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Landgericht Bielefeld·3 O 44/12·28.03.2017

Steuerberaterhonorar: StBGebV bei kollidierenden Vereinbarungen; Aufrechnung mit Beraterhaftung

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Steuerberatungsgesellschaft klagte auf Zahlung offener Gebühren aus mehreren Rechnungen. Das Gericht bejahte dem Grunde nach einen Vergütungsanspruch nach §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB und ermittelte die übliche Vergütung überwiegend anhand der StBGebV, weil Honorarabreden zur Abrechnung (Zeithonorar vs. StBGebV) kollidierten. Der Anspruch erlosch jedoch weitgehend durch Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch der Mandantin wegen pflichtwidriger Einleitung aussichtsloser Änderungs- und Einspruchsverfahren trotz abgelaufener Feststellungsfrist (§ 169 AO). Verurteilt wurde die Beklagte nur zur Zahlung des Restbetrags von 298,82 € nebst Zinsen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage nur in Höhe von 298,82 € zugesprochen; im Übrigen wegen Aufrechnung mit Schadensersatzanspruch abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kollidieren zeitgleich getroffene Honorarabreden zur Abrechnungsart inhaltlich, ist mangels Einigung über die Vergütung die übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB geschuldet; bei Steuerberatertätigkeiten kann diese anhand der StBGebV bestimmt werden.

2

Für die Erstellung einer aus Anlass einer Betriebsveräußerung erforderlichen Übergangsbilanz kann § 35 Abs. 1 Nr. 4 StBGebV analog herangezogen werden; unvollständige Teilleistungen rechtfertigen regelmäßig eine Reduktion des Gebührensatzes, nicht den vollständigen Entfall der Vergütung.

3

Wird eine bilanzielle Aufstellung zwar nicht zu Steuerzwecken, aber zur Verfolgung mandantenseitig verfolgter Zwecke (z.B. in einem Zivilverfahren) genutzt, kann die übliche Vergütung gleichwohl in Anlehnung an die StBGebV ermittelt werden, sofern es sich um grundsätzlich gebührenrechtlich erfasste Tätigkeiten handelt.

4

Ein Steuerberater verletzt seine Beratungspflichten, wenn er ein im Ergebnis aussichtsloses Änderungs- und Rechtsbehelfsverfahren betreibt, ohne den Mandanten substantiiert über die fehlenden Erfolgsaussichten und die Kostenfolgen aufzuklären und hiervon abzuraten.

5

Zahlt der Mandant infolge einer pflichtwidrigen, aussichtslosen Verfahrenseinleitung Gebühren, kann er Ersatz dieser Kosten nach §§ 280 Abs. 1, 249 BGB verlangen und hiermit gegen Vergütungsforderungen des Beraters aufrechnen (§ 389 BGB).

Relevante Normen
§ 2 Steuerberatergebührenverordnung§ 4 Abs. 3 EStG§ 33 EStG§ 90 Abs. 1 S. 1 AO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 EStG§ 25 Abs. 3 EStG§ 389 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 298,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2012 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 55% und die Beklagte 45%.

Das Urteil ist für die Klägerin ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist eine Steuerberatungsgesellschaft, die früher unter dem Namen B. Steuerberatungsgesellschaft mbH firmierte. Der Steuerberater C. ist zudem Rechtsanwalt.

3

Am 02.05.2002 beauftragte die Beklagte die Klägerin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen in steuerlichen Angelegenheiten sowie der Vertretung als Steuerberaterin und erteilte entsprechende Vollmacht.

4

Die Beauftragung umfasst ausweislich der Auftragsbestätigung vom 02.05.2002 folgende Angelegenheiten:

5

Erstellung von Jahressteuererklärungen,

6

Prüfung von Steuerbescheiden,

7

Einlegung von Rechtsbehelfen, soweit diese notwendig und angemessen sind,

8

Beratungen und Wahrnehmungen meiner/unserer Interessen und Pflichten in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten.

9

Im Übrigen wird handschriftlich auf die Anlage zur Honorarvereinbarung/Auftragsbestätigung hingewiesen.

10

Weiter heißt es in der Auftragsbestätigung unter anderem, die Berechnung der Vergütung werde ausschließlich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater in der jeweils gültigen Fassung erfolgen. Soweit die Steuerberatergebührenverordnung keine Vergütungsregelung enthalte, zum Beispiel für wirtschaftsberatende Tätigkeiten etc. werde diese analog angewendet.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K1 Blatt 15, 16 der Akten Bezug genommen.

12

Die Beklagte unterzeichnete zudem ein als „Anlage zur Honorarvereinbarung/Auftragsbestätigung“ bezeichnetes Schriftstück, in dem neben Angaben zum Auftragsumfang gegenüber den Rechtsanwälten C. und Partner der Auftragsumfang im Verhältnis zur Klägerin wie folgt aufgelistet ist:

13

II.

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1.       Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen und Pflichten der Auftragsgeberin

15

2.       Beratung und Vertretung in allen wirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten einschließlich Anlageberatung

16

3.       Interessenwahrnehmung der Auftragsgeberin in allen die ehemalige Gemeinschaftspraxis Dres N. sowie die Einkommens- und Vermögensrechtliche Auseinandersetzungen der Eheleute Dres. N. betreffenden Angelegenheiten

17

4.       Beratung und Betreuung im Hinblick auf Versicherungs- und Versorgungsfragen

18

5.       Von den vorstehenden Vereinbarungen ausgenommen sind lediglich die Erstellung der Jahressteuererklärungen (insbesondere der Einkommenssteuererklärung), die Prüfung von Steuerbescheiden, die Einlegung von außergerichtlichen Rechtsbehelfen soweit diese erforderlich und angemessen sind, diese Tätigkeiten werden nach der Steuerberatergebührenverordnung abgerechnet.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K2, Blatt 18, 19 der Akten verwiesen.

20

Zudem unterschrieb die Beklagte eine „Zeithonorarvereinbarung“ vom 02.05.2002, in der es heißt, dass für die Steuerberatertätigkeit im Bereich der in der Anlage zu dieser Honorarvereinbarung unter II. 1 – 4 genannten Leistungen (einschließlich Besprechungen und Verhandlungen mit Dritten) die Beklagte an die Klägerin abweichend von den gesetzlichen Gebühren ein Honorar in Höhe von 175,- Euro pro Stunde der von den dort tätigen Rechtsanwälten bzw. Steuerberatern jeweils persönlich in Erledigung des Auftrags aufgewendeten Bearbeitungszeit gemäß deren Zeiterfassungsliste, zumindest aber ein Pauschalhonorar in Höhe von 500,00 € zahle. Die Abrechnung erfolge pro angefangene Viertelstunde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K5, Blatt 22, 23 der Akten, Bezug genommen.

21

Die Klägerin rechnete unter dem 26.09.2008 diverse Leistungen ab. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtungen der Rechnungen Nr. 52222  008/996 Anlage K6, Blatt 24, 25 der Akten; Nr. 5222  2008/997 Anlage K7, Blatt 26, 27 der Akten; Nr. 5222  2008/998 Anlage K8, Blatt 28 – 30 der Akten und Nr. 5222  2008/1000 Anlage K9, Blatt 31 – 33 der Akten, verwiesen.

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Im Verlauf des Verfahrens hat die Beklagte die Beauftragung der Klägerin mit den abgerechneten Arbeiten und die tatsächliche Erbringung der streitgegenständlichen Leistungen unstreitig gestellt. Auch die steuerliche Notwendigkeit der Erstellung der Übergangsbilanz, die unter der Rechnungsnummer 2008/996 (Anlage K6) in Rechnung gestellt ist, bestreitet die Beklagte nach Eingang des Sachverständigengutachtens nicht mehr.

