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Landgericht Bielefeld·3 Qs 326/20·05.10.2020

Verteidigeranwesenheit im Vollstreckungsverfahren: Zurückverweisung wegen Gehörsverletzung

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung ein. Zentrales Problem war, ob wegen psychischer Erkrankung notwendige Verteidigung nach §140 Abs.2 StPO analog vorlag und der Verteidiger an der mündlichen Anhörung hätte teilnehmen müssen. Das Landgericht hob den Beschluss des Amtsgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung und Anhörung unter Beteiligung des Verteidigers zurück, weil das Recht auf ein faires Verfahren verletzt war.

Ausgang: Beschluss des Amtsgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Entscheidung über Aussetzung der Reststrafe an das Amtsgericht zurückverwiesen wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtzulassung des Verteidigers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Liegt aufgrund einer psychischen Erkrankung und eines eingeholten Gutachtens ein Fall notwendiger Verteidigung vor, ist § 140 Abs. 2 StPO entsprechend anzuwenden.

2

Bei notwendiger Verteidigung gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens, dem Verteidiger die Teilnahme an der mündlichen Anhörung im Vollstreckungsverfahren zu gestatten; das Fehlen der Verteidigerbeteiligung kann eine Gehörsverletzung darstellen.

3

Die Einwilligung des Verurteilten, ohne Verteidiger angehört zu werden, verdrängt nicht das Anwesenheitsrecht eines Pflicht- oder bei notwendiger Verteidigung beteiligten Wahlverteidigers; dieser muss das Verfahren unabhängig zum Schutz des Verurteilten mitgestalten.

4

Bei Verletzung des Rechts auf Beteiligung des Verteidigers ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung und Anhörung unter Beteiligung des Verteidigers an die Vorinstanz zurückzuverweisen; eine Entscheidung durch die Berufungsinstanz unterbleibt in diesem Fall.

Relevante Normen
§ 140 Abs. 2 StPO§ 163a StPO§ 168c StPO

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Herford vom 24.08.2020 wird aufgehoben. 

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.

Gründe

2

Die zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat in der Sache zumindest vorläufig Erfolg.

3

Die angefochtene Entscheidung verletzt das Recht des Verurteilten auf ein faires Verfahren. Aufgrund der psychischen Erkrankung des Verurteilten und des eingeholten Gutachtens lag ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO analog vor.

4

Mit dieser notwendigen Verteidigung ist es nicht zu vereinbaren, dass die mündliche Anhörung ohne den Verteidiger durchgeführt worden ist. Zwar handelt es sich bei der Anhörung im Vollstreckungsverfahren nicht um eine förmliche Vernehmung im Sinne der §§ 163a, 168c StPO. Jedoch gebietet es der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Grundsatz des fairen Verfahrens, dem Verteidiger in entsprechender Anwendung der vorgenannten Vorschriften auch bei der mündlichen Anhörung im Vollstreckungsverfahren die Teilnahme zu gestatten. Dieses Recht hat das Amtsgericht verletzt (vgl. OLG Hamm BeckRS 2015, 19671; OLG Köln BeckRS 2006, 1622). Soweit das Amtsgericht ausgeführt hat, der Verteidiger sei nur Wahl- und nicht Pflichtverteidiger, ändert dies an der Tatsache, dass es sich – aus Sicht der Kammer – um eine notwendige Verteidigung handelt, nichts.

5

Soweit der Verurteilte sich im Anhörungstermin damit einverstanden erklärt hat, angehört zu werden und der Vermerk über die Anhörung seinem Verteidiger zugeleitet wird, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Das Anwesenheitsrecht des Pflichtverteidigers wird durch Erklärungen des Verurteilten nicht berührt. Seine Aufgabe verlangt von ihm, das Verfahren in eigener Verantwortung und unabhängig von dem Verurteilten zu dessen Schutz mitzugestalten (vgl. OLG Hamm a. a. O.; OLG Köln a. a. O.) Gleiches muss daher für den Wahlverteidiger gelten, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, da der Verurteilte auch dann – wie im Falle der erfolgten Beiordnung – nicht in der Lage ist, sich selber zu verteidigen.

6

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Entscheidung der Kammer kommt wegen der erneut – unter Beteiligung des Verteidigers – durchzuführenden Anhörung nicht in Betracht.

7

Eine Kostenentscheidung ergeht nicht; die Zurückverweisung der Sache ist nur ein vorläufiger Erfolg. Maßgebend für den Rechtsmittelerfolg ist erst die abschließende Entscheidung. In der dortigen Entscheidung über die Kosten ist dann über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden.