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Landgericht Bielefeld·4 KLs 10/15·25.08.2015

JGG: Dauerarrest trotz Unvollstreckbarkeit nach langer einstweiliger Unterbringung

StrafrechtJugendstrafrechtStrafvollzugsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Nach teilweiser Aufhebung durch den BGH entschied das LG neu nur noch über Rechtsfolgen und einen Bedrohungsvorwurf. Es verhängte gegen den Heranwachsenden wegen Tierschutzdelikten, Bedrohung und Beleidigung einen Dauerarrest von vier Wochen, sah aber wegen über zweijähriger einstweiliger Unterbringung nach § 52 JGG von der Vollstreckung ab. Eine Entschädigung für die über den Arrest hinausgehende Freiheitsentziehung wurde nach §§ 4, 6 StrEG ermessensfehlerfrei versagt, weil die Freiheitsentziehung bei der Rechtsfolgenbemessung berücksichtigt wurde. Im Übrigen erfolgte Freispruch; Kosten wurden überwiegend nicht erhoben.

Ausgang: Dauerarrest von vier Wochen verhängt, Vollstreckung nach § 52 JGG ausgeschlossen; im Übrigen Freispruch und Entschädigung versagt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Heranwachsenden ist Jugendstrafrecht nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG anzuwenden, wenn sie bei Tatbegehung nach sittlicher und geistiger Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstehen, insbesondere bei erheblicher Intelligenzminderung und fehlender Verselbstständigung.

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Jugendstrafe nach § 17 JGG setzt das Vorliegen schädlicher Neigungen oder die Schwere der Schuld voraus; sind schädliche Neigungen wegen Zeitablaufs und positiver Entwicklung nicht mehr feststellbar, kommt Jugendstrafe nicht in Betracht.

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Von der Vollstreckung eines Jugendarrestes kann nach § 52 JGG abzusehen sein, wenn eine infolge der Tat vollzogene, erhebliche Freiheitsentziehung den Zweck des Zuchtmittels bereits erreicht hat.

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Eine Entschädigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG für zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung kann bei Anwendung von Jugendrecht nach § 6 Abs. 2 StrEG ganz versagt werden, wenn das Gericht die Freiheitsentziehung bei der Bestimmung der Rechtsfolge mitberücksichtigt hat.

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Die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 StGB setzt eine signifikant erhöhte Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten voraus; eine lediglich leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit körperlicher Übergriffe genügt hierfür nicht.

Relevante Normen
§ 52 JGG§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG§ 6 Abs. 2 StrEG§ 63 StGB§ 267 Abs. 4 StPO§ Tierschutzgesetz

Tenor

Der Urteilstenor wird teils klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz in vier Fällen, Bedrohung in fünf Fällen und Beleidigung in zwei Fällen zu einem Dauerarrest von

4 (vier) Wochen

verurteilt.

Der Jugendarrest ist unter Berücksichtigung der erlittenen Freiheitsentziehung nicht zu vollstrecken.

Soweit die Dauer der Freiheitsentziehung die Dauer des Arrestes übersteigt, wird dem Angeklagten eine Entschädigung nach dem Strafverfolgungsentschädigungsgesetz versagt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Von der Erhebung der Kosten und Auslagen des Verfahrens wird abgesehen. Soweit der Angeklagte freigesprochen wurde, fallen dessen notwendigen Auslagen der Staatskasse ganz, soweit sie im Revisionsverfahren entstanden sind zu einem Viertel zur Last.

Angewendete Vorschriften:

zusätzlich: §§ 52 JGG, 4 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 2 StrEG

es entfällt: § 63 StGB

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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I. Prozessgeschichte

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Die III. große Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Bielefeld hat den Angeklagten mit Urteil vom 02.12.2013, Az. 3 KLs 566 Js 1237/12, wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz in vier Fällen, Bedrohung in sechs Fällen und Beleidigung in zwei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Monaten verurteilt. Daneben hat sie dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Zu zwei weiteren Tatvorwürfen, sexuelle Nötigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung sowie ein weiterer Verstoß gegen das Tierschutzgesetz, ist ein Freispruch erfolgt.

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Auf die Revision des Angeklagten hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das vorgenannte Urteil mit Beschluss vom 15.01.2015 in Bezug auf das von der III. großen Strafkammer unter Ziffer II. Nr. 8 der Urteilsgründe festgestellte Tatgeschehen (ein Fall der Bedrohung) sowie im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung hat er die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere große Strafkammer – Jugendkammer – beim Landgericht Bielefeld zurückverwiesen. Die weitergehende Revision ist als unbegründet verworfen worden.