23

Die Klägerin trägt vor:

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Sie habe die von ihr erbrachten Leistungen entsprechend der Steuerberatergebührenverordnung ordnungsgemäß und angemessen abgerechnet.

25

Ihre Tätigkeiten seien auch erforderlich gewesen.

26

Hinsichtlich der Rechnungen Nr. 2008/996 (Anlage K6) und 997 (Anlage K7) – Erstellung von Bilanzen für die Jahre 1999 und 2000 - sei auf die Einkommenssteuer Richtlinie R 4.5 (6) zu verweisen. Danach sei ein Steuerpflichtiger, der den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte, bei Veräußerungen des Betriebes so zu behandeln, als wäre er im Augenblick der Veräußerung zunächst zur Gewinnermittlung durch Ausgleich nach § 4 EStG übergegangen.

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Hier sei es –unstreitig- so gewesen, dass die Gemeinschaftspraxis, die die Beklagte mit ihrem damaligen Ehegatten Prof. Dr. N. betrieben habe, veräußert worden sei. Insoweit sei durch Erstellung einer Übergangsbilanz der laufende Gewinn vollständig zu ermitteln gewesen.

28

Darüber hinaus habe im Wege einer Liquidationsanfangsbilanz der zusätzliche Gewinn, der sich eben aus der Veräußerung bzw. der Liquidation des Betriebes ergeben habe, ermittelt werden müssen.

29

Zudem sei die Erstellung der Bilanzen auch der einzige Weg gewesen, zivilrechtliche Ansprüche der Gesellschafter untereinander zu ermitteln. Unter Vorlage des Schriftsatzes der Rechtsanwälte L. Q. vom 30.04.2008 (Anlage K24 zum Schriftsatz der Klägervertreter vom 29.11.2013), die die Beklagte in dem familienrechtlichen Verfahren gegen ihren damaligen Ehemann Prof. Dr. N. vor dem Oberlandesgericht Hamm vertraten, verweist die Klägerin darauf, dass sowohl die Übergangsbilanz zum 31.12.1999 als auch die Liquidationsanfangsbilanz zum 01.01.2000 durch die damaligen Prozessvertreter der Beklagten beim Oberlandesgericht eingereicht worden seien und die Rechtsanwälte in dem Verfahren ausführlich auf die Bilanzen Bezug genommen und diese als Beweismittel verwendet hätten.

30

Weiter trägt die Klägerin vor, die unter der Nr. 2008/997 (Anlage K7) in Rechnung gestellten Arbeiten seien entgegen der Ansicht des Sachverständigen T. nach der Steuerberatergebührenverordnung abzurechnen, auch wenn sie nicht zu steuerlichen Zwecken benötigt worden seien, da die Gebührenordnung gemäß § 2  Steuerberatergebührenverordnung zumindest sinngemäß anzuwenden sei, wenn es um Tätigkeiten gehe, die im Einzelnen in der Verordnung nicht geregelt seien.

31

Entgegen der Auffassung des Sachverständigen T. sei der Gegenstandswert auch nicht etwa deshalb zu kürzen, weil sie die Leistungen nur teilweise ausgeführt habe. Aus welchem Grund der Gegenstandswert halbiert werden müsse, bzw. wie sich der durch den Sachverständigen T. zugrunde gelegte Gegenstandswert errechne, sei dem Gutachten nicht zu entnehmen. Letztlich nehme der Sachverständige eine Doppelkürzung vor, indem er zunächst einen sehr geringen Gebührensatz ansetze, um anschließend den Gegenstandswert insgesamt zu halbieren.

32

Hintergrund des in der Rechnung Nr. 2008/998 (Anlage K8) in Rechnung gestellten Betrages für den Antrag auf Anpassung der Einkommenssteuer vom 23.05.2008 sowie der Prüfung und Einspruchseinlegung sei die Tatsache gewesen, dass die Beklagte durch die Vorauszahlungen finanziell erkennbar belastet worden sei. Aufgrund der Kosten der zahlreichen juristischen Auseinandersetzungen in Folge der Scheidung und Aufteilung der Gemeinschaftspraxis sei darüber hinaus zu diesem Zeitpunkt davon auszugehen gewesen, dass für den fraglichen Zeitraum bei abschließender Bescheidung wohl keine Einkommenssteuer durch die Beklagte zu zahlen sein werde. Das Finanzamt C. Innenstadt habe die laufenden Vorauszahlungen für das Jahr 2008 ab dem 2. Quartal 2008 in Folge des Einspruchs auch erheblich reduziert, wie sich aus dem Vorauszahlungsbescheid vom 09.06.2008 (Anlage K13) ergebe. Da die Vorauszahlung nicht auf 0 reduziert worden seien, habe sie, wie sich aus dem vorgelegten Einspruchsschreiben (Anlage K15) ergebe, Einspruch eingelegt. Die Einkünfte der Beklagten im Jahr 2007 hätten unter den im Jahre 2008 zu erwartenden außergewöhnlichen Belastungen im Sinne des § 33 EStG gelegen. Mit Vorauszahlungsbescheid vom 24.06.2008 (Anlage K25) habe das Finanzamt C. Innenstadt die Vorauszahlungen der Beklagten ab dem 2. Quartal 2008 wie von der Klägerin beantragt auf 0 reduziert.

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Der Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr für das Einspruchsverfahren sei mit 3.759,00 € richtig angegeben. Es treffe zwar zu, dass die Verringerung für die Quartale 2/2008 bis 4/2008 insgesamt lediglich die vom Sachverständigen T. errechneten 2.649,00 € ergebe. Hierzu trete allerdings eine Minderung pro Quartal für das Jahr 2009 von 1.110,00 €. Addiere man die Minderung für das 1. Quartal 2009 zu dem von dem Sachverständigen berechneten Wert, ergebe sich der von ihr angesetzte Gegenstandswert. Zudem habe sich der Antrag vom 23.05.2008 nicht nur auf die Neufestsetzung der Einkommenssteuervorauszahlung bezogen, vielmehr sei auch ein Antrag auf Stundung der zukünftig wegfallenden Differenzbeträge und auf Erlass angefallener Säumniszuschläge gestellt worden. Aus diesen Gesichtspunkten seien grundsätzlich Streitwerterhöhungen zu beachten.

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Auch die unter der Rechnungsnummer 2008/1000 (Anlage K9) in Rechnung gestellten Leistungen seien erforderlich gewesen und angemessen abgerechnet worden. Die Notwendigkeit der Erstellung der Einkommenssteuererklärung ergebe sich aus § 25 Abs. 3 EStG. Ferner ergebe sich aus § 90 Abs. 1 S. 1 AO in Verbindung mit § 25 Abs. 3 EStG die Verpflichtung, über die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte in Form von Leibrente vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen und Beweismittel vorzulegen. Dies sei in Form der Ermittlungen des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten aus Kapitalvermögen, der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben aus selbstständiger Arbeit sowie der Einnahmen über die Werbungskosten aus sonstigen Einkünften erfolgt. Die jeweiligen Gegenstandswerte habe sie korrekt ermittelt.

35

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.668,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2012 zu zahlen.

