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Landgericht Bielefeld·3 O 88/12·28.05.2013

Leasingaufhebung: Abstandszahlung gestundet bis zur Schadenabwicklung; Bürgschaft unwirksam

ZivilrechtSchuldrechtVersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Leasinggeberin verlangte vom Leasingnehmer eine vereinbarte Abstandszahlung nach Aufhebung des Leasingvertrags wegen behaupteten Fahrzeugdiebstahls sowie von dessen Mutter Zahlung aus Bürgschaft. Gegen die Bürgin wies das Gericht die Klage ab, weil die Bürgschaft mangels hinreichend bestimmter Information über die Hauptschuld unwirksam sei und die Abstandszahlung zudem aus einem späteren Aufhebungsvertrag stamme. Gegen den Leasingnehmer wurde die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, da die Forderung bis zum Abschluss der von der Klägerin übernommenen Schadenabwicklung gestundet sei. Eine bloße Leistungsablehnung der Kaskoversicherung genüge hierfür nicht, solange die Klägerin die Schadenabwicklung nicht mit eigener Prüfung und Nachfrage betrieben hat.

Ausgang: Klage gegen Bürgin abgewiesen; Klage gegen Leasingnehmer als derzeit unbegründet wegen fehlender Fälligkeit abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Bürgschaft ist unwirksam, wenn die Bürgschaftsurkunde dem Bürgen die verbürgte Hauptschuld nicht in hinreichend klaren Umrissen erkennen lässt, sodass er den Haftungsumfang nicht im Wesentlichen überblicken kann.

2

Bezieht sich eine Bürgschaft ausdrücklich nur auf Verbindlichkeiten aus einem bestimmten Hauptvertrag, erfasst sie nicht ohne Weiteres eine selbständig nach Vertragsaufhebung begründete Abstandszahlungsverpflichtung aus einem späteren Aufhebungsvertrag.

3

Wird eine Forderung bis zum Abschluss einer vertraglich vom Gläubiger durchzuführenden Schadenabwicklung gestundet, tritt Fälligkeit erst mit Abschluss dieser Schadenabwicklung ein.

4

Die bloße Ablehnung einer Versicherungsleistung beendet eine vereinbarte Stundung bis zum Abschluss der Schadenabwicklung nicht, wenn der zur Schadenabwicklung Verpflichtete die Ablehnungsgründe ungeprüft hinnimmt und naheliegende Nachfragen unterlässt.

5

Übernimmt der Leasinggeber vertraglich die Schadenabwicklung gegenüber der Kaskoversicherung, kann er sich nicht darauf beschränken, lediglich die Korrespondenz zu „unterstützen“, sondern muss die Versichererangaben jedenfalls prüfen und aufklären.

Relevante Normen
§ 312 BGB§ 305c Abs. 2 BGB§ 766 BGB§ 765 BGB§ 91 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage wird als zur Zeit unbegründet abgewiesen, die Klage gegen die Beklagte zu 1) wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin, handelnd unter ihrer Zweigniederlassung „B.-Leasing“, überließ dem Beklagten zu 2) auf Grund eines zwischen ihnen unter Einbeziehung ihrer Leasingbedingungen für Geschäftsfahrzeuge geschlossenen Leasingvertrages ein in ihrem Eigentum stehendes Automobil der Marke Audi A 3, zu einer monatlichen Leasingrate in Höhe von 292,00 € zzgl. jeweils gültiger Umsatzsteuer. Als Dienstleistung eingeschlossen war eine KFZ-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung bei einem Tochterunternehmen der Klägerin, der W. GmbH; die Versicherungsprämien wurden von der Klägerin eingezogen.

3

Die Leasingbestellung unterzeichnete der Beklagte zu 2) am 05.04.2006.

4

Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf die Anlage K 1 (Blatt 21, 22 d. A.) Bezug genommen. Vermittelnde Händlerin war die Firma Auto-Zentrale L. GmbH & Co KG in S..