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Danach sind die im Urteil vom 02.12.2013 unter II. 1. bis 7. und 9. bis 10. getroffenen Feststellungen sowie der Schuldspruch wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz in vier Fällen, Bedrohung in fünf Fällen und Beleidigung in zwei Fällen in Rechtskraft erwachsen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird Bezug genommen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil unter II. 1. beginnend auf Bl. 7 des Urteils mit „Wie bereits erwähnt hatte der Angeklagte…“ und endend auf Bl. 15 des Urteils unter II. 7. endend mit „….was ihm jedoch gleichgültig war.“ und auf Bl. 16., beginnend unter II. 9. „Die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war…“ bis Bl. 19 unter II. 10. endend mit „…von seinem Schweigerecht Gebrauch zu machen.“

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Aufgrund der erneuten Hauptverhandlung hat die Kammer nach Verfahrensbeschränkung gemäß § 154 Abs. 1, 2 StPO bezüglich des im angefochtenen Urteil unter II. 8. dargestellten Tatgeschehens folgende ergänzende Feststellung getroffen:

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II. Feststellungen zur Person

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Der Angeklagte kam am xxxxxx als einziges gemeinsames Kind seiner miteinander verheirateten leiblichen Eltern zur Welt. Er erhielt den Nachnamen seines Vaters, den er bis heute führt. Die Eltern trennten sich jedoch noch vor seinem ersten Geburtstag. Bis zur Auflösung ihrer Lebensgemeinschaft hatten sie in einem gemeinsamen Haushalt in V. gewohnt. Der Angeklagte blieb bei der Mutter, während der Kontakt zu seinem leiblichen Vater zunächst abbrach. Die Mutter ging eine neue Ehe ein, aus der zwei jüngere Halbbrüder hervorgingen. Bis 2006 wuchs der Angeklagte in N. gemeinsam mit den Halbbrüdern bei der Mutter und dem Stiefvater, zu dem er ein vertrauensvolles Verhältnis entwickelte, auf.

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An seinem Wohnort besuchte er zunächst einen regulären Kindergarten, konnte sich in die dortige Gruppe jedoch nicht einfügen, weshalb er 1999 in einem heilpädagogischen Kindergarten untergebracht wurde. Im Alter von sieben Jahren wurde er zum Schuljahr 2000/2001 in die E. Förderschule in I. eingeschult. 2003 wechselte er an die N. Schule für geistig Behinderte des Kreises H., später an die Förderschule im G. in H., welche er mit 18 Jahren ohne Abschluss verließ. Eine Übernahme in die dortige Werkstattklasse hatte die Lehreinrichtung abgelehnt. Obgleich der Angeklagte einen Abschluss nicht erreichte, lernte er während seiner Schulzeit leichte Texte zu lesen und, wenn auch nicht fehlerfrei, selbst zu schreiben. Zudem entwickelte er ein grundsätzliches Zahlenverständnis. Über eine Berufsausbildung verfügt er demzufolge nicht. Auch war er bislang nicht erwerbstätig.

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Seit 2006, etwa mit Beginn der Pubertät, nahmen Spannungen zwischen dem Angeklagten und seinen Eltern mehr und mehr zu. Die Situation verschärfte sich dadurch, dass seine leibliche Mutter, die selbst psychisch erkrankt ist, sich gegenüber ihrem ältesten Sohn äußerst ambivalent und unberechenbar verhielt. Wegen dieser innerfamiliären Konflikte musste er zunächst mehrfach vorübergehend, dann endgültig aus der Herkunftsfamilie herausgenommen und nacheinander in verschiedenen Behinderteneinrichtungen und schließlich forensischen Krankenhäusern untergebracht werden.

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2006 wurde er zunächst durch seine Familie im Kurzzeitpflegeheim „B.“ in J. untergebracht. Der genaue Anlass dieser Unterbringung ist nicht vollständig aufzuklären gewesen. Soweit bekannt, hatte die Mutter von gewaltsamen Übergriffen auf die Halbbrüder, beispielsweise Fesselungen, berichtet. Nach seiner Rückkehr in die Familie spitzte sich die Situation weiter zu. Im Juli 2006 nahm die Jugendhilfe H. den Angeklagten in Obhut, bis er dort als nicht mehr tragbar beschrieben wurde. Am 07.08.2006 wechselte er daher in die Behinderteneinrichtung „C.“ in C.

