Räuberische Erpressung mit Scherendrehung; Mittäterschaft und Exzess bei Heranwachsendem
KI-Zusammenfassung
Das LG Bielefeld verurteilte Angeklagten 1 wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu sechs Jahren Gesamtfreiheitsstrafe und ordnete Einziehung von Tatbeute sowie Wertersatz an; eine Sperrfrist aus einem Strafbefehl blieb bestehen. Angeklagter 2 wurde wegen räuberischer Erpressung (als Mittäter), Körperverletzungsdelikten und Beleidigung schuldig gesprochen; auf ihn wurde Jugendstrafrecht angewandt und ein Deeskalationstraining als Weisung angeordnet. Das Gericht wertete den Einsatz der Schere als Exzess des Angeklagten 1, der dem Angeklagten 2 mangels Vorsatzes nicht zugerechnet wurde.
Ausgang: Verurteilung von Angeklagtem 1 zu Gesamtfreiheitsstrafe und Einziehung; Schuldspruch gegen Angeklagten 2 mit Jugendstrafrecht und Weisung (Deeskalationstraining).
Abstrakte Rechtssätze
Mittäter einer räuberischen Erpressung ist, wer durch einen wesentlichen Tatbeitrag die Tat erst ermöglicht und eigene Beuteerwartung verfolgt; eine bloße Förderung fremden Handelns genügt hierfür nicht.
Ein qualifizierender Waffeneinsatz oder ein sonstiger qualifikationsbegründender Umstand ist einem Mittäter nur zuzurechnen, wenn er ihn zumindest billigend in Kauf nimmt; andernfalls liegt ein Exzess des anderen Tatbeteiligten vor.
Die Anwendung von Jugendstrafrecht auf Heranwachsende setzt voraus, dass die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ergibt, dass der Täter nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen nähersteht als einem Erwachsenen.
Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG erfordern erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel mit der Gefahr weiterer nicht nur bagatellhafter Straftaten; positive Entwicklungsansätze können der Annahme entgegenstehen.
Eine Einziehung von Taterträgen erfasst das unmittelbar durch die Tat Erlangte; Zuflüsse aus nachgelagerter Verwertung des Erlangten sind hiervon abzugrenzen.
Tenor
Der Angeklagte 1 wird wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung der Strafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts J. vom 25.09.2019 (x Ds xxx/xx) und vom 17.12.2019 (x Cs xxx/xx) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Die Anordnung der Sperrfrist aus dem zuletzt genannten Strafbefehl bleibt aufrechterhalten.
Der Angeklagte 2 ist der räuberischen Erpressung, der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie der Beleidigung schuldig.
Ihm wird aufgegeben, binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Urteils an einem Deeskalationstraining nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe teilzunehmen.
Gegen den Angeklagten 1 wird die Einziehung einer Microsoft X-Box One in schwarz mit Verkabelung und zwei Controllern sowie eines Bluetooth-Lautsprechers JBL Charge 3 mit Ladekabel und Verpackung und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 270 Euro angeordnet.
Der Angeklagte 1 trägt die ihn betreffenden Kosten des Verfahrens.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten 2 die Kosten und Auslagen des Verfahrens aufzuerlegen.
Angewandte Vorschriften:
1: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253 Abs. 1 und 2, 255, 55, 73, 73c StGB;
2: §§ 185, 194 Abs. 1, 223 Abs. 1, 229, 230 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253 Abs. 1 und 2, 255, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB, 1, 105 JGG.
Gründe
(Hinsichtlich des Angeklagten 2 abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
I.
1.
Der heute 31 Jahre alte Angeklagte 1 ist in K. geboren worden. Er hat eine ältere Schwester und zwei jüngere Halbgeschwister. In K. besuchte der Angeklagte den Kindergarten und die Schule bis zur vierten Klasse. Mit elf Jahren kam er nach L. , wo er zunächst die vierte Klasse der Piusschule in J. besuchte. Anschließend wechselte er auf die Hauptschule und von dort auf die Sonderschule. Einen Schulabschluss erreichte er nicht. Im August 2004 zog er nach M. in eine Wohngruppe der Jugendhilfe. Kurz darauf wurde er festgenommen und verbrachte ein halbes Jahr in Untersuchungshaft. Nach der Haftentlassung kehrte er zu seiner Mutter zurück. Die Schule besuchte er nicht mehr. 2007 wurde er zur Verbüßung einer Jugendstrafe erneut inhaftiert. Er nutzte die Haftzeit, um eine Maurerlehre zu beginnen. Diese setzte er nach seiner Haftentlassung zunächst fort, brach sie dann jedoch ab. In der Folgezeit arbeitete der Angeklagte überwiegend für seine Schwester, die in N. ein Subunternehmen für eine große Fleischerei betreibt. Dort verdiente er zur Tatzeit zwischen 1.400 und 1.800 Euro netto monatlich. Seit einem halben Jahr ist er arbeitslos und lebt von Sozialleistungen. Er wohnt mit seiner Freundin in einer gemeinsamen Wohnung.
