeitpunkt nach den Umständen des Tatgeschehens sicher ausgeschlossen werden.
Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung zum Zeitpunkt der Tat lägen nicht vor, zudem seien Affektdelikte bestimmten Gesetzmäßigkeiten in der Vorgeschichte, im Tatablauf und im Folgeverhalten unterworfen. Ein Affekt verlaufe in der Regel rechtwinkelig, mit steilem Anstieg, einem Plateau und einem steilem Abfall der Erregung. Unmittelbar nach einer affektbedingten Tat seien die Betroffenen meist schwer erschüttert durch das Geschehen oder durch ihre Handlungen. Der Angeklagte habe nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen unmittelbar nach der Tat jedoch einen gefassten, keinesfalls bestürzten Eindruck hinterlassen. Auch hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Tat eine spezifische Vorgeschichte oder Anlaufzeit gehabt habe, die mit einer andauernden Periode schwerer innerer und äußerer Konflikte und chronischen Affektanspannungen einher gegangen sei. Zwar könne die Unzufriedenheit des Angeklagten mit seiner Tätigkeit für den R. als Periode von Auseinandersetzungen gesehen werden, doch spreche er selbst im Zusammenhang mit seinen Schwierigkeiten beim R. nur von leichtem Ärger. Eine chronische Affektanspannung könne aufgrund dieser Konfliktlage daher nicht angenommen werden.
Schließlich sei Schwachsinn beim Angeklagten auszuschließen, da er die Hauptschule erfolgreich durchlaufen habe. Die mit dem Angeklagten durchgeführten Intelligenztests hätten eine Leistungsfähigkeit ergeben, die insgesamt im unteren durchschnittlichen Bereich liege. Lediglich im Bereich der sprachbezogenen Aufgabenstellungen habe der Angeklagte mit einem Intelligenzquotienten von 82 leicht unterdurchschnittlich abgeschnitten. Dieses Ergebnis habe er in anderen Bereichen jedoch ausgleichen können. Eine kognitive Unfähigkeit, das Unrecht der Tat einzusehen, liege mit Sicherheit nicht vor.
b)
Ferner sei der Angeklagte im Sinne des § 105 JGG einem Jugendlichen gleich zu stellen. In seinem Sozialverhalten wirke er nicht altersgerecht, sei sehr eng an die Mutter gebunden und auf die Familie fixiert. Er habe kaum stabile Beziehungen zu Gleichaltrigen aufbauen können und auch noch keine sexuelle Beziehung gehabt. Er zeige keinerlei Tendenzen zur Verselbständigung und Ablösung von seiner Herkunftsfamilie. Gegen eine zu erwartende Nachreife des Angeklagten spreche zwar, dass viele seiner Persönlichkeitsmerkmale, insbesondere sein Kontaktverhalten, sehr stabil seien. Es sei in Anbetracht der vorhandenen Reifeverzögerungen und unter Berücksichtigung des Alters des Angeklagten zum Tatzeitpunkt von 18 Jahren und x Monaten zu seinen Gunsten aber davon auszugehen, dass er sich in seiner Persönlichkeit noch fortentwickeln könne. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass er die Bedingungen innerhalb der Untersuchungshaft und die damit verbundene erstmalige längere Trennung von seiner Mutter und seiner Schwester bislang gut verarbeitet habe.
c)
Die Kammer ist dem gemeinsamen Gutachten der Sachverständigen gefolgt, da sie keine Veranlassung hatte, an der Korrektheit der von ihnen gefundenen Ergebnisse zu zweifeln. Die Ausführungen der forensisch erfahrenen Sachverständigen sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar gewesen; sie sind bei der Erstattung ihres Gutachtens auch von zutreffenden Tatsachen ausgegangen. Hinsichtlich des Reifegrades des Angeklagten stimmt das von ihnen gefundene Ergebnis zudem mit der Stellungnahme der Jugendgerichtshilfe und dem Eindruck überein, welchen die Kammer während der Hauptverhandlung von dem Angeklagten gewonnen hat.
8.
Dem Hilfsbeweisantrag der Verteidigung des Angeklagten ist nicht nachzugehen gewesen.
Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung folgenden Hilfsbeweisantrag gestellt: „Es wird beantragt, den Film AAA. in Augenschein zu nehmen, soweit das Gericht der Auffassung ist, dass der Angeklagte als Täter dieser Tat in Betracht kommt und aus der Tatsache, dass die Maske verwendet worden ist, um die Tat wie der Serienkiller AAA. unter Verwendung eines Messers einen anderen getötet hat.“ Mündlich hat er erläutert, dass das Beweisziel sei, dass der Angeklagte, wenn die Kammer davon ausginge, er sei der Täter, nicht eine in dem behaupteten Film wiedergegebene Schauspielerleistung eines Serienmörders habe nachahmen wollen.