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Nach diesen befristeten Aufenthalten nahm ihn im Jahr 2008 schließlich dauerhaft der M. in J., eine Wohngruppe für geistig Behinderte, auf. Dort lebte er bis zum Mai 2012. Er zeigte im Zusammenleben ein teils wechselhaftes Verhalten. Über längere Zeiträume verhielt er sich angepasst und fiel durch positive Charakterzüge wie Hilfsbereitschaft auf. Es gab jedoch auch Phasen, in denen er mit anderen Jugendlichen und Betreuern in Konflikte geriet. Wegen aggressiven Durchbrüchen brachte man ihn 2010 in die Kinder- und Jugendpsychiatrie in P.. Zudem hatte er sich selbst leichte Verletzungen in Gestalt von oberflächlichen Schnittwunden an den Armen zugefügt. Während der stationären Behandlung fanden die behandelnden Ärzte bei ihm einen kleinen Hirntumor, wahrscheinlich ein gutartiges Gliom, der aus neurologischer Sicht als nicht notwendigerweise zu behandeln beurteilt wurde. Um eine Stabilisierung des Verhaltens zu erreichen, wurde der Angeklagte zeitweise, letztlich erfolglos, mit Valproinsäure behandelt.

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Im Mai 2012 wechselte der mittlerweile volljährige Angeklagte in eine Wohngruppe der F. in C.. Seinem Umzug war im März 2012 eine Auseinandersetzung mit einer Lehrerin vorausgegangen, bei der er handgreiflich geworden war, was einen – seinen insgesamt dritten – Schulverweis nach sich gezogen hatte. Die F. war bereit, den Angeklagten trotz dessen schwierigen Sozialverhaltens aufzunehmen, nachdem mehrere andere Einrichtungen ihn abgelehnt hatten. Es zeigte sich jedoch bald, dass die Gruppenunterbringung in der evangelischen Stiftung den Angeklagten überforderte. Von Beginn an kam es dort zu verbalen Auseinandersetzungen mit Mitpatienten und Angestellten, die in einen Teil der hier verfahrensgegenständlichen Anlasstaten gipfelten. Gegen Ende 2012 begann der Angeklagte zudem erneut, sich gelegentlich selbst oberflächliche Schnittverletzungen an den Armen beizubringen. Die Situation verschlimmerte sich zum Jahreswechsel 2012/2013 insgesamt, weshalb er schließlich am 11.01.2013 im Rahmen einer ordnungsbehördlichen Unterbringung in die Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in C., Haus H. IV, verbracht wurde. Dort blieb er bis zum 22.02.2013.

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Von dort aus wechselte er im unmittelbaren Anschluss ins LWL-Zentrum für forensische Psychiatrie in M., wo die in diesem Verfahren vom Amtsgericht Bielefeld angeordnete einstweilige Unterbringung gegen ihn anfangs vollzogen wurde. Der Angeklagte verblieb, lediglich unterbrochen durch einen kürzeren Aufenthalt in der LWL-Klinik S., bis zum 03.02.2014 in M.. Unter diesem Datum wurde er nach N. in die Fachklinik für forensische Psychiatrie des B. Krankenhauses verlegt. Auch dort fiel er regelmäßig, im Abstand von wenigen Tagen bis zu drei Wochen durch verbale Aggressionen gegenüber Mitpatienten und Mitarbeitern auf, oftmals ausgelöst durch eine Fehlinterpretation des Verhaltens Anderer als Angriff. Auch wenn er häufig mit Fremd- oder Selbsttötung drohte, zu tatsächlichen körperlichen Übergriffen auf andere Personen oder Suizidversuchen kam es jedoch nicht. Teilweise provozierte er Mitarbeiter durch penetrantes Nachfragen zu bereits geklärten Sachverhalten, wobei er durch diese jedoch stets begrenzt und zu Entschuldigungen angehalten werden konnte. Gelegentlich musste gegen ihn eine sogenannte Zimmerbegrenzung ausgesprochen werden, während derer er für einige Stunden in einem speziellen Raum isoliert wurde. Anschließende Wohlverhaltensphasen des Angeklagten blieben jedoch stets vorübergehend. Im März 2015 kam es während einer dieser Zimmerbegrenzungen zu einer mutmaßlichen weiteren Selbstverletzung des Angeklagten, denn nach Beendigung der Maßnahme fand sich bei ihm ein blutbeflecktes Handtuch. Seine Unterbringung erlebte er einerseits als belastend, weil er in den forensischen Kliniken nur wenige Freiheiten genoss. Andererseits habe er dort auch hinzulernen können. Er habe z.B. gelernt, zu erkennen, wenn ein Anderer einen Scherz mache. Auch könne er auf Scherze nunmehr angemessen reagieren. Mit Beschluss der Kammer vom 26.06.2015 wurde der Unterbringungsbefehl gegen den Angeklagten schließlich aufgehoben und dessen Entlassung zum 30.06.2015 angeordnet.

