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Landgericht Bielefeld·4 KLs 33/14·02.12.2014

LG Bielefeld: Serienmäßiger sexueller Kindesmissbrauch und Kinderpornografie – 6 Jahre

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSexualstrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das LG Bielefeld verurteilte den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 6 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs in 50 Fällen, teils in Tateinheit mit Sich-Verschaffen kinderpornografischer Schriften, ferner wegen versuchten Missbrauchs und weiterer Kinderpornografie-Taten. Der Angeklagte hatte über längere Zeit mehrere Jungen durch „Mutprobenverträge“, Belohnungsversprechen und subtile Drohungen zu sexuellen Handlungen veranlasst und teils Nacktaufnahmen mit Genitalfokus gefertigt und gespeichert. Das Gericht bewertete Oralverkehr als Eindringen i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB und nahm in Fotofällen kinderpornografische Schriften an. Es verhängte unter Gesamtstrafenbildung eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und legte dem Angeklagten die Kosten einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger auf.

Ausgang: Angeklagter verurteilt und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Oralverkehr, bei dem der Penis in den Mund genommen wird, stellt ein Eindringen in den Körper i.S.d. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB dar.

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Die wechselseitige manuelle Stimulation des Penis zwischen einem Erwachsenen und einem Kind erfüllt den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 Abs. 1 StGB.

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Nacktaufnahmen eines Kindes, deren Bildfokus auf dem Genital liegt, begründen bei Besitzverschaffung bzw. Besitzverschaffungsabsicht den Tatbestand des Sich-Verschaffens kinderpornografischer Schriften nach § 184b Abs. 4 S. 1 StGB; bereits das darauf gerichtete Unternehmen kann genügen.

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Ein Versuch des sexuellen Missbrauchs ist fehlgeschlagen, wenn das Kind die Ausführung verweigert und der Täter nach seinem Tatplan keine weiteren, ihm möglichen Druckmittel zur Überwindung des Widerstands einsetzen will; ein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB scheidet dann aus.

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Wer durch dieselbe Handlung sowohl sexuellen Missbrauch eines Kindes als auch das Sich-Verschaffen kinderpornografischer Schriften verwirklicht, handelt insoweit tateinheitlich (§ 52 StGB); mehrere selbständige Übergriffe stehen zueinander in Tatmehrheit (§ 53 StGB).

Relevante Normen
§ 176 Abs. 1 StGB§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB§ 176 Abs. 6 StGB§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB§ 184b Abs. 4 S. 1 StGB§ 22 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen, sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünfzig Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Sich-Verschaffen kinderpornografischer Schriften, versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes und Sich-Verschaffens kinderpornografischer Schriften in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

6 (sechs) Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenkläger.

Angewendete Vorschriften:

§§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 6, 176a Abs. 2 Nr. 1, 184b Abs. 4 S. 1, 22, 23, 49, 52, 53 StGB.

Gründe

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A. Feststellungen zur Person

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Der zu Beginn des Tatzeitraums 37 Jahre alte Angeklagte kam als der jüngere von zwei Söhnen, die aus der Ehe seiner Eltern hervorgingen, zur Welt. Er wuchs gemeinsam mit seinem heute 74-jährigen Vater, der jetzt 64 Jahre alten Mutter und seinem zwei Jahre älteren Bruder in B. auf, wo die Familie ein Einfamilienhaus besaß. 19xx, nach dem 18. Geburtstag des Angeklagten, trennten sich seine Eltern. Die Mutter, eine gelernte Schneiderin, zog aus dem ehelichen Haushalt aus und ging eine zweite Ehe mit einem früheren Jugendfreund ein. Der Vater, von Beruf Tischler, behielt das Eigenheim. Der Angeklagte, der zur Mutter ein engeres Verhältnis pflegte als zum Vater, blieb zunächst bei ihr, kehrte jedoch 1996 oder 1997 in das Haus seines Vaters zurück, da er eine Wohnung suchte, um mit seiner damaligen Freundin zusammenzuziehen, und im Obergeschoss des Hauses seines Vaters eine geeignete Wohneinheit frei war. Zu beiden Elternteilen hat er nach wie vor ein gutes Verhältnis, genauso wie zu seinem Bruder.

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Die frühkindliche Entwicklung des Angeklagten verlief unauffällig. Er besuchte einen Kindergarten in B.  und wurde 19xx altersgerecht im selben Ort eingeschult. Er ging vier Jahre lang zur Grundschule und besuchte im Anschluss die Hauptschule in seinem Wohnort bis zur zehnten Klasse, ohne einen Jahrgang wiederholen zu müssen. Einen Qualifikationsvermerk erlangte er jedoch nicht, was er vorwiegend auf Schwächen im Fach Deutsch und Probleme mit der Rechtschreibung zurückführt. Nach der Schule, ab 19xx, begann er eine dreieinhalbjährige Ausbildung zum Zerspanungstechniker. Die Lehrzeit erfüllte der Angeklagte, fiel jedoch nach deren Ende durch die theoretische Abschlussprüfung. Er wechselte daher seinen Arbeitgeber und war für sechs Monate als Hilfsarbeiter im Garten- und Landschaftsbau beschäftigt. Dieser Tätigkeit, die eher seinen Neigungen entsprach als seine vorherige Ausbildung, ging er gerne nach. Nach einem halben Jahr musste er sie jedoch unterbrechen und seinen Zivildienst antreten. Nach dessen Ende war er bis 19xx weiter im Garten- und Landschaftsbau tätig. In jenem Jahr wechselte er zu einer Spedition, wo er zunächst als LKW-Fahrer beschäftigt war, bis er nach einigen Monaten zum Kommissionierer befördert wurde. In diesem Beruf arbeitete er für etwa zehn Jahre, bis sein Arbeitgeber 20xx Insolvenz anmelden musste. Dem Angeklagten wurde gekündigt. Da er den Beruf des Kommissionierers nicht erlernt hatte, nahm er an einem durch die Arbeitsagentur geförderten Lehrgang zum Lagerhelfer teil, den er erfolgreich beendete. Im September 20xx fand er eine Anstellung bei einer anderen Spedition, zunächst als Gabelstaplerfahrer, dann als Lagerhelfer. Er verdiente zuletzt einschließlich anfallender Nachtzuschläge zwischen 1.400 bis 1.500 Euro netto im Monat. Diesem Einkommen standen Schulden in Höhe von 25.000 bis 30.000 Euro gegenüber. Knapp die Hälfte dieser Verbindlichkeiten rührt aus einem Verkehrsunfall her, dessen Folgen der Angeklagte aus eigener Tasche zu begleichen hatte, da den Beitrag zu seiner Kfz-Haftpflichtversicherung nicht fristgerecht überwiesen hatte. Darüber hinaus bestehen erhebliche Rückstände beim Energieversorger C. , die seit 19xx aufgelaufen sind. Der Angeklagte hatte die Stromkosten für die von ihm bewohnte und elektrisch beheizte Wohnung im Haus seines Vaters nicht bezahlt.

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Seine erste heterosexuelle Intimbeziehung führte der Angeklagte mit 16 oder 17 Jahren. Zuvor hatte er bereits im Kindesalter, mit 11 bis 13 Jahren, erste sexuelle Erfahrungen mit gleichaltrigen Jungen gemacht, mit denen er sich wechselseitig masturbierte. Als junger Erwachsener führte der Angeklagte nacheinander mehrere heterosexuelle Paarbeziehungen. Eine Partnerschaft mit einem Mann ging er dagegen bisher noch nicht ein. Als seine bevorzugte Sexualpraktik nennt er den vaginalen Geschlechtsverkehr.

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Von 19xx bis 20xx war der Angeklagte verheiratet. 19xx zog seine Ehefrau mit in die von ihm bewohnte Wohnung in dem Elternhaus ein. Im selben Jahr ging das Paar, früher als zunächst geplant, die Ehe ein, da die Ehefrau ein Kind von ihm erwartete. Neben dieser heute vierzehnjährigen Tochter gingen aus der Verbindung noch zwei Söhne, der jetzt zehnjährige F. und der siebenjährige J. , hervor. Nach der Geburt dieser Kinder lebten die Eheleute sich jedoch mehr und mehr auseinander. 20xx betrachteten sie ihre Beziehung schließlich als gescheitert und die Ehefrau wandte sich einem anderen Mann zu. Die Ehescheidung erfolgte 20xx.

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Vorstrafen gegen den Angeklagten bestehen nicht.

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Seit dem 2x.0x.20xx befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt D. -E. . Dort arbeitet er in der Anstaltsküche. Besuch erhält er regelmäßig von seiner Mutter und dem Stiefvater. Zu Auseinandersetzungen mit Mitgefangenen oder Repressalien aufgrund der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten ist es bislang nicht gekommen.

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B. Feststellungen zur Sache

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I. Vortat- und Rahmengeschehen

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Der Angeklagte hat ein erhebliches sexuelles Interesse an präpubertären Knaben. Im Zeitraum von Sommer 20xx bis zum 2x.0x.20xx gelang es ihm durch geschicktes, manipulatives Einwirken auf mehrere Jungen in diesem Alter vielfach, diese dazu zu bringen, mit ihm sexuelle Handlungen auszuführen. Die Kinder wählte er aus dem Freundeskreis seines mittleren Sohnes F. , den Kindern entfernterer Verwandter und teilweise auch aus dem Freundeskreis seiner Opfer aus. Überwiegend ging er dabei derart vor, dass er den Kindern vorgefertigte Schriftstücke, die er als „Verträge“ titulierte, zeigte, in denen er den Jungen „Mutproben“ vorschlug. Diese bestanden in der Regel in der wechselseitigen manuellen Stimulation des Penis, oft auch in der Anfertigung von Nacktbildern und gelegentlich auch in Oralverkehr. Nach Darstellung der sogenannten Mutprobe folgten meist mehrere, durch den Angeklagten vorgegebene Antwortmöglichkeiten, unter denen die Kinder durch Ankreuzen von Kästchen auswählen sollten, ob sie bereit seien, an der Mutprobe teilzunehmen. Um die Kinder zur Einwilligung in die Mutprobe zu drängen, formulierte er die ablehnenden Antwortmöglichkeiten so, dass bei Verneinung der Bereitschaft damit das Eingeständnis verbunden sei, man sei zu „feige“ oder wolle nicht „dazugehören“. Darüber hinaus bot er den Jungen für den Fall, dass sie bei den Handlungen mitmachten, verschiedene Belohnungen an, wie die Benutzung seines Computers, Geld, Spielzeug oder Elektronikartikel. Den Wert dieser angebotenen Belohnungen war er meist bereit zu erhöhen, wenn die Knaben dem Ansinnen des Angeklagten zunächst widersprachen. Vor seinem Sohn, der die geschädigten Jungen jeweils kannte, versuchte er sein Tun geheim zu halten. Insgesamt ging der Angeklagte im Tatzeitraum auf elf verschiedene Kinder zu. Das erste war der am xx.03.20xx geborene G. . Mit diesem Grundschulfreund seines Sohnes F. kam der Angeklagte im Frühjahr des Jahres 20xx in Kontakt. G. besuchte F. regelmäßig, um mit diesem zu spielen. Über den Jungen, dessen Alter er kannte, kam der Angeklagte auch in Kontakt zu dessen Eltern, mit denen er sich anfreundete. G. , ein eher zierlicher, blonder Junge, fand der Angeklagte besonders anziehend, so dass er den Wunsch verspürte, mit dem Kind sexuell zu verkehren.

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Während eines Besuchs des Schwimmbads H. in B. mit seinem Sohn F. und dessen Freund G. , der im Sommer 20xx stattfand, trug der Angeklagte dem Zeugen erstmals eine sexuelle Handlung an, was nach Beschränkung des Anklagevorwurfes gemäß § 154 Abs.1, Abs. 2 StPO durch Beschluss der Kammer nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist. Während sein Sohn im Wasser spielte, forderte er G. auf, mit ihm die Umkleidekabinen aufzusuchen. Dieser folgte dem Erwachsenen zu dessen Spind, aus dem der Angeklagte einen vorgefertigten, handschriftlich verfassten Zettel nahm, den er dem Jungen übergab. Es handelte sich dabei um einen Vertrag nach dem vorbeschriebenen Muster, der das Angebot an den Zeugen enthielt, dass dieser Geld bekommen werde, falls er dem Angeklagten den Penis massiere. Wann dies genau passieren sollte, blieb offen. Der Zeuge las den Zettel durch und gab ihn dem Angeklagten zurück. Dabei erklärte er, an dem Vorschlag nicht mitwirken zu wollen, da er damit rechnete, die ihm soeben vorgeschlagene Handlung könne gesetzlich verboten sein. Dem Jungen war es wichtig, sich gesetzestreu zu verhalten. In der Folgezeit gelang es dem Angeklagten jedenfalls doch, den Zeugen durch mehrfache Nachfrage und weitere „Mutprobenverträge“ zur Mitwirkung an sexuellen Handlungen zu motivieren. Da G. sexuell noch völlig unerfahren war, zeigte der Angeklagte ihm möglicherweise noch im Schwimmbad, eventuell auch erst später in seiner Wohnung, an seinem eigenen Körper, wie er den Penis des Angeklagten stimulieren solle.

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Folgende Einzeltaten zum Nachteil des G. und anderer Jungen sind – nachdem die Kammer weitere Tatvorwürfe ebenfalls eingestellt hat – zu konkretisieren gewesen:

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II. Tatgeschehen

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1. Tat (Fall 4. der Anklageschrift vom 0x.0x.20xx)

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Zu einem nicht genauer einzugrenzenden Tatzeitpunkt zwischen dem Schwimmbadbesuch im Sommer 20xx und den Herbstmonaten des Jahres 20xx war der Zeuge G. in der Wohnung des Angeklagten, I. Weg x in B. , zu Besuch, um mit den Söhnen des Angeklagten im Garten zu spielen. Im Laufe des Tages ging er allein in das Haus, um zur Toilette zu gehen oder etwas zu trinken. Da das Erdgeschoss des Hauses allein durch den Vater des Angeklagten genutzt wurde, während dieser seine Wohnung im Obergeschoss des Hauses hatte, stieg G. die Treppe zum Obergeschoss hinauf. Als er mit seiner Verrichtung fertig war und wieder in den Garten gehen wollte, passte der Angeklagte den Jungen ab und verlangte von diesem, ihn in das Wohnzimmer der Wohnung zu begleiten. Dort setzte er sich mit dem Kind auf das Sofa und verlangte, dass dieses seinen Penis massiere. Noch bevor das Kind der Aufforderung nachkommen konnte, hörte der Angeklagte seinen Sohn J. , der seinerseits die Treppe zur Wohnung herauflief. Er stand daher auf und verschloss die Wohnzimmertür von innen mit dem Schlüssel, um J. am Betreten des Zimmers zu hindern und so eine Entdeckung zu vermeiden. Der Zeuge G. fügte sich sodann dem Willen des Angeklagten, nahm dessen Penis in die Hand und rieb diesen, bis der Angeklagte zum Samenerguss kam. Eine Belohnung erhielt er in diesem Fall anschließend nicht.