2011 wurde sein erster Sohn geboren. Die Beziehung zur Kindsmutter endete etwa ein halbes Jahr nach der Geburt des Kindes. Das Kind lebt bei seiner Mutter, wird jedoch nach der Schule von der Mutter des Angeklagten betreut, so dass auch dieser regelmäßigen Kontakt zu dem Kind hat. 2016 wurde der Angeklagte Vater einer Tochter. Diese lebt bei der Mutter des Angeklagten. Die Beziehung zur Mutter dieses Kindes ist ebenfalls beendet.
Der Angeklagte ist mehrfach rechtskräftig vorbestraft:
Am 09.06.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht O. wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung, wegen Diebstahls in Tateinheit mit Beeinträchtigung von Nothilfemitteln, wegen Missbrauchs von Notrufen, Diebstahls in fünf Fällen, Sachbeschädigung, gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und zwei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung.
Am 07.02.2005 verurteilte das Amtsgericht M. ihn wegen gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen vorsätzlicher Körperverletzung, Wohnungseinbruchsdiebstahls und Diebstahls unter Einbeziehung der vorgenannten Entscheidung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten mit Bewährung. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen.
Das Amtsgericht O. verurteilte den Angeklagten am 01.06.2007 wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, wegen Diebstahls in drei Fällen, versuchten Diebstahls in zwei Fällen und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen unter Einbeziehung der beiden vorgenannten Urteile zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Nach Teilverbüßung wurde der Rest der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen.
Es folgten in den Jahren 2010, 2012 und 2013 drei Verurteilungen zu Geldstrafen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, Körperverletzung bzw. vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen.
Durch Strafbefehl vom 25.09.2019, rechtskräftig seit dem 20.12.2019, verhängte das Amtsgericht J. gegen den Angeklagten wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung – begangen am 04.04.2019 – eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 Euro. Der Strafbefehl beruht auf folgenden Feststellungen:
„Im Rahmen von Ermittlungen wegen eines Falles häuslicher Gewalt und anschließender Auseinandersetzung hatten die Zeugen PK P. , PKin Q. , PHK R. , PK T. , POK S. und PKin U. den Angeschuldigten sowie weitere an der vorangegangenen Auseinandersetzung beteiligte Personen, u.a. die Zeugen V. und W. – die Mutter des Angeschuldigten – vor dem Haus xx Straße xx x angetroffen. Aufgrund der aggressiven Stimmung wurden der Angeschuldigte und seine ‚Kontrahenten‘ räumlich voneinander getrennt. Der Angeschuldigte zeigte sich im Rahmen der Befragung durch die Zeugen PK T. und PKin U. unkooperativ und aggressiv, versuchte Kontakt zur ‚Gegenseite‘ aufzunehmen und beleidigte diese. Trotz wiederholter Aufforderung, sich zu beruhigen und seine Personalien anzugeben, blieb der Angeschuldigte bei seinem renitenten Verhalten, woraufhin der Zeuge PK T. ihn mit der flachen Hand zurückschubste. Dies nahm der Angeschuldigte zum Anlass, dem Zeugen PK T. mit der linken Faust in das Gesicht zu schlagen. Hierbei traf er neben der rechten Gesichtshälfte den Bereich des Ohrs des Zeugen sowie dessen Schulterbereich. Als PKin U. ihrem Kollegen zu Hilfe eilte und den Angeschuldigten festzuhalten versuchte, riss dieser sich los und stieß die Beamtin weg. Während die Zeugin unverletzt blieb, erlitt der Zeuge PK T. durch den Faustschlag Schmerzen im Gesicht sowie Gleichgewichtsstörungen, die im St.-Vinzenz-Hospital ambulant behandelt wurden.“
Durch Strafbefehl vom 17.12.2019, rechtskräftig seit dem 03.01.2020, verhängte das Amtsgericht J. gegen den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis – er hatte am 11.10.2019 gegen 21:05 Uhr in J. mit einem fahrerlaubnispflichtigen PKW unter anderem die Straße „xxx“ befahren, ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen – eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro.
Die beiden zuletzt genannten Strafen sind noch nicht vollstreckt.
2.
Der heute 20 Jahre alte Angeklagte 2 ist als zweites von insgesamt drei Kindern seiner Eltern in X. geboren worden. Als er drei Jahre alt war, zog die Familie nach L. , weil hier bereits Familienangehörige lebten. Drei Jahre später starb sein leiblicher Vater unerwartet an einem Herzinfarkt. Die Mutter lernte einen neuen Partner kennen, der dem Angeklagten gegenüber die Vaterrolle einnahm. 2011 wurde der Halbbruder des Angeklagten geboren. Zu dieser Zeit litt die Familie bereits unter der Alkoholabhängigkeit des „Stiefvaters“ des Angeklagten, der sich phasenweise tagelang zurückzog und bis zur Besinnungslosigkeit betrank. In dieser Zeit unterstützte das Jugendamt die Familie über einen Zeitraum von etwa zwei Jahren mit ambulanter Erziehungshilfe. 2013 wurde der Stiefvater in alkoholisiertem Zustand erstmals handgreiflich gegenüber dem Angeklagten, woraufhin dessen Mutter die Beziehung beendete. Der Angeklagte und sein Stiefvater blieben jedoch in Kontakt, bis dieser im August 2018 verstarb. Die Mutter des Angeklagten arbeitete zunächst als Reinigungskraft und bezog ergänzend Sozialleistungen. Mittlerweile steht sie kurz vor dem Abschluss einer Ausbildung zur Malerin. Der Angeklagte lebt seit gut einem Jahr mit seiner Freundin, mit der er seit 2016 eine Beziehung führt, deren Mutter und Schwester zusammen in O. .