5

Am 08.05.2006 unterzeichnete die Beklagte zu 1) die von der Klägerin vorformulierte „Bürgschaftserklärung“ für 1 bestimmtes Fahrzeug“ in der es u. a. heißt:

6

„Für die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Bestellers (Leasingnehmers) … aus Leasingvertrag vom 05.04.2006 mit der B.-Leasing … übernehme ich gegenüber der B.-Leasing Zweigniederlassung der Volkswagen Leasing GmbH … unter Verzicht auf die Einreden der Vorausklage, Anfechtung und Aufrechnung, die selbstschuldnerische Bürgschaft“.

7

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 7 (Blatt 32 d. A.) verwiesen.

8

Die Bestätigung der Leasingbestellung durch die Klägerin erfolgte unter dem 29.05.2006 (Anlage K 2, Blatt 23 – 25 d. A.).

9

Am 11.04.2010 lief die 48-monatige Leasingzeit ab. Der Beklagte zu 2) gab den PKW nicht zurück.

10

Mit Schreiben vom 21.06.2010 (Anlage K 8, Blatt 56 d. A.) forderte die Klägerin ihn zur Rückgabe innerhalb von 8 Tagen auf. Der Beklagte zu 2) teilte der Klägerin daraufhin mit, dass ihm der PKW am 15.04.2010 in Berlin gestohlen worden sei. Die Klägerin und der Beklagte zu 2) führten in der Folgezeit Verhandlungen, in deren Verlauf der Beklagte zu 2) einen von der Klägerin vorformulierten Antrag auf Aufhebung des Leasingvertrages zum 11.05.2010 unterzeichnete, in dem er sich zudem zur Leistung einer Abstandszahlung in Höhe von 12.952,08 € an die Klägerin verpflichtete. Weiter heißt es in dem vom Beklagten zu 2) per Fax am 03.09.2010 an die Klägerin gesandten Schreiben:

11

„Diese Abstandszahlung stunden Sie mir bis zum Abschluss der von Ihnen durchzuführenden Schadenbearbeitung.“

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 (Blatt 29 d. A.) Bezug genommen.

13

Die Klägerin bestätigte dem Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 03.09.2010 die Aufhebung des Leasingvertrages zu den Konditionen des Antrags und erklärte sich ausdrücklich bereit, den Betrag von 12.952,08 € bis zum Abschluss der von ihr durchzuführenden Schadenabwicklung zu stunden (Anlage K 5, Blatt 30 d. A.).

14

Zuvor hatte der zuständige Mitarbeiter der W. GmbH dem Mitarbeiter der Klägerin, Herrn Z., mitgeteilt, dass für das Fahrzeug eine Wertermittlung veranlasst worden sei.

15

Mit an den Beklagten zu 2) gerichteten Schreiben vom 03.06.2011 verweigerte die W. GmbH die Versicherungsleistung unter Hinweis darauf, dass von den zwei vom Beklagten zu 2) an sie übersandten Schlüsseln nach den Feststellungen der B. AG ein Schlüssel nicht zum Fahrzeug gehöre und er, der Beklagte, dazu trotz Aufforderung nicht Stellung genommen habe. Im Übrigen würden Zeugen für das Abstellen des Fahrzeugs und das Fehlen des Fahrzeugs am Abstellort nicht existieren. Der Anscheinsbeweis einer Fahrzeugentwendung sei nicht gegeben bzw. erschüttert.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 14 (Blatt 63 d. A.) Bezug genommen.

17

Mit an den Beklagten zu 2) gerichteten Schreiben vom 09.06.2011 (Anlage K 6, Blatt 31 d. A.) stellte die Klägerin unter Hinweis darauf, dass nach ihr vorliegenden Informationen derzeit mit einer Entschädigungsleistung nicht zu rechnen sei, die 12.952,08 € fällig.

18

Eine Zahlung erfolgte nicht.

19

Die Klägerin trägt vor:

20

Hintergrund ihrer unstreitig am 03.09.2010 mit dem Beklagten zu 2) getroffenen Vereinbarung sei, dass der Beklagte zu 2) wegen Unmöglichkeit der Rückgabe des PKWs infolge des angeblichen Diebstahls verpflichtet gewesen sei, den ihr dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Allein der Schaden bezüglich des Fahrzeugs belaufe sich auf mindestens 13.146,55 €; die Firma Auto-Zentrale L. GmbH & Co. KG habe ihr gegenüber nämlich eine Ankaufsgarantie zum Gebrauchtwagenwert in dieser Höhe abgegeben (Beweis: Urkunde K 9, Blatt 57 d. A.).

