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Landgericht Bielefeld·3 O 456/08·08.07.2009

Streitwertfestsetzung für Feststellung des Annahmeverzugs auf bis zu 300 €

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Feststellung des Annahmeverzugs; das Landgericht setzte den Streitwert hierfür auf bis zu 300,00 € fest. Das Gericht folgt der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Feststellungsantrag wirtschaftlich nur geringe Bedeutung hat, da Annahmeverzug unselbständiges Element der Leistungspflicht ist. Die Verfahrenswahl (neben dem Leistungsbegehren oder gesondert) darf die Streitwertfestsetzung nicht beeinflussen; objektiv errechnet ergab sich der Mindestbetrag.

Ausgang: Festsetzung des Streitwerts für den Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs auf bis zu 300,00 €

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs hat in der Regel nur eine geringe wirtschaftliche Bedeutung und ist dementsprechend gering im Streitwert anzusetzen.

2

Der Annahmeverzug ist ein rechtlich unselbständiges Element der Leistungspflicht; die Kosten der Zwangsvollstreckung begründen für sich genommen keinen höheren Streitwert des Erkenntnisverfahrens.

3

Bei der Streitwertfestsetzung ist unerheblich, ob der Feststellungsantrag neben dem Leistungsbegehren oder in einem gesonderten Verfahren geltend gemacht wird; die Verfahrenswahl darf die Bemessung des Streitwerts nicht beeinflussen.

4

Kann ein prozentualer Ansatz des Hauptanspruchs (z. B. 2 %) den Mindeststreitwert nicht erreichen, ist der Streitwert auf den Mindestbetrag (hier bis zu 300,00 €) festzusetzen.

Tenor

Der Streitwert wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Es entspricht der herrschenden Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzuges wirtschaftlich keine eigene oder bestenfalls eine sehr geringe Bedeutung zukommt (OLG Düsseldorf MDR 2009, 57, OLG Bremen OLGR Bremen 2007, 625, KG MDR 2005, 898 und OLG Hamburg OLGR Hamburg 2000, 455). Das Gericht schließt sich dieser Auffassung grundsätzlich an. Hinzu kommt, dass der Annahmeverzug nur ein rechtlich unselbständiges Element der Leistungspflicht ist und die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht den Wert des Erkenntnisverfahrens beeinflussen können (OLG Düsseldorf MDR 2009, 57). Dies wird von den Gegenauffassungen übersehen. Indessen muss dem auf Feststellung des Annahmeverzuges gerichteten Antrag ein gewisser Wert beigemessen werden, da auch die Erleichterung der Zwangsvollstreckung für den Gläubiger einen gewissen Wert hat und überdies andernfalls einer Klage wie der vorliegenden die streitwertmäßige Grundlage entzogen würde.

3

Der Wert des Antrags auf Feststellung des Annahmeverzuges ist auch unabhängig davon, ob er im selben Verfahren neben dem Leistungsbegehren geltend gemacht wird oder in einem gesonderten Verfahren (vgl. OLG Bremen OLGR Bremen 2007, 625). Es wäre unbillig und sachlich nicht zu begründen, den Wert dieses Antrags davon abhängig zu machen, ob der Kläger die eine oder die andere Verfahrensweise wählt, denn dies steht ihm jedenfalls in einigen Fallkonstellationen frei, oder aber ob der Kläger die Leistung schon angeboten hat oder aber die Beklagten ihre Annahme bereits verweigert haben; dies kann sich sogar im Laufe eines Rechtsstreits ändern. Dies wird von Schneider/Herget Streitwertkommentar Rdnr. 2053 übersehen.

4

Konkret setzt das Gericht den Streitwert auf den "Mindestbetrag" von bis zu 300,-- € fest, da selbst 2 % der von den Beklagten nach dem Urteil des Landgerichts Bielefeld 3 O 601/00 vom 11.09.2004 zu zahlenden Summe diesen Betrag nicht erreichte.