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2. Tat (Fall 5. der Anklageschrift vom 0x.0x.20xx)

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Während der Olympischen Spiele im Jahr 20xx, in der Zeit vom xx.xx. bis zum xx.xx.20xx, nahm der Angeklagte seinen Sohn F. und den Zeugen G. mit zum Zelten auf den Campingplatz „K. “ in L. . Dort übernachteten sie in einem Zelt des Angeklagten, das über mehrere, durch Zeltplanen getrennte Räume verfügte. Der Angeklagte bestand darauf, dass der Zeuge G. mit ihm gemeinsam in einem dieser Räume schlief, während F. einen eigenen Raum bekam. Diese Aufteilung nutze er in den späten Abendstunden des xx.xx.20xx aus, um mit einer Digitalkamera der Marke N. Nacktfotografien des bereits schläfrigen Geschädigten zu fertigen. Die drei Bilder zeigen den gänzlich entkleideten Zeugen vom Kopf bis zu den Knien, während dieser rücklings auf einem blauen Feldbett liegt. Das Kind hielt die Hände hinter dem Kopf verschränkt und schaute in die Kamera. Die vom Fußende der Liege aus aufgenommenen Bilder zeigen im Fokus der Aufnahme den erigierten Penis des Jungen sowie dessen Hodensack. Die Bilder speicherte der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt auf seinen beiden Computern, einem Laptop der Marke N. M. und einem älteren, beigen O. ab.

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Zu einem späteren Zeitpunkt bis September 20xx stieß F. A., der den Laptop seines Vaters gelegentlich ebenfalls benutzte und über ein eigenes Benutzerkonto für den Rechner verfügte, auf die Nacktaufnahmen seines Freundes, die im persönlichen Ordner seines Vaters abgelegt waren. Von seiner Entdeckung berichtete er dem G. G. . Dieser war von der Nachricht so beunruhigt, dass er eine Nacht lang nicht schlief, da er – wie bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme der Fotos – fürchtete, der Angeklagte werde die Aufnahmen im Internet veröffentlichen.

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3. Tat (Fall 6. der Anklageschrift vom xx.xx.20xx)

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Zu einem nicht genau festzustellenden Zeitpunkt im Tatzeitraum, wahrscheinlich gegen Beginn oder Ende der Campingsaison 20xx, spätestens aber in der Campingsaison 20xx vor Juni 20xx, lud G. G Mutter den Angeklagten und dessen Sohn ein, mehrere Tage mit ihr und dem Geschädigten gemeinsam im Campingwagen der Familie G. auf dem Campingplatz „P. “ in Q. nahe R. zu übernachten. Während dieser Übernachtungen schlief der Angeklagte mit seinem Sohn und G. im hinteren Teil des Wohnwagens, während Frau G. mit ihrem anderen Sohn im vorderen, durch eine Falttür abgetrennten Bereich des Anhängers nächtigte. Aufgrund eines Rückenleidens konnte Frau G. nur einen der vorderen Schlafplätze nutzen, der mit einem Lattenrost ausgestattet war. Um alle Personen in dem Wohnanhänger unterzubringen, hatte man zwischen den beiden fest eingebauten, hinteren Schlafgelegenheiten noch eine Campingliege aufgestellt, auf der der G. zwischen dem Angeklagten und dessen Sohn F. lag. Die Mutter des Zeugen hatte den Angeklagten ausdrücklich gebeten, neben ihrem Sohn zu schlafen, da dieser unter Asthma leide und daher beaufsichtigt werden sollte. Weil die Außentemperaturen zum Zeitpunkt des Aufenthaltes kühl waren und es nachts in dem Wohnwagen frisch war, hatte G. über seinen Schlafsack, der an der Seite einen Reisverschluss aufwies, noch mehrere Decken gelegt, um sich zu wärmen.

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Die räumliche Enge in dem Wohnwagen nutzte der Angeklagte aus, um nachts, während sein Sohn F. schlief, den Geschädigten näher zu sich heranzuziehen, unter den Decken den Reisverschluss von dessen Schlafsack zu öffnen, dem wachen Kind an den Penis zu greifen und an diesem zu reiben. Auch G. rieb am Penis des Angeklagten, schlief jedoch ein, bevor der Angeklagte zum Höhepunkt kam.

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4. bis 12. Tat (Fälle 7. bis 15. der Anklageschrift vom 04.07.20xx)

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Des Weiteren kam es im vorgenannten Tatzeitraum von Sommer 20xx bis September 20xx bei mindestens neun weiteren Gelegenheiten in der Wohnung des Angeklagten im Haus, I.  Weg x in B. , dazu, dass G. G. und der Angeklagte sich gleichzeitig oder nacheinander wechselseitig masturbierten. Der Angeklagte kam dabei jeweils zum Samenerguss, teilweise durch die Stimulation des Jungen, teilweise im Anschluss an die gegenseitigen Berührungen durch Masturbation in dessen Gegenwart. Der Zeuge bekam bei den Manipulationen an seinem Glied zwar eine Erektion, ejakulierte aber altersbedingt nicht. Bevor der Knabe den Angeklagten zu befriedigen hatte, zog der Angeklagte sich aus. Auch der Zeuge musste sich entkleiden. Manchmal tat er dies selbst, bei anderen Gelegenheiten zog ihn der Angeklagte aus. Dabei ging der Angeklagte mehrfach so ruppig vor, dass er die Unterhosen des Knaben zerriss, so dass dessen Mutter sich wunderte, weshalb die Unterwäsche so oft kaputt ginge. Bei mehreren Gelegenheiten setzte sie das unbekleidete Kind bei der Befriedigung des Angeklagten rittlings auf die Oberschenkel des ebenfalls nackten, auf dem Rücken liegenden Angeklagten, so dass er diesem ins Gesicht sehen und auf dessen Penis hinunterblicken konnte. Der Angeklagte berichtete ihm im Tatzeitraum auch davon, dass er mit anderen Jungen dasselbe mache wie mit ihm. Darüber hinaus erzählte er ihm, dass der weitere Geschädigte F. S. , den G. G. vom Campingplatz in Q. kannte, am Penis des Angeklagten gelutscht habe.

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Diese neun Einzelhandlungen waren jedenfalls teilweise Gegenstand von Mutprobenverträgen nach dem eingangs dargestellten Muster. Darin versprach der Angeklagte dem Zeugen G. Geldbeträge zwischen 10 und 20 Euro, falls er sich nackt auf ihn, den Angeklagten, lege. Für einen Orgasmus des Angeklagten sollte er bis zu 50 Euro erhalten. In einem dieser Verträge hatte der Angeklagte darüber hinaus für den Fall, dass G. ihn nicht wie verlangt befriedige, eine Strafklausel aufgenommen, wonach der Junge im Falle der Nichterfüllung der Vereinbarung zwei Stunden lang alles tun müsse, was der Angeklagte von ihm verlange. Der Geschädigte, der – wie vom Angeklagten beabsichtigt – die schriftliche Vereinbarung als wirksamen Vertrag begriff, hatte große Angst, dem Angeklagten tatsächlich zwei Stunden lang zu Willen sein zu müssen. Die angedrohte Vertragsstrafe blieb ihm daher nachhaltig in Erinnerung. Zudem drohte der Angeklagte dem Zeugen im Tatzeitraum, kleinere Verfehlungen des Zeugen zu offenbaren, die er mitbekommen hatte. Dabei handelte es sich beispielsweise um die Beschädigung eines Kabels mit einem Rasenmäher.

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Der G. G. denkt noch immer häufig an die Vorfälle zwischen ihm und dem Angeklagten. Dies geschieht meistens in den Abendstunden, so dass er dann schlecht einschlafen kann.

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13. bis 15. Tat (Fälle 16. bis 18. der Anklageschrift vom 0x.0x.20xx)

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In den Sommerferien des Jahres 20xx lernte der Angeklagte auf dem Campingplatz „K. “ in L.  den am xx.0x.20xx geborenen F. S. kennen, der sich seinerseits mit dem etwa ein Jahr jüngeren Sohn des Angeklagten angefreundet hatte. Noch in den Ferien nahm der Angeklagte den Jungen zu einem gemeinsamen Ausflug mit seinem Sohn mit. Er besuchte mit den Kindern zunächst einen Tierpark und dann das Schwimmbad H. in B. . Während sein Sohn abgelenkt war, fragte er den Knaben, ob dieser bereit sei, eine Mutprobe zu absolvieren, die mit dem Penis zu tun habe. Dabei überreichte der Angeklagte einen handgeschriebenen Zettel an den Zeugen, auf dem dieser sich zunächst durch das Ankreuzen von vorgegebenen Feldern entscheiden sollte, ob er bereit sei, weitere Informationen über die Mutprobe zu erfahren. Dieser wurde neugierig und bekundete durch das Setzen des Kreuzes an der entsprechenden Stelle sein Interesse und unterschrieb den „Vertrag“. Wahrscheinlich noch in den Sommerferien, möglicherweise auch erst in den Herbstferien desselben Jahres, willigte der Zeuge erstmals in eine konkrete Handlung ein. Bis zum Sommer 20xx kam es dann während Aufenthalten des Angeklagten auf dem Campingplatz K. bei mindestens drei nächtlichen Gelegenheiten dazu, dass die beiden Beteiligten sich die Hosen herunterzogen und sodann etwa 5 Minuten lang gegenseitig mit der Hand masturbierten, bis der Angeklagte zum Samenerguss kam. F. S. bekam dabei altersbedingt lediglich eine Erektion. Dies geschah, jeweils in Erfüllung einer Vereinbarung nach dem eingangs dargestellten Muster, im Zelt oder Vorzelt des Angeklagten. Da der Knabe sich noch nie selbst befriedigt hatte und zunächst nicht wusste, was der Angeklagte von ihm verlangte, machte dieser dem Kind beim ersten Mal die von ihm erwartete Bewegung vor. Zur Belohnung gab er ihm nach den Vorfällen kleinere Geldbeträge. Beim ersten Mal bekam der Zeuge 2 Euro. Die Belohnungen für die weiteren Male vereinbarte der Angeklagte mit dem Jungen in vergleichbarer Höhe vorab schriftlich, übergab sie jedoch nicht sofort nach den Handlungen in voller Höhe an den Jungen aus, sondern versprach ihm, das Geld später an ihn auszuzahlen. Der Sohn des Angeklagten schlief während der Vorfälle in einem anderen Raum des Zelts, ohne von den Vorgängen etwas mitzubekommen.

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Dem F. S. waren die Vorfälle zwar unangenehm, er traute sich jedoch nicht, die begonnenen „Mutproben“ abzubrechen, da er sich durch die von ihm unterzeichneten Vereinbarungen gebunden fühlte.

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16. und 17. Tat (Fälle 19. und 20. der Anklageschrift vom 0x.0x.20xx)

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Bei mindestens zwei weiteren Gelegenheiten im vorgenannten Tatzeitraum kam es in dem Zelt des Angeklagten auf dem Campingplatz „K. “ in L. dazu, dass die beiden Beteiligten sich gegenseitig am Penis leckten und sodann den Penis des jeweils anderen in den Mund nahmen, jedoch ohne dass einer der beiden im Mund des anderen zum Samenerguss kam. Vielmehr brachte der Zeuge den Angeklagten erst im Anschluss daran durch manuelle Stimulation mit der Hand zum Orgasmus. Den Taten war vorausgegangen, dass der F. S. dem Angeklagten berichtet hatte, ein anderer, ebenfalls noch kindlicher Junge habe schon einmal seinen Penis in den Mund genommen. Eine konkrete Belohnung stellte der Angeklagte dem Kind dabei nicht in Aussicht.

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18. Tat (Fall 21. der Anklageschrift vom 0x.0x.20xx)

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Darüber hinaus befriedigten sich der Angeklagte und F. S. zu Beginn des Tatzeitraums in den Sommerferien 20xx bei mindestens einer weiteren Gelegenheit auf der Toilette des Campingplatzes durch gegenseitiges Reiben an den Penissen.

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19. Tat (Fall 23. der Anklageschrift vom 04.0x.20xx)

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Bei einer anderen Gelegenheit, wahrscheinlich am 04.0x.20xx, verlangte der Angeklagte in seinem Zelt auf dem Campingplatz „K. “ in L. von dem Zeugen, dass dieser sich unbekleidet auf eine Campingliege legen und die Arme hinter dem Kopf verschränken solle, damit er, der Angeklagte, eine Nacktaufnahme von ihm machen könne. F. S. weigerte sich zunächst, die gewünschte Position einzunehmen, woraufhin der Angeklagte ihm drohte, er werde der Mutter des Zeugen erzählen, dass der Zeuge vertragsbrüchig geworden sei. Ferner werde er sich einen Anwalt nehmen und den Zeugen verklagen. Der eingeschüchterte Junge kam der Aufforderung sodann nach und nahm die gewünschte Haltung auf der Liege ein, machte jedoch seine Augen fest zu. Der Angeklagte fertigte sodann von der Seite aus ein Digitalfoto des nackten Zeugen an, auf dem dessen Gesicht und der Körper hinab bis etwa zu den Knien zu sehen ist. Der Fokus der Aufnahme ist auf den Penis des Zeugen gerichtet. Danach fertigte der Angeklagte noch ein weiteres Bild des Zeugen in gleicher Position an, diesmal jedoch mit geöffneten Augen und aus der Perspektive vom Fußende der Liege her. Die Bilder speicherte der Angeklagte im weiteren Verlauf sowohl auf seinem Laptop N. M. als auch auf seinem beigen O. ab.

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Nach dem letzten dieser Tatgeschehen, im Jahr 20xx, schrieb F. S. den Angeklagten über Facebook an und verlangte 40 Euro, die er nach seiner Rechnung aufgrund der Vereinbarungen noch zu bekommen hatte. Der Angeklagte antwortete ihm, dass er allenfalls 30 Euro zu zahlen bereit sei, worüber das Kind so erbost war, dass es sein Facebookprofil für weitere Nachrichten des Angeklagten blockierte. Danach kam es zu keinen Begegnungen zwischen dem Angeklagten und F. S. mehr. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung beschäftigte sich der Geschädigte nur noch wenig mit den Vorfällen, an die er nicht mehr denken möchte.

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20. bis 25. Tat  (Fälle 25. – 30. der Anklageschrift vom 04.0x.20xx)

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In der zweiten Jahreshälfte 20xx lernte der Angeklagte über seine Schwägerin deren Neffen, die Zeugen T., geboren am xx.11.19xx, und dessen jüngeren Bruder, den am 0x.01.20xx geborenen Zeugen U. T., kennen. Er knüpfte schnell Kontakt zu beiden Jungen, was ihm dadurch erleichtert wurde, dass sein Sohn F. in einem ähnlichen Alter war und sich mit den entfernten Verwandten anfreundete. V. T. übernachtete in der Zeit von Ende 20xx bis zu einem vorübergehenden Umzug seiner Familie nach W. von November 20xx bis März 20xx wiederholt bei dem Angeklagten und fuhr gemeinsam mit diesem über mehrere Tage auf die Campingplätze „K. “ in L. und „X.“ in Y.. Dies nutzte der Angeklagte zur Begehung der nachfolgend dargestellten Einzeltaten aus.