37

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

39

Die von der Klägerin erbrachten Leistungen seien teilweise nicht erforderlich gewesen. Zudem sei die Abrechnung nicht angemessen. Im Übrigen müsse in Anbetracht des Umstandes, dass die Honorarvereinbarung widersprüchlich sei, nicht etwa davon ausgegangen werden, dass die Steuerberatergebührenverordnung zur Anwendung komme. Bevor ein Dissens mit der Folge einer fehlenden Einigung angenommen werden könne, sei eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Honorarvereinbarung und die Auftragsbestätigung – unstreitig - einseitig von der Klägerin erstellt worden seien. Die aus der Unklarheit resultierenden Nachteile habe die Klägerin als Verwenderin der Formulare zu tragen. Es sei vorliegend mehr als offensichtlich, dass die Arbeiten, die nach der Honorarvereinbarung auf Zeitbasis abzurechnen gewesen seien, von der Klägerin – vermutlich aufgrund mangelnder Aufzeichnungen – nicht mehr nach Zeit hätten abgerechnet werden können. Wenn der Klägerin diese Möglichkeit noch zur Verfügung stünde und sich hierdurch ein höheres Honorar ergeben würde, hätte sie davon Gebrauch gemacht. Wolle man die Steuerberatergebührenverordnung anwenden, hätte dies zur Folge, dass die Klägerin aus der Unklarheit der von ihr selbst vorgelegten Vertragsformulare Vorteile ziehen würde. Dies widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben.

40

Im Übrigen beruft die Beklagte sich auf Verjährung und wendet hilfsweise Verwirkung ein.

41

Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt noch 5.166,67 €. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

42

Die Beklagte und ihr damaliger Ehemann Prof. Dr. N., betrieben als alleinige Gesellschafter eine Gemeinschaftspraxis mit zahnärztlicher und kieferorthopädischer Ausrichtung. Zwischen den Mitgesellschaftern war eine leistungs- bzw. umsatzbezogene Gewinnverteilung vereinbart. In den Bescheiden des Finanzamtes wurde jedoch durchgängig die Gewinnverteilung im Verhältnis 50 % zu 50 % vorgenommen. Dies galt auch für die Bescheide vom 19.12.1996 und vom 05.02.1998, durch die seitens des Finanzamtes die Einkünfte der Beklagten für das Jahr 1995 mit 2.167.997,00 DM und für das Jahr 1996 mit 2.219.940,00 DM festgestellt wurden. Im Jahr 2004 fand bei der Gemeinschaftspraxis eine Außenprüfung des Finanzamtes statt. Dabei wurden Mehrgewinne des ehemaligen Ehegatten der Beklagten festgestellt. Aufgrund dieser Mehrgewinne erließ das Finanzamt jeweils unter dem 10.06.2005 Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen der Gemeinschaftspraxis für die Jahre 1995 und 1996. Hierdurch wurden für den früheren Ehemann der Beklagten für die Jahre 1995 und 1996 Mehreinkünfte in Höhe von jeweils 100.000,00 DM festgestellt. Die Feststellungen der Einkünfte der Beklagten blieben unverändert. Gemäß den Feststellungsbescheiden vom 10.06.2005 erließ das Finanzamt C. am 14.06.2005 geänderte Einkommensteuerbescheide für 1995 und 1996, durch die die beiden Mitgesellschafter zusammen veranlagt wurden. Gegen diese Einkommenssteuerbescheide legte die Klägerin für die Beklagte Einspruch ein, nahm ihn aber später zurück. Der damalige Ehemann der Beklagten legte ebenfalls Einspruch ein und beantragte zugleich die Durchführung der getrennten Veranlagung. Antragsgemäß hob das Finanzamt durch Bescheid vom 06.10.2006 die Einkommenssteuerbescheide vom 14.06.2005, sowie die dazugehörigen Aufteilungsbescheide vom 15.11.2005, in denen die offenen Steuerschulden dem damaligen Ehemann der Beklagten zugewiesen waren, auf und führte für die Mitgesellschafter durch neue Einkommenssteuerbescheide vom 06.10.2006 für die Jahre 1995 und 1996 die getrennte Veranlagung durch. Hierdurch wurde gegenüber der Beklagten eine Steuernachforderung in Höhe von insgesamt 864.283,14 € begründet.

43

Am 22.11.2006 beantragte die Klägerin im Namen der Beklagten beim Finanzamt C. eine Änderung der bestandskräftigen Feststellungsbescheide vom 10.06.2005 dahin, dass für die Beklagte Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit für 1995 statt wie bisher mit 2.157.997,00 DM mit 13.441,23 DM und für 1996 statt bisher mit 2.219.940,00 DM nunmehr mit 13.637,10 DM festgestellt werden. Begründet wurden die Anträge mit der Bezugnahme auf eine Bilanz des Steuerberaters der Gemeinschaftspraxis, durch die die im Antrag vom 22.11.2006 bezifferten Einnahmen der Beklagten festgestellt worden sein. Mit Bescheiden vom 27.11.2006 (Anlage B1) lehnte das Finanzamt C. beide Anträge unter Verweis auf die eingetretene Festsetzungsverjährung ab. Gegen diese Entscheidungen legte die Klägerin namens der Beklagten am 06.12.2006 und am 08.12.2006 jeweils Einspruch ein. Die Einsprüche wurden vom Finanzamt C. mit Bescheiden vom 10.10.2007 unter Verweis auf die eingetretene Festsetzungsverjährung zurückgewiesen.

44

Am 12.11.2007 leiteten die damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, die Rechtsanwälten C. und Partner, beim Finanzgericht Münster Klageverfahren ein.

45

Zu diesem Verfahren stellten die Rechtsanwälte R. und Partner, die von der Beklagten hinzugezogen wurden, mit Schriftsatz vom 21.01.2008 (Anlage K28) gegenüber dem Finanzgericht Münster klar, dass sie neben der Kanzlei Rechtsanwälte C. und Partner mandatiert seien und zwar auch in dem Verfahren 15 V 144/08 FG Münster.

46

Die Klage, mit der die Beklagte - später alleinvertreten durch die Rechtsanwälte R. und Partner - eine Änderung der Festsetzungsbescheide für 1995 und 1996 vom 10.06.2005 dahin begehrte, dass für sie für 1995 Einkünfte in Höhe von 13.411,23 DM und für 1996 in Höhe von 13.637,10 DM festzusetzen seien, wies das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 09.11.2010 (Anlage B4) ab.

47

Die Klägerin hatte unter der Rechnungsnummer 5222  2006/1337 für den Antrag auf Änderung des Bescheides über die Gewinnfeststellung für 1995 eine Gebühr in Höhe von 1.571,00 € brutto und für das anschließende Einspruchsverfahren ebenfalls eine Gebühr in Höhe von 1571,00 € brutto berechnet (Anlage B5). Für den Antrag auf Änderung des Bescheids für die Gewinnfeststellung für 1996 hatte sie eine Gebühr in Höhe von 2.181,96 € brutto und für das anschließende Einspruchsverfahren eine Gebühr in Höhe von 2.638,26 € brutto in Rechnung gestellt (Anlage B6). Beide Rechnungen wurden von der Beklagten beglichen.

48

Aus der Rechnung Anlage B5 betreffend das Jahr 1995 stellt die Beklagte, nachdem ihre Hilfsaufrechnung mit den beiden Gebühren aus der Rechnung B5 in Höhe von jeweils 1.571,00 € im Verfahren gegen die Klägerin beim Amtsgericht Bielefeld (12 C 40/11) in Höhe von 2.795,57 € Erfolg hatte, den noch offenen Betrag von 346,45 € hilfsweise zur Aufrechnung gegen die Klageforderung. Zudem rechnet sie hilfsweise mit den beiden Gebühren aus der Rechnung Anlage B6 in Höhe von zusammen 4.820,22 € auf, insgesamt also mit einem Betrag von 5.166,67 €.

49

Sie trägt vor: Die Anträge und die anschließenden Einsprüche hätten von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Es gäbe keinen rechtlichen Ansatz für die Abänderung der bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheide. Bei pflichtgemäßem Verhalten hätte die Klägerin die Anträge auf nachträgliche Abänderung gar nicht erst stellen dürfen. Zumindest hätte die Klägerin sie, die Beklagte, auf die mangelnden Erfolgsaussichten und die finanziellen Risiken hinweisen müssen. Wenn ihr erklärt worden wäre, dass das, was die Klägerin vorgehabt habe, keinerlei Aussichten auf Erfolg nach sich habe ziehen können und nur Kosten entstehen würden, hätte sie dem Ganzen nicht zugestimmt.