Dem so verstandenen Beweisantrag ist nicht nachzugehen gewesen, da die Kammer nicht davon ausgeht, dass der Angeklagte die Maske verwendete, um der Figur eines fiktiven Mörders namens AAA. nachzuahmen. Hinzukommt der Umstand, dass der Kammer gar nicht bekannt ist, ob überhaupt ein Spielfilm mit dem Titel „AAA. “ existiert.
IV. Rechtliche Würdigung
Nach den so getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Mordes gemäß § 211 Abs. 1, Abs. 2, 4. und 5. Variante StGB strafbar gemacht.
1.
Der Angeklagte hat einen Menschen, die Geschädigte U. , getötet.
2.
Indem der Angeklagte im Flur der Wohnung seines Opfers für dieses überraschend auf die Frau U. einstach, hat er das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt, weil er die Arg- und Wehrlosigkeit der Frau U. ausnutzte. Diese rechnete innerhalb ihrer Wohnung nicht mit einem gegen sie gerichteten Angriff, schon gar nicht seitens des Angeklagten, der seit Jahren mit ihr unter einem Dach lebte. Infolge ihrer Arglosigkeit hatte die Geschädigte auch keine Möglichkeit, sich gegen die Stiche mit dem Küchenmesser zu wehren. Der Angeklagte handelte auch in dem sicheren Wissen, diesen Umstand auszunutzen.
3.
Ferner hat der Angeklagte das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe erfüllt, denn die Tötung der Frau U. beruhte auf Beweggründen des Angeklagten, die nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind. Die Tötung eines Menschen, zu der der Täter weder durch das Verhalten des Opfers noch durch sonstige, außerhalb seiner Person liegende Umstände veranlasst worden ist, lässt in der Regel auf das Vorliegen von niedrigen Beweggründen schließen. Derjenige, der einen anderen Menschen zum Objekt seiner Wut, Gereiztheit oder Frustration macht, an deren Entstehung der andere nicht im geringsten Anteil hat, beweist ein außerordentliches Maß von Missachtung der körperlichen Integrität seines Opfers. Darin kommt eine Gesinnung zum Ausdruck, die Lust an körperlicher Misshandlung und willkürliches Aufwerfen zum Herren über die körperliche Unversehrtheit anderer zum Inhalt hat und deshalb sittlich auf tiefster Stufe stehend, somit als niedrig zu werten ist. Auch wer seine frustrationsbedingten Aggressionen bewusst durch die Tötung einer unbeteiligten Person abreagiert, handelt aus niedrigen Beweggründen. Ein solcher Täter missachtet vollständig den personellen Eigenwert seines Opfers und spielt sich aus reiner Willkür zum Herren über Leben und Tod auf, was sittlich ebenfalls besonders verwerflich ist.
Dem Angeklagten war bewusst, dass es für ihn keinerlei Veranlassung gab, die Frau U. zu Töten. Die Tat entsprang seinem puren Mutwillen. Die vom Angeklagten empfundene Frustration über die berufliche Ablehnung durch den R. steht dieser Wertung aus den oben genannten Gründen nicht entgegen.
4.
Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
5.
Die Mordmerkmale der Mordlust und der Grausamkeit hat die Kammer hingegen als nichterfüllt gesehen.
Mordlust ist zu bejahen, wenn es dem Täter darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen, er aus Mutwillen, Angeberei, aus Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens oder zum Zeitvertreib tötet, oder das Töten als nervliche Stimulation oder sportliches Vergnügen sieht. Das Merkmal setzt weiter voraus, dass der Täter aus der Vernichtung eines Menschenlebens eine persönliche Befriedigung zieht, was im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden konnte.
Gleiches gilt hinsichtlich des Mordmerkmals der Grausamkeit. Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die nach Stärke oder Dauer über das für die Tötung erforderliche Maß hinaus gehen. Vorliegend ist schon nicht festzustellen gewesen, dass die gegen die Frau U. geführten Messerstiche für diese besonders schmerzhaft und damit objektiv qualvoll waren. Vielmehr ist hier davon auszugehen, dass das Gesamtgeschehen nur kurze Zeit in Anspruch nahm. Zwar wäre das Mordmerkmal der Grausamkeit auch als erfüllt anzusehen, wenn der Angeklagte die Frau U. durch das Tragen der Horromaske in eine einige Zeit andauernde Todesangst versetzt und ihr hierdurch besondere seelische Qualen zugefügt hätte. Die Feststellung, dass die Frau U. , die sich einem unerwarteten Angriff mit einem Messer gegenüber sah, durch die Maske zusätzlich in Angst und Schrecken versetzt worden ist, ist jedoch nicht zu treffen gewesen. Die heftige Gegenwehr der Frau U. schließt vielmehr aus, dass sie zum Zeitpunkt der Tat unter der paralysierenden Wirkung eines Angstzustandes stand.