21

Auf diesen Schadenersatzanspruch stützt die Klägerin die Klageforderung hilfsweise. Weiter trägt sie vor: Um eine Auseinandersetzung über die Schadenberechnung zu vermeiden bzw. abzukürzen, sei auch im Hinblick auf die Verpflichtung des Beklagten zu 2) Entgelt für die Vertragszeitüberschreitung zu entrichten, als Stichtag der 11.05.2010 festgelegt und der Betrag von 12.952,08 € festgesetzt worden.

22

Der Beklagte zu 2) und sie seien bei Abschluss dieser Vereinbarung davon ausgegangen, dass die Regulierung durch die Versicherung kurzfristig, etwa binnen 2 Monaten erfolgen werde. Eine zeitlich unbefristete aber nach dem Geschäftswillen der Parteien an ein bestimmtes künftiges Ereignis gebundene Stundungsabrede sei wegen des Fehlens der Geschäftsgrundlage im Wege der Vertragsanpassung auf einen angemessenen Zeitpunkt zu beschränken, wenn der ungefähre Zeitpunkt, an dem dieses Ereignis nach den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien habe eintreten sollen, erheblich überschritten sei. Sinn ihres Zugeständnisses, zunächst die Abstandssumme nicht fällig zu stellen, sondern die Reaktion des Fahrzeugversicherers abzuwarten sei es gewesen, dem Beklagten zu 2) eine kurzfristige Finanzierung zu ersparen. Der Beklagte zu 2) habe nicht erwarten können, dass sie auf die Beitreibung eines Betrages in der streitgegenständlichen Größenordnung auf unbestimmte Zeit verzichte, zumal eine Verzinsung für den Zeitraum der Stundung unstreitig nicht vorgesehen sei.

23

Berücksichtige man ferner, dass der Beklagte zu 2) bei der Regulierung mit der Fahrzeugversicherung offensichtlich dilatorisch gehandelt und die geforderten Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt habe, sei die ursprüngliche Stundungsabrede im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben dahin zu modifizieren, dass die Stundung spätestens mit der ihr im September 2011 übermittelten Information des Versicherers, dass eine Regulierung nicht erfolgen werde, entfallen sei.

24

Sie sei nicht etwa verpflichtet, weitergehend als geschehen, sich um den Versicherungsanspruch zu kümmern. Nach der mit Schreiben der Versicherung vom 03.06.2011 erfolgten Ablehnung der Regulierung habe sie keine weiteren Maßnahmen ergreifen müssen, erst recht nicht, die Versicherung im Klagewege in Anspruch nehmen müssen.

25

Das in den Umfang des Leasingvertrages eingeschlossene Dienstleistungspaket habe den Abschluss der gewünschten und erforderlichen Versicherungsbeiträge durch sie im Namen des Leasingnehmers sowie den Einzug der geschuldeten Versicherungsprämien im Namen und für Rechnung des Versicherers vorgesehen. Zum anderen habe das Dienstleistungspaket die Erbringung von Dienstleistungen im Falle eines Schadens, nämlich gemäß Ziffer X/2, letzter Satz der Leasingbedingungen die Schadenabwicklung und Verauslagung der unfallbedingten Reparaturkosten bis zur endgültigen Abwicklung vorgesehen. Letzteres bedeute, dass in einem Schadenfall (Beschädigung des Fahrzeugs) nach Eingang der vom Leasingnehmer zu erstattenden Schadenanzeige von ihr die Reparatur veranlasst werde und die Reparaturkosten, die der beauftragte Händler in Rechnung stelle, von ihr zunächst verauslagt und ihr dann entweder von der einstandspflichtigen Versicherung oder von dem jeweiligen Leasingnehmer erstattet werde. Nur das sei unter Schadenabwicklung zu verstehen.