50

Rechtsanwalt I. habe ihr von vorneherein mitgeteilt, dass seiner Ansicht nach die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe und sinngemäß gefragt, was zu tun sei. Er habe vorgeschlagen, das am besten weiterlaufen zu lassen, sonst würde ihr von Klägerseite später vorgeworfen, sie hätte das Rechtsmittel nicht erschöpft.

51

Rechtsanwalt I. habe sie auch auf eventuelle Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin hingewiesen. Für sie sei der ausschlaggebende Grund zum Weiterbetreiben des Verfahrens gewesen, dass ihr später kein Vorwurf gemacht werden könne.

52

Die Klägerin trägt vor: Die Ablehnung eines Antrages durch das Finanzamt impliziere nicht, dass der Antrag offensichtlich keine Erfolgsaussicht habe. Angesichts des Umstandes, dass die Rechtsanwälte R. und Partner nach Übernahme der Angelegenheit die vermeintlich aussichtslose Klage nicht zurückgenommen hätten, könne davon ausgegangen werden, dass diese Klage in den Augen der Rechtsanwälte R. durchaus Aussicht auf Erfolg gehabt habe, was dazu führen dürfe, dass jedenfalls keine schuldhafte Verletzung ihrerseits zu erkennen sei. Andernfalls hätte die Beklagte in Kenntnis der tatsächlich bestehenden fehlenden Aussicht auf Erfolg nach entsprechendem Hinweis der Rechtsanwälte R. und Partner das Rechtsmittel dennoch fortgesetzt, was deutlich mache, dass die Beklagte auf jeden Fall habe tätig werden wollen.

53

Eine Notwendigkeit zur Fortführung statt Rücknahme der Klage habe nicht etwa im Hinblick auf eventuelle Schadensersatzansprüche gegen sie bestanden. Die Beklagte dürfte vielmehr insoweit gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen haben.

54

Hintergrund der Verfahren sei gewesen, dass die Beklagte das Feststellungsverfahren als Grundlage und Vorstufe des Veranlagungsverfahrens möglichst lange habe offen halten wollen. Sie habe daher auch nach Hinweis durch den Zeugen G. auf die Möglichkeit, dass die Anträge abschlägig beschieden würden, gewünscht, dass weitergehende Maßnahmen getroffen würden, um einen weiteren zeitlichen Aufschub zu erlangen und zwar unabhängig von den Erfolgsaussichten. Die Beklagte habe in jedem Fall die Durchführung entsprechender Maßnahmen begehrt, um ihr Vermögen vor dem Zugriff des Finanzamtes zu schützen und damit die durch die geforderte Steuernachzahlung in Höhe von weit über 800.000,00 € drohende Existenzgefährdung abzuwenden.

55

Dafür würde es auch sprechen, wenn die Beklagte trotz eventuell fehlenden Hinweises des Zeugen I. auf fehlende Erfolgsaussichten keine Schadensersatzansprüche gegen die Rechtsanwälte R. und Partner geltend gemacht hätte.

56

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

57

Das Gericht hat die Akten 12 C 40/11 AG Bielefeld beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Ferner hat das Gericht durch Einholung von Sachverständigengutachten und durch uneidliche Vernehmung der Zeugen G. und I. Beweis erhoben.

58

Wegen der Beweisfragen wird auf die Beschlüsse vom 06.08.2014 (Blatt 259 der Akten) und vom 19.01.2016 (Blatt 326 der Akten) sowie die Verfügung vom 19.10.2016 (Blatt 354 der Akten), wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen T. vom 02.09.2015 und 18.04.2016 und auf die Sitzungsniederschriften vom 12.12.2016 (Blatt 389 f. der Akte) und vom 28.02.2017 (Blatt 394 f. der Akten) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

60

Die Klage ist lediglich in Höhe von 298,82 € nebst Zinsen begründet, im Übrigen unbegründet.

61

Die Klageforderung ist zwar teilweise entstanden, sie ist jedoch durch die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung bis auf einen Betrag von 298,82 € gemäß § 389 BGB erloschen.

62

I.

63

Der Klägerin stand ursprünglich gegen die Beklagte ein Vergütungsanspruch aus §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB in Höhe von insgesamt 5.465,49 € zu.

64

Diese Forderung ergibt sich aus folgenden Beträgen:

65

              Aus der Rechnung Nr. 5222  2008/996 (K6):               1.738,59 €

66

              Aus der Rechnung Nr. 5222  2008/997 (K7):               1.863,84 €

67

              Aus der Rechnung Nr. 5222  2008/998 (K8):                  572,21 €

68

              Aus der Rechnung Nr. 5222  2008/1000 (K9):               1.290,85 €.

69

1.       Rechnung Nr. 5222  2008/996 (K6)

70

Für die unter dieser Nummer in Rechnung gestellte Leistung, nämlich die Aufstellung, einer – unstreitig aus steuerlichen Gründen erforderlichen – Übergangsbilanz per 31.12.1999 nach Veräußerung der von der Beklagten und ihrem damaligen Ehemann betriebenen Gemeinschaftspraxis, konnte die Klägerin 1.738,59 € beanspruchen.

71

Grundlage für die Berechnung ist die Steuerberatergebührenverordnung.

72

Zwar haben die Parteien in der „Zeithonorar-Vereinbarung“ vom 02.05.2002 vereinbart, dass für die Wahrnehmung aller steuerlichen Interessen und Pflichten der Auftraggeberin mit Ausnahme der Erstellung der Jahressteuererklärungen (insbesondere der Einkommenssteuererklärung), der Prüfung von Steuerbescheiden, der Einlegung von außergerichtlichen Rechtsbehelfen soweit diese erforderlich und angemessen sind, an Stelle der Steuerberatergebührenverordnung ein Honorar in Höhe von 175,00 € pro Stunde geschuldet wird. Diese Vereinbarung steht jedoch im Widerspruch zu der am selben Tag getroffenen Honorarvereinbarung, in der es heißt, dass die Berechnung der Vergütung ausschließlich nach der Gebührenverordnung für Steuerberater erfolgen wird, auch für Beratungen und Wahrnehmungen der Interessen und Pflichten in allen steuerlichen Angelegenheiten. Auf Grund der inhaltlichen Kollision der beiden Abreden ist davon auszugehen, dass eine Einigung über die Art der Abrechnung der Tätigkeit der Klägerin zwischen den Parteien nicht erzielt worden ist. Dies führt gemäß § 612 Abs. 2 BGB zur Anwendung der Steuerberatergebührenverordnung. Für eine andere Auslegung fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten. Dass die Beklagte eine andere als die gesetzliche Vergütung wünschte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

73

Die Klägerin hatte eine 12,5/10 Gebühr nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 StBGebV Artikel 15 JStG unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 2.917.821,51 €, also 1.801,25 € sowie Auslagenersatz gemäß § 16 StBGebV in Höhe von 20,00 € insgesamt 1.821,25 € nebst Mehrwertsteuer, also 2.167,29 € berechnet.

74

Berechtigt war jedoch lediglich eine 10/10 Gebühr nach dem oben genannten Gegenstandswert gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 StBGebV, das heißt ein Betrag in Höhe von 1.441,00 € zzgl. 20,00 € Auslagenvorschuss nebst Mehrwertsteuer, insgesamt 1.738,59 €.

75

Grundlage ist anders als in der Rechnung angegeben § 35 Abs. 1 Nr. 4 StBGebV analog, wie der Sachverständige T. in seinem Ergänzungsgutachten vom 18.04.2016 nachvollziehbar ausgeführt hat.