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V. T. hatte Interesse an dem gebrauchten PC des Angeklagten, dessen beigen O. samt Drucker, gezeigt, was der Angeklagte ausnutzte, um den Jungen zum Abschluss einer „Mutprobenvereinbarung“ zu veranlassen. Diese, vom Angeklagten handschriftlich festgehaltene Abrede hatte folgenden Wortlaut: „Ich, V., bekomme von A. seinen kompletten alten PC mit Drucker! Dafür lasse ich mir 10 x einen Steifen machen und bringe ihn 10 x zum Orgasmus. Wenn ich 4 x nackig mit ihm im Bett schlafe, reduziert sich beides auf 9 x.“ Beide Beteiligten unterschrieben diesen „Vertrag“, der im Folgenden teilweise vollzogen wurde. Bei Übernachtungsbesuchen des Zeugen bei sich zu Hause bzw. auf den Campingplätzen, veranlasste der Angeklagte den Jungen an sechs verschiedenen Tagen ihn, den Angeklagten, mit der Hand bis zum Orgasmus zu befriedigen. Dabei stimulierte der Angeklagte jeweils seinerseits den Penis des Zeugen mit der Hand, so dass dieser, wie in der zuvor getroffenen Vereinbarung festgehalten, eine Erektion bekam, jedoch ohne zum Orgasmus zu kommen. Die Taten ereigneten sich am 12.04.20xx, 20.04.20xx, 21.04.20xx, 28.04.20xx, einem weiteren, dem Datum nach nicht genau bekannten Tag Ende April 20xx/Anfang Mai 20xx und am 15.05.20xx, wobei die Beteiligten sich am 28.04.20xx nicht nur ein Mal, sondern zwei Mal nacheinander wechselseitig an den Penissen stimulierten. Den Vollzug dieser Einzelakte vermerkten die Beteiligten auf Anregung des Angeklagten jeweils unter Angabe des Tatdatums in einer handschriftlich erstellten Tabelle auf der Rückseite des Zettels mit der soeben dargestellten Vereinbarung. Jede Tabellenzeile wurde durch den Angeklagten und den Zeugen dabei einzeln abgezeichnet, wobei der Angeklagte mit seinem Nachnamen, der Zeuge hingegen mit seinem Rufnamen „V. “ unterschrieb. Da der Angeklagte nach dem 15.05.20xx keinen Zugriff auf den Jungen mehr erlangte, wurde die Vereinbarung nicht mehr vollständig erfüllt, weshalb er den PC für sich behielt. Als V. später nach dem Rechner fragte, vertröstete ihn der Angeklagte damit, dass zunächst ein aktuelles Betriebssystem installiert werden solle.

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Über die dargestellten sechs Vorfälle hinaus stimulierten der Angeklagte und der Zeuge sich bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten, die nicht oder nach Teileinstellung des Verfahrens nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind, gegenseitig an den Penissen. Bei einer Gelegenheit fertigte der Angeklagte auch Nacktbilder des Zeugen. Diesem waren diese Handlungen, wie auch in den sechs bereits dargestellten Fällen, zwar unangenehm, jedoch ließ er sich jeweils durch Geld oder Versprechungen zum Mitmachen bewegen, denn die vom Angeklagten in Aussicht gestellten Vorteile waren aus Sicht des Zeugen erheblich. Unter anderem hatte der Angeklagte ihm versprochen, ihn mit auf eine Urlaubsreise in die Türkei zu nehmen. Da der Junge noch nie eine Auslandsreise unternommen hatte, reizte ihn insbesondere dieses Angebot sehr.

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Der nunmehr xxjährige Geschädigte schämt sich mittlerweile sehr, intime Handlungen mit dem Angeklagten vorgenommen zu haben. Er denkt oft an das Erlebte zurück, insbesondere vor dem Einschlafen und wenn er mit seiner Freundin Zärtlichkeiten austauscht, was ihn dann emotional stark belastet.

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26. Tat (Fall 33. der Anklageschrift vom 04.07.20xx)

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Wahrscheinlich Ende des Jahres 20xx, spätestens zu Beginn des Jahres 20xx besuchte der Angeklagte mit dem jüngeren Bruder des Zeugen V. T., dem am 0x.01.20xx geborenen U. T., ein Schwimmbad. Andere Kinder oder Erwachsene waren zu diesem Besuch nicht mitgefahren. Diese Gelegenheit nutzte der Angeklagte aus, um dem Jungen im Schwimmbecken zunächst mündlich eine „Mutprobe“ vorzuschlagen, die in gegenseitiger Masturbation bestehen sollte. Da der sexuell unbedarfte Junge zunächst nicht verstand, was der Angeklagte von ihm wollte, machte dieser ihm die erwartete Bewegung vor, indem er einen ausgestreckten Finger des Kindes umfasste und sein Hand daran auf und ab bewegte. U. empfand Widerwillen gegen den Vorschlag und lehnte das Ansinnen des Angeklagten im Schwimmbad zunächst ab. Der Angeklagte nahm den Jungen sodann nach dem Schwimmbadbesuch mit zu sich nach Hause, wo er seinen Vorschlag mehrfach wiederholte und dem Kind auch einen „Mutprobenvertrag“ nach dem vorbeschriebenen Muster vorlegte. Er gab den drängenden Fragen des Angeklagten schließlich nach und folgte ihm in dessen Schlafzimmer, wo die Beteiligten sich jeweils bis auf die Unterhosen entkleideten. Danach stimulierte der Angeklagte U. für einige Minuten mit der Hand am Penis, was dieser aber als unangenehm empfand.

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27. Tat (Fall 34. der Anklageschrift vom 04.07.20xx)

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In der Folgezeit, bis zur umzugsbedingten Abwesenheit der Familie T. nach W. im November 20xx bis März 20xx, kam es zu weiteren gleichartigen Handlungen zwischen dem Angeklagten und U. . Der erste dieser Vorfälle ereignete sich in der auf den Schwimmbadbesuch folgenden Woche. U. hielt sich zu einem Übernachtungsbesuch in der Wohnung des Angeklagten auf. Dessen Sohn F. schlief ebenfalls bei seinem Vater, jedoch in seinem Kinderzimmer, während der Geschädigte bei dem Angeklagten im Wohnzimmer schlief. U. hatte sich dort bei dem Angeklagten aufgehalten, weil dieser im Wohnzimmer einen batteriebetriebenen Fernseher aufgestellt hatte. Dieser war das einzige funktionierende Fernsehgerät in der Wohnung, weil der Energieversorger den Strom abgeschaltet hatte. Als der Sohn des Angeklagten in seinem Kinderzimmer eingeschlafen war, masturbierten der Angeklagte und U. T. sich gegenseitig, bis der Angeklagte zum Samenerguss kam.

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28. Tat (Fall 35. der Anklageschrift vom 04.07.20xx)

47

Bis November 20xx masturbierten sich die Beteiligten bei noch jedenfalls einer weiteren Gelegenheit im Wohnzimmer des Angeklagten wechselseitig, während F. A. in seinem Kinderzimmer schlief. Auch dabei kam der Angeklagte zum Orgasmus.

48

29. Tat (Fall 36. der Anklageschrift vom 04.07.20xx)

49

Darüber hinaus kam es im vorgenannten Tatzeitraum bis November 20xx auf einem Campingplatz, möglicherweise der „X.“ in Y., dazu, dass sich der Angeklagte und U. T. nachts im Zelt wechselseitig an den entblößten Gliedern bis zum Samenerguss des Angeklagten massierten. Letzterer war mit dem Knaben und seinem Sohn F. zum Zelten gefahren. F. bekam von dem Geschehen nichts mit, weil er in einem abgetrennten Bereich des Dreiraumzelts schlief.

50

30. bis 40. Tat (Fälle 37. – 47. der Anklageschrift vom 04.07.20xx)

51

Ferner kam es im Zeitraum zwischen dem Jahreswechsel 20xx/20xx und November 20xx bei mindestens elf weiteren Gelegenheiten, meist im Schlafzimmer des Angeklagten anlässlich von Übernachtungsbesuchen des U. T., dazu, dass der Angeklagte den Zeugen zur gegenseitigen manuellen Stimulation am Penis des jeweils anderen veranlasste. Bei einer dieser Gelegenheiten befriedigten sich der Angeklagte und das Kind nachts auch im Wohnzimmer der Wohnung der Schwägerin des Angeklagten gegenseitig, während er und der Junge dort gemeinsam übernachteten. Anlass dieser Übernachtung war, dass der Sohn des Angeklagten, welcher während der Tat in einem Kinderzimmer der Wohnung schlief, gebeten hatte, zusammen mit seinem Vater bei seiner Großmutter übernachten zu dürfen, welche zusammen mit der Schwägerin des Angeklagten lebte. Der Angeklagte berichtete U. ferner davon, dass er auch mit anderen Jungen dasselbe wie mit ihm machen würde. Namentlich nannte er dem Kind die weiteren Geschädigten F. S. , Z. und AA. , welche U. alle drei aus der Schule und/oder von Campingausflügen her kannte.

52

Die geschilderten Tathandlungen gegenüber U. T. waren überwiegend Gegenstand zuvor geschlossener „Verträge“, in denen der Angeklagte dem Jungen Geld oder andere Vorteile versprochen hatte. Diese erstellte er anfangs handschriftlich, später am Computer. Die Computerdateien druckte er nicht aus, sondern ließ den Jungen die Schriftstücke am Bildschirm lesen und dann durch Setzen eines „X“ in einem vom Angeklagten vorgegebenen Feld bestätigen. Die meisten der ihm versprochenen Belohnungen erhielt der Knabe auch, insbesondere ein Handy der Marke OO. im Wert von 79,99 Euro, für das er den Angeklagten mindestens fünf Mal befriedigt hatte. Gegenüber seinen Eltern gab er das Gerät auf Geheiß des Angeklagten als dessen abgelegtes Gebrauchtgerät aus, um kein Misstrauen wegen des Geschenks zu erwecken. Darüber hinaus erhielt U. Geldbeträge zwischen 5 und 20 Euro, mit denen er beispielsweise Lego und Chips kaufte. Bei mehreren der genannten Gelegenheiten, gegen Ende des Tatzeitraums, befriedigte er den Angeklagten deshalb, weil dieser ihm versprochen hatte, das Fahrrad des Zeugen neu lackieren zu lassen. Dieses Versprechen löste der Angeklagte jedoch nicht mehr ein, da die Familie T. im November 20xx nach CC. verzog. Nach der Rückkehr des Kindes nach BB. bat U. den Angeklagten zwar, sich um die Lackierung des Rads zu kümmern, da er seinen Teil der Vereinbarung erbracht habe. Der Angeklagte verweigerte sich der Bitte aber, was er dem Jungen gegenüber damit begründete, wegen des zwischenzeitlichen Umzugs der Familie des Kindes sei die getroffene Vereinbarung nun nichtig geworden.

53

Obgleich der Sohn des Angeklagten, F. , sich häufig gemeinsam mit dem Geschädigten U. T. in der Wohnung des Angeklagten aufhielt und sich mit diesem auch zum Spielen traf, bekam er die Tatgeschehen nicht unmittelbar mit. Er fand jedoch bei einer Gelegenheit eine der vom Angeklagten geschriebenen Mutprobenvereinbarungen, die der Angeklagte versehentlich auf einem Tisch in seiner Wohnung hatte liegen lassen. Während eines gemeinsamen Einkaufs in einem Lebensmittelmarkt sprach F. den U. auf diesen Zettel an und fragte ihn, ob er mit seinem Vater Mutproben mache, was dieser bejahte. Sodann vereinbarten die Jungen, über die Mutproben wechselseitiges Stillschweigen zu halten.

54

41. bis 44. Tat ( Fälle 48. – 51. der Anklageschrift vom 04.07.20xx)

55

Bei vier anderen Gelegenheiten veranlasste der Angeklagte den Zeugen U. T. durch die Vorlage entsprechender Mutprobenvereinbarungen, seinen, des Angeklagten, Penis in den Mund zu nehmen und ihn oral zu stimulieren. Dies fand im Bett des Angeklagten statt. Der Zeuge musste zur Vornahme des Oralverkehrs unter die Bettdecke des Angeklagten kriechen und diesen stimulieren. Dabei drängte der Angeklagte den Jungen, der sich vor dem Penis des Angeklagten in seinem Mund ekelte, bei einer Tat (41.) an sein „Limit“ zu gehen, so dass dem Kind in diesem Fall übel wurde und es würgen musste, woraufhin der Angeklagte die weitere Tatausführung abbrach. Bei den übrigen Tatgeschehen stimulierte der Junge den Angeklagten genau für zwei Minuten mit dem Mund, da dieser Zeitraum Gegenstand der zuvor getroffenen Vereinbarung war. Die Beteiligten kontrollierten den Zeitraum auf ausdrücklichen Wunsch des Kindes mit einer Uhr, weil der Zeuge das von ihm als abstoßend empfundene Geschehen keinesfalls länger hinnehmen wollte, als zuvor vereinbart. Der Angeklagte leckte bei diesen Gelegenheiten auch seinerseits am Glied des Kindes und nahm es in den Mund, wofür er seinerseits seinen Kopf unter die Bettdecke steckte, unter der er mit dem Jungen lag. Während des Oralverkehrs kam der Angeklagte jeweils nicht zum Höhepunkt, jedoch manipulierte der Geschädigte den Forderungen des Angeklagten folgend dessen Penis im Anschluss noch mit der Hand bis zum Samenerguss.

56

Wegen seiner Erlebnisse mit dem Angeklagten empfindet der U. T. heute große Scham, da er sich Vorwürfe macht, sich dem Angeklagten nicht verweigert zu haben.

57

45. Tat (Fall 52. der Anklageschrift vom 04.07.20xx)

58

Auf der Suche nach weiteren Opfern fragte der Angeklagte den U. T. im Jahr 20xx, ob dieser einen Freund habe, dem man vertrauen könne und der bereit sei, an Mutproben der genannten Art teilzunehmen. Der Zeuge benannte, nachdem der Angeklagte ihm das bereits erwähnte Mobiltelefon der Marke OO. in Aussicht gestellt hatte, schließlich einen seiner Spielkameraden, den am xx.0x.20xx geborenen Zeugen DD. als solchen Freund. Sodann trug der Angeklagte U. auf, den DD. DD. zu einem gemeinsamen Schwimmbadbesuch in das H. in B. einzuladen, was U. auch tat. DD. war einverstanden, zumal er den Angeklagten schon ein Mal kurz getroffen hatte, als dieser den U. von der Schule abgeholt hatte. Auch seine Eltern erlaubten ihm, sich mit dem Angeklagten zu verabreden, nachdem er ihnen sagte, dass sein Freund den Angeklagten gut kenne.

59

Alle drei besuchten dann an einem Nachmittag im Jahr 20xx vor dem Monat November das Schwimmbad H. in B. . Bereits auf der Fahrt zum Schwimmbad kündigte der Angeklagte an, dass er nach dem Schwimmen noch mit den Jungen zu sich nach Hause fahren wolle. Sodann besuchte er mit den Kindern – wie geplant – das Schwimmbad einschließlich der dortigen Sauna. Im Anschluss nahm er die Jungen mit zu sich nach Hause, wo er DD. DD. an seinem PC im Wohnzimmer ein zweiseitiges Textdokument zeigte, in welchem dem Jungen Geld für die Beteiligung an einer „Mutprobe“ angeboten wurde. Dieser folgte dem Angeklagten daraufhin in dessen Schlafzimmer, während U. T. allein am PC sitzen blieb, um zu spielen.

