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Landgericht Bielefeld·3 T 1035/93·02.01.1994

Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Vollstreckungsschutz wegen Gesundheitsrisiko abgewiesen

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte zu 1. erhob sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Vollstreckungsschutz durch das Amtsgericht. Streitgegenstand war, ob die Vollstreckung wegen angeblicher Gesundheitsgefährdung einstweilen einzustellen ist (§ 765a ZPO). Das Landgericht hält die Voraussetzungen für eine enge Ausnahmevorschrift nicht für gegeben und verlangt konkrete, nachprüfbare ärztliche Nachweise; die Beschwerde wurde deshalb abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung von Vollstreckungsschutz wegen nicht nachgewiesener Gesundheitsgefährdung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 765a ZPO ist eine Ausnahme, die nur bei solchen, im Vergleich zu gewöhnlichen Vollstreckungsverfahren außergewöhnlichen Umständen greift, die die Vollstreckung mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden unvereinbar machen.

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Für die Annahme einer erheblichen Gesundheitsgefährdung genügt nicht bloße Behauptung; es sind konkrete und verlässliche medizinische Nachweise vorzulegen, die eine ernsthafte gesundheitliche Schädigung oder Suizidgefahr belegen.

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Nachweisgestützte schriftliche ärztliche Bescheinigungen müssen prüfbar sein; aus zweiter Hand übermittelte, vom Beteiligten wiedergegebene ärztliche Äußerungen sind grundsätzlich weniger zuverlässig und können die Anwendung von § 765a ZPO nicht stützen.

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Die sofortige Beschwerde gegen eine als Rechtspflegererinnerung geltende Eingabe ist statthaft (§ 793 ZPO) und kann frist- und formgerecht erhoben werden, führt aber nicht ohne substantiierten Erfolg zur Gewährung von Vollstreckungsschutz.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 2 S. 4, 5 Rechtspflegergesetz§ 793 ZPO§ 765a ZPO

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zur zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beteiligte zu 1..

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 14.632,00 DM festgesetzt.

Gründe

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Die sofortige Beschwerde, als die die befristete Rechtspflegererinnerung des Beteiligten zu 1. gilt, nachdem das Amtsgericht ihr nicht abgeholfen hat (§ 11 Abs. 2 S. 4, 5 Rechtspflegergesetz), ist statthaft (§ 793 ZPO) und auch im übrigen zulässig erhoben worden, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt.

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Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten zu 1. auf Gewährung von Vollstreckungsschutz zurückgewiesen.

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Gemäߧ 765 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

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Bei der Norm handelt es sich um eine Ausnahmevorschrift, die eng auszulegen ist. Ihre Anwendung kommt nur in Betracht, wenn Umstände vorliegen, die den zu beurteilenden Fall im Vergleich zu üblichen Zwangsvollstreckungsverfahren in besonderer Weise als einzigartig erscheinen lassen, so daß die Vollstreckung mit dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden unvereinbar wäre. Das Vorliegen solcher Umstände hat das Amtsgericht im vorliegenden Fall jedoch mit Recht verneint. Insbesondere der angeblich bedrohliche Gesundheitszustand des Beteiligten zu 1. gibt keinen Anlass, das weitere Vollstreckungsverfahren auf unabsehbare Zeit einzustellen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann insoweit auf die völlig zutreffenden und keiner Ergänzung bedürfen den Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Insbesondere ist den Ausführungen des Amtsgerichts auch darin beizutreten, soweit es angenommen hat, daß eine konkrete Gefahr einer ernsthaften gesundheitlichen Schädigung oder gar eines Suizides bei dem Erstbeteiligten bislang nicht nachgewiesen worden ist. Die von ihm vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 20.12.1993 reicht dafür jedenfalls nicht.

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Soweit der Erstbeteiligte mit Schreiben vom 22.12.1993 eine angebliche ergänzende Äußerung seines behandelnden Arztes mitgeteilt hat, wonach die chronische Depression bei dem Beteiligten zu 1. sogar zu einem kurzfristigen Suizidversuch führen könne, vermag dieses ebenfalls keine andere Beurteilung des Falles zu rechtfertigen. Denn zum einen erscheint schon diese Art der Beweisführung ungeeignet und wenig zuverlässig, da Fehler bei der Wiedergabe der angeblichen ärztlichen Stellungnahme durch den Beteiligten zu 1. zumindest nicht ausgeschlossen werden können.

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Zum anderen aber könnte der Erstbeteiligte einer angeblichen Eigengefährdung durch Suizidversuch jederzeit auch dadurch begegnen, daß er sich umgehend in stationäre psychiatrische Behandlung begäbe.

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Somit kam eine einstweilige Verfahrenseinstellung nach allem nicht in Betracht.

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Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1. musste deshalb zurückgewiesen werden.

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Da die Eingabe der Beteiligten zu 2. vom 28.12.1993 nach Auffassung der Kammer nicht als eigenständiges Rechtsmittel, sondern ebenfalls als eine im Namen des Beteiligten zu 1. eingelegte sofortige Beschwerde zu werten war, erübrigte sich insoweit eine gesonderte Entscheidung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus 97 Abs. 1 ZP0.