76

Hintergrund der entsprechenden Arbeiten der Klägerin war die Veräußerung der Gemeinschaftspraxis. Danach war eine Bilanz zu erstellen, in der die Vermögensgegenstände und Schulden in der juristischen Sekunde vor der Veräußerung aufgelistet werden. Dies ist in der von der Klägerin gefertigten Übergangsbilanz zum 31.12.1999 geschehen.

77

Bei einer derartigen Übergangsbilanz handelt es sich zwar nicht um eine Eröffnungsbilanz im klassischen Sinne, wie sie in § 35 Abs. 1 Nr. 4 StBGebV aufgeführt ist, für derartige Arbeiten ist jedoch § 35 Abs. 1 Nr. 4 StBGebV analog anzuwenden (Eckert, Steuerberatergebührenverordnung, § 35 Randnummer 11).

78

Der Gegenstandswert ist ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen T. gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 2 StBGebV allein mit der berichtigten Bilanzsumme anzusetzen, wie die Klägerin es zutreffend mit dem Betrag von 2.917.821,51 € getan hat.

79

Den Satz von 12,5/10 kann die Klägerin allerdings nicht beanspruchen.

80

Der Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 StBGebV reicht von 2/10 bis 12/10. Grundsätzlich ist – wie der Sachverständige dargelegt hat – die Erstellung einer Übergangsbilanz, aus der sodann die Berechnung des Übergangsgewinns zu ermitteln ist, eine anspruchsvolle Tätigkeit, die eine Berechnung im Bereich der Höchstgebühr rechtfertigt.

81

Da die Klägerin jedoch unstreitig den Übergangsgewinn nicht ermittelt hat, jedenfalls eine solche Aufstellung nicht vorgelegt hat, ist der Höchstsatz nicht anzusetzen.

82

Mit dem Sachverständigen hält das Gericht hier eine 10/10 Gebühr für angemessen. Dabei ist berücksichtigt, dass die Berechnung des Übergangsgewinns sich unschwer – mit überschaubarem Aufwand – aus der von der Klägerin gefertigten Bilanz ableiten ließe.

83

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die von der Klägerin gefertigte Übergansbilanz entsprechend zu honorieren und nicht etwa wegen Unvollständigkeit gar nicht zu bezahlen.

84

Das Unterlassen der Ermittlung des Übergangsgewinns führt lediglich zu einer Minderung des Gebührenansatzes. Damit ist der Wegfall der dafür anfallenden Arbeiten hinreichend berücksichtigt.

85

Der sich danach ergebende Honoraranspruch der Klägerin in Höhe von 1.738,59 € scheitert auch nicht an fehlender Fälligkeit.

86

Die Übergangsbilanz als solche ist brauchbar. Sie bietet die Grundlage, auf der sich der Übergangsgewinn – wie bereits ausgeführt – mit überschaubarem Aufwand darstellen lässt. Die Beklagte hat keinerlei Angaben dazu gemacht, dass sie die Ermittlung des Übergangsgewinns überhaupt – noch – wünscht. Es ist auch nicht ersichtlich, wozu das der Fall sein sollte.

87

Dass das Fehlen der Ermittlung des Übergangsgewinns irgendwelche Nachteile für die Beklagte nach sich gezogen haben soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

88

Ein Zurückbehaltungsrecht besteht unter diesen Umständen nicht.

89

Dem Zahlungsanspruch der Klägerin steht auch nicht die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen.

90

Dass die Arbeiten entgegen dem Vorbringen der Klägerin und dem in der vorgelegten Übergangsbilanz (Anlage K9 zum Schriftsatz vom 12.04.2012) enthaltenen Datum „31.03.2008“ vor dem Jahr 2008 ausgeführt wurden, hat die Beklagte trotz Hinweises des Gerichts nicht substantiiert dargelegt.

91

Für die im Jahre 2008 erbrachten und abgerechneten Leistungen begann die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB mit Ablauf des Jahres 2008 und endete mit Ablauf des Jahres 2011.

92

Der auf den Antrag der Klägerin vom 29.12.2011 erlassenen Mahnbescheid vom 30.12.2011, der der Beklagten am 04.01.2012 – und damit demnächst – zugestellt wurde, hemmte die Verjährung gemäß §§ 204 I Ziff. 3 BGB, 167 ZPO. Innerhalb der in § 204 II BGB geregelten Sechsmonatsfrist ist die Anspruchsbegründung erfolgt, nämlich am 22.02.2012.

93

Soweit die Beklagte sich im Übrigen auf Verwirkung beruft, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten.

94

2.       Rechnung Nummer 5222  2008/997 (K7)

95

Für die unter dieser Nummer in Rechnung gestellte Leistung, die Aufstellung einer Liquidationsbilanz per 01.01.2000 nach Veräußerung der Gemeinschaftspraxis konnte die Klägerin 1.863,84 € beanspruchen.

96

Die Klägerin hatte eine 12,5/10 Gebühr nach § 35 I Nr. 5 StBGebV unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 3.949.770,00 € in Höhe von 2.095,00 € zzgl. Auslagenersatz in Höhe von 20,00 €, insgesamt 2.115,00 € zzgl. Mehrwertsteuer, also 2.516,85 € berechnet.

97

Begründet war der Anspruch lediglich in Höhe von  1.863,84 € gemäß §§ 675, 611, 612 BGB, 35 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV analog.

98

Dass die Liquidationsbilanz für steuerliche Zwecke benötigt und verwertet wurde, hat die Klägerin nicht vorgetragen; belegt ist vielmehr lediglich dass sie im familienrechtlichen Verfahren zwischen der Beklagten und deren damaligen Ehemann Prof. Dr. N. von den damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten, den Rechtsanwälten L. und Partner, mit Schriftsatz vom 30.04.2008 beim Oberlandesgericht Hamm eingereicht wurde.

99

Aus diesem Umstand den Schluss zu ziehen, dass eine Anwendung der Steuerberatergebührenverordnung – auch analog – nicht erfolgen kann, wie der Sachverständige T. in seinem Gutachten vom 02.09.2015 (Seite 12) ausführt, scheint der Kammer unzutreffend. Die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 2 BGB für die Tätigkeit eines Steuerberaters dürfte sich unabhängig davon, ob die Tätigkeit für steuerliche Zwecke erfolgt oder aber anderen Zwecken dient, an den Sätzen der Gebührenverordnung orientieren, jedenfalls dann, wenn sie Leistungen betrifft, deren Honorierung grundsätzlich in der Steuerberatergebührenverordnung geregelt ist und unter anderen Umständen zu steuerlichen Zwecken benötigt werden könnten. Eine sinngemäße Heranziehung von Regelungen der Steuerberatergebührenverordnung bietet nach hiesiger Auffassung die Möglichkeit, die übliche Vergütung für diese nicht aus steuerrechtlichen Gründen erfolgte Tätigkeit zu ermitteln.

100

Die besondere Schwierigkeit der Vergütungsermittlung hinsichtlich der Aufstellung der Liquidationsbilanz liegt hier darin begründet, dass die von der Klägerin als solche bezeichnete Liquidationsbilanz tatsächlich keine ist, sondern – wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat – die Ermittlung des Veräußerungsgewinns von 2.441.580,34 €, der in der Entwicklung des Kapitalkontos dokumentiert ist, ohne allerdings eine Berechnung dieses Gewinns selbst vorzulegen. Eine solche Berechnung ist ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen T. in seinem Ergänzungsgutachten auch nicht in der Anlage K30 enthalten. Wie der Sachverständige weiter darlegt, hätte eine klassische vollständige Veräußerungsbilanz samt der dazugehörigen Gewinn- und Verlustrechnung eine Gebühr nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV ausgelöst. Der Gebührenrahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV reicht von 10/10 bis 40/10. Der von der Klägerin angesetzte Satz von 12,5/10 ist danach im untersten Bereich gelegen.