Der Angeklagte wurde mit sechs Jahren in die Xxxxschule (Förderschwerpunkt Lernen) in J. eingeschult und verließ diese 2015 nach der 10. Klasse mit dem Förderschulabschluss. Anschließend zog er nach Y. zu seinen Großeltern, um eine Ausbildung zum Schweißer zu absolvieren, was jedoch an der fehlenden Kooperation der dortigen Behörden scheiterte. Der Angeklagte kehrte im Dezember 2015 nach L. zurück und erlangte im Sommer 2017 den Hauptschulabschluss nach Klasse 9. Anschließend begann er eine Ausbildung zum Maler. Mangels Motivation des Angeklagten wurde das Ausbildungsverhältnis jedoch nach einem halben Jahr gekündigt. Der Angeklagte arbeitete danach für verschiedene Leiharbeitsfirmen als Produktionshelfer und begann im August 2019 eine zweijährige Ausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik. Die Tätigkeit macht ihm Spaß und er nimmt die Ausbildung ernst. So hat er sich bereits um berufsspezifische Nachhilfe bemüht, um den theoretischen Anforderungen der Ausbildung gerecht zu werden. Er plant, nach der Ausbildung im erlernten Beruf zu arbeiten und eine Familie zu gründen. Derzeit erhält er eine Ausbildungsvergütung von 391 Euro sowie das Kindergeld. Miete muss er nicht bezahlen, allerdings beteiligt er sich an den Lebensmitteleinkäufen der Familie seiner Freundin.
Am 06.02.2014 sah die Staatsanwaltschaft Z. in einem Verfahren wegen des Verdachts der Unterschlagung nach § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung ab.
Am 02.08.2016 sprach das Amtsgericht J. den Angeklagten rechtskräftig der gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen schuldig. Der Angeklagte hatte am 26.07.2015 gegen 0:30 Uhr Streit mit dem damaligen neuen Partner seiner Ex-Freundin gehabt. Im Rahmen dieses Streits hatte ein Begleiter des Angeklagten dessen Kontrahenten zu Boden gezogen und der Angeklagte auf diesen eingetreten. Eine halbe Stunde später hatte der Angeklagte gemeinsam mit einem weiteren Beteiligten seinen Kontrahenten erneut angegriffen und geschlagen, so dass dieser unter anderem eine Nasenprellung und eine Thoraxprellung erlitt. Das Gericht erteilte dem Angeklagten die Weisung, 80 gemeinnützige Arbeit zu leisten und an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen. Beiden Weisungen ist der Angeklagte nachgekommen.
II.
1. (Anklageschrift vom 15.10.2018 – xx Js xxx/xx)
Der Angeklagte 2 ist mit AA. und BB. CC. befreundet. Er hatte dem BB. CC. bei mehreren Gelegenheiten kleinere Geldbeträge von jeweils 10 bis 20 Euro, insgesamt einen Betrag von etwa 120 Euro geliehen. BB. CC. vertröstete den Angeklagten 2 immer wieder wegen der Rückzahlung des Geldes.
Die Freundin des Angeklagten 1, die Zeugin DD., hatte dem BB. CC. Marihuana im Wert von 700 Euro auf Kommission zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs übergeben. Tatsächlich wurde das Rauschgift jedoch nicht veräußert, sondern jedenfalls auch von BB. CC. und dessen Bruder AA. CC. konsumiert, so dass die Zeugin DD. die erwarteten Einnahmen nicht erhielt.
Am 11.02.2018 saßen die beiden Angeklagten bei der Zeugin DD. zusammen und der Angeklagte 2 beschwerte sich darüber, dass der BB. CC. ihm Geld schulde. Er erfuhr in diesem Gespräch, dass BB. CC. auch noch Schulden bei der Zeugin DD. hatte. DD. oder der Angeklagte 1 schlug vor, zu BB. CC., der sich zu der Zeit jedenfalls gelegentlich bei seinem Bruder AA. aufhielt, zu fahren, und von dort eine Playstation und eine X-Box mitzunehmen. Der Angeklagte 2 wusste, dass sich die Geräte in AA. Wohnung befanden und hatte hiervon berichtet. Er ging davon aus, dass die Playstation AA. CC. gehörte und die X-Box BB. CC.. Tatsächlich gehörte die X-Box AA. CC., die Playstation gehörte einem Kollegen des AA. CC.. AA. CC. hatte vor, sie seinem Kollegen zum Preis von 150 Euro abzukaufen und hatte auch bereits 50 Euro angezahlt. Der Angeklagte 1 dachte, dass die beiden Geräte dem Zeugen BB. CC. gehören würden.