26

Auf Grund der im Zusammenhang mit den Dienstleistungen getroffenen vertraglichen Vereinbarung bestehe keine weitergehende Verpflichtung, eine Schadenregulierung durchzuführen. Eine derartige Tätigkeit würde den Bereich der Rechtsberatung, die von ihr nicht ausgeübt werde, tangieren. Wenn sie die Korrespondenz zwischen dem Beklagten zu 2) und seiner Fahrzeugversicherung unterstütze, bedeute dies nicht, dass sie die Schadenregulierung auch in dem Sinne, dass die Interessen des Leasingnehmers von ihr gegenüber der Versicherung vertreten würden, übernommen habe. Es sei originäre Aufgabe des Beklagten zu 2) gewesen, die Richtigkeit der Angaben der Fahrzeugversicherung, mit denen diese die Nichtregulierung begründet habe, infrage zu stellen oder anzuzweifeln. Zu ihren Aufgaben habe dies nicht gehört, sodass ihr nicht entgegengehalten werden könne, die Verpflichtung des Beklagten zu 2) zur Zahlung der Abstandssumme sei wegen der noch nicht abgeschlossenen Regulierung des Schadenfalls nicht fällig.

27

Der Klageanspruch bestehe auch gegenüber der Beklagten zu 1).

28

Die Bürgschaftserklärung sei wirksam erteilt.

29

Aus einer Bürgschaftserklärung müssten die Person des Hauptschuldners, des Bürgen und die Bezeichnung des Hauptschuldverhältnisses hervorgehen. Dabei sei es ausreichend, wenn sich diese Fakten gegebenenfalls durch Auslegung zweifelsfrei ermitteln lassen würden. Der Haftungsumfang müsse dem Bürgen nicht betragsgenau benannt werden, es sei vielmehr ausreichend, wenn er seinen Haftungsumfang „im Wesentlichen überblicken“ bzw. „einigermaßen sicher absehen könne“.

30

Diese Voraussetzungen seien hier gegeben.

31

Die Beklagte zu 1) könne die Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung auch nicht mit Hinweis darauf in Zweifel ziehen, dass sie den Leasingvertrag selbst nicht gekannt habe. Eine derartige Aufklärungspflichtverletzung gebe es zu Lasten des Gläubigers einer Bürgschaftsvereinbarung nicht.

32

Die von der Beklagten zu 1) im Rahmen der Bürgschaftserklärung übernommenen Verpflichtungen würden nicht nur die Ansprüche auf Zahlung der Leasingraten umfassen, sondern auch die in dem Leasingvertrag selbst angelegten Erweiterungen und Veränderungen der Hauptschuld. Dazu gehöre auch die mit der Klage geltend gemachte Abstandssumme; es handele sich hierbei um eine Sekundärschuld des Leasingnehmers, die auf Grund des Verlustes des Fahrzeugs entstanden und an die Stelle der ursprünglichen Verpflichtung zur Erfüllung getreten sei. Letztlich gehe es bei dem Anspruch auf Zahlung der restlichen Abstandssumme um nichts anderes als ein Aliud des ihr gegen den Beklagten zu 2) wegen Nichtrückgabe des Fahrzeugs zustehenden Schadenersatzanspruchs; insoweit stelle die Abstandssumme ebenfalls eine im Leasingvertrag selbst bereits angelegte Erweiterung bzw. Veränderung des durch die Bürgschaft abgesicherten Schuldverhältnisse dar.

33

Für eine Sittenwidrigkeit fehle es an jeglichem Vortag.

34

Soweit die Beklagte zu 1) die Bürgschaftserklärung unter Hinweis auf § 312 BGB widerrufen habe, sei auszuführen, dass eine Haustürsituation nicht vorgelegen habe.

35

Die Klägerin beantragt,

36

die Beklagten – die Beklagte zu 1) als selbstschuldnerische Bürgin für den Beklagten zu 2) wie eine Gesamtschuldnerin – zu verurteilen, an die Klägerin 12.952,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.10.2011 zu zahlen.

37

Die Beklagten beantragen,

38

die Klage abzuweisen.

39

Nachdem der Beklagte zu 2) zunächst bestritten hatte, den Aufhebungsantrag vom 03.09.2010 unterschrieben zu haben, räumt er nunmehr das Zustandekommen der Vereinbarung mit der Klägerin vom 03.09.2010 ein.