60

Im Schlafzimmer zogen sich der Angeklagte und DD. DD. derweil jeweils nackt aus und legten sich ins Bett. Erst nahm der Angeklagte das Glied des Jungen in die Hand und rieb daran, was bei dem sexuell unerfahrenen Kind, dem die Berührung unangenehm war, aber keine Reaktion hervorrief. Sodann verlangte er von ihm, es solle nunmehr des Angeklagten Penis in derselben Weise stimulieren, was es auch tat. DD. rieb den Angeklagten bis zum Orgasmus, bei dem dessen Sperma auf seine Hand spritzte. Danach zogen sich beide wieder an und der Angeklagte brachte beide Kinder zu ihren Eltern zurück. Zuhause angekommen wusch DD. DD. sich besonders gründlich die Hände, da er sich vor dem Sperma des Angeklagten geekelt hatte.

61

Er denkt gelegentlich noch an den Vorfall mit dem Angeklagten zurück.

62

46. Tat (Fall 53. der Anklageschrift vom 04.07.20xx)

63

Über seinen Sohn F. lernte der Angeklagte zudem den am xx.01.20xx geborenen EE. kennen, der im Tatzeitraum mit F. in dieselbe Schulklasse ging und sich mit diesem mehrfach zum Spielen verabredete. Im Sommer 20xx übernachtete der Geschädigte zusammen mit dem Angeklagten und dessen Sohn bei einer Gelegenheit gemeinsam im Zelt des Angeklagten in dessen Garten. Ein weiteres Mal zelteten alle drei im Sommer 20xx auf dem Campingplatz „K. “. Dort, wahrscheinlich am 08.08.20xx, gelang es dem Angeklagten, den Zeugen dazu zu veranlassen, einen „Mutprobenvertrag“ zu unterschreiben. Sodann zogen sich beide jeweils eigenhändig aus und befriedigten sich im Zelt des Angeklagten mit den Händen gegenseitig am Penis, bis der Angeklagte zum Samenerguss kam. Anschließend fertigte dieser sieben Digitalfotografien des Jungen, auf denen dieser – der entsprechenden Aufforderung sich zu Positionieren war das Kind folgend – gänzlich unbekleidet mit erigiertem Glied rücklings mit hinter dem Kopf verschränkten Armen auf einer blauen Campingliege liegend zu sehen ist. Der Fokus der Aufnahmen ist jeweils auf den Penis des Zeugen gerichtet. Die Bilder speicherte der Angeklagte zu einem späteren Zeitpunkt sowohl auf seinem Laptop N. M. als auch auf seinem beigen O. ab.

64

Der Geschädigte leidet bis heute sehr unter dem Vorfall. Zudem belastete ihn zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung die Trennung seiner Eltern stark, weshalb er sich seit Januar 20xx in therapeutischer Behandlung befindet. Er leidet unter Albträumen und Schlafwandeln, wobei nicht feststeht, inwieweit diese Beschwerden auf dem Tatgeschehen oder seiner familiären Situation beruhen. Über das Tatgeschehen weigert er sich gegenüber seiner Mutter zu sprechen. Auf Nachfragen reagiert er durch lautes Schreien und das Zuhalten seiner Ohren. So reagierte er auch bei seiner Befragung in der Hauptverhandlung, die abgebrochen werden musste, nachdem der Zeuge in Tränen ausbrach und sich auch nach einer mehrminütigen Unterbrechung der Hauptverhandlung weigerte, in den Sitzungssaal zurückzukehren.

65

47. Tat (Fall 54. der Anklageschrift vom 04.07.20xx)

66

Im Jahr 20xx oder 20xx lernte der Angeklagte in den Sommerferien über seinen Sohn F. A. auf dem Campingplatz „K. “ in L. den am xx.1x.20xx geborenen Zeugen FF. kennen, der seinerseits mit F. S. befreundet war und so in Kontakt mit dem Sohn des Angeklagten kam. Die Jungen spielten miteinander auf dem Spielplatz der Anlage Fußball. Nachdem er zuvor mit F. S. über die Möglichkeit gesprochen hatte, auch den Zeugen FF. zu einer Mutprobe zu veranlassen, schrieb der Angeklagte sinngemäß auf einen Zettel: ‚Willst Du zur Clique gehören und Geld verdienen? Dann komm zur Toilette und wir massieren uns die Dinger.‘ Danach folgte das Angebot, im Falle einer bestimmten Dauer der Massage 5 Euro zu bekommen. Diesen Zettel deponierte der Angeklagte in einem Fach des Armaturenbretts seines PKW und rief den sexuell unerfahrenen FF. zu sich. Als dieser bei ihm im Auto saß, holte der Angeklagte den Zettel hervor und reichte ihn dem Zeugen, der sich das Angebot durchlas. Er hoffte, den Jungen, mit dem er zuvor noch nie gesprochen hatte, durch das Angebot zeitnah zu einer anonymen gegenseitigen Masturbation zu veranlassen. Das Kind überlegte kurz, ob es auf das Angebot eingehen sollte, lehnte es aber ab, da es die sexuelle Motivation des Angeklagten zutreffend erkannte und ihm der Vorschlag sowie der Angeklagte selbst daher nicht geheuer waren. Dieser forderte den Knaben sodann auf, sich zu melden, falls er es sich anders überlege. Zudem wies er ihn an, das Angebot geheim zu halten. FF. FF. stieg daraufhin aus dem PKW aus und kehrte zu dem Spiel mit seinen Freunden zurück.

67

48. Tat (Fall 55. der Anklageschrift vom 04.07.20xx)

68

Auf dem Campingplatz „X.“ in Y. lernte der Angeklagte im Jahr 20xx den am 07.01.20xx geborenen AA. kennen, der dort regelmäßig mit seiner Pflegefamilie campte. In den Sommerferien 20xx, mithin zwischen dem 22.07.20xx und dem 03.09.20xx, sprach er den Jungen an, und fragte ihn, ob er Mutproben kenne. Nachdem der Knabe dies bejaht hatte, erklärte der Angeklagte, dass er sich als Kind mit mehreren Freunden als Mutprobe gegenseitig mit der Hand am Penis befriedigt habe. Für den Fall, dass der Zeuge bei einer solchen Mutprobe mitmache, bot der Angeklagte diesem an, seinen Laptop zu nutzen, den der Angeklagte mit auf den Campingplatz genommen hatte. Dieses Angebot verschriftlichte er auch und gab dem Jungen den Zettel zu lesen. AA. hatte an der Benutzung des Computers großes Interesse, da dieser über das Mobilfunknetz auf das Internet zugreifen konnte und der Zeuge sich gern mit seinem Konto bei dem Internetportal „Facebook“ verbinden wollte. Dieses Konto hatte er ohne Wissen seiner Pflegeeltern erstellt, die ihn für diese Art der Internetnutzung als noch zu jung erachteten. Die Aussicht auf die Benutzung des Computers des Angeklagten erschien ihm deshalb besonders reizvoll. Auf dem Zettel, auf welchen der Angeklagte seinen Vorschlag geschrieben hatte, waren zudem die Antworten „ja, ich mache das“ und „nein, ich mache das nicht“ vorgegeben. Der Geschädigte setzte ein Kreuz bei der zustimmenden Antwort. Dann zogen er und der Angeklagte sich im Zelt des Angeklagten jeweils aus. Der Angeklagte verlangte, dass der Knabe zunächst seinen eigenen Penis in einen erigierten Zustand versetze, und zeigte ihm dann, wie er sich masturbieren solle. Der sexuell unerfahrene Junge kam den Anweisungen nach. Danach wies der Angeklagte ihn an, sich auf eine Campingliege zu posieren. Als Nächstes fertigte er zwei Digitalaufnahmen von dem Kind an, die diesen im Schneidersitz mit weit gespreizten Beinen auf der Liege abbilden, wobei der Fokus der Aufnahme auf den Penis des Zeugen gerichtet ist, der zum Zeitpunkt einer Aufnahme teilweise erigiert war.

69

Nach Erstellung der Fotos stellte der Angeklagte den im Zelt vorhandenen Fernseher an und rieb am Penis des Zeugen, während die beiden Beteiligten nebeneinander saßen und der Junge das Fernsehprogramm verfolgte. Nach einer Weile wies der Angeklagte das Kind an, nunmehr seinen, des Angeklagten, Penis in die Hand zu nehmen und zu reiben, was dieser zunächst auch tat. Als er dem Angeklagten jedoch mitteilte, die Lust daran verloren zu haben, erklärte dieser, er könne ruhig aufhören. Er, der Angeklagte, könne das auch selbst. Sodann befriedigte er sich vor den Augen des Kindes bis zum Samenerguss selbst.

70

Die an jenem Tag entstandenen Lichtbilder speicherte der Angeklagte im weiteren Verlauf auf seinem Laptop N. M. ab.

71

49. und 50. Tat (Fälle 56. und 57. der Anklageschrift vom 04.07.20xx)

72

Bei mindestens zwei weiteren Gelegenheiten in den Sommerferien 20xx, wahrscheinlich am 07.08. und 10.08.20xx, befriedigten sich der Angeklagte und der AA. im Zelt des Angeklagten wechselseitig mit der Hand, wofür sie sich jeweils auszogen. Ein Mal kam der Angeklagte dabei aufgrund der durch das Kind vorgenommenen Stimulation zum Samenerguss. Der Angeklagte fertigte bei diesen Gelegenheiten wiederum jeweils zwei Lichtbilder des Knaben, der entsprechend des Wunsches posierte. Die Aufnahmen stellen jeweils den nackten, mit weit gespreizten Beinen und hinter dem Kopf verschränkten Armen auf einer blauen Campingliege liegenden Zeugen dar, wobei der Fokus der Aufnahmen stets auf dessen erigierten Penis gerichtet ist. Die entsprechenden Bilder speicherte der Angeklagte zeitnah auf seinem Laptop N. M. ab. Als Gegenleistung für sein Mitwirken durfte der Geschädigte nach den Taten eine Woche das Gerät wie versprochen benutzen. Zudem erhielt er vom Angeklagten 1 Euro, einen Spielzeugtraktor und ein Eis. Um sich das Stillschweigen des Kindes zu sichern, wies er diesen zudem darauf hin, dass er die Fotos, die er von ihm gemacht habe, anderenfalls auch ins Internet stellen könne.

73

Mittlerweile hegt der Junge Schuldgefühle, weil er sich durch den Angeklagten zur Teilnahme an den Geschehen überreden ließ, und schämt sich für das Geschehen.

74

51. Tat (Fall 58. der Anklageschrift vom 04.07.20xx)

75

Über den vorgenannten Zeugen AA. lernte der Angeklagte in den Sommerferien 20xx auch dessen Pflegebruder kennen, den am 26.10.20xx geborenen Z. . Dieser hatte an einem Tag in diesen Ferien mit dem Sohn des Angeklagten und seinem Pflegebruder gemeinsam auf dem Spielplatz des Zeltplatzes gespielt. Danach suchte er mit seinem Bruder das Zelt des Angeklagten auf. Der Angeklagte überreichte dem Z. dort einen Zettel zum Lesen, mit dem er ihn aufforderte, sich am Penis anfassen und fotografieren zu lassen. Er erklärte dem Jungen, es handele sich um eine Mutprobe. Dieser lehnte zunächst ab. Als sein Pflegebruder AA. ihm jedoch erklärte, die „Mutprobe“ auch mitgemacht zu haben, willigte er dann doch ein. Dem AA. war es zum damaligen Zeitpunkt durchaus recht, dass der Angeklagte auch Fotos von seinem Pflegebruder machen werde, denn er fürchtete, Z. könne von den Vereinbarungen, die er mit dem Angeklagten getroffen hatte, etwas mitbekommen und sie den Pflegeeltern offenbaren. Daher sagte er zu seinem Pflegebruder darüber hinaus, die Bilder könne man ins Internet stellen, damit dieser Stillschweigen bewahren werde. Der Angeklagte forderte Z. Z. sodann auf, sich zu entkleiden, woraufhin dieser sich bis auf die Socken auszog. Sodann legte er sich der Aufforderung des Angeklagten entsprechend rücklings auf dessen blaue Campingliege im Zelt. AA. , der das Geschehen im Zelt bis dahin beobachtet hatte, verließ sodann den Raum und setzte sich in einem anderen Abteil des Zelts an den Laptop des Angeklagten. Dieser fasste derweil mit Daumen und Zeigefinger den nackten Penis des Zeugen Z. und rieb daran, bis der Penis des Jungen steif wurde. Danach machte er mit seiner Digitalkamera Aufnahmen des unbekleideten Knaben. Auf drei dieser Bilder ist der Zeuge entkleidet, auf der blauen Campingliege liegend bis zu den gespreizten Oberschenkeln abgebildet, wobei der Fokus der Aufnahmen auf den erigierten Penis gerichtet ist. Für sein Posieren gab der Angeklagte dem Jungen sodann 1 Euro. Die Bilder speicherte er zeitnah noch in Anwesenheit des Zeugen auf seinem Laptop N. M. ab.

76

Bislang hat dieses Tatgeschehen keine negativen Auswirkungen auf die Psyche des Jungen gehabt. Der Förderschüler denkt nicht mehr daran.

77

52. bis 55. Tat (Fälle 59. bis 62. der Anklageschrift vom 04.07.20xx)

78

Nachdem der Sohn F. des Angeklagten zum Schuljahr 20xx/xx auf die Förderschule „GG.“ in B. wechselte, freundete er sich mit seinem neuen Mitschüler und zeitnah besten Freund HH. an, der am 25.08.20xx geborenen wurde. HH. war ein besonders zartes, aufgrund seiner körperlichen und seelischen Entwicklung schwaches Kind, das Anschluss suchte. Die Kinder besuchten sich gegenseitig, was der Angeklagte ausnutzte, um auch den Zeugen HH. zu „Penisproben“, d. h. dem gegenseitigen Manipulieren am Glied des jeweils anderen Beteiligten, aufzufordern. Für die Teilnahme an solchen Penisproben versprach er dem Jungen gemeinsame Ausflüge mit F. . Zugleich stellte er ihm jedoch auch in Aussicht, dass er sich mit F. nicht mehr treffen dürfe, falls er die Proben verweigere.

79

Im weiteren Verlauf kam es bei mindestens vier Gelegenheiten im Rahmen von Schwimmbadbesuchen im H. in B. oder im II. in L. sowie sonstigen Besuchen des Zeugen HH. in der Wohnung des Angeklagten dazu, dass sich die beiden Beteiligten in Abwesenheit des F. im entkleideten Zustand gegenseitig an den Penissen rieben, bis der Angeklagte zur Ejakulation kam. Gegenüber dem Jungen erklärte er, die Penisproben seien die Gegenleistung für die Freizeitaktivitäten. Dass F. an den Proben nicht teilzunehmen hatte, rechtfertigte er gegenüber dem Kind damit, dass sein Sohn die Proben bereits „vorgearbeitet“ habe, sie jedoch ebenfalls durchführen müsse.

80

56. Tat (Fall 63. der Anklageschrift vom 04.07.20xx)

81

Im November 20xx nahm der Angeklagte HH. für drei Tage und zwei Übernachtungen mit zum Zelten, wahrscheinlich auf den Campingplatz „X.“ in Y.. Dort hatte er einen Campingwagen angemietet. Auf den Ausflug hatte er seinen Laptop N. M. mitgenommen. Mit dem Geschädigten setzte er sich an den Computer, erstellte mit diesem eine „Mutprobenvereinbarung“ nach dem bekannten Muster und ließ das Kind durch Setzen eines „X“ dessen Zustimmung zu den von ihm beabsichtigten sexuellen Handlungen erklären. Wahrscheinlich am 03.11.20xx gegen 00.55 Uhr forderte der Angeklagte das Kind dem Inhalt der vorangegangenen Absprache gemäß auf, sich gänzlich unbekleidet mit gespreizten Beinen auf das Ecksofa des Campingwagens zu setzen. Sodann stimulierten der Angeklagte oder das Kind selbst dessen Glied, bis der Penis des Jungen steif wurde. Überdies fertigte der Angeklagte zwei Digitalfotos des Zeugen, deren Fokus jeweils auf den erigierten Penis des Zeugen gerichtet ist. Die Bilder legte er später auf seinem Laptop N. M. ab.

