Sofortige Beschwerde: Kein Vollstreckungstitel aus Konkurstabelle für Zinsanspruch
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin rügt die Weigerung des Gerichtsvollziehers, wegen eines behaupteten Zinsanspruchs aus einem Auszug der Konkurstabelle Zwangsvollstreckung zu betreiben. Streitfrage ist, ob der Konkurstabelle-Auszug als Vollstreckungstitel für Zinsen genügt. Das Landgericht bestätigt die Zurückweisung der Erinnerung: Die Tabelle stellte nur die Ausfallforderung, nicht aber Zinsen fest; für Zinsen fehlt damit ein Vollstreckungstitel. Die sofortige Beschwerde wird abgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auszug aus der Konkurstabelle wirkt nach § 164 Abs. 2 KO als Vollstreckungstitel nur hinsichtlich der in der Tabelle festgestellten Konkursforderungen.
Nicht in der Konkurstabelle festgestellte Nebenansprüche, insbesondere Zinsforderungen, werden durch den Auszug nicht tituliert und bedürfen eines eigenen Vollstreckungstitels.
Der Gerichtsvollzieher darf die Zwangsvollstreckung verweigern, wenn für die geltend gemachten Ansprüche kein Vollstreckungstitel vorliegt.
Die materielle Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung von Zinsen ist für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung ohne Titel unbeachtlich.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Gläubigerin nach einem Gegenstandswert von 1.200,00 DM zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist nach§ 793 ZPO statthaft und form- und fristgerecht eingelegt. Das danach zulässige Rechtsmittel hat in der Sache aber keinen Erfolg, denn das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Vollstreckungserinnerung der Gläubigerin vom 15.02 .1991 zu Recht zurückgewiesen.
Die gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers M., die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem Konkurstabellenauszug vom 16.03.1976 (3 N 2-3/76) AG Lübbecke auch wegen Zinsen auf die festgestellte Forderung durchzuführen, gerichtete Erinnerung war nach § 766 Abs. 2 ZPO statthaft, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Gerichtsvollzieher hat sich nämlich zu Recht geweigert, die Vollstreckung wegen der Zinsen gegen den Schuldner vorzunehmen, weil es insoweit an einem Vollstreckungstitel fehlt. In der Konkurstabelle sind am 27.02.1976 Ansprüche der Gläubigerin in Höhe von 2.000,00 DM als Ausfallforderung festgestellt worden. Nach§ 164 Abs. 2 KO hat diese Feststellung die Wirkung eines Vollstreckungstitels, mit dem nach Aufhebung des Konkursverfahrens die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner betrieben werden kann. Ein Zinsanspruch ist in der Konkurstabelle dagegen nicht festgestellt worden. Wegen 63 Nr. 1 KO konnte dies auch nicht geschehen, weil es sich dabei nicht um eine Konkursforderung handelt.
Ob der Schuldner nach materiellem Recht an die Gläubigerin Zinsen zu zahlen hat, ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung. Die Zwangsvollstreckung kann jedenfalls nur dann stattfinden, wenn über den Zinsanspruch ein Vollstreckungstitel vorliegt. Der Auszug aus der Konkurstabelle ist hierzu nicht ausreichend, wie oben ausgeführt. Der Gerichtsvollzieher M. hat sich demgemäß zu Recht geweigert, die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen des behaupteten Zinsanspruchs der Gläubigerin vorzunehmen. Das hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, so daß die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ebenfalls mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war.