101

Angesichts des Umstandes, dass ein Teil der nach § 35 Abs. 1 Nr. StBGebV analog abzurechnenden Leistung, nämlich die Gewinn- und Verlustrechnung fehlt, ist jedoch der Gegenstandswert, der sich grundsätzlich gemäß § 35 Abs. 2 StBGebV nach dem Mittel zwischen der berichtigten Bilanzsumme und der betrieblichen Jahresleistung richtet, zu reduzieren.

102

Die Klägerin hat bei ihrer Berechnung den Gegenstandswert mit 3.949.770,00 €, also dem Betrag der Bilanzsumme, der sich aus der Liquidationsanfangsbilanz (Anlage K10) ergibt, angesetzt. Da eine betriebliche Jahresleistung mangels einer Gewinn- und Verlustrechnung nicht vorliegt, kann die Berechnung des Gegenstandswerts nach § 35 Abs. 2 StBGebV den Ausführungen des Sachverständigen T. folgend nur in der Weise geschehen, dass die betriebliche Jahresleistung mit 0,00 € angesetzt und der Mittelwert zwischen diesem Betrag und der Bilanzsumme von 3.949.770,00 € entsprechend mit 1.974.885,00 € bestimmt wird.

103

Trotz der von der Klägerin gegen diese Vorgehensweise geäußerten Bedenken hält das Gericht sie im vorliegenden Fall für sachgerecht, da es hier um die Frage der üblichen Vergütung geht, die nur in Anlehnung an die Steuerberatergebührenverordnung ermittelt werden kann. Alternativ wäre an ein Zeithonorar zu denken, dessen Stundensatz sich an der Steuerberatergebührenverordnung orientieren müssten. Dass ein Zeithonorar über dem vom Sachverständigen ermittelten Betrag von 1.546,25 € gelegen hätte, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen.

104

Die Leistung der Klägerin war entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht etwa überflüssig und deshalb nicht zu honorieren.

105

Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs war die Liquidationsbilanz von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten, den Rechtsanwälten L. und Partner in den Rechtsstreit der Beklagten gegen ihren damaligen Ehemann eingeführt worden; sie diente somit Zwecken, die von der Beklagten verfolgt wurden.

106

Zur Frage der Verjährung wird auf die Ausführung unter Ziffer I.1 am Ende Bezug genommen.

107

3.       Rechnung Nummer 5222  2008/998 (K8)

108

Aus dieser Rechnung stand der Klägerin ein Zahlungsanspruch in Höhe von 572,21 € gemäß §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB zu.

109

a.       Die für den Antrag auf Anpassung der Einkommenssteuer gemäß § 23 Nr. 3 StBGebV berechnete 5/10 Gebühr nach einem Gegenstandswert von 7.914,00 € in Höhe von 206,00 € netto liegt ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen T. sogar unter der Gebühr, die die Klägerin hätte geltend machen können. Der Gegenstandswert hätte nämlich tatsächlich 10.563,00 € betragen.

110

b.      Auch der Betrag von 37,50 € als Zeitgebühr gemäß §§ 28, 13 StBGebV zur Prüfung von Steuerbescheiden ist letztlich nicht zu beanstanden

111

Zwar wäre der Ansatz der Mittelgebühr angemessen gewesen mithin ein Betrag in Höhe von lediglich 32,50 € netto. Da der Betrag von 37,50 € jedoch den nach gefestigter Rechtsprechung bestehenden Toleranzbereich von 20 % nicht überschreitet, ist im Ergebnis die Forderung berechtigt. Auch insoweit folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen T..

112

c.       Die Geschäftsgebühr für das Einspruchsverfahren gegen den Einkommenssteuervorauszahlungsbescheid 2008 hat die Klägerin hingegen zu hoch angesetzt.

113

Ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen T., denen sich die Kammer anschließt, war statt der abgerechneten 11,5/10 Gebühr nach einem Gegenstandswert von 3.759,00 € ein Gegenstandswert von lediglich 2.649,00 € zu Grunde zu legen. Danach bemisst sich die Gebühr auf 217,35 € zzgl. Mehrwertsteuer (258,65 €).

114

Der anzusetzende Gegenstandswert besteht aus der Differenz zwischen den bislang festgesetzten Einkommenssteuervorauszahlungen (883,00 € für die Quartale II – IV) und dem Antrag auf vollständige Aufhebung der Einkommenssteuervorauszahlung für die Quartale II – IV 2008.

115

Der Gegenstandswert richtet sich nach § 10 StBGebV und damit nach dem Wert des Interesses begrenzt allerdings auf das laufende Kalenderjahr. Wie der Sachverständige zu Recht ausführt wäre, wenn man der Vorstellung der Klägerin folgend auch über das laufende Kalenderjahr hinausgehende Anpassungen der Vorauszahlungen mit einbeziehen würde, eine sinnvolle Berechnung des Wertes gar nicht möglich, da Vorauszahlungen ohne Begrenzung in die Zukunft hinein fortgesetzt werden. Daran ändert der Umstand nichts, dass die Klägerin sich hier darauf beschränkt hat, lediglich den Wert für das erste Quartal des Folgejahres mit hinzuzunehmen. Der von ihr dafür angesetzte Betrag von 1.110,00 € ist bei der Bemessung des Gegenstandswertes nicht zu berücksichtigen.

116

Streitwerterhöhend wirkt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus, dass im Rahmen des Einspruchsverfahrens beantragt wurde, die Säumniszuschläge auf die weggefallenen Vorauszahlungen zu erlassen, da dieses ein unselbstständiger Teil des Einspruchsschreibens bzw. des Herabsetzungsantrages ist.

117

Auch ein Antrag auf Stundung der künftig wegfallenden Differenzbeträge ist nicht werterhöhend.

118

Nicht zu beanstanden ist ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen der Ansatz von 11,5/10, der unter dem Mittelwert liegt; der Gebührenrahmen sieht 5/10 bis 25/10 der vollen Gebühr vor.

119

Der Umstand, dass anders als von der Klägerin angegeben nicht § 41 Abs. 2 StBGebV sondern § 40 Abs. 1 Satz 1 StBGebV a. F. anzuwenden ist, ändert an der Berechtigung des vom Sachverständigen berechneten Betrages von 217,35 € zzgl. Mehrwertsteuern nichts.

120

d.      Nicht berücksichtigungsfähig ist der von der Klägerin angesetzte Betrag von 37,50 € zzgl. Mehrwertsteuer für die Prüfung von Steuerbescheiden im Rechtsbehelfsverfahren gemäß § 28 StBGebV i. V. m. § 13 StBGebV.

121

Da die Klägerin für die Bearbeitung des laufenden Rechtsbehelfsverfahrens die Gebühr nach § 40 Abs. 1 Satz 1 StBGebV a. F. erhält und die Prüfung des Steuerbescheids Teil der Auftragserledigung im Hinblick auf den Rechtsbehelf ist, kann – wie der Sachverständige überzeugend ausführt – nicht zusätzlich die Prüfungsgebühr nach § 28 StBGebV abgerechnet werden.

122

Einwände hiergegen hat die Klägerin nach Eingang des Gutachtens des Sachverständigen nicht geltend gemacht.

123

An der Erforderlichkeit der von der Klägerin in dieser Rechnung Anlage K8 abgerechneten Leistungen bestehen keine Zweifel. Das pauschale Bestreiten der Beklagten ist angesichts der konkreten Darlegung der Klägerin und der nachgewiesenen Erfolge der Tätigkeit der Klägerin unerheblich.

124

Wegen der Verjährungseinrede wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

125

4.       Rechnung Nummer 5222  2008/1000 (K9)

126

Aus dieser Rechnung konnte die Klägerin gemäß §§ 675, 611, 612 Abs. 2 BGB den gesamten abgerechneten Betrag in Höhe von 1.290,85 € beanspruchen.