82

Vor oder nach Anfertigung der Bilder rieben der Zeuge und der Angeklagte sich zudem gegenseitig mit der Hand am Penis, wobei der Angeklagte zum Höhepunkt kam.

83

57. Tat (Fall 64. der Anklageschrift vom 04.07.20xx)

84

Im Zeitraum von Ende Dezember 20xx bis Anfang 20xx fuhr der Angeklagte gemeinsam mit seinem Sohn F. und HH. für mehrere Tage in ein Hotel in JJ. an der KK.. Dort schlief er mit den beiden Kindern gemeinsam in einem Raum, wobei er mit dem Geschädigten zusammen in einem Doppelbett nächtigte, während sein Sohn ein Beistellbett bekam. Im Rahmen dieses mehrtägigen Hotelaufenthalts befriedigten sich der Angeklagte und der Zeuge HH. jedenfalls ein Mal in der Nacht wechselseitig mit der Hand an den Penissen, während der Sohn des Angeklagten schlief.

85

58. Tat (Fall 65 der Anklageschrift vom 04.07.20xx)

86

Das zeitlich letzte Tatgeschehen unter Beteiligung des HH. ereignete sich Anfang des Jahres 20xx, wahrscheinlich am 09.02.20xx oder wenige Tage früher oder später. Der Geschädigte hatte den Sohn des Angeklagten in dessen Wohnung über Nacht besucht. Als F. eingeschlafen war, verlangte der Angeklagte erneut von HH., dass man sich gegenseitig mit der Hand befriedige. Der Junge tat wie vom Angeklagten geheißen und brachte diesen zum Samenerguss, während der Angeklagte seinerseits das Kind berührte. Davor oder danach fertigte der Angeklagte zudem zwei weitere Lichtbilder von dem Geschädigten, während dieser mit weit gespreizten Beinen rücklings auf dem Bett des Angeklagten lag und für die Aufnahme posierte. In den Mittelpunkt der Fotos rückte der Angeklagte den erigierten Penis des Jungen, der lediglich mit Socken bekleidet war. Die Digitalbilder speicherte er später auf seinem Laptop N. M. ab.

87

59. Tat (Anklageschrift vom 17.09.20xx)

88

In den Sommerferien 20xx spielte der am 17.08.20xx geborene LL., ein Nachbarssohn, im Garten des Angeklagten mit F. A.. Als der Junge zur Toilette musste, fragte er seinen Freund F. , ob er das WC in der Wohnung des Angeklagten benutzen dürfe, woraufhin ihm sein Spielkamerad den Weg dorthin erklärte. LL. lief sodann in das Obergeschoss des Hauses, wo er im Flur auf den Angeklagten traf. Dieser entschloss sich spontan, den Jungen zu fragen, ob er diesen mit der Hand am Penis reiben dürfe. Als das Kind das Badezimmer wieder verließ, forderte er es auf, mit ihm in das Wohnzimmer der Wohnung zu gehen, wo der Knabe sich den Anweisungen des Angeklagten folgend auf das Sofa legte. Der Angeklagte stellte sich vor ihm hin und fragte ihn, ob er, der Angeklagte, den Penis des Zeugen massieren dürfe. Er solle sich die Hose ausziehen, dann werde er, der Angeklagte, sofort anfangen. Der Junge lehnte dieses Ansinnen jedoch ab. Der Angeklagte versuchte, ihn durch Überredung umzustimmen, insbesondere, indem er dem Jungen erklärte, G. G. habe von ihm, dem Angeklagten, auch schon so eine Massage erhalten. Der Junge ließ sich jedoch nicht umstimmen, stand auf und verließ umgehend das Haus.

89

60. Tat (Anklageschrift vom 18.09.20xx)

90

Im Frühsommer oder Sommer des Jahres 20xx, wahrscheinlich zwischen dem 12.05.20xx und dem 19.07.20xx, fuhr der Angeklagte zusammen mit seinem Sohn F. und dessen am 02.07.20xx geborenen Schulfreund MM. in das Schwimmbad H. in B. . Dort hielt er sich mit den Jungen unter anderen im Saunabereich auf, wo er MM. mit seinem Handy in Badekleidung fotografierte, ohne dass der Knabe davon etwas mitbekam. Nach dem Schwimmbadbesuch nahm er den MM. mit zu sich nach Hause. Dort bot er dem Jungen 5 Euro an, falls dieser sich von ihm, dem Angeklagten, unbekleidet fotografieren lasse. Dies wollte MM. jedoch nicht. Der Angeklagte erklärte dem Jungen darauf hin, einer seiner Freunde habe sich schon von ihm fotografieren lassen. Später nannte er ihm den Namen EE. . MM. weigerte sich jedoch weiterhin, auch als der Angeklagte sein Angebot auf 10 Euro erhöhte. Weil der Junge trotz einer energischen Ansprache in gehobener Lautstärke beharrlich widerstand, ließ der Angeklagte von dem Kind schließlich ab.

91

Durch das Geschehen ist MM. nach wie vor verunsichert, insbesondere weil es dem Angeklagten gelungen war, ihn unbemerkt in Badekleidung zu fotografieren.

92

Dem Angeklagten war bei sämtlichen Übergriffen gegen die Kinder bewusst, dass die Geschädigten noch keine 14 Jahre alt waren.

93

III. Nachtatgeschehen

94

Nachdem der G. G. seiner Mutter schließlich von seinen Erlebnissen mit dem Angeklagten berichtet hatte, erstattete diese im März 20xx Strafanzeige bei der Polizei. Am 26.03.20xx wurde die Wohnung des Angeklagten durchsucht. Hierbei wurden die vorerwähnten Rechner, der Laptop Marke N. M. und der beige O. , sowie eine Digitalkamera der Marke NN. sichergestellt. Im Zuge der weiteren Ermittlungen wurden die anderen Geschädigten bekannt.

95

C. Beweiswürdigung

96

I.

97

Der Angeklagte hat die unter B. II. dargestellten Straftaten sowie das Vor- und Nachtatgeschehen überwiegend gestanden. Zu einigen Tatgeschehen hat er sich jedoch auch bestreitend oder abweichend eingelassen. Im vollen Umfang eingeräumt hat er das Vor- und Nachtatgeschehen sowie im Umfang der zum Tatgeschehen getroffenen Feststellungen auch die Taten zu II. 1., 2., 13. bis 15., 20. bis 25., 26., 46., bis 50. und 56.

98

Gänzlich in Abrede stellte er die Taten zu II. 3., 29, 57. und 60.

99

Zu den übrigen Taten hat er sich teilgeständig eingelassen. Zu den Tatgeschehen II. 4. bis 12. hat er angegeben, es habe zwar neun Gelegenheiten gegeben, bei denen er sich mit dem Zeugen – wie festgestellt – befriedigt habe, jedoch sei der Junge in einigen Fällen von sich aus auf ihn zugekommen, weil er Geld gewollt habe. Auch in den Fällen 16. bis 17. sei die Initiative von F. S. ausgegangen. Dieser habe ihm berichtet, bereits mit einem anderen Jungen oral verkehrt zu haben, wofür der Angeklagte bestimmt zu feige sei. An das unter 18. dargestellte Tatgeschehen habe er keine Erinnerung, es könne aber so gewesen sein. Im Fall 19. habe er die Fotos des Jungen angefertigt, diesem aber nicht gedroht. Die unter 27. und 28. dargelegten Übergriffe könnten ebenfalls so stattgefunden haben. Es habe Taten nach diesem Muster zum Nachteil des U. T. gegeben, an die konkreten Geschehen habe er aber keine genaue Erinnerung. Hinsichtlich der Taten 30. bis 40. sei richtig, dass es eine Vereinbarung über das Handy OO. gegeben habe. U. habe für das Mobiltelefon fünf Mal bei der gegenseitigen Masturbation mitmachen wollen. Die Vereinbarung sei jedoch nicht ganz vollzogen worden. Das Handy habe er dem Kind trotzdem gekauft. Insgesamt habe es nur 6 bis 8 Taten zum Nachteil des U. T. gegeben. Oralverkehr mit U. (unter 41. bis 44. dargestellte Taten) habe er nur zwei Mal vollzogen. Dabei sei die Initiative von dem Kind ausgegangen, da U. von F. S. erfahren habe, dass er, der Angeklagte, für Oralverkehr mehr Geld bezahle. DD. DD. (Fall 45.) habe von U. gehört, wie dieser sich bei ihm, dem Angeklagten, Geld verdiene und habe selbst gefragt, ob er das auch könne. Man habe sich entkleidet. Als er, der Angeklagte, jedoch das Glied des Kindes angefasst habe, habe dieses nicht weitermachen wollen. Er habe sein Tun daraufhin abgebrochen und mit DD. vereinbart, U. zu erzählen, die gegenseitige Masturbation sei bis zum Ende erfolgt, damit der Junge nicht als Feigling erscheine. Im Fall 51. habe AA. die Idee gehabt, Fotos von Z. Z. zu machen, damit dieser ihn, den AA. , nicht länger „verpfeifen“ könne, falls er etwas von den Tatgeschehen unter seiner Beteiligung mitbekomme. Z. Z. habe sich selbst durch Masturbation zu einer Erektion gebracht und AA. habe beim Anfertigen der Fotos zugesehen. HH. (Tatgeschehen zu 52. bis 55.) habe er nie in irgendeiner Form gedroht, auch nicht mit dem Verbot, F. weiterhin zu besuchen. Die 58. Tat habe sich zwar ereignet, jedoch spätestens Anfang Dezember 20xx. Danach habe er mit der Mutter des HH. gesprochen, die von einem sexuellen Missbrauch gegen den Bruder des HH. berichtet habe. Durch dieses Gespräch sei ihm bewusst geworden, was er tue und habe fortan kein Kind mehr angefasst. Nur DD. DD. habe er nach dem Gespräch noch ein Mal eine Vereinbarung vorgehalten, die aber nicht umgesetzt worden sei. LL. (Fall 59.) habe er zwar das beschriebene Angebot gemacht, der Junge habe aber, nachdem er abgelehnt habe, noch weiter im Garten mit F. gespielt, bis seine Mutter ihn abgeholt habe.

100

Der geständige Teil seiner Einlassung ist glaubhaft gewesen, denn dieser wird durch die von der Kammer in Augenschein genommenen Bilder der Geschädigten ebenso gestützt wie durch die Angaben der Geschädigten, die mit Ausnahme des EE. allesamt bestätigt haben, dass der Angeklagte ihnen geschlechtliche Kontakte antrug oder mit ihnen sexuelle Aktivitäten durchführte. Auch EE. hat solche Handlungen nicht in Abrede gestellt, sondern sich lediglich unter offensichtlichem schweren psychischen Druck der fortschreitenden Vernehmungssituation durch eine Verweigerung jedweder Aussage zum eigentlichen Tatgeschehen entzogen, so dass das Ergebnis seiner Vernehmung die Glaubhaftigkeit des Geständnisses der Tat zu seinem Nachteil durch den Angeklagten nicht schmälert.

101

II.

102

Gegen die Glaubhaftigkeit des teilweise bestreitenden Teils der Einlassung des Angeklagten spricht bereits, dass die von ihm geschilderten Sachverhaltselemente nach allgemeiner Lebenserfahrung teils realitätsfern erscheinen. Insbesondere, dass einige der Geschädigten ihn aktiv angesprochen haben sollen, um ihm sexuelle Handlungen gegen Geld anzubieten, ist gemessen am Alter der sexuell unerfahrenen Geschädigten lebensfremd.

103

Die Angaben der kindlichen Zeugen, deren Berichte die Kammer den Feststellungen zu Grunde gelegt hat, stützen sich dagegen gegenseitig. Die Jungen haben unabhängig voneinander jeweils ein zumindest ähnliches Schema der Tatvorbereitung durch den Angeklagten berichtet, insbesondere von dessen Mutprobenverträgen, die in verschiedenen Varianten – wie in den Feststelllungen dargelegt – fast allen Tatopfern vorgehalten wurden. Ferner berichteten G. G. , F. S. , AAAA. und HH. unabhängig voneinander, der Angeklagte habe ihnen gegenüber die dargestellten subtilen Drohungen, wie das Offenbaren von Verfehlungen gegenüber Erziehungspersonen eingesetzt, jedoch nie Gewalt angewandt oder angekündigt, so dass sich ihre Schilderungen auch insoweit wechselseitig stützen. Es haben sich darüber hinaus auch zu keinem Zeitpunkt Anhaltspunkte für die Annahme gezeigt, die Aussagen seien zwischen den Zeugen abgesprochen gewesen.

104

Im Einzelnen sind folgende Erwägungen für Kammer maßgeblich gewesen:

105

1. Taten zum Nachteil G. G.

106

Dass der Angeklagte wie unter 3. dargestellt auch während der gemeinsamen Übernachtung im Wohnwagen auf dem Campingplatz P. in Q. am Penis des G. G. rieb, ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen des Jungen. Dieser hat zwar in Bezug auf andere, insbesondere die am längsten zurückliegenden Tatgeschehen einige Erinnerungslücken offenbart und Geschehnisse, die er bei der Polizei berichtet hatte, in seiner Vernehmung vor der Kammer in einen anderen zeitlichen Bezug zueinander gesetzt als noch in seiner Vernehmung im Ermittlungsverfahren. Jedoch hielten sich diese Abweichungen noch im Rahmen dessen, was an unvermeidbaren Fehlleistungen des menschlichen Gedächtnisses angesichts des Alters des Zeugen und dem Zeitablauf zu erwarten ist. Zudem ist es dem Zeugen lediglich in Bezug auf diejenigen Übergriffe schwergefallen, die nach Tatort und Begehungsweise einander gleichen, diese auseinanderzuhalten. Gerade in Bezug auf das dem Tatort nach einmalige Geschehen in Q. sind seine Erinnerungen aber noch sehr konkret gewesen. Der kindliche Zeuge hat Nachfragen zu seiner insgesamt originellen Schilderung spontan und schlüssig beantwortet und dabei auch vermeintliche Ungereimtheiten in seinem Bericht schlüssig aufgelöst. So hat er zunächst die Erklärung des Angeklagten dafür bestätigt, warum dieser mit den zwei Jungen im hinteren Teil des Wohnwagens übernachtete, nämlich weil die Mutter wegen eines Rückenleidens nur einen für sie angepassten Schlafplatz habe nutzen können. Auch hat er sein mehrschichtiges Nachtlager noch genau beschreiben können, ebenso wie die Gründe für die kühlen Temperaturen in dem Wohnwagen. Die Zahl der Zudecken erklärt zudem, wie dem Angeklagten die Tatbegehung trotz der räumlichen Enge und der Anwesenheit weiterer Personen überhaupt unentdeckt möglich war. Schließlich ist in der Vernehmung des Kindes deutlich geworden, dass dieses sich mit dem Geschehen in Q. besonders auseinandersetzte, denn es weiter berichtet, es habe bei nachfolgenden Übernachtungen extra den Reisverschluss seines Schlafsacks abends mit dem Handy fotografiert, um etwaige nächtliche Manipulationen durch den Angeklagten festzustellen. Zugleich ist das Aussageverhalten des Kindes frei von Belastungseifer gewesen und es hat sich auch nicht gescheut, die erwähnten Erinnerungslücken einzuräumen. In Bezug auf das Tatgeschehen zu 3.hat es insbesondere eingeräumt, nicht mehr genau sagen zu können, ob die Falttür, die den hinteren Bereich des Wohnwagens von dessen vorderen Abteil trenne und mittlerweile kaputt sei, zum Zeitpunkt des Tatgeschehens noch heil und möglicherweise verschlossen gewesen sei. Auch dem während der Vernehmung erst elf Jahre alten Jungen musste insoweit klar sein, dass eine verschlossene Tür die beste Erklärung dafür gewesen wäre, warum seine Mutter von dem Übergriff im hinteren Teil des Wohnwagens nichts mitbekam. Auch ist der Zeuge bei der Schilderung von aggressiven Verhaltensweisen des Angeklagten ihm gegenüber zurückhaltend gewesen. Der Angeklagte habe ihm bei einer Gelegenheit zwar weh getan, als er ihm die Hose herunter gezogen habe, dies sei jedoch aus Versehen geschehen, da dieser zusammen mit dem Stoff der Hose seine Haut mit gegriffen habe. Ferner sei es vorgekommen, dass der Angeklagte, wenn er, der Zeuge, den Angeklagten befriedigt habe, seine Hand umfasst und geführt habe, jedoch nicht um ihn am Wegziehen der Hand zu hindern, sondern um die Ermüdung der Hand auszugleichen. Zudem habe er sich bei einigen Gelegenheiten auch erfolgreich dem Angeklagten entziehen können. Gleichwohl hat er aber ebenso davon berichtet, dass der Angeklagte ihn mit tatsächlich vorgefallenem Fehlverhalten unter Druck gesetzt und insbesondere angekündigt habe, dem Opa zu erzählen, dass dieser beim Rasenmähen das Kabel des Rasenmähers zerschnitten habe, was der Zeuge fürchtete, da er erwartete, hierfür gemaßregelt zu werden. Auch dabei ist er aber zurückhaltend geblieben und hat erklärt, dass er das Kabel tatsächlich durchgemäht habe.