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Da es dem durch das Amtsgericht bestellten Betreuer nicht möglich war, den Angeklagten kurzfristig in einer Behinderteneinrichtung unterzubringen, erklärte sich dessen leiblicher Vater bereit, den Angeklagten vorübergehend in seiner Wohnung in K. aufzunehmen. Das zunächst nur für wenige Tage geplante, jedoch bis zur Hauptverhandlung andauernde Zusammenwohnen der Beteiligten verlief bislang konfliktfrei, obgleich die Wohnung aufgrund der geringen Größe nur wenig Rückzugsmöglichkeiten bietet. Tagsüber wird der Angeklagte seit Mitte August 2015 in K. in einer Tagesgruppe gemeinsam mit mehreren anderen behinderten Menschen betreut. Auch dort ist er bislang nicht durch unangepasstes Verhalten aufgefallen, wenngleich es ihm bisher auch nicht gelungen ist, persönliche Kontakte zu knüpfen. Perspektivisch plant der Betreuer, den Angeklagten in einer betreuten Wohngruppe für Behinderte unterzubringen. Über ein regelmäßiges Einkommen verfügt der Angeklagte derzeit nicht. Er hat Leistungen nach dem SGB II beantragt und rechnet damit, gemeinsam mit seinem leiblichen Vater als Bedarfsgemeinschaft anerkannt zu werden.

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Neben dem bereits erwähnten kleinen Hirntumor (vermutlich niedergradiges Gliom ICD-10 D43.0) leidet der Angeklagte an einer leichten, möglicherweise auch mittelgradigen Intelligenzminderung (ICD-10 F70.1/71.1), einer kombinierten Störung der Sozialverhaltens und der Emotionen (ICD-10 F92.0), die möglicherweise den Grad einer antisozialen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.2) erreicht, und einer Bindungsstörung des Kindesalters (ICD-10 F94.1). Im heranwachsenden Alter, insbesondere im hier in Rede stehenden Tatzeitraum, trank er gelegentlich Alkohol in Form von Bier. Den Konsum von alkoholischen Getränken hat er mittlerweile jedoch aufgegeben. Er steht unter umfassender zivilrechtlicher Betreuung.

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III. Ergänzende Feststellungen zur Gefährlichkeitsprognose

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Ergänzend zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Umständen hat die Kammer festgestellt, dass von dem Angeklagten aufgrund dessen festgestellten Krankheitsbildes in Zukunft zwar weiterhin beleidigende Äußerungen und verbale Bedrohungen zu erwarten sind, insbesondere auch innerhalb von betreuten Wohneinrichtungen gegenüber Mitpatienten und Personal. Eine bedeutsame erhöhte Gefahr tätlicher Übergriffe auf andere Personen oder Körperverletzungen geht von ihm jedoch nicht aus. Die Wahrscheinlichkeit der Begehung solcher Delikte ist aufgrund dessen eingeschränkten Hemmungsvermögens lediglich leicht erhöht.

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IV. Beweiswürdigung

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Die ergänzenden Feststellungen zur Gefährlichkeit des Angeklagten beruhen auf den sachverständigen Ausführungen des Dr. med. O. D., Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie.