127

Die Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Arbeiten ergibt sich aus § 90 Abs. 1 AO i. V. m. § 25 Abs. 3 EStG.

128

Dass die Beklagte im Jahre 2006 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aus Kapitalvermögen und sonstige Einkünfte in Form von Leibrente erzielte, hat sie nicht substantiiert in Abrede gestellt. Daraus folgt, dass sie die von der Klägerin gefertigten Angaben zu machen hatte.

129

Die Klägerin hat die einzelnen erbrachten Leistungen ausweislich der nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen T. ordnungsgemäß abgerechnet.

130

a.       Für die Einkommenssteuererklärung ohne Ermittlung der einzelnen Einkünfte hat sie eine 3,5/10 Gebühr gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 1 StBGebV nach einem Gegenstandswert von 97.198,00 € in Rechnung gestellt.

131

Sie hat danach die Mittelgebühr berechnet und den Gegenstandswert zutreffend mit der Summe der positiven Einkünfte der Beklagten – hier entsprechend dem Einkommenssteuerbescheid  für 2006 vom 09.10.2008 (Anlage K18) – 97.198,00 € angesetzt.

132

b.      Für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten aus Kapitalvermögen hat die Klägerin gemäß § 27 Abs. 1 StBGebV eine 6,5/20 Gebühr, also eine Mittelgebühr nach einem Gegenstandswert von 16.572,00 € berechnet.

133

Diese Berechnung ist ebenfalls ordnungsgemäß.

134

Der Gegenstandswert ist mit der Summe der Einnahmen aus Kapitalvermögen nach dem Einkommenssteuerbescheid zutreffend angesetzt.

135

c.       Auch der Ansatz einer 12,5/10 Gebühr, also einer Mittelgebühr, gemäß § 25 Abs. 1 StBGebV nach einem Gegenstandswert von 82.318,00 € für die Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben aus selbstständiger Arbeit ist nicht zu beanstanden.

136

Maßgeblich für den Gegenstandswert ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Betriebseinnahmen oder der Summe der Betriebsausgaben ergibt. Nachdem die Klägerin die vollständige Einkommenssteuererklärung der Beklagten für das Jahr 2006 nebst sämtlichen Anlagen vorgelegt hat, hat der Sachverständige T. in seinem Ergänzungsgutachten ausgeführt, dass die Klägerin hier zutreffend den höheren Betrag von 82.317,99 €, der sich aus den nachträglichen Betriebseinnahmen ergibt, angesetzt hat. Die nachträglichen Betriebsausgaben im Umfang von 16.758,05 € sind nicht etwa abzuziehen, es ist vielmehr der jeweils höhere Betrag maßgebend.

137

d.      Die für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten aus sonstigen Auskünften berechneten 6,5/20 Gebühr gemäß § 27 Abs. 1 StBGebV nach einem Gegenstandswert von 159.929,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

138

Der Satz von 6,5/20 entspricht der Mittelgebühr.

139

Der Gegenstandswert ist – wie der Sachverständige T. in seinem Ergänzungsgutachten dargelegt hat – ebenfalls zutreffend bemessen. Aus den von der Klägerin inzwischen vorgelegten Anlagen SO (sonstige Einkünfte) und R (Renteneinkünfte) hat der Sachverständige ermittelt, dass die Beklagte neben Renteneinkünften in Höhe von 40.220,00 € auch über Einkünfte aus der Veräußerung von Wertpapieren verfügte. Unter Berücksichtigung der letztgenannten Einkünfte ergibt sich der Wert von 159.929,00 €.

140

Einwände dagegen hat die Beklagte nach Erstattung des Ergänzungsgutachtens im Übrigen nicht mehr geltend gemacht.

141

Addiert man zu den unter a. – d. aufgeführten Beträgen die Auslagenpauschale von 20,00 € und fügt die 19 %-ige Mehrwertsteuer hinzu, gelangt man zu der Rechnungssumme von 1.885,85 €, von der die Klägerin die Vorschusszahlung der Beklagten in Höhe von 595,00 € abgezogen und den Betrag von 1.290,85 € ermittelt hat.

142

Zur Verjährungseinrede gilt auch hier das unter I.1 am Ende Ausgeführte.

143

II.

144

Der unter I. dargelegte Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 5.465,49 € ist auf Grund der Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Betrag von 5.166,67 € in dieser Höhe erloschen.

145

Der Beklagten steht gegenüber der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 I, 249 BGB in Höhe von 5.166,67 € zu, nämlich 346,45 € aus der bezahlten Rechnung Anlage B5 und 4.820,27 € aus der bezahlten Rechnung Anlage B6.

146

Durch die Antragsstellung und die Durchführung der Einspruchsverfahren, die sie mit den Rechnungen B5 und B6 gegenüber der Beklagten abgerechnet hat, hat die Klägerin gegen die ihr aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Steuerberatungsvertrag obliegenden Pflichten verstoßen.

147

Ein Steuerberater ist verpflichtet, seinen Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle bedeutsamen steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Insbesondere muss er seinen Auftraggeber möglichst vor Schaden bewahren und deswegen den nach den Umständen sichersten Weg zu dem erstrebten steuerlichen Ziel aufzeigen und sachgerechte Vorschläge zu dessen Verwirklichung unterbreiten. Er hat den Auftraggeber in die Lage zu versetzen, eine nachteilige Fehlentscheidung zu vermeiden. Dazu gehört auch die Pflicht, von einem im Endergebnis aussichtslosen Verfahren abzuraten (BGH NJW 1998, 1488).

148

Dies hat die Klägerin jedoch selbst nach ihrem eigenen Vorbringen nicht getan.

149

Sie hätte die Beklagte über die wegen des Ablaufs der Feststellungsfrist nach § 169 AO mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehende Aussichtslosigkeit der Antragstellung und des anschließenden Einspruchsverfahrens gegen die Feststellungsbescheide für die Jahre 1995 und 1996 aufklären müssen.

150

Der begehrten Abänderung dieser Gewinnfeststellungsbescheide gemäß § 173 AO stand der Umstand entgegen, dass die Feststellungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 S. 2 AO in der Fassung vom 12.08.2005 zum Zeitpunkt der Antragsstellung seit langem abgelaufen und deshalb eine Änderung der Steuerfestsetzung gemäß § 169 Abs. 1 AO nicht mehr möglich war.

151

Die vierjährige Feststellungsfrist für den Feststellungsbescheid für das Jahr 1995 begann gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AO a. F. auf Grund der Feststellungserklärung vom 10.12.1996 mit Ablauf des Jahres 1996 und endete mit Ablauf des Jahres 2000. Die Feststellungsfrist für den Feststellungsbescheid für das Jahr 1996 begann  gemäß § 170 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AO a. F. auf Grund der Feststellungserklärung vom 08.12.1997 mit Ablauf des Jahres 1997 und endete mit Ablauf des Jahres 2001.

152

Anlass für die Annahme, im Hinblick auf die im Jahre 2004 vom Finanzamt C. durchgeführte Außenprüfung der Gemeinschaftspraxis und der damit einhergegangenen Ermittlungen von Mehrverdiensten des damaligen Ehemannes der Beklagten und des Verdachts auf Steuerhinterziehung gegen diesen gelte auch für die Beklagte die zehnjährige Feststellungsfrist gemäß § 169 Abs. 2 AO a. F., bestand nicht. Gegen die Beklagte wurde nie der Vorwurf der Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerkürzug erhoben.