107

Widerlegt ist durch die Angaben des Kindes ferner die Einlassung des Angeklagten, der Junge sei von sich aus in einigen Fällen auf ihn zugekommen, als er Geld gewollt habe. Der Junge hat dies, was wie dargelegt lebensnah erscheint, verneint und ausschließlich Tatgeschehen beschrieben, bei denen die Initiative vom Angeklagten ausging. Schlüssig hat das Kind erläutert, nicht gewusst zu haben, ob das, was der Angeklagte mit ihm mache, legal sei, was ihn verunsichert habe, denn er wolle nichts Illegales tun.

108

Auf den insoweit ebenso überzeugenden Angaben des Kindes beruht auch die Feststellung, dass sich dessen Mutter über die zahlreichen zerrissenen Unterhosen ihres Sohnes gewundert habe, was zugleich als originelles und durch Dritte überprüfbares Detail seiner Aussage hervorzuheben ist.

109

Detailliert ist außerdem der Bericht des Jungen zu dem Gespräch mit dem Sohn des Angeklagten über dessen Entdeckung der Nacktbilder des Zeugen gewesen. Anschaulich und nacherlebbar hat er seine innere Unruhe beschrieben, die er infolge dieses Gesprächs verspürt habe. Auch dieser Gesichtspunkt spricht für den Wahrheitsgehalt seiner Angaben. Entsprechendes gilt für die Beschreibung der Vertragsstrafe, nach der er dem Angeklagten zwei Stunden hätte zu Willen sein sollen, weshalb die Kammer auch diese Angabe des Kindes ihren Feststellungen zu Grunde gelegt hat.

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2. Taten zum Nachteil F. S.

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Eine selbstbestimmte Herausforderung des F. S. an den Angeklagten zum Oralverkehr, gab es nach den glaubhaften Bekundungen des Jungen und den Gesamtumständen nicht. In den Fällen 16. und 17. ist nicht anzunehmen gewesen, dass F. S. aus freien Stücken eine „Herausforderung“ zum Oralverkehr aussprach, nur weil er mit dieser Praxis bereits vertraut gewesen sei. In seiner Vernehmung vor der Kammer hat der Zeuge, wie bereits inhaltsgleich im Ermittlungsverfahren, berichtet, ein ebenfalls noch kindlicher Nachbarsjunge habe ihm, dem Zeugen, „einen geblasen“, als er, der Zeuge, sechs Jahre alt gewesen sei. Davon habe er dem Angeklagten erzählt. Dass der Zeuge dem Angeklagten eine solchen, eher spielerisch als sexuell motiviertem Handeln unter Kindern schilderte, erscheint angesichts der wechselseitigen Masturbationshandlungen zwischen den Beteiligten gut nachvollziehbar. Der Angeklagte mag die Schilderung des Kindes auch zum Anlass genommen haben, mit diesem oral zu verkehren. Die von ihm behauptete Eigeninitiative des Kindes kann in einem solchen Verhalten jedoch schon angesichts des Altersunterschieds der Beteiligten und des Reifevorsprungs des Angeklagten nicht gesehen werden. Noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung wirkte der Zeuge insgesamt sehr kindlich und nicht in der Lage, autonome Entscheidungen auf sexuellem Gebiet zu treffen. Während er zu den Masturbationshandlungen zwischen sich und dem Angeklagten bereitwillig Auskunft gegeben hat, hat er dagegen auf Nachfragen zu etwaigem Oralverkehr sehr beschämt reagiert und ist in seinen Ausführungen vage geworden. Er hat letzteren erst auf Nachfrage eingeräumt, nachdem er ihn zunächst ausdrücklich verneint hatte. Auch auf konkrete Nachfrage hat er diese Praxis zudem als nur einmaliges Ereignis geschildert, an das er – was angesichts seiner präzisen Erinnerungen im Übrigen nur eingeschränkt glaubhaft ist – keine konkrete Erinnerung mehr habe.

112

Dass der Aspekt des sich Beweisens durch eine Mutprobe für den Zeugen zum Tatzeitpunkt von untergeordneter Bedeutung war und er sich maßgeblich von den vom Angeklagten versprochenen Belohnungen locken ließ, zeigt sich schließlich auch darin, dass er, wiederum in Übereinstimmung mit seinen Angaben bei der Polizei und unter noch fortbestehender emotionaler Beteiligung, bekundet hat, den Angeklagten im Nachhinein zur Zahlung noch ausstehenden Entgelts in Höhe von 40 Euro aufgefordert zu haben. Als der Angeklagte die Höhe der Forderung bestritten habe, habe er sich so geärgert, dass er diesen fortan bei Facebook „blockiert“ habe.

113

F. S. hat auch noch eine konkrete Erinnerung an das unter 18. dargestellte Tatgeschehen gehabt, dass er auch zeitlich näher einordnen konnte. Der konstanten Darstellung des Jungen ist auch insoweit zu folgen, denn angesichts der Vielzahl der durch ihn berichteten Handlungen auf Campingplätzen und dem Bestreben des Angeklagten, die Taten vor seinem Sohn verborgen zu halten, ist es absolut naheliegend, dass der Angeklagte Sanitäranlagen zur Tatbegehung nutzte.

114

Überzeugend bekundet hat der Junge ferner, dass der Angeklagte ihm androhte, er werde dessen Mutter informieren oder einen Anwalt einschalten, wenn das Kind sich nicht nackt fotografieren lasse. Eine Motivation des Kindes, eine solche durch den Angeklagten gar nicht umsetzbare Drohung zum Sachverhalt hinzuzuerfinden, ist nicht ersichtlich. Das beschriebene Druckmittel passt seiner Art nach zudem zu den durch G. G. , AAAA. und HH. beschriebenen Ankündigungen.

115

Schließlich sind die Angaben des Zeugen zu den von ihm erlebten Tatfolgen glaubhaft, denn sie passen gut zu dessen Aussageverhalten, das von jeder Tendenz zu überschießender Belastung des Angeklagten frei gewesen ist.

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3. Taten zum Nachteil U. T.

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Soweit der Angeklagte angegeben hat, an die Fälle 27. und 28. keine konkrete Erinnerung mehr zu haben, steht dazu seine weitere Einlassung im Widerspruch, zur 27. Tat sei es gekommen, als der U. T. bei ihm, dem Angeklagten geschlafen habe, da bei ihm der einzige funktionierende, da batteriebetriebene Fernseher gestanden habe. Dies spricht dafür, dass er sehr wohl noch konkrete Erinnerungen an die Einzeltaten hat.

118

Die weiteren konkreten Feststellungen zur 27. Tat fußen auf den Bekundungen des U. T., der in sich schlüssig berichtet hat, der Angeklagte habe, nachdem es am Tag des gemeinsamen Schwimmbadebesuchs eine erste Mutprobe gegeben habe, ihm Bedenkzeit gegeben, ob er den vorgelegten Vertrag annehmen wolle. Nach einer Woche Überlegung habe er dann eingewilligt, nachdem der Angeklagte ihm berichtet habe, dass auch weitere Jungen, die dem Zeugen bekannt seien, gleichartige Dinge mit ihm täten. Etwa eine Woche nach dem Schwimmbadbesuch sei es dann zu der zeitlich zweiten Tat zu seinem Nachteil (Tat 27.) gekommen. Die vom Angeklagten bestrittene 29. Tat hat der Junge ebenso mit Bestimmtheit bestätigt. Aus seinen Angaben folgt schließlich, dass die zu 28. und 30. bis 40. dargestellten zwölf Geschehen das zu Gunsten des Angeklagten anzunehmende absolute Minimum gleichartiger Taten darstellen. U. T. hat überzeugend bekundet, wechselseitige Masturbation zwischen ihm und dem Angeklagten habe es nach der von ihm noch konkret benannten zweiten Tat bei jedem weiteren Übernachtungsbesuch so gut wie täglich gegeben, wobei es mindestens zwei bis drei Besuche seinerseits bei dem Angeklagten an Wochenenden und weitere in den Schulferien gegeben habe. Weiter habe es eine gleichartige Tat in der Wohnung seiner Tante gegeben, wobei er den Anlass dieses Besuchs, nämlich den Wunsch F. FF., noch zu benennen gewusst hat. Allein für das Handy OO. habe er fünf bis sechs Mal mitmachen müssen. Insgesamt sei es „oft“ zu den Handlungen gekommen, ohne dass er eine konkrete Zahl benennen könne. Es habe noch weitere Verträge gegeben. Zu weiteren Belohnungen befragt, hat er sich noch an das Spielzeug Lego erinnert, welches er sich habe kaufen dürfen, und an eine Tüte Chips. Die Taten hätten sich über einen Zeitraum von einem Jahr immer wieder ereignet. Schließlich habe er bei der Polizei, wo er von mehr als 15 Vorfällen sprach, die Anzahl der Taten noch genauer gewusst.

119

Diese Schilderungen des Jungen zur Begehungsweise, zur Anzahl und zum Ort der Taten zu seinem Nachteil ist uneingeschränkt überzeugend gewesen. Zunächst sind die Angaben bereits in sich besser mit den vom Angeklagten eingeräumten Rahmenumständen und den Schilderungen der weiteren Geschädigten in Einklang zu bringen als die teilweise bestreitende Einlassung des Angeklagten selbst. Denn dessen Einlassung, dem Jungen das Mobiltelefon der Marke OO. gekauft zu haben, ohne dass die vereinbarte Zahl von Sexualhandlungen erreicht war, steht im Widerspruch dazu, dass der Angeklagte gegenüber den anderen Jungen, so deren Aussagen, eher versucht habe, die versprochenen Belohnungen zurückzuhalten oder zu verweigern, als sich großzügig zu zeigen. Gestützt wird dies durch die Tatsache, dass der Angeklagte im Tatzeitraum in Geldnot war, die sogar dazu führte, dass sein Energieversorger ihn nicht länger mit Strom zu beliefern bereit war.

120

Die Angaben des Kindes zur Häufigkeit der Übergriffe sind in sich schlüssig und fügen sich in das sich aus den Aussagen der übrigen Kinder ergebende Gesamtbild ein. Die erste und zweite Tat zu seinem Nachteil hat der Zeuge noch in einen relativ genauen zeitlichen Zusammenhang gebracht, während er, was angesichts des Zeitablaufs und des Alters des Zeugen nicht verwundert hat, die genauen Zeitpunkte und die genaue Anzahl der späteren Taten nicht mehr im Einzelnen wiedergeben konnte, was er gegenüber der Kammer auch eingeräumt hat. Dies spricht für sein Bemühen, nur seine tatsächlichen Erinnerungen wiederzugeben. Seine Angabe, es habe sich aber jedenfalls um regelmäßig wiederkehrende Tatgeschehen gehandelt, wird zudem von den Angaben der weiteren Jungen gestützt, denn aus den unabhängig voneinander abgegebenen Bekundungen der übrigen Knaben ergibt sich ein Gesamtbild, wonach der Angeklagte kaum eine Gelegenheit verstreichen ließ, sich einem Jungen sexuell anzunähern, denn er sprach Minderjährige auch ohne nennenswerte Vorbereitung spontan an, im Falle des Zeugen FF. sogar ein Kind, dass er gerade erst getroffen hatte. U. T. gehörte dagegen zu den für den Angeklagten eher gut verfügbaren Opfern, da er durch die freundschaftliche Beziehung zu dessen Eltern und seinen eigenen Sohn vergleichsweise engen Kontakt zu ihm und seiner Familie pflegte.

121

Entsprechendes wie für die Zahl der manuellen Stimulationen zwischen den Beteiligten gilt für die Zahl der von dem Jungen berichteten oralen Kontakte zwischen sich und dem Angeklagten (Taten 41. bis 44.), die der Zeuge bei der Polizei mit vier bis fünf beziffert hatte. Auch diese Zahl hat der Zeuge auf Vorhalt bestätigt, ohne dass in seiner Aussage Belastungstendenzen gegen den Angeklagten zu Tage getreten wären. Zu dieser Praxis hat er lediglich erklärt, der Oralverkehr sei „blöd“ gewesen, Ejakulat habe er nie in den Mund bekommen.

122

Widerlegt ist durch den Zeugen darüber hinaus auch die Einlassung des Angeklagten, U. habe von sich aus den Oralverkehr angeboten, da er von F. S. gehört habe, für diesen gebe es mehr Geld. Nach den Bekundungen U. UU. ging die Initiative zu den Taten 41. bis 44. nämlich vom Angeklagten aus, der ihm gesagt habe, er solle unter dessen Bettdecke kriechen und ihn am Penis lecken, wie es der Angeklagte dann auch bei ihm gemacht habe. Für die Darstellung des Zeugen spricht indiziell das Aussageverhalten des F. S. . Dieser ist in seiner Vernehmung – wie dargelegt – nur eingeschränkt bereit gewesen, überhaupt von Oralverkehr mit dem Angeklagten zu sprechen, der ihm äußerst peinlich war. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass er sich mit U. darüber unterhielt. Zudem wäre es wiederum völlig untypisch für ein neunjähriges Kind, einem Erwachsenen Oralverkehr gegen Geld anzubieten.