IV. Rechtsfolgen
1.
Der Angeklagte war zum Zeitpunkt der Begehung der Tat 18 Jahre und x Monate alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Auf ihn ist gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden gewesen, da er bei Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit bei der Begehung der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand.
Bei ihm liegen deutliche Reifeverzögerungen vor. Der noch nicht lange über 18 Jahre alte Angeklagte lebte bis zuletzt noch im Haushalt seiner Mutter, die ihn unterstützte sowie versorgte. Altersgerechte Kontakte zu anderen Heranwachsenden oder Jugendlichen hatte er nicht. Tendenzen einer Ablösung und Verselbständigung zeigten sich ebenso wenig. Das Gesamtbild wird durch den Umstand der fehlenden Berufsausbildung, geschweige denn einer Ausbildungsperspektive, vervollständigt.
2.
Gegen den Angeklagten ist Jugendstrafe zu verhängen gewesen. Aufgrund der Schwere der Schuld, die der Angeklagte durch die begangene Tat verwirklicht hat, ist die Verhängung von Jugendstrafe zwingend, § 17 Abs. 2 JGG.
Der Bemessung der Jugendstrafe hat die Kammer gemäß den §§ 105 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1 JGG in der bis zum xx.xx.20xx geltenden Fassung einen Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zugrunde gelegt.
Im Rahmen der konkreten Zumessung der zu verhängenden Jugendstrafe hat sich die Kammer gemäß § 18 Abs. 2 JGG zwar auch an den Voraussetzungen notwendiger erzieherischer Einwirkung orientiert. Sie ist jedoch gleichzeitig gehalten, auch die besondere Schwere der in der Tat des Angeklagten zum Ausdruck gekommenen Schuld zu berücksichtigen.
Zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer gesehen, dass er nicht vorbestraft ist und sich in einer für ihn belastenden Lebenssituation befand, da er sich der Ablehnung der von ihm so sehr gewünschten Berufsausbildung gegenüber sah.
Strafschärfend hat die Kammer jedoch berücksichtigt, dass der Angeklagte ein nach allgemeinem Strafrecht mit besonders schwerer Strafe bedrohtes Delikt begangen hat. Er hat zudem gleich zwei Mordmerkmale verwirklicht, nämlich die der Heimtücke und der niedrigen Beweggründe. Zu seinen Lasten hat sich ferner ausgewirkt, dass er zur Begehung der Tat in den persönlichen Lebens- und Schutzbereich der Geschädigten eindrang und es in der eigenen Wohnung überfiel, einem Ort wo man sich nach allgemeinem Verständnis sicher fühlen darf. Durch das Tragen der Horrormaske machte er die Tat für sein Opfer noch entsetzlicher. Gerichtet hatte er seinen Angriff zudem gegen eine Person, die ihm selbst aufgrund ihrer altersbedingten Gebrechlichkeit körperlich deutlich unterlegen war. In der Tatbegehung mit einer hohen Zahl von Messerstichen ist zudem ein großes Maß an Brutalität zum Ausdruck gekommen.
Nach Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zeigt sich bei diesem ein ganz gravierendes Erziehungsdefizit, welches in seiner charakterlichen Haltung und seinem Persönlichkeitsbild, wie es in der zu bewertenden Tat zum Ausdruck gekommen ist, offenbart hat, und nachhaltiger erzieherischer Beeinflussung durch den Jugendstrafvollzug bedarf. Zur gebotenen Einwirkung auf den Angeklagten und zum Ausgleich der in Tat zum Ausdruck gekommenen Schuld – auch unter Berücksichtigung der erhöhten Strafempfindlichkeit eines jungen Menschen bei längerem Freiheitsentzug – hat die Kammer die Verhängung einer Jugendstrafe von
10 (zehn) Jahren
für tat- und schuldangemessen und auch zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten für unerlässlich gehalten. Eine mildere Strafe kam insbesondere wegen der Verwirklichung zweier Mordmerkmale nicht in Betracht.
V. Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74, 109 Abs. 2 Satz 1 JGG. In Anbetracht der Vermögenslosigkeit des Angeklagten und der Dauer der auf ihn zukommenden Haftstrafe hat die Kammer davon abgesehen, ihn mit Kosten oder Auslagen zu belasten.