153

Die Feststellungsfrist gemäß § 169 AO a. F. verlängert sich aber nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtshofs nur gegenüber dem Gesellschafter, dem die verkürzte Steuer zuzurechnen ist. Eine entsprechende Entscheidung ist bereits am 09.03.1994 ergangen (BFH VIII S9/93). Im Übrigen macht schon der Wortlaut des § 169 AO a. F. deutlich, dass entsprechend zu entscheiden ist, da die Festsetzungsfrist danach nur verlängert wird, „soweit“ eine Steuer hinterzogen oder leichtfertig verkürzt wurde.

154

Es kommt hinzu, dass die verlängerte Verjährungsfrist auch nur hinsichtlich der tatsächlich hinterzogenen Beträge eingreift (BFH Urteil vom 09.03.1994 VIII S9/03). Sinn und Zweck der Regelung ist allein die Ermöglichung der Geltendmachung eines Anspruchs zu Lasten des Steuerpflichtigen, der durch unrichtige Angaben den staatlichen Steuerzahlungsanspruch gefährdet.

155

Soweit die Klägerin unter Verweis auf die Ausführungen des Finanzgerichts Münster im Urteil vom 09.11.2010 (15 K 4722/07 F – Anlage B4 zum Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 07.03.2012) vorträgt, die Beklagte habe die Gebotenheit der Aufteilung im begehrten Umfang lediglich nicht hinreichend dargetan, verkennt sie, dass sie zunächst einmal darlegen müsste, aus welchen Gründen – die im Übrigen eine neue Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu Gunsten der Beklagten darstellen müsste – denn die Gebotenheit überhaupt hergeleitet werden könnte. Insoweit fehlt jeglicher Vortrag. Offensichtlich gab es derartige Gründe gerade nicht. Die Klägerin verkennt im Übrigen weiter, dass das Finanzgericht gerade in diesem Zusammenhang auf Seite 8 des Urteils darauf  verweist, dass die Beklagte – vertreten durch die Klägerin – schließlich die Einsprüche gegen die ihr im Wege der Einzelbekanntgabe bekannt gegebenen Feststellungsbescheide vom 10.06.2017 zurückgenommen und dabei zu erkennen gegeben habe, dass sie diese Bescheide für richtig erachte.

156

Diese Rücknahme der Einsprüche aber entsprach der Beratung der Beklagten durch die Klägerin.

157

Über die Aussichtslosigkeit der Anträge und der Einspruchsverfahren hat die Klägerin die Beklagte nicht belehrt.

158

Der Zeuge G., der auf Seiten der Klägerin die Belehrung vorgenommen hat, hat bekundet, der Beklagten erklärt zu haben, dass es schwierig sei, da die Einspruchsfrist bereits abgelaufen sei und dass es nicht so ohne weiteres möglich sei, daran etwas zu ändern. Von völliger Aussichtslosigkeit aber hat der Zeuge nach eigenen Angaben gerade nicht gesprochen. Ferner hat der Zeuge bekundet, der Beklagten die anfallenden Kosten mit Sicherheit nicht vorgerechnet zu haben.

159

Dies genügt für eine sachgerechte, umfassende Beratung gerade nicht, wenn – wie hier – das beabsichtigte Vorgehen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben und lediglich erhebliche Kosten verursachen wird. Der Hinweis auf Schwierigkeiten macht dem Auftraggeber nicht deutlich, dass Aussichtslosigkeit besteht und lediglich Kosten verursacht werden. Zudem fehlten für eine sachgerechte Entscheidungsgrundlage auch die erforderlichen Angaben über die Kosten der beabsichtigten Maßnahme.

160

Hätte die Klägerin die Beklagte zutreffend belehrt, wären die zur Aufrechnung gestellten von der Beklagten gezahlten Gebühren nicht angefallen, da von der Stellung der Abänderungsanträge und einer Einspruchseinlegung Abstand genommen worden wäre.

161

Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens der Beklagten hat die Klägerin nicht zu widerlegen vermocht.

162

Zwar befand sich die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt wegen der Steuerschuld in Höhe von mehr als 800.000,00 € in einer existenzgefährdenden Situation, dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass sie um jeden Preis auch aussichtslose Verfahren einleiten wollte, die lediglich erhebliche Kosten verursachen würden. Es ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil die Beklagte davon hätte haben können.

163

Wie der Zeuge I., der für die Rechtsanwälte R. und Partner tätig war, bekundet hat, hatte die Beklagte in ihrer zur damaligen Zeit finanziell sehr schwierigen Situation gar nicht das Geld, mit aussichtslosen Rechtsstreitigkeiten Anwälte zu beauftragen. Dies gilt auch für die Beauftragung von Steuerberatern mit aussichtslosen Anträgen und Einsprüchen.

164

Der Zeuge I. hat auch nicht etwa bekundet, der Beklagten sei es gleichgültig gewesen, welche Kosten Rechtsmittel verursachen würden, sondern vielmehr ausgesagt, er habe keinen Anlass gehabt, anzunehmen, dass die Beklagte um jeden Preis aussichtslose Rechtsstreitigkeiten habe führen lassen wollen.

165

Auch die Argumentation der Klägerin, aus dem Umstand, dass die Beklagte sämtliche bereits anhängigen Verfahren nach Beauftragung der Rechtsanwälte R. und Partner nicht durch Rücknahme beendet habe, mache deutlich, dass sie um jeden Preis die Verfahren habe führen wollen, trifft ebenfalls nicht zu. Wie der Zeuge I. ausgesagt hat, habe er der Beklagten damals nicht geraten, die noch anhängige Klage beim Finanzgericht Münster zurückzunehmen, weil es im Regressfall in der Regel so sei, dass von der Versicherung eine Entscheidung des Finanzgerichts erwartet werde. Im Übrigen habe er das Ganze so eingeschätzt, dass die meisten Kosten bereits angefallen gewesen seien. Die Vermutung der Klägerin, die Beklagte habe nach Beratung durch die Rechtsanwälte R. und Partner über die Aussichtslosigkeit die Rechtsmittel um jeden Preis weiterbetreiben wollen, ist damit entkräftet. Ein Indiz dafür, dass die Beklagte unter allen Umständen auch bei Kenntnis von der Aussichtslosigkeit Maßnahmen gegen die Bestandskraft der Feststellungsbescheide hätte ergreifen wollen, liegt nicht vor.

166

Die von der Klägerin begangene fahrlässige Pflichtverletzung – die gefestigte Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtshofs hätte der Klägerin zum damaligen Zeitpunkt bekannt sein müssen – ist auch für den der Beklagten entstandenen Schaden ursächlich.

167

Hätte die Klägerin die Beklagte zutreffend beraten, wären die Abänderungsanträge nicht gestellt worden und die Einspruchsverfahren nicht durchgeführt worden. Weder die Gebühren für den Antrag auf Änderung eines Steuerbescheids noch die Geschäftsgebühren für das Einspruchsverfahren gegen die Ablehnung der Änderung der Bescheide wären angefallen.

168

Da die von der Beklagten in dem Verfahren 12 C 40/11 AG Bielefeld erklärte Hilfsaufrechnung mit den von ihr gezahlten Gebühren in Höhe von jeweils 1.571,00 € brutto aus der Rechnung der Klägerin Nr. 5222  2006/1337 (Anlage B5) durch die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts in Höhe von 2.795,57 € Erfolg hatte, verbleibt aus dieser Rechnung noch ein Betrag in Höhe von 346,45 €. Weitere 4.820,27 € ergeben sich aus der Rechnung der Klägerin Nr. 5222  2006/1338 (Anlage B6).

169

In Höhe von insgesamt 5.166,67 € ist der Vergütungsanspruch der Klägerin erloschen.

170

III.

171

Der Zinsanspruch hinsichtlich des verbleibenden Zahlungsanspruchs der Klägerin folgt aus § 291 BGB.

172

IV.

173

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

174

Rechtsbehelfsbelehrung:

175

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

176

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

177

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

178

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

179

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

180

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

181

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.