40

Die Beklagten tragen vor:

41

Aus der Vereinbarung vom 03.09.2010 ergebe sich, dass die Klägerin verpflichtet sei, die versicherungsrechtlichen Ansprüche durchzusetzen. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch sei mithin vor dem Hintergrund der Stundungsabrede noch nicht fällig. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Aufhebungsvertrag um von der Klägerin vorformulierte Bedingungen, mithin um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele und hinsichtlich der Auslegung der besondere Prüfungsmaßstab des § 305c Abs. 2 BGB zu Grunde zu legen sei. Zweifel am Umfang einer Vereinbarung würden daher stets zu Lasten der Klägerin gehen.

42

Aus welchem Grund die Versicherung sich weigere, den Diebstahl des Fahrzeugs zu ersetzen, wisse der Beklagte zu 2) nicht. Er verstehe deren Einwände nicht. Er habe die beiden Schlüssel, die er für das Auto von der Auto-Zentrale L. GmbH & Co. KG bei Übergabe des Fahrzeugs erhalten habe, an die Versicherung gesandt. Aus welchem Grunde jetzt behauptet werde, einer der Schlüssel passe nicht, könne er sich nicht erklären. Er wisse nur, dass einer der Schlüssel nicht mehr als Fernbedienungsschlüssel funktioniert habe.

43

Im Übrigen habe er der Versicherung auch im Einzelnen beschrieben, wie es zu der Fahrt nach Berlin gekommen sei und wo er das Fahrzeug abgestellt gehabt habe. Er habe damals nach Berlin fahren müssen, weil er sich bei der chinesischen Botschaft ein Visum habe besorgen wollen; er habe gemeinsam mit Freunden eine Asienreise geplant gehabt.

44

Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten zu 1) bestehe nicht.

45

Die Bürgschaft sei sittenwidrig, im Übrigen seien die Voraussetzungen des § 766 BGB nicht gewahrt. Aus der Aufhebungsvereinbarung könne die Beklagte zu 1) schon deshalb nicht in Anspruch genommen werde, da sie sich dafür nicht verbürgt habe. Wenn die Bürgschaft wirksam wäre, würde sie sich jedenfalls in Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung auf die in der gesicherten Forderung typischerweise angelegten Erweiterungen und inhaltlichen Veränderungen beziehen. Dabei wäre für die Beklagte zu 1) erkennbar gewesen, dass sie für den Verzug des Hauptschuldners einzustehen habe, sie durfte jedoch davon ausgehen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug kaskoversichert sei und im Falle der Entwendung des Fahrzeugs die Versicherung Schadenersatz leiste. Sie habe nicht davon ausgehen können, dass sie deshalb in Anspruch genommen werde, weil dem Beklagten zu 2) Obliegenheitsverletzungen aus dem Versicherungsvertrag vorgeworfen würden.

46

Im Übrigen sei es zu der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung im Rahmen einer Hautürsituation gekommen. Der Beklagte zu 2) sei – unstreitig – von dem vermittelnden Betrieb, der Auto-Zentrale L. GmbH & Co. KG, gebeten worden, die Bürgschaft von seiner Mutter, der Beklagten zu 1) unterzeichnen zu lassen. Er habe seine Mutter sodann mit der vorgefertigten Bürgschaftserklärung der Klägerin in ihrer Wohnung aufgesucht und die Beklagte zu 1) habe dort die Urkunde unterzeichnet. Sie sei – unstreitig – nicht über ihr Widerrufrecht belehrt worden, sodass sie nunmehr wirksam die Bürgschaftserklärung widerrufe.

47

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

49

Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist unbegründet, die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage ist wegen fehlender Fälligkeit zurzeit unbegründet.

50

I.

51

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) als Bürgin gemäß § 765 BGB besteht nicht.

52

Zwar scheitert ein Anspruch nicht daran, dass die Beklagte zu 1) die Bürgschaftserklärung unter Hinweis auf § 312 BGB widerrufen hat. Die Mitwirkung eines nahen Angehörigen, der dem Verbraucher die Vertragserklärung auf Veranlassung des Unternehmens in der Wohnung vorlegt, führt nämlich nicht zur Anwendung des § 312 BGB (Palandt/Grüneberg, § 312 Rn. 6 unter Hinweis auf BGH NJW 1993, 159). Der Beklagte zu 2) als Sohn ist im Verhältnis zu seiner Mutter nicht als Verhandlungsgehilfe der Klägerin als Leasinggeberin anzusehen; es ist nicht Aufgabe des § 312 BGB, einen Angehörigen vor den psychologischen Druck und den „Überredungskünsten“ des Anderen zu schützen.