Weil man davon ausging, dass AA. bzw. BB. CC. dem Angeklagten 1 aus Angst die Tür nicht öffnen würden, kündigte 2 sich per WhatsApp bei AA. CC. an, der 2 antwortete, dass er vorkommen könne. 2 und 1 fuhren gemeinsam mit dem Auto des 1 zur Wohnung des AA. CC.. 2 klingelte und wurde hereingelassen. Er setzte sich zu AA. CC. und dessen Besucher, dem Zeugen EE., auf die Couch und rauchte eine Zigarette. Dann verließ er die Wohnung wieder und ließ dabei – wie zuvor zwischen den beiden vereinbart – den 1 in die Wohnung des AA. CC. hinein. 2 hatte die Vorstellung, dass 1 den AA. CC. einschüchtern und dieser aus Angst die begehrten Sachen einpacken würde. 2 war sich darüber im Klaren, dass 1 entsprechend einschüchternd und drohend auftreten konnte, insbesondere da er dem AA. CC. körperlich überlegen war, und er hielt es für wahrscheinlich, dass AA. CC. die Gegenstände aus Angst vor körperlicher Gewalt herausgeben werde. Er nahm dies billigend in Kauf. Mehr war zwischen 2 und 1 nicht abgesprochen worden. Dass sie keinen Anspruch auf die Gegenstände hatten, war beiden Angeklagten bewusst. Die Beute sollte im Nachhinein zwischen beiden geteilt werden.
Tatsächlich trat 1 auf CC. zu, der nach wie vor mit dem Zeugen EE. auf der Couch saß, und forderte ihn unter Verweis auf die Schulden des BB. CC. bei der Zeugin DD. auf, seine elektrischen Geräte in die von ihm mitgebrachte Tasche zu packen. Als AA. CC. der Aufforderung nicht nachkam, ergriff 1 spontan eine auf dem Couchtisch liegende spitze Schere mit einer Klingenlänge von etwa sechs Zentimetern und hielt sie mit einem Abstand von etwa zehn Zentimetern in Richtung des linken Oberschenkels des Zeugen CC. und äußerte, er werde ihm die Schere ins Bein rammen. Aus Angst stand AA. CC. nunmehr auf und packte seine X-Box One nebst zwei Controllern, die Playstation 4 seines Kollegen nebst Kabel, Standfuß und zwei Controllern, drei Spiele für die Konsolen sowie seinen Bluetooth Lautsprecher der Marke JBL samt Ladekabel in die Tasche. 1 selbst entnahm dem Wohnzimmerschrank die Originalverpackung des Lautsprechers und packte sie ebenfalls ein. Dann erklärte er AA. CC., er werde die Sachen ins Pfandhaus bringen, weil BB. CC. Schulden bei DD. DD. habe. Dort – im Pfandhaus – könne er – AA. CC. – sich die Sachen wiederholen. Dann verließ auch er die Wohnung. Der Angeklagte 2 hatte sich bereits entgegen der vorherigen Absprache entfernt, als der Angeklagte 1 zu seinem Auto kam und mit der Beute wegfuhr. Etwa 45 Minuten später meldete sich der Zeuge AA. CC. bei der Polizei und berichtete, in seiner Wohnung überfallen worden zu sein.
Wenige Tage später brachte 1 die Gegenstände zum Pfandleihhaus. Er erhielt für die X-Box und den Lautsprecher 90 Euro ausgezahlt, die Playstation wollte der Pfandleiher nicht haben. Von dem Geld erhielt der Angeklagte 2 nichts. In der Folgezeit wurden die X-Box und der Lautsprecher nebst Kabeln und Controllern sichergestellt. Die Playstation wurde bei einem Streit zwischen dem Angeklagten 1 und seiner Freundin beschädigt und ist nicht mehr funktionsfähig. Wo die drei Spiele verblieben sind, konnte die Kammer nicht feststellen.
Die Zeugen AA. CC. und EE. haben durch die Tat keine nennenswerten psychischen Folgen erlitten.