123

Auf den detaillierten und unbefangen vorgetragenen Angaben des Jungen beruht schließlich auch die Feststellung des Gesprächs zwischen dem Zeugen U. T. und F. A. über den auf einem Tisch vergessenen Mutprobenvertrag bei PP.sowie die vom Zeugen erlittenen Tatfolgen.

124

4. Taten zum Nachteil DD. DD.

125

U. T. hat auch die DD. DD. betreffende Einlassung des Angeklagten nicht bestätigt, dieser habe sich von sich aus an den Angeklagten gewandt, um Geld zu verdienen (Fall 45). Vielmehr sei es Teil der Abmachung gewesen, dass er, der Zeuge, seinen Freund DD. DD. zu einem Schwimmbadbesuch einladen solle, um als Gegenleistung das Handy der Marke OO. zu erhalten. Dort habe der Angeklagte DD. DD. dann auch angesprochen. Diesen Ablauf hat der Zeuge DD. der Kammer bestätigt. Er hat auch bekundet, einen Zettel mit der Aufforderung zur „Mutprobe“ beim Angeklagten am PC gelesen zu haben. Entgegen der Einlassung des Angeklagten hat DD. ferner geschildert, dass erst der Angeklagte ihn am Penis angefasst und danach er den Angeklagten bis zum Samenerguss befriedigt habe, wobei er das Sperma auf seiner Hand als eklig empfunden habe. Insgesamt sei ihm der Vorfall peinlich gewesen, so dass er mit niemandem darüber gesprochen habe. Diese Schilderung ist aus Sicht der Kammer insgesamt lebensnäher als die Einlassung des Angeklagten, wonach er mit dem Zeugen vereinbart haben will, U. zu belügen, damit der Zeuge sein Gesicht wahren könne. Warum der Junge hätte befürchten sollen, vor seinem Freund schlecht da zu stehen, der den Tathandlungen seinerseits eher ablehnend gegenüberstand, ist nicht nachvollziehbar. Zudem hat der Angeklagte gegenüber anderen Jungen durchaus nachdrücklich auf die Erfüllung der „Mutprobenverträge“ gedrängt, weshalb nicht ersichtlich ist, weshalb er gegenüber DD. DD. deutlich anders hätte verfahren sollen.

126

5. Taten zum Nachteil EE.

127

Die Feststellungen zur seelischen Verfassung EE. s (Tat 46.) zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung und dessen Reaktionen auf Nachfragen nach dem Tatgeschehen ergeben sich aus den Bekundungen der Mutter des Jungen, QQ. EE. , die das Verhalten ihres Kindes wie festgestellt beschrieben hat. Die Zeugin, welche spontan vernommen worden ist, nachdem die Vernehmung ihres Sohnes abgebrochen worden war, weil dieser in Tränen ausbrach und nicht mehr bereit war, sich weiter zu äußern, hat sachlich und gemessen an den Umständen äußerst gefasst berichtet, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt der Eindruck entstanden ist, dass sie die von ihr beobachteten Tatfolgen zu dramatisieren suchte. Vielmehr hat sie ausdrücklich darauf hingewiesen, die Therapie ihres Sohnes sei begonnen worden, da dieser infolge der Trennung der Eltern Probleme „im Umgang“ habe. Angesichts der Reaktion des Kindes auf seine Vernehmung in der Hauptverhandlung sind ihre Angaben uneingeschränkt stichhaltig.

128

6. Tat zum Nachteil FF.

129

Die vom Angeklagten eingeräumte Tat zum Nachteil des FF. hat dieser in seiner Vernehmung bestätigt. Der Junge hat den Sachverhalt zudem in Details ergänzt, nämlich zum Aufeinandertreffen der Beteiligten und zum Inhalt des auf den Zettel geschriebenen Angebots. Da sich die Angaben des Jungen und des Angeklagten dabei ergänzten, ohne sich zu widersprechen, sind ihre Angaben zu dieser Tat als richtig zu anzusehen.

130

7. Taten zum Nachteil AA. s

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Auch hinsichtlich der festgestellten Straftaten zum Nachteil des AA. haben sich dessen Angaben mit dem Geständnis des Angeklagten gedeckt, so dass sie jeweils als wahr zu beurteilen sind.

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Der Junge hat auch angegeben, dass der Angeklagte ihm gedroht habe, die Nacktfotos des Kindes im Internet zu veröffentlichen, um ihn zu weiteren gegenseitigen Stimulationen am Penis zu bewegen. Diese Angabe sind überzeugend, denn der Junge hat keinerlei Tendenz gezeigt, den Angeklagten in ein übertrieben schlechtes Licht zu rücken. Er hat nämlich auch geschildert, das Ansinnen des Angeklagten, ihn auf den Mund zu küssen, zurückgewiesen zu haben, ohne dass dies Konsequenzen gehabt habe. Außerdem hat er berichtet, das schlimmste Erlebnis mit dem Angeklagten sei ein Saunabesuch gewesen, bei dem es zu keinen sexuellen Handlungen gekommen sei. Dieser sei jedoch besonders unangenehm gewesen, da es dort so heiß gewesen sei.

133

Der Junge berichtete auch glaubhaft von seinem heutigen Empfinden zum Tatgeschehen.

134

8. Tat zum Nachteil Z. Z.

135

Soweit der Angeklagte zum von ihm überwiegend eingeräumten Tatgeschehen zum Nachteil des Z. Z. (Tat 51.) angegeben hat, diese Tat sei auf Initiative des AA. begangen worden, da dieser seinen Pflegebruder in das Geschehen mit habe einbeziehen wollen, um sicherzustellen, dass dieser gegenüber den Pflegeeltern schweigen werde, hat der Junge insoweit bestätigt, als er tatsächlich befürchtet habe, sein Bruder könne etwas von den Tatgeschehen mitbekommen und sie den Pflegeeltern offenbaren. Er sei auch dabei gewesen, als der Angeklagte Z. Z. den Vorschlag gemacht habe, sich fotografieren zu lassen. Er habe aber nicht den Vorschlag dazu gemacht. Gleichwohl schäme er sich heute dafür, mitgemacht zu haben. Die Kammer ist den Angaben des Kindes gefolgt, denn auch Z. Z. selbst hat angegeben, sein Bruder sei dabei gewesen, als der Angeklagte ihm die Mutprobe angeboten habe und er sich ausgezogen habe. Danach sei er aber in einen anderen Raum des Zelts an den PC gegangen. Zudem habe sein Bruder AA. und nicht der Angeklagte zu ihm gesagt, die Fotos seien für das Internet bestimmt. Aufgrund dieser sich entsprechenden Aussagen der Kinder ist davon auszugehen, dass AA. tatsächlich das Fotografieren seines Bruders billigte und den Angeklagten bei der Überredung seines Bruders unterstützte. Gleichwohl handelte der Angeklagte auch bei dieser Tat im eigenen Interesse, und nicht, wie er es in seiner Einlassung darzustellen suchte, im Interesse des AA. , was sich nicht nur an seinem in den weiteren Taten zum Ausdruck gekommenen generellen Interesse an den Bildern von Jungen zeigt, sondern auch darin, dass er die Bilder des Z. wie diejenigen der anderen Knaben auf seinem Computer archivierte.

136

Ebenfalls widerlegt ist die Angabe des Angeklagten, Z. Z. habe seinen Penis selbst stimuliert, bis er steif geworden sei, denn der Junge hat mit großer Bestimmtheit angegeben, der Angeklagte habe ihn angefasst. Er selbst habe sich vorher nie „einen runter geholt“, habe auch nicht gewusst, wie das gehe. Dass der Förderschüler insoweit bewusst gelogen haben könnte, liegt fern, denn für ihn die Frage, ob er sich selbst berührte oder der Angeklagte ihn, offenbar keinen großen Unterschied gemacht. Insgesamt ist er durch das Geschehen emotional völlig unbeeindruckt aufgetreten. An der Erinnerungsleistung haben trotz seiner emotionalen Unbeteiligtheit indes keine Zweifel bestanden, denn die Schilderung zu dem Anteil des Geschehens, den auch sein Bruder mitbekam, sind – wie dargelegt – von AA. bestätigt worden. Zudem hat er auch Nachfragen spontan und nachvollziehbar geantwortet, wobei der Zeuge zwar gelegentlich nach treffenden Formulierungen suchen musste, jedoch seine Ausführungen auch durch Gesten und Umschreibungen unterstrich, so dass durchgängig der Eindruck entstand, dass der Zeuge zwar stets wusste, was er sagen wollte, es ihm jedoch gelegentlich schwer fiel, seine Erinnerung in Worte zu fassen. Auch seine Schilderungen blieben im Übrigen konstant zu seinen Angaben bei der Polizei.

137

9.  Taten zum Nachteil des HH.

138

Die vom Angeklagten eingeräumte 56. Tat zum Nachteil des HH. hat der Geschädigte übereinstimmend mit der Einlassung des Angeklagten bestätigt.

139

Soweit der Angeklagte die weiteren Tatgeschehen 57. bis 59. ganz oder hinsichtlich des festgestellten Tatzeitpunkts in Abrede gestellt hat, fußen die Feststellungen der Kammer auf den Bekundungen des Jungen.

140

Zwar hat der Förderschüler ebenfalls einige Schwierigkeiten bei der räumlichen und zeitlichen Einordnung der von ihm geschilderten Vorfälle gehabt. Hinsichtlich der festgestellten Tatgeschehen sind diese jedoch zu überwinden gewesen. So hat der Junge zwar darauf beharrt, die ihm vorlegte Fotos des Hafens von JJ., die anlässlich des Aufenthalts über den Jahreswechsel 20xx/20xx entstanden, zeigten eine „RR.-ausstellung“, jedoch hat er die Bilder des in diesem Zeitraum von ihm, dem Angeklagten und dessen Sohn bewohnten Hotelzimmers sofort korrekt in die „Winterferien“ eingeordnet. Auch hat er zu diesem Zimmer mit Bestimmtheit erklärt, dort habe es gegenseitige Masturbationshandlungen zwischen ihm und dem Angeklagten gegeben, was er in Bezug auf Fotos von anderen Zimmern nicht getan hat, die bei späteren Aufenthalten in Hotels in SS. entstanden, die nicht Gegenstand der Anklage oder nach Teileinstellung aus dem Verfahren ausgeschieden sind. Im Übrigen hat auch HH. berichtet, wie die weiteren im Verfahren vernommenen Jungen, der Angeklagte habe bei praktisch jedem Übernachtungsbesuch Masturbationshandlungen, in der Diktion des Zeugen „Penisproben“, verlangt. Für die Richtigkeit der Angaben des Jungen in Bezug auf die Tat zu 57. spricht ferner, dass der Angeklagte – was er einräumt – mit dem Jungen und seinem Sohn auch später noch zwei Mal ein Hotel in SS., nur ca. 30 km von seinem Heimatort entfernt, aufsuchte. Angesichts der finanziellen Not des Angeklagten erscheinen solche teuren Aufenthalte allein mit dem Zweck, den Kindern eine Freude zu machen, wie der Angeklagte behauptet, völlig unverhältnismäßig. Schließlich spricht die Anwesenheit des Sohnes des Angeklagten im Zimmer nicht gegen die Schlüssigkeit des von dem Kind berichteten Tatgeschehens, denn HH. hat dargelegt, der Angeklagte habe mit ihm im Doppelbett geschlafen, F. A. dagegen in einem Beistellbett. Dass der Angeklagte seinen Sohn allein schlafen ließ, während er neben Gastkindern übernachtete, berichteten wiederum auch andere Zeugen, namentlich G. G. und U. T., so dass der Zeuge HH. auch insoweit ein wiederkehrendes Tatmuster beschrieben hat.

141

Passend zu den Schilderungen G. G, F. TT und AA. und damit glaubhaft hat das Kind darüber hinaus auch das niederschwellig drohende Verhalten des Angeklagten beschrieben, der ihm gegenüber angekündigt habe, dass er F. A. nicht mehr treffen und zu Ausflügen begleiten dürfe, falls er an den Mutproben nicht teilnehme.

142

Glaubhaft ist schließlich auch seine Angabe, der Angeklagte habe ihm gegenüber erklärt, F. A. habe die Penisproben „vorgearbeitet“. Der Junge hat insoweit ein erkennbares Gerechtigkeitsbedürfnis gehabt, da F. an den ihm gegenüber als Belohnung deklarierten Ausflügen ebenfalls teilnehmen durfte. Seine Ausführungen zu diesem Punkt sind im Vergleich zu anderen Aussageteilen besonders detailliert und engagiert, was für eine hohe emotionale Beteiligung spricht. Es ist daher absolut glaubhaft, dass er auch gegenüber dem Angeklagten protestierte, weil nur er allein für die Ausflüge eine Gegenleistung habe erbringen müssen.

143

Dass die vom Angeklagten grundsätzlich eingeräumte weitere Tat (58.) zum Nachteil des HH. sich – wie festgestellt – im Jahr 20xx ereignete und die Serie nicht im Dezember 20xx abgebrochen wurde, ergibt sich schließlich aus einer Betrachtung der Metadaten der von dem Kind gefertigten Lichtbilder. Bei dem Angeklagten wurden u.a. vier Digitalfotografien sichergestellt. Sie und deren Auswertung sind in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen worden. Die älteren, zur vom Angeklagten eingeräumten 56. Tat gehörenden, zwei Bilder wurden nach den Metadaten am 03.11.20xx um 00:54:52 Uhr und um 00:55:05 Uhr aufgenommen. Sie zeigen HH. jeweils auf einer gemusterten Eckbank. Auf den beiden jüngeren Bildern ist HH. auf dem Bett des Angeklagten zu sehen – was dieser einräumt. Anhand der im Hintergrund abgebildeten, zweifarbigen Tapete in grün und weiß mit auffällig gemusterter Borte ist bei Abgleich mit den ebenfalls in Augenschein genommenen Lichtbildern der Wohnung des Angeklagten auch der Tatort gut erkennbar. Diese wurden ausweislich der Metadaten am 09.02.20xx um 23:41:00 Uhr und um 23:41:20 Uhr gefertigt. Als Kameramodell ist bei allen vier Bildern angegeben die Marke „NN.“ und das Modell „VV.“. Eine solche Kamera wurde beim Angeklagten ebenfalls sichergestellt. Die Zeitangaben sind gemessen an den Tageszeiten, dem zeitlichen Abstand zwischen den Bildern und dem Erstellungsdatum der älteren Aufnahmen auch schlüssig. Die Tageszeiten passen dazu, dass die Fotos entstanden sein sollen, als F. A. bereits schlief. Der Vergleich der Metadaten untereinander zeigt, dass die Kamera das Datum jedenfalls fortzählte. Dagegen, dass die Kamera von Beginn an zwei Monate „vorging“ spricht schon, dass der Sohn des Angeklagten und der Geschädigte HH. sich erst zu Beginn des Schuljahres 20xx/20xx kennenlernten, das in NRW erst am 04.09.20xx begann. Bei einer Abweichung des in der Kamera gespeicherten Datums vom tatsächlichen um zwei Monate in die Zukunft wären die älteren Fotos tatsächlich schon im September 20xx entstanden. Da sich die Jungen nach dem 04.09.20xx jedoch zunächst anfreundeten und vor dem Campingausflug noch weitere Aktivitäten stattfanden, erscheint diese Annahme lebensfremd. Mit dem Gesamtablauf gut zu vereinbaren ist dagegen, dass die Metadaten zumindest näherungsweise zutreffend sind.