53

Der Widerruf geht insoweit ins Leere.

54

Die Bürgschaftserklärung ist jedoch unwirksam. Einer Haftung der Beklagten zu 1) steht der Umstand entgegen, dass sich der Bürgschaftsurkunde vom 08.05.2006 nicht sicher entnehmen lässt, dass die Bürgin über die verbürgte Hauptschuld in hinlänglich klaren Umrissen informiert war. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch die Beklagte zu 1) gab es entgegen dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde keinen Leasingvertrag vom 05.04.2006, sondern lediglich den Leasingantrag des Beklagten zu 2) von diesem Tag. In diesem Antrag sind die monatlichen Leasingraten und die Vertragsdauer bezeichnet, es wird mitgeteilt, dass es sich um einen gebrauchten B. A3 Sportback Ambition handelt, der am 08.07.2002 erstmals zugelassen wurde. Der Fahrzeugwert hingegen ist als solcher nicht bezeichnet und lässt sich nur dem Zusatz „Kalkulationsbasis 23.232,76 €“ entnehmen. Dass unter den Begriff „Kalkulationsbasis“ der Wert des Fahrzeugs und damit ein wesentlicher Hinweis auf das Ausmaß der Bürgschaftsverpflichtung zu fassen ist, ist für den Bürgen als Laien nicht offensichtlich. Offensichtlich ist für ihn lediglich die Erkenntnis, dass 48 Monate lang eine Rate in Höhe von jeweils 292,00 € (= 14.016,00 €) geschuldet wird. Die Beklagte zu 1) konnte den Haftungsumfang danach nicht im Wesentlichen überblicken.

55

Im Übrigen bezieht sich die Bürgschaftserklärung auch nicht auf den zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) geschlossenen Aufhebungsvertrag vom 03.09.2010, auf dem die Klageforderung beruht.

56

Mit dieser auf Grund des von der Klägerin vorformulierten Schreibens zustande gekommenen Vereinbarung ist der Leasingvertrag, dessen Vertragszeit im Übrigen eigentlich am 11.04.2010 abgelaufen war, einvernehmlich zum 11.05.2010 aufgehoben und eine Abstandszahlung in Höhe von 12.952,08 € vereinbart worden. Die Beklagte zu 1) war an diesem Vorgang unstreitig nicht beteiligt. Die Bürgschaftserklärung bezieht sich auf die Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten des Leasingnehmers aus dem Leasingvertrag mit der Klägerin. Auch bei formwirksamer Bürgschaftserklärung müsste die Beklagte zu 1) für die selbständig nach Aufhebung des Vertrages begründete Abstandszahlungsverpflichtung nicht haften.

57

Auf die Frage, ob die Bürgschaft wegen finanzieller Überforderung der Beklagten zu 1) sittenwidrig und damit nichtig ist, kommt es nach alledem nicht an; angesichts eines Nettoeinkommens der Beklagten zu 1) zum damaligen Zeitpunkt in Höhe von 1.650,00 € monatlich dürfte einiges dafür sprechen, dass sie durch die Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung in Höhe von mehr als 20.000,00 € finanziell überfordert war. Ein eigenes wirtschaftliches Interesse der Beklagten zu 1) am Zustandekommen des Vertrages zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2) ist nicht ersichtlich.

58

II.

59

Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage ist zurzeit unbegründet.

60

Zwar steht der Klägerin grundsätzlich gegen den Beklagten zu 2) ein Anspruch auf Zahlung von 12.952,08 € aus der Vereinbarung vom 03.09.2010 zu.

61

Der Beklagte zu 2), der nicht mehr in Abrede stellt, den ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten Aufhebungsantrag vom 03.09.2010 unterschrieben und an die Klägerin mit dem Zusatz „zu Händen Herrn Z.“ gefaxt zu haben, hat sich mit diesem Antrag, den die Klägerin mit Schreiben vom 03.09.2010 angenommen hat, verpflichtet, an die Klägerin eine Abstandszahlung in Höhe von 12.952,08 € zu zahlen.

