Anwendbarkeit von § 890 ZPO auf Prozessvergleich – Verweisung an das Erstgericht
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht weist darauf hin, dass der Kläger den Vergleich nicht berichtigte oder anfechtete und die Wiedereröffnung nicht angezeigt ist. Der Kläger beantragt die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO; das Gericht hält § 890 ZPO auch bei nach § 278 Abs. 6 ZPO festgestelltem Prozessvergleich für anwendbar. Die Entscheidung hierüber trifft das Prozessgericht des ersten Rechtszugs; Gelegenheit zur Stellungnahme wird eingeräumt.
Ausgang: Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO an das Prozessgericht des ersten Rechtszugs verwiesen; Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
Abstrakte Rechtssätze
§ 890 ZPO ist auch auf einen Prozessvergleich anzuwenden, dessen Zustandekommen gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt wurde.
Ein Prozessvergleich ist ein Vollstreckungstitel i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO; richtet sich die titulierte Pflicht auf Unterlassung, sind die Ordnungsmittel des § 890 ZPO grundsätzlich vorgesehen.
Der Verzicht auf eine vertraglich vereinbarte Vertragsstrafe bedeutet nicht ohne weitere Umstände einen generellen Verzicht auf jegliche Sanktionierung der titulierten Unterlassungspflicht.
Die Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO ist vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu entscheiden (§ 890 Abs. 1 S. 1 ZPO); die tatsächliche Androhung erfolgt regelmäßig durch Beschluss gemäß § 891 ZPO.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
I.
Das Gericht weist die Parteien auf Folgendes hin:
1.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 26.10.2020 (Bl. 257 ff. GA) ausdrücklich klargestellt, dass er weder eine Berichtigung des Vergleichs begehre, noch diesen anfechte. Derzeit sieht das Gericht daher prozessual keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und streitigen Entscheidung über die Verfahrensbeendigung durch den mit Beschluss vom 25.06.2020 (Bl. 204 f. GA) festgestellten Vergleich.
2.
Der Kläger beantragt betreffend diesen – verfahrensbeendenden – Vergleich nunmehr eine Ordnungsmittelandrohung nach § 890 ZPO. Dieser Antrag ist vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs zu bescheiden, § 890 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Vorschrift des § 890 ZPO ist auch auf einen – wie vorliegend – Prozessvergleich anwendbar, dessen Zustandekommen im Beschlusswege gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt worden ist.
Die Auffassung der Beklagten, wonach die beantragte Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht komme, teilt das Gericht bei vorläufiger Würdigung indes nicht. Dies aufgrund folgender Erwägungen:
Unstreitig dürfte sein, dass der Kläger der Beklagten zunächst außergerichtlich einen Vergleich einschließlich Vertragsstrafeversprechen angeboten hat, den die Beklagte abgelehnt hat. Dem daraufhin von Klägerseite mit Schriftsatz vom 17.04.2020 (Bl. 180 ff. GA) über das Gericht unterbreiteten Vergleichsvorschlag ohne Vertragsstrafe hat sie sodann mit Schriftsatz vom 19.06.2020 (Bl. 200 ff. GA) zugestimmt, wobei sie die fehlende Vertragsstrafe nochmals ausdrücklich erwähnt hat.
In ihrem vorangegangenen Schriftsatz vom 06.03.2020 (Bl. 160 ff. GA) hat die Beklagte zu ihren Bedenken hinsichtlich des außergerichtlichen Vergleichsangebots auszugsweise ausgeführt:
„Die Rechtsauffassung der Beklagten besteht zwar unverändert fort, jedoch hat die Beklagte bereits kundgetan, dass sie schon vor Eingang der Unterlassungserklärung — wie auf Seite 5 der Klageerwiderung dargestellt — keine Anzeigen mehr geschaltet hat, in welcher nur die Filialanschrift angegeben ist. Der Beklagten, deren satzungsmäßiger Zweck der Betrieb von Hotels ist, ist an Rechtsstreitigkeiten nämlich nicht interessiert. Die Beklagte zeigte sich daher auch bereit, eine diesbezügliche Verpflichtung zur Angabe der Anschrift und Identität in Anzeigen zum Gegenstand eines Vergleichs zu machen und der Klägerin auch hinsichtlich der Kosten entgegenzukommen.
Für eine darüberhinausgehende Strafbewehrung sieht die Beklagte, unter dem gegebenen Anlass, jedoch keinen Raum, räumt der Klägerin aber selbstverständlich das Recht ein, die Beklagte erneut in Anspruch zu nehmen, wenn diese — aus welchen Gründen auch immer — zukünftig gegen Wettbewerbsrecht verstoßen sollte.
