Streichung von Schöffin wegen Sprachkenntnissen und Kopftuch abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Kammer hat den Antrag auf Streichung einer Schöffin von der Schöffenliste abgelehnt. Streitpunkt waren ihre Deutschkenntnisse und das Tragen eines Kopftuchs. Nach Anhörung stellte das Gericht ausreichende Sprachbeherrschung fest und sah im Kopftuch keinen gesetzlich gerechtfertigten Streichungsgrund; Religionsfreiheit und GVG-Regelungen wurden berücksichtigt.
Ausgang: Antrag auf Streichung der Schöffin von der Schöffenliste abgewiesen; Sprachkenntnisse ausreichend und Kopftuch kein Streichungsgrund
Abstrakte Rechtssätze
Ein Schöffe ist von der Schöffenliste zu streichen, wenn seine Unfähigkeit zum Amt eingetreten oder bekannt geworden ist (§ 52 Abs.1 GVG).
Mangels ausdrücklicher gesetzlichen Regelung ist die hinreichende Beherrschung der deutschen Sprache für das Schöffenamt zu verlangen; Sprachmängel rechtfertigen eine Streichung nur bei tatsächlicher Unfähigkeit zur Teilnahme an Hauptverhandlungen.
Das Tragen religiöser Symbole (z. B. Kopftuch) begründet nicht grundsätzlich die Ungeeignetheit für das Schöffenamt; Art. 4 GG schützt die Religionsfreiheit und eine pauschale Amtstrachtregelung besteht nicht.
Die Frage der Befangenheit und etwaiger Ablehnung durch Verfahrensbeteiligte ist im Einzelfall im Rahmen der §§ zur Ablehnung von Schöffen zu prüfen; bloße Vorbehalte Dritter führen nicht ohne Weiteres zur Streichung.
Entscheidungen über die Streichung von Schöffen sind nach Maßgabe der einschlägigen GVG-Bestimmungen unanfechtbar, weshalb die zuständige Stelle besondere Sorgfalt bei der Abwägung anzuwenden hat.
Tenor
Die Schöffin T. L.
wird nicht von der Schöffenliste gestrichen.
Gründe
Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG ist ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen, wenn seine Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen eintritt oder bekannt wird. § 31 GVG regelt, dass das Ehrenamt eines Schöffen nur von Deutschen versehen werden kann.
Eine ausdrückliche Regelung darüber, ob ein Schöffe auch die deutsche Sprache beherrschen muss, fehlt.
Im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Deutschen Staatsangehörigkeit und weil ein ggf. hinzuzuziehender Dolmetscher an der Beratung einer Strafkammer nicht teilnehmen dürfte wird man mit guten Gründen – wie auch die Staatsanwaltschaft – davon ausgehen dürfen, dass Schöffen der deutschen Sprache mächtig sein müssen, so auch LG Bochum, Beschluss vom 12.08.2005, 3221 Haupt 172.
Die Kammer hat sich durch persönliche Anhörung der Schöffin am 15.03.2005
davon überzeugt, dass diese die deutsche Sprache gut genug beherrscht, um einer Hauptverhandlung in Strafsachen zu folgen.
Sie selbst hat diese Frage dahin beantwortet, dass sie nicht wisse, ob ihre Sprachkenntnisse ausreichen.
Die Schöffin ist im Alter von 10 Jahren in die Bundesrepublik eingereist.
Sie hat hier die Hauptschule bis zum Abschluss besucht, eine Ausbildung zur Schneiderin absolviert und mehrere Jahre in diesem Beruf gearbeitet.
Auf Anregung ihres Bruders hat Sie – einem Aufruf in der örtlichen Presse folgend – ihr Interesse und ihre Bereitschaft, das Schöffenamt auszuüben, den Behörden mitgeteilt.
Einen Termin zur Schöffenschulung konnte sie nicht wahrnehmen, da sie ortsabwesend war.
In der entspannten Atmosphäre des Anhörungstermins redete die Schöffin fließend und unter Verwendung des deutschen Satzbaus, auch grammatikalisch richtig; kleinere Patzer korrigierte sie sogleich.
Die Schöffin hat darüberhinaus auf Befragen erklärt, sie beabsichtige nicht, zur Ableistung des Schöffeneides oder während der Hauptverhandlung in Strafsachen, ihr Kopftuch abzulegen.
Dies rechtfertigt es jedoch nicht, obwohl es wegen des ganzen Rummels inzwischen auch der Schöffin lieber wäre, sie von der Schöffenliste zu streichen. Eine Kleiderordnung für Schöffen sieht das Gesetzt nicht vor.
Auch wenn der Gesetzgeber beim Erlass des § 31 GVG wohl nicht davon ausgehen konnte, dass dereinst Deutsche Staatsangehörige bei der Ausübung des Schöffenamtes aus religiösen oder kulturhistorischen Gründen ein Kopftuch tragen könnten, ergibt sich hieraus für den vorliegenden Fall nichts.
Die Ungeeignetheit von Personen für das Schöffenamt, wie sie § 34 Abs. 1 Nr. 6 GVG vorsieht, betrifft Religionsdiener und Ordensleute auf Grund ihres Amtes, nicht einer etwaigen Amtstracht.
Artikel 4 Abs. 1 + 2 des Grundgesetzes schützt die Glaubensfreiheit und die Freiheit der Religionsausübung einschließlich des Verwendens und Tragens religiöser
Symbole. Ob eine Einschränkung dieser Freiheiten durch ein Gesetz möglich wäre – etwa für den Bereich staatlicher hoheitlicher Tätigkeit – um die Neutralität staatlicher Organe sicherzustellen, bedarf hier keiner Entscheidung.
Es bleibt deshalb eine Frage des Einzelfalles, ob künftige Beteiligte eines Strafverfahrens aus ihrer Sicht und unter Berücksichtigung des Verfahrensgegenstandes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Schöffen hegen und ggf. ein Ablehnungsgesuch anbringen.
Die Kammer ist sich der Tatsache bewusst, dass durch diese Entscheidung auch die Interessen der Schöffin tangiert werden.
Gerade aber weil die Entscheidung gemäß § 52 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Abs. 3 GVG unanfechtbar ist, war sie in der gebotenen Sorgfalt abzuwägen und nur an den gesetzlichen Regeln auszurichten.