2. (Anklageschrift vom 29.08.2019 – xx Js xxx/xx)
Am Nachmittag des 29.03.2019 stürzte der Angeklagte 2 in leicht alkoholisiertem Zustand mit dem Rad. Er war vorher an dem Tag am Grab seines Stiefvaters gewesen und dementsprechend traurig und emotional aufgewühlt. Seine Freundin, die Zeugin Bruch, brachte ihn daraufhin wegen Schmerzen an der rechten Schulter in die Notaufnahme des FF.-Krankenhaus in J. . Während der Untersuchung durch den Arzt, den Zeugen GG., wurde der Angeklagte aufgrund seiner Schmerzen verbal aggressiv und schimpfte auf HH.., was der Arzt anders, als vom Angeklagten erwartet, verstand. Der Arzt bat ihn daraufhin, ruhig zu bleiben. Als er dann zu Untersuchungszwecken von hinten die rechte Schulter des Angeklagten anfasste, schubste der Angeklagte seinen Arm weg, da er durch die Berührung Schmerzen erlitt. Aus Sorge, dass noch mehr passieren könnte, verließ der Arzt daraufhin das Behandlungszimmer und bat die Kollegen, die Polizei zu rufen. Der Angeklagte verließ ebenfalls das Behandlungszimmer und schlug, als er hörte, dass die Polizei gerufen werden sollte, mit den Fäusten gegen den Kopf und den Oberkörper des Zeugen GG., was bei dem Zeugen – wie vom Angeklagten billigend in Kauf genommen – zu Schmerzen führte. Daraufhin griff der Zeuge II. ein, hielt den Angeklagten von hinten an den Armen fest und versuchte, ihn von dem Zeugen GG. wegzuziehen. Bei dem Versuch, sich aus dem Griff des Zeugen II. zu befreien, schlug der Angeklagte diesem versehentlich mit dem Ellenbogen gegen die Nase und die Brust. Während dieses Geschehens äußerte der Angeklagte in Richtung der Mitarbeiter des Krankenhauses, dass er draußen auf sie warten würde, um sie zu schlagen.
Nachdem mehrere Mitarbeiter des Krankenhauses den Angeklagten auf dem Boden fixiert hatten, erschienen die Polizeibeamten PK JJ. und PK LL.. Sie legten dem Angeklagten Handfesseln an und führten ihn in ein Behandlungszimmer, um die Situation zu beruhigen. Währenddessen äußerte der Angeklagte den Beamten gegenüber mehrfach: „Hurensöhne, ich ficke Euch, ich bringe Euch um!“ Nach wenigen Minuten hatte der Angeklagte sich wieder beruhigt. Er entschuldigte sich bei den Polizeibeamten und wurde aus dem Krankenhaus begleitet.
Der Zeuge GG. erlitt schmerzhafte Prellungen am Schädel, am linken Arm und am Rücken. Außerdem beschäftigt ihn der Übergriff noch heute in der Weise, dass er Angst hat, so etwas noch einmal zu erleben. Der Zeuge II. erlitt Prellungen im Gesicht, am Thorax und am rechten Arm, außerdem blutete er leicht aus der Nase.
III.
1.
Der Angeklagte 1 hat sich zusammengefasst dahingehend eingelassen, dass er zwei bis drei Monate vor der Tat mit der Zeugin DD. – mit der er zu der Zeit noch nicht liiert gewesen sei – und BB. CC. zusammen gesessen habe. BB. CC. habe ihn um Geld gebeten, um damit Drogen zum Zweck des gewinnbringenden Weiterverkaufs zu erwerben. Er habe BB. CC. nicht gekannt, habe aber DD. vertraut, die BB. CC. das Geld selbst geliehen hätte, wenn sie welches zur Verfügung gehabt hätte. BB. CC. habe ihm zugesagt, das Geld mit einem Aufschlag nach einer Woche zurückzuzahlen. Er habe erwidert, er brauche nur die 700 Euro zurück, die er BB. CC. sodann übergeben habe. In der Folge habe BB. CC. einmal 70 Euro und einmal 90 Euro zurückgezahlt, genau wisse er das nicht mehr.
Am Tattag hätten er, 2 und DD. zusammengesessen und 2 habe erzählt, dass BB. CC. bei seinem Bruder wohne und es dort in der Wohnung Elektrogeräte gebe. Er – 1 – habe daraufhin vorgeschlagen, dorthin zu fahren und die Sachen zu holen. Ihm sei bewusst gewesen, dass man das nicht dürfe, aber er habe sein Geld zurückhaben wollen. Zudem habe er aus Erzählungen anderer gehört, die hätten „das alle zusammen verkifft“. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Brüder CC. ihn aus Angst nicht in die Wohnung lassen würden. Darum habe 2 dafür gesorgt, dass er in die Wohnung komme. Dort habe er sich zu den Zeugen AA. CC. und EE. auf die Couch gesetzt und gesagt, er werde die Gegenstände mitnehmen. Er habe weder Drohungen ausgesprochen noch eine Schere in die Hand genommen. AA. CC. habe nicht protestiert, sondern die Konsolen nebst Zubehör freiwillig in die von ihm – 1 – mitgebrachte Tasche gepackt. Außerdem habe er – AA. CC. – von sich aus noch zusätzlich den Lautsprecher aus dem Schrank genommen und erklärt, der sei neu, den könne er – 1 – auch noch mitnehmen. Bevor er gegangen sei, habe er dem AA. CC. erklärt, er werde die Sachen zum Pfandhaus bringen und den Pfandschein herausgeben, sobald BB. CC. seine Schulden beglichen habe. Tatsächlich sei er mit den Gegenständen zum Pfandleiher gegangen und habe für die X-Box und den Lautsprecher 90 Euro erhalten. Die Playstation habe der Pfandleiher nicht haben wollen. Sie sei jedoch im Rahmen eines Streits zwischen ihm und seiner Freundin an die Wand geworfen und dabei derart beschädigt worden, dass sie nicht mehr funktionstüchtig sei. Die 90 Euro habe er für sich behalten. 2 habe seinen Anteil im Nachhinein nicht eingefordert.