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Der Sachverständige hat dargelegt, dass vom Angeklagten zwar eine erhöhte Gefahr für die Begehung weiterer Straftaten ausgehe, die den Grad einer signifikant erhöhten Gefährlichkeit jedoch nicht erreiche. Als für seine Gefahrenprognose ungünstige Prädikatoren hat er die erhöhte Impulsivität des Angeklagten, sein auch aufgrund seiner Intelligenzminderung eingeschränktes Hemmungsvermögen, seinen Mangel an Empathie sowie die von ihm begangenen Tierquälereien herausgestellt. Die letztgenannten Umstände träten in der Vorgeschichte von Gewalttätern deutlich häufiger als in der Gesamtbevölkerung auf. Die bekannt gewordenen Selbstverletzungen seien bei der Beurteilung von nachrangiger Bedeutung. Hierzu hat der Sachverständige ausgeführt, dass Selbstverletzungen durch Jugendliche an sich noch nicht ungewöhnlich seien. Insoweit stellten die zwei bis drei nachhaltbaren Selbstverletzungen des Angeklagten, die dieser in den letzten drei Jahren vorgenommen habe, keine auffällige Häufung dar. Dies gelte insbesondere, weil sie in einem Zeitraum erfolgt seien, während dem der Angeklagte häufig Spannungssituationen ausgesetzt gewesen sei. Für eine günstige Legalprognose spreche, dass der Angeklagte noch keine Angriffe auf andere Personen verübt habe. Während der letzten Unterbringung in N. sei es zu keinen konkreten Übergriffen auf Mitpatienten oder Pflegepersonal gekommen. Er habe zwar regelmäßig – im Abstand von regelmäßg drei bis zehn Tagen, ausnahmsweise bis zu drei Wochen – verbal provoziert und auch gedroht, er sei jedoch jeweils zu begrenzen gewesen und habe sich lediglich einmal während einer sogenannten Zimmerbegrenzung selbst verletzt. Dies sei zudem nur indirekt dadurch belegt, dass bei ihm ein blutiges Handtuch gefunden worden sei. Eine signifikant erhöhte Gefährlichkeit des Angeklagten sei daher trotz der vorliegenden Risikoprädikatoren nicht feststellbar.

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Dieser gutachtlichen Einschätzung ist die Kammer nach eigener Abwägung gefolgt.

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V. Erziehungsentscheidung

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Der Angeklagte war bei Begehung der Straftaten zwischen 18 Jahren und 9 Monaten und 19 Jahren und 5 Monaten alt und damit Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG.

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Auf ihn ist gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG Jugendstrafrecht anzuwenden gewesen. Bei Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit stand er bei Begehung der Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleich. Dies ergibt sich zunächst aus der erheblichen Intelligenzminderung, die die Persönlichkeitsentwicklung in allen Bereichen eingeschränkt hat. Darüber hinaus verfügt er über keinerlei abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung und konnte sich bis zu seiner Unterbringung in der F. aufgrund der wiederholten Aufnahme in Einrichtungen der Behindertenhilfe mit engmaschigen Betreuungsrahmen kaum verselbstständigen.

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Jugendstrafe ist gegen den Angeklagten nicht mehr zu verhängen gewesen. Aufgrund der seit dem letzten Tatgeschehen verstrichenen Zeit, insbesondere der Dauer der Unterbringung und der hierdurch veranlassten zaghaften positiven Veränderung, sind schädliche Neigungen i. S. d. § 17 JGG für die Kammer nicht mehr feststellbar gewesen.

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Die Kammer hat einen Dauerarrest von vier Wochen für tat- und schuldangemessen, vor allem aber auch zur erzieherischen Einwirkung auf den Angeklagten für unerlässlich gehalten. Ihm ist durch die Verurteilung zu einer nicht unerheblichen Freiheitsentziehung vor Augen zu führen, dass die von ihm begangenen massiven Tierquälereien ein nicht tolerierbares Unrecht darstellen. Ihm ist deutlich zu machen gewesen, dass ein solches Tun nicht nur gesellschaftlich geächtet, sondern auch von der Strafjustiz nachdrücklich verfolgt wird.