Ein Vergleich mit einem solchen Inhalt ist aus Sicht der Beklagten angemessen. Der Streit und die Unsicherheit würden beseitigt, denn die Beklagte kommt der Klägerin entgegen und wird — ohne die Rechtsaufassung zu teilen — keine Anzeige mehr unter Auslassung der satzungsmäßigen Anschrift und Identität in Auftrag geben. Die Klägerin wiederum würde, wegen der Unsicherheit, ihrerseits der Beklagten entgegenkommen und vorerst auf die Abgabe einer Erklärung verzichten, die eine Strafbewehrung enthält.“
Bei vorläufiger Würdigung der seitens der Parteien vorgetragenen Gesamtumstände für das Zustandekommen des Vergleichs geht das Gericht davon aus, dass der Kläger tatsächlich auf ein – für ihn vorteilhaftes, insbesondere prozessual praktikables – Vertragsstrafeversprechen im Sinne einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verzichtet hat. Hierin auch eine Erklärung des Klägers im Sinne eines Verzichts dahingehend zu sehen, dass ein Verstoß gegen die im Vergleich titulierte Unterlassungspflicht insgesamt stets sanktionslos bleiben soll, ist nach Dafürhalten des Gerichts fernliegend.
Bei einem Prozessvergleich handelt es sich um einen Vollstreckungstitel gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Besteht die titulierte Pflicht in einer Unterlassung, sieht das Gesetz für die Vollstreckung grundsätzlich die Ordnungsmittel des § 890 ZPO vor, wobei der Verhängung stets eine entsprechende Androhung vorauszugehen hat, § 890 Abs. 2 ZPO.
Den Parteien ist es im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit beim Vergleichsabschluss unbenommen, direkt im Vergleich einvernehmlich eine konkrete Sanktion für etwaige Verstöße zu vereinbaren, so dass der Vergleich/Vertrag dann unmittelbar Grundlage der Verhängung dieser privatautonom begründeten Vertragsstrafe sein kann.
Ein Verzicht auf eine Vertragsstrafe kann daher nach Würdigung des Gerichts nicht ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zugleich als ein Verzicht auf jegliche Sanktionierung ausgelegt werden, da letzteres die titulierte Unterlassung auf eine „Leerformel“ bzw. Absichtsbekundung reduzieren würde, die der im Falle einer Zuwiderhandlung in seinen Rechten verletzte Gläubiger nie durchsetzen kann.
Dass es vorliegend dem Kläger durchaus um die Ernstlichkeit/Verbindlichkeit der Erklärung ging, kommt zudem in der Formulierung unter Ziff. 1 des Vergleichs zum Ausdruck, wonach sich die Beklagte „zwar ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich“ zu der streitgegenständlichen Unterlassung verpflichtet hat.
Auch die von Beklagtenseite im o.g. Schreiben gewählte Formulierung, wonach sie dem Kläger das Recht einräume, die Beklagte erneut in Anspruch zu nehmen, „wenn diese [die Beklagte] – aus welchen Gründen auch immer – zukünftig gegen Wettbewerbsrecht verstoßen sollte“, spricht dafür, dass die anschließend titulierte Unterlassungsverpflichtung nicht unter dieses „aus welchen Gründen auch immer“ fallen sollte, da diese Unterlassung konkret bezeichnet werden konnte unabhängig davon, dass die Beklagte sich hierzu nicht rechtlich verpflichtet sah.
Nicht zuletzt ist zu berücksichtigen, dass es auch prozessual gar nicht möglich gewesen wäre, in den Prozessvergleich – selbst bei Feststellung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO – eine Ordnungsmittelandrohung nach § 890 Abs. 2 ZPO aufzunehmen (vgl. MüKo/Gruber, ZPO, 6. Aufl., § 890 Rn. 25), so dass eine entsprechende Verzichtserklärung ins Leere gehen würde. Die Androhung erfolgt in derartigen Fällen nachträglich durch Beschluss gemäß § 891 ZPO; die Androhung setzt weder eine Zuwiderhandlung noch ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. MüKo aaO, Rn. 26).
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass vorliegend nicht die Festsetzung von Ordnungsmitteln beantragt ist, sondern (nur) deren Androhung für den Fall der Zuwiderhandlung. Sofern sich die Beklagte inhaltlich an ihre Unterlassungserklärung (auch ohne Sanktionsandrohung) gebunden fühlt, dürfte sich der Fall einer tatsächlichen Sanktionierung daher ohnehin nicht stellen.
II.
Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.
Rubrum
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