2.
Der Angeklagte 2 hat das ihn betreffende Geschehen bezüglich der Tat vom 11.02.2018 den Feststellungen entsprechend gestanden.
Im Einzelnen hat er ausgeführt, er habe mit 1 und DD. zusammen gesessen und sich über die Schulden des BB. CC. beschwert. Bei der Gelegenheit habe er erfahren, dass BB. CC. auch DD. DD. Geld schulde. Diese habe den Vorschlag gemacht, zu LL. bzw. AA. CC. nach Hause zu fahren. Er selbst habe ein schlechtes Gewissen gehabt, sei aber gedrängt worden mitzumachen und habe etwas beweisen wollen. Er habe gewusst, dass sich in der Wohnung des AA. CC. eine Playstation und eine X-Box befanden und sei davon ausgegangen, dass die Geräte diesem bzw. seinem Bruder gehörten. Geplant sei gewesen, dass beide Geräte eingepackt und zum Pfandleihhaus gebracht werden, um das Geld im Anschluss zu teilen. Tatsächlich habe er aber nichts bekommen. Ihm sei bewusst gewesen, dass ihm die Sachen nicht zustehen, habe aber das Geld gebraucht. Da ihnen bewusst gewesen sei, dass die Brüder CC. dem 1 die Tür aus Angst nicht aufgemacht hätten, habe er sich bei AA. CC. per WhatsApp angekündigt und gefragt, ob er vorbeikommen könne. Er habe dann mit AA. CC. und EE. eine Zigarette geraucht und die Wohnung wieder verlassen. Bei der Gelegenheit habe – wie vorher besprochen – 1 die Wohnung betreten. Er habe gedacht, dass 1 den AA. CC. einschüchtern und dieser aus Angst die begehrten Sachen einpacken würde. Ihm sei klar gewesen, dass AA. CC. deutlich kleiner und schmaler als 1 sei und vor diesem Angst habe. Es sei nicht abgesprochen worden, dass eine Waffe oder ein ähnlicher Gegenstand zum Einsatz komme. Nachdem er die Wohnung verlassen habe, habe er – anders als besprochen – nicht am Auto gewartet, sondern sei nach Hause gelaufen. Was mit den Sachen passiert sei, habe er nicht mitbekommen. Zwei bis drei Wochen nach der Tat habe er sich bei AA. CC. entschuldigt und dieser habe ihm verziehen.
Zu dem Vorfall im Krankenhaus hat er erklärt, den Vorwurf einzuräumen, allerdings keine genaue Erinnerung an den Hergang zu haben. Er wisse noch, dass er gedroht, geflucht und beleidigt habe, alles andere habe er – dem Alkohol geschuldet – nicht mehr in Erinnerung.
3.
Das Geständnis des Angeklagten 2 hinsichtlich der Tat vom 11.02.2018 ist glaubhaft. Er hat den Tathergang lebensnah geschildert. Seine Angaben stehen zudem im Einklang mit denen des Zeugen AA. CC. sowie denen des Angeklagten 1 zum Geschehen bis zu dessen Betreten der Wohnung.
Die Einlassung des Angeklagten 1 ist dagegen, soweit sie den getroffenen Feststellungen widerspricht, schon für sich genommen unglaubhaft. So ist nicht nachvollziehbar, warum er einer ihm bis dahin unbekannten Person einen Betrag von 700 Euro leihen sollte, zumal diese Person das Geld zum Erwerb von Drogen habe einsetzen wollen und er selbst zu der Zeit monatlich über ein Einkommen zwischen 1.400 und 1.800 Euro verfügt hat, 700 Euro also für ihn eine Menge Geld waren. Zudem ist seine Schilderung, AA. CC. habe die Geräte freiwillig herausgegeben, nicht damit in Einklang zu bringen, dass dieser kurz darauf die Polizei informiert hat. Dafür hätte es nach der Einlassung des Angeklagten keinen Grund gegeben.
Glaubhaft sind vielmehr die Angaben des Zeugen AA. CC.. Dieser hat das Geschehen in der Wohnung – insbesondere die Drohung durch den Angeklagten 1 und die aus Angst erfolgte Herausgabe der Gegenstände – den Feststellungen entsprechend nachvollziehbar geschildert. Er hat unumwunden eingeräumt, an dem Tag Marihuana konsumiert zu haben. Die Schere, die der Angeklagte verwendet habe, habe auf dem Couchtisch gelegen, weil er sie immer zum Kleinschneiden des Marihuanas verwendet habe. Seine Aussage war frei von einer überschießenden Belastungstendenz. Vielmehr hat er angeben, in dem Moment der Bedrohung Angst gehabt zu haben und schockiert gewesen zu sein, in der Folgezeit habe ihm das Erlebte jedoch keine Probleme bereitet, er komme gut damit zurecht. Ein Grund, warum er den Angeklagten 1 zu Unrecht belastet haben könnte, ist nicht erkennbar, schon weil die beiden sich vor dem Ereignis gar nicht kannten.