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Dabei hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er bei der Begehung sämtlicher Delikte in der Steuerungsfähigkeit eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB war. Bei den Taten zu 4. und 7. handelte er gemeinsam mit Dritten, weshalb sie zusätzlich durch gruppendynamische Effekte begünstigt wurden. Zudem war der Angeklagte nicht vorgeahndet und zum Tatzeitpunkt in einer Betreuungseinrichtung untergebracht, in der ihm ein hohes Maß an persönlichen Freiheiten eingeräumt war, deren Wahrnehmung ihn jedoch überforderte. Die abgeurteilten Straftaten hat er zudem schon im Ermittlungsverfahren überwiegend gestanden. Soweit ihm dies aufgrund seines Krankheitsbildes möglich ist, zeigt der Angeklagte sich einsichtig und reuig. Gegen einen gesteigerten Erziehungsbedarf spricht zudem, dass bei ihm im Rahmen der durch seine Erkrankungen gesetzten Grenzen auch eine Persönlichkeitsnachreife eingetreten ist. Diese zeigt sich darin, dass er das Verhalten seiner Mitmenschen seltener als Provokation missinterpretiert und eine gesteigerte Bereitschaft aufweist, sich Konflikten zu entziehen. Schließlich muss bezüglich der Taten zum Nachteil des Vaters gesehen werden, dass dieser sich mit ihm wieder versöhnt hat und beide derzeit konfliktfrei in einem gemeinsamen Haushalt leben.

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Zu seinen Lasten ist jedoch ausgefallen, dass er mehrfach unterschiedlichste Tiere auf grausamste Art quälte und tötete, wobei er ihnen massive Schmerzen und Leiden zufügte. Hinsichtlich der von ihm getöteten Igel ist ferner zu berücksichtigen gewesen, dass diese Tiere in verschiedenen Regionen Deutschlands in der Roten Liste gefährdeter Arten geführt werden.

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Von einer Vollstreckung des Jugendarrestes ist indes gemäß § 52 JGG abzusehen gewesen, denn der Angeklagte befand sich infolge seiner Straftaten für deutlich über zwei Jahre in einstweiliger Unterbringung, die mit einer massiven Freiheitsbeschränkung verknüpft war. Innerhalb der Unterbringung wurde er zudem intensiv therapeutisch behandelt, so dass er mittlerweile seinen früheren Alkoholkonsum kritischer betrachtet und seine Fähigkeit zur Impulskontrolle in einem gewissen Maße verbessert hat. Der Zweck des Zuchtmittels kann daher als erreicht angesehen werden.

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VI. Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen

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Die Kammer hat erwogen, dem Angeklagten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG eine Entschädigung für die über vier Wochen hinausgehende Dauer seiner einstweiligen Unterbringung zuzubilligen. Das ihr nach § 6 Abs. 2 StrEG zustehende Ermessen hat sie jedoch dahingehend ausgeübt, ihm eine Entschädigung insgesamt zu versagen. Nach dieser Norm kann eine Entschädigung für eine Freiheitsentziehung bei der Anwendung von Jugendrecht ganz oder teilweise versagt werden, wenn das Gericht bei der Bestimmung der Rechtsfolge die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung mitberücksichtigt hat. So liegt der Fall hier. Zwar wären angesichts der die Dauer des verhängten Arrestes deutlich überschreitenden Dauer der Unterbringung die Voraussetzungen für die Zubilligung einer Entschädigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG erfüllt, letztlich hat der Angeklagte von der engmaschigen Betreuung und Behandlung in dieser Zeit jedoch profitiert. So waren insbesondere im Jahr 2012 bei ihm noch bestehende schädliche Neigungen nicht mehr festzustellen. Er selbst und sein Betreuer haben zudem angegeben, dass der Angeklagte sich in der Einrichtung weiterentwickelt habe, was sich aus Sicht der Kammer auch gerade in seinem derzeit konfliktfreien Zusammenleben mit seinem leiblichen Vater zeigt. Die Kammer hat zudem auch gerade wegen des Vollzugs der Unterbringung das Absehen von der Vollstreckung des Arrestes angeordnet. Da der Erziehungserfolg, der durch den Vollzug des Dauerarrestes zu erwarten gewesen wäre, letztlich wohl geringer geblieben wäre als die Fortschritte, die der Angeklagte durch die Förderung während seiner Unterbringung erarbeiten konnte, ist die vollständige Versagung einer Entschädigung auch nicht unverhältnismäßig.

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VII. Kostenentscheidung

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 467 Abs. 1 StPO und § 74 JGG.

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Die Gerichtsgebühr für das Revisionsverfahren ist um 1/4 zu ermäßigen gewesen, da der Angeklagte wegen einer im angefochtenen Urteil festgestellten Bedrohung im Ergebnis nicht verurteilt wurde und die Rechtsfolge deutlich herabzusetzen gewesen ist. Soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, wäre es unbillig gewesen, ihn mit Kosten und Auslagen des Verfahrens zu belasten, denn er ist mittellos und hat keinerlei Aussicht auf eine zukünftige Erwerbsquelle.