62

Die Klägerin hat die Forderung jedoch bis zum Abschluss der von ihr durchzuführenden Schadenabwicklung gestundet.

63

Dieses fälligkeitsbegründende Ereignis ist entgegen der Ansicht der Klägerin noch nicht eingetreten.

64

Zwar hat die W. GmbH mit Schreiben vom 03.06.2011 die Versicherungsleistung verweigert. Diese Weigerung der Versicherung führt jedoch noch nicht zur Fälligkeit der Klageforderung.

65

Die Klägerin hat in der Vereinbarung vom 03.09.2010 ausdrücklich die Verpflichtung übernommen, die Schadenabwicklung gegenüber der Kaskoversicherung durchzuführen. Gemäß Ziffer X Abs. 4 Satz 2 ihrer Leasingbedingungen für Geschäftswagen gilt dann, wenn der Leasinggeber sich – wie hier – vertraglich zur Schadenabwicklung verpflichtet hat, gerade nicht, dass der Leasingnehmer ermächtigt und verpflichtet ist, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen, wie es in Ziffer X Abs. 4 Satz 1 für die sonstige Abwicklung vorgesehen ist.

66

Auf Grund der von der Klägerin im Vertrag vom 03.10.2010 ausdrücklich eingegangenen Verpflichtung obliegt es ihr, sich mit der Versicherung auseinanderzusetzen. Unabhängig von der Frage, ob sie auch Klage gegen die Versicherung erheben müsste, wofür angesichts der Formulierungen in Ziffer X Abs. 4 Satz 2 und Satz 1 der Allgemeinen Leasingbedingungen vieles spricht, gehört auf jeden Fall zur Schadenabwicklung, dass Angaben der Versicherung nicht ohne jede Nachfrage und Prüfung hingenommen werden.

67

Angesichts des Umstandes, dass die Versicherung der Klägerin bereits im August 2010 mitgeteilt hatte, ein Wertgutachten hinsichtlich des Fahrzeugs in Auftrag gegeben zu haben, bestand Anlass für die Klägerin, der Frage nachzugehen, aus welchem Grund die Versicherung nachträglich anderen Sinnes geworden ist. Die Angabe der Versicherung, laut B. AG gehöre ein Schlüssel nicht zum Fahrzeug, hätte hinterfragt werden müssen.

68

In das Stadium, in dem sich die Frage stellt, ob eine Klage gegen die Versicherung Aussicht auf Erfolg haben kann, ist das Verfahren wegen unterlassener Nachfrage der Klägerin und entsprechender fehlender Aufklärung bislang noch nicht gekommen.

69

Die Vorstellung der Klägerin, sie habe im Rahmen der von ihr übernommenen Schadenabwicklung bloß die Korrespondenz zwischen der Versicherung und dem Beklagten zu 2) zu „unterstützen“ steht nicht im Einklang mit dem Begriff Schadenabwicklung und dem Inhalt der Ziffer X Abs. 4 Satz 2 der Allgemeinen Leasingbedingungen. Davon, dass die Klägerin ihre Verpflichtung derart eingeschränkt sah, musste der Beklagte zu 2) als ihr Vertragspartner der Vereinbarung vom 03.09.2010 nicht ausgehen. Wer gesondert in einem Vertrag die Schadenabwicklung übernimmt, kann sich nicht darauf beschränken, ungeprüft Angaben der Versicherung zu übernehmen und eine Korrespondenz gar nicht erst zu führen, wie es die Klägerin im vorliegenden Fall getan hat. Anders als in Ziffer X Abs. 4 Satz 1 der Leasingbedingungen vorgesehen, war der Beklagte zu 2) auf Grund der Vereinbarung vom 03.09.2010 gerade nicht verpflichtet, die Versicherungssumme selbst einzuziehen.

70

Ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz ist bei Übernahme der vollständigen Schadenabwicklung durch die Klägerin nicht ersichtlich. Sie erfüllt insoweit ihre eigene Verpflichtung und leistet gegenüber dem Beklagten zu 2) keine Rechtsberatung.

71

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.