Der Zeuge hat ferner berichtet, im Nachhinein von seinem Bruder BB. erfahren zu haben, dass die Schulden, von denen 1 im Rahmen der Tatausführung gesprochen habe, darauf beruhten, dass sein Bruder von DD. Marihauna im Wert von 700 Euro erhalten hatte. Als 1 auf die Schulden seines Bruders verwiesen habe, sei ihm der Hintergrund noch nicht bekannt gewesen. Dies erklärt, warum der Zeuge nach den Geschehnissen in seiner Wohnung die Polizei verständigte. Zu diesem Zeitpunkt wusste er nicht, dass er damit seinen Bruder der Gefahr aussetzte, wegen des zugrunde liegenden Drogengeschäfts strafrechtlich verfolgt zu werden.
Bestätigt wird die Schilderung des Zeugen AA. CC. durch die Angaben des Zeugen EE., der ebenfalls bekundet hat, der Angeklagte 1 habe eine Schere in Richtung des Zeugen AA. CC. gehalten. Er selbst habe sich dadurch nicht bedroht gefühlt, seinen Freund jedoch bedroht gesehen.
Die Feststellungen zur Beute beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Zeugen CC. und des Angeklagten 1, der darüber hinaus glaubhafte Angaben zum Verbleib der Beute gemacht hat.
4.
Die Feststellungen zu den Lebensläufen der beiden Angeklagten beruhen auf deren eigenen glaubhaften Angaben. Die Vorstrafen hat die Kammer durch Verlesung der Bundeszentralregisterauszüge vom 13.01. und vom 04.02.2020 sowie auszugsweise Verlesung der schriftlichen Urteilsgründe der Vorverurteilungen festgestellt.
IV.
1.
Der Angeklagte 1 hat sich durch sein Verhalten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß den §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 253, 255 StGB strafbar gemacht.
2.
Der Angeklagte 2 hat sich, indem er dem Angeklagten 1 Zutritt zur Wohnung des AA. CC. verschafft hat, der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung gemäß den §§ 249 Abs. 1, 253, 255, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Er handelte als Mittäter und nicht etwa nur als Gehilfe, weil er einen wesentlichen Beitrag leistete, der die Tat überhaupt erst ermöglichte. Zudem wollte er nicht lediglich eine Tat des Angeklagten 1 fördern, sondern selbst durch Erhalt der hälftigen Beute von der Tat profitieren. Der Einsatz der Schere ist dem Angeklagten 2 mangels entsprechenden Vorsatzes nicht zuzurechnen, sondern stellt einen Exzess des Angeklagten 1 dar.
Indem er den auf den Zeugen GG. einschlug, hat der Angeklagte 2 sich der vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Tateinheitlich hat er durch die versehentlichen Schläge in das Gesicht und auf die Brust des Zeugen II. den Tatbestand des fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 Abs. 1 StGB verwirklicht.
Die Beschimpfungen der Polizeibeamten erfüllen den Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB. Der Tatbestand des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB ist demgegenüber nicht verwirklicht, da der Angeklagte durch die Äußerungen die Vollstreckungsmaßnahme der Polizeibeamten weder verhindern noch erschweren wollte, sondern vielmehr lediglich seinen Unmut über die Gesamtsituation zum Ausdruck gebracht hat.
V.
1.
Im Rahmen der Zumessung der gegen den Angeklagten 1 zu verhängenden Strafe ist die Kammer vom Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB ausgegangen. Sodann hat sie das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB geprüft und im Ergebnis verneint. Unter Berücksichtigung und Abwägung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, auch solcher, die der Tat vorausgingen und nachfolgten, weicht diese Tat nicht in einem solchen Maß von dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des milderen Strafrahmens geboten erscheint. Die vorgenommene Gesamtbetrachtung führt nicht zu einem beträchtlichen Überwiegen der – im Einzelnen noch auszuführenden – strafmildernden Faktoren.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte zumindest eingeräumt hat, in der Wohnung des AA. CC. gewesen zu sein und die Elektrogeräte mitgenommen zu haben, wenn auch das von ihm geschilderte Verhalten keinen Straftatbestand erfüllt. Außerdem war die Beute verhältnismäßig gering. Die Tat ist inzwischen zwei Jahre her und hatte für die Zeugen CC. und EE. keine nennenswerten Folgen.
Zu seinen Lasten fielen demgegenüber die trotz des relativ jungen Alters des Angeklagten zahlreichen Vorstrafen ins Gewicht. Zudem hat er bereits Jugendstrafe verbüßt, ohne sich durch diese Hafterfahrung von der Begehung weiterer Straftaten abhalten zu lassen. Selbst nach Bekanntwerden des hiesigen Ermittlungsverfahrens hat er noch weitere Straftaten begangen und zumindest durch die dem Strafbefehl vom 25.09.2019 zugrunde liegende Tat seine fehlende Rechtstreue erneut unter Beweis gestellt. Zur Tatbegehung ist er in die Wohnung des Geschädigten und damit in einen besonders geschützten Bereich eines unbeteiligten Dritten eingedrungen. Schließlich hat er einen vermeintlich rechtsfreien Raum genutzt, um sich zu bereichern. Er war davon ausgegangen, dass AA. CC. sich wegen des vorhergegangenen Drogengeschäfts seines Bruders nicht an die Polizei wenden würde und er dementsprechend keine Folgen befürchten musste.