144

Im Übrigen hat U. T. bekundet, der Angeklagte habe ihn auch nach seiner Rückkehr aus CC. , wo er Anfang 20xx noch ein Halbjahreszeugnis erhalten habe, noch zu „Mutproben“ aufgefordert, was ebenfalls gegen die Behauptung des Angeklagten spricht, nach einem Gespräch mit Raffaeles Mutter im Dezember 20xx habe er von weiteren Taten Abstand genommen. Diese Erklärung ist daher als Schutzbehauptung zu werten.

145

10. Tat zum Nachteil des LL.

146

Abweichend von der Einlassung des Angeklagten, hat der Zeuge LL. ausgesagt, er sei unmittelbar nach der Tat (Tat 59.) nach Hause gegangen und habe fortan F. A. seltener besucht. Die Kammer ist den Angaben des Jungen gefolgt, denn dass dieser den Kontakt zu seinem nicht weit entfernt wohnenden Freund abbrach, ergibt sich auch aus der Einlassung des Angeklagten, wonach er sich Ende des Jahres 20xx gesorgt habe, weil sein Sohn keine Freunde mehr gehabt habe. Zwar ließ der Kontakt zwischen den Jungen möglicherweise auch deshalb nach, weil F. A. die Schule wechselte, doch mittlerweile gehen die Jungen nach den Angaben des Zeugen wieder in Parallelklassen, ohne erneut miteinander zu tun zu haben.

147

11. Tat zum Nachteil MM.

148

Aufgrund der Bekundungen MM.s steht fest, dass der Angeklagte auch diesen Jungen – wie unter 60. dargestellt – ansprach. Zwar hat MM. abweichend von den meisten anderen Kindern nicht geschildert, dass ihm ein Vertrag vorgehalten worden sei. Vielmehr sei das Angebot ihm gegenüber mündlich erfolgt. Dies tat der Angeklagte jedoch beispielsweise bei dem LL. auch, den er ebenfalls eher spontan ansprach. Der Junge hat das Geschehen zudem frei und ohne erkennbare Belastungstendenz berichtet. Es ist hierbei nicht der Eindruck entstanden, dass der Vorfall ihn nachhaltig beeindruckt habe. Einen Grund, den Vater seines ehemaligen Klassenkameraden F. A., den er ausdrücklich als Freund bezeichnet hat, zu Unrecht zu belasten, hat der Junge nicht. Bei weiterer Berücksichtigung, dass der Angeklagte mehrere Bilder des Jungen in Badehose im Saunabereich des Schwimmbads H. fertigte, die ebenfalls in Augenschein genommen worden sind, ist davon auszugehen, dass die Angaben des Jungen der Wahrheit entsprachen.

149

D. Rechtliche Würdigung

150

Nach den so getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sechs Fällen, sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünfzig Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Sich-Verschaffen kinderpornografischer Schriften, versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes und Sich-Verschaffens kinderpornografischer Schriften in drei Fällen gemäß den §§ 176 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3, Abs. 6, 176a Abs. 2 Nr. 1, 184b Abs. 4 S. 1, 22, 23, 49, 52, 53 StGB strafbar gemacht.

151

I.

152

Die Kammer hat die Tatgeschehen zu B. II. 16. bis 17. und 41. bis 44. als besonders schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes im Sinne von § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB gewertet. In diesen Fällen führten die Beteiligten Oralverkehr in der Weise aus, dass jedenfalls einer den Penis des anderen in den Mund nahm, was ein Eindringen in den Körper im Sinne dieser Vorschrift darstellt.

153

II.

154

In den Fällen zu B. II. 1., 3. bis 15., 18., 20. bis 40., 45. bis 46. und 48. bis 58. hat die Kammer den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176 Abs. 1 StGB angenommen. Die sexuelle Handlung bestand in diesen Fällen jeweils darin, dass der Angeklagte mit der Hand die Jungen am Penis stimulierte und/oder sich von diesen am Penis stimulieren ließ.

155

III.

156

Das Tatgeschehen zu Ziffer B. II. 47. hat die Kammer unter die Vorschrift des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB subsumiert. Der Angeklagte hat in diesem Fall durch das Vorzeigen pornografischer Darstellungen auf den kindlichen Geschädigten FF. eingewirkt. Die Aufforderung, mit auf die Toilette zu kommen, sollte nach dem Plan des Angeklagten den Jungen zu einer sexuellen Handlung, nämlich der gegenseitigen Masturbation motivieren. Sie war auch objektiv sexualbezogen, derb und reißerisch.

157

IV.

158

Wegen des unter B. II. 59. dargestellten Vorfalls war der Angeklagte wegen versuchten sexuellen Missbrauch eines Kindes gemäß den §§ 176 Abs. 1, Abs. 6, 22 StGB zu bestrafen. Er hatte zur Tatbegehung unmittelbar angesetzt, denn nach seinem Tatplan sollte die Aufforderung an den Jungen unmittelbar in die Stimulation an dessen Penis übergehen, da der Junge bereits vor dem Angeklagten auf dem Sofa lag. Ein Rücktritt nach § 24 Abs. 1 S. 1 StGB kam nicht mehr in Betracht, nachdem der Junge seiner Ansprache widerstanden hatte und das Zimmer verließ. Gemessen am Tatplan des Angeklagten war der Versuch zu diesem Zeitpunkt nämlich fehlgeschlagen, da er ihm faktisch zur Verfügung stehende schwerwiegendere Druckmittel, insbesondere körperliche Gewalt oder die Drohung mit Gewalthandlungen, nicht in seinen Tatplan aufgenommen hatte.

159

VI.

160

Ein Sich-Verschaffen kinderpornografischer Schriften ist in den Fällen B. II. 2., 19., 46., 48. bis 51., 56., 58. und 60. zu bejahen, denn der Angeklagte hat es jeweils unternommen, sich den Besitz kinderpornographischer Schriften zu verschaffen, da er, außer im 60. Fall, Fotografien von seinen unbekleideten, ihm bei der Aufnahme gehorchenden Opfern fertigte, deren Fokus auf deren Genital gerichtet war. Auch im Fall 60. ist der Tatbestand erfüllt, da es sich um ein Unternehmensdelikt handelt und der Angeklagte beabsichtigte, seine Aufforderung an das Kind auch umzusetzen.

161

V.

162

Der Angeklagte handelte bei allen Tatgeschehen vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.

163

VI.

164

In den Fällen B. II. 46., 48. bis 51, 56. und 58. hat der Angeklagte sowohl die Tatbestände des sexuellen Missbrauchs eines Kindes als auch des Sich-Verschaffens kinderpornografischer Schriften verwirklicht. Diese stehen zueinander in diesen Fällen im Verhältnis der Tateinheit gemäß § 52 StGB, da sie durch dieselbe Handlung verwirklicht wurden. Zwischen den 60 Straftaten insgesamt besteht dagegen Tatmehrheit nach § 53 StGB, weil sie jeweils durch selbstständige Handlungen begangen wurden.

165

E. Strafzumessung

166

I. Strafrahmen

167

Hinsichtlich der Strafzumessung ist die Kammer von folgenden Strafrahmen ausgegangen: Für die als besonders schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes zu bewertenden Tatgeschehen zu B. II. 16. bis 17. und 41. bis 44. hat der Strafrahmen des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB zur Verfügung gestanden, der Freiheitsstrafe von zwei bis zu fünfzehn Jahren vorsieht. Bei der Bewertung der Taten zu B. II. 1., 3. bis 15., 18., 20. bis 40., 45. bis 46. und 48. bis 58. ist vom Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB auszugehen gewesen, der Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren beinhaltet. Die Einzelstrafe für die Tat zu B. II. 47. ist dem Strafrahmen des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB zu entnehmen gewesen, der von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht. Im Fall B. II. 59. ist der gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB anzuwenden gewesen, der Freiheitsstrafe zwischen einem Monat und 7 Jahren und 6 Monaten vorsieht. Es ist kein Grund ersichtlich gewesen, dem Angeklagten die für ihn günstige Strafmilderung des § 49 StGB zu verweigern, da die Tat im Versuchsstadium stecken blieb. Bei den verbleibenden Straftaten B. II. 2., 19. und 60 ist schließlich der Strafrahmen des § 184b Abs. 4 S. 1 StGB einschlägig: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

168

Die Kammer hat sich die Frage gestellt, ob in den Fällen B. II. 16. bis 17. und 41. bis 44. ein minder schwerer Fall im Sinne des § 176a Abs. 4 StGB anzunehmen gewesen ist, dies jedoch verneint. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn sich auf Grund einer Gesamtbetrachtung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sein können, ein so beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Gesichtspunkte ergibt, dass die Tat nicht mehr den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fällen gleicht und die Anwendung des Regelstrafrahmens deshalb als unangemessen hart erscheint. Das Zugrundelegen des Normalstrafrahmens ist im vorliegenden Fall aber nicht unangemessen. Die in diesem Fall noch darzustellenden mildernden Umstände werden durch das gesamte Tatbild aufgehoben, das insbesondere geprägte ist durch die hohe Zahl an Opfern innerhalb eines mehr als überjährigen Tatzeitraums.

169

II. Konkrete Strafzumessung

170

Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich die Kammer im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:

171

Zu Gunsten des Angeklagten ist zu berücksichtigen, dass er bislang noch nie straffällig geworden war, die Tatvorwürfe ganz überwiegend gestanden hat und sich bei seinen Opfern entschuldigt hat. Ein Teil der von ihm begangenen Taten war nach ihrer Begehungsweise als eher niederschwellig zu bewerten. Zudem wurden einige der Tatopfer, die Geschädigten FF., MM., LL. und Z. , durch das Tatgeschehen nicht nachhaltig beeinträchtigt. Die Kammer hat mildernd auch gesehen, dass der Angeklagte als Erstverbüßer als besonders haftempfindlich anzusehen ist und er aufgrund der Art der abgeurteilten Straftaten möglicherweise Ablehnung oder Repressalien durch seine Mitgefangenen erfahren wird.

172

Gegen den Angeklagten hat dagegen gesprochen, dass er ein perfides System der Beeinflussung erdachte und seine Tatopfer teilweise gegeneinander ausspielte, um sich weitere Jungen als Tatopfer zugänglich zu machen. Dabei missbrauchte er auch das Vertrauen der Eltern der Geschädigten G. , T., DD. DD. und HH., welche ihm ihre Kinder im Glauben daran, dass sie bei ihm sicher seien, teils sogar über Nacht anvertrauten. EE. , V. und U. T. sowie G. G. leiden zudem bis heute deutlich unter den Taten zu ihrem Nachteil. Weiter fiel gegen den Angeklagten die hohe Zahl von Jungen aus, die er in kurzer zeitlicher Folge anging. Bei den Tatgeschehen, während derer der Angeklagte zwei Straftatbestände verwirklichte, ist auch dies gegen ihn zu sehen. Zudem schreckte er auch nicht davor zurück, Kinder anzugehen, die aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung in ihren Widerstandsmöglichkeiten noch in besonderem Maße eingeschränkt waren, insbesondere die Förderschüler Z. und HH.. Schließlich hat die Kammer straferschwerend gewürdigt, dass er seine Opfer durch das Angebot entgeltlicher Gegenleistungen (Überlassung u.a. von Geld und Spielzeug oder das Einräumen von Vergünstigungen, z.B. Internetnutzung) zur Mitwirkung an den Sexualhandlungen aufforderte.

173

Nach Abwägung sämtlicher in § 46 Abs. 2 StGB aufgeführter Gesichtspunkte und unter besonderer Berücksichtigung der vorstehend ausdrücklich genannten Umstände, hat die Kammer unter Betrachtung der Intensität der jeweils vorgenommenen sexuellen Handlungen, folgende Einzelfreiheitsstrafen für tat- und schuldangemessen gehalten:

174

Hinsichtlich der Taten B. II. 16. bis 17. und 41. bis 44., die als schwerer sexueller Missbrauch eines Kindes zu werten waren:

175

41. Tat:3 (drei) Jahre und 6 (sechs) Monate Freiheitsstrafe

176

Bei der 41. Tat hat die Kammer ergänzend berücksichtigt, dass der Angeklagte den Jungen drängte, den Oralverkehr so lange fortzusetzen, bis diesem schlecht wurde.

177

16. bis 17. und 42. bis 44. Tat:jeweils 3 (drei) Jahre Freiheitsstrafe

178

In den als sexueller Missbrauch eines Kindes in Tateinheit mit Sich-Verschaffen kinderpornografischer Schriften zu beurteilenden Fällen hat die Kammer Einzelstrafen von

179

46., 48. bis 51., 56. und 58. Tat:

180

jeweils 1 (einem) Jahr und 8 (acht) Monaten

181

angenommen.

182

Für die Fälle, in denen der Angeklagte allein den Tatbestand des sexuellen Missbrauch eines Kindes verwirklichte, sind Einzelstrafen von

183

1., 3. bis 15., 18., 26. bis 40., 45., 52. bis 55. und 57. Tat:

184

jeweils 1 (einem) Jahr und 6 (sechs) Monaten

185

erforderlich aber auch angemessen.

186

Für die rechtlich ebenso zu bewertenden Fälle B. II. 20. bis 25 hat die Kammer Einzelstrafen von

187

20. bis 25 Tat:

188

jeweils 1 (einem) Jahr und 5 (fünf) Monaten

189

festgesetzt. Sie hat dabei zusätzlich mildernd berücksichtigt, dass V. T. anders als die übrigen Geschädigten zum Tatzeitpunkt nur wenig jünger als 14 Jahre war.

190

Für den sexuellen Missbrauch eines Kindes im Fall B. II. 47. ist eine Einzelstrafe von

191

47. Tat:

192

6 (sechs) Monaten

193

zu bilden gewesen.

194

Für den versuchten sexuellen Missbrauch eines Kindes nach den §§ 176 Abs. 1, Abs. 6, 22 StGB ist ebenfalls eine Einzelstrafe von

195

59. Tat:

196

6 (sechs) Monaten

197

zu verhängen.

198

Bei den als Sich-Verschaffen kinderpornografischer Schriften nach § 184b Abs. 4 S. 1 StGB anzusehenden Delikten sind als Einzelstrafen angemessen für die

199

2. und 23. Tat:

200

jeweils 6 (sechs) Monate.

201

Bei diesen Tatgeschehen hat der Angeklagte die gewünschten Bilder tatsächlich erlangt.

202

60. Tat:

203

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro

204

In diesem Fall kam es nicht zur Anfertigung der Bilder, was sich mildernd auswirken muss. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist zunächst von einem monatlichen Mindesteinkommen des Angeklagten von 1.400 Euro auszugehen gewesen. In Abzug gebracht hat die Kammer sodann die Kindesunterhaltsverpflichtungen bis zur Selbstbehaltsgrenze von 900 Euro.

205

III. Gesamtstrafe

206

Aus diesen Einzelstrafen ist gemäß den §§ 53, 54 StGB unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirklichten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden gewesen. Nach nochmaliger Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer eine Gesamtfreiheitsstrafe von

207

6 (sechs) Jahren

208

für erforderlich aber auch ausreichend erachtet.

209

Bei der Bildung der Gesamtstrafe ist einerseits die Bedeutung des Geständnisses, anderseits jedoch die gemessen am Tatzeitraum besonders hohe Zahl an Opfern nochmals besonders berücksichtigt worden.

210

F. Kostenentscheidung

211

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.