Unter Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet. Aus dieser Strafe sowie den Strafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts J. vom 25.09.2019 und vom 17.12.2019 hat die Kammer durch Erhöhung der Einsatzstrafe von fünf Jahren und neun Monaten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren
gebildet.
Gemäß § 55 Abs. 2 StGB hat sie die in dem zuletzt genannten Strafbefehl angeordnete Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis aufrechterhalten.
Die Einziehung der Konsole sowie des Lautsprechers, jeweils nebst Zubehör, beruht auf § 73 Abs. 1 StGB. Daneben war gemäß den §§ 73, 73c StGB die Einziehung eines Geldbetrages von 180 Euro anzuordnen. Dieser Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus dem Wert der Playstation, den die Kammer auf 150 Euro geschätzt hat, weil der Zeuge AA. CC. sie zu diesem Preis kaufen wollte. Den Wert der drei abhanden gekommenen Konsolenspiele hat die Kammer auf insgesamt 30 Euro geschätzt.
Fälschlicherweise hat die Kammer darüber hinaus bei der Bemessung des einzuziehenden Geldbetrages die 90 Euro berücksichtigt, die der Angeklagte 1 durch die Verpfändung der Geräte im Pfandleihaus als Pfandkredit erhalten hat. Sie hat dabei übersehen, dass dieser Betrag nicht unmittelbar durch die Tat erlangt wurde, sondern erst durch Vermarktung des Erlangten in das Vermögen des Angeklagten geflossen ist.
2.
Der Angeklagte 2 war bei Begehung der Taten 18 bzw. 19 Jahre alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.
Gemäß den §§ 1 Abs. 1, 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG war auf ihn Jugendstrafrecht anzuwenden, da die Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und der von ihm in der Hauptverhandlung gewonnene Eindruck ergeben, dass er zum Zeitpunkt der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung einem Jugendlichen ungleich näher stand als einem Erwachsenen. Die soziale Entwicklung des Angeklagten wurde stark durch den Verlust des leiblichen sowie des Stiefvaters beeinflusst. Zum Zeitpunkt der ersten Tat lebte er noch im Haushalt der Mutter. Zum Zeitpunkt der zweiten Tat lebte er – wie auch heute – im Haushalt der Mutter seiner Freundin und ist in finanzieller Hinsicht noch nicht unabhängig. Die schulische bzw. berufliche Entwicklung weist mehrere Brüche auf, erst mit der vor einem halben Jahr begonnenen Ausbildung ist er einen ersten Schritt in Richtung berufliche Unabhängigkeit gegangen.
Schädliche Neigungen waren bei dem Angeklagten noch nicht festzustellen. Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Täters die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten begründen, die nicht nur gemeinlästig sind oder den Charakter von Bagatelldelikten haben.
Für den Zeitpunkt der Tatbegehung spricht für das Vorliegen schädlicher Neigungen die Bereitschaft des Angeklagten, derart schwerwiegende Straftaten zu begehen, die sich jeweils gegen mehrere Personen richten. Auch in der Vergangenheit ist er bereits durch Körperverletzungsdelikte aufgefallen.
Auf der anderen Seite hat er die räuberische Erpressung eher als Mitläufer begangen, der sich die eigentliche Tatausführung selbst nicht zugetraut hat. Im Nachhinein hat er sich für sein Fehlverhalten entschuldigt und mit dem Zeugen CC. vertragen. Bei der Situation im Krankenhaus befand er sich in einer emotionalen Ausnahmesituation und hat sich auch dort zumindest bei den Polizeibeamten entschuldigt. Den Ausschlag gab schließlich, dass der Angeklagte sich mittlerweile auf einem guten Weg befindet, seit einem halben Jahr eine Berufsausbildung mit der erforderlichen Motivation absolviert und durch seine Freundin und deren Familie Halt und Unterstützung erfährt.
Im Rahmen der Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten seine geständige Einlassung berücksichtigt. Zudem hat er sich mit den Zeugen CC. wieder versöhnt, bei den Polizeibeamten im Krankenhaus hat er sich entschuldigt. Die Zeugen CC. und EE. haben durch die Tat keine nennenswerten Folgen erlitten, von der Beute hat er nichts erhalten. Bei der Tat im Krankenhaus befand er sich zudem in einem alkoholbedingt enthemmten und darüber hinaus emotional angespannten Zustand.
Zu seinen Lasten sprach dagegen, dass er bereits wegen eines Gewaltdelikts vorbestraft ist und dass der Zeuge GG. noch heute unter den Folgen des Übergriffs leidet.
Da der Angeklagte immer noch Schwierigkeiten hat, mit Frustration bzw. negativen Emotionen umzugehen, hielt die Kammer zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten die Auferlegung der Teilnahme an einem Deeskalationstraining, welches an den bereits absolvierten sozialen Trainingskurs anknüpft, für erforderlich, aber auch ausreichend.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 StGB, 74 JGG.